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August 26, 2026

Inhalt

    1. Für Einkommenssteuerpflichtige
      1. Fahrtkosten zur Pflege der Schwiegermutter keine außergewöhnlichen Belastungen

      2. Dienstwagen: Falsche Kilometerangaben gegenüber Arbeitgeber können zu Steuerhinterziehung des Arbeitnehmers führen

      3. Kindergeld auch bei Fernlehrgang mit geringem Wochenstundenumfang

      4. Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Ermittlung der Ladekosten

    2. Erbschafts-/Schenkungssteuer
      1. Finanzgerichte dürfen bei Zweifeln nicht ungeprüft auf die Erbquote im Erbschein vertrauen

    3. Grunderwerbsteuer
      1. Gegenleistung bei der Veräußerung von Grundstücken mit Solar-/Photovoltaikanlagen

    4. Für Umsatzsteuerpflichtige
      1. Vorsteuerabzug auch für Rechtsberatung zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen

      2. Was Unternehmen bei der E-Rechnungspflicht beachten müssen (Teil 2) – Weitere Besonderheiten

      3. Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern

    5. Sonstiges
      1. Neuer Referentenentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht

      2. Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026

    6. Termine Steuern/Sozialversicherung 

 


FÜR EINKOMMENSSTEUERPFLICHTIGE

Fahrtkosten zur Pflege der Schwiegermutter keine außergewöhnlichen Belastungen

Ein Ehepaar pflegte die hochbetagte und schwerbehinderte Schwiegermutter, die rund 300 Kilometer entfernt wohnte. Im Streitjahr 2021 machte es neben dem Pflege-Pauschbetrag umfangreiche Fahrtkosten für Besuche, Hilfsleistungen im Haushalt, Arztbegleitungen, Medikamentenbeschaffung, Fahrten vor Ort, Parkgebühren und Portokosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 1.100 Euro an und lehnte den Abzug der tatsächlichen Aufwendungen ab. Bereits in mehreren Verfahren zu den Vorjahren hatte das Finanzgericht Münster entschieden, dass entsprechende Fahrtkosten nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind. Das nun klagende Ehepaar vertrat die Auffassung, die seit 2021 geltende Neuregelung des Pflege-Pauschbetrags eröffne nun die Möglichkeit, anstelle des Pauschbetrags höhere tatsächliche Aufwendungen abzuziehen.

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab (Az. 4 K 2261/25). Die Aufwendungen für die Fahrten zur Wohnung der Schwiegermutter seien weder außergewöhnlich noch zwangsläufig im Sinne des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Es sei den Klägern trotz der persönlichen Verbundenheit und der weiten Entfernung zumutbar gewesen, professionelle Pflege- und Unterstützungsdienste in Anspruch zu nehmen. Deshalb bestehe keine sittliche Verpflichtung, die Pflegeleistungen selbst zu erbringen und hierfür die Fahrten auf sich zu nehmen. An dieser Beurteilung ändere auch der inzwischen höhere Pflegegrad der Schwiegermutter nichts. Auch die zum Veranlagungszeitraum 2021 geänderte Fassung des § 33b Abs. 6 EStG führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Neuregelung ändere lediglich die Voraussetzungen für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags, nicht aber die Voraussetzungen des § 33 EStG für den Abzug tatsächlich nachgewiesener außergewöhnlicher Belastungen. Insbesondere werde dadurch die Voraussetzung der Zwangsläufigkeit nicht aufgehoben. Soweit Aufwendungen unmittelbar durch die persönliche Pflege veranlasst seien, würden sie zudem durch den gewährten Pflege-Pauschbetrag abgegolten. Auch die sonstigen Fahrten vor Ort, Parkgebühren und Portokosten waren danach nicht zusätzlich abziehbar: Soweit sie der persönlichen Pflege dienten, waren sie durch den Pflege-Pauschbetrag abgegolten; soweit sie etwa durch Arztbesuche oder Besorgungen veranlasst waren, fehlte es nach Auffassung des Gerichts an der erforderlichen Zwangsläufigkeit, weil auch diese Tätigkeiten auf Dritte hätten übertragen werden können.



Dienstwagen: Falsche Kilometerangaben gegenüber Arbeitgeber können zu Steuerhinterziehung des Arbeitnehmers führen

Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2009 bis 2014 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus der Tätigkeit bei einer Produktvertriebsgesellschaft. Der Arbeitgeber stellte ihm einen Dienstwagen zur Verfügung, den der Kläger für private Fahrten und für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Obwohl die tatsächliche Strecke 99 km betrug, hatte der Kläger seinem Arbeitgeber zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für den Dienstwagen lediglich 22 km mitgeteilt. Dieser berechnete den privaten Nutzungsvorteil mi Hilfe der „1-%-Regelung“. Die Ermittlung des Nutzungsvorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte basierte auf monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG) für jeden durch den Kläger an seinen Arbeitgeber mitgeteilten Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von insgesamt 22 Kilometern. Daher berechnete der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil auf einer zu niedrigen Grundlage und führte entsprechend zu wenig Lohnsteuer ab. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre gab der Kläger zugleich an,


an bis zu 222 Tagen jährlich jeweils 99 km zur Arbeitsstätte gefahren zu sein. Tatsächlich waren es im Wege einer Schätzung nur 120 Tage. Die tatsächliche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die tatsächliche Anzahl der Fahrten wurden dem Finanzamt erst durch die Ermittlungen der Steuerfahndung bekannt. Damit lagen nachträglich neue Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung vor. Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts waren die Steuerbescheide der betreffenden Kalenderjahre daher zu ändern, da nachträglich Tatsachen bekannt wurden, die zu einer höheren Steuer führten. Ein Ermittlungsfehler seitens der Finanzbehörde war nach Ansicht des Gerichts nicht ersichtlich, weil die ursprünglichen Einkommensteuererklärungen schlüssig erschienen und unter Mitwirkung eines Steuerberaters erstellt worden waren. Nach Überzeugung der Richter erfolgten die unzutreffenden bzw. überhöhten Angaben zur Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorsätzlich. Dies erfülle den Tatbestand der Steuerhinterziehung (Az. 3 K 78/24).



Kindergeld auch bei Fernlehrgang mit geringem Wochenstundenumfang

Die Familienkasse hatte Kindergeld für eine volljährige Tochter abgelehnt, die seit Mai 2025 einen Fernlehrgang zur geprüften Fotodesignerin absolvierte. Zur Begründung verwies sie u. a. darauf, dass der Lehrgang nach Angaben des Anbieters durchschnittlich nur sieben Wochenstunden umfasse. Die Familienkasse bezweifelte deshalb, ob bei einem derart geringen Umfang die Ausbildungsmaßnahme ernsthaft betrieben werde.

Das Finanzgericht Münster gab der Klage gegen die Ablehnung des Kindergeldes statt (Az. 9 K 2730/25 Kg). Eine Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts setze keinen bestimmten Mindestumfang an Wochenstunden voraus. Maßgeblich sei vielmehr, ob das Kind ernsthaft und nachhaltig auf ein konkretes Berufsziel hinarbeite. Dies sei hier der Fall. Der staatlich zugelassene Fernlehrgang vermittle berufsbezogene Kenntnisse und die Klägerin habe durch mehrere erfolgreich absolvierte Einsendeaufgaben nachgewiesen, dass sie die Ausbildung tatsächlich betreibe. Die in der BFH-Rechtsprechung teilweise genannte Grenze von zehn Wochenstunden gelte nach Ansicht des Finanzgerichts lediglich für besondere Fallgruppen wie Au-pair-Aufenthalte oder Sprachkurse mit möglichem Freizeitcharakter. Auf reguläre Fernlehrgänge sei sie nicht übertragbar. Daher stehe der vom Lehrgangsanbieter angegebene Lernaufwand von lediglich sieben Stunden pro Woche einem Kindergeldanspruch nicht entgegen.



Nutzung von Elektro‑ und Hybridelektrofahrzeugen: Ermittlung der Ladekosten

Trägt ein Arbeitnehmer die Stromkosten für das Laden eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer häuslichen Ladevorrichtung selbst, können die vom Arbeitgeber steuerfrei erstattungsfähigen Stromkosten anhand der tatsächlichen Stromkosten oder – ab 2026 – anhand einer Strompreispauschale ermittelt werden.

Die Finanzverwaltung konkretisiert die Ermittlung der tatsächlichen Ladekosten (Az. IV C 6 – S 2177/00016/042/056, IV C 5 – S 2334/00087/015). Der betriebliche Stromverbrauch kann mit einem separaten, nicht eichrechtskonformen Stromzähler nachgewiesen werden. Lässt sich der betriebliche Anteil nicht unmittelbar ermitteln, reichen Aufzeichnungen über drei Monate aus. Für die Ermittlung der tatsächlichen Ladekosten wird die nachgewiesene Strommenge mit dem individuellen Strompreis multipliziert. Neben den verbrauchsabhängigen Stromkosten können auch anteilige Grundpreise berücksichtigt werden; für dynamische Stromtarife gelten Vereinfachungen. Die Einspeisung aus einer privaten Photovoltaikanlage bleibt aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt.

Alternativ kann aus Vereinfachungsgründen die neue Strompreispauschale genutzt werden. Dabei wird auf den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis für private Haushalte abgestellt und mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge multipliziert. Die Vereinfachung gilt unabhängig davon, ob ein dynamischer Stromtarif oder eine private Photovoltaikanlage genutzt wird. Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Stromkosten und Strompreispauschale ist einheitlich für das gesamte Wirtschaftsjahr auszuüben.

Die Neuregelungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Die bisherigen Regelungen dürfen noch bis zum 31.07.2026 weiter angewendet werden.



ERBSCHAFTS-/SCHENKUNGSSTEUER

Finanzgerichte dürfen bei Zweifeln nicht ungeprüft auf die Erbquote im Erbschein vertrauen

Im konkreten Fall war der Kläger gemeinsam mit einer weiteren Person Erbe am Nachlass seines im Jahr 2016 verstorbenen Bruders. Dieser hatte mit Testament verfügt, dass der Kläger seine finanziellen Mittel und der Miterbe seinen Grundbesitz erhalten solle. Der Erbschein wies den Kläger zu 37 % und den Miterben zu 63 % als Erben des Erblassers aus. Ihm lag ein notariell beurkundeter Erbscheinsantrag des Klägers und des Miterben zugrunde, nach dem sich der Wert der finanziellen Mittel auf 261.881,02 Euro und der Verkehrswert des Grundbesitzes auf 450.000 Euro belaufen habe. Später wurde der Grundbesitzwert des streitbefangenen Grundstücks mit 609.594 Euro gesondert und einheitlich festgestellt. Daraufhin erließ das Finanzamt einen Änderungsbescheid und erhöhte die Erbschaftsteuer auf 57.360 Euro. Dieser Festsetzung lag ein Anteil des Klägers am Reinnachlass von 37 % zugrunde. Der Kläger machte geltend, dass sein Erbanteil wegen des deutlich höheren Grundstückswerts tatsächlich nur 30 % betrage. Die Vorinstanz, das Finanzgericht Baden-Württemberg, hielt an der im Erbschein genannten Quote fest.

Der Bundesfinanzhof beanstandete die Sachaufklärung der Vorinstanz, hob deren Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück (Az. II B 68/25). Nach Auffassung der Richter dürfen Finanzbehörden und Finanzgerichte regelmäßig von dem Erbrecht ausgehen, wie es im Erbschein bezeugt ist. Werden aber gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen, seien sie berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht und – bei Miterben – die Erbanteile selbst zu ermitteln. Einen gewichtigen Grund könne auch der Steuerwert eines Nachlassgegenstandes bilden, den das Finanzamt auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung gesondert festgestellt habe. Zwar könne sich eine Änderung des Erbanteils nicht aus den nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelten Steuerwerten, sondern nur aus den Verkehrswerten der zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände ergeben. Ein deutlich abweichender Steuerwert könne jedoch Anlass geben, den tatsächlichen Verkehrswert näher aufzuklären. Da im Streitfall der festgestellte Wert in Höhe von 609.594 Euro erheblich über den ursprünglich angesetzten 450.000 Euro lag, hätte das Finanzgericht Baden-Württemberg den tatsächlichen Verkehrswert und auf dieser Grundlage die zutreffende Erbquote näher aufklären müssen.



GRUNDERWERBSTEUER

Gegenleistung bei der Veräußerung von Grundstücken mit Solar-/Photovoltaikanlagen

Zu der Frage, ob beim Erwerb eines Grundstücks der Kaufpreisanteil für Solar- bzw. Photovoltaikanlagen in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen ist, nimmt das Niedersächsische Finanzministerium wie folgt Stellung (Az. S 4503-018):

 

  • Solaranlagen nutzen die Sonnenenergie zur Wärmegewinnung und dienen vor allem zur Erwärmung von Wasser für sanitäre Zwecke oder der Raumheizung, meist zur Ergänzung der bereits vorhandenen Wärmeversorgung. Daher werden sie regelmäßig als Gebäudebestandteile betrachtet. Der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil zählt zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.
  • Photovoltaikanlagen hingegen erzeugen durch Sonnenenergie Strom, der in das allgemeine Netz eingespeist wird. Wenn Photovoltaikanlagen als Aufdachanlagen konzipiert sind, stellen sie unabhängig davon, ob sie der Versorgung des Grundstücks oder auch der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze dienen, Zubehör des Grundstücks dar. Das auf sie gezahlte Entgelt gehört daher nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.
  • Photovoltaikanlagen, die stattdessen als Ersatz für eine erforderliche Dacheindeckung (z. B. mit Ziegeln oder Schiefer) oder als Teil einer Fassade (z. B. anstelle von Fassadenelementen oder Glasscheiben) installiert werden (dach- oder fassadenintegrierte Photovoltaikanlagen), gelten als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und sind daher bei der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung – auch bei vollständiger oder teilweiser Einspeisung in öffentliche Energienetze – vollständig bei der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.



FÜR UMSATZSTEUERPFLICHTIGE

Vorsteuerabzug auch für Rechtsberatung zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen

Die Klägerin, eine GmbH, hatte mit einem Auftraggeber einen langfristigen Betreibervertrag über die Entwicklung und den Betrieb eines Projekts geschlossen. Sie sollte die Planungs- und Entwicklungskosten zunächst selbst tragen und erst mit Beginn des Projekts eine Vergütung erhalten. Bevor das Projekt umgesetzt wurde, kündigte der Auftraggeber den Vertrag wegen rechtlicher Bedenken. Die Klägerin setzte daraufhin erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen den Auftraggeber durch. Für die dabei in Anspruch genommenen Beratungsleistungen machte sie den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt versagte diesen mit der Begründung, die Beratungsleistungen stünden nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit, sondern lediglich mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg und erkannte den Vorsteuerabzug an (Az. V R 15/24). Die Kosten der Beratungsleistungen gehörten zu den allgemeinen Aufwendungen der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit. Die Schadensersatzforderungen hätten ihren Ursprung ausschließlich in dem Betreibervertrag und damit in einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die steuerpflichtige Umsätze hätte begründen sollen. Für den Vorsteuerabzug sei unerheblich, dass das Projekt letztlich nicht verwirklicht wurde. Das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug bleibe bestehen, wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit aus Gründen scheitert, die der Unternehmer nicht zu vertreten habe. Gleiches gelte für Aufwendungen, die erforderlich seien, um Ansprüche aus dieser gescheiterten unternehmerischen Tätigkeit durchzusetzen oder deren Abwicklung zu ermöglichen. Da die Beratungsleistungen ausschließlich der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen dienten, die ihren Ursprung in der geplanten unternehmerischen Tätigkeit hatten, stünden sie in einem ausreichenden Zusammenhang mit dem Unternehmen der Klägerin. Die darauf entfallende Vorsteuer sei daher abzugsfähig.



Was Unternehmen bei der E-Rechnungspflicht beachten müssen (Teil 2) – Weitere Besonderheiten

Nachdem in Teil 1 dieses Beitrags (Mandanten-Monatsinformation August 2026) allgemeine Ausführungen zur E-Rechnungspflicht und den dabei auftretenden möglichen Fehlern gemacht wurden, geht es in diesem Beitrag um die Besonderheiten bei der Erteilung einer E-Rechnung.

Besondere Unternehmer: Grundsätzlich sind auch Vereine, soweit sie unternehmerisch tätig sind, von der Pflicht zur Erstellung von E-Rechnungen für die von ihnen erbrachten Leistungen betroffen. Soweit der Verein rein ideell aktiv ist, muss jedoch weder eine Möglichkeit zum Empfang noch zum Versand von E-Rechnungen bestehen. Kleinunternehmer sind von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen stets befreit, können aber dennoch freiwillig E-Rechnungen ausstellen. Allerdings müssen auch Kleinunternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen empfangen zu können.

Sammelrechnung: Auch in einer E-Rechnung ist es zulässig, den Kalendermonat als Leistungszeitpunkt anzugeben, daher können mehrere in einem Monat erfolgte Leistungen in einer einzigen E-Rechnung zusammengefasst werden („Sammelrechnung“).

Berichtigung: Sofern bei der ursprünglichen Erstellung der Rechnung eine Pflicht zur Ausstellung als E-Rechnung bestanden hat, muss auch die Berichtigung als E-Rechnung erfolgen. Allerdings kann innerhalb der Übergangsfristen eine Rechnungsberichtigung weiterhin auch ohne Verwendung des E-Rechnungsformates (z. B. per Papier-Rechnungsberichtigung) vorgenommen werden. Wichtig dabei ist, dass sich das Berichtigungsdokument spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche E-Rechnung bezieht.

Bauleistung: Bei einer E-Rechnung über eine Bauleistung ist es derzeit noch ausreichend, wenn im strukturierten Teil als Leistungsbeschreibung nur die einzelnen Gewerke mit den entsprechenden Summen enthalten sind. In diesem Fall sollte allerdings in Anlage eine detaillierte Aufschlüsselung nach dem Leistungsverzeichnis enthalten sein, auf die im strukturierten Teil eindeutig hinzuweisen ist.

Anzahlungs-, Voraus- und Abschlagsrechnungen: Sind derartige Rechnungen vor dem Stichtag für die verpflichtende Ausstellung einer E-Rechnung erteilt worden, müssen diese selbst dann nicht (auch nicht erneut) als E-Rechnung übermittelt werden, wenn Leistungserbringung und Zahlung erst nach diesem Stichtag erfolgen.

Endrechnung: Im Prinzip muss auch eine Endrechnung in einem E-Rechnungsformat erteilt werden. Dabei kann die Absetzung der vereinnahmten Teilentgelte in einem beigefügten, unstrukturierten Anhang erfolgen, wenn im strukturierten Teil der E-Rechnung ausdrücklich auf diese Anlage hingewiesen wird. Dies ist auch über den 31.12.2027 hinaus möglich.

Aufbewahrung: Bei einer E-Rechnung ist zumindest deren strukturierter Teil so aufzubewahren, dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegt. Es genügt nicht, lediglich eine ausgedruckte Papierversion oder eine konvertierte PDF-Ansicht aufzubewahren. Der originale strukturierte Datensatz – also die XML-Datei oder der eingebettete XML-Teil einer ZUGFeRD-Datei – muss unveränderbar gespeichert werden. Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Archivierungssysteme diese Anforderung erfüllen.



Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern

Zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern wurden die entsprechenden Vordruckmuster vom Bundesministerium der Finanzen an die aktuelle Rechtslage angepasst und neu bekanntgegeben (Az. III C 3 – S 7532/00030/011/043).

Die Vordruckmuster gelten ab dem Besteuerungszeitraum 2026.



SONSTIGES

Neuer Referentenentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht

Der Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts“, den das Bundesministerium der Finanzen am 07.08.2026 veröffentlicht hat, enthält eine Vielzahl von Maßnahmen, die der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, insbesondere im Zusammenhang mit Kasseneinnahmen, dienen. Bei den nachfolgenden Regelungen handelt es sich bislang um Vorschläge eines Referentenentwurfs und damit noch nicht um geltendes Recht.

Folgende Maßnahmen sind unter anderem vorgesehen:

 

  • Einführung einer Kassenpflicht ab einem Gesamtumsatz von 100.000 Euro ab dem 01.01.2028.
  • Befreiungsmöglichkeit für Fälle einer sachlichen Härte.
  • Änderung der Belegausgabepflicht ab dem 01.01.2028; insbesondere soll die verpflichtende papierhafte Ausgabe eines Belegs entfallen.
  • Ausweitung der selbstständigen Ermittlungskompetenz von Finanzbehörden bei Sachverhalten im Zusammenhang mit der Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen Aufzeichnungssystemen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 KassenSichV betroffen sind.
  • Ausweitung der Koordinierungskompetenz des BZSt für Steuerstrafverfahren der Länder.


Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026

Das Bundesfinanzministerium hat den Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) veröffentlicht. Zuvor hatte das Bundeskabinett am 12.08.2026 den Gesetzentwurf beschlossen. Er enthält eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts. Geplant sind unter anderem Änderungen bei der Berechnung steuerfreier Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, bei der Forschungszulage sowie bei der elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden.

Vorgesehen sind Maßnahmen zum Bürokratieabbau, zur Digitalisierung und zur Verhinderung von Steuergestaltungen. Daneben seien die Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen enthalten. Die Inhalte können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern.




Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.09.2026 (1)

12.10.2026 (2)

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.09.2026

Entfällt

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

10.09.2026

Entfällt

Umsatzsteuer

10.09.2026 (3)

12.10.2026 (4)

Ende der Schonfrist obiger

Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

14.09.2026

15.10.2026

Scheck (6)

10.09.2026

12.10.2026

Sozialversicherung (7)

28.09.2026

28.10.2026

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.09.2026/26.10.2026, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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Juli 24, 2026

Inhalt

    1. Für Einkommenssteuerpflichtige
      1. Abgekürzter Zahlungsweg und angenommene Zinsvorteile – Steuerliche Beurteilung

      2. Ungeklärte Einzahlungen auf ein betriebliches Konto als steuerpflichtige Betriebseinnahmen

    2. Erbschafts-/Schenkungssteuer
      1. Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer: Vergleichspreise der Gutachterausschüsse sind maßgeblich

    3. Für Umsatzsteuerpflichtige
      1. Umsatzsteuer bei Vermietungen über die Plattform Airbnb

      2. Was Unternehmen bei der E-Rechnungspflicht beachten müssen (Teil 1)

      3. Umsatzsteuerfragen bei Leistungsbeziehungen bei elektronischen Dienstleistungen z. B. „In-App-Käufen“

    4. Verfahrensrecht
      1. Verwendung eines unzutreffenden Steuerschlüssels in einem ERP-System

      2. Vollziehung von Aussetzungszinsen für 2014 bis 2018 wegen verfassungsrechtlicher Zweifel ausgesetzt

    5. Sonstiges
      1. Geplante Maßnahmen der Regierungskoalition: Programm für Aufschwung und Beschäftigung

      2. Hinweis zur Ablösung des Nießbrauchs – Ergänzende Hinweise zur aktuellen BFH-Rechtsprechung

    6. Termine Steuern/Sozialversicherung 

 


FÜR EINKOMMENSSTEUERPFLICHTIGE

Abgekürzter Zahlungsweg und angenommene Zinsvorteile – Steuerliche Beurteilung

Steuerlich kommt es nicht immer nur darauf an, wer tatsächlich überweist. In der Praxis zahlt häufig eine andere Person direkt an den Gläubiger. Man spricht dann von einem abgekürzten Zahlungsweg. Gemeint ist, dass das Geld nicht erst an den eigentlichen Schuldner weitergeleitet wird, sondern direkt dorthin fließt, wo die Verpflichtung zu erfüllen ist. Ein solcher Zahlungsweg kann steuerlich anerkannt werden. Voraussetzung ist aber, dass klar bleibt, für wen gezahlt wird und wer wirtschaftlich belastet sein soll. Wird etwa eine Handwerkerrechnung für eine vermietete Wohnung des Kindes unmittelbar von den Eltern bezahlt, kann der Werbungskostenabzug beim Kind grundsätzlich in Betracht kommen. Dafür muss die Zahlung eindeutig der vermieteten Immobilie und dem Kind als Eigentümer zugeordnet werden können.

Ein ähnliches Problem entsteht, wenn Zahlungen nicht sofort, sondern erst später oder in Raten erfolgen. Es stellt sich dann häufig die Frage, ob in den Beträgen ein Zinsanteil enthalten ist. Wird zum Beispiel ein Kaufpreis nicht sofort, sondern über einen längeren Zeitraum gezahlt, kann das Finanzamt prüfen, ob die späteren Zahlungen wirtschaftlich teilweise Entgelt für die Stundung sind. Ein solcher Zinsanteil kann zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führen.

Der Bundesfinanzhof hat hier z. B. eine wichtige Grenze gezogen (Az. VIII R 30/24). Eltern hatten ein Grundstück an ihre Tochter verkauft. Der Kaufpreis war in monatlichen Raten zu zahlen; Zinsen waren ausdrücklich nicht vereinbart. Das Finanzamt wollte dennoch aus den Raten einen fiktiven Zinsanteil herausrechnen. Der Bundesfinanzhof lehnte dies ab. Wenn der Vertrag klar regelt, dass jede Rate vollständig auf den Kaufpreis gezahlt wird und die Stundung zinslos erfolgt, entstehen nicht allein deshalb steuerpflichtige Kapitalerträge.


Hinweis

Übernimmt ein Angehöriger – etwa ein Elternteil – eine Zahlung für einen anderen, spricht man steuerlich häufig von Drittaufwand. Zahlt der Dritte lediglich für Rechnung des Steuerpflichtigen dessen eigene Verbindlichkeit (abgekürzter Zahlungsweg), kann der Aufwand dem Steuerpflichtigen zugerechnet werden. Auch wenn der Dritte einen Vertrag im eigenen Namen abschließt (abgekürzter Vertragsweg), ist ein Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Entscheidend ist stets, wessen wirtschaftlicher Aufwand vorliegt und ob der Dritte eine eigene oder eine fremde Verpflichtung erfüllt.

Deshalb sollten Verträge, Rechnungen und Zahlungsabläufe eindeutig dokumentieren, wer Vertragspartner, wirtschaftlich Belasteter und Begünstigter ist. Bei Ratenzahlungen oder zinslosen Stundungen – etwa bei Grundstücksübertragungen unter Angehörigen – empfiehlt sich zudem eine klare vertragliche Regelung, dass die Raten ausschließlich auf den Kaufpreis angerechnet werden und keine Verzinsung vereinbart ist. So lassen sich Streitigkeiten über den Werbungskostenabzug oder die Annahme steuerpflichtiger Zinserträge vermeiden. Bei Zahlungen zwischen Angehörigen oder größeren Beträgen empfiehlt sich vorab eine Abstimmung mit dem Steuerberater.


Ungeklärte Einzahlungen auf ein betriebliches Konto als steuerpflichtige Betriebseinnahmen

Im Streitfall betrieb der Kläger, ein gelernter Maschinenbauer, in seinem Wohnhaus eine Werkstatt zur Reparatur von Maschinen. Er erzielte hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nach einer Außenprüfung für den Betrieb des Klägers setzte das beklagte Finanzamt Bareinzahlungen und weitere Zahlungseingänge auf seinen Geschäftskonten für mehrere Jahre teilweise als Betriebseinnahmen und Umsätze des Klägers an. Der Kläger machte geltend, dass die Beträge aus privaten Quellen stammten. Die Erklärungen des Klägers überzeugten jedoch nicht.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass ungeklärte Einzahlungen auf ein betriebliches Konto als steuerpflichtige Betriebseinnahmen behandelt werden dürfen, wenn der Steuerpflichtige ihre Herkunft nicht ausreichend nachweist. Wer private Mittel in den Betrieb einschleust, müsse deren Herkunft nachvollziehbar darlegen und belegen. Im Urteilsfall wies das Gericht die Klage ab. Das beklagte Finanzamt habe die ungeklärten Einzahlungen auf dem betrieblichen Konto des Klägers zu Recht als steuerpflichtige Betriebseinnahmen qualifiziert und diese seinem Gewinn hinzugeschätzt. Zu schätzen sei insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag. Dabei sei der Steuerpflichtige bei ungeklärten Bareinzahlungen auf betriebliche Konten bzw. in die Kasse wegen der von ihm selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen bei der Prüfung, ob Einlagen gegeben sind bzw. wo die Mittel herkommen, verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet (Az. 4 K 12/26).


Hinweis

Werden private Mittel auf ein betriebliches Konto oder in die Kasse eingezahlt, sollte deren Herkunft sofort und nachvollziehbar dokumentiert werden (z. B. durch Kontoauszüge, Verträge oder kurzen Vermerk mit Datum und Anlass).

Soweit möglich, sind Überweisungen Bareinzahlungen vorzuziehen, da sie den Geldfluss regelmäßig leichter nachweisen. Werden private und betriebliche Geldbewegungen vermischt, kann das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung Nachweise zur Mittelherkunft verlangen. Kann die Herkunft einer Einzahlung nicht plausibel belegt werden, kann dies zu einer Schätzung und einer gewinnerhöhenden Berücksichtigung als nicht erklärte Betriebseinnahme führen.


ERBSCHAFTS-/SCHENKUNGSSTEUER

Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer: Vergleichspreise der Gutachterausschüsse sind maßgeblich

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien maßgebend und daher von der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen bei der Grundstücksbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer heranzuziehen sind. Die finanzgerichtliche Kontrolle der Vergleichspreise beschränke sich auf offensichtliche Unrichtigkeiten. Erst wenn solche zutage treten, müsse das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären (Az. II R 6/23).

Der Streitfall betraf die Bewertung einer ererbten Eigentumswohnung, deren Verkehrswert vom Finanzamt auf Basis von 20 Vergleichspreisen eines Gutachterausschusses auf 186.000 Euro festgestellt wurde. Die Kläger bzw. Erben wandten sich gegen diese Bewertung. Ihre Kritik richtete sich insbesondere gegen die Auswahl der Vergleichsobjekte und die Berechnung des Durchschnittswerts. Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen diese Einwände zurück. Aus ihrer Sicht sei der im Gesetz ausdrücklich angeordnete Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise rechtsstaatlich unbedenklich.




FÜR UMSATZSTEUERPFLICHTIGE

Umsatzsteuer bei Vermietungen über die Plattform Airbnb

Wer seine private Wohnung, sein Ferienhaus oder seine Ferienwohnung an Gäste vermietet und dafür Zahlungen erhält, kann bereits Unternehmer sein. Das gilt selbst dann, wenn keine Gewerbeanmeldung, Anzeige beim Finanzamt oder ähnliches erfolgte. Auch bei bereits bestehenden Unternehmen wird häufig übersehen, dass so eine „private“ Vermietung Teil des Unternehmens ist. Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann erfolgen, wenn der Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Die Vermietungsumsätze sind dann steuerfrei.


Hinweis

Umsatzsteuerlich ist die Vermietung von Wohnraum grundsätzlich steuerfrei (§ 4 Nr. 12 UStG). Diese Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für die kurzfristige Beherbergung von Gästen.

Als kurzfristig gilt eine Vermietung, wenn die Räume nach der Absicht des Vermieters von vornherein nicht für einen dauernden Aufenthalt bestimmt sind. Regelmäßig ist dies bei einer vorgesehenen Vermietungsdauer von höchstens sechs Monaten der Fall. Ferienwohnungen und Vermietungen über Plattformen wie Airbnb erfüllen diese Voraussetzungen typischerweise und sind deshalb grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.


Wird diese Grenze überschritten oder besteht aufgrund einer anderen Tätigkeit bereits ein Unternehmen, unterliegen die Vermietungsumsätze der Umsatzsteuer, da die kurzfristige Vermietung von Wohnräumen im Gegensatz zur langfristigen Wohnraumvermietung nicht von der Umsatzsteuer befreit ist. Die in der Regel kurzfristigen Vermietungen über die Plattform Airbnb sind daher grundsätzlich steuerpflichtig, unterliegen allerdings dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, soweit es sich um reine Beherbergungsleistungen handelt; Zusatzleistungen können dem Regelsteuersatz (19 %) unterliegen.

Unabhängig davon, ob der Vermieter Kleinunternehmer ist oder seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwirft, ist bei der Vermietung über die Plattform Airbnb zu beachten, dass in diesem Fall die Umsatzsteuerschuld für die von Airbnb erhobenen Gebühren auf den in Deutschland ansässigen Vermieter übergeht. Hintergrund ist, dass Airbnb ein in Irland und damit im Ausland ansässiges Unternehmen ist, das mit der Bereitstellung der Plattform (ggf. auch mit der Zahlungsabwicklung, dem Beschwerdemanagement, Kundenzufriedenheitsumfragen etc.) elektronische Dienstleistungen erbringt. In diesem Fall verlagert sich die Umsatzsteuerschuld für die von Airbnb erbrachte Leistung auf den deutschen Empfänger – also den Vermieter. Das gilt auch für Kleinunternehmer, die zwar selbst steuerfreie Umsätze erbringen, aber dennoch Unternehmer sind.


Der Vermieter schuldet also auf die von Airbnb erhobenen Gebühren Umsatzsteuer (19 %) und muss diese gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklären. Dies erfolgt im Rahmen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Das gilt selbst dann, wenn die von Airbnb erhobene Provisionsgebühr bereits von dem Betrag abgezogen wurde, den der Mieter gezahlt hat. Insofern liegt lediglich eine Aufrechnung gegenseitiger Zahlungsansprüche vor. Ist der Vermieter zum Vorsteuerabzug berechtigt (wenn er kein Kleinunternehmer ist), kann die im Rahmen des Verfahrens entstandene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden, sodass sich im Saldo keine Zahllast ergibt.

Ist der Vermieter allerdings Kleinunternehmer, entfällt die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs und der als Kleinunternehmer agierende Vermieter muss die Umsatzsteuer auf die von Airbnb einbehaltene Servicepauschale entsprechend gegenüber dem Finanzamt erklären und abführen.

Insbesondere Kleinunternehmer, die keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und keinen Steuerberater konsultieren, riskieren Nachzahlungen und Säumniszuschläge. Es empfiehlt sich dringend, frühzeitig die umsatzsteuerliche Einordnung der eigenen Vermietertätigkeit zu klären und die Pflichten aus dem Reverse-Charge-Verfahren gewissenhaft zu erfüllen.


Was Unternehmen bei der E-Rechnungspflicht beachten müssen (Teil 1)

Noch bis zum 31.12.2026 ist die Ausstellung von E-Rechnungen freiwillig. Bei einem Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers bis 800.000 Euro verlängert sich diese Frist noch bis zum Ablauf des Jahres 2027. Eine klassische PDF-Datei, die per E-Mail verschickt wird, gilt seit 2025 ausdrücklich nicht mehr als E-Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne. Stattdessen sind Formate wie XRechnung oder ZUGFeRD (ab Version 2.0.1 im Profil EN 16931 oder höher) gefordert, die eine vollständige maschinelle Verarbeitung der Rechnungsdaten ermöglichen. Da die Umstellung Fragen aufwirft, hat das Bundesministerium der Finanzen am 19.11.2024 einen begleitenden Frage-Antwort-Katalog (FAQ) veröffentlicht, der laufend aktualisiert wird. Dieser Katalog ist eine aktuelle und maßgebliche Orientierungshilfe für Unternehmen, da die wichtigsten Fragen verständlich erläutert werden.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch bei der Erstellung von E-Rechnungen immer wieder Fehler passieren. Dabei wird seitens der Finanzverwaltung zwischen drei Fehlerkategorien unterschieden:

Formatfehler: Diese liegen vor, wenn die Rechnungsdatei nicht den zulässigen Syntaxen bzw. deren technischen Vorgaben entspricht oder keine richtige und vollständige Extraktion zulässt. Solche Rechnungen sind keine E-Rechnungen, sondern sonstige Rechnungen.

Geschäftsregelfehler: Solche Fehler sind inhaltliche Fehler und betreffen Inkonsistenzen innerhalb der strukturierten Datei. Dazu zählen beispielsweise widersprüchliche Angaben oder das Fehlen von Inhalten in Pflichtfeldern.

Inhaltsfehler: Bei inhaltlichen Abweichungen von dem der Rechnung zugrunde liegenden Rechtsgeschäft, beim falschen Leistungszeitraum und anderen Unrichtigkeiten spricht man von Inhaltsfehlern.

Nicht nur den Ersteller der Rechnung, sondern auch den Empfänger treffen Verpflichtungen. Wer E-Rechnungen empfängt, muss sicherstellen, dass sein ERP-System oder seine Buchhaltungssoftware eine zuverlässige Syntaxprüfung und Geschäftsregelvalidierung durchführt und das nachvollziehbar dokumentiert. Fehler in der Rechnung sind weniger für den Aussteller der Rechnung, sondern eher für den Empfänger der Rechnung problematisch, da bei einer fehlerhaften Rechnung der Vorsteuerabzug fraglich ist.


Hinweis

Schon jetzt sollte geprüft werden, ob das Buchhaltungs- oder ERP-System E-Rechnungen empfangen und idealerweise automatisiert auf Format- und Geschäftsregelfehler validieren kann. Zwar besteht lediglich die Pflicht, E-Rechnungen seit dem 01.01.2025 empfangen zu können. Eine automatisierte Validierung ist jedoch empfehlenswert, um Fehler frühzeitig zu erkennen. Bei fehlerhaften Eingangsrechnungen sollte zeitnah eine Berichtigung veranlasst werden, da Mängel im Einzelfall den Vorsteuerabzug beeinträchtigen können.


Umsatzsteuerfragen bei Leistungsbeziehungen bei elektronischen Dienstleistungen z. B. „In-App-Käufen“

Grundsätzlich gilt: Wird ein Unternehmer (Auftragnehmer) in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen und für fremde Rechnung (Dienstleistungskommission), gilt diese sonstige Leistung als an ihn und von ihm erbracht. Es wird also eine Leistungskette fingiert. Gleiches gilt, wenn ein Einkauf bzw. Verkauf von Leistungen erfolgt. Die Beurteilung, ob eine Dienstleistungskommission im Sinne des § 3 Abs. 11 UStG vorliegt oder nicht, ist mitunter nicht so einfach, hat aber immense Auswirkungen darauf, wo der Ort der Leistung liegt und wer welchen Umsatz der Besteuerung unterwerfen muss.

Da inzwischen nicht nur der Verkauf von Gegenständen, sondern zunehmend auch sonstige Leistungen online abgewickelt werden, nehmen derzeit auch die umsatzsteuerrechtlichen Abgrenzungsprobleme in diesem Bereich zu. Gerade bei den über das Internet angebotenen Leistungen ist fraglich, ob der Betreiber der jeweiligen Plattform oder der eigentliche Produzent medialer Inhalte gegenüber dem Endverbraucher als der die Leistung erbringende Unternehmer auftritt.

In einem jüngst entschiedenen Einzelfall hat ein deutsches Unternehmen „In-App-Käufe“ über einen App Store eines irischen Anbieters getätigt. Die Frage, die der Bundesfinanzhof zu beantworten hatte, war, wo der Ort der Leistung des Unternehmers ist. Zunächst war zu klären, an wen das Unternehmen diese Leistung erbringt. Sofern die Leistung direkt vom Unternehmen an die Endverbraucher erbracht wird, ist der Leistungsort in Deutschland, sofern eine Leistung an den Betreiber des App Stores vorliegt, befindet sich der Ort der Leistung in Irland, weil dieser dort ansässig ist. Insofern liegt eine Dienstleistungskommission vor, bei der das deutsche Unternehmen an den irischen App Store und dieser an die jeweiligen Endkunden eine sonstige Leistung erbringt. Nachdem der Bundesfinanzhof zur Klärung dieser Frage ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet hatte, schloss er sich der Auffassung des EuGH an (Az. V R 46/25). In dem zu beurteilenden Fall lag eine Dienstleistungskommission vor. Die Leistung des deutschen Unternehmens an den App Store und auch die Leistung des App Stores an den Endverbraucher unterliegen in Irland der Besteuerung.


Hinweis

Liegt eine Dienstleistungskommission vor, erbringt der deutsche Unternehmer seine Leistung nicht an den Endkunden, sondern an den Betreiber des App Stores. Der Leistungsort bestimmt sich dann nach dem Sitz des App-Store-Betreibers (hier: Irland), sodass der Umsatz in Deutschland nicht steuerbar ist. Im Regelfall schuldet der irische App-Store-Betreiber die Umsatzsteuer im Reverse-Charge-Verfahren.

Der deutsche Unternehmer stellt seine Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ aus und meldet den Umsatz in der Zusammenfassenden Meldung


VERFAHRENSRECHT

Verwendung eines unzutreffenden Steuerschlüssels in einem ERP-System

Im Streitfall stellte die Klägerin, nachdem die Umsatzsteuerfestsetzung infolge einer Betriebsprüfung bestandskräftig geworden war, einen Fehler in ihrem ERP-System (einer zentralen Unternehmenssoftware) fest, der dazu geführt hatte, dass ein unzutreffender Steuerschlüssel verwendet wurde. Daraufhin beantragte die Klägerin die Änderung der bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzung. Ihrer Auffassung nach lag ein rechnerischer Fehler vor, weshalb zu wenig Vorsteuer geltend gemacht worden war. Das beklagte Finanzamt lehnte den Antrag ab, da kein Rechenfehler im Sinne des
§ 173a der Abgabenordnung vorlag. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren wandte sich die Klägerin erfolglos an das Niedersächsische Finanzgericht.

Dieses entschied, dass die Verwendung eines unzutreffenden Steuerschlüssels in einem ERP-System keinen Rechenfehler im Sinne der Änderungsbestimmung des § 173a AO darstellt. Hierin liege vielmehr ein von § 173a AO nicht erfasster Irrtum bei der Auswahl der Rechenmethode. Die automatisierte Überführung eines infolge eines fehlerhaften Steuerschlüssels unzutreffend errechneten Betrags in eine Steuererklärung sei auch kein Schreib- oder Rechenfehler im Sinne des § 173a AO, wenn der Steuerpflichtige genau den vom System ausgegebenen Betrag erklären wollte. Nach Auffassung der Richter hat das Softwareprogramm im Streitfall die richtige Rechnung durchgeführt. Maßgeblich sei hier die fehlerhafte Ermittlung der abziehbaren Steuer aus dem ERP-System (Az. 5 K 137/25). Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.



Vollziehung von Aussetzungszinsen für 2014 bis 2018 wegen verfassungsrechtlicher Zweifel ausgesetzt

Ein zusammen zur Einkommensteuer veranlagtes Ehepaar beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen festgesetzte Aussetzungszinsen, soweit diese Verzinsungszeiträume von 2014 bis 2018 betrafen. Außerdem wandte es sich gegen Nachzahlungszinsen für Zeiträume vor 2019.

Das Finanzgericht Münster setzte die Vollziehung der Aussetzungszinsen für die Jahre 2014 bis 2018 vollständig aus (Az. 9 V 583/26). Es bestünden ernstliche Zweifel daran, dass der gesetzliche Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % jährlich) in diesem Zeitraum mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts, das den gleichen Zinssatz für Nachzahlungszinsen ab 2014 für verfassungswidrig erklärt hatte, würden nach Auffassung des Finanzgerichts auf Aussetzungszinsen übertragbar erscheinen. Ob das Bundesverfassungsgericht insoweit ebenfalls eine Fortgeltung der gesetzlichen Regelung anordnen würde, müsse im Eilverfahren nicht vorweggenommen werden. Soweit sich der Antrag gegen Nachzahlungszinsen für Zeiträume vor 2019 richtete, blieb er erfolglos. Hier habe das Bundesverfassungsgericht die Weitergeltung der gesetzlichen Verzinsungsregelung bis Ende 2018 ausdrücklich angeordnet.


Hinweis

Mit seiner Entscheidung weicht das Finanzgericht Münster bewusst von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab und ließ deshalb die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zu (Az. VIII B 59/26 (AdV)). Der Bundesfinanzhof hatte für Zeiträume vor 2019 keine und ab 2019 nur eine auf den Differenzbetrag zu dem nunmehr geltenden Zinssatz für Nachzahlungszinsen in Höhe von 0,15 % pro Monat (§ 238 Abs. 1a der Abgabenordnung) beschränkte Aussetzung gewährt. Für die Zeit vor 2019 fehlt es dem Finanzgericht Münster bereits an einem niedrigeren Vergleichssatz, von dem nur die Differenz zweifelhaft sein könnte. Für Steuerpflichtige mit noch offenen Aussetzungszinsen aus den Jahren 2014 bis 2018 kann damit ein vorläufiger Rechtsschutz in Betracht kommen, der über die bisherige Linie des Bundesfinanzhofs hinausreicht.


SONSTIGES

Geplante Maßnahmen der Regierungskoalition: Programm für Aufschwung und Beschäftigung

Steuerentlastungen, Bürokratieabbau, Änderungen im Arbeitsrecht und neue Impulse für Unternehmen – mit dem Programm „Aufschwung und Beschäftigung“ hat die Regierungskoalition ein umfangreiches Maßnahmenpaket mit 34 Vorhaben beschlossen. Viele der angekündigten Änderungen könnten bereits ab 2027 Auswirkungen auf Privatpersonen, Arbeitgeber und Unternehmen haben. Noch handelt es sich überwiegend um politische Vorhaben, die erst im Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden müssen.

Zu den wichtigsten Vorhaben zählen Entlastungen bei der Einkommensteuer, ein höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Änderungen bei Minijobs und Sonn- und Feiertagszuschlägen sowie umfangreiche Maßnahmen zum Bürokratieabbau. Darüber hinaus plant die Koalition unter anderem Erleichterungen bei Befristungen, eine Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und Investitionen in Digitalisierung und Zukunftstechnologien. Der Koalitionsbeschluss enthält darüber hinaus zahlreiche weitere Vorhaben.



Hinweis zur Ablösung des Nießbrauchs – Ergänzende Hinweise zur aktuellen BFH-Rechtsprechung

Zahlt der Eigentümer dem Nießbraucher (z. B. dem Schenker) ein Entgelt für die Aufgabe des Nießbrauchs (Löschung im Grundbuch gegen Abfindung), liegt schenkungsteuerlich grundsätzlich keine freigebige Zuwendung, sondern ein entgeltlicher Vorgang vor.

Ertragsteuerlich führen Ablösezahlungen beim Eigentümer regelmäßig zu nachträglichen Anschaffungskosten auf das Grundstück. Die steuerlichen Folgen beim Nießbraucher sind dagegen nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Nach der neueren Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 10.10.2025 – IX R 4/24) kann die Ablöse eines Nießbrauchs insbesondere dann zu steuerbaren Einkünften führen, wenn die Zahlung wirtschaftlich den Verzicht auf künftig erzielbare Einkünfte – etwa aus Vermietung und Verpachtung – abgilt. In anderen Fallgestaltungen kann die Ablösungszahlung weiterhin als nicht steuerbare Vermögensumschichtung zu beurteilen sein. Maßgeblich sind die konkrete Ausgestaltung des Nießbrauchs sowie die einkommensteuerliche Zurechnung der Einkünfte.

Hiervon zu unterscheiden ist das bloße Erlöschen des Nießbrauchs ohne Ablösezahlung. In diesem Fall gehört der frühere Kapitalwert des Nießbrauchs grundsätzlich nicht zu den Anschaffungskosten des Eigentümers. Nachträgliche Anschaffungskosten entstehen insoweit nur, wenn der Eigentümer tatsächlich eine Ablösezahlung leistet.




Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.08.2026 (1)

10.09.2026 (1)

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

entfällt

10.09.2026

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

entfällt

10.09.2026

Umsatzsteuer

10.08.2026 (2)

10.09.2026 (3)

Ende der Schonfrist obiger

Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (4)

13.08.2026

14.09.2026

Scheck (5)

10.08.2026

10.09.2026

Gewerbesteuer

17.08.2026

entfällt

Grundsteuer

17.08.2026

entfällt

Ende der Schonfrist obiger

Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (4)

20.08.2026

entfällt

Scheck (5)

17.08.2026

entfällt

Sozialversicherung (6)

27.08.2026

28.09.2026

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  5. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  6. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 27.07.2026/25.08.2026, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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Juni 25, 2026

Inhalt

    1. Für Einkommenssteuerpflichtige
      1. Lösen zinslose Kaufpreisraten beim privaten Immobilienverkauf steuerpflichtige Kapitalerträge aus?

      2. Keine doppelte Haushaltsführung bei Nutzung eines Wohnmobils für Unterkunft und Familienheimfahrten

      3. Kein Werbungskostenabzug für in einem Immobilienkaufvertrag vom Verkäufer übernommene Verpflichtung zur
        Renovierung und zur Mietzahlung

      4. Keine nachträgliche Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung nach bestandskräftiger Steuerfestsetzung

    2. Für Umsatzsteuerpflichtige
      1. Vorsteuerabzug und Rechnungsanforderungen bei Umbenennung

      2. Umsatzsteuer-Sonderprüfungen: 2025 Mehrergebnis von 1,69 Milliarden Euro

      3. Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum 01.01.2026: Digitale Nachweise

    3. Erbschafts-/Schenkungssteuer
      1. Zinssatz von 5,5 % für die schenkungsteuerliche Bewertung lebenslanger Renten bestätigt

    4. Gewerbesteuer
      1. Projekt „Schneller Gründen“ gestartet – Kombiantrag für Gewerbeanmeldung und steuerliche Erfassung

    5. Verfahrensrecht 
      1. Änderungsmöglichkeiten eines Steuerbescheides durch das Finanzamt wegen Bekanntwerdens neuer Tatsachen

    6. Sonstiges
      1. Nachweise für die neue E-Auto-Förderung

      2. Luftverkehrsteuer wird ab 01.07.2026 gesenkt

    7. Termine Steuern/Sozialversicherung     

 


FÜR EINKOMMENSSTEUERPFLICHTIGE

Lösen zinslose Kaufpreisraten beim privaten Immobilienverkauf steuerpflichtige

Kapitalerträge aus?

Im Streitfall hatten die Kläger, ein Ehepaar, im Jahr 2021 ein bebautes Grundstück, welches sich seit über 10 Jahren in ihrem Eigentum befunden hatte, an ihre Tochter verkauft. Der Kaufpreis entsprach dem Wert der Immobilie und sollte in monatlichen Raten gezahlt werden. Im Kaufvertrag stand ausdrücklich, dass keine Verzinsung vereinbart war. Der Vorteil aus diesem Zinsverzicht sollte der Tochter zugutekommen. Die Kläger erklärten im Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung keine Kapitalerträge. Das beklagte Finanzamt war anderer Ansicht und teilte die Raten rechnerisch in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil auf. Den angenommenen Zinsanteil behandelte es als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht Erfolg.

Der Bundesfinanzhof wies die hiergegen gerichtete Revision des Finanzamts zurück und entschied, dass zinslose Kaufpreisraten beim privaten Immobilienverkauf keine steuerpflichtigen Kapitalerträge auslösen, wenn vertraglich eindeutig vereinbart ist, dass jede Rate vollständig auf den Kaufpreis entfällt (Az. VIII R 30/24).



Hinweis

Damit hat der VIII. Senat eine langjährige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Behandlung von Grundstücksveräußerungen im Privatvermögen unter Vereinbarung zinslos gestundeter Ratenzahlungen geändert.

Begründung: Da auch im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG die zivilrechtliche Vereinbarung maßgeblich ist, handelt es sich bei jeder Rate in voller Höhe um eine Tilgungsleistung, die gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG mit den Anschaffungskosten der Forderung zu verrechnen ist.


Keine doppelte Haushaltsführung bei Nutzung eines Wohnmobils für Unterkunft und Familienheimfahrten

Ein Arbeitnehmer nahm 2022 eine neue Beschäftigung auf und übernachtete während der Arbeitswoche in seinem Wohnmobil auf einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Stellplatz am Arbeitsort. Das Wohnmobil verfügte über Schlaf-, Koch- und Sanitäreinrichtungen und wurde als Zweitunterkunft genutzt. Für die Wochenenden fuhr der Arbeitnehmer jedoch regelmäßig mit demselben Wohnmobil zu seinem Familienwohnsitz zurück. Die hierfür geltend gemachten Aufwendungen machte er im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte die Auffassung des Finanzamts (Az. 4 K 221/25). Zwar könne ein Wohnmobil grundsätzlich eine Unterkunft am Beschäftigungsort und damit eine Zweitwohnung im Sinne der Vorschriften zur doppelten Haushaltsführung sein. Im Streitfall fehlte jedoch die notwendige dauerhafte Trennung zwischen Haupt- und Zweitwohnung. Da der Arbeitnehmer das Wohnmobil jedes Wochenende für die Heimfahrten nutzte, stand ihm am Beschäftigungsort keine ständig verfügbare und dauerhaft eingerichtete Unterkunft zur Verfügung. Die Zweitwohnung wurde vielmehr regelmäßig aufgegeben und anschließend erneut begründet. Damit fehlte die für eine doppelte Haushaltsführung erforderliche Aufspaltung der Haushaltsführung auf zwei dauerhaft getrennte Haushalte. Die geltend gemachten Aufwendungen waren daher nicht als Kosten einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig. Anerkannt wurden lediglich die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach den allgemeinen Regeln.



Kein Werbungskostenabzug für in einem Immobilienkaufvertrag vom Verkäufer übernommene Verpflichtung zur Renovierung und zur Mietzahlung

Die Eigentümer mehrerer vermieteter Grundstücke veräußerten im Jahr 2020 ein Vermietungsobjekt. Im notariellen Kaufvertrag verpflichteten sie sich, die Wohnung nach dem Verkauf zu entrümpeln, zu renovieren und bis zum Einzug eines Nachmieters Miete an den Käufer zu zahlen. Die hierfür entstandenen Kosten machten sie als nachträgliche Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug jedoch ab.

Die Aufwendungen stehen nach Auffassung des Finanzgerichts Bremen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verkauf der Immobilie und nicht mit der früheren Vermietungstätigkeit (Az. 1 V 51/25). Sie beruhen ausschließlich auf den vertraglichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag und dienten daher nicht mehr der Erzielung von Mieteinnahmen. Dass die Wohnung während der Vermietung reparaturbedürftig geworden war, begründe lediglich eine Mitveranlassung durch die frühere Vermietung. Dies reiche jedoch nicht aus, um einen Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu rechtfertigen.



Keine nachträgliche Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung nach bestandskräftiger Steuerfestsetzung

Die Kläger erwarben 2015 ein vermietetes Mehrfamilienhaus. Wegen versteckter Mängel fochten sie den Kaufvertrag an und führten einen Zivilprozess gegen die Verkäuferin. Das Landgericht erklärte im Jahr 2021 den Kaufvertrag später für nichtig und verurteilte die Verkäuferin zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung des Grundstücks. Eine Rückübertragung erfolgte jedoch nicht, weil die Verkäuferin vermögenslos war. In ihren Einkommensteuererklärungen 2015 bis 2021 erklärten die Kläger keine Einkünfte aus diesem Grundstück. Sie gingen wegen des anhängigen Zivilverfahrens von einer späteren Rückabwicklung aus. Erst 2023 beantragten sie, für die Jahre 2015 bis 2021 negative Vermietungseinkünfte nachträglich zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab (Az. 10 K 817/24 E). Für die Jahre 2015 bis 2017 sei bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Eine Hemmung der Frist liege nicht vor, weil der Änderungsantrag erst 2023 gestellt wurde. Ein rückwirkendes Ereignis sei nicht gegeben (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO). Zwar sei der Kaufvertrag zivilrechtlich für nichtig erklärt worden, steuerlich sei dies aber unerheblich, solange die Parteien das Geschäft wirtschaftlich nicht tatsächlich rückabwickeln. Da die Kläger weiterhin im Grundbuch als Eigentümer eingetragen seien und das Grundstück weiterhin ihnen zuzurechnen sei, bleibe auch die steuerliche Zurechnung der Vermietungseinkünfte unverändert. Für die Jahre 2018 bis 2021 sei zwar noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten, es fehle jedoch auch hier an einer Änderungsvorschrift. Eine neue Tatsache (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) lag nicht vor; jedenfalls traf die Kläger ein grobes Verschulden, weil sie die Vermietungseinkünfte trotz Kenntnis der Vermietung und trotz Erklärung anderer Vermietungseinkünfte nicht angegeben hätten. Auch Vertrauensschutz würde nicht greifen. Die Schreiben des Finanzamts enthielten keine verbindliche Zusage, dass die Einkünfte später noch berücksichtigt würden.



FÜR UMSATZSTEUERPFLICHTIGE

Vorsteuerabzug und Rechnungsanforderungen bei Umbenennung

Mit Beschluss vom 29.04.2026 ließ der Bundesfinanzhof die Revision zur Klärung der Rechtsfrage zu, ob dem Leistungsempfänger die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug mit einer Rechnung allein deshalb versagt werden darf, weil der leistende Unternehmer, der sich im Stadium der Umbenennung befindet, in der Rechnung schon seinen neuen, zukünftigen (und nicht seinen alten, im Leistungs- und Rechnungsstellungszeitpunkt noch gültigen) Namen angegeben hat (Az. V B 118/25).


Hinweis

Damit hat der V. Senat die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.11.2025 zugelassen (Az. 5 K 5140/24). Da derartige Sachverhalte keine Einzelfälle sind, ist auf die Klärung dieser Rechtsfrage mit Spannung abzuwarten.


Umsatzsteuer-Sonderprüfungen: 2025 Mehrergebnis von 1,69 Milliarden Euro

Nicht selten führen Umsatzsteuer-Sonderprüfungen zu Steuernachzahlungen. Laut den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder belief sich das Mehrergebnis bei der Umsatzsteuer auf rund 1,69 Milliarden Euro. Nicht berücksichtigt sind dabei zusätzliche Ergebnisse aus der Mitwirkung von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder Prüfungen der Steuerfahndung.

Insgesamt wurden 65.294 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Diese erfolgen unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung und betreffen Unternehmen aller Größenklassen. Im Jahresdurchschnitt waren 1.597 Prüfer im Einsatz. Rechnerisch entfielen damit auf jede eingesetzte Prüfkraft durchschnittlich 41 Sonderprüfungen sowie ein Mehrergebnis von rund 1 Million Euro.



Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum 01.01.2026: Digitale Nachweise

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Schreiben III C 3 – S 7359/00081/001/030 vom 02.06.2026 festgelegt, dass im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer ab dem 01.01.2026 digitale Nachweise verpflichtend sind. Die Änderungen dienen dazu, das bisherige Verfahren zu digitalisieren (Wechsel vom Papier- zum Digitalnachweis) sowie die Regelungen für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer stärker an jene für EU-ansässige Unternehmer (§ 61 UStDV) anzugleichen.

D.h., Rechnungen und Einfuhrbelege sind elektronisch einzureichen. Die Übermittlung erfolgt regelmäßig über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt). In Ausnahmefällen ist während einer Übergangsphase auch die Bereitstellung der Unterlagen auf einem Speichermedium (z. B. USB-Stick) zulässig. Zusätzlich ist dem Antrag eine detaillierte Einzelaufstellung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge beizufügen (Abschn. 18.14 Abs. 3 Satz 2 UStAE
n. F.).

Die Vorsteuerbeträge sind durch Hochladen der Rechnungen und Einfuhrbelege

  • im Online-Portal des BZSt oder
  • in Ausnahmefällen durch Vorlage auf einem Speichermedium

nachzuweisen, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung oder des Einfuhrbeleges 250 Euro übersteigt (§ 61a Abs. 2 Satz 4 UStDV).

D.h., für Rechnungen und Einfuhrbelege mit einem Gesamtbetrag von bis einschließlich 250 Euro entfällt die Nachweispflicht im Regelfall. Das BZSt kann jedoch vom Unternehmer verlangen, dass die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachgewiesen werden. Werden im Ausnahmefall Originalpapierbelege an das BZSt gesendet, so werden diese durch Stempelaufdruck oder in anderer Weise entwertet.

Der Nachweis der Unternehmereigenschaft nach § 61a Abs. 4 UStDV (Muster USt 1 TN) kann dem BZSt zusammen mit dem Antrag auf Vorsteuervergütung übermittelt werden. Dabei ist das im Zeitpunkt der Ausstellung gültige Muster zu verwenden. Im Einzelfall kann das BZSt die Vorlage im Original verlangen.


Hinweis

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf Anträge auf Vorsteuer-Vergütung, die nach dem 31.12.2025 gestellt werden, anzuwenden.

ERBSCHAFTS-/SCHENKUNGSSTEUER

Zinssatz von 5,5 % für die schenkungsteuerliche Bewertung lebenslanger Renten bestätigt

Eine Frau erhielt 2019 von ihrem Onkel ein Grundstück geschenkt. Im Gegenzug verpflichtete sie sich, ihm ab 2020 lebenslang monatlich 1.000 Euro zu zahlen. Für die Schenkungsteuer zog das Finanzamt den Kapitalwert dieser Rente vom steuerpflichtigen Erwerb ab. Dabei verwendete es den gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % nach § 14 BewG. Die Frau hielt diesen Zinssatz wegen der damaligen Niedrigzinsphase für verfassungswidrig und wollte stattdessen den im Vertrag vereinbarten Zinssatz von 0,5 % zugrunde legen.

Der Bundesfinanzhof wies die Klage ab (Az. II R 35/23). Das Finanzamt habe den Kapitalwert der lebenslangen Rente zutreffend nach den gesetzlichen Vorgaben berechnet. Der vertraglich vereinbarte Zinssatz sei für die steuerliche Bewertung nicht maßgeblich. Der feste Zinssatz von 5,5 % verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Vollverzinsung nach der Abgabenordnung sei nicht übertragbar. Dort gehe es um den Ausgleich von Liquiditätsvorteilen bei verspäteter Steuerfestsetzung. § 14 BewG diene dagegen der pauschalierten Bewertung langfristiger lebenslänglicher Leistungen. Gerade bei lebenslangen Renten müsse der Gesetzgeber Zinsentwicklungen über viele Jahre oder Jahrzehnte typisieren dürfen. Der Zinssatz von 5,5 % sei trotz der Niedrigzinsphase 2019 nicht evident realitätsfern. Zudem zeige die spätere Zinswende, dass langfristige Zinsschwankungen eine pauschalierende Bewertung rechtfertigen.



GEWERBESTEUER

Projekt „Schneller Gründen“ gestartet – Kombiantrag für Gewerbeanmeldung und steuerliche Erfassung

Mit dem Projekt „Schneller Gründen“ sollen Unternehmensgründungen in Deutschland einfacher, schneller und vollständig digital ermöglicht werden. Das teilte das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung mit. Es wird erstmals ein medienbruchfreier digitaler Kombiantrag erprobt, der Gewerbeanmeldung und steuerliche Erfassung in einem durchgängig digitalen Prozess zusammenführt. Der Gründungsprozess für Unternehmen soll auf diese Weise beschleunigt und Verwaltungsabläufe effizienter gestaltet werden.

Acht Standorte nehmen an der ersten Pilotierungsphase teil: Aachen, Dresden, Düsseldorf, Fulda, Goslar, Mannheim, München, Nordfriesland

In dieser Phase wird das neue Verfahren unter realen Bedingungen getestet und auf Basis praktischer Erfahrungen weiterentwickelt.


Hinweis

„Schneller Gründen“ ist ein zentrales Vorhaben der Modernisierungsagenda Bund und Föderal. Ziel ist es, Unternehmensgründungen bundesweit digital zu ermöglichen und perspektivisch innerhalb von 24 Stunden abzuwickeln.


VERFAHRENSRECHT

Änderungsmöglichkeiten eines Steuerbescheides durch das Finanzamt wegen Bekanntwerdens neuer Tatsachen

Ein großer Teil der Änderungen von Steuerbescheiden beruht auf der Anwendung des § 173 AO. In dieser Vorschrift sind Regelungen enthalten, die dem Finanzamt die Möglichkeit geben, Steuerbescheide dann zu ändern, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel nachträglich auftauchen, die dem Finanzamt vorher nicht bekannt waren und die zu einer Änderung des bisherigen Steuerbescheides führen können. Es muss sich immer um Tatsachen bzw. Beweismittel handeln, nicht etwa um neue Rechtsauffassungen, die das Finanzamt jetzt berücksichtigen will, z. B. wegen eines neuen Erlasses des Bundesfinanzministeriums oder eines Finanzgerichtsurteils – selbst des Bundesverfassungsgerichts oder des Europäischen Gerichtshofs.

Die neue Tatsache kann als Änderungsgrund sowohl für eine höhere als auch für eine niedrigere Steuer als im bisherigen Bescheid dienen. Bei einer Änderung der Steuer zu Gunsten des Steuerpflichtigen darf diesen aber kein grobes Verschulden an der nachträglichen Kenntnisnahme des Finanzamtes treffen. Ein grobes Verschulden liegt
z. B. nicht vor, wenn die Nichtangabe auf der Unkenntnis eines Laien von Steuerminderungstatbeständen beruht. Nimmt jemand aber beispielsweise eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit auf, die steuerliche Fragen mit sich bringt, die über seine Kenntnisse hinausgehen, muss er sich mit den damit verbundenen Antworten vertraut machen. Wenn er dabei erkennt, dass er selbst nicht in der Lage ist, die Steuererklärungen richtig abzugeben, muss er fachliche Hilfe beiziehen, um dem Vorwurf des groben Verschuldens zu entgehen.

Ein Hindernis bei der Anwendung der Vorschrift für das Finanzamt zu Ungunsten des Steuerpflichtigen besteht allerdings auch darin, dass der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt werden darf. Dieser Grundsatz kommt zur Anwendung, wenn das Finanzamt die später bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Aufklärungspflicht bereits vor Erlass des ursprünglichen Bescheides gekannt hätte. Wenn es also eine Mitteilung einer anderen Stelle – z. B. eines anderen Finanzamtes oder einer Bank – nicht beachtet hat, kann es keine Änderung nach
§ 173 AO vornehmen.




SONSTIGES

Nachweise für die neue E-Auto-Förderung

Einen Antrag stellen können Privatpersonen mit Hauptwohnsitz in Deutschland, sofern das förderfähige Neufahrzeug auf sie zugelassen wurde. Voraussetzung ist jedoch, dass das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen 80.000 Euro nicht übersteigt. Für bis zu zwei Kinder erhöht sich diese Grenze um jeweils 5.000 Euro pro Kind.

Als Nachweis für das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen sind die zwei aktuellsten Einkommensteuerbescheide für jede zum Haushaltsjahreseinkommen beitragende Person vorzulegen. Die Steuerbescheide dürfen höchstens drei Jahre alt sein. Entscheidend ist dabei das geprüfte Steuerjahr, nicht das Ausstellungsdatum des Bescheids. Die Steuerbescheide können auch als Nachweis für die Anzahl der förderrelevanten Kinder dienen. Alternativ kommen eine Kindergeldbescheinigung der Familienkasse, eine erweiterte Meldebescheinigung oder der Kindergeldbescheid infrage.


Hinweis

Umfangreiche Informationen stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf seiner Homepage zur Verfügung.



Luftverkehrsteuer wird ab 01.07.2026 gesenkt


Die Bundesregierung will die Rahmenbedingungen für die Luftverkehrsbranche verbessern. Sie hat deshalb die Senkung der Luftverkehrsteuer beschlossen, mit dem Ziel, den Standort Deutschland zu stärken.

Damit der Luftverkehrsstandort wieder attraktiv wird, hat die Bundesregierung beschlossen, die Steuersätze der Luftverkehrsteuer zum 01.07.2026 wieder auf das Niveau vor dem 01.05.2024 zu senken.

Die Senkung der Luftverkehrsteuer soll wie geplant am 01.07. in Kraft treten. Der Beschluss sieht vor, die Steuersätze für Kurz-, Mittel- und Langstrecken zwischen 2,50 Euro und 11,40 Euro je Fluggast zu senken. Konkret bedeutet das:

  • Bei Kurzstrecken: von 15,53 Euro auf 13,03 Euro.
  • Bei Mittelstrecken: von 39,34 Euro auf 33,01 Euro.
  • Bei Langstrecken: von 70,83 Euro auf 59,43 Euro.

Auswirkungen auf Ticketpreise: Die Senkung der Luftverkehrsteuer kann Belastungen abfedern und weitere Preissteigerungen verhindern. Die Entscheidungen über die Weitergabe der Steuersenkung obliegen aber den Unternehmen.


Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.07.2026 (1)

10.08.2026 (2)

Umsatzsteuer

10.07.2026 (3)

10.08.2026 (4)

Ende der Schonfrist obiger

Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

13.07.2026

13.08.2026

Scheck (6)

10.07.2026

10.08.2026

Gewerbesteuer

entfällt

17.08.2026

Grundsteuer

entfällt

17.08.2026

Ende der Schonfrist obiger

Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

entfällt

20.08.2026

Scheck (6)

entfällt

17.08.2026

Sozialversicherung (7)

29.07.2026

27.08.2026

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  2. Für den abgelaufenen Monat.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 27.07.2026/25.08.2026, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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Mai 26, 2026

Inhalt

    1. Für Einkommenssteuerpflichtige
      1. Werbungskostenabzug bei Dienstreisen mit Privatwagen statt Firmenwagen?

      2. „Erste Betriebsstätte“: Beschränkter Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

      3. Mobiles Arbeiten vom Ausland aus möglich – steuerliche Konsequenzen bedenken!

    2. Für Umsatzsteuerpflichtige
      1. Gewährung von Vertrauensschutz setzt bei innergemeinschaftlichen Lieferungen keine Gelangensbestätigung voraus – Lieferung bleibt umsatzsteuerfrei

      2. Vollverzinsung der Umsatzsteuer verstößt nicht gegen Unionsrecht

    3. Erbschafts-/Schenkungssteuer
      1. Doppelbesteuerung der nichtehelichen Lebensgefährtin für Hinterbliebenenleistung aus Direktversicherung ist rechtmäßig

    4. Gewerbesteuer
      1. Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Hotelzimmermieten bei einem Veranstalter für Konferenzen, Events und Reisen

    5. Verfahrensrecht 
      1. Überprüfung der Steuerbegünstigung von Vereinen – Finanzämter informieren über Abgabepflicht

    6. Sonstiges
      1. Grundsteuer (Bundesmodell): Was passiert mit laufenden Einsprüchen?

      2. Jahresabschlüsse von Unternehmen: Vorsicht bei „Fake-Zahlungsaufforderungen“

      3. Kassenführung bei mobilen Handelsbetrieben ohne feste Betriebsstätte – Anforderungen, typische Fehler und steuerliche Konsequenzen

    7. Termine Steuern/Sozialversicherung     

 


FÜR EINKOMMENSSTEUERPFLICHTIGE

Werbungskostenabzug bei Dienstreisen mit Privatwagen statt Firmenwagen?

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung der durch die Nutzung eines privaten Pkw entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten. Der nichtselbstständig beschäftigte Kläger bekam von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen gestellt, der auch privat genutzt werden durfte, sofern keine dienstlichen Belange entgegenstanden. Soweit der Firmenwagen für Dienstreisen eingesetzt wurde, erstattete der Arbeitgeber die entstandenen Tankkosten. Bei genehmigter Nutzung eines Privatfahrzeugs für Dienstreisen erstattete der Arbeitgeber eine Kilometerpauschale von 0,30 Euro. Diese Genehmigung erteilte der Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen. Im Streitjahr 2021 unternahm der Kläger drei Dienstreisen mit seinem Privatfahrzeug. In seiner Einkommensteuererklärung machte er dafür Fahrtkosten in Höhe von 3.758 Euro als Werbungskosten geltend (1.648 km × 2,28 Euro/km). Der angesetzte Kilometersatz von 2,28 Euro basierte auf den bereits für das Jahr 2018 ermittelten fahrzeugbezogenen Kosten seines Privatwagens.

Das Finanzamt hat den Kostenabzug abgelehnt. Es meinte, es sei nicht ausreichend belegt, wie viele beruflich veranlasste Kosten tatsächlich entstanden sind. Außerdem sah es die Fahrt zu dem Abteilungstreffen nicht als beruflich an, sondern als privat. Das Niedersächsische Finanzgericht gab zunächst dem Kläger recht und erkannte die Kosten an. Der Bundesfinanzhof entschied jedoch anders: Er gab der Revision des Finanzamts statt. Nach seiner Auffassung hätte das Finanzgericht die Fahrtkosten mit dem Privatwagen nicht als Werbungskosten anerkennen dürfen (Az. VI R 30/24).



„Erste Betriebsstätte“: Beschränkter Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Ein Selbstständiger ermittelte seinen Gewinn nach den allgemeinen Regeln des Einkommensteuergesetzes. Er hatte ein Büro mit Angestellten, von dem aus er sein Gewerbe betrieb. Das Büro galt gegenüber dem Finanzamt als seine Betriebsstätte. Für seinen betrieblichen Pkw, der zum Betriebsvermögen gehörte, hatte er kein Fahrtenbuch geführt. Deshalb wurde die sog. 1%-Regelung angewendet, mit der die private Nutzung pauschal versteuert wird. Nach einer Betriebsprüfung hatte das Finanzamt die Steuerbescheide geändert und die geltend gemachten Betriebsausgaben für den Pkw um pauschale Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Büro (0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer) gekürzt. Grundlage waren 220 Fahrten pro Jahr. Dagegen hatte sich der Kläger gewehrt.

Der Bundesfinanzhof gab der Finanzbehörde und dem Finanzgericht recht (Az. III R 18/25). Die Betriebsausgaben für die Fahrten des Klägers zwischen seiner Wohnung und seinem Büro in den Streitjahren 2015 bis 2017 können nur beschränkt abgezogen werden, weil das Büro des Klägers eine Betriebsstätte darstellt. Eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist der Ort, an dem oder von dem aus ein selbstständig Tätiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt. Der Begriff setzt eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder, zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht. Diese bisherige normspezifische Auslegung des Begriffs „Betriebsstätte“ durch den Bundesfinanzhof sei auch nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BStBl I 2013 S. 188) weiterhin maßgeblich.



Mobiles Arbeiten vom Ausland aus möglich – steuerliche Konsequenzen bedenken!

In Deutschland gilt der Grundsatz: Wer im Inland Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist mit seinem Welteinkommen in Deutschland steuerpflichtig; die tatsächliche Besteuerung ausländischer Einkünfte richtet sich jedoch nach den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (Freistellung oder Anrechnung).

Schwierig wird es, wenn man seine Arbeit in Deutschland behält, aber ganz ins Ausland zieht. In gewissen Positionen lässt sich die meiste Arbeit selbst im sonnigen Süden erledigen und für ein paar Besprechungen reicht die Couch oder das Gästezimmer beim Kollegen oder im Hotel. 

Für alles, was über übliche Urlaubsreisen hinaus geht, sollte geplant werden, wer wann wie viel Homeoffice im Ausland machen darf. Bei langen und/oder wiederkehrenden Auslandsaufenthalten kann vielleicht sogar die deutsche Lohnsteuer wegfallen. Arbeitgeber müssen jedoch vielleicht Lohnsteuer im Ausland entrichten! Wenn Mitarbeitende, die normalerweise im Ausland arbeiten und dort Steuern, ggf. Sozialabgaben zahlen, längere Zeit oder regelmäßig in Deutschland sind, z. B. im Rahmen eines Projekts, müssen diese evtl. in Deutschland angemeldet werden!


FÜR UMSATZSTEUERPFLICHTIGE

Gewährung von Vertrauensschutz setzt bei innergemeinschaftlichen Lieferungen keine Gelangensbestätigung voraus – Lieferung bleibt umsatzsteuerfrei

Ein Steuerberater verkaufte 2018 einen Pkw an eine rumänische Firma. Er prüfte deren USt-IdNr., ließ sich einen Handelsregisterauszug geben und erhielt den Kaufpreis bar. Im Vertrag verpflichtete sich der Käufer, das Auto nach Rumänien zu bringen. Eine Gelangensbestätigung (Nachweis, dass der Wagen dort angekommen ist) wurde aber trotz Mahnungen nie zurückgesandt. Der Steuerberater behandelte den Verkauf als umsatzsteuerfrei (innergemeinschaftliche Lieferung). Das Finanzamt lehnte ab: Es fehle die Gelangensbestätigung, der Wagen wurde nie in Rumänien, sondern nach der Abmeldung wieder in Deutschland zugelassen. Das Finanzgericht gab zunächst dem Finanzamt recht: Ohne Gelangensbestätigung sei der gesetzlich geforderte Nachweis nicht erbracht. Auf „guten Glauben“ könne sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er dieses zentrale Nachweisdokument nie erhielt. Er hätte z. B. eine Kaution einbehalten können, bis die Bestätigung vorgelegen hätte.

Der Bundesfinanzhof gab jedoch dem Kläger recht und entschied, dass die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG – jedenfalls seit Inkrafttreten des § 17a UStDV i. d. F. der Elften Verordnung zur Änderung der UStDV vom 25.03.2013 (BGBl. I 2013, 602) zum 01.10.2013 – nicht voraussetzt, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung besitzt (Az. V R 3/25). Wenn ein Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelte, obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht vorlagen, sei die Lieferung trotzdem als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruhte und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.



Vollverzinsung der Umsatzsteuer verstößt nicht gegen Unionsrecht

Das Finanzamt hatte bei der Klägerin einen Vorsteuerabzug korrigiert, den die Klägerin zuvor zu Unrecht geltend gemacht hatte, was zu Steuernachforderungen und nach § 233a AO zu einer Verzinsung dieser Steuernachforderungen zulasten der Klägerin führte. Gegen diese Nachforderungszinsen wandte sich die Klägerin. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Vollverzinsung im Bereich der Umsatzsteuer verstoße gegen das Unionsrecht, da es sich um eine Sanktion handele, die mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, unvereinbar sei.

Der Bundesfinanzhof widersprach dieser Auffassung (Az. V R 7/24). Die Vollverzinsung schaffe einen Ausgleich zwischen den Steuerschuldnern, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Steuer herangezogen werden, und wirke gleichermaßen zugunsten und zulasten der Steuerpflichtigen. Die Richter stellten klar, dass § 233a AO weder Unionsrecht durchführt noch sonst in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.


ERBSCHAFTS-/SCHENKUNGSSTEUER

Doppelbesteuerung der nichtehelichen Lebensgefährtin für Hinterbliebenenleistung aus Direktversicherung ist rechtmäßig

Die Lebensgefährtin eines Verstorbenen erhielt aus einer betrieblichen Direktversicherung eine Hinterbliebenenleistung von 213.402,11 Euro. Diese Zahlung wurde bereits der Einkommensteuer unterworfen und zusätzlich vom Finanzamt als erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb behandelt. Nach Abzug eines Freibetrags von 20.000 Euro setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer von rund 58.000 Euro fest. Die klagende Lebensgefährtin hielt dies für ungerecht, weil Ehegatten in ähnlichen Fällen erbschaftsteuerfrei bleiben und sie zudem eine Überbesteuerung (insgesamt ca. 58 % Belastung) rügte. Sie sah darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und wollte eine Steuerbefreiung geltend machen.

Das Finanzgericht München wies die Klage ab: Die „Doppelbesteuerung“ (Einkommensteuer plus Erbschaftsteuer) der Lebensgefährtin eines Verstorbenen für eine Hinterbliebenenleistung ist verfassungsrechtlich zulässig (Az. 4 K 2179/25). Die Zahlung ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als Erwerb von Todes wegen steuerpflichtig, da die Klägerin keine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten kann, weil sie nicht mit dem Verstorbenen verheiratet war. Eine unzulässige Übermaßbesteuerung liege nicht vor. Steuerbefreiungen greifen bei einer nicht verheirateten Lebensgefährtin nicht.



GEWERBESTEUER

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Hotelzimmermieten bei einem Veranstalter für Konferenzen, Events und Reisen

Eine GmbH organisierte Konferenzen und Events und mietete dafür regelmäßig Hotelzimmer, Räume und Technik an, die sie ihren Kunden weiterberechnet. Das Finanzamt rechnete diese Mietkosten dem gewerblichen Gewinn hinzu, das Finanzgericht lehnte das ab.

Der Bundesfinanzhof widersprach dem Finanzgericht: Auch gemietete Wirtschaftsgüter können fiktives Anlagevermögen sein, wenn sie nach Art und Nutzung auf Dauer für den Betrieb gebraucht würden (Az. III R 28/24). Sie müssten nicht zum Kerngeschäft gehören oder ständig dieselben Objekte sein. Entscheidend sei das Geschäftskonzept. Wenn Immobilien (z. B. auch Hotelzimmer) so regelmäßig und planmäßig benötigt werden, dass sie quasi ständig verfügbar sein müssen, könne eine Hinzurechnung erfolgen, auch wenn sie nur kurzzeitig gemietet würden und untereinander austauschbar seien. Da das Finanzgericht hierzu zu wenig festgestellt hatte, verwies der Bundesfinanzhof die Sache zurück.


Hinweis 

Die Entscheidungen betreffen besonders Eventunternehmen und Firmen, die regelmäßig Unterkünfte für Mitarbeiter anmieten.


VERFAHRENSRECHT

Überprüfung der Steuerbegünstigung von Vereinen – Finanzämter informieren über Abgabepflicht

Viele Vereine könnten demnächst vom Finanzamt ein Informationsschreiben zur Abgabe der Steuererklärungen erhalten, da das Finanzamt in der Regel alle drei Jahre überprüft, ob Vereine und andere Organisationen (z. B. Stiftungen), die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (z. B. Sport- und Musikvereine, Fördervereine von Schulen oder Kindertagesstätten, Naturschutzvereine usw.), in der zurückliegenden Zeit mit ihren Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer erfüllt haben.

Zu diesem Zweck müssen die Vereine bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung (Vordruck „KSt 1“ mit der „Anlage Gem“) sowie u. a. Kopien ihrer Kassenberichte und Tätigkeits- bzw. Geschäftsberichte abgeben.

  • Da der Prüfungszeitraum nicht bei allen Vereinen zum gleichen Zeitpunkt endet, sind von der jetzt beginnenden Überprüfung nicht sämtliche Vereine betroffen. Viele werden jedoch ein Anschreiben des Finanzamtes erhalten, welches über die Abgabepflicht der Unterlagen informiert.
  • Steuerbegünstigte Vereine, die keine steuerliche Beratung haben, müssten dann ihre Steuererklärung bis zum 31.07.2026
  • Es kann ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden, wenn Vereine nicht in der Lage sind, diese Frist einzuhalten. Über den Antrag entscheidet das für den Verein örtlich zuständige Finanzamt nach allgemeinen Grundsätzen.
  • Die Steuererklärungen sind grundsätzlich elektronisch über das Online-Portal „Mein ELSTER“ zu übermitteln.

Vereinfachte Überprüfung der Steuerbefreiung

Wurden im Prüfungszeitraum nur geringe Einnahmen erzielt (insbesondere steuerpflichtige Umsätze von weniger als 25.000 Euro pro Jahr), kann eine vereinfachte Überprüfung der Steuerbefreiung erfolgen. Hierfür muss zwingend der Vordruck „Anlage zur Gemeinnützigkeitserklärung“ („Gem 1 – Anlage„) vollständig ausgefüllt und zusätzlich zur Körperschaftsteuererklärung (Vordruck „KSt 1“ und „Anlage Gem“) eingereicht werden.

In diesem Fall müssen Kassenberichte oder sonstige Unterlagen und Belege über die Einnahmen und Ausgaben zunächst nicht eingereicht werden. Geschäfts- oder Tätigkeitsberichte etc. müssen jedoch stets abgegeben werden. Diese Unterlagen sowie der Vordruck „Gem 1 – Anlage“ können über ELSTER an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Hierzu steht das Formular „Belegnachreichung zur Steuererklärung“ zur Verfügung. Diese Unterlagen können auch in Papierform beim Finanzamt eingereicht werden.




SONSTIGES

Grundsteuer (Bundesmodell): Was passiert mit laufenden Einsprüchen?

Die neue Grundsteuer wird je nach Bundesland unterschiedlich berechnet. In den Ländern, die das sog. Bundesmodell anwenden, läuft es vereinfacht so ab: Zuerst stellt das Finanzamt den Grundsteuerwert fest. Daraus wird mit der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl der Grundsteuermessbetrag berechnet. Auf diesen Messbetrag wendet anschließend die Gemeinde ihren Hebesatz an. Erst daraus ergibt sich die tatsächlich zu zahlende Grundsteuer. Das betrifft nicht Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Hamburg und Hessen.

Das Bundesmodell bleibt umstritten. Der Bundesfinanzhof hat die neuen Bewertungsregeln zwar in mehreren Urteilen vom 12.11.2025 zunächst für verfassungsgemäß gehalten. Dennoch sind inzwischen Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 1 BvR 472/26 und 1 BvR 551/26). Für Eigentümer von Immobilien stellt sich daher vor allem die Frage, was mit bereits eingelegten Einsprüchen passiert.

Ist ein Einspruch noch offen, kann es sinnvoll sein, auf die anhängigen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht hinzuweisen und das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung ruhen zu lassen. Wichtig ist dabei der richtige Bescheid: Wer die Bewertung des Grundstücks angreifen will, muss in der Regel gegen den Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid (beides Finanzamt) vorgehen – nicht erst gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde.


Wichtig: Ein ruhender Einspruch bedeutet nicht, dass vorerst nichts zu zahlen ist. Die festgesetzte Grundsteuer bleibt grundsätzlich fällig; das Einspruchsverfahren wird lediglich bis zur Klärung der Verfassungsfrage nicht entschieden.

Unabhängig von der Verfassungsfrage lohnt sich ein Blick auf mögliche Fehler im Einzelfall. Häufige Punkte sind z. B. falsche Wohn- oder Grundstücksflächen, eine unzutreffende Grundstücksart oder fehlerhafte Bodenrichtwertangaben. Solche Korrekturen können auch dann wichtig sein, wenn die Verfassungsbeschwerden später keinen Erfolg haben.


Hinweis

Wer Einspruch eingelegt hat, sollte prüfen (lassen), ob das Verfahren noch offen ist und ob die Begründung ggf. ergänzt werden sollte.



Jahresabschlüsse von Unternehmen: Vorsicht bei „Fake-Zahlungsaufforderungen“


Hinweis

Wenn eine Rechnung von einer dubiosen Quelle kommt, ist es im Zweifel besser, beim Spezialisten in Sachen Rechnungslegung nachzufragen.

Das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesamt für Justiz warnen immer wieder vor betrügerischen E-Mails mit Zahlungsaufforderungen. Unternehmen hätten angeblich ihre Jahresabschlüsse nicht veröffentlicht und sollten jetzt an die angegebene Bankverbindung überweisen. Tun Sie es nicht! Klicken Sie nicht auf irgendwelche Links! Öffnen Sie keine Anhänge! Auch, wenn viel Druck gemacht wird.

Richtig ist:

  • Es gibt ein Bundeszentralamt für Steuern. Das Bundeszentralamt mit Hauptsitz in Bonn hat aber nichts mit der Veröffentlichung von Jahresabschlüssen zu tun.
  • Dafür ist nämlich das Bundesamt für Justiz zuständig. Sie bekommen tatsächlich Post von dieser Behörde aus Bonn, wenn ein Bußgeld gegen Sie wegen der (verspäteten) Veröffentlichung von Jahresabschlüssen festgesetzt wird.
  • Kapitalgesellschaften, insbesondere GmbHs, aber auch bestimmte Personenhandelsgesellschaften wie eine GmbH & Co. KG müssen jährlich Informationen aus ihrer Rechnungslegung fristgerecht offen- bzw. hinterlegen.
  • Richtig ist (leider) auch: Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger kostet – und zwar nicht wenig! So verlangt die amtliche Publikationsplattform bis zu 2,50 Euro-Cent pro sichtbarem Zeichen, wenn Scans oder Dokumente mit gescannten Bestandteilen eingereicht werden. Allein für den Posten „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“ ist das knapp ein Euro zusätzlich – nur für die Aufbereitung bei der Publikations-Plattform.
  • Wenn ein Unternehmen seinen Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt, wird ein Bußgeld von mindestens 2.500 Euro bis zu 25.000 Euro festgesetzt – und das kann die Behörde vollstrecken lassen.

Betrüger nutzen jedoch scheinbar oft das Halbwissen über die Pflichten und die Sanktionen aus. Verbreitet sind betrügerische Zahlungsaufforderungen wegen einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger – offenbar mit dem Absender „Bundesamt der Justiz“, manchmal auch mit Bußgeld-Androhung.



Kassenführung bei mobilen Handelsbetrieben ohne feste Betriebsstätte – Anforderungen, typische Fehler und steuerliche Konsequenzen

Mobile Handelskonstellationen – insbesondere im Bereich des Lebensmittelhandels – sind in der Praxis keineswegs selten. Typischerweise erfolgt der tägliche Wareneinkauf bei Großhändlern mit anschließender unmittelbarer Weiterveräußerung an Abnehmer, ohne dass eine feste Betriebsstätte oder Lagerhaltung besteht. Die Geschäftsabwicklung erfolgt dabei häufig vollständig in bar. Gerade in diesen Fällen zeigt sich in der Praxis, dass die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung häufig unterschätzt werden. Der Umstand, dass Umsätze außerhalb einer festen Betriebsstätte erzielt werden, führt jedoch zu keiner Erleichterung der gesetzlichen Aufzeichnungspflichten. Vielmehr besteht aufgrund der Bargeschäfte ein gesteigertes Bedürfnis nach nachvollziehbaren und zeitgerechten Aufzeichnungen.


Mobile Handelsbetriebe mit Bargeschäften unterliegen uneingeschränkt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung. Typische Mängel wie fehlende Einzelaufzeichnungen, unvollständige Kassenberichte oder nachträgliche Erfassung führen regelmäßig zur Verwerfung der Buchführung. 

Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (z. B. X R 19/21 bzw. X R 23/21) bestätigt, dass bereits formelle Defizite eine Schätzungsbefugnis begründen und die Finanzverwaltung die Schätzungsmethode nach pflichtgemäßem Ermessen wählen kann. Bei erheblichen Mängeln der Aufzeichnungen können Schätzungen erforderlich werden; im Einzelfall kann hierbei auch eine Rohgewinnaufschlagschätzung in Betracht kommen. Besondere Bedeutung kommt dabei der vollständigen und zeitgerechten Erfassung sowohl der Einnahmen als auch des Wareneinkaufs zu, da Mängel auf der Ausgabenseite die Schätzung zusätzlich verschärfen können.


Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.06.2026 (1)

10.07.2026 (2)

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.06.2026

Entfällt

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

10.06.2026

Entfällt

Umsatzsteuer

10.06.2026 (3)

10.07.2026 (4)

Ende der Schonfrist obiger

Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

15.06.2026

13.07.2026

Scheck (6)

10.06.2026

10.07.2026

Sozialversicherung (7)

26.06.2026

29.07.2026

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.06.2026/27.07.2026, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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April 28, 2026
FÜR EINKOMMENSSTEUERPFLICHTIGE

Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters

Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage entschieden, wann aus einem stillen Gesellschafter steuerlich ein Mitunternehmer wird. Die Richter stellten klar, wer nur Dienstleistungen erbringt und kein echtes Vermögensrisiko trägt, erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig nicht. Stille Gesellschafter seien nicht schon deshalb Mitunternehmer, weil sie umfangreich im Unternehmen mitarbeiten und am Gewinn beteiligt werden. Fehle es an einem echten finanziellen Risiko, reiche auch eine starke Einbindung in die Geschäfte nicht aus, um eine atypisch stille Gesellschaft anzunehmen (Az. IV R 24/23).

Im konkreten Fall ging es um mehrere stille Beteiligungen an einer GmbH, die Immobilien ankaufte und wieder veräußerte. Die stillen Beteiligten sollten keine Geld- oder Sacheinlagen leisten, aber Dienstleistungen wie Geschäftsführung, Finanzierung, An- und Verkaufsentscheidungen oder Verwaltung übernehmen. Dafür sollten sie am Gewinn aus diesen Immobiliengeschäften mit einem quotalen Anteil (sog. Gewinnanteile) beteiligt werden, aber kein Verlustrisiko tragen. Das Finanzamt sah darin eine atypisch stille Gesellschaft und damit eine Mitunternehmerschaft und stellte die Einkünfte gesondert und einheitlich fest. Im Klageverfahren bestätigte das Finanzgericht Baden-Württemberg dies zunächst. Es war der Ansicht, dass schon das Risiko vergeblicher Arbeitsleistungen und eigener Aufwendungen als schwach ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko genüge.



Welche finanziellen Auswirkungen würden sich aus dem Wegfall des Splittingtarifs bei der Einkommensteuer ergeben?

In letzter Zeit wird die Forderung nach dem Wegfall oder zumindest dem Umbau des Splittingtarifs bei der Einkommensteuer für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner gefordert. Dies wird dann auch verbunden mit der Forderung nach Abschaffung der Steuerklassenkombination III/V für die Berufstätigen im Lohnsteuerrecht. Um diese Forderungen und die Aussagen dazu richtig einordnen zu können, soll kurz dargestellt werden, was der Splittingtarif im Einkommensteuerrecht bedeutet und wie er wirkt.

Dieser Tarif kann nach Wahl von Ehepartnern/eingetragenen Lebenspartnern anstatt des allgemeinen Tarifs (Grundtarif) auf die Besteuerung der Einkünfte dieser Partnerschaften angewandt werden. Bei der Wahl für diesen Tarif wird das Gesamteinkommen beider Partner zusammengerechnet, halbiert und darauf die Steuer nach dem Grundtarif ermittelt und mit 2 multipliziert. Es wird also fiktiv unterstellt, dass jeder Partner von den gesamten Einkünften die Hälfte erwirtschaftet hat und entsprechend die halbe Steuer auf ihn entfällt. Auf diese Weise kommt es in der Regel zu einer niedrigeren Gesamt-Einkommensteuer. Insbesondere bei größeren Einkommensunterschieden zwischen den Partnern wirkt sich dies über eine Senkung des Steuersatzes und die Ausnutzung des Grundfreibetrags (in 2026: 12.348 Euro) aus. Diese Besteuerungsmethode ist nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17 01.1957 ab 1958 nach dem Vorbild der USA in Deutschland eingeführt worden.

Das Ehegattensplitting ist ein jährliches Wahlrecht, dem beide Partner in der Einkommensteuererklärung ausdrücklich zustimmen müssen.


Führt das Verfahren dazu, dass ein Partner durch eine geringere Steuerlast überproportional profitiert, können Paare schon heute einen privaten finanziellen Ausgleich vereinbaren. Ein solcher Ausgleich, etwa für den Aufbau einer eigenen Altersvorsorge oder Vermögensanlage, ist bereits nach geltendem Recht ohne staatliche Neuregelung möglich.

Eine Streichung ohne gleichzeitige Senkung der Steuersätze wäre faktisch eine massive Steuererhöhung für Familien, ohne die Verteilung des Nettoeinkommens innerhalb der Partnerschaft real zu verbessern.

Nachteilig wäre der Verlust des Progressionsvorteils. Das Splittingverfahren wirkt vor allem dort entlastend, wo größere Einkommensunterschiede bestehen, indem es die Progression mildert und den Grundfreibetrag (2026: 12.348 Euro) für beide Partner optimal ausnutzt.

Extrem hohe Einkommen profitieren kaum vom Splitting. Liegt das Einkommen eines Alleinverdieners beispielsweise deutlich über 130.000 Euro führt auch die rechnerische Halbierung zu keiner Tarifentlastung, da beide Teile weiterhin dem Höchststeuersatz unterliegen. In diesen Fällen bietet das Splitting bereits heute keinen nennenswerten Vorteil. Eine Abschaffung würde vor allem die Bezieher mittlerer und gehobener Einkommen treffen, bei denen die Progressionskurve am steilsten verläuft.

FÜR UMSATZSTEUERPFLICHTIGE

Keine Geschäftsveräußerung bei Betriebsfortführung durch Pächter

Eine GmbH & Co. KG betrieb eine Fischverarbeitung, eine Fischzucht, einen Hofladen und eine Gaststätte. Im November 2016 veräußerte sie wesentliche Teile ihres Betriebsvermögens (Grundstücke, Gebäude, Fischzuchtbecken, bewegliche Einrichtungen und verschiedene Nutzungsrechte) an zwei Erwerber. Ab Januar 2017 ging der Besitz über. Die Erwerber verpachteten die Fischzuchtanlage später an eine neu gegründete GmbH, an der sie beteiligt waren. Das Finanzamt sah darin keine Geschäftsveräußerung im Ganzen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz vor dem Finanzgericht München Erfolg: die Umsätze seien als Geschäftsveräußerung im Ganzen an die beiden Erwerber nicht steuerbar.

Die Richter des Bundesfinanzhofs hoben das Urteil jedoch auf und verwiesen den Fall an das Finanzgericht zurück (Az. V R 3/23). Zwar müsse bei mehreren Übertragungen die Fortführungsabsicht nicht schon beim Zwischenerwerber vorliegen, sondern erst beim Letzterwerber. Jedoch sei nicht ausreichend, dass ein Dritter den Betrieb später auf Grundlage eines Pachtvertrags weiterführt. Nutze der Erwerber das übernommene Vermögen nicht selbst unternehmerisch, sondern verpachte es, könne die bei einer Geschäftsveräußerung notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht auf den Pächter abgestellt werden.

Das Finanzgericht München muss nun Feststellungen dazu treffen, wer den Betrieb ab Januar 2017 tatsächlich fortgeführt hat. Der Pachtvertrag mit der GmbH wurde erst im Mai 2017 – „rückwirkend“ zum 01.01.2017 – geschlossen. Offen ist, ob in der Übergangszeit einer der Erwerber tätig war, beide gemeinsam oder eine Vorgründungsgesellschaft tätig war.


Hinweis

Die notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit kann steuerlich nicht auf einen Pächter übertragen werden. Nutzt der Erwerber das Vermögen nicht selbst, sondern verpachtet es lediglich weiter, liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor – die Folge ist eine sofortige Umsatzsteuerpflicht des gesamten Kaufpreises.

„Rückwirkende“ Pachtverträge sind riskant. Entscheidend für das Finanzamt ist die tatsächliche Durchführung ab dem Tag des Besitzübergangs. Kann in einer Übergangszeit nicht eindeutig belegt werden, wer den Betrieb aktiv geführt hat, gefährdet dies den Status der Nichtsteuerbarkeit.

Soll das Unternehmen durch eine andere Gesellschaft (z. B. eine neu gegründete GmbH der Erwerber) fortgeführt werden – Gestaltung bei Kettenübertragungen -, muss diese als Letzterwerber in die Kette eintreten und den Betrieb selbst betreiben, statt ihn nur anzupachten.

Wird eine Geschäftsveräußerung fälschlicherweise als umsatzsteuerpflichtig behandelt, entsteht die Steuer nach § 14c UStG allein deshalb, weil sie in der Rechnung steht. Der Empfänger darf sie jedoch niemals als Vorsteuer abziehen.

Hat der Käufer bereits den Bruttobetrag gezahlt und wird die Korrektur später schwierig (z. B. bei Auslandsbezug oder Liquidation des Verkäufers), droht eine endgültige Doppelbesteuerung. Im schlimmsten Fall wird bei einer Korrektur der Bruttobetrag als neue Bemessungsgrundlage herangezogen, wodurch eine „Steuer auf die Steuer“ entsteht.


Neue Regeln beim Vorsteuerabzug

Für die meisten Unternehmen ändert sich beim Erwerb eines einheitlichen Gegenstands wenig, wenn das Unternehmen ausschließlich wirtschaftlich tätig ist. Bei Bezug eines einheitlichen Gegenstandes ist nach wie vor danach zu unterscheiden, ob der Gegenstand ausschließlich unternehmerisch oder ausschließlich nichtunternehmerisch (in diesem Fall privat) genutzt wird. Bei einer ausschließlichen unternehmerischen Nutzung kann ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, bei einer ausschließlichen privaten Nutzung nicht. Ändert sich allerdings nach dem erstmaligen Vorsteuerabzug die Nutzung des Gegenstands, ergeben sich umsatzsteuerrechtlich folgende Konsequenzen:

  • Anteil der privaten Nutzung steigt -> Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe, keine Berichtigung des Vorsteuerabzugs
  • Anteil der unternehmerischen Verwendung steigt -> Vorsteuerabzug bleibt verloren, es erfolgt keine Berichtigung nach § 15a UStG (keine „Einlageentsteuerung“)

Wird ein Gegenstand sowohl unternehmerisch als auch unternehmensfremd zu privaten Zwecken verwendet, besteht ein Zuordnungswahlrecht. Eine spätere Erhöhung des privaten Nutzungsanteils führt dann zur Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe, eine spätere Erhöhung der unternehmerischen Nutzung führt dagegen zu keiner Änderung, insbesondere nicht zu einer Berichtigung nach § 15a UStG.

Entscheidende Änderungen durch ein aktuelles BMF-Schreiben (Az. III C 2 – S-7316/00022/007/023) ergeben sich für Unternehmen, die neben ihrer unternehmerischen Aktivität auch im Rahmen eines sog. nichtwirtschaftlichen Bereichs Tätigkeiten erbringen (z. B. ein Verein). Kauft ein solches Unternehmen einen Gegenstand, konnte bisher die gesamte Vorsteuer geltend gemacht werden, und die nichtunternehmerische Nutzung wurde später schrittweise „versteuert“. Das ändert sich nun grundlegend, denn in diesem Fall ist ein Vorsteuerabzug von vornherein ausgeschlossen bzw. ist nachträglich nur zu berichtigen, wenn sich der Nutzungsumfang ändert.


Umsatzsteuerproblem: Innergemeinschaftlicher Erwerb nicht erkannt

Beim innergemeinschaftlichen Erwerb wird eine Ware von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen geliefert. In Deutschland ist dieser Erwerb grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, wenn der Erwerber Unternehmer ist. Für bestimmte Gruppen (z. B. Kleinunternehmer, Landwirte, nichtunternehmerische juristische Personen) gilt eine Erwerbsschwelle von 12.500 Euro. Wird diese überschritten, sind die im Folgejahr getätigten Erwerbe auch bei diesen Personen steuerbar und steuerpflichtig.

Wird ein innergemeinschaftlicher Erwerb nicht erkannt, kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen: Die Ware wird im Ausgangsland mit Umsatzsteuer belastet, weil der liefernde Unternehmer nicht weiß, dass er an einen Unternehmer liefert und daher der Empfänger die Lieferung im Inland der Umsatzsteuer unterwerfen muss. Zusätzlich ist der Erwerb in Deutschland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies passiert häufig, wenn der Erwerber seine deutsche USt-IdNr. beim Kauf nicht angibt oder nicht erkennt, dass die Ware aus dem EU-Ausland stammt (z. B. bei Online-Bestellungen).

Um diese Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollte beim Kauf aus dem EU-Ausland immer die eigene, gültige USt-IdNr., die mit „DE“ beginnt, bereits im Bestellprozess angegeben werden. Dadurch kann der Lieferant steuerfrei liefern und stellt eine Nettorechnung aus. Die deutsche Umsatzsteuer wird dann im Rahmen des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Deutschland abgeführt, wobei ein Vorsteuerabzug möglich ist, sofern beim Erwerber die allgemeinen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs vorliegen.


Hinweis

  • Die USt-IdNr. sollte frühzeitig beantragt und im Kundenkonto hinterlegt werden.
  • Bei Rechnungen mit ausländischer Umsatzsteuer sollte sofort eine Korrektur beim Lieferanten verlangt und nur der Nettobetrag überwiesen werden.
  • Ist die USt-IdNr. zum Zeitpunkt des Kaufs nicht gültig, ist eine nachträgliche Korrektur meist ausgeschlossen, was zu einer endgültigen Doppelbesteuerung führen kann.

Soll das Unternehmen durch eine andere Gesellschaft (z. B. eine neu gegründete GmbH der Erwerber) fortgeführt werden – Gestaltung bei Kettenübertragungen -, muss diese als Letzterwerber in die Kette eintreten und den Betrieb selbst betreiben, statt ihn nur anzupachten.

Wird eine Geschäftsveräußerung fälschlicherweise als umsatzsteuerpflichtig behandelt, entsteht die Steuer nach § 14c UStG allein deshalb, weil sie in der Rechnung steht. Der Empfänger darf sie jedoch niemals als Vorsteuer abziehen.

Hat der Käufer bereits den Bruttobetrag gezahlt und wird die Korrektur später schwierig (z. B. bei Auslandsbezug oder Liquidation des Verkäufers), droht eine endgültige Doppelbesteuerung. Im schlimmsten Fall wird bei einer Korrektur der Bruttobetrag als neue Bemessungsgrundlage herangezogen, wodurch eine „Steuer auf die Steuer“ entsteht.


Die rechtzeitige und korrekte Verwendung der USt-IdNr. ist entscheidend, um eine Doppelbesteuerung bei innergemeinschaftlichen Erwerbsvorgängen zu vermeiden. Diese muss bei Beginn der Lieferung/Versendung gültig sein und sollte dem liefernden Unternehmer vorgelegt werden. Die Rechnung ist sorgfältig zu prüfen und, sofern diese fehlerhaft ist, rechtzeitig um eine entsprechende Korrektur gebeten werden.


Gratis-Lieferungen ins EU-Ausland können in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sein

Wenn Waren unentgeltlich (z. B. als Geschenk) an Empfänger im EU-Ausland versendet werden, fällt darauf immer deutsche Umsatzsteuer an. Eine Steuerbefreiung (wie bei normalen Verkäufen) ist hier nicht möglich. Hintergrund dafür ist, dass der Empfänger bei Geschenken im Zielland keine Erwerbssteuer zahlen muss und somit ein unversteuerter Endverbrauch droht, der auszuschließen ist. Die Lieferung muss mit dem deutschen Steuersatz versteuert werden. Nur Warenproben bzw. Muster oder Geschenke bis 50 Euro netto (pro Empfänger/pro Jahr) sieht die Finanzverwaltung als nicht steuerbar an.

Die Finanzverwaltung wendet dies in allen offenen Fällen an, also auch in bereits laufenden Steuerprüfungen (Az. III C 3 – S 7140/00020/001/048 vom 31.03.2026). Es gibt keine Übergangsfrist. Entscheidend ist, dass tatsächlich ein Eigentumswechsel erfolgt. Sobald die Ware den Besitzer wechselt (z. B. Gewinnspiel-Preis), ist es eine steuerpflichtige unentgeltliche Lieferung. Liegt kein Eigentumswechsel vor, ist zu prüfen, ob ein „innergemeinschaftliches Verbringen“ vorliegt, das bei Vorliegen der Voraussetzungen in Deutschland steuerfrei ist, aber im Bestimmungsmitgliedstaat der dortigen Erwerbsbesteuerung unterliegt. Voraussetzung dafür ist u. a., dass der Unternehmer, der die Waren in den anderen EU-Mitgliedstaat verbringt, eine von diesem Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr. hat und das Verbringen ordnungsgemäß erklärt wird.

Nur Warenproben bzw. Muster oder Geschenke bis 50 Euro netto (pro Empfänger/pro Jahr) sieht die Finanzverwaltung als nicht steuerbar an, es entsteht also weder in Deutschland noch in dem anderen Mitgliedstaat Umsatzsteuer. Dabei ist eine ordentliche Dokumentation für die Buchhaltung wichtig (z. B. „Warenmuster“), um bei späteren Prüfungen durch das Finanzamt entsprechend gewappnet zu sein.


ERBSCHAFTS-/SCHENKUNGSSTEUER

Welche Folgen ergeben sich bei Beendigung des Nießbrauchs an einem Grundstück?

Im Rahmen der Übertragung von Vermögenswerten auf die nachfolgende Generation ist die Grundstücksübertragung unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs für den bisherigen Eigentümer eine häufig angewandte Methode. Damit kann zumindest das Eigentum auf eine nachfolgende Person übergehen und die Grundstückserträge bleiben beim bisherigen Eigentümer.

Der neue Eigentümer hat auf den Erwerb bei Übersteigen der Freibeträge Schenkungsteuer zu entrichten, während die Einkommensteuer auf die Erträge beim alten Eigentümer verbleibt.

Der Wert der Schenkung verringert sich um die Belastung durch den Nießbrauch. Dieser ist als kapitalisierter Betrag vom Grundstückswert nach dem Bewertungsgesetz abzuziehen. Dieser Abzugsposten ergibt sich aus dem Netto-Grundstücksjahresertrag kapitalisiert mit der statistischen Lebenserwartung des Nießbrauchers unter Abzinsung von 5,5 %. Häufig fällt auf den Nettowert der Schenkung keine Schenkungsteuer an, wenn die Freibeträge für Kinder oder einen Ehegatten abgezogen werden.

Verstirbt der Schenker aber bereits kurze Zeit nach der Schenkung unter Wegfall des Nießbrauchs, kann sich der Abzugsposten nachträglich deutlich verringern.


Dieser Zeitraum hängt auch vom Lebensalter des Schenkers/der Schenkerin im Zeitpunkt der Schenkung ab. Bei einem 65-jährigen Schenker beträgt diese „kurze Zeit“ sieben Jahre, bei einem 90-Jährigen nur noch ein Jahr. Der Kapitalisierungsfaktor nach dem BewG beträgt dann nur noch das 4,4-fache anstatt des 11,4-fachen des Grundstücksertrags. Wegen der höheren Lebenserwartung für Frauen wird der Ausgangswert vom 12,6-fachen auf das 4,4-fache verringert.

Der Wert der Schenkung erhöht sich also sehr deutlich und damit auch die Wahrscheinlichkeit, dass der Freibetrag von 400.000 Euro für Kinder überschritten wird, bei Verwandten nach Steuerklasse II ist dies sogar wahrscheinlich.

Auch bei einem nachträglichen Verzicht des Schenkers auf den Nießbrauch treten – unabhängig von dessen Zeitpunkt – Folgen bei der Schenkungsteuer ein. Es liegt dadurch eine neue Schenkung vor, die dann mit ihrem Kapitalwert, wieder berechnet nach dem Lebensalter des Verzichteten, aber dann im Zeitpunkt der Schenkung, beim Begünstigten der Schenkungsteuer unterliegt.

Hinweis zur Ablösung des Nießbrauchs

Zahlt der Beschenkte dem Nießbraucher (z. B. dem Schenker) ein Entgelt dafür, dass dieser den Nießbrauch aufgibt (Löschung im Grundbuch gegen Abfindung), liegt aus schenkungsteuerlicher Sicht grundsätzlich keine freigebige Zuwendung vor, sondern ein entgeltlicher Vorgang.

Ertragsteuerlich sind diese Aufwendungen beim Beschenkten nachträgliche Anschaffungskosten auf das Grundstück. Beim Nießbraucher liegt insoweit lediglich eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung vor (keine Einkünfte).

Insoweit ist dies abzugrenzen vom bloßen Erlöschen des Nießbrauchs ohne Ablösezahlung. In derartigen Fällen gehört der (frühere) Kapitalwert des Nießbrauchs gerade nicht zu den Anschaffungskosten des Eigentümers.

Nachträgliche Anschaffungskosten entstehen nur, soweit der Eigentümer tatsächlich eine Ablösezahlung leistet.

GRUNDERWERBSSTEUER

Grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsanzeige: Eigene Anzeigepflichten im Blick behalten

Steuerpflichtige, die ein Grundstück erwerben oder an einer Übertragung beteiligt sind, dürfen sich nicht darauf verlassen, dass der Notar sämtliche steuerlichen Pflichten übernimmt. Eine Erwerbsanzeige beim Finanzamt muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen – und zwar unabhängig davon, wer sie vornimmt. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass sich Steuerpflichtige nicht allein auf die Mitwirkung des Notars verlassen sollten (Az. II R 22/23).

Zwar ist gemäß dem Grunderwerbsteuergesetz der Notar verpflichtet, ein beurkundetes Grundstücksgeschäft innerhalb von zwei Wochen dem Finanzamt anzuzeigen. Jedoch besteht daneben eine eigenständige Anzeigepflicht der Erwerber und Veräußerer. Diese sollten ihre steuerlichen Pflichten im Blick behalten und sicherstellen, dass die Erwerbsanzeige rechtzeitig erfolgt. Andernfalls kann es insbesondere bei einer späteren Rückabwicklung dazu kommen, dass eine bereits entstandene Grunderwerbsteuer nicht mehr aufgehoben oder erstattet wird.

Im konkreten Fall hatte eine Notarin einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag zwischen Geschwistern beurkundet. Durch den Nachlass fiel Grunderwerbsteuer an. Zwar zeigte die Notarin den Erwerbsvorgang an – jedoch nicht rechtzeitig. Die Geschwister handelten auch nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist. Nachdem die Geschwister die Teilerbauseinandersetzung wieder rückgängig machten, wollten sie erreichen, dass keine Grunderwerbsteuer festgesetzt wird. Dies wäre gesetzlich nur möglich gewesen, wenn die ursprüngliche Erwerbsanzeige innerhalb der Frist erfolgt wäre.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass antragsberechtigt nur derjenige ist, der selbst steuerlich betroffen ist – im Streitfall die Geschwister, nicht die Notarin. Für einen Notar kenne das Gesetz keine Wiedereinsetzung, da er kein Beteiligter am Grunderwerbsteuerverfahren bzw. nicht „jemand“ im Sinne des § 110 Satz 1 der Abgabenordnung sei. Für die Praxis sei daher wichtig, dass Steuerpflichtige ihre eigene Anzeigepflicht nach § 19 des Grunderwerbsteuergesetzes kennen und beurkundete Grundstücksverträge rechtzeitig selbst und unabhängig von der Anzeige des Notars anzeigen.


Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

11.05.2026 (1)

10.06.2026 (1)

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

Entfällt

10.06.2026

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

Entfällt

10.06.2026

Umsatzsteuer

11.05.2026 (2)

10.06.2026 (3)

Ende der Schonfrist obiger

Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (4)

15.05.2026

15.06.2026

Scheck (5)

11.05.2026

10.06.2026

Gewerbesteuer

15.05.2026

Entfällt

Grundsteuer

15.05.2026

Entfällt

Ende der Schonfrist obiger

Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (4)

18.05.2026

Entfällt

Scheck (5)

15.05.2026

Entfällt

Sozialversicherung (6)

27.05.2026

26.06.2026

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  5. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  6. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 22.05.2026/24.06.2026, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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September 26, 2024
FÜR EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGE

Teilweise Schenkung einer Immobilie ist kein privates Veräußerungsgeschäft

Teilentgeltliche Übertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unterhalb der historischen Anschaffungskosten sind keine tatbestandlichen Veräußerungen im Sinne des § 23 EStG (Az. 3 K 36/24). Somit ist nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts die Betrachtung der Finanzverwaltung, dass bei solchen teilentgeltlichen Übertragungen wie im Streitfall rechnerisch für den Übertragenden ein privater Veräußerungsgewinn entstehen könnte, unzutreffend. Vor allem besteht in solchen Fällen kein Anlass, eine Aufteilung des einheitlichen Übertragungsvertrages im Wege der vorweggenommenen Erbfolge in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil anhand des Verkehrswertes vorzunehmen.

Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt, welche beim Bundesfinanzhof (Az. IX R 17/24) offen ist.


Keine einkommensteuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Mietverhältnisses bei unklarer Vertragsgestaltung

Ein zwischen Ehegatten geschlossenes Mietverhältnis ist mangels Fremdüblichkeit nicht steuerlich anzuerkennen, wenn es bereits an einer klaren und eindeutigen Vertragsgestaltung fehlt. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 2 K 195/19).

Im Rahmen eines Ehegattenmietverhältnisses (hier: Überlassung von Räumlichkeiten zum Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei) besteht eine Anpassungspflicht hinsichtlich des Mietvertrags bis hin zur Vereinbarung einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung, wenn die Mietzahlungen nur noch aus gemeinsamen Mitteln der Ehegatten aufgebracht werden können.

Im Streitfall hatten die Vertragsparteien die folgenden Vertragsänderungen nur noch mündlich getroffen: die Aufgabe der ursprünglich vorgenommenen Aufteilung der Miete in Nettomiete und abzurechnende Nebenkosten, die Veränderungen betreffend den Umfang der gemieteten Fläche, die Höhe der Miete, die Nutzungsänderungen durch den Um- und Ausbau sowie die teilweise Nutzung durch die Tochter abweichend von der ursprünglich vertraglichen Vereinbarung.

Der BFH hat nun zu klären, welche Kriterien bei einem Ehegattenmietverhältnis zur Annahme der Fremdüblichkeit führen (Az. VIII R 23/23). Einschlägige Streitfälle sollten im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren offengehalten werden.


Steuerberatungskosten sind für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen

Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Ermittlung eines nach § 17 EStG steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns angefallen sind, sind Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG und mindern daher den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. So entschied das Hessische Finanzgericht (Az. 10 K 1208/23).

Das Gericht ist zur Überzeugung gelangt, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG handelt. Laut der vorgelegten Rechnung des Steuerberaters stellten die geltend gemachten Aufwendungen Gebühren für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, § 25 Abs. 1 StBVV) nebst anteiligen Auslagen dar, die als einkünftebezogene Steuerberatungskosten gewinnmindernd zu berücksichtigen seien.

Die streitgegenständlichen Steuerberatungskosten seien durch den Veräußerungsvorgang veranlasst, da das „auslösende Moment“ für die Entstehung dieser Aufwendungen in dem Veräußerungsvorgang selbst bestehe.

Gegen die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts wurde Revision eingelegt, welche beim Bundesfinanzhof (Az. IX R 12/24) offen ist.


Kindergeldanspruch bei nachträglich bekannt gewordenem Ausbildungsverhältnis eines volljährigen Kindes – Nichteinlegung eines Einspruchs als grobes Verschulden

Die Beteiligten stritten darüber, ob der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten bzgl. des Kindergelds aufgrund des vom Kläger nachträglich vorgelegten Nachweises über das Ende der Ausbildung seines Sohnes korrigiert werden muss.

Ein nachträglich vorgelegtes Schreiben des Ausbildungsbetriebs, aus dem hervorgeht, dass sich ein volljähriges Kind in Ausbildung befand, sodass dem Anspruchsteller Kindergeld zustand, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Bremen ein nachträglich bekannt gewordenes Beweismittel, welches den zuvor ergangenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in sachlich-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig macht (Az. 2 K 42/24).

Der Beteiligte handele aber grob schuldhaft, wenn er es versäume, Einspruch einzulegen, obwohl sich ihm innerhalb der Einspruchsfrist die Vorlage eines der Finanzbehörde bisher nicht bekannten Beweismittels hätte aufdrängen müssen. Der Kläger könne hier daher die Korrektur (Aufhebung bzw. Änderung) des bestandskräftig gewordenen Bescheides weder nach § 44 SGB X oder § 70 Abs. 2 EStG noch nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO erreichen.


DBA-Schweiz: Grenzgängerregelung bei nicht ganzjähriger Beschäftigung

Das Finanzgericht München entschied, dass bei einem Arbeitnehmer, der nicht während des gesamten Kalenderjahres in dem anderen Staat beschäftigt ist, die für die Grenzgängereigenschaft nicht schädlichen Tage der Nichtrückkehr in der Weise zu berechnen sind, dass für einen vollen Monat der Beschäftigung fünf Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung ein Tag anzusetzen ist (Az. 8 K 883/23).

Im Streitfall hatte der Kläger seit 2016 einen Wohnsitz in der Schweiz und wurde in Deutschland als beschränkt steuerpflichtig veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei einer inländischen GmbH. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der GmbH wurde durch Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 31.12.2018 aus betrieblichen Gründen beendet. Ab dem 01.05.2018 war der Kläger unter Fortzahlung des monatlichen Fixeinkommens von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt worden. Der Kläger war der Meinung, dass er als Grenzgänger i. S. v. Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz mit seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nur – mit Ausnahme eines Quellensteuereinbehalts für Deutschland von 4,5 % – in der Schweiz zu besteuern sei. Die für das Negieren der Grenzgängerregelung erforderliche Anzahl von mehr als 60 Nichtrückkehrtagen habe er mit nur 35 Nichtrückkehrtagen nicht erreicht. Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, dass für die Grenzgängereigenschaft nur das aktive Beschäftigungsverhältnis bis Mai 2018 maßgeblich ist, sodass die im DBA vorgesehene 60-Tages-Grenze auf 22 Nichtrückkehrtage zu kürzen sei; diese Grenze von 22 Nichtrückkehrtagen wurde durch die vorliegenden 35 Tage überschritten.

Nach Auffassung des Finanzgerichts München sei die Klage unbegründet, da das Finanzamt die Anzahl der maßgeblichen Nichtrückkehrtage zutreffend mit 22 Tagen bestimmt habe, sodass diese Grenze durch die vorliegenden 35 Nichtrückkehrtage überschritten wurde. Damit scheide eine Grenzgängereigenschaft des Klägers und somit ein Besteuerungsrecht der Schweiz gem. Art. 15a DBA-Schweiz aus.

FÜR ERBSCHAFTSTEUERPFLICHTIGE

Begünstigungsvorschriften für den Erwerb eines Kommanditanteils bei Erbschaftsteuer anwendbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Begünstigungsvorschriften der §§ 13a, 13b und 13c ErbStG a. F. für den Erwerb eines Kommanditanteils auch dann anwendbar sind, wenn dieser im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erfolgt (Az. II R 12/21).

Entscheidend ist, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Vermögenstransfer und der Erbauseinandersetzung besteht.

Im vorliegenden Fall war dieser gegeben, da der Kläger bereits zu 80 % an der Kommanditgesellschaft beteiligt war und weitere 10 % geerbt hatte. Zudem wurde die Steuervergünstigung für ein Wohngrundstück und ein Familienheim anerkannt, obwohl die Frist von sechs Monaten überschritten wurde.

Der BFH stellte klar, dass es keine zeitliche Begrenzung für den Begünstigungstransfer gibt, solange die Erbauseinandersetzung auf einem konsistenten Willen basiert und kein anderer Beschluss vorliegt.

Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis, da sie zeigt, dass die Finanzverwaltung ihre Richtlinien anpassen muss.

Bei entgegenstehenden Steuerbescheiden ist ein Einspruch oder eine Sprungklage zu empfehlen.


Hinweis

Es bleibt jetzt abzuwarten, wann die Finanzverwaltung die Änderung der ErbStH nach diesem Urteil vornimmt. Bei dagegen verstoßenden Steuerbescheiden ist ein Einspruch oder eine Sprungklage dringend zu empfehlen.

FÜR UMSATZSTEUERPFLICHTIGE

Finanzamt kann Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus Anzahlung bei nicht ausgeführter Lieferung verlangen

Der Besteller, der vor Ausführung der Lieferung eine Anzahlung geleistet hat, hat den Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn die bestellte Lieferung nicht ausgeführt wird. So entschied das Sächsische Finanzgericht (Az. 8 K 1202/22).

Der Höhe nach hat die Berichtigung so zu erfolgen, dass der Betrag des endgültig vorgenommenen Vorsteuerabzugs demjenigen entspricht, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt gewesen wäre, wenn die Änderung ursprünglich berücksichtigt worden wäre.

Es wurde die Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt (Az. XI R 31/23). Dieser muss nun klären, ob die Zahlung aus einer Anzahlungsbürgschaft als Rückzahlung der Anzahlung i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 2 UStG anzusehen ist, und ob die Berichtigung der Vorsteuer des Unternehmers erst dann verlangt werden kann, wenn auch die Umsatzsteuer an ihn zurückgezahlt worden ist.

VERFAHRENSRECHT

Art und Weise der Aufzeichnungen zur Gewinnermittlung ist eine Tatsache – Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide nach Außenprüfung zulässig

Die Art und Weise, in der ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, seine Aufzeichnungen geführt hat, ist eine Tatsache (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO), die – wird sie dem Finanzamt nachträglich bekannt – zur Korrektur eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids führen kann. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. III R 14/22).

In den Jahren 2013 und 2014 ermittelte der Kläger, ein Einzelunternehmer, seinen Gewinn im Wege der Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Das Finanzamt veranlagte ihn zunächst erklärungsgemäß und ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Eine spätere Außenprüfung beanstandete die Aufzeichnungen des Klägers als formell mangelhaft und führte zu einer Hinzuschätzung. Das Finanzamt änderte daraufhin die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide der Streitjahre 2013 und 2014. Dies sei auch verfahrensrechtlich zulässig, da im Rahmen der Außenprüfung nachträglich steuererhöhende Tatsachen bekannt geworden seien (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Dem folgte der Bundesfinanzhof im Grundsatz. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO lasse eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide nicht nur dann zu, wenn sicher feststeht, dass der Steuerpflichtige Betriebseinnahmen nicht aufgezeichnet hat. Auch die Art und Weise, in der der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen geführt hat, ist eine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.

Dies gilt für Aufzeichnungen über den Wareneingang (§ 143 AO) ebenso wie für sonstige Aufzeichnungen oder die übrige Belegsammlung eines Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, auch wenn die Einnahmenüberschussrechnung § 4 Abs. 3 EStG keine Verpflichtung zur förmlichen Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben vorsieht.


Hinweis

Darüber, ob im Streitfall eine Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zulässig war, konnte der Bundesfinanzhof allerdings – mangels hinreichender Feststellungen des Finanzgerichts zur Rechtserheblichkeit – nicht abschließend entscheiden. Die Tatsache, ob und wie der Steuerpflichtige seine Bareinnahmen aufgezeichnet hat, ist rechtserheblich, wenn das Finanzamt bei deren vollständiger Kenntnis bereits im Zeitpunkt der Veranlagung zur Schätzung befugt gewesen wäre und deswegen eine höhere Steuer festgesetzt hätte. Da eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts in bestimmten Fällen auch bei (lediglich) formellen Mängeln der Aufzeichnungen über Bareinnahmen besteht, muss das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Unterlagen des Klägers Mängel aufwiesen, die zur Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen führen.

SONSTIGES

Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer ab November 2024

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat darüber informiert, dass die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) stufenweise ohne Antragstellung ab November 2024 zugeteilt werden soll. Sie wird entweder im Wege der Öffentlichen Mitteilung oder über das ELSTER-Benutzerkonto vergeben.

Die W-IdNr. gilt auch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz. Umfangreiche Informationen sowie FAQs finden Sie auf der Homepage des BZSt (https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Identifikationsnummern/Wirtschafts-Identifikationsnummer/FAQ/faq_widnr.html).

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 21.08.2024 den Regierungsentwurf einer Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung – WIdV) auf seiner Internetseite (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-28-WIdV/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2) veröffentlicht. Es handelt sich um eine zustimmungspflichtige Rechtsverordnung, weswegen der Bundesrat noch beteiligt werden muss. Frühestmöglicher Zeitpunkt wäre hierfür die Sitzung des Bundesrats am 27.11.2024.


Förderprogramm „Jung kauft Alt“ für den Kauf von Bestandsimmobilien gestartet

Am 03.09.2024 startete das neue Förderprogramm „Jung kauft Alt“, das Familien mit minderjährigen Kindern und kleineren bis mittleren Einkommen beim Wohneigentumserwerb von sanierungsbedürftigen Bestandsgebäuden unterstützt. Die Förderung erfolgt mittels zinsverbilligter KfW-Kredite. Für die Zinsverbilligungen der KfW stehen für 2024 insgesamt 350 Millionen Euro bereit. Zum Start liegt der Zinssatz bei 35 Jahren Kreditlaufzeit und einer zehnjährigen Zinsbindung bei 1,51 Prozent effektiv (Stand: 03.09.2024). Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Förderung ist unter anderem der Erwerb einer Bestandsimmobilie mit einem Gebäudeenergieausweis der Klassen F, G oder H. In Deutschland trifft dies auf rund 45 Prozent aller Wohngebäude zu. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der KfW (http://www.kfw.de/308).


Neue Heizungsförderung: Antragstellung für alle möglich

Die Antragstellung für die neue Heizungsförderung startete am 27.08.2024 wie geplant auch für die dritte und letzte noch offene Antragstellergruppe. Damit können jetzt auch Unternehmen, Eigentümerinnen und Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser sowie Wohneigentümergemeinschaften (WEG) bei Maßnahmen am Sondereigentum die Heizungsförderung bei der KfW beantragen. Beim Einbau einer klimafreundlichen Heizungsanlage oder beim Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz sind Investitionszuschüsse von der KfW erhältlich, für Wohn- wie auch Nichtwohngebäude.

Die dritte Antragstellergruppe kann die Grundförderung von 30 Prozent der förderfähigen Investitionskosten nutzen, plus fünf Prozent Effizienz-Bonus für besonders effiziente Wärmepumpen (also insgesamt bis zu 35 Prozent Förderung) oder einen Emissionsminderungszuschlag von pauschal 2.500 Euro für besonders effiziente Biomasse-Heizungen.

Weitergehende Informationen zur Heizungs- und energetischen Sanierungsförderung sind auf www.energiewechsel.de/beg sowie – zur Antragstellung für die neue Heizungsförderung – auf www.kfw.de zu finden.


E-Rechnung: E-Mail-Postfach reicht aus

Für den Empfang einer E-Rechnung reicht künftig die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus. Das erklärte die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 20/12742) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion. Allerdings können die beteiligten Unternehmen auch andere elektronische Übermittlungwege vereinbaren.

GESETZGEBUNG

Wachstumsinitiative: Signal für klimafreundliche Mobilität

Mit der Wachstumsinitiative hat sich die Bundesregierung vorgenommen, die Autoindustrie und ihre Beschäftigten beim Modernisierungsprojekt E-Mobilität zu unterstützen. Die steuerliche Förderung von dienstlich genutzten E-Autos soll dabei helfen, die Nachfrage nach emissionsfreien Fahrzeugen weiter zu erhöhen. Zudem soll der Standort gezielt vorangebracht werden.

Für neu zugelassene, rein elektrische und emissionsfreie Fahrzeuge sollen Unternehmen die Investitionskosten schneller steuerlich geltend machen können. Dazu wird eine neue Sonderabschreibung eingeführt. Über einen Zeitraum von sechs Jahren können die Anschaffungen – beginnend mit einem Satz von 40 Prozent – von der Steuer abgeschrieben werden. Die Regelung gilt befristet für Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2028.

Zusätzlich soll die Dienstwagenbesteuerung für Elektro-Fahrzeuge erweitert werden. Arbeitnehmer, die einen Elektro-Firmenwagen auch privat nutzen, sollen diesen Vorteil vergünstigt versteuern können. Dies gilt bislang nur, wenn das Auto nach dem sog. Bruttolistenpreis höchstens 70.000 Euro kostet. Dieser Betrag wird nun auf 95.000 Euro angehoben. Die neue Höchstgrenze gilt für Firmenwagen, die ab Juli 2024 angeschafft werden bzw. wurden.

Die Bundesregierung hat beschlossen, die vereinbarten steuerlichen Regelungen innerhalb des parlamentarischen Verfahrens in das Steuerfortentwicklungsgesetz aufzunehmen. Mit einer Stellungnahme des Bundesrats als nächstem Verfahrensschritt ist vss. am 27.09.2024 zu rechnen.



Grundfreibetrag 2024 soll um 180 Euro steigen

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer soll für das Jahr 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro steigen. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (BT-Drs. 20/12783). Der steuerliche Kinderfreibetrag soll um 228 Euro auf 6.612 Euro steigen.

Die Bundesregierung begründet die Notwendigkeit der Erhöhung damit, dass zum 1. Januar 2024 die Leistungen im Sozialrecht stärker gestiegen sind als noch 2022 im Existenzminimumbericht prognostiziert. Der Regierungsentwurf wird zurzeit im Bundestag diskutiert und wird demnächst entschieden.

Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.10.2024 (1)

11.11.2024 (2)

Umsatzsteuer

10.10.2024 (3)

11.11.2024 (4)

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

Überweisung (5)

14.10.2024

14.11.2024

Scheck (6)

10.10.2024

11.11.2024

Gewerbesteuer

entfällt

15.11.2024

Grundsteuer

entfällt

15.11.2024

Ende der Schonfist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

entfällt

18.11.2024

Scheck (6)

entfällt

15.11.2024

Sozialversicherung (7)

28.10.(8) /29.10.2024

27.11.2024

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
  2. Für den abgelaufenen Monat.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.10.8/25.10.2024/25.11.2024, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
  8. Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist.

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Mai 24, 2024
FÜR EINKOMMENSSTEUERPFLICHTIGE

Mehrfache Ausschöpfung des Höchstbetrags für Investitionsabzugsbeträge

Der Kläger betrieb einen Großhandel mit Altmaterialien und erbte zudem einen Schrotthandel. Er beantragte Investitionsabzugsbeträge für beide Betriebe, die in der Summe den Höchstbetrag von 200.000 Euro überschritten. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte jedoch nur den Höchstbetrag. Der Kläger war der Ansicht, dass zwei unabhängige Betriebe vorliegen würden. Entsprechend seien zwei Höchstbeträge zu berücksichtigen.

Die Klage hatte vor dem Finanzgericht Düsseldorf keinen Erfolg. Es handelt sich um einen einheitlichen Gewerbebetrieb, basierend auf räumlicher Nähe, ähnlichen Tätigkeiten und organisatorischem Zusammenhang. Die persönliche Motivation des Klägers zu einer Trennung der Betriebe ist nicht ausschlaggebend. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Hinweis

Bemerkenswert ist, dass in den Fällen der Betriebsaufspaltung lt. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.07.1991 das Besitz- und das Betriebsunternehmen bei der Prüfung der Gewinngrenze des § 7g Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG getrennt zu beurteilen sind. Gleiches gilt bei Organschaften. Bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs im vorliegenden Fall bleibt es spannend.


Pauschalierung von Sachzuwendungen bei VIP-Logen

In den Streitjahren 2012 bis 2014 mietete ein Unternehmen für 127.000-130.000 Euro pro Jahr eine VIP-Loge mit 12 Sitzplätzen in einer Mehrzweckhalle an, in der u. a. Sportveranstaltungen und Konzerte stattfanden. Die Anmietung umfasste keine Bewirtungsleistungen. Zudem waren dem Unternehmen Werbe- und Sponsoringmaßnahmen nur innerhalb der VIP-Loge gestattet. Im Logenumlauf wurden nur das Logo und der Schriftzug des Unternehmens dargestellt. Das Unternehmen lud Geschäftspartner und Mitarbeiter zu entsprechenden Events in die VIP-Loge ein. Die Mitarbeiter waren für die Betreuung der Geschäftspartner zuständig. Das Unternehmen teilte die Aufwendungen für die Loge in Anlehnung an den sog. VIP-Logenerlass des Bundesfinanzministeriums in einen Anteil für Werbung von 57 % (40 % + 17 %) und einen Anteil für Geschenke von 43 % (30 % + 13 %) auf und führte für letzteren Anteil pauschale Einkommensteuer ab. Den im Erlass vorgesehenen 30%igen Anteil für Bewirtungskosten teilte das Unternehmen dabei im Verhältnis 4 zu 3 auf die Positionen Werbung und Geschenke auf.

Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, dass ein geschätzter Anteil von 75 % auf Geschenke und nur 25 % auf Werbung entfiel, sodass es für den Geschenkeanteil pauschale Lohnsteuer nachforderte. Gegen diesen Aufteilungsmaßstab klagte das Unternehmen.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäftspartner und Arbeitnehmer eine Sachzuwendung, die pauschal besteuert werden kann. Gegenstand der Sachzuwendung ist die Überlassung des einzelnen Logenplatzes, Leerplätze sind nicht zu berücksichtigen: Die Aufwendungen für die überlassenen Plätze können im Wege sachgerechter Schätzung ermittelt werden. Entsprechendes gilt für den auf die Zuwendung entfallenden Werbeanteil.


Gewinn aus marktüblicher Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung stellt keinen lohnsteuerbaren Arbeitslohn dar

Der Gewinn (Differenz zwischen [Rück-]Kaufpreis und Anschaffungskosten) aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein lohnsteuerbarer Vorteil, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat. So entschied der Bundesfinanzhof.

Auch durch Dritte gewährte Vorteile, soweit diese durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind, können zu Arbeitslohn führen. Wenn der zugewendete Vorteil auf anderen (Sonder-)Rechtsbeziehungen beruhe, scheide die Annahme von Arbeitslohn dagegen aus. Vorliegend sei zwar nicht streitig, dass dem Kläger die Beteiligung nur aufgrund seines Arbeitsverhältnisses angeboten worden sei. Ein Vorteil, der zu steuerbarem Arbeitslohn führe, sei aber nur insoweit zu bejahen, wie die Beteiligung verbilligt eingeräumt worden sei.

Nur wenn den Arbeitnehmern im Verhältnis zu den Drittinvestoren ein marktunüblicher Überpreis gewährt worden wäre, hätte in Höhe des Überpreises steuerbarer Arbeitslohn vorgelegen. Davon ist im Fall des Klägers jedoch nicht auszugehen gewesen. Der Veräußerungsgewinn im Jahr 2007 ist auch nach Auffassung des Finanzamts von keinem anderen Steuertatbestand erfasst worden, der Gewinn war im Ergebnis also steuerfrei.

Hinweis

Ab 2018 werden derartige Veräußerungserlöse als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert; allerdings nur mit dem gesonderten Steuertarif von 25 %. Die Attraktivität derartiger Beteiligungsmodelle wird damit eingeschränkt, verliert aber angesichts des regelmäßig höheren individuellen Steuersatzes der an solchen Gestaltungen beteiligten Arbeitnehmer aus der Führungsebene nicht an Attraktivität.


Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden

Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. Das Bundessozialgericht hat der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen Recht gegeben und die gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben.


An Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale ist steuerbar

Der Kläger erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Kläger machte geltend, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusam-menhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Des Weiteren sei sein Arbeitgeber lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden.

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Der Gesetzgeber hat die Energiepreispauschale konstitutiv den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung kommt es daher nicht mehr an. Darüber hinaus sei der entsprechende Paragraf des Einkommensteuergesetzes auch verfassungsgemäß.

Das Finanzgericht ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu. Das Gerichtsverfahren wurde sowohl von Steuerpflichtigen als auch von der Finanzverwaltung als Musterverfahren angesehen. Zu der Besteuerung der Energiepreispauschale sind bundesweit noch tausende Einspruchsverfahren in den Finanzämtern anhängig. Ob die Revision vom Kläger eingelegt wurde, ist derzeit noch nicht bekannt.

Hinweis

Die Steuerpflicht der Energiepreispauschale gilt nicht für pauschal besteuerten Arbeitslohn. Hier erfolgt keine Versteuerung der Energiepreispauschale. Jedoch gilt dies nur dann, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn (z. B. Minijobs) im gesamten Jahr 2022 bezogen hat. Wenn neben dem pauschal besteuerten Arbeitslohn weitere anspruchsberechtigte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt wurden, gehört die Energiepreispauschale zu den sonstigen Einkünften.

Bei Rentnern gilt die Energiepreispauschale als Einnahme aus sonstigen Einkünften, da die Auszahlung durch die Deutsche Rentenversicherung bzw. die landwirtschaftliche Alterskasse erfolgte. Rentner, die die Energiepreispauschale für Rentenbeziehende im Dezember 2022 durch den Renten Service der Deutschen Post AG oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder die landwirtschaftliche Alterskasse erhalten haben, müssen den ausgezahlten Betrag nicht in der Einkommensteuererklärung für 2022 angeben.

FÜR UMSATZSTEUERPFLICHTIGE

Zahlungen aufgrund von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen umsatzsteuerbar

Zahlungen, die an einen Unternehmer aufgrund von urheberrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs geleistet würden, seien umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und dem von ihm abgemahnten Rechteverletzer zu qualifizieren.

Zum steuerbaren Entgelt für die Leistung des Abmahnenden gehören alle hierfür erhaltenen Zahlungen. Unerheblich für die Einordnung als steuerbares Entgelt ist die Bezeichnung der zu leistenden Zahlungen im Abmahnschreiben oder ob die Zahlungen als Schadensersatz geltend gemacht werden können. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Zahlungen dazu dienen, den Abmahnenden klaglos zu stellen und dadurch ein urheberrechtliches Klageverfahren zu vermeiden. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Hinweis

Erfolgt die Abmahnung unberechtigt, liegt wohl bei einem offenen Steuerausweis ein Fall von unberechtigtem Steuerausweis (gemäß des § 14c
Abs. 2 UstG) vor. Wird als Folge einer berechtigten Abmahnung Schadenersatz geltend gemacht, ist dieser nicht steuerbar, da kein Leistungsaustausch vorliegt.

FÜR ERBSCHAFTSTEUERPFLICHTIGE

Kein anteiliger Erwerb eines zur Erbmasse gehörenden Grundstücks bei entgeltlichem Erwerb eines Miterbenanteils

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob der Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft dem anteiligen Erwerb des im Nachlass befindlichen Grundstücks gleichsteht.

Im Verfahren war der Kläger Teil einer Erbengemeinschaft, die aus drei Erben bestand. Zum Vermögen der Erbengemeinschaft gehörten Immobilien. Der Kläger kaufte die Anteile seiner beiden Miterben und veräußerte anschließend die Immobilien. Das Finanzamt sah in dem Verkauf ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft.

Das Finanzgericht München folgte der Auffassung der Finanzverwaltung, indem es im entgeltlichen Erwerb eines Erbanteils von der Erbengemeinschaft eine Anschaffung des zum Nachlass gehörenden Grundstücks des Privatvermögens sieht. Als nunmehriger Alleineigentümer veräußert er das Grundstück innerhalb von nicht mehr als zehn Jahren seit dem entgeltlichen Erwerb des Erbanteils. Insoweit ist der Veräußerungsgewinn steuerbar (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), soweit er auf den entgeltlich hinzuerworbenen Anteil entfällt.

Der Bundesfinanzhof ist dem entgegengetreten. Der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft führt nicht zur anteiligen Anschaffung eines zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks.

Hinweis

Der Bundesfinanzhof hat somit seine Rechtsprechung geändert und sich der Ansicht der Finanzverwaltung entgegengestellt.

ARBEITSRECHT

Kündigung eines Schwerbehinderten während der Probezeit

Der, mit einem Grad der Behinderung von 80, schwerbehinderte Kläger war seit dem 01.01.2023 bei der beklagten Kommune als „Beschäftigter im Bauhof“ beschäftigt und wurde in verschiedenen Kolonnen des Bauhofs eingesetzt. Ab Ende Mai was der Kläger arbeitsunfähig. Am 22.06.2023 kündigte die beklagte Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2023.

Das Arbeitsgericht Köln entschied, dass die fristgerechte Kündigung des schwerbehinderten Mitarbeiters während der Probezeit rechtswidrig ist, da sie eine Diskriminierung wegen der Behinderung darstellt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte ist nicht wirksam. Der Arbeitgeber ist auch während der Probezeit verpflichtet, ein Präventionsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen die Schwerbehindertenvertretung sowie das Integrationsamt möglichst frühzeitig als Präventionsmaßnahmen einzuschalten sind, wenn Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, eintreten. Dies hat die Arbeitgeberin in Streitfall nicht getan.


Wann diskriminiert eine Formulierung in einer Stellenanzeige ältere Bewerber?

Ein 50-jähriger Bewerber hatte eine Absage auf seine Bewerbung als Verkäufer bei einem Tankstellenbetreiber erhalten. Anschließend machte er mit einer Klage u. a. einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend. In der Ausschreibung des Tankstellenbetreibers hieß es u. a.: „Wir sind ein junges, dynamisches Team mit Benzin im Blut und suchen Verstärkung.“ Der Bewerber war der Auffassung, die Formulierung sei ein Hinweis auf eine Altersdiskriminierung. „Jung“ beziehe sich auf das Alter der zu suchenden Teammitglieder. Der Arbeitgeber hingegen vertrat die Ansicht, die Stellenanzeige enthalte keine Altersvorgabe. Die Formulierung beschreibe vielmehr das Team. 

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die Klage ab und folgte der Argumentation des Arbeitgebers. Es handelt sich um eine überspitzte, ironische, nicht ernst gemeinte, in der Form eines Werbeslogans gehaltene Beschreibung der zu besetzenden Stelle, nicht um die Darstellung von Anforderungen an einen potenziellen Bewerber. Der Arbeitgeber hat die Stelle in seinem Betrieb somit nicht unter Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung ausgeschrieben. Daher steht dem Bewerber keine Entschädigung wegen Diskriminierung zu. 


Ungeneigtes Posten von Bildern vom Arbeitsplatz kann Kündigungsgrund sein

Ein Frachtpilot hatte Fotos und Videos von seiner Tätigkeit in sozialen Netzwerken wie Instagram, Facebook oder YouTube geteilt, obwohl es im Unternehmen u. a. eine Geheimhaltungsverpflichtung sowie bestimmte Zustimmungserfordernisse gab. Der Pilot hatte eine Nebentätigkeit unter dem Stichwort „Promotion, Modeln (Blogger)“ beantragt und diese auch genehmigt bekommen. Er ging daher davon aus, dass seine Veröffentlichungen durch diese Genehmigung abgedeckt seien. Der Pilot teilte z. B. Fotos aus dem Cockpit, von sich bei der Arbeit oder in Dienstuniform. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin das Arbeitsverhältnis.

Das Landesarbeitsgericht hielt die Kündigung für wirksam. Das ungenehmigte Posten von Bildern vom Arbeitsplatz stellt einen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Dem Arbeitgeber steht das Recht am eigenen Bild und Wort zu. Dieses Recht hat der Kläger durch die Postings verletzt. Zudem hat er gegen seine umfassende Verschwiegenheitspflicht verstoßen, da keine Erlaubnis für derartige Veröffentlichungen vorlag. 


Unfall beim Anhalten wegen Dotdurftverrichtung – Unterbrechung des versicherten Arbeitswegs

Wenn ein Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg an einem Waldweg anhält, um seine Notdurft zu verrichten, unterbricht dies den versicherten Weg. Kommt das Fahrzeug ins Rollen und stirbt der Arbeitnehmer bei dem Versuch, das wegrollende Fahrzeug aufzuhalten, liegt kein Arbeitsunfall vor. So entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.


Sonstiges

Unentgeltliche Probeausschank – Keine Biersteuer auf von Hobbybrauer hergestelltes Bier

Der Kläger ist Hobbybrauer. Bei einer Veranstaltung, auf der Hobbybrauer das von ihnen hergestellte Bier vorstellen und Erfahrungen austauschen konnten, wurde das von den Teilnehmern hergestellte Bier unentgeltlich zum Probieren angeboten. Ferner wurden u. a. Seminare und Vorträge angeboten und das beliebteste Bier zur Verkostung vorgestellt. An der Veranstaltung interessierte Personen konnten auf der Internetseite des Veranstalters ein Eintrittsticket erwerben, das zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigte. Das beklagte Hauptzollamt gab dem Kläger auf, die Teilnehmer als Veranstalter darauf hinzuweisen, dass sie das von ihnen für die Veranstaltung hergestellte Bier zuvor bei dem für sie zuständigen Hauptzollamt zur Versteuerung anzumelden hätten.

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied jedoch, dass die Erhebung von Biersteuer in diesem Fall nicht rechtmäßig war. Der Kläger hatte hier zwar keine Erlaubnis für die Herstellung des fraglichen Bieres, das von ihm hergestellte Bier ist jedoch steuer-frei. Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, ist bis zu einer Menge von 2 hl je Kalenderjahr von der Steuer befreit. Der Kläger hat das von den anderen Teilnehmern getrunkene Bier ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt. Er hat das Bier auch nicht verkauft. 

Gesetzgebung

Mindestlohn in der Altenpflege steigt

Zum 01.05.2024 ist der Pflegemindestlohn gestiegen: Hilfskräfte erhalten künftig mindestens 15,50 Euro brutto pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte 16,50 Euro und Pflegefachkräfte 19,50 Euro. Eine weitere Erhöhung der Mindestlöhne in der Altenpflege soll dann zum 01.07.2025 folgen. 



Renten steigen ab Juli erneut deutlich

Zum 01.07.2024 erhöhen sich die Renten um 4,57 %. Die Bundesregierung hat dazu eine entsprechende Verordnung beschlossen.


Verordnung zur technischen Umsetzung des Basisregisters für Unternehmen im Kabinett gebilligt

Die Bundesregierung hat den vom Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, vom Bundesminister der Justiz sowie vom Bundesminister der Finanzen vorgelegten Entwurf einer Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten (UBRegV) gebilligt.

Vorrangiges Ziel des Basisregister ist die Umsetzung des Once-Only-Prinzips, einem elementaren Baustein der Registermodernisierung in Deutschland: Damit sollen Unternehmen ihre Daten und Dokumente der Verwaltung nur noch einmal mitteilen müssen; Mehrfachmeldungen an verschiedene Register und Behörden sollen so schrittweise durch Registerabfragen und zwischenbehördliche Datenaustausche ersetzt werden können. Daneben sind weitere Anwendungsfälle für das Basisregister vorgesehen, etwa im Bereich des Identitätsmanagements oder im Kontext des Onlinezugangsgesetzes (OZG), die in späteren Ausbaustufen entwickelt werden sollen. Perspektivisch soll das Basisregister Entlastungen im dreistelligen Millionenbereich jährlich ermöglichen. 

Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.06.2024 (1)

10.07.2024 (4)

Einkommensteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag

10.06.2024

Entfällt

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

10.06.2024

Entfällt

Umsatzsteuer

10.06.2024 (3)

10.07.2024 (4)

Ende der Schonfist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

13.05.2024

15.07.2024

Scheck (6)

10.06.2024

10.07.2024

Sozialversicherung (7)

26.06.2024

29.07.2024

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalenderjahr
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Wege) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugesmächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.06.2024/25.07.2024, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird durch die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Monat oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt

Impressum

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April 29, 2024
FÜR EINKOMMENSSTEUERPFLICHTIGE

Zweitwohnungsteuer sind Kosten der Unterkunft für doppelte Haushaltsführung – Bei

Ausschöpfung des Höchstbetrags nicht zusätzlich als Werbungskosten abzugsfähig

Die Klägerin hatte an ihrem Tätigkeitsort München eine Zweitwohnung angemietet. Die hierfür in den Streitjahren entrichtete Zweitwohnungsteuer in Höhe von 896 Euro bzw. 1.157 Euro machte sie neben weiteren Kosten für die Wohnung in Höhe von jeweils mehr als 12.000 Euro als Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jeweils nur mit dem Höchstabzugsbetrag von 12.000 Euro pro Jahr.

Der Bundesfinanzhof hielt dies für rechtmäßig. Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die bei einer doppelten Haushaltsführung

als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, zählen u. a. die notwendigen Kosten für die Nutzung der Unterkunft am Beschäftigungsort. Diese können ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat abgezogen werden. Die Zweitwohnungsteuer ist als Unterkunftskosten in diesem Sinne zu beurteilen. Diese stellt eine unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben und die damit regelmäßig einhergehende Nutzung der Zweitwohnung dar.

Hinweis
Wenn der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft ist, darf dieser Aufwand aber nicht zusätzlich als Werbungskosten
abgezogen werden


Abzug von Schulgeld als Sonderausgabe

Die Bildung ihrer Kinder lassen sich viele Eltern viel kosten, soweit sie diese Kosten aufbringen können. Dies wird vom Staat auch dadurch erleichtert, dass das Schulgeld für Privatschulen teilweise als Sonderausgabe abzugsfähig ist. Das Gesetz sieht diese Vergünstigung für den Besuch von Schulen in freier Trägerschaft oder für überwiegend privat finanzierte Schulen vor. Bei den hierunter zu berücksichtigenden Schulen handelt es sich um alle Einrichtungen, die zu einem staatlich anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsschulabschluss führen oder darauf vorbereiten. Die bekanntesten davon in Deutschland sind die Waldorfschulen und Montessori-Schulen, aber auch Volkshochschulen und andere Weiterbildungseinrichtungen, die Kurse zur Vorbereitung auf den Erwerb sämtlicher Schulabschlüsse anbieten, fallen darunter, wenn der Unterricht den Stoff der maßgeblichen Prüfungsordnungen vermitteln soll.

Auch vergleichbare Schulen in anderen EU/EWR-Ländern gehören dazu. Deshalb gehören die berühmten Privatschulen in der Schweiz oder in Großbritannien nicht zu den begünstigten Einrichtungen. Eine Ausnahme bilden aber deutsche Schulen im Ausland, wenn sie nach einem in Deutschland staatlich anerkannten Lehrplan unterrichten.

Nicht unter diese Vorschrift fallen Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen, Sportvereine oder Ferienkurse, ebenfalls nicht begünstigt sind Hochschulen, Fachhochschulen und entsprechende EU/EWR-Einrichtungen. Der Nachweis für Auslandsschulen muss durch den Steuerpflichtigen erbracht werden (inkl. evtl. Übersetzung in die deutsche Sprache).

Zu den begünstigten Kosten rechnen nur die Beträge für den Schulunterricht. Unterbringungskosten sowie Verpflegungs- und Betreuungsaufwendungen sind kein Schulgeld. Auch besondere Kosten, die beim Besuch öffentlicher Schulen extra zu bezahlen wären (Schulbücher, Klassenausflüge oder zusätzlicher Musikunterricht), fallen nicht unter das Schulgeld. Der jährliche Höchstbetrag des Abzugs beträgt 5.000 Euro je Kind und je Kalenderjahr – ohne Rücksicht auf den Zeitraum des Schulbesuchs im Jahr – für beide  Elternteile zusammen. Im Falle von Einzelveranlagungen kann die Aufteilung gewählt werden, ansonsten erfolgt sie mit je 50 %. Der Abzugsbetrag errechnet sich aus 30 % der angefallenen Kosten.

Hinweis
Um das Schulgeld als Sonderausgabe geltend machen zu können, muss für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld
oder den Kinderfreibetrag bestehen.

FÜR UMSATZSTEUERPFLICHTIGE

Vorsteuerabzug aus Heizungsanlage bei umsatzsteuerfreier Wohnungsvermietung

Der Bundesfinanzhof teilte die Auffassung des Finanzgerichts jedoch nicht. Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, da Erwerb und Installation der Heizungsanlage in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der steuerfreien Vermietung standen. Schuldet der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, stehen Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage jedenfalls dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung, wenn es sich dabei nicht um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat. Dies trifft auf den Streitfall zu, da die Kosten für Erwerb und Installation der Heizungsanlage vom Mieter nicht neben der Miete gesondert nach § 556 BGB als Betriebskosten zu tragen waren. Das Finanzamt setzte demgegenüber die Umsatzsteuervorauszahlungen für Oktober bis Dezember 2016 auf jeweils 0 Euro fest,

weil die Energielieferungen an die Mieter unselbstständige Nebenleistungen zu der steuerfreien  Wohnungsvermietung darstellten. Die Klage hatte vor dem Finanzgericht Münster Erfolg.

Der Bundesfinanzhof teilte die Auffassung des Finanzgerichts jedoch nicht. Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, da Erwerb und Installation der Heizungsanlage in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der steuerfreien Vermietung standen. Schuldet der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, stehen Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage jedenfalls dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung, wenn es sich dabei nicht um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat. Dies trifft auf den Streitfall zu, da die Kosten für Erwerb und Installation der Heizungsanlage vom Mieter nicht neben der Miete gesondert nach § 556 BGB als Betriebskosten zu tragen waren.


Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach Ausgliederung

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob Widerrufserklärungen von Lieferanten als Rückgängigmachung des Verzichts auf Steuerbefreiung (hier: Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold) ausgelegt werden können. Fraglich erschien bzgl. des Vorsteuerabzugs aus widerrufenen Gutschriften, ob die Widersprüche von Lieferanten zu Gutschriften aufgrund einer zeitlich vorausgegangenen Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz bei der Klägerin für diese keine steuerrechtliche Auswirkung haben, sondern lediglich bei der übernehmenden Gesellschaft. Ab der Eintragung einer Ausgliederung im Handelsregister muss der  Widerspruch gegen eine Gutschrift, die auf einem von der Ausgliederung umfassten Vertrag beruht, dem übernehmenden Rechtsträger gegenüber erklärt werden.

Wenn ein Unternehmer auf die Steuerfreiheit eines Umsatzes dadurch verzichte, dass er dem Leistungsempfänger den Umsatz unter gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat, kann er den darin liegenden Verzicht nur dadurch rückgängig machen, dass er dem übernehmenden Rechtsträger als Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuer erteilt. Das Finanzgericht hat im Streitfall zu Unrecht die Widersprüche gegen die Gutschriften als wirksam angesehen. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben.

FÜR ERBSCHAFTSTEUERPFLICHTIGE

Vermächtnisschuld bei „Jastrowscher Klausel„ im Berliner Testament

Setzen Ehegatten sich in einem „Berliner Testament“ gegenseitig als Alleinerben ein und gewähren denjenigen Kindern ein betagtes Vermächtnis, die beim Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil nicht fordern (sog. Jastrowsche Klausel), kann der überlebende Ehegatte als Erbe des erstversterbenden Ehegatten die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen, da das Vermächtnis noch nicht fällig ist. Das berechtigte Kind hat den Erwerb des betagten Vermächtnisses bei dem Tod des länger lebenden Ehegatten zu versteuern. Ist das Kind aufgrund der Anordnung des Berliner Testaments auch Schlusserbe nach dem länger lebenden Ehegatten geworden, kann es bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs von dem überlebenden Ehegatten die dann fällig gewordene Vermächtnisverbindlichkeit nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen.

FÜR KÖRPERSCHAFTSTEUERPFLICHTIGE

Aufwendungen einer GmbH für private Interessen ihres Gesellschafter-Geschäftsführers

als verdeckte Gewinnausschüttung

Wenn eine Kapitalgesellschaft auch private Interessen ihres Gesellschafter-Geschäftsführers berührende Aufwendungen finanziert, ist die für eine verdeckte Gewinnausschüttung ausreichende private Mitveranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis regelmäßig gegeben, wenn bei vergleichbaren Aufwendungen eines sonstigen Unternehmers § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG (nicht abzugsfähige Ausgaben) in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. (nicht abzugsfähige Betriebsausgaben – Ähnliche Zwecke) eingreift. Aufgrund der privaten Konsumnähe eines TV-Abonnements mit gemischtem Programmzuschnitt ist nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg im Rahmen der Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis nur zu verneinen, wenn sich – etwa durch den Zuschnitt des konkreten TV-Abonnements – eine (nahezu) ausschließliche betriebliche Veranlassung der Aufwendungen feststellen lässt.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ist auch davon überzeugt, dass die Motivation des GesellschafterGeschäftsführers, einen in seinem Komfort und seiner Fortbewegungsfunktion im Vergleich zu modernen Fahrzeugen deutlich eingeschränkten Oldtimer als Dienstwagen zu fahren, in erheblichem Umfang dem privaten Interesse an einer PS-affinen Freizeitgestaltung und an einer Repräsentation seiner Automobil- und Verkehrsbranchennähe durch das Fahren eines solchen Fahrzeugs geschuldet war. Aufwendungen für Leasingraten und Instandhaltung konnten daher nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.



Hinweis
Der Bundesfinanzhof hat bereits klargestellt, dass auch Aufwendungen für Oldtimer unter diese „ähnlichen Zwecke” fallen können. Insbesondere, wenn sie wenig bewegt werden, weil sie eine ähnliche Nähe zur privaten Lebensführung aufweisen wie die übrigen in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen und Gegenstände.



Ungeklärte Vermögenszuwächse beim Gesellschafter-Geschäftsführer – Vorliegen einer

verdeckten Gewinnausschüttung?

Die fehlende Aufklärung der Herkunft von beim Gesellschafter-Geschäftsführer festgestellten ungeklärten Vermögenszuwächsen kann regelmäßig nur diesem in seiner Person angelastet werden und bei ihm zu entsprechenden Schlussfolgerungen führen. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Bei einem Gesellschafter-Verrechnungskonto handelt es sich um nichts anderes als um ein Darlehen der Gesellschaft an den Gesellschafter, welches vergleichbar mit einem Girokonto bei einer Bank geführt wird. Aus hohen BarRückführungen auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto kann jedoch regelmäßig nicht gefolgert werden, dass die Kapitalgesellschaft zusätzliche Betriebseinnahmen in Höhe der Rückführungen erzielt hat.

Das Finanzamt trägt die Beweislast (objektive Feststellungslast) für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.

VERFAHRENSRECHT

Ansatz einer erst zu Beginn des Folgejahres angemeldeten Umsatzsteuer-Vorauszahlung

als Betriebsausgabe

Wenn ein Steuerpflichtiger ohne Dauerfristverlängerung, der seinen Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung  ermittelt, eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum November des Jahres 01 erst am 10. Januar des Jahres 02 anmeldet und der Zahlbetrag am 16. Januar des Jahres 02 mittels Lastschrift eingezogen wird, ist die Zahlung im Jahre 02 geleistet und in diesem Jahr als Betriebsausgabe abziehbar. So entschied das Finanzgericht Köln.


Zu erstattende Umsatzsteuer bei Rückabwicklung sog. Bauträgerfälle – Zinsberechnung

bei geänderten Steuerfestsetzungen

Wenn eine Steuerfestsetzung geändert wird, ist auch die entsprechende Zinsfestsetzung zu ändern, wobei für die Zinsberechnung die Differenz zwischen der nunmehr und der bisher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um anzurechnende Steuerabzugsbeträge, maßgeblich ist. So entschied das Finanzgericht Köln.

Wenn sich durch die Änderung eines Ausgangssteuerbescheids auf Grund der erstmaligen Erfassung von Besteuerungsgrundlagen eine Mehrsteuer ergibt, die der Steuerpflichtige sogleich tilgt und diese neue Festsetzung zu Gunsten des Steuerpflichtigen geändert wird, weil Besteuerungsgrundlagen wegfallen, die bereits im Ausgangsbescheid enthalten waren, ist für die Verzinsung auf die letzte Zahlung auf den Ausgangsbescheid abzustellen.

Ein Liquiditätsnachteil für den Steuerpflichtigen entsteht immer dann, wenn er Zahlungen leistet, die sich später als unberechtigt erweisen; dies bestimmt sich danach, ob sich die betreffende Festsetzung als unrichtig erweisen.

ARBEITSRECHT

Arbeitsverträge künftig per E-Mail möglich

Arbeitsverträge sollen künftig in Text- statt in Schriftform geschlossen werden können. Darauf hat sich die Bundesregierung am 21.03.2024 geeinigt. Arbeitsverträge sollen damit bald digital vereinbart werden können, etwa durch eine E-Mail. Eine eigenhändige Unterschrift auf Papier, wie es § 126 BGB fordert, ist dann nicht mehr nötig.

Die Änderung soll nachträglich noch in den bereits am 13.03.2024 beschlossenen Regierungsentwurf für das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) integriert werden. Der Regierungsentwurf für das nunmehr um die digitalen Arbeitsverträge ergänzte BEG IV wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung
der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten


Nur ein Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung pauschal

versicherbar

Ist ein Arbeitnehmer neben seiner sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung geringfügig beschäftigt, ist jeder weitere Minijob, den er aufnimmt, in vollem Umfang versicherungspflichtig. Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ist der Arbeitgeber für die richtige sozialversicherungsrechtliche Meldung seiner Beschäftigten verantwortlich.

SONSTIGE

Niedersächsisches Grundsteuergesetz verfassungswidrig?

Beim Niedersächsischen Finanzgericht ist ein Klageverfahren anhängig, das die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes zum Gegenstand hat. Niedersachsen machte von der durch den Gesetzgeber eingeräumten Öffnungsklausel Gebrauch und entschied sich in einem niedersächsischen Grundsteuergesetz für das sog. Flächen-Lage-Modell. Grundlage für die Bewertung der Grundstücke sind die Flächen des Grund und Bodens und des Gebäudes multipliziert mit einer Äquivalenzzahl (bestimmter Zahlenwert je qm Boden und Gebäudefläche) und einem Lage-Faktor (Zu- oder Abschlag für die Lage des Grundstücks) für das jeweilige Grundstück.


Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau 2023

Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die LohnsteuerAußenprüfungen im Kalenderjahr 2023 zu einem Mehrergebnis von 733,9 Mio. Euro geführt. Von den insgesamt 2.597.318 Arbeitgebern wurden 67.318 Arbeitgeber abschließend geprüft. Es handelt sich hierbei sowohl um private Arbeitgeber als auch um öffentliche Verwaltungen und Betriebe. Im Kalenderjahr 2023 wurden durchschnittlich 1.842 Prüfer eingesetzt. Darüber hinaus haben sich 32 Lohnsteuerprüfer des Bundeszentralamts für Steuern im Rahmen der Prüfungsmitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden beteiligt, von denen 144 im Jahr 2023 abgeschlossen wurden.

GESETZGEBUNG

Umsatzsteuer soll in dieser Wahlperiode bleiben wie sie ist

Die Bundesregierung plant für die laufende Legislaturperiode keine Reform der Umsatzsteuersätze. Das schreibt sie in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion. Sie verweist dabei auf den Koalitionsvertrag der Bundesregierung. Dieser sehe keine entsprechenden Reformen vor.


Förderung von Aus- und Weiterbildung soll weiter gestärkt werden

Seit Sommer 2023 gilt das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung. Zum 01.04.2024 sind weitere umfangreiche Verbesserungen in Kraft getreten, zu denen Elemente der Ausbildungsgarantie und das Qualifizierungsgeld gehören.

Die Ausbildungsgarantie umfasst verschiedene Beratungs- und Unterstützungsangebote für junge Menschen – angefangen bei der beruflichen Orientierung und Beratung bis hin zu Hilfen bei der Aufnahme und für den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung. Neben einem geförderten Berufsorientierungspraktikum für Schulabgänger steht künftig auch ein neuer Mobilitätszuschuss für Auszubildende zur Verfügung. Zudem soll ein Rechtsanspruch auf Förderung einer außerbetrieblichen Berufsausbildung zum 01.08.2024 eingeführt werden, wenn junge Menschen in einer Region mit zu wenig Ausbildungsplätzen wohnen und trotz eigener Bemühungen keinen Ausbildungsplatz finden.

Das neue Qualifizierungsgeld soll Betriebe unterstützen, die besonders vom Strukturwandel betroffen sind. Das Qualifizierungsgeld wird angelehnt an das Kurzarbeitergeld als Entgeltersatz in Höhe von 60 bzw. 67 % des Nettoentgeltes gezahlt, welches auf die Zeit der Weiterbildung entfällt. Bei der Weiterbildungsförderung für Beschäftigte soll die Fördersystematik mit festen Fördersätzen und weniger Förderkategorien vereinfacht werden. Zudem steht die Förderung in Zukunft allen Arbeitgebern und Beschäftigten offen und ist nicht mehr abhängig davon, ob ein Unternehmen vom Strukturwandel betroffen ist oder es sich um Engpassberufe handelt.

Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.05.2024 (1)

10.06.2024 (1)

Einkommensteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag

Entfällt

10.06.2024

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

Entfällt

10.06.2024

Umsatzsteuer

10.05.2024 (2)

10.06.2024 (3)

Ende der Schonfist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (4)

13.05.2024

13.06.2024

Scheck (5)

10.05.2024

10.06.2024

Gewerbesteuer

15.05.2024

Entfällt

Grundsteuer

15.05.2024

Entfällt

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (4)

21.05.2024

Entfällt

Scheck (5)

10.05.2024

Sozialversicherung (6)

28.05. (7) / 29.05.2024

29.06.2024

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das
    abgelaufene Kalendervierteljahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats
    (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei
    einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die
    Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  5. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte
    stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  6. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden,
    empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der
    jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.05.7
    /27.05.2024/24.06.2024, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale
    Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und
    Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf
    einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
  7. Gilt für Bundesländer, in denen Fronleichnam ein gesetzlicher Feiertag ist.

Impressum

© 2024 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber DATEV eG, 90329 Nürnberg (Verlag). Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt erstellt, erheben keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung und ersetzen nicht die Prüfung und Beratung im Einzelfall. 

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November 29, 2023
FÜR EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGE

Qualifizierung von Einkünften aus der Vermietung und Veräußerung von Containern im Rahmen eines Investments

Die Finanzbehörde hat im Streitfall die Vermietung und beabsichtigte Veräußerung der Container durch den Kläger zu Unrecht nicht als gewerblich eingestuft. Die vom Kläger beabsichtigten Aktivitäten in Form des An- und Verkaufs sowie der Vermietung von Containern überschritten den Rahmen privater Vermögensverwaltung und erfüllten die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs.

Das Finanzgericht Düsseldorf wies darauf hin, dass solche besonderen Umstände, die zum Überschreiten der privaten Vermögensverwaltung führen, der Bundesfinanzhof annimmt, wenn die Vermietungstätigkeit mit dem An- und Verkauf der beweglichen Wirtschaftsgüter aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts zu einer einheitlichen Tätigkeit verklammert ist. Hierfür ist wiederum erforderlich, dass sich die (kurzfristige) Vermietung der beweglichen Wirtschaftsgüter und deren Veräußerung derart bedingen, dass die Veräußerung erforderlich ist, um überhaupt einen Gewinn zu erzielen. Das Geschäftskonzept muss darauf gerichtet sein, dass sich erst durch die Erzielung eines Veräußerungserlöses bei Verkauf der vermieteten Wirtschaftsgüter der angestrebte Totalgewinn erzielen lässt. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hängt von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab.


Verdeckten Gewinnausschüttung bei Alleinge-sellschafter-Geschäftsführer trotz Privatnutzungsverbots eines betrieblichen Pkw

Bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer kann selbst dann ein zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führender Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines von der GmbH überlassenen Pkw vorliegen, wenn im Anstellungsvertrag ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde. Die verdeckte Gewinnausschüttung ist auf Ebene der Gesellschaft jedoch nicht nach der 1%-Regelung, sondern nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu bewerten. So entschied das Finanzgericht Münster.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass ein einem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenes betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt wird. Dies gilt auch bei einem Privatnutzungsverbot, wenn keine organisatorischen Maßnahmen getroffen würden, die eine private Nutzung ausschließen. Für den Anscheinsbeweis spricht, dass ein Privatnutzungsverbot wegen des fehlenden Interessengegensatzes keine gesellschaftsrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht. Es kann daher nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass der Geschäftsführer sich tatsächlich an das Verbot hält. Die Klägerin hat den Anscheinsbeweis nicht entkräftet. Sie hat es versäumt, Beweisvorsorge etwa durch die Führung eines Fahrtenbuches oder sonstige Aufzeichnungen zu treffen. Zur tatsächlichen Durchführung der Vereinbarung, wonach das betriebliche Fahrzeug nach Geschäftsschluss auf dem Firmengelände abzustellen ist, hat die Klägerin keine Belege vorgelegt. Da der aufgrund des Anscheinsbeweises anzunehmenden Privatnutzung keine Überlassungsvereinbarung zugrunde lag, führt diese nicht zu Arbeitslohn, sondern zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Diese ist allerdings – entgegen der Auffassung des Finanzamts – nicht anhand der 1 %-Regelung zu bewerten, da dieser lohnsteuerrechtliche Wert für die Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht gilt. Der Wert ist vielmehr nach Fremdvergleichsmaßstäben zu schätzen. Bei der Berechnung hat das Gericht einen Gewinnaufschlag von 5 % auf die Fahrzeugkosten vorgenommen und die Privatnutzung mit 50 % angesetzt. Das Gericht hat ebenfalls die Sonderabschreibung für das neu angeschaffte Fahrzeug versagt, da dieses nicht zu mindestens 90 % betrieblich genutzt worden ist. Die Klägerin hat ihrem Geschäftsführer das Fahrzeug gerade nicht betrieblich im Rahmen des Anstellungsvertrags überlassen, sondern im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Dies stellt keine betriebliche Nutzung i. S. v. § 7g EStG dar.


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Zurückgezahlte Erstattungszinsen als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen

Wenn Erstattungszinsen zur Einkommensteuer zugunsten des Steuerpflichtigen festgesetzt und an ihn ausgezahlt werden und der Steuerpflichtige diese Zinsen aufgrund einer erneuten Zinsfestsetzung an das Finanzamt zurückzahlt, kann die Rückzahlung zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen führen. So entschied der Bundesfinanzhof.

Das Entstehen negativer Einnahmen setzt voraus, dass die vom Steuerpflichtigen aufgrund der erneuten Zinsfestsetzung zu zahlenden Zinsen auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Verzinsungszeitraum entfallen wie die aufgrund der früheren Zinsfestsetzung erhaltenen Erstattungszinsen.

FÜR UMSATZSTEUERPFLICHTIGE

Weihnachtsfeier als umsatzsteuerliche Steuerfalle

Betriebsveranstaltungen, wie z. B. anstehende Weihnachtsfeiern, sind lohnsteuerlich weitestgehend kodifiziert. Leider gilt dies nicht bei der Umsatzsteuer, da es dort an einer konkreten gesetzlichen Norm fehlt. Bei der unentgeltlichen Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch einen Unternehmer für den privaten Bedarf seines Personals handelt es sich nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, mit Ausnahme bei Aufmerksamkeiten, um eine der sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellte Leistung, die im Inland steuerbar ist.

Nicht steuerbar dagegen sind Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeit-gebers veranlasstsind. Die Finanzverwaltung vertritt dabei die Ansicht, dass Zuwendungen im „üblichen“ Rahmen bis zu einer Höhe von 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung bei bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr der Fall anzunehmen sind.

Mit Urteil vom 10.05.2023 behandelt der BFH den Betrag von 110 Euro aus umsatzsteuerlicher Sicht als eine Freigrenze. Die Folge ist: Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung ausschließlich und unmittelbar für unentgeltliche Wertabgaben i. S. des § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Des Weiteren folgt hieraus, dass der Unternehmer eine gleichgestellte sonstige Leistung i. S. des § 3 Abs. 9a UStG umsatzversteuern muss, obwohl kein Vorsteuerabzug besteht.

Hinweis

Die Bundesregierung plant, den Freibetrag von 110 Euro auf 150 Euro anzuheben.

Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer

Die Einfuhr erfordert für das Unternehmen eine Verwendung des eingeführten Gegenstandes für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmers. Dies setzt voraus, dass er den Gegenstand selbst und damit dessen Wert für diese Umsätze verwendet. Wenn der Unternehmer in Bezug auf den eingeführten Gegenstand lediglich eine Verzollungs- oder eine Beförderungsdienstleistung erbringt, steht ihm daher kein Abzugsrecht der Einfuhrumsatzsteuer zu.

Damit bestätigte der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg. Ein Steuerpflichtiger, der als indirekter Vertreter eine Zollanmeldung abgibt und dessen Tätigkeit sich im Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren auf die Übernahme der Zollformalitäten beschränkt, kann die von ihm gezahlte Einfuhrumsatzsteuer allenfalls dann als Vorsteuer abziehen, wenn ein unmittelbarer und direkter Zusammenhang mit bestimmten Ausgangsumsätzen bzw. mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen nachgewiesen wird. Ein etwaiger Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit wird jedenfalls durch den Zusammenhang der Einfuhrumsatzsteuer mit dem bestimmten Ausgangsumsatz des ausländischen Lieferers verdrängt.

FÜR ERBSCHAFTSTEUERPFLICHTIGE

Umfang der erbschaftsteuerlichen Befreiung eines Familienheims

Unter den Voraussetzungen von § 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) ist der Übergang der selbstbewohnten Immobilie (sog. Familienheim) von der Erbschaftsteuer befreit. Das Niedersächsische Finanzgericht entschied zum Umfang der Steuerbefreiung, dass nur die Grundfläche des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks (oder bei größeren Flurstücken eine angemessene Zubehörfläche) nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit ist.

Der Kläger erwarb durch Erbschaft sechs Flurstücke. Fünf dieser Flurstücke waren (§ 890 BGB) zusammengefasst als ein Grundstück im Grundbuch vereinigt. Im Streitfall gab es die Besonderheit, dass das für die Bewertung zuständige Finanzamt drei der fünf im Grundbuch vereinigten Flurstücke in einem Bescheid zusammengefasst und für diese einen Gesamtwert festgestellt hatte. In der Erläuterung des Bescheides hatte das Bewertungsfinanzamt ausgeführt, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim ggf. nur für das eine Flurstück zu gewähren sei, auf dem das Haus steht.

So sah es auch das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt. Es übernahm in den Erbschaftsteuerbescheid nicht den festgestellten Gesamtwert für die drei Flurstücke und gewährte hierfür die Steuerbefreiung, sondern rechnete stattdessen aus dem Gesamtwert den Wert des mit dem Einfamilienhaus bebauten Flurstücks heraus und gewährte nur in dieser Höhe die Steuerbefreiung. Der Kläger begehrte hingegen die Steuerbefreiung für alle drei Flurstücke.

Das Niedersächsische Finanzgericht vertrat die Ansicht, dass das Erbschaftsteuerfinanzamt zu Recht nur das tatsächlich mit dem Familienheim bebaute Flurstück von der Steuer befreit hatte. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof zu dieser Frage positioniert.

Hinweis

Bei der Erbschaftsteuer erfolgt die Bewertung von Grundbesitz durch das Finanzamt, in dessen Bezirk das entsprechende Grundstück liegt. Die so festgestellten Werte sind dann vom für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt als „Grundlagenbescheide“ in den Erbschaftsteuerbescheid zu übernehmen. Über die Steuerbefreiung für ein Familienheim wiederum entscheidet das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt.

VERFAHRENSRECHT

Keine Änderung nach § 173a AO bei fehlerhaftem Datenimport ins ELSTER-Portal

Vertut man sich beim Import von steuerlichen Daten in das ELSTER-Portal, ist dies kein korrigierbarer Schreibfehler aufgrund neuer Tatsachen im Sinne des § 173a Abgabenordnung (AO).

Die Steuerpflichtigen erstellten ihre Einkommensteuererklärung selbst, indem sie diese über das Portal „ELSTER Formular“ der Finanzverwaltung übermittelten. Sie erklärten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt (FA) teilte nach Erhalt der Daten den Steuerpflichtigen mit, dass bei diesem gewählten Datentransfer (sog. komprimiertes Verfahren) zum übertragenen Datensatz noch die Papierausfertigung mit Unterschrift einzureichen sei. Dies wurde nachgeholt, worauf das FA eine antragsgemäße Veranlagung durchführte und die Einkommensteuer für das Streitjahr mit Bescheid vom 23.10.2019 festsetzte. Am 25.10.2019 übermittelten die Steuerpflichtigen für dasselbe Streitjahr erneut eine Einkommensteuererklärung, nunmehr im sog. authentifizierten Verfahren („MEIN ELSTER“). Dabei unterlief den Steuerpflichtigen ein Fehler im Datentransfer. Anstelle der für das Veranlagungsjahr maßgeblichen Erklärungsdaten, wurden irrtümlich die Daten des Vorjahres in das Formular eingespielt. Dem FA fiel der Irrtum der Kläger nicht auf. Es wertete die neuerliche Datenübermittlung als berichtigte Einkommensteuererklärung für das Streitjahr aus und erließ am 13.11.2019 einen geänderten Bescheid gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO mit entsprechenden Änderungshinweisen. Der Streit war vorprogrammiert, da die „neu“ festgesetzte Einkommensteuer höher ausfiel. Im Mai 2020 beantragten die Steuerpflichtigen – jetzt Kläger – die Aufhebung des geänderten Einkommensteuerbescheids.

Das FA lehnte den Antrag ab und verwies auf die inzwischen eingetretene Bestandskraft. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der geänderte Einkommensteuerbescheid könne mangels einschlägiger Korrekturvorschriften nicht aufgehoben werden.

Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass die Fehlerquelle – Export der falschen Steuererklärungsdaten in das Portal „MEIN ELSTER“ – durch die Kläger zu vertreten sei. Dieses Versehen sei mangels Offensichtlichkeit nicht nach § 129 AO zu werten.

Hinweis

Bei der eigenen Erstellung der Steuererklärung mit Datentransfer über ELSTER ist höchste Vorsicht und Sorgfalt geboten.

SONSTIGES

Möglichkeiten der Einwendungen gegen Bescheide der Finanzämter

Gegen (fast) alle Bescheide der Finanzämter kann der betroffene Steuerbürger Einwendungen erheben, wenn er der Auffassung ist, dass er ungerecht, d. h. nicht dem Gesetz entsprechend, behandelt wurde. Am Beginn der Pyramide von Einwendungen steht der Einspruch, dessen formelle Voraussetzungen in der steuerlichen Abgabenordnung (AO) geregelt sind.

Der Einspruch ist statthaft gegen Steuerbescheide, Feststellungsbescheide, Messbescheide und auch Vollstreckungsmaßnahmen eines Finanzamts und muss an dasjenige Finanzamt gesandt werden, von dem der Bescheid oder die Maßnahme erlassen wurde. Die Einlegung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. In besonderen Fällen kann dies auch im Finanzamt persönlich „zur Niederschrift“ vor einem Beamten erklärt werden. Eine SMS reicht aber nicht aus. Eine vorgeschriebene Form gibt es für den Einspruch nicht, aus dem Schreiben oder der E-Mail muss aber hervorgehen, gegen welchen Bescheid oder gegen welche Festsetzung sich der Betroffene wehrt. Eine falsche Bezeichnung, wie etwa Widerspruch oder Beschwerde ist nicht schädlich. Es muss aber darauf geachtet werden, dass Feststellungen in einem besonderen Feststellungsbescheid, z. B. die Einkünfte mehrerer Personen in einem Bescheid, zwar auch noch beim Finanzamt angegriffen werden können, das den folgenden Einkommensteuerbescheid erlassen hat, aber nur innerhalb der Frist, die für den Feststellungsbescheid gilt. Diese Frist beträgt grundsätzlich einen Monat, berechnet vom Tag des Eingangs des Bescheides. Dieser Tag wird fiktiv am 3. Tag nach dem Bescheid-Datum angenommen.

Der Name des Einspruchsführers muss aus dem Schreiben hervorgehen, eine Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich. Der Einspruch muss nicht von einem Steuerberater, Rechtsanwalt oder anderen Angehörigen dieses Berufszweigs verfasst werden, dies kann jeder Betroffene selbst erledigen. Der Einspruch ist kostenfrei beim Finanzamt. Liegt ein wirksamer Einspruch vor, muss das zuständige Finanzamt den gesamten Bescheid und insbesondere die vorgebrachten Einwendungen überprüfen. Daraus folgt, dass auch evtl. andere Fehler des Bescheides behoben werden können, die der Steuerbürger bisher nicht bemerkt oder nicht beanstandet hat. Ergibt sich daraus eine höhere Steuer, muss das Finanzamt den Steuerbürger darauf hinweisen, damit er die Möglichkeit hat, den Einspruch zurückzuziehen. Dann bleibt alles wie bisher. Nach der Prüfung des Einspruchs muss die Behörde entweder den Bescheid ändern, wenn sie die Einwendungen anerkennt, oder eine ablehnende begründete Einspruchsentscheidung erlassen.

Die Einlegung eines Einspruchs führt nicht dazu, dass eine festgesetzte Steuer nicht gezahlt werden muss. Hierfür ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erforderlich. Diesem Antrag soll die Behörde folgen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Bescheides bestehen oder wenn die Zahlung eine unbillige Härte zur Folge hätte. Ist der Steuerbürger mit der Einspruchsentscheidung nicht einverstanden, kann er dagegen Klage vor dem Finanzgericht erheben. Das gleiche gilt, wenn über den Einspruch ohne zwingenden Grund nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden wurde, dann kann eine „Untätigkeitsklage“ eingereicht werden.


Steuergeheimnis: Dritten dürfen aus Steuer-strafverfahren bekanntgewordene personenbezogene Daten nicht offenbart werden

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hielt es für rechtmäßig, dass mit Rücksicht auf das Steuergeheimnis Durchsuchungsbeschlüsse unter Darlegung des Tatvorwurfs knapper oder gar nicht begründet werden müssen. Das erscheine unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzmöglichkeiten des Dritten auch deshalb als gangbar, weil der am Steuerstrafverfahren nicht beteiligte Dritte regelmäßig ohnehin nicht in der Lage sei, der Begründung des Tatverdachts gegen den Beschuldigten entgegenzutreten. Nach dem Steuergeheimnis dürften personenbezogene Daten eines anderen, die im Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren bekanntgeworden seien, Dritten gegenüber nicht unbefugt offenbart werden.

GESETZGEBUNG

Ermäßigte Umsatzsteuer in der Gastronomie endet zum 31.12.2023

Der bis Jahresende ermäßigte Steuersatz von 7 % in der Gastronomie auf Essen im Restaurant wird nicht verlängert. Der Steuersatz liegt nach dem Jahreswechsel wieder bei 19 %. Darauf verständigte sich nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur die Ampel-Koalition.



Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt am 01.01.2024 in Kraft

Am 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Es soll das Personengesellschaftsrecht modernisieren und an die aktuellen Anforderungen der Wirtschaft anpassen. Das Gesetz bringt bedeutende Änderungen für Personengesellschaften, insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Rechtsfähigkeit der GbR, die Einführung eines Gesellschaftsregisters und die Möglichkeit der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz stellen die wesentlichen Änderungen dar. Das Gesetz beinhaltet auch Änderungen im Steuerrecht, wie z. B. die Möglichkeit für Personengesellschaften, zur Körperschaftsteuer zu optieren, und steuerliche Entlastungen für kleinere Personengesellschaften. Daher sollten sich Unternehmern und Gesellschaften mit den Änderungen auseinandersetzen und entsprechende Maßnahmen ergreifen.


Wachstumschancengesetz verabschiedet

Das sog. Wachstumschancengesetz wurde am 17.11.2023 im Deutschen Bundestages verabschiedet. Die Bundesregierung will damit die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland stärken.

Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

11.12.2023 (1)

10.01.2024 (2)

Einkommensteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag

11.12.2023

entfällt

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

11.12.2023

entfällt

Umsatzsteuer

11.12.2023 (3)

10.01.2024 (4)

Ende der Schonfist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

14.12.2023

15.01.2024

Scheck (6)

11.12.2023

10.01.2024

Sozialversicherung (7)

27.12.2023

29.01.2024

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner
an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr, bei Jahreszahlern für das vorangegangene Kalenderjahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 21.12.2023/25.01.2024, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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Oktober 31, 2023

Inhalt

  1. Einkommenssteuer
    Berücksichtigung der Energiepreispauschale i. H. v. 300 Euro in der Steuererklärung
    Einheitliche Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht für alle veräußerten Geschäftsanteile
    Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 EStG
  2. Lohnsteuer
    Entlassungsentschädigung: Zufluss von Arbeitslohn bei Wertguthaben – Haftung für Lohnsteuer
  3. Körperschaftssteuer
    Keine vGA bei vorzeitiger Ablösung einer rückgedeckten Pensionszusage gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
  4. Umsatzsteuer
    „Wissenmüssen“ von fremdem Mehrwertsteuerbetrug
  5. Gesetzgebung
    Forderung nach dauerhaft ermäßigter Umsatzsteuer in der Gastronomie
    Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2024
    Energieeffizienzgesetz beschlossen
    Gebäudeenergiegesetz gebilligt
  6. Arbeitsrecht
    Zeugnis darf nicht wegen Änderungswünschen verschlechtert werden
  7. Sonstiges
    Eintragungspflicht für (fast) alle Unternehmen im Transparenzregister

EINKOMMENSSTEUER

Berücksichtigung der Energiepreispauschale i. H. v. 300 Euro in der Steuererklärung

Haben Rentner die „Energiepreispauschale für Rentenbeziehende“ im Dezember 2022 durch den Renten Service der Deutschen Post AG (gesetzliche Rentenversicherung) oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder die landwirtschaftliche Alterskasse erhalten, ist der ausgezahlte Betrag ausnahmsweise nicht in der Einkommensteuererklärung für 2022 anzugeben. Denn das Finanzamt erhält eine elektronische Mitteilung über die Auszahlung und wird diese Energiepreispauschale automatisch für das Jahr 2022 berücksichtigen.

Haben Steuerpflichtige im Jahr 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer erzielt, haben sie Anspruch auf die „Energiepreispauschale für Erwerbstätige“ i. H. v. 300 Euro. In der Einkommensteuererklärung müssen keine Eintragungen vorgenommen werden. Haben Steuerpflichtige Einnahmen aus einem aktiven Arbeitsverhältnis bezogen, wurde die Energiepreispauschale i. d. R. bereits über den Arbeitgeber ausgezahlt. Haben Steuerpflichtige bislang keine Energiepreispauschale erhalten und gehören einer der genannten Personengruppen an, wird die Auszahlung durch den Einkommensteuerbescheid des zuständigen Finanzamts nachgeholt. Das Finanzamt berücksichtigt die Energiepreispauschale automatisch.


Hinweis

Die Eintragung zur Energiepreispauschale in der Einkommensteuererklärung ist nur dann vorzunehmen, wenn Steuerpflichtige im Jahr 2022 ein kurzfristiges oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Mini-job) oder eine Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft ausgeübt haben. Dann ist zusätzlich die „Anlage Sonstiges“ abzugeben.

Haben Steuerpflichtige hingegen im Jahr 2022 nur Einkünfte aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijob) und die Energiepreispauschale bereits vom Arbeitgeber erhalten, dann ist insoweit keine Einkommensteuererklärung erforderlich.



Einheitliche Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht für alle veräußerten Geschäftsanteile

Im Streitfall ging es um die Bewertung einer steuer-lichen Verlustgenerierung durch Schaffung eines neuen Anteils an einer Kapitalgesellschaft mittels Kapitalerhöhungsbeschluss mit hohem Aufgeld und anschließender Weiterveräußerung an den Ehepartner.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Veräußerungsverluste, die generiert werden, um steuerliche Vorteile zu erzielen, im Regelfall nicht die Gewinnerzielungsabsicht in Frage stellen, sondern dahingehend zu würdigen sind, ob rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) missbraucht wurden. Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft zu verschiedenen Zeiten und zu unterschiedlichen Anschaffungskosten erworben, ist eine Zusammenrechnung der einzelnen Anteile und die Bildung eines durchschnittlichen Anschaffungspreises nicht zulässig. Als Folge ist der Gewinn bzw. Verlust aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft anteilsbezogen zu bestimmen.

Im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 EStG stellt der Bundesfinanzhof fest, dass es einem Steuerpflichtigen grundsätzlich freisteht, ob, wann und an wen er seine Anteile veräußert. Dies gilt somit auch dann, wenn die Veräußerung zu einem Verlust führt. Die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts steht nicht nur im Einklang mit § 17 EStG, sondern entspricht auch dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungs-fähigkeit und ist damit nicht von vornherein rechtsmissbräuchlich.

Das für einen bestimmten Geschäftsanteil gezahlte Aufgeld (Agio) erhöht die Anschaffungskosten dieses Anteils, auch wenn die Summe aus dem Nennbetrag und dem Agio den Verkehrswert des Anteils übersteigt (sog. Überpari-Emission). Das gilt jedenfalls für Veräußerungen bis zum 31.07.2019.


Hinweis

Es ist allerdings zu beachten, dass hier die Veräußerung vor dem 31.07.2019 erfolgte. Für spätere Veräußerungen ist eine Gesetzesänderung im Einkommensteuergesetz zu beachten, nach der Aufgelder einer Überpari-Emission auf alle Anteile des Steuerpflichtigen gleichmäßig zu verteilen sind.


Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 EStG

Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gem. § 35a Abs. 3 EStG verlangt neben der (tatsächlichen) Führung eines Haushalts, kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen. Somit kann ein Steuerpflichtiger auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen. Es ist dabei unschädlich, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber einem Dritten zur Tragung der Aufwendungen für die Handwerkerleistungen verpflichtet hat.

Die ursprüngliche Ansicht der Vorinstanz, die Steuerermäßigung setzt voraus, dass die Leistungen zugunsten eines Wirtschaftsguts erbracht werden, das im – zumindest wirtschaftlichen – Eigentum des Steuerpflichtigen steht oder an dem der Steuerpflichtige ein obligatorisches Nutzungsrecht hat, wurde mit Urteil des Bundesfinanzhofs widerlegt. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen verlangt neben der tatsächlichen Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen. Er kann folglich auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen.

Liegen die Voraussetzungen der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Übrigen vor, kann diese auch in Anspruch genommen werden, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber einem Dritten zur Tragung der Aufwendungen für die Handwerkerleistungen verpflichtet hat. Es spielt ebenfalls keine Rolle, wenn dies – wie im Streitfall – freiwillig, d. h. ohne eine rechtliche Verpflichtung, gemacht wird.

Als unerheblich sah der Bundesfinanzhof an, dass die Handwerkerleistungen auch dann anzuerkennen sind, wenn der Steuerpflichtige die Maßnahme alleine bezahlt, obwohl dies dem ganzen Haus zugutekommt (im Streitfall: Dachsanierung). Erhält der Steuerpflichtige Aufwendungen erstattet – von wem auch immer – führt das zu einer Minderung der Steuerermäßigung. Theoretisch eventuell denkbare Ersatzansprüche sind bis zu deren Erfüllung jedoch nicht auf die geleisteten Zahlungen anzurechnen, so der Bundesfinanzhof.


LOHNSTEUER

Entlassungsentschädigung: Zufluss von Arbeitslohn bei Wertguthaben – Haftung für Lohnsteuer

Der Bundesfinanzhof nahm dazu Stellung, ob Abfindungen, die als Entschädigungsleistungen für den Verlust von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geleistet werden, zur Vermeidung eines Zuflusses bei den Arbeitnehmern in wirksamer Weise in Zeitwertkonten (Wertguthaben) zugeführt bzw. auf die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund steuerfrei übertragen werden können. Arbeitslohn (Entlassungsentschädigung) fließt dem Arbeitnehmer auch dann nicht zu, wenn die Vereinbarung über die Zuführung zu einem Wertguthaben des Arbeitnehmers oder die vereinbarungsgemäße Übertragung des Wertguthabens auf die DRV Bund sozialversicherungsrechtlich unwirksam sein sollten, soweit alle Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis gleichwohl eintreten und bestehen lassen.

Im Streitfall ist auszuschließen, dass den Arbeitnehmern die Abfindungen, soweit sie den jeweiligen Langzeitkonten zugeführt werden sollten, im streitigen Zeitraum zugeflossen sind. Die Lohnsteuer sei mithin nicht entstanden, und eine (akzessorische) Haftung der Klägerin komme nicht in Betracht. Dieses Ergebnis werde dadurch bestätigt, dass die DRV Bund bei jeder Teilauszahlung aus einem Wertguthaben die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen habe.

KÖRPERSCHAFTSSTEUER

Keine vGA bei vorzeitiger Ablösung einer rückgedeckten Pensionszusage gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Das Finanzgericht Münster nahm dazu Stellung, ob die vorzeitige Ablösung einer rückgedeckten Pensionszusage gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, die aufgrund der Krise der GmbH vereinbart wird, zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt.

Aus steuerrechtlicher Sicht ist nicht zu beanstanden, wenn eine Pensionszusage nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird. In einem solchen Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer zur Vermeidung einer vGA allerdings verlangen, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistungen angerechnet wird, oder aber den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit aufschieben, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat. Der eigentliche Zweck der betrieblichen Altersversorgung für die Zeit der Weiterarbeit würde verfehlt, wenn eine laufende Altersrente geleistet und zugleich das Arbeitsverhältnis in der bisherigen Weise gegen laufendes Gehalt fortgesetzt wird.

Nach diesen Maßstäben ist das Gericht der Überzeugung, dass die von der GmbH an den Kläger erfolgte Zahlung zur Abfindung der zugunsten des Klägers bestehenden Pensionszusage nicht gesellschaftlich, sondern betrieblich veranlasst war und mithin keine vGA vorlag.

UMSATZSTEUER

„Wissenmüssen“ von fremdem Mehrwertsteuerbetrug

Welche Maßnahmen von einem Steuerpflichtigen vernünftigerweise verlangt werden können, um eine eigene Beteiligung an einem fremden Mehrwertsteuerbetrug zu verhindern, hängt laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs wesentlich von den jeweiligen Umständen ab, die nach den Beweisregeln des nationalen Rechts, die die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen dürfen, zu ermitteln sind.

Von einem Steuerpflichtigen darf zwar nicht generell verlangt werden, dass er prüft, ob der Aussteller einer Rechnung über die Lieferung von Gegenständen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, über die fraglichen Gegenstände verfügte, sie liefern konnte sowie seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist. Wenn aber Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder einen Mehrwertsteuerbetrug vorliegen, kann der Steuerpflichtige verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen.


Hinweis

Für den Vorsteuerabzug des Erwerbers besteht keine allgemeine Voraussetzung in der Form, dass die anfallende Umsatzsteuer seitens des Vorunternehmers auch tatsächlich abgeführt wurde.

Der Vorsteuerabzug beim Erwerber kann jedoch dann versagt werden, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer oder Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs i. S. des § 370 AO oder in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens i. S. der §§ 26b, 26c UStG einbezogen war (§ 25f UStG).


GESETZGEBUNG

Forderung nach dauerhaft ermäßigter Umsatzsteuer in der Gastronomie

Ein dauerhafter ermäßigter Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf den Verzehr von Speisen in Restaurants hat am 21.09.2023 keine Mehrheit im Bundestag gefunden.

Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt fordern, in der Gastronomie dauerhaft den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent zu halten. Am 29.09.2023 wurde eine entsprechende Initiative im Bundesrat vorgestellt und in die Fachausschüsse überwiesen. Am 09.10.2023 haben die Fachausschüsse des Bundesrates – federführend der Finanz-, mitberatend der Wirtschaftsausschuss sowie der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik – im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Wachstumschancengesetz die Aufnahme der Entfristung der gesenkten Umsatzsteuer in der Gastronomie über den 31.12.2023 hinaus in das Wachstumschancengesetz gefordert.

Der Bundesrat entscheidet am 20.10.2023 darüber, welchen Empfehlungen er folgt.


Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2024

Das Bundeskabinett hat am 11.10.2023 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen. Bevor diese im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss der Bundesrat ihr noch zustimmen.

Große Bedeutung für viele Werte in der Sozialversicherung hat die Bezugsgröße – unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bezugsgröße steigt im Jahr 2024 auf 3.535 Euro/Monat (2023: 3.395 Euro/Monat); die Bezugsgröße (Ost) auf 3.465 Euro/Monat (2023: 3.290 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhöht sich auf 7.550 Euro/Monat (2023: 7.300 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 7.450 Euro/Monat (2023: 7.100 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) beträgt im Jahr 2024 69.300 Euro (2023: 66.600 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 62.100 Euro jährlich (2023: 59.850 Euro) bzw. 5.175 Euro monatlich (2023: 4.987,50 Euro).


Energieeffizienzgesetz beschlossen

Mit dem am 21.09.2023 vom Deutschen Bundestag beschlossene Energieeffizienzgesetz (EnEfG) werden auch Unternehmen mit einem großen Energieverbrauch (durchschnittlich mehr als 7,5 GWh) verpflichtet, Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzuführen und Unternehmen ab einem Gesamtendenergieverbrauch von 2,5 GWh sollen wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen in Umsetzungsplänen erfassen und veröffentlichen. Über die Umsetzung ge-
eigneter Effizienzmaßnahmen entscheiden die Unternehmen aber selbst.

Für Rechenzentren gelten Energieeffizienzstandards. Auch muss künftig Abwärme genutzt werden, da hier Potentiale für mehr Energieeffizienz schlummern. Alle Betreiber von großen Rechenzentren sollen zudem künftig Strom aus erneuerbaren Energien nutzen, sowie Informationen zu ihrem Energieverbrauch in ein öffentliches Register eintragen sowie ihre Kunden über den spezifischen Energieverbrauch informieren.

Das Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig. Der Bundesrat hat das Gesetz am 20.10.2023 gebilligt. Es wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet.


Gebäudeenergiegesetz gebilligt

Das sog. Heizungsgesetz, das der Bundestag am 08.09.2023 verabschiedet hatte, hat am 29.09.2023 die letzte parlamentarische Hürde im Bundesrat genommen. Damit ist das Gesetz, das der Zustimmung der Länder nicht bedurfte, automatisch gebilligt. Es wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll in weiten Teilen am 01.01.2024 in Kraft treten.

Mit der aktuellen Neufassung wird das Gebäudeenergiegesetz (GEG) zudem mit einem neuen Gesetz zur „Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze“ (WPG) verzahnt. Die Neufassung des GEG sieht vor, dass ab 2024 alle neu installierten Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen.

ARBEITSRECHT

Zeugnis darf nicht wegen Änderungswünschen verschlechtert werden

Verschlechtert ein Arbeitgeber das Zeugnis, weil die Arbeitnehmerin Änderungen daran verlangt hat, verstößt er gegen das Maßregelungsverbot. Ein Arbeitgeber darf das Arbeitszeugnis nicht in der dritten Version verschlechtern und die zuvor darin enthaltene Dankesformel weglassen, nur weil die Arbeitnehmerin zuvor bereits zweimal Änderungswünsche daran hatte, so das Bundesarbeitsgericht. Zwar bestehe auf eine Dankesformel am Ende grundsätzlich kein Anspruch. Doch sie wegen der zulässigen Ausübung gesetzlicher Rechte letztlich zu streichen, verstoße gegen das Maßregelungsverbot nach § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), welches auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter gelte. Daher bestehe ein Anspruch auf die Dankesformel.

SONSTIGES

Eintragungspflicht für (fast) alle Unternehmen im Transparenzregister

Fast alle Unternehmen sind seit dem 01.08.2021 eintragungs- und meldepflichtig gegenüber dem Transparenzregister. Sofern Eintragungen noch nicht erfolgt sind, sollten diese dringend nachgeholt werden. Ansonsten drohen Bußgelder. Hierauf weist das Bundesfinanzministerium in einem Verbändeanschreiben erneut hin.

Betroffen sind alle juristischen Personen des Privatrechts (z. B. AG, GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)) und eingetragenen Personengesellschaften (z. B. OHG, KG, PartG) sowie auch nichtrechtsfähige Stiftungen, Trusts und vergleichbare Vereinigungen.

Nicht betroffen sind derzeit Einzelunternehmen, eingetragene Kaufleute (e. K.) und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), wobei letztere durch die Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ab dem 01.01.2024 teilweise eintragungspflichtig werden. Mit dem MoPeG können sich GbRs in ein neu zu schaffendes Gesellschaftsregister eintragen. Damit wird die GbR in der Form der sog. „eGbR“ zu den eingetragenen Personengesellschaften gehören und als solche ebenfalls in das Transparenzregister einzutragen sein.

Die Übergangsfristen sind mittlerweile abgelaufen,  d. h. alle Betroffenen müssen aktiv werden, unabhängig davon, ob sich die Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern (z. B. Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister) ergeben.

Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.11.2023 (1)

10.12.2023 (1)

Umsatzsteuer

10.11.2023

11.12.2023

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

13.11.2023

14.12.2023

Scheck (6)

10.11.2023

11.12.2023

Gewerbesteuer

15.11.2023

entfällt

Grundsteuer

15.11.2023

entfällt

Ende der Schonfist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (4)

20.11.2023

entfällt

Scheck (5)

15.11.2023

entfällt

Sozialversicherung (7)

28.11.2023

27.12.2023

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner
an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
  2. Für den abgelaufenen Monat.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.10.8/25.10.2023/24.11.2023, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
  8. Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist.