mobile-phone-g06a93050a_1920-1280x853.jpg

Juni 8, 2022

Inhalt

Transparenzregister

  • Wegfall der Mitteilungsfiktion

Einkommensteuer

  • Kürzere Abschreibungsdauer für technische Ausstattung bei PC und Co.
  • Pendlerpauschale auch bei Fahrgemeinschaften geltend machen
  • Für zusammengeballte Überstundenvergütungen ermäßigter Steuersatz
  • Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines selbst bewohnten „Gartenhauses“ unterliegt nicht der Einkommensteuer
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Trennungsjahr bei Einzelveranlagung
  • Renovierungskosten als vorweggenommene Werbungskosten
  • Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer ei- ner Flugbegleiterin

Umsatzsteuer

  • Umsatzsteuer für “Vermietung” von virtuellem Land in einem Online-Spiel?
  • Zur Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen

Gewerbesteuer

  • Wann und warum erfolgt eine Gewerbesteuer- zerlegung?

Grunderwerbsteuer

  • Zur Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Ausgliederung zur Neugründung
  • Termine Steuern/Sozialversicherung


TRANSPARENZREGISTER

Wegfall der Mitteilungsfiktion

Mit Wirkung zum 01.08.2021 ist die Meldefiktion weggefallen und das Transparenzregister zum Vollregister erstarkt. Dies hat zur Folge, dass zuvor entbehrliche Mitteilungen nun erforderlich werden. Als Erleichterung hat der Gesetzgeber für Vereinigungen, die bis zum 31.07.2021 von einer Mitteilungspflicht befreit waren, Übergangsfristen normiert.

Demnach müssen

  • Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien bis spätestens 31.03.2022,
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis spätestens 30.06.2022 und
  • alle anderen Mitteilungspflichtigen bis spätestens 31.12.2022 ihre Mitteilung vornehmen. Achtung: Gemäß den Nebenbestimmungen bei gewährten Coronahilfen sind die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister aufzunehmen. Diese Verpflichtung ist bis spätestens zur Einreichung der Schlussabrechnung zu erfüllen. Falls der Verpflichtung zur Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister nicht nachgekommen wurde, sind die Überbrückungshilfen in voller Höhe zurückzuzahlen.

Hinweis

Leider wurde in der Mandanten-Monatsinformation Januar 2022 im Beitrag „Das Transparenzregister – Ab sofort ein Vollregister“ bei der Übergangsfrist für GmbHs, Genossenschaften, europäische Genossenschaften oder Partnerschaften ein falsches Datum mit 30.07.2022 statt 30.06.2022 angegeben. Wir bitten dafür um Entschuldigung.

EINKOMMENSSTEUER

Kürzere Abschreibungsdauer für technische Ausstattung bei PC und Co.

Computerhardware und Software sind wie alle anderen abnutzbaren Wirtschaftsgüter zwar über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Jedoch hat das Bundesfinanzministerium (BMF) 2021 ein Schreiben veröffentlicht, nach dem eine einjährige Nutzungsdauer für Hard- und Software zugrunde gelegt werden kann. Nun hat das BMF sein Schreiben aus dem Jahr 2021 aktualisiert. Es hält zwar am grundsätzlichen Ansatz einer einjährigen Nutzungsdauer fest, aber stellt auch fest, dass die darauf beruhende Abschreibung weder eine besondere Form der Abschreibung noch eine neue Abschreibungsmethode ist und dass es sich auch nicht um eine Sofortabschreibung wie bei geringwertigen Wirtschaftsgütern handelt. Außerdem stellt das BMF u. a. klar, dass der Steuerpflichtige von der Annahme einer einjährigen Nutzungsdauer auch abweichen kann.

Aus dem Hinweis des BMF, dass es sich nicht um eine Sofortabschreibung handelt, folgt, dass die Soft- und Hardware kein geringwertiges Wirtschaftsgut ist und auch nicht als solche bilanziert werden darf, wenn die Soft- und Hardware die Betragsgrenze von 800 Euro für geringwertige Wirtschaftsgüter überschreitet. Auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr gilt, dass

  • die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung bzw. bei Fertigstellung der Soft- und Hardware beginnt,
  • die Wirtschaftsgüter in das Bestandsverzeichnis für das Anlagevermögen aufzunehmen sind,
  • der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann und
  • die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden möglich ist.Das BMF beanstandet es nicht, wenn die Abschreibung auf der Grundlage einer einjährigen Nutzungsdauer im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird. Die Regelung findet auch für sog. Überschusseinkünfte (z. B. Vermietungseinkünfte oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) Anwendung.

EINKOMMENSSTEUER

Pendlerpauschale auch bei Fahrgemeinschaften geltend machen

Wer auf dem Weg zur Arbeit an einer Fahrgemeinschaft teilnimmt, kann mit Hilfe der Pendlerpauschale steuerliche Vorteile nutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob man das Kfz selbst fährt. Allerdings ist es sinnvoll, sich innerhalb von Fahrgemeinschaften mit dem Fahren abzuwechseln, denn Mitfahrer dürfen nur maximal 4.500 Euro Fahrtkosten im Jahr von der Steuer absetzen. Fahrerinnen und Fahrer dagegen, die ihr eigenes Auto nutzen, können die Pendlerpauschale ohne Einschränkung absetzen.

Das Finanzamt akzeptiert als Berechnungsgrundlage für die Kilometer nur den kürzesten Weg von der eigenen Wohnung zur Arbeit. Ein Umweg wird nur anerkannt, wenn er verkehrsgünstiger ist und man dadurch Zeit spart. Auch Eheleute und Lebenspartner können ihre Fahrtkosten mit der Pendlerpauschale jeweils einzeln absetzen, wenn sie gemeinsam zur Arbeit fahren.


EINKOMMENSSTEUER

Für zusammengeballte Überstundenvergütungen ermäßigter Steuersatz

Im Streitfall hatte der Kläger über einen Zeitraum von drei Jahren in erheblichem Umfang Überstunden geleistet. Erst im vierten Jahr wurden dem Kläger die Überstunden in einer Summe vergütet. Das Finanzamt unterwarf die Überstundenvergütung dem normalen Einkommensteuertarif.

Der Bundesfinanzhof folgte dem Antrag des Klägers und wendete auf den Nachzahlungsbetrag den ermäßigten Steuertarif an. Er stellte klar, dass die Tarifermäßigung nicht nur auf die Nachzahlung von Festlohnbestandteilen, sondern auch auf Nachzahlungen von variablen Lohnbestandteilen – hier in Form der Überstundenvergütungen – Anwendung finde. Hier wie dort sei allein entscheidend, ob die nachgezahlte Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet worden sei.

Mit steigendem Einkommen erhöht sich die Einkommensteuer progressiv. Wenn Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit nicht laufend, sondern in einer Summe ausgezahlt werden, führt der Progressionseffekt zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Steuer(mehr)belastung. Um die progressive Wirkung des Einkommensteuertarifs bei dem zusammengeballten Zufluss von Lohnnachzahlungen zu mildern, sieht das Gesetz die Besteuerung dieser Nachzahlungen mit einem ermäßigten Steuersatz vor. Voraussetzung ist allerdings, dass die Nachzahlung sich auf die Vergütung für eine Tätigkeit bezieht, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.


EINKOMMENSSTEUER

Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines selbst bewohnten „Gartenhauses“ unterliegt nicht der Einkommensteuer

Werden Grundstücke binnen zehn Jahren nach der Anschaffung veräußert, unterliegt der dabei erzielte Veräußerungsgewinn der Besteuerung. Ausgenommen sind Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Eine solche privilegierte Nutzung liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige ein voll erschlossenes „Gartenhaus“ baurechtswidrig dauerhaft bewohnt. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im Streitfall veräußerte der Kläger innerhalb des Zehn- Jahres-Zeitraums Grundstücke, die in einem Kleingartengelände liegen und auf denen sich ein von ihm selbst bewohntes „Gartenhaus“ befindet. Das beklagte Finanzamt unterwarf den bei der Veräußerung entstandenen Gewinn – ebenso wie das Finanzgericht – der Einkommensteuer. Dem ist der BFH entgegengetreten.


EINKOMMENSSTEUER

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Trennungsjahr bei Einzelveranlagung

Der Kläger ist Vater zweier Kinder, die im Streitjahr noch nicht volljährig waren. Die Mutter der Kinder zog im Streitjahr unterjährig aus dem gemeinsamen Haushalt aus. Der Vater lebte danach allein in dem Haushalt mit den beiden Kindern. In seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger den zeitanteiligen Abzug des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende sowie den Erhöhungsbetrag für ein weiteres Kind anteilig für das Trennungsjahr. Er wurde einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Das Finanzamt gewährte den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende jedoch nicht.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann auch im Trennungsjahr zeitanteilig gewährt werden, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Zudem darf der jeweilige Ehegatte nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben. So entschied der Bundesfinanzhof.


EINKOMMENSSTEUER

Renovierungskosten als vorweggenommene Werbungskosten

Renovierungskosten, die nach dem tatsächlichen Auszug des Mieters getätigt werden, können grundsätzlich als (vorweggenommene) Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie im Hinblick auf eine vom Steuerpflichtigen beabsichtigte Anschlussvermietung getätigt werden. So entschied das Finanzgericht Hamburg.

Wenn die Vermietungsabsicht im Zeitpunkt der Renovierung nicht fortbestehe bzw. sie nicht vom Steuerpflichtigen hinreichend nachgewiesen sei und er das Objekt künftig zu eigenen Wohnzwecken nutze, komme regelmäßig ein Abzug als nachträgliche Werbungskosten nicht in Betracht. Bei wertender Gesamtschau fehle es regelmäßig an einem Veranlassungszusammenhang zur beendeten Vermietung. Die kausale Mitverursachung durch Abnutzung des Mietobjekts durch den vormaligen Mieter werde bei wertender Betrachtung vollständig von der Tatsache überlagert, dass der Renovierungsaufwand vornehmlich dazu diene, das Mietobjekt zukünftig selbst nutzen zu können.


EINKOMMENSSTEUER

Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin

Im Streitfall ging es um eine Flugbegleiterin, die Aufwendungen in Höhe von 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machte. Das Arbeitszimmer sei für die im Zusammenhang mit ihrem Beruf anfallenden Vor- und Nachbereitungstätigkeiten erforderlich, da ihr für diese Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Für die dort verrichteten Arbeiten stand ihr unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Das Finanzgericht war der Ansicht, angesichts des sehr geringen Anteils dieser Arbeiten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit der Klägerin sei das Vorhalten des Arbeitszimmers nicht erforderlich, da diese Arbeiten auch andernorts (z. B. am Küchentisch) hätten ausgeführt werden können.

Dieser Ansicht folgte der Bundesfinanzhof nicht. Das Gesetz regele, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar seien. Das Gesetz typisiere die Erforderlichkeit der beruflichen oder betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers für die Fälle, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bildet, ohne den Begriff der Erforderlichkeit zu einer zu überprüfenden Voraussetzung für den Abzug zu machen. Ob der Steuerpflichtige die Arbeiten, für die ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, leicht an einem anderen Ort in der Wohnung (z. B. am Küchentisch, im Esszimmer) hätte erledigen können, sei nach Ansicht des Gerichts deshalb unerheblich.


UMSATZSTEUER

Umsatzsteuer für “Vermietung“ von virtuellem Land in einem Online-Spiel?

Im Gegensatz zur spielinternen “Vermietung” von virtuellem Land bei einem Online-Spiel begründet der Umtausch einer Spielwährung als vertragliches Recht in ein gesetzliches Zahlungsmittel (im Streitfall über eine von der Spielbetreiberin verwaltete Börse) eine steuerbare Leistung. So entschied der Bundesfinanzhof.

Strittig war, ob „Vermietungserlöse“ eines Inländers aus der Vermietung von virtuellem Land im Rahmen eines Online-Spiels in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sind. Ausgangspunkt dieser Vermietungen war die Teilnahme eines Internet-Händlers für Waren aller Art an einem Computer-Spiel „Programm A“ eines in den USA ansässigen Spielebetreibers. Dieser Betreiber stellte den Spielern eine virtuelle Welt auf dem Computer zur Verfügung, in der die Spieler mit ihren „Avataren“ sozial interagieren können. So können die Spieler u. a. auch Gegenstände der Weltsimulation verkaufen oder vermieten. Das Recht zur Teilnahme an dieser Spielwelt gewähren sog. C-Dollars, die zu Beginn des Spiels gegen Zahlung in US-Dollar oder Bitcoins erworben werden müssen. Der Kläger in diesem Verfahren hatte mit den C-Dollars im virtuellen Programm Land erworben und gegen Zahlung von C-Dollars an andere Spieler vermietet. Die dadurch und durch andere Aktivitäten angesammelten C-Dollars konnten über eine vom Spielebetreiber unterhaltene Börse an Mitspieler veräußert werden und danach an den Spieler ausgezahlt werden. Das Finanzamt und das angerufene Finanzgericht vertraten die Auffassung, dass die Vermietung als steuerbarer Umsatz anzusetzen war, der auch nicht steuerbefreit werden konnte, weil kein tatsächliches Grundstück vermietet wurde.


UMSATZSTEUER

Zur Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen

Sportvereine können sich gegenüber einer aus dem nationalen Recht folgenden Umsatzsteuerpflicht nicht auf
eine allgemeine, aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie abgeleitete Steuerfreiheit berufen. Das entschied der Bundesfinanzhof entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung.

Die Entscheidung betrifft unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen.

Hinweis

Es bleibt also dabei, dass wenn gemäß 1.4. UStAE (Zu § 1 UStG) eine Vereinigung echte Mitgliederbeiträge zur Erfüllung ihrer, den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecke erhebt, die dazu bestimmt sind, ihr die Erfüllung dieser Aufgaben zu ermöglichen, es an einem Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied fehlt.

Sie ist aber für die Umsatzbesteuerung im Sportbereich von grundsätzlicher Bedeutung.

Hinweis

Maßgeblich ist § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG zu beachten. Handelt es sich bei einem Sportverein mangels Gemeinnützigkeit, ist eine Steuerfreiheit zu verneinen. Handelt es sich bei einem Sportverein um eine Vereinigung mit Gemeinnützigkeit, ist eine Steuerfreiheit gegeben.

Daher ist bei derartigen Leistungen ist fortan stets zu prüfen, ob Gemeinnützigkeit entsprechend der §§ 51 ff. Abgabenordnung vorliegt oder nicht.

GEWERBESTEUER

Wann und warum erfolgt eine Gewerbesteuerzerlegung?

Die von den gewerblichen Betrieben zu leistende Gewerbesteuer steht den Städten und Gemeinden zu. diese Steuer selbst bestimmen. Dieser Steuersatz (= Hebesatz) auf den vom Finanzamt festgestellten Gewerbesteuermessbetrag beträgt 200 % (Minimum) bis z. Zt. 580 %. Der tatsächlich niedrigste Satz für Städte ab 80.000 Einwohner liegt bei 250 % (Leverkusen) und der Höchstsatz wird in Mülheim a. d. Ruhr verlangt (DATEV Tabellen und Informationen 2021). Der Durchschnitt der Hebesätze liegt bei rd. 450 %.

Im Gewerbesteuergesetz sind dafür folgende Regelungen enthalten:

  • Besteht in der Gemeinde die einzige Betriebsstätte des Unternehmens, erhält diese Gemeinde die Steuer.
  • Hat das Unternehmen dagegen mehrere Betriebsstätten, dann wird der Gewerbesteuermessbetrag auf die unterschiedlichen Orte aufgeteilt (in der Gesetzessprache: zerlegt). Das gleiche erfolgt für eine Betriebsstätte, die sich über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt.
  • Maßstab für diese Zerlegung sind die in der jeweiligen Gemeinde an die dort beschäftigten Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslöhne.

Als Betriebsstätte ist jede feste Einrichtung anzusehen, die dem Unternehmen dient (§ 12 AO). Dazu zählen aber auch Baustellen oder Montagen, die in einer Gemeinde länger als sechs Monate andauern.

Die Arbeitslöhne je Betriebsstätte sind für die Zerlegung noch wie folgt zu korrigieren:

  • Beträge über 50.000 Euro jährlich und Gewinntantiemen rechnen nicht zum Arbeitslohn
  • Vergütungen an Auszubildende aller Art zählen ebenfalls nicht zum Arbeitslohn
  • Die Tätigkeit der mitarbeitenden Unternehmer (bzw. Mitunternehmer) ist mit jährlich 25.000 Euro anzusetzen und ggf. auf die verschiedenen Betriebsstätten nach den Tätigkeitszeiten aufzuteilen.

Diese Zerlegung ist auf der Grundlage der Angaben des Unternehmens in einer Erklärung vom Finanzamt des Sitzes der Geschäftsleitung vorzunehmen. Ergibt sich aufgrund der Zerlegung für eine Gemeinde ein Kleinbetrag von bis zu 10 Euro, wird diese Gemeinde an der Zerlegung nicht berücksichtigt, dieser Anteil wird der Geschäftsleitungsgemeinde zugeschlagen. Nach Durchführung der Zerlegung durch das Finanzamt der Geschäftsleitung bekommt das Unternehmen darüber einen Bescheid und die jeweiligen Gemeinden werden über ihren Anteil am Messbetrag informiert. Erst auf dieser Grundlage kann die Gemeinde dann die Gewerbesteuer festsetzen.


GRUNDERWERBSTEUER

Zur Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Ausgliederung zur Neugründung

Grunderwerbsteuer ist nicht zu erheben, wenn Grundbesitz im Rahmen einer Ausgliederung zur Neugründung von einem Einzelunternehmer auf die neu gegründete, ihm als Alleingesellschafter gehörende GmbH übergeht. So entschied das Sächsische Finanzgericht.

Gemäß § 6a GrEStG wird für einen steuerbaren Rechtsvorgang auf Grund einer Umwandlung, einer Einbringung oder eines anderen Erwerbsvorgangs auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage die Steuer nicht erhoben. § 6a Satz 1 GrEStG gilt nur, wenn an dem dort genannten Rechtsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind.

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.06.2022 (1)

11.07.2022 (2)

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.06.2022 

entfällt

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

10.6.2022

entfällt

Umsatzsteuer

10.06.2022 (3)

11.07.2022 (4)

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

13.06.2022

14.07.2022

Scheck (6)

10.06.2022

11.07.2022

Sozialversicherung (7)

28.06.2022

27.07.2022

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.06.2022/25.07.2022, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

vecteezy_woman-is-deciding-to-choose-house-with-small-wooden-house_5514593_754-1280x853.jpg

Februar 28, 2022

mit einer aktuellen Allgemeinverfügung regeln die obersten Finanzbehörden der Länder die steuerliche Behandlung von Erschließungskosten, die Gemeinden auf Anwohner umlegen. Danach werden am 28.02.2022 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die von einer Gemeinde auf die Anwohner umgelegten Erschließungskosten eines Grundstücks seien als haushaltsnahe Handwerkerleistungen begünstigt.

Arbeitnehmer können Reisekosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Kosten nicht durch den Arbeitgeber erstattet wurden. Wenn die Ausgaben zu einem Teil übernommen wurden, können Arbeitnehmer die Differenz geltend machen.

Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob ein Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben möglich ist, wenn der Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung erbringt

Das Niedersächsische Finanzgericht hat über die Frage entschieden, ob im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung Vorsteuerbeträge beim sog. Trikotsponsoring abzugsfähig sind.

Zudem hat der Bundesrat am 11.03.2022 verlängerte Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld gebilligt.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.

Wir beraten Sie gerne.


Inhalt

  • Anerkennung von Erschließungskosten: Allgemeinverfügung weist anhängige Verfahren zurück
  • Dienstreisekosten steuerlich geltend machen
  • Aktiv als Influencer tätig zu sein, kann zu gewerblichen Einkünften führen
  • Pauschalen für beruflich veranlasste Umzugskosten erhöhen sich ab 1. April 2022
  • Kinderbetreuungskosten: Sonderausgabenabzug trotz Arbeitgeberersatzleistungen?
  • Kindergeld für volljährige Kinder, die krankheitsbedingt ihre Ausbildung abbrechen

Umsatzsteuer

  • Trauer- und Hochzeitsreden: Keine ermäßigt zu besteuernde künstlerische Tätigkeit
  • Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken

Erbschaft-/Schenkungsteuer

  • Abfindungszahlung im Scheidungsfall vereinbart – Keine Schenkungsteuer

Gewerbesteuer

  • Steuerbefreiung bei der Gewerbesteuer für Grundstückserträge

Sonstiges

  • Finanzgerichtliches Verfahren: Corona-Pandemie begründet keinen Anspruch auf Akteneinsicht in Kanzleiräumen
  • Ermittlung des Gebäudesachwerts
  • Gesetzliche Entlastungen zur Eindämmung der drastisch gestiegenen Preise für Heizöl, Gas, Sprit und Strom

Arbeitsrecht

  • Verlängerte Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld
  • Termine Steuern/Sozialversicherung

EINKOMMENSTEUER

Anerkennung von Erschließungskosten: Allge- meinverfügung weist anhängige Verfahren zurück

Mit einer aktuellen Allgemeinverfügung regeln die obersten Finanzbehörden der Länder die steuerliche Behandlung von Erschließungskosten, die Gemeinden auf Anwohner umlegen. Danach werden am 28.02.2022 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die von einer Gemeinde auf die Anwohner umgelegten Erschließungskosten eines Grundstücks seien als haushaltsnahe Handwerkerleistungen begünstigt. Entsprechendes gilt für am 28.02.2022 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung.

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen. Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist beim zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.


EINKOMMENSTEUER

Dienstreisekosten steuerlich geltend machen

Arbeitnehmer können Reisekosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Kosten nicht durch den Arbeitgeber erstattet wurden. Wenn die Ausgaben zu einem Teil übernommen wurden, können Arbeitnehmer die Differenz geltend machen.

Eckdaten wie der Anlass, die Strecke und die Reisedauer sollten schriftlich festgehalten werden, um die Reise gegenüber dem Finanzamt belegen zu können. Entsprechende Nachweise können Rechnungen, ein Fahrtenbuch oder Tankquittungen sein. Zu den Reise- kosten zählen Übernachtungs- und Fahrtkosten, aber auch Nebenkosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen. Weitere Ausgaben etwa für Reisekleidung, Koffer oder den Verzehr aus der Minibar zählen nicht dazu.

Arbeitgeber können nachgewiesene Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten aber auch lohnsteuer- frei ersetzen. Besonderheiten gelten für Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw: Hier kann unter Nachweis der

Gesamtkosten oder über eine Kilometerpauschale abgerechnet werden.


EINKOMMENSTEUER

Aktiv als Influencer tätig zu sein, kann zu gewerb- lichen Einkünften führen

Ab wann die Steuerpflicht eintritt, bestimmt sich nach den gesamten steuerlichen Verhältnissen. Ist jemand nur als Influencer unterwegs, so beginnt die Steuerpflicht (Einkommensteuer bei Einzelpersonen) mit Einkünften ab 10.000 Euro p. a.. Geht der Influencer z. B. noch als Arbeitnehmer einem anderen Job nach, besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bereits bei zusätzlichen Einkünften von 410 Euro p.a.

Als Folge sind Anmeldungen nach der Gewerbeordnung (Gewerbeanmeldung) sowie die Anzeige beim zuständigen Finanzamt (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung) angesagt.

Sollte einer derartigen Beschäftigung nachgegangen werden, sollte in jedem Fall ein steuerlicher Berater konsultiert werden.


EINKOMMENSTEUER

Pauschalen für beruflich veranlasste Umzugskos- ten erhöhen sich ab 1. April 2022

Bei beruflich veranlasstem Wohnungswechsel können Arbeitnehmer die Umzugskosten, z. B. für Spedition, Fahrtkosten, doppelte Mietzahlungen und Maklerkosten für die Mietwohnung, als Werbungskosten geltend machen. Daher sollten sämtliche Belege aufbewahrt werden. Grundsätzlich erkennt das Finanzamt die Kosten bis zu der Höhe als Werbungskosten an, die nach dem Bundesumzugskostenrecht höchstens als Umzugskostenvergütung gezahlt werden könnten.

Werden höhere Beträge erklärt, kann es zu einer Prüfung durch das Finanzamt kommen. Kosten, die der Arbeitgeber bereits erstattet (hat), dürfen nicht mehr geltend gemacht werden. Aufwendungen für neue Möbel können steuerlich nicht berücksichtigt werden, da sie als Kosten der privaten Lebensführung nicht abziehbar sind.

Über die tatsächlichen Umzugskosten hinaus können Arbeitnehmer Pauschalen für sonstige Umzugskosten ansetzen. Diese Pauschalen erhöhen sich zum 01.04.2022: Für Arbeitnehmer beträgt die Pauschale dann 886 Euro (bis 30.03.2022: 870 Euro), für jede weitere mit umziehende Person (z. B. Ehegatte/Lebenspartner, Kinder) 590 Euro (bis 30.03.2022: 580 Euro). Da der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts maßgeblich ist, sollte ein Umzug frühestens für den 02.04.2022 geplant werden, um von den höheren Pauschalen zu profitieren. Auch Arbeitnehmer ohne Jobwechsel können von den Regelungen profitieren, wenn sich durch einen Umzug der Arbeitsweg um mehr als eine Stunde täglich verkürzt.


EINKOMMENSTEUER

Kinderbetreuungskosten: Sonderausgabenabzug trotz Arbeitgeberersatzleistungen?

Bei beruflich veranlasstem Wohnungswechsel können Arbeitnehmer die Umzugskosten, z. B. für Spedition, Fahrtkosten, doppelte Mietzahlungen und Maklerkosten für die Mietwohnung, als Werbungskosten geltend machen. Daher sollten sämtliche Belege aufbewahrt werden. Grundsätzlich erkennt das Finanzamt die Kosten bis zu der Höhe als Werbungskosten an, die nach dem Bundesumzugskostenrecht höchstens als Umzugskostenvergütung gezahlt werden könnten.

Das Kind der klagenden Eheleute besuchte einen Kindergarten. Dafür zahlten die Eheleute Kindergarten- beiträge. Der Arbeitgeber des einen Elternteils zahlte zur Unterbringung und Betreuung des Kindes Leistungen in Höhe der Beiträge, die steuerfrei nach dem Einkommensteuergesetz waren. Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob die Kindergartenbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Kinderbetreuungskosten seit dem Veranlagungszeitraum 2012 als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu behandeln sind. Wenn ein Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung erbringe, sei der Sonderausgabenabzug in Höhe dieser Leistungen zu kürzen, denn der Abzug von Sonderausgaben setze Aufwendungen voraus, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet werde.


EINKOMMENSTEUER

Kindergeld für volljährige Kinder, die krankheits- bedingt ihre Ausbildung abbrechen

Der Mutter einer im Februar 1994 geborenen Tochter, die im Februar 2016 eine zweijährige schulische Ausbildung begann, gewährte die Familienkasse zunächst Kindergeld. Im Herbst 2017 erfuhr die Familienkasse, dass die Tochter bereits im März 2017 von der Schule abgegangen war und ab September eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen hatte. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung daher ab April 2017 auf. Die Mutter legte verschiedene Atteste vor, mit denen sie nachzuweisen versuchte, dass ihre Tochter nur aufgrund einer Erkrankung die Schule nicht mehr weiter habe besuchen können. Der Familienkasse genügte dies nicht. Sie forderte eine alle sechs Monate zu erneuernde ärztliche Bescheinigung, aus der sich die Erkrankung und deren voraussichtliches Ende ergeben. Außerdem ging sie davon aus, dass die Tochter schon im April 2017 gegenüber der Familienkasse hätte erklären müssen, dass sie sich zum nächstmöglichen Zeitpunkt um eine Berufs- oder Schulausbildung bewerben werde.

Der Bundesfinanzhof hielt die Revision der Familienkasse für begründet. Eine Berücksichtigung als in Ausbildung befindliches Kind setze voraus, dass das Ausbildungsverhältnis weiter besteht. Hieran fehle es, wenn das Kind während der Ausbildung erkrankt und das Ausbildungsverhältnis durch Abmeldung von der Schule, Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet wird. In einem solchen Fall komme eine Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes Kind in Betracht. Das setze allerdings voraus, dass es sich um eine vorübergehende, d. h. ihrer Art nach voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauernde Krankheit handelt. Außerdem müsse nachgewiesen werden, dass das Kind trotz vorübergehender Ausbildungsunfähigkeit weiterhin ausbildungswillig ist. Bei voraussichtlich länger als sechs Monate andauernder Erkrankung komme eine Berücksichtigung als behindertes Kind in Betracht. Dem Finanzgericht wurde daher aufgegeben, nähere Feststellungen dazu zu treffen, ob die Tochter als aus- bildungsplatzsuchendes oder behindertes Kind berücksichtigt werden kann.


UMSATZSTEUER

Trauer- und Hochzeitsreden: Keine ermäßigt zu besteuernde künstlerische Tätigkeit

Eine Trauer- und Hochzeitsrednerin übt keine ermäßigt zu besteuernde künstlerische Tätigkeit aus. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Die Umsätze einer Trauer- und Hochzeitsrednerin seien nicht ermäßigt zu besteuern. Die Klägerin habe keine Umsätze aus der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrechts- gesetz erzielt. Die jeweiligen Redemanuskripte bzw. die Einräumung von Nutzungsrechten an diesen seien nicht der Hauptzweck der Tätigkeit gewesen. Deren Hauptzweck seien die Erarbeitung einer Rede und de- ren Vortrag z. B. in einer Trauerfeier sowie bei solchen Aufträgen die Begleitung der Trauernden. Die Klägerin habe auch keine Umsätze aus Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler erzielt.

UMSATZSTEUER

Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken

Ein Fahrschulbetreiber hatte Trikots mit Werbeaufdruck seiner Fahrschule erworben und die Trikots Vereinen in der Region rund um seine Fahrschule unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Das Finanzamt berücksichtigte die entsprechenden Aufwendungen nicht steuermindernd, weil die Spiele der fraglichen Mannschaften vor allem solche im Jugendbereich beträfen, die kaum Publikum anziehen würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Aufdrucke keine nennenswerte Werbewirkung erzielen würden. Das Überlassen der Trikots sei dem ideellen Bereich zuzuordnen, die Vorsteuer also nicht abziehbar.

Das Niedersächsische Finanzgericht folgte diesem Vorbringen des Finanzamts nicht und gab dem Fahrschulbetreiber Recht. Richtig sei, dass die Jugendmannschaften in aller Regel nicht vor Publikum spielten. Bei deren Spielen seien vorwiegend Betreuer und ggf. einige Eltern mit anwesend. Jedoch komme es darauf nicht an, denn die jugendlichen Sportler seien zumeist im Alter von 15 bis 20 Jahren und demgemäß gerade die Zielgruppe, die der Fahrschulbetreiber mit seiner Fahrschule ansprechen möchte. Erfahrungsgemäß nähmen Jugendliche im Alter ab 16 oder 17 Jahren heutzutage zumeist die Möglichkeit zum Erwerb einer Fahrerlaubnis in Anspruch. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Verwendung der Trikots mit dem Werbeaufdruck deshalb eine Dienstleistung der Vereine dar und damit eine Gegenleistung für die Überlassung der Sportbekleidung.


ERBSCHAFT-/SCHENKUNGSTEUER

Abfindungszahlung im Scheidungsfall vereinbart – Keine Schenkungsteuer

Wenn zukünftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Ehe- schließung umfassend individuell regeln und sie für den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehe- partners in einer bestimmten Höhe vorsehen, die erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten sind (“Be- darfsabfindung”), liegt keine freigebige Zuwendung vor. So entschied der Bundesfinanzhof.

In einer Zahlung, die für den Fall der Beendigung der Ehe in einer bestimmten Höhe zu zahlen sei, sei eine sog. Bedarfsabfindung zu sehen. Darunter fielen Zahlungen eines Ehepartners an den anderen, die eine bestimmte Höhe vorsehen und erst zu einem bestimmten Zeitpunkt zu leisten seien. Hier liege keine pauschale Abfindung ohne Gegenleistung vor. Wenn ein Ehevertrag geschlossen werde, der alle Scheidungsfolgen regle, dürfe das Finanzamt die Einzelleistungen später nicht der Schenkungsbesteuerung unterwerfen. Werde die Ehe durch Scheidung beendet, erfolge die Zahlung des vorab vereinbarten Betrages in Erfüllung dieser Vereinbarung.


GEWERBESTEUER

Steuerbefreiung bei der Gewerbesteuer für Grundstückserträge

Wenn von einer Privatperson oder einer Gesellschaft von Personen (z. B. einer GbR) Grundstücke vermietet werden, unterliegen diese Grundstückserträge nicht der Gewerbesteuer, es liegt ja kein Gewerbebetrieb vor. Gehören die Grundstücke aber einer Gesellschaft, deren Rechtsform zwangsläufig einen Gewerbebetrieb fingiert, dies ist z. B. bei einer GmbH, GmbH & Co. KG, einer AG oder Genossenschaft der Fall, dann sind die Grundstückserträge Teil der Gewerbeerträge. Dies hat grundsätzlich auch die Gewerbesteuerpflicht bei diesen Gesellschaften zur Folge.

Da aber der Grundbesitz auch der Grundsteuer unterliegt, hat der Gesetzgeber bereits seit 1936 eine Begünstigung für die Gewerbesteuer vorgesehen. Dies erfolgt in der Weise, dass gem. dem Gewerbesteuergesetz eine Kürzung der Erträge um 1,2 % des Einheitswerts der Betriebsgrundstücke erfolgt. Dies gilt für alle Gewerbebetriebe, unabhängig von der Rechtsform. Besteht aber der Gewerbebetrieb nur in der Vermietung von Grundstücken, dann kann eine andere, wesentlich weitere Kürzung zur Anwendung kommen. Diese Kürzung betrifft dann den gesamten Ertrag aus der Grundstücksvermietung. Damit ist dann eine Gleichstellung der Besteuerung mit der privaten Vermietung erreicht. Die im Gewerbesteuergesetz enthaltene Kürzungsvorschrift ist aber an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft.

Die Gesellschaft darf außer der Vermietung eigener Grundstücke lediglich Erträge aus der Anlage von ei- genem Kapital erzielen. Einige Tätigkeiten zur Förderung der Errichtung von Eigentumswohnungen, Ein- und Zweifamilienhäusern sind in begrenztem Umfang zulässig. Andererseits dürfen die eigenen Grundstücke nicht an Gesellschafter oder Unternehmen verpachtet werden, bei denen der Gesellschafter Mitunternehmer ist. Die Abgrenzung der erlaubten zu weiterer Tätigkeit ist schwierig und nicht immer einleuchtend. Die Rechtsprechung hat hierzu im Laufe der Jahre viele Einzelfälle entschieden. So dürfen neben der Grundstücksvermietung keine beweglichen Gegenstände mit vermietet werden. Ein Hotel kann daher nicht mit den Mö- beln vermietet werden, ein Restaurant kann zwar in den gemieteten Räumen betrieben werden, darf aber die Einrichtung nicht vom Gebäudeeigentümer mieten oder pachten. Auch kann eine Lagerhalle nicht mit Betriebsvorrichtungen, wie z. B. einem Lastenaufzug, einer Tankanlage oder einem Hochregallager vermietet werden, wenn die Grundstückseigentümerin die Kürzung behalten will. Auch eine Beteiligung der Grundstücksgesellschaft an anderen gewerblich tätigen Gesellschaften – selbst wenn diese ebenfalls nur Grundstücke vermieten – ist schädlich für die Kürzung.

Ein weiterer Hinderungsgrund für die erweiterte Kür- zung liegt dann vor, wenn das einzige Grundstück der Gesellschaft im Laufe eines Veranlagungszeitraumes (i. d. R. das Wirtschaftsjahr) veräußert wird und damit nicht im gesamten Veranlagungszeitraum „eigener Grundbesitz verwaltet“ wurde. Werden aber aus einem größeren Bestand nur gelegentlich einzelne Grundstücke veräußert, sind auch die daraus erzielten Gewinne gewerbesteuerfrei, wenn die Grundstücksverwaltung weiter betrieben wird.


SONSTIGES

Finanzgerichtliches Verfahren: Corona-Pandemie begründet keinen Anspruch auf Akteneinsicht in Kanzleiräumen

Die Corona-Pandemie rechtfertigt in finanzgerichtlichen Verfahren keine Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, wenn ein umfassendes Hygienekonzept bei Gericht besteht. Kanzleiräume sind keine Diensträume im Sinne der Finanzgerichtsordnung. So entschied der Bundesfinanzhof.


SONSTIGES

Ermittlung des Gebäudesachwerts

Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Regelherstellungskosten des Gebäudes auszugehen. Regelherstellungskosten sind die gewöhnlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit. Durch Multiplikation der jeweiligen an den Bewertungsstichtag angepassten Regelherstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes ergibt sich der Gebäuderegelherstellungswert. Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage 24 des Bewertungsgesetzes (Ermittlung des Gebäuderegelherstellungswerts) enthalten.

Die Anpassung der Regelherstellungskosten erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffent- lichten Baupreisindizes. Dabei ist auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils als Jahresdurchschnitt ermittelt. Diese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Kalenderjahres anzuwenden.

Mit Schreiben vom 11.02.2022 hat das Bundesfinanzministerium die Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten für die Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2022 bekanntgegeben.

  • Für Gebäudearten gemäß 1.01. bis 5.1. der Anlage 24, Teil II., BewG beträgt der Baupreisindex: 141,0
  • Für Gebäudearten gemäß 5.2. bis 18.2. der Anlage 24, Teil II., BewG beträgt der Baupreisindex: 142,0

SONSTIGES

Gesetzliche Entlastungen zur Eindämmung der drastisch gestiegenen Preise für Heizöl, Gas, Sprit und Strom

Das Bundeskabinett hat am 16.03.2022 den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 beschlossen. Die Hauptpunkte sind:

  • Höhere Entfernungspauschale: Vorziehen der bis 2026 befristeten Anhebung der Entfernungspau- schale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) rückwirkend ab dem 01.01.2022 auf 38 Cent.
  • Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro rückwir- kend zum 01.01.2022
  • Höherer Grundfreibetrag: Anhebung des Grund- freibetrags für 2022 von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro rückwirkend ab dem 01.01.2022

ARBEITSRECHT

Verlängerte Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld

Am 11.03.2022 billigte der Bundesrat einen entsprechenden Bundestagsbeschluss. Das Gesetz erhöht die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds auf 28 statt bisher 24 Monate. Bis zum 30.06.2022 gilt der vereinfachte Zugang zur Kurzarbeit fort, ebenso die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit der Beschäftigten und die Anrechnungsfreiheit für Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung, die jemand während der Kurzarbeit aufnimmt. Sie waren eigentlich bis zum 31.03.2022 befristet.

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

11.04.2022 (1)

10.05.2022 (2)

Umsatzsteuer

11.04.2022 (3)

10.05.2022 (4)

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

14.04.2022

13.05.2022

Scheck (6)

14.04.2022

10.05.2022

Gewerbesteuer

entfällt

16.05.2022

Grundsteuer

entfällt

16.05.2022

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

entfällt

19.05.2022

Scheck (6)

entfällt

16.05.2022

Sozialversicherung (7)

27.04.2022

27.05.2022

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeit- gleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zustän- dige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  2. Für den abgelaufenen Monat
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.04.2022/24.05.2022, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.