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März 26, 2024
WACHSTUMSCHANCENGESETZ

Bundesrat stimmt Wachstumschancengesetz zu

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22.03.2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit den Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21.02.2024 bestätigt. 

Auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses wurden zahlreiche Änderungen am Gesetz vorgenommen. Die geplante Klimaschutz-Investitionsprämie ist nicht mehr Teil des Wachstumschancengesetzes. 

Die steuerlichen Investitionsanreize sollen die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland stärken und das Gesetz soll in der geänderten Fassung zu Entlastungen in Höhe jährlich von 3,2 Milliarden Euro führen. 

Nachdem Bundestag und Bundesrat dem Änderungsvorschlag des Vermittlungsausschusses nun zugestimmt haben, kann es nach Ausfertigung und Verkündung in Kraft treten. 


Zusammenfassender Überblick über die wichtigsten Regelungen des Wachstumschancengesetzes (WCG):

  • Einführungszeitpunkt E-Rechnung zum 01.01.2025, allgemeiner Übergangszeitraum bis 31.12.2026, Übergangszeitraum für kleine Unternehmen bis 31.12.2027 
  • E-Rechnungsformate: Neben X-Rechnung/ZUGFeRD werden auch EDI-Formate zugelassen, sofern eine der Richtlinie 2014/55/EU vom 16.04.2014 entsprechende Extraktion der Daten möglich ist 
  • Degressive AfA für Wohngebäude 5 % mit Baubeginn ab 01.10.2023 befristet auf 6 Jahre (= bis einschl. 30.09.2029) 
  • Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter begrenzt auf den Zeitraum von 01.04.2024 bis 31.12.2024 und Begrenzung auf höchstens das 2-fache der linearen AfA und 20 % 
  • Erhöhung des Schwellenwerts für die Mindestbesteuerung beim Verlustvortrag auf 70 % für vier Jahre (=VZ 2024 bis 2027) 
  • Sonder-AfA für Betriebe mit Gewinn bis 200.000 Euro im VJ in Höhe von 40 % der Investitionskosten ab Anschaffung 01.01.2024 
  • Anhebung Pauschbetrag Berufskraftfahrer ab VZ 2024 auf 9 Euro 
  • Anhebung Abzugsgrenze für Geschenke auf 50 Euro ab 01.01.2024 
  • Erhöhung Bruttolistenpreis für E-Fahrzeuge auf 70.000 Euro, Anschaffung ab 01.01.2024 
  • Bewertung Einlage junger Wirtschaftsgüter mit (fortgeführten) AHK nur bei Herkunft aus Privatvermögen ab VZ 2024 
  • Anhebung Freigrenze private Veräußerungsgeschäfte auf 1.000 Euro ab 01.01.2024 
  • Verbesserung Thesaurierungsbegünstigung 
  • Wegfall Fünftelregelung ab VZ 2025 
  • Weitere Regelungen zum Zuwendungsempfängerregister, gilt ab dem Tag nach der Verkündung des WCG 
  • Option Körperschaftsbesteuerung, gilt ab dem Tag nach der Verkündung des WCG 
  • Umsatzsteuerbefreiung Verfahrenspfleger und Verfahrensbeistände ab 01.04.2024 
  • Klarstellende Formulierung, dass § 12 Abs. 2 Nr. 8a Satz 3 UStG nur auf Leistungen von Zweckbetrieben nach §§ 66 bis 68 AO anzuwenden ist, gilt ab dem Tag nach der Verkündung des WCG 
  • Anhebung Grenze umsatzsteuerliche Ist-Versteuerung auf 800.000 Euro, ab 01.01.2024 
  • Anhebung Grenze Buchführungspflicht (Gewinn 80.000 Euro, Umsatz 800.000 Euro), gilt für Wirtschaftsjahr mit Beginn ab 01.01.2024 
  • Anhebung Grenze Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften auf 750.000 Euro ab VZ 2027 
  • Anhebung Schwellenwert vierteljährliche USt-VA auf 2.000 Euro, ab VZ 2025 
  • Aufhebung der Pflicht zur Abgabe von USt-Jahreserklärungen für Kleinunternehmer ab VZ 2024 
  • Verbesserungen des Forschungszulagengesetz, u. a. maximale Bemessungsgrundlage 10 Mio. Euro, gilt ab dem Tag nach der Verkündung des WCG 
  • Regelungen zum Digitalen Verfahren zur Ermittlung der Kinderanzahl im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (mit Folgeänderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren) eingeführt, ab 01.01.2024 
  • Vereinfachung von Besteuerung in „ausländischen Homeoffice-Fällen“, ab 01.01.2024 

Vorab im Kreditzweitmarktgesetz bereits veröffentlicht und bereits in Kraft getreten:

  • Notwendige Änderungen im Zusammenhang mit dem MoPeG 
  • Zinsschranke 
  • Datenaustausch zwischen Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern 
  • Vorsorgepauschale Arbeitnehmer im Lohnsteuerabzugsverfahren 
  • Keine Besteuerung der Dezemberhilfe, Aufhebung der §§ 123 bis 126 EStG 

Vorab durch den Vermittlungsausschuss gestrichene Maßnahmen:

  • Einführung Klimaschutzinvestitionsprämiengesetz 
  • Einführung Meldepflicht innerstaatliche Steuergestaltungen 
  • Freigrenze Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung 1.000 Euro 
  • Anhebung GWG-Grenze auf 1.000 Euro 
  • Senkung Auflösedauer Sammelposten auf 3 Jahre, Anhebung Wertgrenze auf 5.000 Euro 
  • Anhebung Pauschale Verpflegungsmehraufwendungen auf 30 bzw. 15 Euro 
  • Anhebung Freibetrag Betriebsveranstaltungen auf 150 Euro 
  • Anhebung Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen 
  • Erweiterter Verlustrücktrag 
  • Erweiterter Verlustvortrag 
  • Reichweitenalternative Hybridfahrzeuge 
  • Senkung Durchschnittssteuersatz LuF von 9,0 % auf 8,4 % 
  • Vorzeitiges Auslaufen der befristeten ermäßigten Umsatzbesteuerung für Gas- und Wärmelieferungen zum 29.02.2024 statt 31.03.2024 
FÜR EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGE

Aufwendungen für Kleidung und Mode-Accessoires einer Influencerin keine Betriebsausgaben

Eine Influencerin betrieb auf verschiedenen Social-Media-Kanälen und über eine Website einen Mode- und Lifestyleblog und erstellte hierzu Fotos und Stories. Zusätzlich zu den Produkten, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit von verschiedenen Firmen erhalten hatte, um sie zu bewerben, erwarb sie diverse Kleidungsstücke und Accessoires wie z. B. Handtaschen namhafter Marken. Sie machte die Aufwendungen für diese Kleidungsstücke und Accessoires als Betriebsausgaben bei ihrer gewerblichen Tätigkeit als Influencerin geltend. Das Finanzamt verwehrte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, dass sämtliche Gegenstände durch die Influencerin auch privat genutzt werden könnten und eine Abgrenzung der privaten zur betrieblichen Sphäre nicht möglich sei. Insbesondere habe sie nicht dargelegt, in welchem Umfang sie die Kleidungsstücke und Accessoires jeweils für private oder betriebliche Zwecke genutzt habe. 

Die hiergegen erhobene Klage blieb vor dem Niedersächsischen Finanzgericht erfolglos. Bei gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires ist eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre nicht möglich. Allein die naheliegende Möglichkeit der privaten Nutzung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires führt dazu, dass eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen ist. Des Weiteren handelt es sich bei den erworbenen Gegenständen nicht um typische Berufskleidung, für die ein Betriebsausgabenabzug möglich ist. 



Keine doppelte Haushaltsführung bei Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte von etwa einer Stunde

Ein Geschäftsführer war bei einer etwa 30 km entfernt ansässigen Arbeitgeberin angestellt und mietete eine Zweitwohnung in ca. 1 km Entfernung von seiner ersten Tätigkeitsstätte. 

Das Finanzgericht Münster gab der Finanzbehörde Recht, bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit eines klagenden Geschäftsführers zusätzliche Werbungskosten für die geltend gemachte doppelte Haushaltsführung nicht zu berücksichtigen. Der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort des Klägers fallen im Streitfall nicht auseinander, denn der Kläger kann seine erste Tätigkeitsstätte von seinem ca. 30 km entfernten Hausstand aus mit dem Pkw ausweislich des Google Maps-Routenplaners im Berufsverkehr innerhalb von 50 bis 55 Minuten erreichen. Da die üblichen Wegezeiten maßgeblich sind, ist nicht darauf abzustellen, dass die Fahrzeit nach Angaben des Klägers aufgrund von Baustellen zeitweise im Einzelfall länger gedauert haben sollte. Außerhalb des Berufsverkehrs beträgt die Fahrzeit ausweislich Google Maps lediglich ca. 30 Minuten. 

Darauf, dass diese Strecke bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausweislich Google Maps durchschnittlich eine Fahrtzeit von ca. 1,5 Stunden (einschließlich Fußwege zur Bushaltestelle sowie Umstiegs- und Wartezeiten) aufweist (nach Angaben des Klägers zwei Stunden), kommt es schon deshalb nicht an, weil der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass er die Strecke, wäre er sie arbeitstäglich gefahren, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt hat. So hat der Kläger im Streitjahr sowohl sämtliche durchgeführten Fahrten zwischen seinen Wohnungen als auch alle Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte tatsächlich mit dem Pkw zurückgelegt. 


Ordnungsgemäß geführtes elektronisches Fahrtenbuch: Erfordernis der “äußeren geschlossenen Form“ und “zeitnahe“ Führung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat festgestellt, dass ein mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugtes Fahrtenbuch nur dann eine äußere geschlossene Form aufweist, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert oder offengelegt werden und bereits bei gewöhnlicher Einsichtnahme in das elektronische Fahrtenbuch erkennbar sind. Alle erforderlichen Angaben müssen sich dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen; ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird. 

Das Finanzgericht führt weiter aus, dass eine zeitnahe Führung vorliegt, wenn der Nutzer des Fahrzeugs die Eintragungen im Anschluss an die betreffenden Fahrten vornimmt. Wann die Eintragungen im Streitfall konkret erfolgt sind, lässt sich hier mangels Vorlage der Protokolldateien nicht feststellen. Ob bereits dieser Umstand ausreicht, um dem Fahrtenbuch die Ordnungsmäßigkeit abzuerkennen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Klägerin hat selbst eingeräumt, dass die Eintragungen in das elektronische Fahrtenbuch gebündelt – üblicherweise nach jedem Tankvorgang – vorgenommen worden sind und die Fahrten in der Zwischenzeit lediglich auf Notizzetteln festgehalten werden. Abgesehen davon, dass diese Ursprungsaufzeichnungen vernichtet wurden und sich infolgedessen nicht feststellen lässt, ob die Notizzettel alle für eine ordnungsgemäße Fahrtenbuchführung benötigten Angaben (einschließlich km-Stand am Anfang und Ende der Fahrt, Fahrtziel und Fahrtzweck) enthielten, wird die gebündelte Eintragung der Fahrten mehrerer Tage bzw. sogar Wochen nicht den an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellenden Anforderungen gerecht. Selbst nach eigenem Vortrag der Klägerin erfolgten die Eintragungen nur unregelmäßig, wobei – wenn man auf die Daten der Tankvorgänge abstellt – zwischen einzelnen Eintragungen auch zwei oder mehr Wochen liegen konnten. Bei derartigen Abständen ist nicht mehr gewährleistet, dass alle Fahrten zutreffend erfasst sind. Dies gilt im Streitfall umso mehr, weil zwischendurch nur „Notizzettel“ geführt worden sein sollen und bei losen Zetteln stets die Gefahr besteht, dass diese verloren gehen. 


Kein Anspruch auf Pflegepauschbetrag bei nur geringfügigen Pflegeleistungen

Ein Sohn besuchte seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe III) fünfmal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens und half in dieser Zeit bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung. Außerdem unterstützte er seine Mutter in organisatorischen Dingen. Das Finanzamt versagte einen Pflegepauschbetrag von 1.100 Euro, weil die Pflege nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinausgehe. 

Das Sächsische Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht: Für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages nach § 33b Abs. 6 EStG müsse die Pflegedauer mindestens 10 % des pflegerischen Zeitaufwandes betragen, um einen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu rechtfertigen. Andernfalls könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden seien, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies sei nicht Intention des Gesetzgebers. 

FÜR UMSATZSTEUERPFLICHTIGE

Zuordnungsentscheidung für Vorsteuerabzug aus dem Erwerb einer Photovoltaikanlage

Ein Steuerpflichtiger hat seine Entscheidung, die Photovoltaikanlage dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in seiner eingereichten Umsatzsteuererklärung hinreichend dokumentiert. 

So entschied das Finanzgericht Köln. Denn die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist ein gewichtiges – und auch ausreichendes – Indiz für die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmensvermögen. Dem steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hat. Eine „zeitnahe” Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn diese bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen erfolgt ist. Die für beratene Steuerpflichtige maßgebende Abgabefrist ist auch für die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung maßgebend. 

FÜR ERBSCHAFTSTEUERPFLICHTIGE

Die Auswirkungen eines „Berliner Testaments“ im Erbschaftsteuerrecht

Das sog. Berliner Testament bezeichnet eine testamentarische Regelung, bei der Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen und die gemeinsamen Kinder erst nach dem Tode des Letztversterbenden Erben werden. Diese doch recht verbreitete Testiermethode bevorzugt in erster Linie finanziell den jeweiligen Ehepartner und verweist Kinder auf die Großzügigkeit des zunächst überlebenden Elternteils durch evtl. Schenkungen. In vielen Fällen wird aber der Fiskus dadurch mit einer höheren Erbschaftsteuer begünstigt. Wird Vermögen innerhalb der engsten Familie vererbt, dann werden die den Kindern zustehenden Freibeträge (je 400.000 Euro pro Kind) im ersten Todesfall nicht genutzt und evtl. ergibt sich auch eine höhere Erbschaftsteuer durch einen höheren Steuersatz. 

Beispiel 1:

Unterstellt man in einem Erbfall ein Vermögen des Ehemannes von 2 Mio. Euro und der Ehefrau von 0,5 Mio. Euro sowie Gütertrennung, dann fällt beim Tode des Ehemannes eine Erbschaftsteuer von 19 % auf 1,5 Mio. Euro = 285.000 Euro an. Beim Versterben der Ehefrau und bis auf die Erbschaftsteuerzahlung unverändertem Vermögen sind je Kind dann weitere 19 % auf 707.500 Euro = 134.425 Euro fällig. Tritt dieser Todesfall innerhalb von z. B. 5 Jahren nach dem Versterben des Ehemanns ein, wird der vom Vater stammende Vermögensanteil mehrfach vererbt und den Kindern steht eine Ermäßigung von 30 % der auf dieses Vermögen entfallenden Steuer zu = rd. 36.400 Euro (§ 27 ErbStG). Damit sind dann für das Vererben insgesamt 482.050 Euro zu zahlen. 

Beispiel 2:

Bei gleichen Vermögenswerten und der gesetzlichen Erbfolge (im ersten Erbfall: Ehefrau und Kinder je 1/3) sowie dem Versterben des Ehepaares ebenfalls innerhalb von 5 Jahren können alle Freibeträge ausgenutzt werden und die Gesamtsteuer verringert sich auf 105.000 Euro. Die Steuerbelastung kann aber auch dadurch wesentlich verringert werden, dass den Kindern im ersten Todesfall ein Vermächtnis von je 400.000 Euro ausgesetzt wird, die Kinder den Pflichtteil nach ihrem Vater verlangen, evtl. begrenzt auf die Höhe des Freibetrags, oder den Kindern eine Schenkung vom Vater in Höhe von 400.000 Euro gewährt wird. In diesen Variationen verringert sich die Gesamtsteuer auf 220.000 Euro. Für die Geltendmachung des Pflichtteils ist die Verjährungsfrist von 3 Jahren (gem. § 2332 BGB) zu beachten. 


ARBEITSRECHT

Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Beweiswert von (Folge-) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert sein kann, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt. 

GESETZGEBUNG

Einstufung von Unternehmen in Größenklassen anhand der neuen Schwellenwerte

Mit einem Änderungsvorschlag vom 22.12.2023 legt das Bundesjustizministerium (BMJ) dem Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Bemerkenswert an diesem Änderungsvorschlag ist die Begründung zu Artikel 7 (Änderung des Handelsgesetzbuchs). Die Schwellenwerte, deren Anhebung vorgeschlagen wird, liegen an den Übergängen von der Kleinstkapitalgesellschaft zur kleinen Kapitalgesellschaft, von der kleinen zur mittelgroßen Kapitalgesellschaft und von der mittelgroßen zur großen Kapitalgesellschaft. Sie betreffen ferner die größenabhängige Befreiung eines Mutterunternehmens von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts. Neben Kapitalgesellschaften gelten die Schwellenwerte auch für haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften (§ 264a Abs. 1 HGB) und für Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB). 

Bei der Einstufung von Unternehmen in Größenklassen anhand der neuen Schwellenwerte ist stets auf zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre abzustellen. Dies ergibt sich in den Fällen des § 267 Abs. 1 und 2 und des § 267a HGB-E aus der direkt bzw. entsprechend geltenden Bestimmung des § 267 Abs. 4 HGB und, in den Fällen des § 293 Abs. 1 Satz 1 HGB-E, aus dessen Wortlaut („am Abschlußstichtag … und am vorhergehenden Abschlußstichtag“). Das bedeutet, dass bei der Einstufung die Bilanzsumme und die Umsatzerlöse nicht nur des Geschäftsjahres, um dessen Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte es geht, sondern zumindest auch des Vorjahres zu betrachten sind. Entsprechend der Praxis bei früheren Anhebungen der Schwellenwerte werden bei dieser Betrachtung die neuen Schwellenwerte rückbezogen. Eine Kapitalgesellschaft wäre damit zum Abschlussstichtag 31.12.2024 auch dann als klein anzusehen, wenn sie zu diesem Stichtag und zum 31.12.2023 oder zum 31.12.2023 und zum 31.12.2022 zwei der drei Merkmale des § 267 Abs. 1 HGB-E in der geänderten Fassung (Bilanzsumme 7.500.000 Euro, Umsatzerlöse 15.000.000 Euro, 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt) nicht überschritten hat. 

Fraglich bleibt, wie für die Prüfung der Schwellenwerte für die Abschlüsse zum 31.12.2022 zu verfahren ist. Wenn nämlich die neuen Voraussetzungen bei der ausgeführten Prüfung schon für den Stichtag 31.12.2022 gelten, müssten die neuen Schwellenwerte auch für die Prüfung des Stichtags 31.12.2022, also auch zum 31.12.2021 und zum 31.12.2020. Bei Annahme dieser Voraussetzungen wäre z. B. eine Kapitalgesellschaft zum 31.12.2022 – nach alten Schwellenwerten als mittelgroß einzuordnen – weiterhin eine kleine Kapitalgesellschaft. 

Die Beantwortung dieser Frage steht noch an, da dies für viele Gesellschaften von großer Relevanz ist, da dann keine Prüfungspflicht besteht. 


Regierungsentwurf des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) veröffentlicht

Im Anschluss an die Sitzung des Bundeskabinetts am 13.03.2024 wurde der Regierungsentwurf (RegE) des BEG IV veröffentlicht. Im Vergleich zum Referentenentwurf (RefE) hat sich das Entlastungspotenzial des Gesetzentwurfs erhöht: 

  • Für Bürger: 3,7 Mio. Euro (bislang 3,5 Mio. Euro). 
  • Für die Wirtschaft: 944,4 Mio. Euro (bislang 682 Mio. Euro). 
  • Für die Verwaltung: 73,7 Mio. Euro (bislang 33,9 Mio. Euro). 

Ein Großteil der hinzugekommenen Entlastungen ist auf sozialversicherungsrechtliche Regelungen zurückzuführen. 

Weitere relevante Punkte aus dem RegE sind: 

  • Keine Änderung im Vergleich zum RefE bei den Aufbewahrungsfristen: weiterhin Reduzierung von 10 auf 8 Jahre für Buchungsbelege und Rechnungen, jedoch weiterhin ohne Ausweitung auf andere (steuerstrafrechtliche) Normen oder zeitlichen Gleichlauf aller Aufbewahrungsfristen. 
  • Anhebung der Schwelle monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung von bislang 7.500 Euro auf 9.000 Euro zur Entlastung der Unternehmer von Bürokratiekosten ab 01.01.2025. 
  • Änderung bei Erteilung eines Arbeitszeugnisses im Vergleich zum RefE: Anstelle der vorgesehenen uneingeschränkten Streichung des Verbots der Erteilung in elektronischer Form, wird nun die elektronische Form nur mit Einwilligung des Verpflichteten und des Arbeitnehmers zugelassen. 
  • Für die Ankündigung eines Arbeitnehmers, Pflegezeit oder Familienpflegezeit nehmen zu wollen, reicht künftig die Textform (bislang Schriftform mit Unterschrift) aus. 

Ein genauer Zeitplan des weiteren Gesetzgebungsverfahrens ist derzeit noch nicht bekannt. 


Gesetzliche Neuregelungen im April 2024

Ab April 2024 steigt die vorübergehend auf sieben Prozent gesenkte Mehrwertsteuer auf Gas und Fernwärme wieder auf die normalen 19 Prozent an. Bereits zum 01.01.2024 war die Strom- und Gaspreisbremse weggefallen. 

Bisher lag die Einkommensgrenze, die den Anspruch auf Elterngeld begründet, für Ehepaare bei 300.000 Euro zu versteuerndem Einkommen. Bei Nachwuchs, der nach dem 01.04.2024 geboren wird, sinkt die Einkommensgrenze auf 200.000 Euro. Nach Angaben des Bundesfamilienministeriums ist diese Grenze auch für Alleinerziehende geplant (bisher 250.00 Euro). Ab April 2025 soll es eine weitere Senkung der Einkommensgrenze für Paare und Alleinerziehende auf 175.000 Euro geben. 

Das Qualifizierungsgeld ist eine neue Förderung, die von Arbeitgebern ab sofort für Beschäftigte beantragt werden kann. Man erhält es aber frühestens ab dem 01.04.2024. 


Impressum

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Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.04.2024 (1)

10.05.2024 (2)

Umsatzsteuer

10.04.2024 (3)

10.05.2024 (4)

Ende der Schonfist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

15.04.2024

13.05.2024

Scheck (6)

10.04.2024

10.05.2024

Gewerbesteuer

Entfällt

15.05.2024

Grundsteuer

Entfällt

15.05.2024

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

Entfällt

21.05.2024

Scheck (6)

Entfällt

15.05.2024                         

Sozialversicherung (7)

26.04.2024

28.05. (8)
/29.05.2024

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr. 
  2. Für den abgelaufenen Monat. 
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr. 
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr. 
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.04.2024/25.05.8/27.05.2024, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. 
  8. Gilt für Bundesländer, in denen Fronleichnam ein gesetzlicher Feiertag ist. 

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Februar 28, 2024
FÜR EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGE

Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte eines angestellten Bauleiters

Ein Bauleiter war für eine AG tätig. Die AG hatte u. a. eine ortsfeste betriebliche Einrichtung an einem Ort (AG-Niederlassung), welcher im Arbeitsvertrag des Klägers nur als „Einstellungsort“ bezeichnet wurde. Ihm stand ein Firmenwagen – auch zur privaten Nutzung – zur Verfügung, dessen Nutzung der Arbeitgeber in den Lohnabrechnungen als Sachbezug nach der 0,03%-Regelung berücksichtigte. Der Bauleiter argumentierte, dass er keine erste Tätigkeitsstätte am Sitz seines Arbeitgebers habe. Ausdrückliche Absprachen über eine Zuweisung zu der ortsfesten betrieblichen Niederlassung seien nämlich nicht getroffen worden. Er übe vielmehr eine Auswärtstätigkeit in Form der sog. Einsatzwechseltätigkeit aus. Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Arbeitgeber dem Bauleiter eine erste Tätigkeitsstätte zugeordnet habe.

Der Bundesfinanzhof gab dem Bauleiter Recht. Die Nennung eines Einstellungsorts in einem Arbeitsvertrag bestimmt für sich allein keine dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers. Daher ist der Arbeitslohn des Bauleiters zu Recht um die sich aus der Anwendung der 0,03%-Regelung ergebenden Beträge zu reduzieren und die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen sind als Werbungskosten anzuerkennen. Vom Ansatz der Entfernungspauschale ist abzusehen.

Eine stillschweigende Zuordnung eines angestellten Bauleiters zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ergibt sich nicht allein daraus, dass der Bauleiter die bestimmte betriebliche Einrichtung nur gelegentlich zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsuchen muss (z. B. Besprechungen), im Übrigen aber seine Arbeitsleistung ganz überwiegend außerhalb der festen Einrichtung erbringt. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber in den Lohnabrechnungen für die private Nutzung des dem Arbeitnehmer überlassenen Dienstwagens die 0,03%-Regelung angewendet hat, so der Bundesfinanzhof.


Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Ausland abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob Aufwendungen für eine Dienstwohnung unter den besonderen Gegebenheiten des Streitfalls (verpflichtendes Beziehen einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwohnung im Ausland nebst der damit einhergehenden Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf die Dienstbezüge) unabhängig von deren Größe notwendige Mehraufwendungen sind.

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland ist im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten notwendig sind. So entschied der Bundesfinanzhof entgegen der Verwaltungsauffassung (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 25.11.2020), dass keine pauschale Begrenzung bei einer Zweitwohnung im Ausland (Durchschnittsmiete für 60 qm) gegeben ist.

Bei einer beamtenrechtlich zugewiesenen Dienstwohnung seien die Unterkunftskosten am ausländischen Beschäftigungsort stets in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig.


Bei Sachzuwendungen eines Kreditinstituts an seine Privatkunden zur allgemeinen Kundenpflege keine Pauschalversteuerung

Ein Kreditinstitut lud unterschiedliche, von seinem Vorstand betreute, vermögende Privatkunden zu zwei Veranstaltungen ein (eine Schifffahrt mit Weinprobe und ein Golfturnier). Konkrete Produkte wurden bei diesen Veranstaltungen nicht beworben. Auch enthielten die Einladungen keinen Hinweis auf eine bestimmte Geldanlage oder mögliche Beratungsgespräche. Alle eingeladenen Privatkunden unterhielten bei dem Kreditinstitut zumindest ein Spar- und/oder Girokonto. Teilweise hatten diese Privatkunden über das Kreditinstitut auch in ganz unterschiedliche Wertpapiere investiert. Etwa 20 % der Privatkunden hatten dem Kreditinstitut Kapital für einen festen Zins und eine feste Laufzeit überlassen. Ein geringer Anteil der eingeladenen Privatkunden hatte auch einen Kredit erhalten. Das Kreditinstitut unterwarf die Veranstaltungskosten der Pauschalsteuer gemäß § 37b EStG und meldete sie in den Lohnsteuer-Anmeldungen an.

Der Bundesfinanzhof vertritt jedoch die Auffassung, dass Sachzuwendungen eines Kreditinstituts an seine Privatkunden, die der Pflege der Geschäftsbeziehung dienen, nicht zur Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 EStG führen. Die streitigen Sachzuwendungen sind – anders als üblicherweise Kapitalerträge i. S. v. § 20 EStG – nicht nach der einzelnen Kapitalanlage, sondern pauschal bemessen und folglich kapitalanlageunabhängig gewährt worden.


Besteuerung der Energiepreispauschale fraglich

Ab September 2022 wurde die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro als Kompensation für die hohen Energiekosten ausgezahlt. Von der Einmalzahlung profitierten Erwerbstätige, Rentner und Selbstständige. Jedoch unterliegt diese Pauschale der Einkommensteuer bzw. geht das Finanzamt davon aus, dass sie steuerpflichtig ist.

Weil es allerdings auch gegenteilige Meinungen gibt, ist zur Frage der Rechtmäßigkeit der Besteuerung der Energiepreispauschale jeweils eine Klage beim Finanzgericht Münster und beim Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern anhängig.

Somit bleibt abzuwarten, ob schon bald der Bundesfinanzhof oder das Bundesverfassungsgericht die Steuerpflicht dieser Pauschale unter die Lupe nehmen wird.

Es kann Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 eingelegt werden, um eine mögliche Steuerfreiheit zu wahren. Jedoch besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Ruhenlassen des Verfahrens.


Hinweis

Ob z. B. Arbeitnehmer die Energiepreispauschale von ihrem Arbeitgeber erhalten haben, erkennen diese am Eintrag „Großbuchstabe E“ in der Lohnsteuerbescheinigung für 2022.


Veräußerung eines Gartengrundstücks als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig

Die Steuerpflichtigen erwarben ein Grundstück mit einem alten Bauernhofgebäude. Das Gebäude bewohnten sie selbst. Das Gebäude war von einem fast 4.000 qm großen Grundstück umgeben. Dieses nutzten die Steuerpflichtigen als Garten. Später teilten sie das Grundstück in zwei Teilflächen. Sie bewohnten weiterhin das Haus auf dem einen Teilstück, den anderen – unbebauten – Grundstücksteil veräußerten sie. Für den Veräußerungsgewinn machten die Steuerpflichtigen eine Befreiung von der Einkommensteuer wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken geltend.

Gewinne aus Grundstücksverk.ufen sind grundsätzlich als sog. privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie binnen zehn Jahren stattfinden. Eine Ausnahme von der Besteuerung ist nur dann gegeben, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt wird. Mangels eines auf einem Grundstück befindlichen Gebäudes können unbebaute Grundstücke nicht bewohnt werden. Dies gilt auch, wenn ein vorher als Garten genutzter Grundstücksteil abgetrennt und dann veräußert wird. So entschied der Bundesfinanzhof.


Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer von Arbeitnehmern für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen

Im Einkommensteuergesetz existiert der Begriff “Progressionsvorbehalt”. Unter diesem Begriff werden zwei Gruppen erfasst, bei denen die Anwendung des Progressionsvorbehalts erfolgt.

  1. inländische Lohn- und Einkommensersatzleistung gemäß (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
  2. Auslandseinkünfte.- ausländische Einkünfte bei zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).

– steuerfreie Auslandseinkünfte aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens

– DBA (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG).

– steuerfreie Auslandseinkünfte aufgrund sonstiger zwischenstaatlicher Übereinkommen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG).

– Einkünfte von Grenzpendlern, Ehegatten von EU/EWR-Ausländern und von bestimmten beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG).

Im Steuerrecht gilt der Grundsatz der individuellen Leistungsfähigkeit. Diesem Grundsatz wird man gerecht, indem steuerbefreite Komponenten erst bei der Progression berücksichtigt werden. Die befreiten Einkommenskomponenten werden deshalb nur beim Steuersatz bzw. -tarif berücksichtigt.

Vereinfacht ausgedrückt zeigt folgendes Beispiel die Auswirkungen:

Zu versteuerndes Einkommen eines Steuerpflichtigen: 30.000 Euro
abzgl. darin enthaltene steuerfreie Einkünfte: -10.000 Euro
zu versteuern bleiben: 20.000 Euro

Dafür Steuersatz nach der Grundtabelle (9,8 %): 1.960 Euro
Steuersatz für 30.000 Euro (15,7 %): (4.710 Euro)
Steuer wegen Anwendung des Progressionssatzes auf zu versteuerndes Einkommen von 20.000 Euro: 3.140 Euro
Mehrsteuer wegen Anwendung des Progressionssatzes 1.180 Euro

Daraus folgt: Ist auf die Einkünfte der Progressionsvorbehalt anzuwenden, kann sich der Steuersatz deutlich erhöhen.

Liegen negative Einkünfte vor, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, mindern diese im Ergebnis den Steuersatz. Verluste können folglich zu einem Steuersatz von Null führen. Ausgenommen sind negative Einkünfte, bei denen ein Verlustausgleichsverbot besteht.


FÜR UMSATZSTEUERPFLICHTIGE

Vermietung von Grundstücken mit Betriebsvorrichtungen

Der Europäische Gerichtshof sieht bei umsatzsteuerfreier Vermietung von Grundstücken die Umsatzsteuerpflicht von damit vermieteten Betriebsvorrichtungen nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz als nicht mit der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) vereinbar an. Der maßgebende Artikel der MwStSystRL sei vielmehr dahin auszulegen, dass die Betriebsvorrichtung umsatzsteuerfrei mitvermietet wird, wenn die Vermietung der Betriebsvorrichtung eine Nebenleistung zu der Hauptleistung der umsatzsteuerfreien Grundstücksvermietung ist.

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Ansicht und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung. Handelt es sich bei der Vermietung oder Verpachtung von auf Dauer eingebauten Betriebsvorrichtungen um eine Nebenleistung zu einer umsatzsteuerfreien Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes als Hauptleistung, so ist die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen ebenfalls umsatzsteuerfrei.


Hinweis

Durch die geänderte Rechtsauffassung des BFH ergibt sich Handlungsbedarf. Ist die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen nun umsatzsteuerfrei, kann auf Eingangsleistungen, die die Betriebsvorrichtungen betreffen, keine Vorsteuer mehr abgezogen werden! Es bleibt abzuwarten wie die Finanzverwaltung bzw. der Gesetzgeber darauf reagieren.


Kontrollgebühren = steuerpflichtige Leistung?

Infolge einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Apcoa Parking) hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 15.12.2023 Abschn. 1.3 des Umsatzsteueranwendungserlasses um einen neuen Absatz 16b ergänzt.

Danach sind Kontrollgebühren, die ein mit dem Betrieb privater Parkplätze betrauter Unternehmer von den Nutzern der Parkplätze für die Nichtbeachtung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen dieser Parkplätze erhebt, Entgelte für eine steuerpflichtige Leistung des Dienstleisters. Für bis zum 15.12.2023 eingegangene Zahlungen beanstandet die Finanzverwaltung es jedoch nicht, wenn darin echter Schadensersatz gesehen wird.

Darf das Finanzamt die Genehmigung zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 UStG widerrufen, nachdem durch eine Au.enprüfung festgestellt worden war, dass der Unternehmer Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt hatte, die von Rechnungsempfängern jahrelang nicht bezahlt worden sind?

Laut einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs beruhe diese systemwidrige „Steuerpause“ auf dem bisherigen Verständnis des deutschen Umsatzsteuergesetzes.

Es liege somit keine Rechtsgrundlage für den Widerruf der Genehmigung der Ist-Besteuerung vor. Auch eine missbräuchliche Gestaltung durch die am Leistungsaustausch beteiligten Steuerpflichtigen wird nicht angenommen. Möglicherweise liege eine unzutreffende Umsetzung der Anwendung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (Art. 167 MwStSystRL) durch den Mitgliedstaat Deutschland vor, so der Bundesfinanzhof.


VERFAHRENSRECHT

Auch nach dem Tod des Geschäftsinhabers ist eine steuerliche Betriebsprüfung zulässig

Geklagt hatten zwei Söhne, die jeweils Miterbe nach ihrem verstorbenen Vater geworden waren. Der Vater betrieb bis zu seinem Tod ein Bauunternehmen. Der Betrieb wurde von den Söhnen nicht weitergeführt. Das Finanzamt ordnete dennoch eine Betriebsprüfung für mehrere zurückliegende Jahre an. Die Söhne waren der Auffassung, dass eine Betriebsprüfung nur erfolgen dürfe, solange der Inhaber selbst Auskünfte zu der betrieblichen Tätigkeit geben könne und der Betrieb noch existiere.

Die Durchführung einer steuerlichen Betriebsprüfung für zurückliegende Besteuerungszeiträume ist auch dann zulässig, wenn der Betriebsinhaber verstorben ist und der Betrieb von den Erben nicht weitergeführt wird. Die steuerlichen Pflichten gehen mit dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben über. Dazu gehört auch die Duldung der Betriebsprüfung. So entschied das Hessische Finanzgericht.


Führung einer PC-Kasse ohne festes Zuordnungskriterium – Schätzung rechtmäßig

Wenn Einzelaufzeichnungen nach Erstellung des Tagesendsummenbons (Z-Bons) nachträglich programmseitig umorganisiert werden, sodass das einmal chronologisch vergebene Zuordnungskriterium (Datensatznummer) gelöscht wird, besteht aufgrund nicht ordnungsgemäßer Kassenführung eine Schätzungsbefugnis dem Grunde nach. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht.


ZIVILRECHT

Kfz-Leasingvertrag ohne Kaufverpflichtung abgeschlossen – Verbraucher hat kein Widerrufsrecht

Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung schließt, hat kein Widerrufsrecht. Dagegen kann ein Verbraucher, der einen Kreditvertrag im Hinblick auf den Kauf eines Fahrzeugs geschlossen hat, ohne dass er ordnungsgemäß über seine Rechte und Pflichten informiert wurde, jederzeit den Widerruf erklären, solange die Informationen nicht vollständig und zutreffend erteilt wurden, vorausgesetzt, der Widerruf erfolgt vor der vollständigen Erfüllung des Vertrags.

So entschied der Europäische Gerichtshof und präzisierte die Rechte der Verbraucher im Bereich von Kraftfahrzeugleasing und -krediten.

Im Fall eines Leasingvertrags über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung ergebe sich aus dem Unionsrecht kein Widerrufsrecht für den Verbraucher. Dagegen könne er im Fall des Abschlusses eines Kreditvertrags im Hinblick auf den Kauf eines Fahrzeugs, ohne sich rechtsmissbräuchlich zu verhalten, jederzeit von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, solange er keine vollständigen und zutreffenden Informationen über seine Rechte und Pflichten erhalten habe und der Vertrag noch nicht vollständig erfüllt wurde, d. h. in der Regel bis zur Fälligkeit der letzten Rückzahlungsrate.

Mehrere Verbraucher hatten vor dem Landgericht Ravensburg geltend gemacht, sie hätten Leasing- oder Kreditverträge mit Banken von Automobilherstellern (BMW-Bank, Volkswagen Bank und Audi Bank) wirksam widerrufen. Diese Verträge betrafen das Leasing eines Fahrzeugs ohne Kaufverpflichtung oder die Finanzierung eines Gebrauchtwagens. Das Landgericht hatte daraufhin den EuGH hierzu befragt.


Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

11.03.2024 (1)

10.04.2024 (2)

Einkommensteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag

11.03.2024

Entfällt

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

11.03.2024

Entfällt

Umsatzsteuer

11.03.2024 (3)

11.03.2024 (4)

Ende der Schonfist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

14.03.2024

15.04.2024

Scheck (6)

11.03.2024

10.04.2024

Sozialversicherung (7)

26.03.2024

26.04.2024

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 22.03.2024/24.04.2024, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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Januar 24, 2024
FÜR EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGE

Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar

Hausbesitzer sind in vielen Städten und Gemeinden verpflichtet, den Gehsteig im Winter schnee- und eisfrei zu halten. Bisher lehnte die Finanzverwaltung Steuerbegünstigungen für Winterdienst- bzw. Schneeräumkosten betreffend öffentliche Gehwege mit der Begründung ab, dass die Dienstleistungen nicht auf dem Privatgrundstück ausgeführt werden. Diese Auffassung widerspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Mit BMF-Schreiben vom 01.09.2021 hat die Finanzverwaltung einer Geltendmachung von Steuerermäßigungen für Aufwendungen eines Steuerpflichtigen entsprochen, die für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen entstehen. Begünstigt sind sowohl die Straßenreinigung als auch der Winterdienst auf Gehwegen als haushaltsnahe Dienstleistung. Als allgemeine Voraussetzung gilt auch hier, dass die Dienstleistung mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar ist. Weiterhin nicht als haushaltsnahe Dienstleistung sieht die Finanzverwaltung Schneeräumkosten für Fahrbahnen an, die an das Grundstück grenzen.

D.h., für Dienstleistungen in einem Privathaushalt erhalten Steuerpflichtige auf Antrag eine Steuerermäßigung i. H. von 20 %, höchstens 4.000 Euro, pro Kalenderjahr für ihre Aufwendungen. Dieser Ermäßigungsbetrag wird gem. § 35a EStG direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen. Jedoch müssen Materialkosten für das Streugut selbst getragen werden, absetzbar sind nur Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten. Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen die einzelnen Posten auf der Rechnung gesondert ausgewiesen werden.

Die Steuerermäßigungen können im jeweiligen Jahr der Zahlung geltend gemacht werden. Weitere Voraussetzungen für die Geltendmachung der Steuer-
ermäßigung sind, dass die Zahlung unbar erfolgt und die unbare Zahlung anhand von Überweisungsbelegen nachgewiesen wird.


Nachweis eines Haupthausstands bei einer doppelten Haushaltsführung

Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen bisherigen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und daraufhin in der dort beibehaltenen Wohnung einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung nachzugehen. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Das Gericht führt hierzu u. a. weiter aus: Der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen muss sich in der Wohnung befinden, in welchem der Haupthaushalt geführt wird, wobei sich der Steuerpflichtige im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit dort aufhält. Ob die außerhalb des Beschäftigungsorts liegende Wohnung des Arbeitnehmers dessen Lebensmittelpunkt bildet, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. Bei einem verheirateten Arbeitnehmer liegt der Lebensmittelpunkt grundsätzlich an dem Ort, an welchem auch der Ehegatte wohnt.


Kindergeldantrag per E-Mail

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Familienkasse zu Recht zur Zahlung von Kindergeld an die Klägerin für deren zwei Kinder für die Monate Mai 2018 bis einschließlich April 2019 verpflichtet hat. Dies hing entscheidend davon ab, ob ein Kindergeldantrag am 16.07.2019 auch mit einer E-Mail formwirksam gestellt werden konnte, denn vor dem 18.07.2019 war der Anspruch auf Kindergeld und nach dem 18.07.2019 der Anspruch auf Auszahlung des Kindergelds auf die letzten sechs Kalendermonate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, begrenzt.

An die Form eines Kindergeldantrags sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs keine hohen Anforderungen zu stellen, da das Kindergeld der Wahrung des Grundsatzes der Steuerfreiheit des Existenzminimums und der Förderung der Familie dient. Weiter führt das Gericht aus, dass aus dem Begriff „schriftlich“, wie er im Einkommensteuergesetz verwendet wird, nicht ohne Weiteres ein Unterschriftserfordernis im Sinne des BGB abgeleitet werden kann.


FÜR UMSATZSTEUERPFLICHTIGE

Kein Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs besteht der Vorsteuerabzug einer Holding nicht für Eingangsleistungen, die sie als Gesellschafterbeitrag in die Tochtergesellschaften einlegt (unentgeltlicher Gesellschafterbeitrag). Ein Recht zum Vorsteuerabzug setzt stattdessen voraus, dass die bezogenen Eingangsleistungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit eigenen (steuerpflichtigen) Ausgangsumsätzen oder mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der Holdinggesellschaft stehen.

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung in seiner Folgeentscheidung.

Hinweis

Als Folge der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt folgendes:

Einer Holdinggesellschaft ist der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen zu versagen, wenn:

  • nicht in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit von der Holding erbrachten steuerpflichtigen Dienstleistungen, sondern mit von ihr als Gesellschafterbeitrag geschuldeten unentgeltlichen Dienstleistungen stehen,
  • nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holding, sondern mit den Umsätzen Dritter (der Tochtergesellschaften) stehen,
  • in den Preis der an die Tochtergesellschaften erbrachten steuerpflichtigen Umsätze keinen Eingang finden und
  • nicht zu den allg. Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holding gehören.

Widerspruch gegen eine Gutschrift – Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach Ausgliederung

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob Widerrufserklärungen von Lieferanten als Rückgängigmachung des Verzichts auf Steuerbefreiung ausgelegt werden können. Fraglich erschien bzgl. des Vorsteuerabzugs aus widerrufenen Gutschriften, ob die Widersprüche von Lieferanten zu Gutschriften aufgrund einer zeitlich vorausgegangenen Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz bei der Klägerin für diese keine steuerrechtliche Auswirkung haben, sondern lediglich bei der übernehmenden Gesellschaft.

Ab der Eintragung einer Ausgliederung im Handelsregister muss der Widerspruch gegen eine Gutschrift, die auf einem von der Ausgliederung umfassten Vertrag beruht, dem übernehmenden Rechtsträger gegenüber erklärt werden. Wenn ein Unternehmer auf die Steuerfreiheit eines Umsatzes dadurch verzichtet, dass er dem Leistungsempfänger den Umsatz unter gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat, kann er den darin liegenden Verzicht nur dadurch rückgängig machen, dass er dem übernehmenden Rechtsträger als Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuer erteilt.

VERFAHRENSRECHT

Vorlage von E-Mail-Korrespondenz bzw. eines Gesamtjournals – Befugnisse der Finanzverwaltung

Das Finanzamt forderte von der Klägerin im Rahmen einer Außenprüfung die Vorlage von empfangenen und Wiedergaben von versandten Handelsbriefen nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Abgabenordnung (AO) sowie sonstiger Unterlagen mit Bedeutung für die Besteuerung nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO und für den Fall, dass die angeforderten Unterlagen in elektronischer Form vorlägen, ein Gesamtjournal, in dem alle E-Mails erfasst sein sollten.

Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass die Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO der Finanzverwaltung nur in Bezug auf solche Unterlagen zustehen, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat. Handelsbriefe i. S. d. § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO
i. V. m. §§ 257 Abs. 2, 343 HGB sind nicht auf eine bestimmte Form beschränkt, sodass auch E-Mails Handelsbriefe sein können. Schriftstücke betreffen ein Handelsgeschäft, wenn sie seine Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung zum Gegenstand haben. Die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses, welches seinerseits als Handelsgeschäft qualifiziert, zu erbringenden Erfüllungsgeschäfte wie die Auskunftserteilung oder Serviceleistungen beträfen die Durchführung dieses Handelsgeschäfts und qualifizierten ebenfalls als Handelsgeschäfte. Wenn derartige Erfüllungsgeschäfte in einem Schriftstück verkörpert sind, unterliegen diese der Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO.

Es besteht kein Anspruch der Finanzverwaltung auf Vorlage eines elektronischen Gesamtjournals, welches nach den Vorgaben der Finanzverwaltung Informationen zu jeder einzelnen empfangenen bzw. versandten E-Mail des Steuerpflichtigen enthalten soll. Die Aufforderung zur Vorlage eines Gesamtjournals, in dem auch nicht nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtige E-Mails aufgelistet bzw. nach den Vorgaben der Finanzverwaltung dargestellt werden sollen, überschreitet die Befugnisse der Finanzverwaltung aus § 147 Abs. 6 AO und ist damit rechtswidrig. Eine allgemein formulierte Aufforderung zur Vorlage von elektronischen Unterlagen “en bloc” kann, unter Berücksichtigung des Erstqualifikationsrechts des Steuer-pflichtigen, sowohl dem Bestimmtheitsgebot genügen als auch vom Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung nach § 147 Abs. 6 AO gedeckt bzw. verhältnismäßig sein.

ARBEITSRECHT

Arbeitnehmer müssen in ihrer Freizeit Dienstplananweisungen für den Folgetag zur Kenntnis nehmen

Arbeitnehmern ist das Lesen einer SMS von ihrem Arbeitgeber über den Beginn ihrer zuvor eingeteilten Arbeitsschicht in ihrer Freizeit zuzumuten. Legt eine Betriebsvereinbarung fest, dass Springerdienste eines Notfallsanitäters vom Arbeitgeber einen Tag zuvor zu einem bestimmten Zeitpunkt angewiesen werden, darf der Beschäftigte eine solche SMS nicht ignorieren. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.

Im konkreten Fall klagte ein Notfallsanitäter gegen seine Arbeitgeberin. Diese hatte ihn in zwei Fällen telefonisch und per SMS und in einem Fall auch per E-Mail nicht erreicht, um ihm mitzuteilen, dass der Dienstplan geändert worden war und er früher erscheinen solle. Der Notfallsanitäter nahm die Nachrichten nicht zur Kenntnis und kam deshalb erst zum ursprünglich geplanten Dienstbeginn. Die Arbeit-geberin wertete das angeblich zu späte Auftauchen jedoch als unentschuldigtes Fehlen und kürzte ihm eine Gutschrift in seinem Arbeitszeitkonto und erteilte ihm zunächst eine Ermahnung und dann eine Abmahnung.

ZIVILRECHT

Eheleute können in Verwahrung gegebenen kombinierten Ehe- und Erbvertrag nicht mehr herausfordern

Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann später aus der amtlichen Verwahrung herausverlangt werden. Nicht möglich ist dies lt. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, wenn mit dem Erbvertrag ein Ehevertrag verbunden wird – selbst, wenn der kombinierte Vertrag später aufgehoben wurde.

Im Streitfall schloss ein Ehepaar im Jahr 2011 einen notariellen Vertrag, mit dem es seinen Ehevertrag von 1988 abänderte und zugleich einen Erbvertrag errichtete. Die Vertragsurkunde gaben sie in amtliche Verwahrung. Im Jahr 2018 errichteten die Eheleute mit notarieller Urkunde ein gemeinschaftliches Testament und widerriefen den 2011 beurkundeten Erbvertrag. Am Ehevertrag aus dem Jahr 2011 sollte sich dagegen nichts ändern. Auch diese Urkunde gaben sie in amtliche Verwahrung. In den Jahren 2018 und 2019 begehrte das Ehepaar erfolglos die Herausgabe der Urkunden. Daraufhin hoben sie mit notarieller Urkunde von 2022 die Verträge von 2011 und 2018 auf und beantragten erneut die Rückgabe der Urkunden. Beide Anträge wurden vom Nachlassgericht zurückgewiesen. Die Beschwerde des Ehepaars war vor dem Oberlandesgericht nur in Bezug auf die Herausgabe des gemeinschaftlichen Testaments erfolgreich.


Eigenbedarfskündigung wegen Nutzung des Mehrfamilienhauses als Einfamilienhaus

Wenn sich in einem Wohnhaus mehrere Wohnungen befinden und der Eigentümer das Haus künftig als Einfamilienhaus selbst nutzen will, sind die entsprechenden Eigenbedarfskündigungen unwirksam, wenn für den Umbau keine Baugenehmigung vorliegt. Es liegt dann eine unzulässige Vorratskündigung vor. So entschied das Amtsgericht Hamburg.

SONSTIGES

Deutschlandticket

Das Bundesfinanzministerium hat jetzt verdeutlicht, dass wenn eine Fahrberechtigung für den öffentlichen Personennahverkehr auch für die Nutzung bestimmter Fernzüge freigegeben ist, weiterhin eine Fahrt im öffentlichen Personennahverkehr i. S. des Einkommensteuergesetzes vorliegt.

Hinweis

In Folge wurde somit das Deutschlandticket auch für bestimmte Intercity- und ICE-Verbindungen freigegeben.


Nicht ausgezahlte Energiepreispauschale beim Finanzgericht einklagen

Für Klagen betreffend die für 2022 auszuzahlende Energiepreispauschale sind die Finanzgerichte zuständig. Allerdings muss das Finanzamt und nicht der Arbeitgeber verklagt werden. So entschied das Finanzgericht Münster.

Der Antragsteller hatte seinen Arbeitgeber beim Finanzgericht Münster auf Auszahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro verklagt und für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe beantragt.

Das Gericht hat diesen Antrag abgelehnt. Für eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers besteht kein Rechts-schutzinteresse, weil er nicht Schuldner der Energiepreispauschale ist. Mit der Auszahlung dieser Pauschale erfüllen Arbeitgeber keine Lohnansprüche ihrer Arbeitnehmer, sondern fungierten als Zahlstelle des Staates. Bei der Energiepreispauschale handelt es sich um eine Steuervergütung, die gegenüber dem Finanzamt durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen ist. Eine Umdeutung des Klagebegehrens dahingehend, dass das Finanzamt Beklagter sein soll, ist angesichts der eindeutigen Bezeichnung des Arbeitgebers nicht möglich. Eine solche Klage wäre auch mangels Durchführung eines Vorverfahrens nicht zulässig.

GESETZGEBUNG

Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV)

Am 11.01.2024 ist der Referentenentwurf für das bereits im Koalitionsvertrag angekündigte Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) veröffentlicht worden. Der Entwurf enthält mit Blick auf die Wirtschaft im Wesentlichen Entlastungen, die sich auf drei Maßnahmen zurückführen lassen:

  • Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht von zehn auf acht Jahre (z. B. Rechnungskopien, Konto-auszüge und Lohn- und Gehaltslisten).
  • Aufhebung von Schriftformerfordernissen oder deren Herabstufung auf die Textform nach § 126b BGB (bspw. keine Schriftformerfordernis für Gewerberaum-Mietverträge).
  • Für deutsche Staatsangehörige besteht zukünftig keine Hotelmeldepflicht mehr.

Die Wirtschaft soll in einem Umfang von 680 Mio. Euro jährlich entlastet werden. Allein 595 Mio. Euro dieser Entlastung resultieren aus den verkürzten Aufbewahrungsfristen. Gleichzeitig spricht die Bundesregierung das Risiko eines Steuerausfalls von jährlich 200 Mio. Euro an, da ohne Buchungsbelege ein Hinterziehungstatbestand nach neun bzw. zehn Jahren nicht mehr erfolgreich nachgewiesen werden könnte.

Aus inhaltlicher Sicht und mit Blick auf die erwartete monetäre Entlastung bleibt der Entwurf hinter den Erwartungen zurück. So greift das BEG IV die geplante Einführung einer Vollmachtsdatenbank für das Sozialversicherungsrecht nicht auf. Dieses Thema könnte noch im Rahmen des jetzt anlaufenden Gesetzgebungsverfahrens aufgegriffen werden. Parallel zum BEG IV stehen weitere Gesetzgebungsverfahren auf der Agenda, die auf die bürokratische Entlastung von Bürgern und Wirtschaft abzielen (Wachstumschancengesetz sowie die vorgezogene Anwendung der angehobenen Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklassen für haftungsbeschränkte Unternehmen auf das Geschäftsjahr 2023).


„Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz“ vom Bundeskabinett beschlossen

Die Bundesregierung hat am 08.01.2024 das „Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz“ auf den Weg gebracht. Es enthält folgende Regelungen:

  • Die derzeit geltenden Sätze der Luftverkehrsteuer werden zum 01.05.2024 erhöht.
  • Die Einnahmen aus den Offshore-Ausschreibungen im Jahr 2023 werden breiter verwendet. Ein Teil fließt an den Bundeshaushalt.
  • Die Steuerbegünstigung beim Agrardiesel sinkt schrittweise ab 01.03.2024 und entfällt ab 2026 vollständig.
  • In der Grundsicherung werden Regelungen für diejenigen Arbeitsuchenden verschärft, die die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit willentlich verweigern.
  • Der Bürgergeldbonus wird abgeschafft, die finanziellen Anreize für berufsabschlussbezogene Weiterbildungen durch das Weiterbildungsgeld und die Weiterbildungsprämie bleiben erhalten.

Weitere Maßnahmen, die keiner Gesetzesänderung bedürfen, will die Bundesregierung direkt in die parlamentarischen Beratungen des Bundeshaushalts 2024 einbringen.

Für Bürger soll der Haushalt 2024 Entlastungen im Gesamtvolumen von 15 Milliarden Euro bringen. Seit Jahresanfang gilt die zweite Stufe des Inflationsausgleichsgesetzes. Damit steigen die steuerlichen Freibeträge für Erwachsene und Kinder und der Einkommensteuertarif wird an die Inflation angepasst.

Nach weiteren Beratungen soll in der zweiten Sitzungswoche des Bundestages Ende Januar 2024 nach diesen Planungen der Bundeshaushalt 2024 beschlossen werden. Der Bundesrat könnte in seiner Sitzung am 02.02.2024 das Gesetzgebungsverfahren dann abschließen.

Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

12.02.2024 (1)

12.02.2024 (2)

Einkommensteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag

Entfällt

11.03.2024

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

Entfällt

11.03.2024

Umsatzsteuer

12.02.2024 (2)

11.03.2024 (3)

Umsatzsteuer Sondervorauszahlung

12.02.2024

Entfällt

Ende der Schonfist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (4)

15.02.2024

14.03.2024

Scheck (5)

15.02.2024

11.03.2024

Gewerbesteuer

15.02.2024

Entfällt

Grundsteuer

15.02.2024

Entfällt

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (4)

19.02.2024

Entfällt

Scheck (5)

15.02.2024

Entfällt

Sozialversicherung (6)

27.02.2024

26.03.2024

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  5. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  6. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 23.02.2024/22.03.2024, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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Januar 10, 2024
WACHSTUMSCHANCENGESETZ

Am 17.11.2023 hat der Deutsche Bundestag das sog. Wachstumschancengesetz verabschiedet. Der Bundesrat hat am 24.11.2023 kritisiert, dass seine Änderungsvorschläge allenfalls punktuell übernommen wurden. Daher hat er den Vermittlungsausschuss einberufen, der sich nun mit den Gesetzesinhalten befassen muss. Der Vermittlungsausschuss wird erst 2024 tagen.

Im Rahmen des veränderten Kreditzweitmarktförderungsgesetzes, dem der Bundesrat am 15.12.2023 zustimmte, werden nun auch Teile des Wachstumschancengesetzes umgesetzt, u. a. die für die Praxis wichtigen Anpassungen an das MoPeG, die Streichung der Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 und die Änderung der Vorsorgepauschale für Arbeitnehmer.

  • Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Zum 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Wichtigste Änderung: Ab dann wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als rechtsfähig anerkannt.

  • Keine Besteuerung der „Dezemberhilfe 2022“

Die Regelung zur Besteuerung der Dezember-Soforthilfe (Kosten für Erdgas) wird ersatzlos für das Jahr 2023 gestrichen.

  • Vorsorgepauschale für Arbeitnehmer

Künftig werden im Lohnsteuerabzugsverfahren Beitragsermäßigungen in der Sozialen Pflegeversicherung für Kinder entsprechend berücksichtigt werden. Dadurch werden 250 Mio. Euro an Mehreinnahmen pro Jahr erwartet.

DURCH WACHSTUMSCHANCENGESETZ GEPLANTE ÄNDERUNGEN 2024

Abfindung einer Kleinbetragsrente

Die Abfindung einer Kleinbetragsrente soll auch während der Auszahlungsphase möglich sein, sofern die bisherige Rente aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs den Wert einer Kleinbetragsrente erreicht oder diesen Wert unterschreitet. Diese Regelung soll ab dem Tag nach der Verkündung des Wachstumschancengesetzes gelten.


Geschenke

Geschenkaufwendungen an Geschäftspartner dürfen im Jahr nicht teurer als 35 Euro sein, wenn sie steuerlich als Betriebsausgaben anerkannt werden sollen. Dieser Betrag soll ab dem 01.01.2024 auf 50 Euro angehoben werden.

Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sollen steuerfrei bleiben, sofern der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 600 Euro (bei zusammen Veranlagten 1.200 Euro) beträgt. Der Betrag soll ab 2024 auf 1.000 Euro respektive 2.000 Euro erhöht werden.

Hinweis

Die genannten Beträge sind Freigrenzen. Werden sie also auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.

Obligatorische Verwendung der E-Rechnung

Ab 2025 soll es verpflichtend sein, eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) auszustellen. Dies dient als Vorbereitung für die zukünftige Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich (Business to Business) an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung (Meldesystem). Als elektronische Rechnung gilt nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen. Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, sollen unter dem neuen Begriff „sonstige Rechnung“ zusammengefasst werden.

Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) sind von der Regelung ausgenommen.

Hinweis

Die notwendigen Umstellungen in der Rechnungsstellung sowie der Debitoren- und Kreditoren-Buchhaltung sollten frühzeitig (2024) vorgenommen werden. Zwar ist für das Jahr 2025 eine Übergangsregelung dahingehend, dass mit Zustimmung des Empfängers auch noch Papier-Rechnungen oder andere elektronische Formate möglich sind, geplant. Notwendige Umstellungsarbeiten und Schulungen sollten jedoch nicht unterschätzt werden.

Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen

Aktuell ist nach der 1%-Regelung bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) lediglich ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach der Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro beträgt.

Um die Nachfrage anzukurbeln und eine nachhaltige Mobilität trotz der gestiegenen Preise zu fördern, soll ab dem 01.01.2024 der Höchstbetrag um 20.000 Euro auf 70.000 Euro (Entwurf: 80.000 Euro) angehoben werden. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer.


Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Mit der Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 Euro soll ab 2024 die Bürokratie eingedämmt werden. Übersteigen die Ausgaben die Einnahmen, die mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, sollen die Einnahmen auf Antrag in der Einkommensteuererklärung als steuerpflichtig behandelt werden können.


Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern

Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG) sollen ab 2024 keine Umsatzsteuervoranmeldung mehr einreichen müssen. Sie sollen auch befreit werden von der Pflicht, Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr einzureichen. Das Finanzamt kann jedoch Erklärungen anfordern. Die Regelung soll erstmals auf den Besteuerungszeitraum 2023 anzuwenden sein.

Unternehmer sollen von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit werden können, sofern die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 Eurobetragen hat. Aktuell liegt der Betrag noch bei 1.000 Euro.


Ist-Besteuerung

Die Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten (Ist-Besteuerung) statt vereinbarten Entgelten soll ab 2024 um 200.000 Euro von aktuell 600.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben werden.


Erhöhte Schwellenwerte für EÜR

Unternehmer, die unter den Schwellenwerten des § 241a HGB (Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars) liegen, dürfen zwar, aber müssen nicht bilanzieren, sondern können ihren Gewinn vereinfacht über eine Einnahmen-ÜberschussRechnung (EÜR oder 4/3-Rechnung) ermitteln. Aktuell noch liegen die Schwellenwerte bei 600.000 Euro (Gesamt-)Umsatz und 60.000 Euro Gewinn. Ab dem Geschäftsjahr 2024 soll der Schwellenwert für den Umsatz um 200.000 Euro auf 800.000 Euro, der für den Gewinnum 20.000 Euro auf 80.000 Euro steigen.


Land- und forstwirtschaftliche Umsätze

Der Durchschnittssteuersatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte sollen von 9 % auf 8,4 % sinken.

Hinweis

Bei geplanten Investitionen mit einem beachtlichen Vorsteuerabzug im nächsten Jahr sollte in Erwägung gezogen werden, auf die Durchschnittssatzbesteuerung zu verzichten.


WEITERE GEPLANTE ÄNDERUNGEN 2024

Neue Einkommensgrenze beim Elterngeld

Die Bundesregierung plant eine neue Einkommensgrenze für das Elterngeld. Durch das vom Bundestag am 15.12.2023 gebilligte Haushaltsfinanzierungsgesetz soll die Einkommensgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Elterngeld besteht, sinken. Künftig sollen Personen mit gemeinsamem Elterngeldanspruch ab einem Einkommen von mehr als 175 000 Euro kein Elterngeld mehr erhalten. Für Alleinerziehende wird die Einkommensgrenze auf 150.000 Euro reduziert. Nicht mehr möglich wird bis auf Ausnahmen sein, dass beide Elternteile gleichzeitig nach dem 12. Lebensmonat des Kindes das Basiselterngeld beziehen.

SONSTIGE GESETZESÄNDERUNGEN 2024

Einkommensteuertarife

Um eine Steuererhöhung aufgrund der Inflation zu verhindern (kalte Progression), wurden Ende 2022 die Tarifeckwerte im Einkommenssteuertarif angepasst. Davon sollen auch Selbstständige sowie Unternehmer profitieren.

  • Der Einkommensteuertarif für die Jahre 2023 und 2024 wurde angepasst und die Effekte der kalten Progression werden im Verlauf des Einkommensteuertarifs ausgeglichen.
  • Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) stieg bereits 2023 auf 10.908 Euro und ab 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro. Erst ab da beginnt die Besteuerung.
  • Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) stieg ab 2023 auf 8.952 Euro und ab 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro.
  • Der sog. Spitzensteuersatz soll 2024 ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro erhoben werden.
  • Der Reichensteuersatz (greift ab knapp 278.000 Euro) von 45 % wurde nicht angepasst.
  • Die Freigrenze für den steuerlichen Solidaritätszuschlag liegt bei 18.130 Euro bzw. 36.260 Euro bei Zusammenveranlagung.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2024

Zum 01.01.2024 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung wie folgt:

Rechengröße

Weste

Ost

Beitragsbemessungsgrenze in der allg. Rentenversicherung

7.550 Euro im Monat

7.450 Euro im Monat

Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung

9.300 Euro im Monat

9.200 Euro im Monat

Versicherungspflichtgrenze GKV

69.300 Euro im Jahr (5.775 Euro im Monat)

Beitragsbemessungsgrenze GKV

62.100 Euro im Jahr (5.175 Euro im Monat)

Beitragsbemessungsgrenze Arbeits-losenversicherung

7.550 Euro im Monat

7.450 Euro im Monat

Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2023 in Rentenversicherung

45.358 Euro

Bezugsgröße Sozialversicherung

3.535 Euro im Monat

3.465 Euro im Monat


Höhere Arbeitnehmer-Sparzulage

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz verdoppelt die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage auf 40.000 Eurofür Ledige und 80.000 Euro für Verheiratete.

Zudem erleichtert das Gesetz die Beteiligung von Mitarbeitern am Eigenkapital ihres Arbeitgebers: DerSteuerfreibetrag steigt von derzeit 1.440 Euro auf 2.000 Euro. Das Gesetz tritt weitgehend am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, einige Regelungen bereits am 01.01.2024.


Verlängerung des Zeitraums für die Anpassung von Steuervorauszahlungen

Auf Antrag wird der Zeitraum für die Anpassung der Vorauszahlungen für Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer verlängert:

  • für den Veranlagungszeitraum 2023 um drei Monate (Einkünfte überwiegend aus Land- und Forstwirtschaft: Verlängerung ebenfalls um drei Monate) und
  • für den Veranlagungszeitraum 2024 um zwei Monate (Einkünfte überwiegend aus Land- und Forstwirtschaft: Verlängerung ebenfalls um zwei Monate).

Pendlerpauschale

Im Jahr 2024 soll der CO2-Preis von 30 Euro/Tonne auf 45 Euro/Tonne steigen. Zur Entlastung der Fernpendler wurde deshalb die Entfernungspauschale erhöht.

  • Im Jahr 2021 um 0,05 Euro auf 0,35 Euro für Entfernungen ab dem 21. Entfernungskilometer, und
  • vom 01.2022 bis zum 31.12.2026 um weitere 0,03 Euro auf 0,38 Euro pro Entfernungskilometer.

Für die ersten 20 Kilometer verbleibt es bei der „gewöhnlichen“ Pauschale in Höhe von 0,30 Euro.

Die jeweils befristeten Erhöhungen der Entfernungspauschale gelten entsprechend auch für Familien-heimfahrten i. R. der doppelten Haushaltsführung.

Pendler, deren zu versteuerndes Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegt, können anstatt der erhöhten Entfernungspauschale von 38 Cent ab dem
21. Entfernungskilometer – die sich für sie nicht „auszahlen“ würde, da ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führten würde – eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % dieser erhöhten Pauschale wählen. 14 % entspricht dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif.


Photovoltaikanlagen (PVA)

Seit dem 01.01.2023 werden die Einnahmen und die private Nutzung, also die Entnahmen, aus dem Betrieb von PVA mit einer installierten Bruttonennleistung (laut Marktstammdatenregister) von 30 kW (Peak) auf Einfamilienhäusern und Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen (z. B. Gewerbeimmobilien) steuerbefreit. Die Steuerbefreiung gilt ebenfalls für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Gebäude mit Wohn- und Gewerbeeinheiten mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken bis zu einer Bruttonennleistung von 15 kW (Peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit, max. 100 kW (Peak) pro Steuerpflichtigem respektive Mitunternehmerschaft.

Die Befreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Im Gegenzug dürfen Verluste aus PVA ab 2023 nicht mehr geltend gemacht werden.

Die Lieferung und die Installation von PVA nebst Stromspeicher unterliegen seit dem 01.01.2023 einem Steuersatz von 0 %.Voraussetzung: Die Installation erfolgt auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für Tätigkeiten genutzt werden, die dem Gemeinwohl dienen. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttonennleistung der PVA nicht mehr als 30 kW beträgt bzw. betragen wird.

Hinweis

Die Änderungen bei der Einkommensteuer gelten schon für das Besteuerungsjahr 2022!

Durch die Einführung des Nullsteuersatzes wird seit dem 01.01.2023 in Rechnungen keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen. Da keine Umsatzsteuer bezahlt wurde, können Unternehmer auch keine Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Andererseits muss auch niemand mehr auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichten.

Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer ab Januar 2024

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert lohnsteuerlich zu bewerten. Dies gilt ab 01.01.2024 auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2024 sind

  • für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 Euro,
  • für ein Frühstück 2,17 Euro.

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 10,43 Euro anzusetzen.

Für freie oder verbilligte Unterkunft an Arbeitnehmer beträgt der Sachbezugswert 278 Euro (= kalendertäglich 9,27 Euro).


Neuregelungen bei Mini- und Midijobs

Ab dem 01.01.2024 wird der gesetzliche Mindestlohn nach den Vorschlägen der Mindestlohnkommission auf 12,41 Eurobrutto je Zeitstunde steigen. Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob liegt aktuell noch bei 520 Euro im Monat. Diese Minijob-Grenze ist jetzt dynamisch ausgestaltet. Sie orientiert sich am Mindestlohn. Steigt dieser, erhöht sich auch die Mini-job-Grenze. Mit der Erhöhung des Mindestlohns auf 12,41 Euro wird die Minijob-Grenze um 18 Euro auf 538 Euro monatlich steigen. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 Euro. An der Höchstarbeitszeit im Minijob wird sich ab dem 01.01.2024 nichts ändern.

Wird zum Januar 2024 die Minijob-Grenze von 520 Euro auf 538 Euro erhöht, verändert sich auch die untere Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich. Ein Midijob beginnt also ab dem 01.01.2024 bei einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 538,01 Euro. Die obere Midijob-Grenze verändert sich nicht und liegt weiterhin bei maximal 2.000 Euro.


Gebäudeenergiegesetz

2024 tritt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. In die meisten Neubauten müssen ab Januar Heizungen mit 65 % Erneuerbarer Energie eingebaut werden. Für alle anderen Gebäude gelten Übergangs-fristen und verschiedene technologische Möglichkeiten. Zudem gibt es eine umfangreiche Förderung.


Arbeitszeiterfassung

Laut einem Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums müssen Unternehmen sicherstellen, dass die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter genau erfasst wird. Es sieht vor, dass die tägliche Arbeitszeit der Beschäftigten in Deutschland elektronisch aufgezeichnet wird. Tarifparteien können Ausnahmen vereinbaren und Kleinbetriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern sind ausgenommen. Das Gesetz sollte bis Ende 2023 verabschiedet sein. Bisher ist das aber noch nicht erfolgt.


Transparenzregister

Ab dem 01.01.2024 müssen alle wirtschaftlich Berechtigten der Unternehmen in das Transparenzregister eingetragen sein. Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) mussten sich bisher noch nicht registrieren lassen. Aber ab 2024 gilt auch für GbRs, die in das neue Gesellschaftsregister eingetragen werden, eine Mitteilungspflicht.


Umsatzsteuer in der Gastronomie

Der bis Jahresende ermäßigte Steuersatz von 7 % in der Gastronomie auf Essen im Restaurant wird nicht verlängert. Der Steuersatz liegt ab dem 01.01.2024 wieder bei 19 %.

Die ebenfalls lediglich zeitlich befristet ermäßigten Sätze der Biersteuermengenstaffel werden dauerhaft entfristet, um so die mittelständisch geprägte Brauereistruktur zu erhalten. Auch Bierwürze wird von der Biersteuer befreit.


FÜR EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGE

Als „Trinkgeld“ bezeichnete Zahlungen von 50.000 Euro bzw. 1,3 Mio. Euro an Prokuristen einer GmbH nicht steuerfrei

Ein an einer GmbH beteiligtes Unternehmen zahlte den beiden Prokuristen der GmbH Beträge von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro und bezeichnete die Zahlungen als “Trinkgelder”. Die Prokuristen machten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen geltend, dass die Zahlungen als Trinkgelder steuerfrei seien. Die Beträge seien ihnen im Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen von einem Dritten freiwillig und ohne einen Rechtsanspruch zusätzlich zu dem von der GmbH als Arbeitgeberin gezahlten Arbeitslohn gewährt worden.

Das Finanzgericht Köln teilte die Auffassung des Finanzamts, das die Beträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelte. Die Zahlungen sind schon aufgrund ihrer Höhe, aber auch mit Blick auf die Gesamtumstände keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn der Gesetzgeber im Jahr 2002 die damals noch enthaltene Freibetragsgrenze in Höhe von 1.224 Euro abgeschafft hatte, hat er nicht beabsichtigt, dem Begriff des Trinkgelds keinerlei betragsmäßige Begrenzung mehr zuzuschreiben. Die Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro überstiegen jedenfalls deutlich den Rahmen des allgemeinen Begriffsverständnis für „Trinkgeld“.


Corona-Überbrückungshilfe für Angehörige der Freien Berufe als Betriebseinnahmen

Die gezahlte Corona-Überbrückungshilfe für Angehörige der Freien Berufe (hier: “NRW Überbrückungshilfe Plus”) stellt Betriebseinnahmen dar, auch, soweit sie pauschal für Lebenshaltungskosten ausgezahlt wurde. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Die Mittel wurden nicht wegen einer Hilfsbedürftigkeit des Klägers bewilligt. Der Kläger hat selbst keine Hilfsbedürftigkeit für das Streitjahr geltend gemacht und ist auch nach Auffassung des Gerichts nicht hilfsbedürftig im Sinne des Einkommensteuergesetzes.


Einkünfteerzielungsabsicht kann bei zeitlich unüberschaubarer Dauer einer geplanten Sanierung entfallen

Wenn der Steuerpflichtige die Herrichtung der Immobilie nur zögerlich betreibt, ohne dass hierfür steuerlich anzuerkennende Gründe vorliegen, kann es unter Berücksichtigung des Zeitablaufs gerechtfertigt sein, auf das Fehlen der Vermietungsabsicht zu schließen oder Zweifel hinsichtlich der Vermietungsabsicht als endgültig anzusehen. Das ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn die behauptete beabsichtigte Vermietung über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nicht realisiert wird. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Im Streitfall ist eine Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers hinsichtlich des Objekts aufgrund des langen Leerstands (Zeitraum von 16 Jahren) und der zeitlich unüberschaubaren Sanierung des Objekts in den Streitjahren entfallen.

VERFAHRENSRECHT

Finanzamt darf Kontoauszüge für Steuerprüfung auswerten

Die Abgabenordnung (AO) erlaubt die Auswertung personenbezogener Daten. D. h., das Finanzamt darf für sämtliche Maßnahmen im Steuerverfahrensrecht personenbezogene Daten verarbeiten. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Erlaubnisnorm der Abgabenordnung DSGVO- und grundrechtskonform ist.

Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger geklagt, der verhindern wollte, dass das Finanzamt seine Kontoauszüge (von seinem Geschäftskonto) für eine Außenprüfung verarbeitet. Auf die Anordnung, diese herauszugeben, hatte er zunächst nicht reagiert. Doch letztlich hatte das Finanzamt die Unterlagen von der Bank des Klägers erhalten. Der Steuerpflichtige war der Ansicht, dass das Finanzamt kein Recht hatte, seine persönlichen Daten weiter zu speichern oder auszuwerten.

Der Bundesfinanzhof sah dies anders. Die DSGVO beschränkt zwar die Verarbeitung personenbezogener Daten. Doch das Finanzamt darf basierend auf § 29b AO diese Daten für sämtliche das Steuerverfahrensrecht betreffende Maßnahmen verarbeiten. Den Begriff „sämtliche“ hob der Bundesfinanzhof im Text dabei gesondert hervor. Die Erlaubnisnorm aus dem Steuerrecht ist DSGVO- und grundrechtskonform.


Klagen vor den Finanzgerichten gegen Einspruchsentscheidungen

Wenn ein Steuerbürger mit einer Entscheidung des Finanzamtes über seinen Einspruch nicht einverstanden ist, steht ihm der Weg zu einem der Finanzgerichte im jeweiligen Bundesland zu, in dem das Finanzamt ansässig ist. Gegen die Entscheidungen der Finanzämter können die Gerichte aber i. d. R. erst angerufen werden, wenn vorher ein Einspruch beim Finanzamt keinen Erfolg hatte. Hiervor gibt es zwei Ausnahmen: Wenn das Finanzamt mit der direkten Klage einverstanden ist oder wenn das Finanzamt nicht innerhalb angemessener Zeit (i. d. R. sechs Monate) über den Einspruch entschieden hat. Aus der Rechtsbehelfsbelehrung in der Einspruchsentscheidung geht auch das zuständige Finanzgericht hervor.

Wie beim Einspruch beträgt die Frist zur Klageerhebung einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung. Für die Klage braucht man grundsätzlich keinen Anwalt oder sonstigen Vertreter der steuerberatenden Berufe; wegen der bei diesem Verfahren einzuhaltenden Förmlichkeiten und des schwierigen Rechtsgebiets ist aber die Vertretung durch eine fachkundige Person dringend zu empfehlen.

Nicht für alle Steuerarten ist das Finanzgericht zuständig. So z. B. nicht für die Gemeindesteuern, wie die Hundesteuer, Vergnügungssteuer, Zweitwohnung-steuer und in Teilbereichen nicht für die Gewerbesteuer und Grundsteuer. Für diese Fälle sind die Verwaltungsgerichte die richtige Instanz. Auch über Steuerstraftaten, wie die Steuerhinterziehung, entscheidet nicht das Finanzgericht, sondern ein Amts- oder Landgericht bzw. Oberlandesgericht.

Nach Einreichung der Klageschrift und der i. d. R. folgenden Entgegnung durch das Finanzamt sowie evtl. weiterer schriftlicher Aussagen zum Rechtsfall, findet eine öffentliche Verhandlung vor dem Gericht statt. Diese kann unterbleiben, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Das Gericht entscheidet in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Laienrichtern (auch Schöffen genannt). Sämtliche Richter haben das gleiche Stimmrecht bei einer Abstimmung über die Entscheidung. Auf Antrag der Klägerin/des Klägers kann das Gericht die Öffentlichkeit ausschließen, dies soll der Wahrung des Steuergeheimnisses dienen. Das Gericht kann Zeugen vernehmen, Belege und Unterlagen anfordern, ggf. Sachverständige beauftragen und auch weitere Personen zum Prozess beiladen. Letzteres erfolgt dann, wenn z. B. ein Gesellschafter einer Personengesellschaft Klage erhebt, von einer Entscheidung aber auch andere Mitgesellschafter betroffen würden.

SONSTIGE

Sächsische Regelungen zur Grundsteuer rechtmäßig – Zweifel an Rechtmäßigkeit in Rheinland-Pfalz

Die Regelungen des neuen Grundsteuergesetzes sowie die Sächsischen Sonderregelungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 01.01.2022 und zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 01.01.2025 sind rechtmäßig und begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Gegenteilig entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz und hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Hinweis

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in zwei Verfahren am 23.11.2023 entschieden, dass die Vollziehung der dort angegriffenen Grundsteuerwertbescheide wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen ist. Es hat zudem die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Gegen die Grundsteuerwertbescheide sollte aus verfassungsrechtlichen Gründen Einspruch eingelegt werden.

Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.01.2024 (1)

12.02.2024 (2)

Umsatzsteuer

10.01.2024 (3)

12.02.2024 (4)

Umsatzsteuer Sondervorauszahlung

Entfällt

12.02.2024

Ende der Schonfist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

15.01.2024

15.02.2024

Scheck (6)

10.01.2024

10.02.2024

Gewerbesteuer

Entfällt

15.02.2024

Grundsteuer

Entfällt

15.02.2024

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

Entfällt

19.02.2024

Scheck (6)

Entfällt

15.02.2024

Sozialversicherung (7)

29.01.2024

27.02.2024

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr, bei Jahreszahlern für das abgelaufene Kalenderjahr.
  2. Für den abgelaufenen Monat.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.01.2024/23.02.2024, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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November 29, 2023
FÜR EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGE

Qualifizierung von Einkünften aus der Vermietung und Veräußerung von Containern im Rahmen eines Investments

Die Finanzbehörde hat im Streitfall die Vermietung und beabsichtigte Veräußerung der Container durch den Kläger zu Unrecht nicht als gewerblich eingestuft. Die vom Kläger beabsichtigten Aktivitäten in Form des An- und Verkaufs sowie der Vermietung von Containern überschritten den Rahmen privater Vermögensverwaltung und erfüllten die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs.

Das Finanzgericht Düsseldorf wies darauf hin, dass solche besonderen Umstände, die zum Überschreiten der privaten Vermögensverwaltung führen, der Bundesfinanzhof annimmt, wenn die Vermietungstätigkeit mit dem An- und Verkauf der beweglichen Wirtschaftsgüter aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts zu einer einheitlichen Tätigkeit verklammert ist. Hierfür ist wiederum erforderlich, dass sich die (kurzfristige) Vermietung der beweglichen Wirtschaftsgüter und deren Veräußerung derart bedingen, dass die Veräußerung erforderlich ist, um überhaupt einen Gewinn zu erzielen. Das Geschäftskonzept muss darauf gerichtet sein, dass sich erst durch die Erzielung eines Veräußerungserlöses bei Verkauf der vermieteten Wirtschaftsgüter der angestrebte Totalgewinn erzielen lässt. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hängt von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab.


Verdeckten Gewinnausschüttung bei Alleinge-sellschafter-Geschäftsführer trotz Privatnutzungsverbots eines betrieblichen Pkw

Bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer kann selbst dann ein zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führender Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines von der GmbH überlassenen Pkw vorliegen, wenn im Anstellungsvertrag ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde. Die verdeckte Gewinnausschüttung ist auf Ebene der Gesellschaft jedoch nicht nach der 1%-Regelung, sondern nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu bewerten. So entschied das Finanzgericht Münster.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass ein einem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenes betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt wird. Dies gilt auch bei einem Privatnutzungsverbot, wenn keine organisatorischen Maßnahmen getroffen würden, die eine private Nutzung ausschließen. Für den Anscheinsbeweis spricht, dass ein Privatnutzungsverbot wegen des fehlenden Interessengegensatzes keine gesellschaftsrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht. Es kann daher nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass der Geschäftsführer sich tatsächlich an das Verbot hält. Die Klägerin hat den Anscheinsbeweis nicht entkräftet. Sie hat es versäumt, Beweisvorsorge etwa durch die Führung eines Fahrtenbuches oder sonstige Aufzeichnungen zu treffen. Zur tatsächlichen Durchführung der Vereinbarung, wonach das betriebliche Fahrzeug nach Geschäftsschluss auf dem Firmengelände abzustellen ist, hat die Klägerin keine Belege vorgelegt. Da der aufgrund des Anscheinsbeweises anzunehmenden Privatnutzung keine Überlassungsvereinbarung zugrunde lag, führt diese nicht zu Arbeitslohn, sondern zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Diese ist allerdings – entgegen der Auffassung des Finanzamts – nicht anhand der 1 %-Regelung zu bewerten, da dieser lohnsteuerrechtliche Wert für die Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht gilt. Der Wert ist vielmehr nach Fremdvergleichsmaßstäben zu schätzen. Bei der Berechnung hat das Gericht einen Gewinnaufschlag von 5 % auf die Fahrzeugkosten vorgenommen und die Privatnutzung mit 50 % angesetzt. Das Gericht hat ebenfalls die Sonderabschreibung für das neu angeschaffte Fahrzeug versagt, da dieses nicht zu mindestens 90 % betrieblich genutzt worden ist. Die Klägerin hat ihrem Geschäftsführer das Fahrzeug gerade nicht betrieblich im Rahmen des Anstellungsvertrags überlassen, sondern im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Dies stellt keine betriebliche Nutzung i. S. v. § 7g EStG dar.


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Zurückgezahlte Erstattungszinsen als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen

Wenn Erstattungszinsen zur Einkommensteuer zugunsten des Steuerpflichtigen festgesetzt und an ihn ausgezahlt werden und der Steuerpflichtige diese Zinsen aufgrund einer erneuten Zinsfestsetzung an das Finanzamt zurückzahlt, kann die Rückzahlung zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen führen. So entschied der Bundesfinanzhof.

Das Entstehen negativer Einnahmen setzt voraus, dass die vom Steuerpflichtigen aufgrund der erneuten Zinsfestsetzung zu zahlenden Zinsen auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Verzinsungszeitraum entfallen wie die aufgrund der früheren Zinsfestsetzung erhaltenen Erstattungszinsen.

FÜR UMSATZSTEUERPFLICHTIGE

Weihnachtsfeier als umsatzsteuerliche Steuerfalle

Betriebsveranstaltungen, wie z. B. anstehende Weihnachtsfeiern, sind lohnsteuerlich weitestgehend kodifiziert. Leider gilt dies nicht bei der Umsatzsteuer, da es dort an einer konkreten gesetzlichen Norm fehlt. Bei der unentgeltlichen Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch einen Unternehmer für den privaten Bedarf seines Personals handelt es sich nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, mit Ausnahme bei Aufmerksamkeiten, um eine der sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellte Leistung, die im Inland steuerbar ist.

Nicht steuerbar dagegen sind Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeit-gebers veranlasstsind. Die Finanzverwaltung vertritt dabei die Ansicht, dass Zuwendungen im „üblichen“ Rahmen bis zu einer Höhe von 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung bei bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr der Fall anzunehmen sind.

Mit Urteil vom 10.05.2023 behandelt der BFH den Betrag von 110 Euro aus umsatzsteuerlicher Sicht als eine Freigrenze. Die Folge ist: Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung ausschließlich und unmittelbar für unentgeltliche Wertabgaben i. S. des § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Des Weiteren folgt hieraus, dass der Unternehmer eine gleichgestellte sonstige Leistung i. S. des § 3 Abs. 9a UStG umsatzversteuern muss, obwohl kein Vorsteuerabzug besteht.

Hinweis

Die Bundesregierung plant, den Freibetrag von 110 Euro auf 150 Euro anzuheben.

Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer

Die Einfuhr erfordert für das Unternehmen eine Verwendung des eingeführten Gegenstandes für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmers. Dies setzt voraus, dass er den Gegenstand selbst und damit dessen Wert für diese Umsätze verwendet. Wenn der Unternehmer in Bezug auf den eingeführten Gegenstand lediglich eine Verzollungs- oder eine Beförderungsdienstleistung erbringt, steht ihm daher kein Abzugsrecht der Einfuhrumsatzsteuer zu.

Damit bestätigte der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg. Ein Steuerpflichtiger, der als indirekter Vertreter eine Zollanmeldung abgibt und dessen Tätigkeit sich im Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren auf die Übernahme der Zollformalitäten beschränkt, kann die von ihm gezahlte Einfuhrumsatzsteuer allenfalls dann als Vorsteuer abziehen, wenn ein unmittelbarer und direkter Zusammenhang mit bestimmten Ausgangsumsätzen bzw. mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen nachgewiesen wird. Ein etwaiger Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit wird jedenfalls durch den Zusammenhang der Einfuhrumsatzsteuer mit dem bestimmten Ausgangsumsatz des ausländischen Lieferers verdrängt.

FÜR ERBSCHAFTSTEUERPFLICHTIGE

Umfang der erbschaftsteuerlichen Befreiung eines Familienheims

Unter den Voraussetzungen von § 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) ist der Übergang der selbstbewohnten Immobilie (sog. Familienheim) von der Erbschaftsteuer befreit. Das Niedersächsische Finanzgericht entschied zum Umfang der Steuerbefreiung, dass nur die Grundfläche des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks (oder bei größeren Flurstücken eine angemessene Zubehörfläche) nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit ist.

Der Kläger erwarb durch Erbschaft sechs Flurstücke. Fünf dieser Flurstücke waren (§ 890 BGB) zusammengefasst als ein Grundstück im Grundbuch vereinigt. Im Streitfall gab es die Besonderheit, dass das für die Bewertung zuständige Finanzamt drei der fünf im Grundbuch vereinigten Flurstücke in einem Bescheid zusammengefasst und für diese einen Gesamtwert festgestellt hatte. In der Erläuterung des Bescheides hatte das Bewertungsfinanzamt ausgeführt, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim ggf. nur für das eine Flurstück zu gewähren sei, auf dem das Haus steht.

So sah es auch das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt. Es übernahm in den Erbschaftsteuerbescheid nicht den festgestellten Gesamtwert für die drei Flurstücke und gewährte hierfür die Steuerbefreiung, sondern rechnete stattdessen aus dem Gesamtwert den Wert des mit dem Einfamilienhaus bebauten Flurstücks heraus und gewährte nur in dieser Höhe die Steuerbefreiung. Der Kläger begehrte hingegen die Steuerbefreiung für alle drei Flurstücke.

Das Niedersächsische Finanzgericht vertrat die Ansicht, dass das Erbschaftsteuerfinanzamt zu Recht nur das tatsächlich mit dem Familienheim bebaute Flurstück von der Steuer befreit hatte. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof zu dieser Frage positioniert.

Hinweis

Bei der Erbschaftsteuer erfolgt die Bewertung von Grundbesitz durch das Finanzamt, in dessen Bezirk das entsprechende Grundstück liegt. Die so festgestellten Werte sind dann vom für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt als „Grundlagenbescheide“ in den Erbschaftsteuerbescheid zu übernehmen. Über die Steuerbefreiung für ein Familienheim wiederum entscheidet das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt.

VERFAHRENSRECHT

Keine Änderung nach § 173a AO bei fehlerhaftem Datenimport ins ELSTER-Portal

Vertut man sich beim Import von steuerlichen Daten in das ELSTER-Portal, ist dies kein korrigierbarer Schreibfehler aufgrund neuer Tatsachen im Sinne des § 173a Abgabenordnung (AO).

Die Steuerpflichtigen erstellten ihre Einkommensteuererklärung selbst, indem sie diese über das Portal “ELSTER Formular” der Finanzverwaltung übermittelten. Sie erklärten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt (FA) teilte nach Erhalt der Daten den Steuerpflichtigen mit, dass bei diesem gewählten Datentransfer (sog. komprimiertes Verfahren) zum übertragenen Datensatz noch die Papierausfertigung mit Unterschrift einzureichen sei. Dies wurde nachgeholt, worauf das FA eine antragsgemäße Veranlagung durchführte und die Einkommensteuer für das Streitjahr mit Bescheid vom 23.10.2019 festsetzte. Am 25.10.2019 übermittelten die Steuerpflichtigen für dasselbe Streitjahr erneut eine Einkommensteuererklärung, nunmehr im sog. authentifizierten Verfahren (“MEIN ELSTER”). Dabei unterlief den Steuerpflichtigen ein Fehler im Datentransfer. Anstelle der für das Veranlagungsjahr maßgeblichen Erklärungsdaten, wurden irrtümlich die Daten des Vorjahres in das Formular eingespielt. Dem FA fiel der Irrtum der Kläger nicht auf. Es wertete die neuerliche Datenübermittlung als berichtigte Einkommensteuererklärung für das Streitjahr aus und erließ am 13.11.2019 einen geänderten Bescheid gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO mit entsprechenden Änderungshinweisen. Der Streit war vorprogrammiert, da die „neu“ festgesetzte Einkommensteuer höher ausfiel. Im Mai 2020 beantragten die Steuerpflichtigen – jetzt Kläger – die Aufhebung des geänderten Einkommensteuerbescheids.

Das FA lehnte den Antrag ab und verwies auf die inzwischen eingetretene Bestandskraft. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der geänderte Einkommensteuerbescheid könne mangels einschlägiger Korrekturvorschriften nicht aufgehoben werden.

Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass die Fehlerquelle – Export der falschen Steuererklärungsdaten in das Portal “MEIN ELSTER” – durch die Kläger zu vertreten sei. Dieses Versehen sei mangels Offensichtlichkeit nicht nach § 129 AO zu werten.

Hinweis

Bei der eigenen Erstellung der Steuererklärung mit Datentransfer über ELSTER ist höchste Vorsicht und Sorgfalt geboten.

SONSTIGES

Möglichkeiten der Einwendungen gegen Bescheide der Finanzämter

Gegen (fast) alle Bescheide der Finanzämter kann der betroffene Steuerbürger Einwendungen erheben, wenn er der Auffassung ist, dass er ungerecht, d. h. nicht dem Gesetz entsprechend, behandelt wurde. Am Beginn der Pyramide von Einwendungen steht der Einspruch, dessen formelle Voraussetzungen in der steuerlichen Abgabenordnung (AO) geregelt sind.

Der Einspruch ist statthaft gegen Steuerbescheide, Feststellungsbescheide, Messbescheide und auch Vollstreckungsmaßnahmen eines Finanzamts und muss an dasjenige Finanzamt gesandt werden, von dem der Bescheid oder die Maßnahme erlassen wurde. Die Einlegung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. In besonderen Fällen kann dies auch im Finanzamt persönlich „zur Niederschrift“ vor einem Beamten erklärt werden. Eine SMS reicht aber nicht aus. Eine vorgeschriebene Form gibt es für den Einspruch nicht, aus dem Schreiben oder der E-Mail muss aber hervorgehen, gegen welchen Bescheid oder gegen welche Festsetzung sich der Betroffene wehrt. Eine falsche Bezeichnung, wie etwa Widerspruch oder Beschwerde ist nicht schädlich. Es muss aber darauf geachtet werden, dass Feststellungen in einem besonderen Feststellungsbescheid, z. B. die Einkünfte mehrerer Personen in einem Bescheid, zwar auch noch beim Finanzamt angegriffen werden können, das den folgenden Einkommensteuerbescheid erlassen hat, aber nur innerhalb der Frist, die für den Feststellungsbescheid gilt. Diese Frist beträgt grundsätzlich einen Monat, berechnet vom Tag des Eingangs des Bescheides. Dieser Tag wird fiktiv am 3. Tag nach dem Bescheid-Datum angenommen.

Der Name des Einspruchsführers muss aus dem Schreiben hervorgehen, eine Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich. Der Einspruch muss nicht von einem Steuerberater, Rechtsanwalt oder anderen Angehörigen dieses Berufszweigs verfasst werden, dies kann jeder Betroffene selbst erledigen. Der Einspruch ist kostenfrei beim Finanzamt. Liegt ein wirksamer Einspruch vor, muss das zuständige Finanzamt den gesamten Bescheid und insbesondere die vorgebrachten Einwendungen überprüfen. Daraus folgt, dass auch evtl. andere Fehler des Bescheides behoben werden können, die der Steuerbürger bisher nicht bemerkt oder nicht beanstandet hat. Ergibt sich daraus eine höhere Steuer, muss das Finanzamt den Steuerbürger darauf hinweisen, damit er die Möglichkeit hat, den Einspruch zurückzuziehen. Dann bleibt alles wie bisher. Nach der Prüfung des Einspruchs muss die Behörde entweder den Bescheid ändern, wenn sie die Einwendungen anerkennt, oder eine ablehnende begründete Einspruchsentscheidung erlassen.

Die Einlegung eines Einspruchs führt nicht dazu, dass eine festgesetzte Steuer nicht gezahlt werden muss. Hierfür ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erforderlich. Diesem Antrag soll die Behörde folgen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Bescheides bestehen oder wenn die Zahlung eine unbillige Härte zur Folge hätte. Ist der Steuerbürger mit der Einspruchsentscheidung nicht einverstanden, kann er dagegen Klage vor dem Finanzgericht erheben. Das gleiche gilt, wenn über den Einspruch ohne zwingenden Grund nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden wurde, dann kann eine „Untätigkeitsklage“ eingereicht werden.


Steuergeheimnis: Dritten dürfen aus Steuer-strafverfahren bekanntgewordene personenbezogene Daten nicht offenbart werden

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hielt es für rechtmäßig, dass mit Rücksicht auf das Steuergeheimnis Durchsuchungsbeschlüsse unter Darlegung des Tatvorwurfs knapper oder gar nicht begründet werden müssen. Das erscheine unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzmöglichkeiten des Dritten auch deshalb als gangbar, weil der am Steuerstrafverfahren nicht beteiligte Dritte regelmäßig ohnehin nicht in der Lage sei, der Begründung des Tatverdachts gegen den Beschuldigten entgegenzutreten. Nach dem Steuergeheimnis dürften personenbezogene Daten eines anderen, die im Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren bekanntgeworden seien, Dritten gegenüber nicht unbefugt offenbart werden.

GESETZGEBUNG

Ermäßigte Umsatzsteuer in der Gastronomie endet zum 31.12.2023

Der bis Jahresende ermäßigte Steuersatz von 7 % in der Gastronomie auf Essen im Restaurant wird nicht verlängert. Der Steuersatz liegt nach dem Jahreswechsel wieder bei 19 %. Darauf verständigte sich nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur die Ampel-Koalition.



Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt am 01.01.2024 in Kraft

Am 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Es soll das Personengesellschaftsrecht modernisieren und an die aktuellen Anforderungen der Wirtschaft anpassen. Das Gesetz bringt bedeutende Änderungen für Personengesellschaften, insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Rechtsfähigkeit der GbR, die Einführung eines Gesellschaftsregisters und die Möglichkeit der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz stellen die wesentlichen Änderungen dar. Das Gesetz beinhaltet auch Änderungen im Steuerrecht, wie z. B. die Möglichkeit für Personengesellschaften, zur Körperschaftsteuer zu optieren, und steuerliche Entlastungen für kleinere Personengesellschaften. Daher sollten sich Unternehmern und Gesellschaften mit den Änderungen auseinandersetzen und entsprechende Maßnahmen ergreifen.


Wachstumschancengesetz verabschiedet

Das sog. Wachstumschancengesetz wurde am 17.11.2023 im Deutschen Bundestages verabschiedet. Die Bundesregierung will damit die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland stärken.

Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

11.12.2023 (1)

10.01.2024 (2)

Einkommensteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag

11.12.2023

entfällt

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

11.12.2023

entfällt

Umsatzsteuer

11.12.2023 (3)

10.01.2024 (4)

Ende der Schonfist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

14.12.2023

15.01.2024

Scheck (6)

11.12.2023

10.01.2024

Sozialversicherung (7)

27.12.2023

29.01.2024

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner
an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr, bei Jahreszahlern für das vorangegangene Kalenderjahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 21.12.2023/25.01.2024, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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Juli 1, 2023
FÜR EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGE

Doppelte Haushaltsführung: finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung

Der Bundesfinanzhof nahm dazu Stellung, wie die Tatbestandsmerkmale “finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung” der gesetzlichen Neuregelung auszulegen sind, insbesondere in welcher Weise und in welcher Höhe sich der Steuerpflichtige an den Kosten der Lebensführung am Hauptwohnsitz beteiligen muss.

Kosten der Lebensführung sind die Kosten des Haushalts und die sonstigen Lebenshaltungskosten im Haupthausstand. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung darf nicht erkennbar unzureichend sein. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Eine bestimmte betragliche Grenze sieht das Gesetz nicht vor, ebenso wenig ist eine laufende Beteiligung erforderlich.

Als Vergleichsmaßstab für eine nicht erkennbar unzureichende finanzielle Beteiligung dienen die im Jahr tatsächlich entstandenen Haushalts- und sonstigen Lebenshaltungskosten in dem vorgenannten Umfang. Diese hat der Steuerpflichtige darzulegen und ggf. nachzuweisen. Dies ist ihm in Bezug auf die Wohnkosten einschließlich der Betriebskosten für die Wohnung sowie für regelmäßig in festen Beträgen anfallende Haushaltskosten (z. B. Strom, Fernsehen, Telefon), aber auch für außergewöhnliche Haushaltskosten (z. B. Instandhaltungs-/Renovierungsaufwendungen oder größere Anschaffungen) möglich und zumutbar. Regelmäßig in schwankender Höhe anfallende Kosten (wie insbesondere für Lebensmittel und sonstigen Haushaltsbedarf) können dagegen grundsätzlich unter Rückgriff auf statistische Erfahrungswerte geschätzt werden.


Kosten für professionelle Gartenpflege steuermindernd geltend machen


Steuerzahler, die für die Pflege des Gartens einen professionellen Helfer beauftragen, können die Kosten der haushaltsnahen Dienstleistungen steuermindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Helfer eine ordnungsgemäße Rechnung gestellt hat und der Betrag überwiesen wurde. Ob es sich bei der Immobilie, bei der die Grünarbeiten erledigt werden, um eine dauerhafte Unterkunft, eine Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung handelt, ist unerheblich.

Dabei spielt es keine Rolle, ob man Mieter oder Eigentümer/Vermieter ist. Oft sind die Kosten für Handwerker oder haushaltsnahe Dienstleistungen in den Nebenkosten enthalten. Mieter können diese nur geltend machen, wenn ihr Anteil – für Gärtner, Reparaturen, die Hausreinigung oder den Hausmeister – in der Nebenkostenabrechnung separat ausgewiesen ist.

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen dabei u. a. übliche Gartenarbeiten wie das Rasenmähen, Heckenschneiden oder die Schädlingsbekämpfung. Zu den Handwerkerleistungen gehören etwa der Bau einer Terrasse oder das Verlegen eines Rollrasens. Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen können 20 % der Kosten, höchstens aber 4.000 Euro, angesetzt werden, bei den Handwerkerleistungen sind maximal 1.200 Euro abzugsfähig.

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Vermietung von Ferienwohnungen – Bei eigennütziger Treuhand keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Klägerin aus der Vermietung von drei Ferienwohnungen gewerbliche Einkünfte oder solche aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Bei der Vermietung einer Ferienwohnung kann ein Gewerbebetrieb nur angenommen werden, wenn vom Vermieter bestimmte, ins Gewicht fallende, bei der Vermietung von Räumen nicht übliche Sonderleistungen erbracht werden oder wenn wegen eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine gewisse ‑einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbare ‑ unternehmerische Organisation erforderlich ist. Maßgebend sind jeweils die besonderen Umstände des Einzelfalles. Die Zwischenschaltung eines gewerblichen Vermittlers führt nicht zwangsläufig dazu, dass deshalb auch der Vermieter eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Entscheidend ist vielmehr, inwieweit in der Person des Vermieters die Vermietung einer Ferienwohnung im Hinblick auf die Art des vermieteten Objekts und die Art der Vermietung einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar ist.

Die geforderte Vergleichbarkeit mit einem gewerblichen Beherbergungsunternehmen (Hotel) liegt laut Bundesfinanzhof vor allem dann vor, wenn die Wohnung wie Hotel- oder Pensionsräume ausgestattet ist, für ihre kurzfristige Vermietung an wechselnde Mieter geworben wird, sie hotelmäßig angeboten, d. h. auch ohne Voranmeldung jederzeit zur Vermietung bereitgehalten wird und sich zudem in einem Zustand befindet, der die sofortige Vermietung zulässt; dies auch dann, wenn Buchungen nicht vorliegen. Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Wohnung in einer Ferienwohnanlage liegt oder außerhalb einer solchen Anlage. Denn die Bereithaltung von Räumlichkeiten für die jederzeitige, auch kurzfristige Überlassung an Gäste erfordert sachliche und personelle Vorkehrungen, wie sie mit der Vermietung von Wohnungen nicht verbunden sind.

LOHNSTEUER

Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten

Der Bundesrat hatte am 28.10.2022 den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 zugestimmt. Sie wurden in der Neufassung grundlegend überarbeitet. Seit dem 01.01.2023 gelten nun geänderte und aktualisierte Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2023).

Unter anderem erfolgte eine Änderung der LStR 2023 bezüglich der Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter/Ausbilder (etc.):

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter/Ausbilder usw. sind bis zur Höhe von 3.000 Euro im Jahr steuerfrei. Darüber hinaus sind nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Körperschaft bis zur Höhe von 840 Euro steuerfrei. Die LStR 2023 enthalten eine klare Definition, wann eine solche „nebenberufliche Tätigkeit“ vorliegt. Danach gilt eine Tätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 14 Stunden (sog. 14-Stunden-Grenze) als nebenberuflich.

FÜR ERBSCHAFTSTEUERPFLICHTIGE

Auch Nacherbe kann Erbfallkostenpauschale in Anspruch nehmen

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, inwieweit der Pauschbetrag (die sog. Erbfallkostenpauschale) im Fall der Nacherbschaft zu gewähren ist, wenn ausschließlich Nacherbschaftsvermögen erworben wird, dem Erwerber jedoch auch Kosten der Vorerbschaft entstanden sind und ob der Inanspruchnahme des Pauschbetrags die tatsächlich entstandenen nachgewiesenen Kosten entgegenstehen.

Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe den Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Der Abzug des Pauschbetrags setzt – entgegen bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind.

Nach dem Erbschaftsteuergesetz wird insgesamt ein Betrag von 10.300 Euro ohne Nachweis abgezogen. Der Betrag ist für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren, namentlich für mehrere Miterben nur einmal. Die Abfolge von Vor- und Nacherbfall stellt jedoch erbschaftsteuerrechtlich nicht einen Erbfall mit mehreren Erben dar. Vielmehr sind die beiden Vorgänge als zwei getrennte Erbfälle zu behandeln. Es entspricht dieser Systematik, im Rahmen der Ermittlung der Bereicherung zweimal den Pauschbetrag anzusetzen.

VERFAHRENSRECHT

Wann ist ein Einspruch im Besteuerungsverfahren möglich und welche Folgen ergeben sich daraus?

Jeder Empfänger eines Steuerbescheides kennt die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides, in dem auf die Möglichkeit hingewiesen wird, gegen diesen Bescheid Einwendungen zu erheben. Im Steuerrecht wird dies als Einspruch bezeichnet. Der Einspruch muss sich gegen Feststellungen im Bescheid richten, die zu einer nach Auffassung des Betroffenen zu hohen Steuer führen. Der Einspruch muss schriftlich oder per E-Mail an das Finanzamt gerichtet werden, das den Bescheid gesandt hat. Darüber hinausgehende besondere Formulierungen brauchen dabei nicht eingehalten werden. Er muss aber innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Finanzamt eingehen. Diese Frist beginnt mit dem 3. Tag nach der Aufgabe zur Post durch das Finanzamt. Bei Feiertagen am Fristanfang oder -ende verlängert sich die Frist entsprechend. Auch gegen eine eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung oder eine Lohnsteueranmeldung kann der Einreicher innerhalb eines Monats Einspruch einlegen.

Der Einspruch muss nicht begründet werden, dies ist aber sehr zu empfehlen, weil sonst dem Finanzamt die Ablehnung sehr leicht gemacht wird. Mit dem Einspruch können nur Einwendungen wirksam erhoben werden, die auch in dem jeweiligen Bescheid festgestellt worden sind. Z. B. kann in einem Einkommensteuerbescheid keine Einwendung gegen die Höhe des Gewinnanteils aus einer Beteiligung des Gesellschafters an einer Personengesellschaft erhoben werden; dies muss gegen den Feststellungsbescheid der Gesellschaft erfolgen. Ganz aktuell: Gegen einen Grundsteuerbescheid können keine Einwendungen mehr gegen den festgestellten Grundstückswert oder den Grundsteuermessbetrag erhoben werden. Hier ist der Einspruch gegen den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 und den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag Hauptveranlagung auf den 01.01.2025 angesagt. Auch gegen festgestellte Verluste aus Vorjahren kann nur gegen diesen Feststellungsbescheid Einspruch erhoben werden, nicht gegen den Einkommensteuerbescheid im Jahr der Verlustanrechnung. Die Fälligkeit der festgesetzten Steuer wird durch den Einspruch nicht aufgehoben. Dies ist nur mit einem zusätzlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung möglich. Dazu müssen aber „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung“ bestehen.

Erkennt das Finanzamt die Einwendungen im Einspruch an, ändert es den entsprechenden Bescheid. Im anderen Fall muss das Finanzamt eine ablehnende Einspruchsentscheidung erlassen. Dagegen ist dann die Klage vor dem Finanzgericht möglich. Eine direkte Klage – also ohne ein vorangegangenes Rechtsbehelfsverfahren (Einspruch) – beim Finanzgericht ist nur wirksam, wenn das Finanzamt dem zustimmt (sog. Sprungklage). Das Einspruchsverfahren ist beim Finanzamt kostenfrei. Zu beachten sind jedoch stets die Kosten für den beauftragten Berater, die auch bei einem erfolgreichen Einspruch von der Finanzverwaltung nicht erstattet werden. Die Klage dagegen ist kostenpflichtig. Anfallende Gerichtskosten, werden jedoch erstattet, wenn die Klage erfolgreich war. In diesem Fall können auch die Kosten des Beraters erstattet werden.


Durch Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids keine inzidente Anfechtung einer Lohnsteuer-Anmeldung

Durch die Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids werden nicht zugleich (inzident) auch die Lohnsteuer-Anmeldungen oder ein Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der Lohnsteuer-Anmeldungen für die Anmeldungszeiträume angefochten, in denen der Haftungstatbestand verwirklicht wurde. So entschied der Bundesfinanzhof.

SONSTIGES

Anzeigen über die Erwerbstätigkeit – Steuerliche Erfassung von Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen

Durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 wurde eine ab 01.01.2022 anzuwendende ertragsteuerliche Steuerbefreiung für bestimmte kleine Photovoltaikanlagen sowie ein ab 01.01.2023 anzuwendender umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen eingeführt.

Auch in Fällen, in denen die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen steuerfrei sind und die Umsatzsteuer auf Umsätze aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Grund der Kleinunternehmerregelung nicht erhoben wird, sind Betreiber (natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen) von Photovoltaikanlagen grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet.

Aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie wird nicht beanstandet, wenn Betreiber von Photovoltaikanlagen, die

  • Gewerbetreibende sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt, und
  • in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung anwenden,

auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung an das zuständige Finanzamt verzichten. Die vorstehende Bestimmung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 01.01.2023 aufgenommen wurde.

Sollte es aus den weiteren Umständen des Einzelfalls erforderlich werden, können die örtlich zuständigen Finanzämter in diesen Fällen gesondert zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung auffordern.


Rückzahlung der Corona-Soforthilfen: Frist verlängert

Die Soforthilfen wurden in den ersten Monaten der Corona-Pandemie als Billigkeitsleistung für kleine Be-triebe und Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind, gewährt und sollten dazu dienen, die Verbindlichkeiten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten zu begleichen.

Sie wurde auf der Grundlage einer bei der Antragstellung getroffenen Prognose gewährt. Aufgrund des Bewilligungsbescheides ist der Soforthilfe-Empfänger dazu verpflichtet zu überprüfen, ob diese Prognose zu dem bei Antragstellung erwarteten Liquiditätsengpass auch tatsächlich eingetreten ist, oder ob die Soforthilfe – gegebenenfalls auch anteilig – zurückgezahlt werden muss.

Ab dem 28.11.2022 wurden an die Empfänger der Soforthilfen sowohl postalisch als auch per E-Mail-Schreiben zur Erinnerung an die Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe versendet.

Diese Verpflichtung musste bis zum 30.06.2023 erfüllt sein.

Frist verlängert!

Mit Beschluss der Bayerischen Staatsregierung in der Ministerratssitzung vom 13.06.2023 wurde die Rückmeldefrist für das laufende freiwillige Rückmeldeverfahren bis zum 31.12.2023 verlängert.

In Nordrhein-Westfalen hatte schon zuvor das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die laufenden Rückmeldeverfahren rechtswidrig seien. Daher wurde in NRW die Frist zur Rückzahlung auf den 30.11.2023 verschoben.

GESETZGEBUNG

MOPeG schafft zum 01.01.2024 das Gesellschaftsregister für GbR

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MOPeG) schafft zum 01.01.2024 ein Gesellschaftsregister für rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) nach § 705 Abs. 2 BGB neuer Fassung (n. F.). Betroffen sind solche GbR, die selbst am Rechtsverkehr teilnehmen sollen. Dies ist bei reinen Innengesellschaften nicht der Fall.

Das MOPeG regelt zwar keine Eintragungspflicht der rechtsfähigen GbR in das Gesellschaftsregister, die Eintragung soll aber Voraussetzung für die Vornahme von Rechtsgeschäften sein, die ihrerseits die Eintragung in ein anderes Register erfordern. Hieraus folgt für manche GbR ein faktischer Eintragungszwang. Die eingetragene GbR führt die Rechtsformbezeichnung eGbR.

Unabhängig vom BGB-Gesellschaftsregister ist eine Eintragungspflicht im Transparenzregister zu prüfen.


Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz tritt im Juli in Kraft

Der Bundesrat hat am 16.06.2023 das vom Bundestag am 26.05.2023 beschlossene Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) gebilligt. Das Gesetz kann nun im Bundesgesetzblatt verkündet werden und dann wie geplant am 01.07.2023 in Kraft treten.

Die gesetzliche Pflegeversicherung wird u. a. in zwei Schritten reformiert:
Der Beitragssatz wird zum 01.07.2023 moderat um 0,35 % angehoben. Bei der Beitragshöhe muss künftig die Zahl der Kinder berücksichtigt werden.

Der Kinderlosenzuschlag wird auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben. Zugleich werden Beitragszahler ab dem zweiten bis zum fünften Kind entlastet – mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.


Zum 01.01.2024 werden das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungsbeträge um jeweils 5 % erhöht.
Zum 01.01.2025 und zum 01.01.2028 werden dann die Geld- und Sachleistungen automatisch dynamisiert – in Anlehnung an die Preisentwicklung.

Der Anspruch auf das sog. Pflegeunterstützungsgeld wird ausgeweitet. Damit ist die Lohnersatzleistung gemeint, die bezahlt wird, wenn Menschen aufgrund der Pflege eines nahen Angehörigen nicht arbeiten können. Pro Kalenderjahr wird es diese Unterstützung für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person gegeben.

Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.07.2023 (1)

10.08.2023 (2)

Umsatzsteuer

10.07.2023 (3)

10.08.2023 (4)

Ende der Schonfist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

13.07.2023

14.08.2023

Scheck (6)

10.07.2023

10.08.2023

Gewerbesteuer

entfällt

15.08.2023 (8)

Grundsteuer

entfällt

15.08.2023 (8)

Ende der Schonfist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

entfällt

18.08.2023

Scheck (6)

entfällt

15.08.2023

Sozialversicherung (7)

27.07.2023

29.08.2023

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner
an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  2. Für den abgelaufenen Monat.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.07.2023/25.08.2023, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
  8. In den Bundesländern und Regionen, in denen der 15.08.2023 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, wird die Steuer am 16.08.2023 fällig.