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August 26, 2026

Inhalt

    1. Für Einkommenssteuerpflichtige
      1. Fahrtkosten zur Pflege der Schwiegermutter keine außergewöhnlichen Belastungen

      2. Dienstwagen: Falsche Kilometerangaben gegenüber Arbeitgeber können zu Steuerhinterziehung des Arbeitnehmers führen

      3. Kindergeld auch bei Fernlehrgang mit geringem Wochenstundenumfang

      4. Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Ermittlung der Ladekosten

    2. Erbschafts-/Schenkungssteuer
      1. Finanzgerichte dürfen bei Zweifeln nicht ungeprüft auf die Erbquote im Erbschein vertrauen

    3. Grunderwerbsteuer
      1. Gegenleistung bei der Veräußerung von Grundstücken mit Solar-/Photovoltaikanlagen

    4. Für Umsatzsteuerpflichtige
      1. Vorsteuerabzug auch für Rechtsberatung zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen

      2. Was Unternehmen bei der E-Rechnungspflicht beachten müssen (Teil 2) – Weitere Besonderheiten

      3. Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern

    5. Sonstiges
      1. Neuer Referentenentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht

      2. Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026

    6. Termine Steuern/Sozialversicherung 

 


FÜR EINKOMMENSSTEUERPFLICHTIGE

Fahrtkosten zur Pflege der Schwiegermutter keine außergewöhnlichen Belastungen

Ein Ehepaar pflegte die hochbetagte und schwerbehinderte Schwiegermutter, die rund 300 Kilometer entfernt wohnte. Im Streitjahr 2021 machte es neben dem Pflege-Pauschbetrag umfangreiche Fahrtkosten für Besuche, Hilfsleistungen im Haushalt, Arztbegleitungen, Medikamentenbeschaffung, Fahrten vor Ort, Parkgebühren und Portokosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 1.100 Euro an und lehnte den Abzug der tatsächlichen Aufwendungen ab. Bereits in mehreren Verfahren zu den Vorjahren hatte das Finanzgericht Münster entschieden, dass entsprechende Fahrtkosten nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind. Das nun klagende Ehepaar vertrat die Auffassung, die seit 2021 geltende Neuregelung des Pflege-Pauschbetrags eröffne nun die Möglichkeit, anstelle des Pauschbetrags höhere tatsächliche Aufwendungen abzuziehen.

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab (Az. 4 K 2261/25). Die Aufwendungen für die Fahrten zur Wohnung der Schwiegermutter seien weder außergewöhnlich noch zwangsläufig im Sinne des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Es sei den Klägern trotz der persönlichen Verbundenheit und der weiten Entfernung zumutbar gewesen, professionelle Pflege- und Unterstützungsdienste in Anspruch zu nehmen. Deshalb bestehe keine sittliche Verpflichtung, die Pflegeleistungen selbst zu erbringen und hierfür die Fahrten auf sich zu nehmen. An dieser Beurteilung ändere auch der inzwischen höhere Pflegegrad der Schwiegermutter nichts. Auch die zum Veranlagungszeitraum 2021 geänderte Fassung des § 33b Abs. 6 EStG führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Neuregelung ändere lediglich die Voraussetzungen für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags, nicht aber die Voraussetzungen des § 33 EStG für den Abzug tatsächlich nachgewiesener außergewöhnlicher Belastungen. Insbesondere werde dadurch die Voraussetzung der Zwangsläufigkeit nicht aufgehoben. Soweit Aufwendungen unmittelbar durch die persönliche Pflege veranlasst seien, würden sie zudem durch den gewährten Pflege-Pauschbetrag abgegolten. Auch die sonstigen Fahrten vor Ort, Parkgebühren und Portokosten waren danach nicht zusätzlich abziehbar: Soweit sie der persönlichen Pflege dienten, waren sie durch den Pflege-Pauschbetrag abgegolten; soweit sie etwa durch Arztbesuche oder Besorgungen veranlasst waren, fehlte es nach Auffassung des Gerichts an der erforderlichen Zwangsläufigkeit, weil auch diese Tätigkeiten auf Dritte hätten übertragen werden können.



Dienstwagen: Falsche Kilometerangaben gegenüber Arbeitgeber können zu Steuerhinterziehung des Arbeitnehmers führen

Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2009 bis 2014 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus der Tätigkeit bei einer Produktvertriebsgesellschaft. Der Arbeitgeber stellte ihm einen Dienstwagen zur Verfügung, den der Kläger für private Fahrten und für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Obwohl die tatsächliche Strecke 99 km betrug, hatte der Kläger seinem Arbeitgeber zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für den Dienstwagen lediglich 22 km mitgeteilt. Dieser berechnete den privaten Nutzungsvorteil mi Hilfe der „1-%-Regelung“. Die Ermittlung des Nutzungsvorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte basierte auf monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG) für jeden durch den Kläger an seinen Arbeitgeber mitgeteilten Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von insgesamt 22 Kilometern. Daher berechnete der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil auf einer zu niedrigen Grundlage und führte entsprechend zu wenig Lohnsteuer ab. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre gab der Kläger zugleich an,


an bis zu 222 Tagen jährlich jeweils 99 km zur Arbeitsstätte gefahren zu sein. Tatsächlich waren es im Wege einer Schätzung nur 120 Tage. Die tatsächliche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die tatsächliche Anzahl der Fahrten wurden dem Finanzamt erst durch die Ermittlungen der Steuerfahndung bekannt. Damit lagen nachträglich neue Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung vor. Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts waren die Steuerbescheide der betreffenden Kalenderjahre daher zu ändern, da nachträglich Tatsachen bekannt wurden, die zu einer höheren Steuer führten. Ein Ermittlungsfehler seitens der Finanzbehörde war nach Ansicht des Gerichts nicht ersichtlich, weil die ursprünglichen Einkommensteuererklärungen schlüssig erschienen und unter Mitwirkung eines Steuerberaters erstellt worden waren. Nach Überzeugung der Richter erfolgten die unzutreffenden bzw. überhöhten Angaben zur Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorsätzlich. Dies erfülle den Tatbestand der Steuerhinterziehung (Az. 3 K 78/24).



Kindergeld auch bei Fernlehrgang mit geringem Wochenstundenumfang

Die Familienkasse hatte Kindergeld für eine volljährige Tochter abgelehnt, die seit Mai 2025 einen Fernlehrgang zur geprüften Fotodesignerin absolvierte. Zur Begründung verwies sie u. a. darauf, dass der Lehrgang nach Angaben des Anbieters durchschnittlich nur sieben Wochenstunden umfasse. Die Familienkasse bezweifelte deshalb, ob bei einem derart geringen Umfang die Ausbildungsmaßnahme ernsthaft betrieben werde.

Das Finanzgericht Münster gab der Klage gegen die Ablehnung des Kindergeldes statt (Az. 9 K 2730/25 Kg). Eine Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts setze keinen bestimmten Mindestumfang an Wochenstunden voraus. Maßgeblich sei vielmehr, ob das Kind ernsthaft und nachhaltig auf ein konkretes Berufsziel hinarbeite. Dies sei hier der Fall. Der staatlich zugelassene Fernlehrgang vermittle berufsbezogene Kenntnisse und die Klägerin habe durch mehrere erfolgreich absolvierte Einsendeaufgaben nachgewiesen, dass sie die Ausbildung tatsächlich betreibe. Die in der BFH-Rechtsprechung teilweise genannte Grenze von zehn Wochenstunden gelte nach Ansicht des Finanzgerichts lediglich für besondere Fallgruppen wie Au-pair-Aufenthalte oder Sprachkurse mit möglichem Freizeitcharakter. Auf reguläre Fernlehrgänge sei sie nicht übertragbar. Daher stehe der vom Lehrgangsanbieter angegebene Lernaufwand von lediglich sieben Stunden pro Woche einem Kindergeldanspruch nicht entgegen.



Nutzung von Elektro‑ und Hybridelektrofahrzeugen: Ermittlung der Ladekosten

Trägt ein Arbeitnehmer die Stromkosten für das Laden eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer häuslichen Ladevorrichtung selbst, können die vom Arbeitgeber steuerfrei erstattungsfähigen Stromkosten anhand der tatsächlichen Stromkosten oder – ab 2026 – anhand einer Strompreispauschale ermittelt werden.

Die Finanzverwaltung konkretisiert die Ermittlung der tatsächlichen Ladekosten (Az. IV C 6 – S 2177/00016/042/056, IV C 5 – S 2334/00087/015). Der betriebliche Stromverbrauch kann mit einem separaten, nicht eichrechtskonformen Stromzähler nachgewiesen werden. Lässt sich der betriebliche Anteil nicht unmittelbar ermitteln, reichen Aufzeichnungen über drei Monate aus. Für die Ermittlung der tatsächlichen Ladekosten wird die nachgewiesene Strommenge mit dem individuellen Strompreis multipliziert. Neben den verbrauchsabhängigen Stromkosten können auch anteilige Grundpreise berücksichtigt werden; für dynamische Stromtarife gelten Vereinfachungen. Die Einspeisung aus einer privaten Photovoltaikanlage bleibt aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt.

Alternativ kann aus Vereinfachungsgründen die neue Strompreispauschale genutzt werden. Dabei wird auf den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis für private Haushalte abgestellt und mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge multipliziert. Die Vereinfachung gilt unabhängig davon, ob ein dynamischer Stromtarif oder eine private Photovoltaikanlage genutzt wird. Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Stromkosten und Strompreispauschale ist einheitlich für das gesamte Wirtschaftsjahr auszuüben.

Die Neuregelungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Die bisherigen Regelungen dürfen noch bis zum 31.07.2026 weiter angewendet werden.



ERBSCHAFTS-/SCHENKUNGSSTEUER

Finanzgerichte dürfen bei Zweifeln nicht ungeprüft auf die Erbquote im Erbschein vertrauen

Im konkreten Fall war der Kläger gemeinsam mit einer weiteren Person Erbe am Nachlass seines im Jahr 2016 verstorbenen Bruders. Dieser hatte mit Testament verfügt, dass der Kläger seine finanziellen Mittel und der Miterbe seinen Grundbesitz erhalten solle. Der Erbschein wies den Kläger zu 37 % und den Miterben zu 63 % als Erben des Erblassers aus. Ihm lag ein notariell beurkundeter Erbscheinsantrag des Klägers und des Miterben zugrunde, nach dem sich der Wert der finanziellen Mittel auf 261.881,02 Euro und der Verkehrswert des Grundbesitzes auf 450.000 Euro belaufen habe. Später wurde der Grundbesitzwert des streitbefangenen Grundstücks mit 609.594 Euro gesondert und einheitlich festgestellt. Daraufhin erließ das Finanzamt einen Änderungsbescheid und erhöhte die Erbschaftsteuer auf 57.360 Euro. Dieser Festsetzung lag ein Anteil des Klägers am Reinnachlass von 37 % zugrunde. Der Kläger machte geltend, dass sein Erbanteil wegen des deutlich höheren Grundstückswerts tatsächlich nur 30 % betrage. Die Vorinstanz, das Finanzgericht Baden-Württemberg, hielt an der im Erbschein genannten Quote fest.

Der Bundesfinanzhof beanstandete die Sachaufklärung der Vorinstanz, hob deren Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück (Az. II B 68/25). Nach Auffassung der Richter dürfen Finanzbehörden und Finanzgerichte regelmäßig von dem Erbrecht ausgehen, wie es im Erbschein bezeugt ist. Werden aber gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen, seien sie berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht und – bei Miterben – die Erbanteile selbst zu ermitteln. Einen gewichtigen Grund könne auch der Steuerwert eines Nachlassgegenstandes bilden, den das Finanzamt auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung gesondert festgestellt habe. Zwar könne sich eine Änderung des Erbanteils nicht aus den nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelten Steuerwerten, sondern nur aus den Verkehrswerten der zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände ergeben. Ein deutlich abweichender Steuerwert könne jedoch Anlass geben, den tatsächlichen Verkehrswert näher aufzuklären. Da im Streitfall der festgestellte Wert in Höhe von 609.594 Euro erheblich über den ursprünglich angesetzten 450.000 Euro lag, hätte das Finanzgericht Baden-Württemberg den tatsächlichen Verkehrswert und auf dieser Grundlage die zutreffende Erbquote näher aufklären müssen.



GRUNDERWERBSTEUER

Gegenleistung bei der Veräußerung von Grundstücken mit Solar-/Photovoltaikanlagen

Zu der Frage, ob beim Erwerb eines Grundstücks der Kaufpreisanteil für Solar- bzw. Photovoltaikanlagen in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen ist, nimmt das Niedersächsische Finanzministerium wie folgt Stellung (Az. S 4503-018):

 

  • Solaranlagen nutzen die Sonnenenergie zur Wärmegewinnung und dienen vor allem zur Erwärmung von Wasser für sanitäre Zwecke oder der Raumheizung, meist zur Ergänzung der bereits vorhandenen Wärmeversorgung. Daher werden sie regelmäßig als Gebäudebestandteile betrachtet. Der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil zählt zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.
  • Photovoltaikanlagen hingegen erzeugen durch Sonnenenergie Strom, der in das allgemeine Netz eingespeist wird. Wenn Photovoltaikanlagen als Aufdachanlagen konzipiert sind, stellen sie unabhängig davon, ob sie der Versorgung des Grundstücks oder auch der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze dienen, Zubehör des Grundstücks dar. Das auf sie gezahlte Entgelt gehört daher nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.
  • Photovoltaikanlagen, die stattdessen als Ersatz für eine erforderliche Dacheindeckung (z. B. mit Ziegeln oder Schiefer) oder als Teil einer Fassade (z. B. anstelle von Fassadenelementen oder Glasscheiben) installiert werden (dach- oder fassadenintegrierte Photovoltaikanlagen), gelten als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und sind daher bei der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung – auch bei vollständiger oder teilweiser Einspeisung in öffentliche Energienetze – vollständig bei der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.



FÜR UMSATZSTEUERPFLICHTIGE

Vorsteuerabzug auch für Rechtsberatung zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen

Die Klägerin, eine GmbH, hatte mit einem Auftraggeber einen langfristigen Betreibervertrag über die Entwicklung und den Betrieb eines Projekts geschlossen. Sie sollte die Planungs- und Entwicklungskosten zunächst selbst tragen und erst mit Beginn des Projekts eine Vergütung erhalten. Bevor das Projekt umgesetzt wurde, kündigte der Auftraggeber den Vertrag wegen rechtlicher Bedenken. Die Klägerin setzte daraufhin erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen den Auftraggeber durch. Für die dabei in Anspruch genommenen Beratungsleistungen machte sie den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt versagte diesen mit der Begründung, die Beratungsleistungen stünden nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit, sondern lediglich mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg und erkannte den Vorsteuerabzug an (Az. V R 15/24). Die Kosten der Beratungsleistungen gehörten zu den allgemeinen Aufwendungen der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit. Die Schadensersatzforderungen hätten ihren Ursprung ausschließlich in dem Betreibervertrag und damit in einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die steuerpflichtige Umsätze hätte begründen sollen. Für den Vorsteuerabzug sei unerheblich, dass das Projekt letztlich nicht verwirklicht wurde. Das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug bleibe bestehen, wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit aus Gründen scheitert, die der Unternehmer nicht zu vertreten habe. Gleiches gelte für Aufwendungen, die erforderlich seien, um Ansprüche aus dieser gescheiterten unternehmerischen Tätigkeit durchzusetzen oder deren Abwicklung zu ermöglichen. Da die Beratungsleistungen ausschließlich der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen dienten, die ihren Ursprung in der geplanten unternehmerischen Tätigkeit hatten, stünden sie in einem ausreichenden Zusammenhang mit dem Unternehmen der Klägerin. Die darauf entfallende Vorsteuer sei daher abzugsfähig.



Was Unternehmen bei der E-Rechnungspflicht beachten müssen (Teil 2) – Weitere Besonderheiten

Nachdem in Teil 1 dieses Beitrags (Mandanten-Monatsinformation August 2026) allgemeine Ausführungen zur E-Rechnungspflicht und den dabei auftretenden möglichen Fehlern gemacht wurden, geht es in diesem Beitrag um die Besonderheiten bei der Erteilung einer E-Rechnung.

Besondere Unternehmer: Grundsätzlich sind auch Vereine, soweit sie unternehmerisch tätig sind, von der Pflicht zur Erstellung von E-Rechnungen für die von ihnen erbrachten Leistungen betroffen. Soweit der Verein rein ideell aktiv ist, muss jedoch weder eine Möglichkeit zum Empfang noch zum Versand von E-Rechnungen bestehen. Kleinunternehmer sind von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen stets befreit, können aber dennoch freiwillig E-Rechnungen ausstellen. Allerdings müssen auch Kleinunternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen empfangen zu können.

Sammelrechnung: Auch in einer E-Rechnung ist es zulässig, den Kalendermonat als Leistungszeitpunkt anzugeben, daher können mehrere in einem Monat erfolgte Leistungen in einer einzigen E-Rechnung zusammengefasst werden („Sammelrechnung“).

Berichtigung: Sofern bei der ursprünglichen Erstellung der Rechnung eine Pflicht zur Ausstellung als E-Rechnung bestanden hat, muss auch die Berichtigung als E-Rechnung erfolgen. Allerdings kann innerhalb der Übergangsfristen eine Rechnungsberichtigung weiterhin auch ohne Verwendung des E-Rechnungsformates (z. B. per Papier-Rechnungsberichtigung) vorgenommen werden. Wichtig dabei ist, dass sich das Berichtigungsdokument spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche E-Rechnung bezieht.

Bauleistung: Bei einer E-Rechnung über eine Bauleistung ist es derzeit noch ausreichend, wenn im strukturierten Teil als Leistungsbeschreibung nur die einzelnen Gewerke mit den entsprechenden Summen enthalten sind. In diesem Fall sollte allerdings in Anlage eine detaillierte Aufschlüsselung nach dem Leistungsverzeichnis enthalten sein, auf die im strukturierten Teil eindeutig hinzuweisen ist.

Anzahlungs-, Voraus- und Abschlagsrechnungen: Sind derartige Rechnungen vor dem Stichtag für die verpflichtende Ausstellung einer E-Rechnung erteilt worden, müssen diese selbst dann nicht (auch nicht erneut) als E-Rechnung übermittelt werden, wenn Leistungserbringung und Zahlung erst nach diesem Stichtag erfolgen.

Endrechnung: Im Prinzip muss auch eine Endrechnung in einem E-Rechnungsformat erteilt werden. Dabei kann die Absetzung der vereinnahmten Teilentgelte in einem beigefügten, unstrukturierten Anhang erfolgen, wenn im strukturierten Teil der E-Rechnung ausdrücklich auf diese Anlage hingewiesen wird. Dies ist auch über den 31.12.2027 hinaus möglich.

Aufbewahrung: Bei einer E-Rechnung ist zumindest deren strukturierter Teil so aufzubewahren, dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegt. Es genügt nicht, lediglich eine ausgedruckte Papierversion oder eine konvertierte PDF-Ansicht aufzubewahren. Der originale strukturierte Datensatz – also die XML-Datei oder der eingebettete XML-Teil einer ZUGFeRD-Datei – muss unveränderbar gespeichert werden. Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Archivierungssysteme diese Anforderung erfüllen.



Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern

Zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern wurden die entsprechenden Vordruckmuster vom Bundesministerium der Finanzen an die aktuelle Rechtslage angepasst und neu bekanntgegeben (Az. III C 3 – S 7532/00030/011/043).

Die Vordruckmuster gelten ab dem Besteuerungszeitraum 2026.



SONSTIGES

Neuer Referentenentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht

Der Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts“, den das Bundesministerium der Finanzen am 07.08.2026 veröffentlicht hat, enthält eine Vielzahl von Maßnahmen, die der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, insbesondere im Zusammenhang mit Kasseneinnahmen, dienen. Bei den nachfolgenden Regelungen handelt es sich bislang um Vorschläge eines Referentenentwurfs und damit noch nicht um geltendes Recht.

Folgende Maßnahmen sind unter anderem vorgesehen:

 

  • Einführung einer Kassenpflicht ab einem Gesamtumsatz von 100.000 Euro ab dem 01.01.2028.
  • Befreiungsmöglichkeit für Fälle einer sachlichen Härte.
  • Änderung der Belegausgabepflicht ab dem 01.01.2028; insbesondere soll die verpflichtende papierhafte Ausgabe eines Belegs entfallen.
  • Ausweitung der selbstständigen Ermittlungskompetenz von Finanzbehörden bei Sachverhalten im Zusammenhang mit der Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen Aufzeichnungssystemen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 KassenSichV betroffen sind.
  • Ausweitung der Koordinierungskompetenz des BZSt für Steuerstrafverfahren der Länder.


Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026

Das Bundesfinanzministerium hat den Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) veröffentlicht. Zuvor hatte das Bundeskabinett am 12.08.2026 den Gesetzentwurf beschlossen. Er enthält eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts. Geplant sind unter anderem Änderungen bei der Berechnung steuerfreier Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, bei der Forschungszulage sowie bei der elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden.

Vorgesehen sind Maßnahmen zum Bürokratieabbau, zur Digitalisierung und zur Verhinderung von Steuergestaltungen. Daneben seien die Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen enthalten. Die Inhalte können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern.




Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.09.2026 (1)

12.10.2026 (2)

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.09.2026

Entfällt

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

10.09.2026

Entfällt

Umsatzsteuer

10.09.2026 (3)

12.10.2026 (4)

Ende der Schonfrist obiger

Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

14.09.2026

15.10.2026

Scheck (6)

10.09.2026

12.10.2026

Sozialversicherung (7)

28.09.2026

28.10.2026

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.09.2026/26.10.2026, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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April 28, 2026
FÜR EINKOMMENSSTEUERPFLICHTIGE

Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters

Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage entschieden, wann aus einem stillen Gesellschafter steuerlich ein Mitunternehmer wird. Die Richter stellten klar, wer nur Dienstleistungen erbringt und kein echtes Vermögensrisiko trägt, erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig nicht. Stille Gesellschafter seien nicht schon deshalb Mitunternehmer, weil sie umfangreich im Unternehmen mitarbeiten und am Gewinn beteiligt werden. Fehle es an einem echten finanziellen Risiko, reiche auch eine starke Einbindung in die Geschäfte nicht aus, um eine atypisch stille Gesellschaft anzunehmen (Az. IV R 24/23).

Im konkreten Fall ging es um mehrere stille Beteiligungen an einer GmbH, die Immobilien ankaufte und wieder veräußerte. Die stillen Beteiligten sollten keine Geld- oder Sacheinlagen leisten, aber Dienstleistungen wie Geschäftsführung, Finanzierung, An- und Verkaufsentscheidungen oder Verwaltung übernehmen. Dafür sollten sie am Gewinn aus diesen Immobiliengeschäften mit einem quotalen Anteil (sog. Gewinnanteile) beteiligt werden, aber kein Verlustrisiko tragen. Das Finanzamt sah darin eine atypisch stille Gesellschaft und damit eine Mitunternehmerschaft und stellte die Einkünfte gesondert und einheitlich fest. Im Klageverfahren bestätigte das Finanzgericht Baden-Württemberg dies zunächst. Es war der Ansicht, dass schon das Risiko vergeblicher Arbeitsleistungen und eigener Aufwendungen als schwach ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko genüge.



Welche finanziellen Auswirkungen würden sich aus dem Wegfall des Splittingtarifs bei der Einkommensteuer ergeben?

In letzter Zeit wird die Forderung nach dem Wegfall oder zumindest dem Umbau des Splittingtarifs bei der Einkommensteuer für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner gefordert. Dies wird dann auch verbunden mit der Forderung nach Abschaffung der Steuerklassenkombination III/V für die Berufstätigen im Lohnsteuerrecht. Um diese Forderungen und die Aussagen dazu richtig einordnen zu können, soll kurz dargestellt werden, was der Splittingtarif im Einkommensteuerrecht bedeutet und wie er wirkt.

Dieser Tarif kann nach Wahl von Ehepartnern/eingetragenen Lebenspartnern anstatt des allgemeinen Tarifs (Grundtarif) auf die Besteuerung der Einkünfte dieser Partnerschaften angewandt werden. Bei der Wahl für diesen Tarif wird das Gesamteinkommen beider Partner zusammengerechnet, halbiert und darauf die Steuer nach dem Grundtarif ermittelt und mit 2 multipliziert. Es wird also fiktiv unterstellt, dass jeder Partner von den gesamten Einkünften die Hälfte erwirtschaftet hat und entsprechend die halbe Steuer auf ihn entfällt. Auf diese Weise kommt es in der Regel zu einer niedrigeren Gesamt-Einkommensteuer. Insbesondere bei größeren Einkommensunterschieden zwischen den Partnern wirkt sich dies über eine Senkung des Steuersatzes und die Ausnutzung des Grundfreibetrags (in 2026: 12.348 Euro) aus. Diese Besteuerungsmethode ist nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17 01.1957 ab 1958 nach dem Vorbild der USA in Deutschland eingeführt worden.

Das Ehegattensplitting ist ein jährliches Wahlrecht, dem beide Partner in der Einkommensteuererklärung ausdrücklich zustimmen müssen.


Führt das Verfahren dazu, dass ein Partner durch eine geringere Steuerlast überproportional profitiert, können Paare schon heute einen privaten finanziellen Ausgleich vereinbaren. Ein solcher Ausgleich, etwa für den Aufbau einer eigenen Altersvorsorge oder Vermögensanlage, ist bereits nach geltendem Recht ohne staatliche Neuregelung möglich.

Eine Streichung ohne gleichzeitige Senkung der Steuersätze wäre faktisch eine massive Steuererhöhung für Familien, ohne die Verteilung des Nettoeinkommens innerhalb der Partnerschaft real zu verbessern.

Nachteilig wäre der Verlust des Progressionsvorteils. Das Splittingverfahren wirkt vor allem dort entlastend, wo größere Einkommensunterschiede bestehen, indem es die Progression mildert und den Grundfreibetrag (2026: 12.348 Euro) für beide Partner optimal ausnutzt.

Extrem hohe Einkommen profitieren kaum vom Splitting. Liegt das Einkommen eines Alleinverdieners beispielsweise deutlich über 130.000 Euro führt auch die rechnerische Halbierung zu keiner Tarifentlastung, da beide Teile weiterhin dem Höchststeuersatz unterliegen. In diesen Fällen bietet das Splitting bereits heute keinen nennenswerten Vorteil. Eine Abschaffung würde vor allem die Bezieher mittlerer und gehobener Einkommen treffen, bei denen die Progressionskurve am steilsten verläuft.

FÜR UMSATZSTEUERPFLICHTIGE

Keine Geschäftsveräußerung bei Betriebsfortführung durch Pächter

Eine GmbH & Co. KG betrieb eine Fischverarbeitung, eine Fischzucht, einen Hofladen und eine Gaststätte. Im November 2016 veräußerte sie wesentliche Teile ihres Betriebsvermögens (Grundstücke, Gebäude, Fischzuchtbecken, bewegliche Einrichtungen und verschiedene Nutzungsrechte) an zwei Erwerber. Ab Januar 2017 ging der Besitz über. Die Erwerber verpachteten die Fischzuchtanlage später an eine neu gegründete GmbH, an der sie beteiligt waren. Das Finanzamt sah darin keine Geschäftsveräußerung im Ganzen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz vor dem Finanzgericht München Erfolg: die Umsätze seien als Geschäftsveräußerung im Ganzen an die beiden Erwerber nicht steuerbar.

Die Richter des Bundesfinanzhofs hoben das Urteil jedoch auf und verwiesen den Fall an das Finanzgericht zurück (Az. V R 3/23). Zwar müsse bei mehreren Übertragungen die Fortführungsabsicht nicht schon beim Zwischenerwerber vorliegen, sondern erst beim Letzterwerber. Jedoch sei nicht ausreichend, dass ein Dritter den Betrieb später auf Grundlage eines Pachtvertrags weiterführt. Nutze der Erwerber das übernommene Vermögen nicht selbst unternehmerisch, sondern verpachte es, könne die bei einer Geschäftsveräußerung notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht auf den Pächter abgestellt werden.

Das Finanzgericht München muss nun Feststellungen dazu treffen, wer den Betrieb ab Januar 2017 tatsächlich fortgeführt hat. Der Pachtvertrag mit der GmbH wurde erst im Mai 2017 – „rückwirkend“ zum 01.01.2017 – geschlossen. Offen ist, ob in der Übergangszeit einer der Erwerber tätig war, beide gemeinsam oder eine Vorgründungsgesellschaft tätig war.


Hinweis

Die notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit kann steuerlich nicht auf einen Pächter übertragen werden. Nutzt der Erwerber das Vermögen nicht selbst, sondern verpachtet es lediglich weiter, liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor – die Folge ist eine sofortige Umsatzsteuerpflicht des gesamten Kaufpreises.

„Rückwirkende“ Pachtverträge sind riskant. Entscheidend für das Finanzamt ist die tatsächliche Durchführung ab dem Tag des Besitzübergangs. Kann in einer Übergangszeit nicht eindeutig belegt werden, wer den Betrieb aktiv geführt hat, gefährdet dies den Status der Nichtsteuerbarkeit.

Soll das Unternehmen durch eine andere Gesellschaft (z. B. eine neu gegründete GmbH der Erwerber) fortgeführt werden – Gestaltung bei Kettenübertragungen -, muss diese als Letzterwerber in die Kette eintreten und den Betrieb selbst betreiben, statt ihn nur anzupachten.

Wird eine Geschäftsveräußerung fälschlicherweise als umsatzsteuerpflichtig behandelt, entsteht die Steuer nach § 14c UStG allein deshalb, weil sie in der Rechnung steht. Der Empfänger darf sie jedoch niemals als Vorsteuer abziehen.

Hat der Käufer bereits den Bruttobetrag gezahlt und wird die Korrektur später schwierig (z. B. bei Auslandsbezug oder Liquidation des Verkäufers), droht eine endgültige Doppelbesteuerung. Im schlimmsten Fall wird bei einer Korrektur der Bruttobetrag als neue Bemessungsgrundlage herangezogen, wodurch eine „Steuer auf die Steuer“ entsteht.


Neue Regeln beim Vorsteuerabzug

Für die meisten Unternehmen ändert sich beim Erwerb eines einheitlichen Gegenstands wenig, wenn das Unternehmen ausschließlich wirtschaftlich tätig ist. Bei Bezug eines einheitlichen Gegenstandes ist nach wie vor danach zu unterscheiden, ob der Gegenstand ausschließlich unternehmerisch oder ausschließlich nichtunternehmerisch (in diesem Fall privat) genutzt wird. Bei einer ausschließlichen unternehmerischen Nutzung kann ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, bei einer ausschließlichen privaten Nutzung nicht. Ändert sich allerdings nach dem erstmaligen Vorsteuerabzug die Nutzung des Gegenstands, ergeben sich umsatzsteuerrechtlich folgende Konsequenzen:

  • Anteil der privaten Nutzung steigt -> Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe, keine Berichtigung des Vorsteuerabzugs
  • Anteil der unternehmerischen Verwendung steigt -> Vorsteuerabzug bleibt verloren, es erfolgt keine Berichtigung nach § 15a UStG (keine „Einlageentsteuerung“)

Wird ein Gegenstand sowohl unternehmerisch als auch unternehmensfremd zu privaten Zwecken verwendet, besteht ein Zuordnungswahlrecht. Eine spätere Erhöhung des privaten Nutzungsanteils führt dann zur Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe, eine spätere Erhöhung der unternehmerischen Nutzung führt dagegen zu keiner Änderung, insbesondere nicht zu einer Berichtigung nach § 15a UStG.

Entscheidende Änderungen durch ein aktuelles BMF-Schreiben (Az. III C 2 – S-7316/00022/007/023) ergeben sich für Unternehmen, die neben ihrer unternehmerischen Aktivität auch im Rahmen eines sog. nichtwirtschaftlichen Bereichs Tätigkeiten erbringen (z. B. ein Verein). Kauft ein solches Unternehmen einen Gegenstand, konnte bisher die gesamte Vorsteuer geltend gemacht werden, und die nichtunternehmerische Nutzung wurde später schrittweise „versteuert“. Das ändert sich nun grundlegend, denn in diesem Fall ist ein Vorsteuerabzug von vornherein ausgeschlossen bzw. ist nachträglich nur zu berichtigen, wenn sich der Nutzungsumfang ändert.


Umsatzsteuerproblem: Innergemeinschaftlicher Erwerb nicht erkannt

Beim innergemeinschaftlichen Erwerb wird eine Ware von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen geliefert. In Deutschland ist dieser Erwerb grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, wenn der Erwerber Unternehmer ist. Für bestimmte Gruppen (z. B. Kleinunternehmer, Landwirte, nichtunternehmerische juristische Personen) gilt eine Erwerbsschwelle von 12.500 Euro. Wird diese überschritten, sind die im Folgejahr getätigten Erwerbe auch bei diesen Personen steuerbar und steuerpflichtig.

Wird ein innergemeinschaftlicher Erwerb nicht erkannt, kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen: Die Ware wird im Ausgangsland mit Umsatzsteuer belastet, weil der liefernde Unternehmer nicht weiß, dass er an einen Unternehmer liefert und daher der Empfänger die Lieferung im Inland der Umsatzsteuer unterwerfen muss. Zusätzlich ist der Erwerb in Deutschland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies passiert häufig, wenn der Erwerber seine deutsche USt-IdNr. beim Kauf nicht angibt oder nicht erkennt, dass die Ware aus dem EU-Ausland stammt (z. B. bei Online-Bestellungen).

Um diese Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollte beim Kauf aus dem EU-Ausland immer die eigene, gültige USt-IdNr., die mit „DE“ beginnt, bereits im Bestellprozess angegeben werden. Dadurch kann der Lieferant steuerfrei liefern und stellt eine Nettorechnung aus. Die deutsche Umsatzsteuer wird dann im Rahmen des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Deutschland abgeführt, wobei ein Vorsteuerabzug möglich ist, sofern beim Erwerber die allgemeinen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs vorliegen.


Hinweis

  • Die USt-IdNr. sollte frühzeitig beantragt und im Kundenkonto hinterlegt werden.
  • Bei Rechnungen mit ausländischer Umsatzsteuer sollte sofort eine Korrektur beim Lieferanten verlangt und nur der Nettobetrag überwiesen werden.
  • Ist die USt-IdNr. zum Zeitpunkt des Kaufs nicht gültig, ist eine nachträgliche Korrektur meist ausgeschlossen, was zu einer endgültigen Doppelbesteuerung führen kann.

Soll das Unternehmen durch eine andere Gesellschaft (z. B. eine neu gegründete GmbH der Erwerber) fortgeführt werden – Gestaltung bei Kettenübertragungen -, muss diese als Letzterwerber in die Kette eintreten und den Betrieb selbst betreiben, statt ihn nur anzupachten.

Wird eine Geschäftsveräußerung fälschlicherweise als umsatzsteuerpflichtig behandelt, entsteht die Steuer nach § 14c UStG allein deshalb, weil sie in der Rechnung steht. Der Empfänger darf sie jedoch niemals als Vorsteuer abziehen.

Hat der Käufer bereits den Bruttobetrag gezahlt und wird die Korrektur später schwierig (z. B. bei Auslandsbezug oder Liquidation des Verkäufers), droht eine endgültige Doppelbesteuerung. Im schlimmsten Fall wird bei einer Korrektur der Bruttobetrag als neue Bemessungsgrundlage herangezogen, wodurch eine „Steuer auf die Steuer“ entsteht.


Die rechtzeitige und korrekte Verwendung der USt-IdNr. ist entscheidend, um eine Doppelbesteuerung bei innergemeinschaftlichen Erwerbsvorgängen zu vermeiden. Diese muss bei Beginn der Lieferung/Versendung gültig sein und sollte dem liefernden Unternehmer vorgelegt werden. Die Rechnung ist sorgfältig zu prüfen und, sofern diese fehlerhaft ist, rechtzeitig um eine entsprechende Korrektur gebeten werden.


Gratis-Lieferungen ins EU-Ausland können in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sein

Wenn Waren unentgeltlich (z. B. als Geschenk) an Empfänger im EU-Ausland versendet werden, fällt darauf immer deutsche Umsatzsteuer an. Eine Steuerbefreiung (wie bei normalen Verkäufen) ist hier nicht möglich. Hintergrund dafür ist, dass der Empfänger bei Geschenken im Zielland keine Erwerbssteuer zahlen muss und somit ein unversteuerter Endverbrauch droht, der auszuschließen ist. Die Lieferung muss mit dem deutschen Steuersatz versteuert werden. Nur Warenproben bzw. Muster oder Geschenke bis 50 Euro netto (pro Empfänger/pro Jahr) sieht die Finanzverwaltung als nicht steuerbar an.

Die Finanzverwaltung wendet dies in allen offenen Fällen an, also auch in bereits laufenden Steuerprüfungen (Az. III C 3 – S 7140/00020/001/048 vom 31.03.2026). Es gibt keine Übergangsfrist. Entscheidend ist, dass tatsächlich ein Eigentumswechsel erfolgt. Sobald die Ware den Besitzer wechselt (z. B. Gewinnspiel-Preis), ist es eine steuerpflichtige unentgeltliche Lieferung. Liegt kein Eigentumswechsel vor, ist zu prüfen, ob ein „innergemeinschaftliches Verbringen“ vorliegt, das bei Vorliegen der Voraussetzungen in Deutschland steuerfrei ist, aber im Bestimmungsmitgliedstaat der dortigen Erwerbsbesteuerung unterliegt. Voraussetzung dafür ist u. a., dass der Unternehmer, der die Waren in den anderen EU-Mitgliedstaat verbringt, eine von diesem Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr. hat und das Verbringen ordnungsgemäß erklärt wird.

Nur Warenproben bzw. Muster oder Geschenke bis 50 Euro netto (pro Empfänger/pro Jahr) sieht die Finanzverwaltung als nicht steuerbar an, es entsteht also weder in Deutschland noch in dem anderen Mitgliedstaat Umsatzsteuer. Dabei ist eine ordentliche Dokumentation für die Buchhaltung wichtig (z. B. „Warenmuster“), um bei späteren Prüfungen durch das Finanzamt entsprechend gewappnet zu sein.


ERBSCHAFTS-/SCHENKUNGSSTEUER

Welche Folgen ergeben sich bei Beendigung des Nießbrauchs an einem Grundstück?

Im Rahmen der Übertragung von Vermögenswerten auf die nachfolgende Generation ist die Grundstücksübertragung unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs für den bisherigen Eigentümer eine häufig angewandte Methode. Damit kann zumindest das Eigentum auf eine nachfolgende Person übergehen und die Grundstückserträge bleiben beim bisherigen Eigentümer.

Der neue Eigentümer hat auf den Erwerb bei Übersteigen der Freibeträge Schenkungsteuer zu entrichten, während die Einkommensteuer auf die Erträge beim alten Eigentümer verbleibt.

Der Wert der Schenkung verringert sich um die Belastung durch den Nießbrauch. Dieser ist als kapitalisierter Betrag vom Grundstückswert nach dem Bewertungsgesetz abzuziehen. Dieser Abzugsposten ergibt sich aus dem Netto-Grundstücksjahresertrag kapitalisiert mit der statistischen Lebenserwartung des Nießbrauchers unter Abzinsung von 5,5 %. Häufig fällt auf den Nettowert der Schenkung keine Schenkungsteuer an, wenn die Freibeträge für Kinder oder einen Ehegatten abgezogen werden.

Verstirbt der Schenker aber bereits kurze Zeit nach der Schenkung unter Wegfall des Nießbrauchs, kann sich der Abzugsposten nachträglich deutlich verringern.


Dieser Zeitraum hängt auch vom Lebensalter des Schenkers/der Schenkerin im Zeitpunkt der Schenkung ab. Bei einem 65-jährigen Schenker beträgt diese „kurze Zeit“ sieben Jahre, bei einem 90-Jährigen nur noch ein Jahr. Der Kapitalisierungsfaktor nach dem BewG beträgt dann nur noch das 4,4-fache anstatt des 11,4-fachen des Grundstücksertrags. Wegen der höheren Lebenserwartung für Frauen wird der Ausgangswert vom 12,6-fachen auf das 4,4-fache verringert.

Der Wert der Schenkung erhöht sich also sehr deutlich und damit auch die Wahrscheinlichkeit, dass der Freibetrag von 400.000 Euro für Kinder überschritten wird, bei Verwandten nach Steuerklasse II ist dies sogar wahrscheinlich.

Auch bei einem nachträglichen Verzicht des Schenkers auf den Nießbrauch treten – unabhängig von dessen Zeitpunkt – Folgen bei der Schenkungsteuer ein. Es liegt dadurch eine neue Schenkung vor, die dann mit ihrem Kapitalwert, wieder berechnet nach dem Lebensalter des Verzichteten, aber dann im Zeitpunkt der Schenkung, beim Begünstigten der Schenkungsteuer unterliegt.

Hinweis zur Ablösung des Nießbrauchs

Zahlt der Beschenkte dem Nießbraucher (z. B. dem Schenker) ein Entgelt dafür, dass dieser den Nießbrauch aufgibt (Löschung im Grundbuch gegen Abfindung), liegt aus schenkungsteuerlicher Sicht grundsätzlich keine freigebige Zuwendung vor, sondern ein entgeltlicher Vorgang.

Ertragsteuerlich sind diese Aufwendungen beim Beschenkten nachträgliche Anschaffungskosten auf das Grundstück. Beim Nießbraucher liegt insoweit lediglich eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung vor (keine Einkünfte).

Insoweit ist dies abzugrenzen vom bloßen Erlöschen des Nießbrauchs ohne Ablösezahlung. In derartigen Fällen gehört der (frühere) Kapitalwert des Nießbrauchs gerade nicht zu den Anschaffungskosten des Eigentümers.

Nachträgliche Anschaffungskosten entstehen nur, soweit der Eigentümer tatsächlich eine Ablösezahlung leistet.

GRUNDERWERBSSTEUER

Grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsanzeige: Eigene Anzeigepflichten im Blick behalten

Steuerpflichtige, die ein Grundstück erwerben oder an einer Übertragung beteiligt sind, dürfen sich nicht darauf verlassen, dass der Notar sämtliche steuerlichen Pflichten übernimmt. Eine Erwerbsanzeige beim Finanzamt muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen – und zwar unabhängig davon, wer sie vornimmt. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass sich Steuerpflichtige nicht allein auf die Mitwirkung des Notars verlassen sollten (Az. II R 22/23).

Zwar ist gemäß dem Grunderwerbsteuergesetz der Notar verpflichtet, ein beurkundetes Grundstücksgeschäft innerhalb von zwei Wochen dem Finanzamt anzuzeigen. Jedoch besteht daneben eine eigenständige Anzeigepflicht der Erwerber und Veräußerer. Diese sollten ihre steuerlichen Pflichten im Blick behalten und sicherstellen, dass die Erwerbsanzeige rechtzeitig erfolgt. Andernfalls kann es insbesondere bei einer späteren Rückabwicklung dazu kommen, dass eine bereits entstandene Grunderwerbsteuer nicht mehr aufgehoben oder erstattet wird.

Im konkreten Fall hatte eine Notarin einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag zwischen Geschwistern beurkundet. Durch den Nachlass fiel Grunderwerbsteuer an. Zwar zeigte die Notarin den Erwerbsvorgang an – jedoch nicht rechtzeitig. Die Geschwister handelten auch nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist. Nachdem die Geschwister die Teilerbauseinandersetzung wieder rückgängig machten, wollten sie erreichen, dass keine Grunderwerbsteuer festgesetzt wird. Dies wäre gesetzlich nur möglich gewesen, wenn die ursprüngliche Erwerbsanzeige innerhalb der Frist erfolgt wäre.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass antragsberechtigt nur derjenige ist, der selbst steuerlich betroffen ist – im Streitfall die Geschwister, nicht die Notarin. Für einen Notar kenne das Gesetz keine Wiedereinsetzung, da er kein Beteiligter am Grunderwerbsteuerverfahren bzw. nicht „jemand“ im Sinne des § 110 Satz 1 der Abgabenordnung sei. Für die Praxis sei daher wichtig, dass Steuerpflichtige ihre eigene Anzeigepflicht nach § 19 des Grunderwerbsteuergesetzes kennen und beurkundete Grundstücksverträge rechtzeitig selbst und unabhängig von der Anzeige des Notars anzeigen.


Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

11.05.2026 (1)

10.06.2026 (1)

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

Entfällt

10.06.2026

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

Entfällt

10.06.2026

Umsatzsteuer

11.05.2026 (2)

10.06.2026 (3)

Ende der Schonfrist obiger

Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (4)

15.05.2026

15.06.2026

Scheck (5)

11.05.2026

10.06.2026

Gewerbesteuer

15.05.2026

Entfällt

Grundsteuer

15.05.2026

Entfällt

Ende der Schonfrist obiger

Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (4)

18.05.2026

Entfällt

Scheck (5)

15.05.2026

Entfällt

Sozialversicherung (6)

27.05.2026

26.06.2026

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  5. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  6. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 22.05.2026/24.06.2026, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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April 23, 2025
FÜR EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGE

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Solidaritätszuschlag

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG 1995) in der Fassung des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10.12.2019 zurückgewiesen (Az. 2 BvR 1505/20). Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes auch heute (noch) nicht festgestellt werden kann. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestehe folglich nicht.

Zudem habe der Gesetzgeber mit der Reform von 2019 (u. a. durch Anhebung der Freigrenzen ab 2021) seine Pflicht zur Beobachtung der Voraussetzungen der Abgabe erfüllt. Des Weiteren sei die Höhe des Zuschlags (5,5 %) nicht unverhältnismäßig. Auch eine Ungleichbehandlung etwa zwischen Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerpflichtigen oder bei Kapitalerträgen liege nicht vor, da es sich um unterschiedlich gelagerte Sachverhalte handle, so das Bundesverfassungsgericht.


Neues Gutachten zur „doppelten Besteuerung“ von Renten

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden zur doppelten Besteuerung von Renten nicht angenommen und damit die bestehende Rechtslage untermauert. Wissenschaftliche Gutachten – eingeholt vom Bundesministerium der Finanzen – bestätigen nun, dass keine weiteren gesetzlichen Anpassungen im Kontext einer „doppelten Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung nötig sind.

Diesen Verfassungsbeschwerden waren zwei Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19.05.2021 (Az. X R 33/19 und X R 20/19) vorausgegangen, in denen die Revisionskläger eine sog. doppelte Besteuerung ihrer Rentenbezüge rügten. Die beiden Revisionen wurden vom Bundesfinanzhof jeweils als unbegründet zurückgewiesen. 

Die gegen diese Entscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2023 nicht zur Entscheidung angenommen (Az.
2 BvR 1140/21 und Az. 2 BvR 1143/21). Dabei hat es ausgeführt, dass die vom Bundesfinanzhof vertretene Sichtweise eines einzelfallbezogenen Verbots „doppelter Besteuerung“ jedenfalls nicht offensichtlich ist. Die seinerzeitige Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002, dass „in jedem Fall“ eine „doppelte Besteuerung“ zu vermeiden sei, lasse sich vielmehr auch so deuten, dass der Gesetzgeber nur dazu angehalten werden sollte, eine strukturelle „doppelte Besteuerung“ von ganzen Rentnergruppen bzw. -jahrgängen zu verhindern, nicht aber eine solche in jedem individuellen Fall.


Kein Vorläufigkeitsvermerk wegen Doppelbesteuerung von Leibrenten – Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof

Die angebliche oder tatsächliche Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Renteneinkünften ist ein Dauerthema. Nachdem das Bundesverfassungsgericht Beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hat und vorgehend der Bundesfinanzhof nicht zu einer Verfassungswidrigkeit gekommen ist, ist die Frage der Verfassungswidrigkeit einer vermeintlich doppelten Besteuerung von Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3b EStG aus Sicht der Finanzverwaltung geklärt und eines Vorläufigkeitsvermerks bedarf es deshalb nicht mehr. 

Da beim Bundesfinanzhof noch zwei Revisionsverfahren anhängig sind, in denen bestimmte Fragen der Rentenbesteuerung noch strittig sind (BFH-Az.: X R 9/24 und X R 18/23), dürfte insoweit mit Masseneinsprüchen nebst Anträgen auf Ruhen des Verfahrens zu rechnen sein.



Hinweis

  • Wird gegen Einkommensteuerbescheide, die den Vorläufigkeitsvermerk nicht oder nicht mehr enthalten, zulässig Einspruch eingelegt, ist eine Verfahrensruhe gem. § 363 Abs. 2 der Abgabenordnung zu prüfen.
  • Bisherige, mit dem Vorläufigkeitsvermerk versehene Steuerbescheide werden nicht von Amts wegen für „endgültig“ erklärt.


Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufmännischer Führung durch einen Berufsträger

Die klagende Partnerschaftsgesellschaft betreibt eine Zahnarztpraxis. Einem ihrer Seniorpartner oblag die kaufmännische Führung und die Organisation der ärztlichen Tätigkeit des Praxisbetriebs der Klägerin (z. B. Vertretung gegenüber Behörden und Kammern, Personalangelegenheiten, Instandhaltung der zahnärztlichen Gerätschaften). Er war weder „am Stuhl“ behandelnd tätig, noch in die praktische zahnärztliche Arbeit der Mitsozien und der angestellten Zahnärzte eingebunden, sondern beriet im Streitjahr fünf Patienten konsiliarisch und generierte hieraus einen geringfügigen Umsatz. Finanzamt und Finanzgericht stuften die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich ein.

Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht (Az. VIII R 4/22). Alle Mitunternehmer erzielten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Die freiberufliche Tätigkeit ist durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt. Daher reicht die bloße Zugehörigkeit eines Gesellschafters zu einem freiberuflichen Katalogberuf nicht aus. Vielmehr muss positiv festgestellt werden können, dass jeder Gesellschafter die Hauptmerkmale des freien Berufs, nämlich die persönliche Berufsqualifikation und das untrennbar damit verbundene aktive Entfalten dieser Qualifikation auf dem Markt, in seiner Person verwirklicht hat.

Die persönliche Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit im vorgenannten Sinne setzt allerdings nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. Einen Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sieht das Gesetz nicht vor. Eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit ist daher auch vorliegend anzunehmen. Auch in diesem Fall entfaltet der Berufsträger Tätigkeiten, die zum Berufsbild des Zahnarztes gehören, denn die kaufmännische Führung und Organisation der Personengesellschaft ist die Grundlage für die Ausübung der am Markt erbrachten berufstypischen zahnärztlichen Leistungen und damit auch Ausdruck seiner freiberuflichen Mit- und Zusammenarbeit sowie seiner persönlichen Teilnahme an der praktischen Arbeit.


Abgabefristen für die Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2024

Seit Ausbruch der Corona-Krise wurden die Abgabetermine für die Einkommensteuererklärungen der letzten Jahre durch die Finanzverwaltung verlängert. Für die Einkommensteuererklärung 2024 gelten letztmalig verlängerte, jedoch kürzere Abgabefristen als im letzten Jahr. Nicht beratene Steuerpflichtige, die ihre Einkommensteuererklärung selbst erstellen, müssen diese bis spätestens 31.07.2025 bei ihrem Wohnsitzfinanzamt einreichen. Bei der Abgabe über einen Steuerberater verlängert sich die Frist für die Einkommensteuererklärung 2024 bis zum 30.04.2026 (Beraterprivileg). Die verlängerte Abgabefrist bis zum 30.04.2026 gilt für Steuerpflichtige jedoch nur im Zusammenhang mit einem bestehenden Auftrag – eine Vollmacht allein genügt nicht.

FÜR UMSATZSTEUERPFLICHTIGE

PV-Anlage: Lieferung von Mieterstrom stellt eine selbstständige Hauptleistung dar

Der Kläger war Eigentümer eines umsatzsteuerfrei vermieteten Mehrfamilienhauses und lieferte seinen Mietern Strom, den er über die Betriebskosten abrechnete. Auf dem Mehrfamilienhaus installierte der Kläger eine PV-Anlage. Im Rahmen einer Förderung der Kreditanstalt für Wiederaufbau hatte sich der Kläger dazu verpflichtet, 50 % der Stromlieferungen innerhalb des Mietobjekts abzunehmen. Soweit der durch die PV-Anlage produzierte Strom nicht ausreichte, gewährleistete der Kläger die Stromversorgung durch den Bezug und die Weiterlieferung externen Stroms. Aus der Anschaffung der PV-Anlage machte er einen Vorsteuerabzug geltend. Das beklagte Finanzamt gelangte demgegenüber im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu dem Ergebnis, dass die beiden Leistungen Vermietung und Stromlieferung so eng zusammenhingen, dass die Stromlieferung als Nebenleistung umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung (Vermietung) teile. Da die Wohnungen umsatzsteuerfrei vermietet würden, sei der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der PV-Anlage insoweit – also um 50 % – ausgeschlossen.

Das Finanzgericht Münster gab der hiergegen gerichteten Klage statt (Az. 15 K 128/21). Die PV-Anlage werde vorliegend vollumfänglich für steuerpflichtige Ausgangsumsätze des Klägers verwendet. Die Stromlieferungen des Klägers an seine Mieter stellen keine unselbstständigen Nebenleistungen zu den umsatzsteuerfreien Vermietungsleistungen (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG), sondern selbstständige Hauptleistungen in Form von Lieferungen dar. Dies gelte sowohl für den vom Kläger mit der Photovoltaikanlage eigenproduzierten als auch für den von externen Stromanbietern bezogenen Strom.


Hinweis

Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzig untrennbar wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Im Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Verfügt der Mieter über die Möglichkeit, die Lieferanten und/oder die Nutzungsmodalitäten der in Rede stehenden Gegenstände oder Dienstleistungen auszuwählen, können die entsprechenden Leistungen als von der Vermietung getrennt angesehen werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Mieter über den Umfang der erhaltenen Leistungen, die in Abhängigkeit des Verbrauchs abgerechnet werden können, entscheiden kann. Sofern demgegenüber die Vermietung eines Gebäudes in wirtschaftlicher Hinsicht offensichtlich mit den begleitenden Leistungen objektiv eine Gesamtheit bildet, kann davon ausgegangen werden, dass die Leistung mit der Vermietung eine einheitliche Leistung bildet.


VERFAHRENSRECHT

Wirtschaftliches Eigentum von Sicherungsaktien

Im Streitfall hatte die Klägerin mit ihrer Bank zeit- und betragsgleiche, gegenläufige Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte abgeschlossen. Für die Dauer der Wertpapierdarlehen erhielt sie als Sicherheit börsennotierte britische Aktien von ihrer Bank gegen Zahlung einer Gebühr. Über diese Aktien konnte sie uneingeschränkt verfügen und mit ihnen verbundene Stimmrechte ausüben. Bei Beendigung der Wertpapierdarlehen musste sie Aktien gleicher Art und Menge zurückübertragen. Ausgeschüttete Dividenden hatte sie zeit- und betragsgleich an ihre Bank weiterzuleiten. Da bezogene Dividenden nach damaliger Rechtslage steuerfrei gewesen sind, die Weiterleitung der Dividenden jedoch steuerlich als Betriebsausgabe abziehbar war, ergab sich in Höhe der bezogenen Dividenden ein steuerlicher Verlust. Diesen Verlust maximierte die Klägerin, indem sie Aktien, deren Ausschüttungen sie bereits empfangen hatte, vorzeitig gegen solche austauschte, bei denen die Ausschüttung noch anstand. Das beklagte Finanzamt sah hierin einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 der Abgabenordnung) und erhöhte den Gewinn der Klägerin um die bezogenen Dividenden. Eine Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht München rechtfertigte die Gewinnerhöhungen damit, dass die britischen Aktien im Zeitpunkt des Dividendenbezugs steuerlich nicht der Klägerin, sondern ihrer Bank zuzurechnen seien, sodass es auf einen Gestaltungsmissbrauch nicht ankam.

Dem ist der Bundesfinanzhof mit einer Entscheidung mit Signalwirkung für Kapitalmarktgeschäfte(!) entgegengetreten. Die Richter des Bundesfinanzhofs stellten klar: Maßgeblich ist, wer tatsächlich über die Aktien verfügen darf – nicht, was beabsichtigt ist (Az. I R 3/21). Werden Aktien zur Sicherheit übereignet, seien sie steuerlich ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber und Sicherungsnehmer zuzurechnen, wenn dieser die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte (insbesondere Veräußerung und Ausübung von Stimmrechten) rechtlich und tatsächlich unabhängig vom Eintritt eines Sicherungsfalls ausüben kann. Im Streitfall seien die Aktien steuerlich nach § 39 AO der Klägerin zuzurechnen, weil ihr – anders als beim klassischen Sicherungseigentum – die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte zugestanden haben. Nicht relevant seien für die Zurechnung subjektive Absichten, bestehende Befugnisse auch wahrnehmen zu wollen. Solche Motive könnten jedoch bei einer Prüfung des Vorliegens eines Gestaltungsmissbrauchs beachtlich sein. Ob ein solcher vorliegt, konnte der Bundesfinanzhof jedoch auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts München nicht abschließend prüfen. Er hat den Fall daher an die Vorinstanz zurückverwiesen.

FÜR GRUNDSTEUERPFLICHTIGE

Grunderwerbsteuerpflicht von „nachträglichen Sonderwünschen“ beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Entgelte für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche für eine noch zu errichtende Immobilie der Grunderwerbsteuer unterliegen, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag besteht. Sie seien dann nicht in dem ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheid über die Besteuerung des Kaufvertrags, sondern in einem nachträglichen gesonderten Steuerbescheid zu erfassen. Dies gelte jedoch nicht für Hausanschlusskosten, wenn sich der Grundstückskäufer zur Übernahme dieser Kosten bereits im (ursprünglichen) Grundstückskaufvertrag verpflichtet hat (Az. II R 15/22 und Az. II R 18/22).

SONSTIGES

Bekanntgabe des Basiszinses 2025 zur Berechnung der Vorabpauschale

Seit Ende der Nullzinspolitik müssen Anleger eines Investmentfonds auf ihre Investmenterträge wieder die sog. Vorabpauschale nach § 18 InvStG zahlen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Das Investmentsteuergesetz regelt die Besteuerung von Investmentfonds. Die Vorabpauschale wurde mit dem Investmentsteuergesetz 2018 eingeführt. In den Jahren 2021 und 2022 wurde wegen des negativen Basiszinses keine Vorabpauschale erhoben. Ab dem Jahr 2023 änderte sich das wieder.

Das Bundesfinanzministerium gibt alljährlich in einem separaten Schreiben den für das betreffende Veröffentlichungsjahr maßgeblichen Basiszinssatz für die Ermittlung des Basisertrags und damit der Vorabpauschale bekannt. Es muss den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt veröffentlichen.

Der Basisertrag ermittelt sich durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 % des Basiszinses (§ 18 Abs. 1 Satz 2 InvStG):

Wert der Fondsanteile * Basiszins * 70 % = Basisertrag 

Am 10.01.2025 hat das Bundesfinanzministerium den maßgeblichen Basiszins vom 02.01.2025 mit einem Wert von 2,53 % bekannt gegeben (Az. IV C 1 – S 1980/00230/009/002). Dieser Zinssatz entspricht der Verzinsung von Bundeswertpapieren mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren. Die Vorabpauschale 2025 ist unter Anwendung dieses Basiszinses zu ermitteln und gilt am 02.01.2026 als zugeflossen (§ 18 Abs. 3 InvStG).

Beispiel:

Wert der Fondsanteile zum Jahresanfang: 10.000 Euro

Basiszins 2025: 2,53 %

Basisertrag = 10.000 Euro * 2,53 % * 70 %= 177,10 Euro

Bei Verlust ist keine Vorabpauschale fällig. Im Jahr des Erwerbs der Investmentanteile vermindert sich die Vorabpauschale um 1/12 für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. D. h., bei unterjährigem Kauf der Anteile ist die Vorabpauschale monatsweise zu berechnen.


Hinweis

Anleger, die in Investmentfonds (z. B. ETFs) investieren, sollten zu Beginn eines Jahres für genügend Liquidität auf dem Verrechnungskonto sorgen. Die Belastung des Fondsanlegers mit der Vorabpauschale erfolgt für das Veranlagungsjahr jeweils am ersten Werktag des Folgejahres. D. h., die Vorabpauschale für das Veranlagungsjahr 2025 ist zum 02.01.2026 fällig.

Ob es infolge der Vorabpauschale tatsächlich zu einer Steuerbelastung kommt, hängt von mehreren Faktoren ab. Beispielsweise ist ein erteilter Freistellungsauftrag zu berücksichtigen.

Zur Ermittlung der Vorabpauschale 2024, die am 02.01.2025 als zugeflossen gilt, hatte das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 05.01.2024 einen Wert von 2,29 % als Basiszins bekanntgegeben.


Pauschalbesteuerung bei Erträgen aus ausländischen thesaurierenden „schwarzen“ Fonds

Die Klägerin hatte im Jahr 2003 Anteile an mehreren thesaurierenden Investmentfonds erworben, die nach österreichischem Recht aufgelegt waren. Diese Fonds gaben jedoch keine für das deutsche Steuerrecht geeigneten Angaben zur Ertragsbesteuerung, insbesondere nicht für in Deutschland ansässige Anleger.

Das Bundesfinanzhof stellte klar (Az. VIII R 13/20), dass § 6 Abs. 2 InvStG 2004 auch auf thesaurierende, nicht transparente Fonds anzuwenden ist („schwarze“ Fonds). Wenn die Fonds die notwendigen steuerlichen Angaben nicht bereitstellen, könne der Anleger nach Auffassung der Richter die pauschale Ermittlung der Erträge nicht ohne entsprechenden Nachweis umgehen. Er habe zwar die Möglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen nach § 6 Abs. 2 InvStG 2004 selbst zu erklären, müsse jedoch beweisen, dass die Erträge nach deutschem Steuerrecht ermittelt wurden. Fehlen diese erforderlichen Nachweise, bleibe die Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG 2004 anwendbar. Vorliegend konnte die Klägerin die erforderlichen Nachweise nicht erbringen, weshalb die Klage vom Bundesfinanzhof abgewiesen wurde.

KOALITIONSVERTRAG

Koalitionsvertrag liegt vor

Am 09.04.2025 haben sich Union und SPD auf einen Koalitionsvertrag geeinigt, der als Basis für eine gemeinsame Koalition dienen soll. Der 146-seitige Koalitionsvertrag enthält u. a. folgende Punkte:

  • Kleine und mittlere Unternehmen sollen durch ein Sofortprogramm für Bürokratierückbau entlastet werden: Dokumentationspflichten sollen reduziert, Statistikpflichten sollen ausgesetzt werden.
  • Die Modernisierung und Digitalisierung der Verwaltung steht im Fokus. Die Bundesverwaltung soll um 8 % verkleinert werden. Außerdem wird es ein Ministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung geben.
  • Steuerpolitik: Eine umfassende Unternehmensteuerreform bleibt aus, jedoch soll eine Abschreibung auf Ausrüstungsinvestitionen von 30 Prozent in den Jahren 2025, 2026 und 2027 eingeführt werden und die Körperschaftsteuer ab 01.01.2028 in fünf Schritten um jeweils 1 % gesenkt werden. Gleichzeitig soll die Thesaurierungsbegünstigung für Personenunternehmen ausgeweitet oder angepasst werden. 

Hinweis: Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die besagte Thesaurierungsbegünstigung eingeführt, die es Einzelunternehmern und Personengesellschaften ermöglicht, nicht entnommene Gewinne zu einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % zu versteuern, anstatt dem regulären Einkommensteuersatz von bis zu 45 %. Bei späterer Entnahme erfolgt eine Nachversteuerung von 25 %, wodurch eine steuerliche Gleichstellung mit Kapitalgesellschaften angestrebt wird. 

Zudem soll die Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie ab 01.01.2026 auf 7 % gesenkt werden.

  • Abbau von Steuerbürokratie: Steuervereinfachung soll durch Typisierung, Vereinfachungen und Pauschalisierungen erreicht werden. Daneben sollen vorausgefüllte und automatisierte Steuererklärungen für einfach Steuerfälle ausgeweitet werden. Ziel ist es Körperschaften und Personengesellschaften sukzessive auf die Selbstveranlagung umzustellen.
  • In der Digitalpolitik gibt es ein klares Bekenntnis zum Rechenzentrumsstandort Deutschland. Beim Datenschutz sind Reformen angekündigt (z. B. Bündelung der Aufsicht beim Bundesdatenschutzbeauftragten).

Die Geschichte zeigt, dass nicht alle Ankündigungen aus dem Koalitionsvertrag auch tatsächlich umgesetzt werden. Alle Vorhaben stehen unter Finanzierungsvorbehalt.

Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

12.05.2025 (1)

10.06.2025 (1)

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

entfällt

10.06.2025

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

entfällt

10.06.2025

Umsatzsteuer

12.05.2025 (2)

10.06.2025 (3)

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (4)

15.05.2025

13.06.2025

Scheck (5)

12.05.2025

10.06.2025

Gewerbesteuer

15.05.2025

entfällt

Grundsteuer

15.05.2025

entfällt

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (4)

19.05.2025

entfällt

Scheck (5)

15.05.2025

entfällt

Sozialversicherung (6)

27.05.2025

26.06.2025

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  5. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  6. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 23.05.2025/24.06.2025, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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Januar 28, 2025
FÜR EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGE

Nachlaufender Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen

Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass nachlaufende Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, abzugsfähig sind (Az. 7 K 105/24 E).

Streitig war, ob im Streitjahr 2022 abgeflossene Ausgaben, die wirtschaftlich den Vorjahren zuzuordnen sind, als Betriebsaus-gaben bei einer unter § 3 Nr. 72 EStG fallenden Photovoltaikanlage zu berück-sichtigen sind. Der Kläger machte im Jahr 2022 gezahlte Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen, die aus dem Betrieb einer bis 2021 steuerpflichtigen Photovoltaikanlage resultierten, als Betriebsausgaben geltend. Das beklagte Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf die ab 2022 geltende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG ab.


Das Finanzgericht Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Es stellte hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs auf § 3c Abs. 1 EStG ab, wonach Betriebsausgaben nur dann nicht abgezogen werden dürfen, wenn sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liegt gerade nicht vor, da die Betriebsausgaben mit steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Jahren im Zusammenhang gestanden hatten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 30/24 anhängig.



Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen ab 01.01.2025


Ab 2025 gilt eine einheitliche Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen für eine maximal zulässige Bruttoleistung von bis 30 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit (für alle Gebäudearten vereinheitlicht).

Bei der Steuerbefreiung handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag.  Wird die Grenze demzufolge überschritten, bleibt der gesamte Ertrag steuerpflichtig.



Achtung bei antragsgebundenem Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG)

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Köln (Az. 9 K 926/22) weist auf eine Steuerfalle beim antragsgebundenen Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG hin. Dieser Freibetrag kann vom Steuerpflichtigen nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden.

Dabei gilt: Der Freibetrag ist auch dann verbraucht, wenn er ohne Antrag gewährt wurde und der Steuerpflichtige gegen den Bescheid nicht vorgegangen ist.

Kann der Steuerpflichtige jedoch nicht erkennen, dass der Freibetrag berücksichtigt wurde, tritt keine Verbrauchswirkung ein.

Im Streitfall hatte das Finanzamt den Freibetrag bei geringen Veräußerungsgewinnen unaufgefordert gewährt, ohne den Steuerpflichtigen darüber zu informieren. Jahre später wollte der Steuerpflichtige den Freibetrag bei der Veräußerung seiner Praxis erneut beantragen, was vom Finanzamt abgelehnt wurde.

Das Finanzgericht Köln entschied zugunsten des Steuerpflichtigen, da die Berücksichtigung des Freibetrags nicht erkennbar war.


Hinweis

Steuerpflichtige sollten Bescheide bei Betriebsveräußerungen prüfen und gegen ungewollte Freibetragsgewährung Einspruch einlegen.



Erschütterung des Anscheinsbeweises der privaten Nutzung von hochpreisigen Fahrzeugen bei einem selbstständigen Sachverständigen

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass bei fehlender Erschütterung des Anscheinsbeweises eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn ein betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt wird (Az. VIII R 12/21).

Der Kläger erzielte als Prüfsachverständiger Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Streitig ist, ob er zwei hochpreisige betriebliche Leasing-Fahrzeuge auch privat genutzt hat (7 er BMW und Lamborghini Aventador).

Wenn das Finanzgericht bei der Anwendung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs und der dagegen vorgebrachten Umstände den gesetzlichen Maßstab für seine Überzeugungsbildung oder das erforderliche Maß von Überzeugung in grundlegender Weise verkennt, liegt darin ein revisionsrechtlich beachtlicher Rechtsfehler.

Bei der Prüfung, ob der für eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge streitende Anscheinsbeweis erschüttert ist, müssen sämtliche Umstände berücksichtigt werden. Ein Fahrtenbuch darf nicht von vornherein mit der Begründung außer Betracht gelassen werden, es handele sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.

Eine ordnungsgemäße Dokumentation, z. B. durch Fahrtenbücher, ist trotz der Urteilsgründe essenziell, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.


Hinweis

Das Finanzgericht hatte im Streitfall die Kosten für den Lamborghini nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG drastisch gekürzt, da es die Höhe der Kosten für unangemessen hielt. Maßgeblich für die Prüfung der Unangemessenheit von Aufwendungen sind nach dem Bundesfinanzhof die Größe des Unternehmens, die Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns, die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben. Die Berührung der privaten Lebensführung, die das Finanzgericht für die Kürzung im ersten Rechtsgang noch angeführt hatte, reicht als Begründung für eine Kürzung nicht aus. Bei der erneuten Angemessenheitsprüfung hat es daher auch die Kosten-Nutzen-Relation zu berücksichtigen.


Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer – Verdeckte Gewinnausschüttung

Das Hessische Finanzgericht hatte zu entscheiden, ob das Finanzamt zu Recht für Aufwendungen in Bezug auf jeweils im Betriebsvermögen befindliche Kraftfahrzeuge außerbilanzielle Hinzurechnungen aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) vorgenommen hat (Az. 8 K 1129/20).

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Unternehmensberatung, Personalberatung sowie die Identifikation und Vermittlung von Führungskräften und Spezialisten. Die Dienstleistungen der Klägerin konzentrieren sich vornehmlich auf die Geschäftsfelder Kliniken, Medizintechnik, Pharma und Biotech. In den dem Streitzeitraum vorausgegangenen Jahren 2012 bis 2014 schaffte die Klägerin seinerzeit Kraftfahrzeuge der Marke Porsche an. Die jeweilige Erweiterung des Fuhrparks, wie auch die ausschließlich betriebliche Nutzung der Fahrzeuge, wurde mit Gesellschafterbeschlüssen beschlossen. Fahrtenbücher wurden für die genannten Fahrzeuge im gesamten Streitzeitraum nicht geführt.

Wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein betriebliches Fahrzeug zur Nutzung überlässt, spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug von dem Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich auch für private Fahrten genutzt wird. Dies gilt – unabhängig davon, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer die Kapitalgesellschaft beherrscht – sowohl im Falle einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung über eine Privatnutzung als auch bei einem im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Privatnutzungsverbot und insbesondere dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt, keine organisatorischen Maßnahmen getroffen wurden, die eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausschließen und eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht. Es liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vor, sofern die – z. B. mangels Erschütterung des Anscheinsbeweises feststehende – Privatnutzung ohne fremdübliche Überlassungs- und Nutzungsvereinbarung erfolgt.



Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung im Rahmen der Ermittlung der jährlichen Fahrzeuggesamtkosten

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Leasingsonderzahlungen bei beruflich genutzten Fahrzeugen nicht mehr vollständig im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden können. Stattdessen sind sie periodengerecht auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen (Az. VI R 9/22).

Leasingsonderzahlungen und ähnliche Vorauszahlungen müssen den jeweiligen Veranlagungszeiträumen anteilig zugeordnet werden.

Das Urteil ändert die bisherige Rechtsprechung, nach der Leasingsonderzahlungen sofort im Zahlungsjahr abgezogen werden konnten.


Hinweis

Arbeitnehmer mit Leasingfahrzeugen sollten die neuen Vorgaben beachten und Kosten entsprechend verteilen. Es gilt, die geänderten Grundsätze zu beachten, um unzulässige Werbungskostenabzüge zu vermeiden.


Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung – Prozesszinsen als steuerbare und steuerpflichtige Kapitaleinkünfte

Ein Steuerpflichtiger erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, selbstständiger Arbeit und Kapitalvermögen. In seiner Einkommensteuererklärung machte er u. a. geltend, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines Dienstwagens zur Privatnutzung um selbst getragene Kosten (hier: Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen) zu mindern sei. Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab.

Dies bestätigte der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 32/20). Nach Auffassung der Richter begründet eine Kostentragung des Arbeitgebers für Maut-, Fähr- und Parkkosten, die dem Arbeitnehmer auf Privatfahrten entstehen, einen eigenständigen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers neben dem mit der 1%-Methode pauschal bewerteten Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs für Privatfahrten. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Dienstwagens nicht gemindert wird, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen trägt. Dies gilt ebenso für die vom Arbeitnehmer auf Privatfahrten getragene Parkkosten und für den Wertverlust aus einem vom Steuerpflichtigen erworbenen Fahrradträger in Höhe der AfA.


Hinweis

Des Weiteren entschied der Bundesfinanzhof, dass an den Steuerpflichtigen gezahlte Prozesszinsen gemäß § 236 der Abgabenordnung steuerbare und steuerpflichtige Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG sind.


Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Für die Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen (Zinsen und Bearbeitungskosten) ist das maßgeblich „auslösende Moment“ der Abschluss der Änderungsvereinbarung mit dem Kreditinstitut, mit welcher die Laufzeit des Darlehens verkürzt wird, was dann zum Anfall der Vorfälligkeitsentschädigungen führt. Besteht die Verpflichtung des Darlehensgebers, in eine vertragliche Änderungsvereinbarung und, damit einhergehend, in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen, gerade deshalb, weil für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits und der damit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist, liegt ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks vor.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, wenn die Immobilien weiterhin vermietet werden (Az. 3 K 145/23).

Eine wirtschaftliche Verbindung zwischen der Darlehensablösung und der Vermietung bleibt bestehen, auch wenn die Laufzeit des Kredits durch eine Vereinbarung mit dem Kreditinstitut vorzeitig beendet wird.


LOHNSTEUER

Keine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie mehr – Bruttolohnerhöhung aber unschädlich

Anfang des Jahres laufen in vielen Unternehmen alljährliche Mitarbeiter- und Gehaltsgespräche an. Eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie kann zwar nicht mehr gewährt werden, Spielraum bei einer Lohnerhöhung gibt es aber. Das bestätigt das Bundesministerium der Finanzen auf die Frage, ob der Bruttoarbeitslohn nunmehr so angehoben werden kann, dass Beschäftigte möglichst nicht schlechter dastehen als in den letzten 24 Monaten.

An die Inflationsausgleichsprämie anschließende Lohnerhöhungen seien unschädlich unter folgender Prämisse: Sofern im Vorjahr die Inflationsausgleichsprämie (IAP) gemäß § 3 Nr. 11c EStG vom Arbeitgeber gezahlt wurde, sind anschließende Lohnerhöhungen unschädlich, wenn diese auf einer gesonderten Vereinbarung beruhen. Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn die anschließende Gehaltserhöhung auf einer neuen Entscheidung des Arbeitgebers beruht. Von daher ist es unerheblich, ob Lohnerhöhungen noch im Zeitraum der IAP oder unmittelbar danach vereinbart werden. Unter Ziffer 5b) der FAQ des Bundesministeriums der Finanzen wird dargelegt, dass es für die Steuerfreiheit auch unschädlich ist, wenn die Inflationsausgleichsprämie im Zusammenhang bzw. in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurde.

FÜR GEWERBESTEUERPFLICHTIGE

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen

Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterliegen, weil es am fiktiven Anlagevermögen der Werbeträger fehle.

Der Bundesfinanzhof hielt die Revision des Finanzamts für begründet. Für eine Hinzurechnung von Mietaufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Werbemaßnahmen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG kommt es darauf an, dass die den Werbemaßnahmen zugrunde liegenden Verträge ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach als Miet- oder Pachtverträge einzuordnen sind oder zumindest trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten. Hierzu sind die einzelnen Verträge darauf zu untersuchen, ob es sich um Mietverträge, Werkverträge, Geschäftsbesorgungsverträge oder um gemischte Verträge mit möglicherweise trennbaren Leistungen handelt.

Ferner kommt es für die Hinzurechnung auf die fiktive Zugehörigkeit der Werbeträger zum Anlagevermögen an. Maßgeblich ist, ob der Geschäftszweck und die speziellen betrieblichen Verhältnisse des Unternehmens Werbemaßnahmen erforderlich erscheinen lassen, für die das Unternehmen Werbeträger ständig in seinem Betrieb vorhalten muss. Die Richter schlossen nicht aus, dass auch bei einem Dienstleistungsunternehmen bei längerfristiger Anmietung bestimmter Werbeträger oder bei wiederholter kurzfristiger Anmietung gleichartiger Werbeträger Anlagevermögen vorliegen kann (Az. III R 36/22).

Hinweis

Das Urteil folgt der sog. Sponsoring-Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23.03.2023 (Az. III R 5/22), in welcher dieser bereits die Grundsätze für die Hinzurechnung von Sponsoringaufwendungen aufgestellt hatte. Eine Hinzurechnung scheidet demnach bei einem Sponsoringvertrag aus, bei dem einzelne Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen, sodass auch eine lediglich teilweise Zuordnung der Pflichten zum Typus eines Miet- oder Pachtvertrags ausscheidet.

Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.02.2025 (1)

10.03.2025 (1)

Einkommensteuer, Kirchensteuer,

Solidaritätszuschlag

entfällt

10.03.2025

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

entfällt

10.03.2025

Umsatzsteuer

10.02.2025 (2)

10.03.2025 (3)

Umsatzsteuer Sondervorauszahlung

10.02.2025

10.03.2025

Ende der Schonfist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (4)

13.02.2025

13.03.2025

Scheck (5)

10.02.2025

10.03.2025

Gewerbesteuer

17.02.2025

entfällt

Grundsteuer

17.02.2025

entfällt

Ende der Schonfist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (4)

20.02.2025

entfällt

Scheck (5)

17.02.2025

entfällt

Sozialversicherung (6)

26.02.2025

27.03.2025

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  5. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  6. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.11.2024/19.12.2024, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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Oktober 29, 2024
FÜR EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGE

Kein Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen bei geleisteter Vorauszahlung, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausführung der Handwerkerleistungen erbracht wird

Es besteht kein Anspruch auf den Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen bei Leistung einer nicht durch eine Rechnung angeforderten Vorauszahlung, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausführung der Handwerkerleistungen erbracht wird. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 14 K 1966/23).

Die streitgegenständlichen Aufwendungen würden zwar dem Grunde nach dem Tatbestand des § 35a Abs. 3 EStG unterfallen, für die Handwerkerleistungen hätten jedoch keine Rechnungen vorgelegen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Eine Berücksichtigung der streitgegenständlichen Aufwendungen scheidet zudem auch deshalb aus, weil keine Aufwendungen „für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen“ getätigt wurden. Handwerkerleistungen wurden im Streitjahr nicht erbracht. Eine Berücksichtigung der Zahlungen ist auch deshalb zu versagen, weil sie dem Gesetzeszweck des § 35a EStG widerspräche. Die gesetzgeberische Intention kann nicht durch „eigenmächtige“ (Voraus-)Zahlungen umgangen werden. Insbesondere gilt dies auch für eine einseitige und bar jeder Marktüblichkeit vorgenommene Verwendungsbestimmung dergestalt, dass die nicht angeforderte Vorauszahlung ausschließlich (noch nicht erbrachte) Arbeitskosten umfassen soll.


Steuerermäßigung für Erneuerung einer Heizungsanlage nur nach Montage und vollständiger Überweisung des Rechnungsbetrags

Das klagende Ehepaar hatte die Heizung des von ihnen bewohnten Einfamilienhauses im Jahr 2021 durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für die Lieferung und die Montage des Kessels beliefen sich auf über 8.000 Euro. In der Rechnung waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden enthalten. Seit März 2021 zahlten die Kläger gleichbleibende monatliche Raten in Höhe von 200 Euro auf den Rechnungsbetrag. Im Jahr 2021 wurden infolgedessen 2.000 Euro bezahlt. Das Finanzamt lehnte bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2021 die von den Klägern beantragte Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ab. Erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 komme diese in Betracht.

Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof schlossen sich dieser Auffassung an. Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen kann (gemäß § 35c EStG) nicht in Anspruch genommen werden, bevor der Steuerpflichtige den in der Rechnung über die förderungsfähige Maßnahme ausgewiesenen Betrag vollständig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt hat. Bevor die vollständige Begleichung der Rechnung nicht stattgefunden hat, liegt der geforderte Abschluss der Maßnahme nicht vor. Daraus folgt weiter, dass auch die im Jahr 2021 geleisteten Teilzahlungen nicht zu berücksichtigen sind.


Hinweis

Der Bundesfinanzhof wies abschließend darauf hin, dass im Streitjahr 2021 eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift werden allerdings nur die Arbeitskosten und nicht auch die Materialkosten begünstigt. Wenn die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen wird, dann ist eine – zusätzliche – Förderung auf der Grundlage des § 35c EStG ausgeschlossen.


Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: Tatsächlich benutzte längere Fahrtstrecke als offensichtlich verkehrsgünstigere Fahrstrecke

Eine Straßenverbindung ist dann als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine andere – längere – Straßenverbindung nutzt und die Arbeitsstätte auf diese Weise trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht. „Offensichtlich“ verkehrsgünstiger ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung dann, wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte. Dass bei extremen Stauverhältnissen die Umwegstrecke auch mal verkehrsgünstiger und schneller sein kann, reicht insoweit nicht aus. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 9 K 117/21).

Krankheitsgründe können grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit der Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke sprechen. Die im Streitfall nicht weiter belegte erhöhte Unfallgefahr auf der kürzeren Fahrtstrecke sowie eine dargelegte Erforderlichkeit von planbaren Pausen wegen Rückenleidens bzw. Schwerbehinderung steht einer Unzumutbarkeit der Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Kläger – wie hier – infolge eines Standortwechsels des Arbeitgebers in einem späteren Veranlagungszeitraum einen Großteil der streitbefangenen kürzeren Fahrtstrecke später tatsächlich nutzte.

FÜR UMSATZSTEUERPFLICHTIGE

Für „Milchersatzprodukte“ pflanzlichen Ursprungs kein ermäßigter Umsatzsteuersatz

„Milchersatzprodukte” pflanzlichen Ursprungs (im Streitfall: aus Soja, Reis oder Hafer hergestellte Getränke bzw. vegane Milchalternativen) sind keine Milch oder Milchmischgetränke im Sinne von Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz und unterliegen daher dem Regelsteuersatz von 19 %. So entschied das Finanzgericht Baden- Württemberg (Az. 1 K 232/24). Lediglich ergänzend sei – und dies auch nur zur Anwendung der Nr. 35 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 – darauf hingewiesen, dass allenfalls der Gesetzgeber eine ausdrückliche Ausnahme in die betreffenden Bestimmungen der Anlage einfügen kann.


Autohaus in Planungsphase: Kein Vorsteuerabzug für Erwerb eines Supersportwagens als Ausstellungsstück

Ein bereits vor der Erzielung von Ausgangsumsätzen als Ausstellungsstück für ein Autohaus erworbener sog. Supersportwagen (Porsche) kann eine Eingangsleistung sein, wenn die Verwendungsabsicht hinreichend belegt ist. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 5 K 148/23). Der Erwerb eines solchen „Supersportwagens“ kann sich gleichwohl als gänzlich unangemessen erweisen, wenn die Erzielung von Umsätzen mit dem geplanten Autohaus noch in weiter Ferne liegt und von Umständen abhängt, auf die der Unternehmer keinen oder nur begrenzten Einfluss hat. Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze ist der Erwerb des Porsches vorliegend als unangemessen anzusehen. Dem vom Kläger begehrten Vorsteuerabzug steht hiermit das Vorsteuerabzugsverbot entgegen.


Bei Lieferung von Mieterstrom zum Vorsteuerabzug berechtigt

Bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, handelt es sich nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum, sondern um eine selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung. Diese berechtigt zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen, da kraft Gesetzes für den Mieter die Möglichkeit besteht, den Stromanbieter frei zu wählen, und die Stromlieferung getrennt und nach individuellem Verbrauch abgerechnet wird. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. XI R 8/21).

Der Vermieter sah die Stromerzeugung und die Lieferung an die Mieter jeweils als eigenständige Leistung an, während das Finanzamt eine Gesamtleistung sah, nämlich die Vermietung einer Wohnung mit der dazugehörigen Stromlieferung.

Der Grund für die gegenteiligen Auffassungen lag selbstverständlich darin, dass der Vermieter den Vorsteuerabzug für die Photovoltaikanlage beanspruchte, während das Finanzamt dies ablehnte.

Der Bundesfinanzhof beurteilte diesen Fall insbesondere unter Berücksichtigung der hierfür abgeschlossenen Verträge. Da der Stromlieferungsvertrag unabhängig vom Mietvertrag über die Wohnräume bestand, handelte es sich nach seiner Auffassung um zwei verschiedene Leistungen. Die Vereinbarung über die Stromlieferung war unabhängig vom Mietvertrag kündbar. Dies ergibt sich auch aus § 42a Abs. 2 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG), in dem ein ausdrückliches Koppelungsverbot zwischen dem Miet- und dem Energielieferungsvertrag enthalten ist. Die Mieter konnten daher unabhängig vom Mietvertrag den Stromlieferungsvertrag kündigen und danach den Strom von einem anderen Anbieter beziehen.

SCHENKUNGSTEUER

Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH ohne angemessenen Wertausgleich als freigebige Zuwendung

Wenn Gesellschafter einer GmbH wirksam vereinbart haben, dass Leistungen in die Kapitalrücklage gesellschafterbezogen zugeordnet werden, wird jedoch die Kapitalrücklage im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung abweichend hiervon allen Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugerechnet, kann der Verzicht auf einen angemessenen Wertausgleich durch den Gesellschafter, der die Leistungen erbracht hat, eine freigebige Zuwendung zugunsten der Mitgesellschafter darstellen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 40/21).

Im Streitfall wurde deutlich erkennbar, dass die hier von einer Familie getroffenen Vereinbarungen zwischen Fremden sicherlich nicht so zustande gekommen wären. In vereinfachter Form dargestellt, wurde hier das vom Vater in eine GmbH eingebrachte Vermögen von rd. 5 Mio. Euro bei einer späteren Kapitalerhöhung der Gesellschaft zunächst mit je einem Drittel jedem Gesellschafter zugerechnet und anschließend die Söhne zu einem Ausgleich des dadurch entstandenen Wertverlustes für den Vater verpflichtet. Der vereinbarte Ausgleich war nach Auffassung des Finanzamtes aber um rd. 1,2 Mio. Euro je Sohn zu gering bemessen worden. Diese Auswirkungen ergaben sich auch dadurch, dass sich das Vermögen der GmbH sich in der Zeit zwischen Einlage in die Gesellschaft durch den Vater und der folgenden Kapitalerhöhung auf einen gemeinen Wert von rd. 12 Mio. Euro erhöht hatte. Die Beteiligung des Vaters an der GmbH wurde durch die disquotale Kapitalerhöhung von 33,33 % auf nur noch 1,62 % verringert. Der Wertzuwachs des Vermögens der GmbH kann auch dadurch zustande gekommen sein, dass die Sacheinlagen des Vaters im Zeitpunkt der Einlage einen höheren gemeinen Wert hatten als der vertragliche Einlagewert. Dies ändert aber nichts an dem Wert im Zeitpunkt der freigebigen Zuwendung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, denn im Einlagezeitpunkt wurde entsprechend dem Gesellschaftsvertrag nur dem Vater die Kapitaleinlage zugerechnet. Zu diesem Zeitpunkt gab es noch keine freigebige Zuwendung.

Der Bundesfinanzhof begründet sein Urteil sehr ausführlich auch unter Verweis auf die gesellschaftsrechtliche Rechtslage und die Auffassung der Finanzverwaltung (R E 7.5 Abs. 11 S. 14 ErbStR 2019). Auch das für eine Steuerpflicht notwendige subjektive Bewusstsein einer Schenkung gem. § 7 ErbStG sieht der Bundesfinanzhof hier als erfüllt an. Den Beteiligten war klar, dass die Kapitalerhöhung durch die Söhne beim Vater eine Wertminderung seines Anteils zur Folge hatte. Dafür wurde auch ausdrücklich ein auszugleichender Wert festgestellt. Dass dieser unrichtig berechnet wurde, ändert daran nichts, denn auf die Kenntnis über die genaue Höhe der Zuwendung komme es nicht an.

GRUNDERWERBSTEUER

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer: Einbeziehung der auf verkauftem Waldgrundstück aufstehenden Bäume

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte zu entscheiden, ob bei der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der Wert der auf dem Grundstück aufstehenden Bäume mit einzubeziehen ist (Az. 1 K 180/23). Wann ein „Grundstück” im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts anzunehmen ist, richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ob Gehölze zum Grundstück zählen, hängt letztlich davon ab, zu welchem Zweck die Aussaat bzw. das Einpflanzen des Gehölzes erfolgt ist. Aufstehende Gehölze sind im Ausgangspunkt grundsätzlich wesentliche Bestandteile des Grundstücks, gleich, ob sie durch Selbst- oder Fremdaussaat unmittelbar am Standort gewachsen oder anderweitig vorgezogen und eingepflanzt sind. Wenn sich beim Verkauf eines Waldgrundstücks mit 80 bis 120 Jahren alten Bäumen der innere Wille des Grundstückseigentümers zum Zeitpunkt der Anpflanzung nicht mehr feststellen lässt, geht das zu Lasten des Steuerpflichtigen.


Wenn beim Verkauf eines Waldgrundstücks die Vertragschließenden über die Übereignung der Bäume keine gesonderte vertragliche Regelung getroffen haben, auch den vereinbarten Kaufpreis nicht in Anteile für Grund und Boden sowie Bäume aufgeteilt und sich aufgrund des Alters der Bäume auch keine Erkenntnisse zu den Absichten des Anpflanzenden mehr gewinnen lassen, spricht dies dafür, dass die Vertragschließenden die aufstehenden Bäume nicht als Scheinbestandteile, sondern nach der Grundregel des § 94 Abs. 1 Satz 2 BGB als wesentliche Grundstücksbestandteile angesehen haben und dass somit der volle vereinbarte Kaufpreis die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer darstellt.


GESETZGEBUNG

Referentenentwurf eines E-Fuels-only-Gesetzes

Das Bundesfinanzministerium hat am 08.10.2024 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Behandlung von lediglich mit E-Fuels betreibbaren Kraftfahrzeugen (E-Fuels-only-Gesetz) veröffentlicht. Demnach sollen die für Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge bestehenden Sonderregelungen für z. B. Dienstwagenbesteuerung, Kfz-Steuer und Hinzurechnung von Mietzinsen und Leasingraten auch auf E-Fuels-Fahrzeuge ausgeweitet werden. Der Großteil der Regelungen gilt erst ab 2030.


Entwurf einer Bürokratieentlastungsverordnung

Die Bundesregierung hat am 09.10.2024 den vom Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf einer Bürokratieentlastungsverordnung beschlossen. Die Verordnung ist Teil des Meseberger Entlastungspakets und ergänzt das Bürokratieentlastungsgesetz IV.

Insgesamt umfasst die Verordnung 32 Rechtsänderungen, deren jährliche Entlastung für die Wirtschaft sich auf rund 420 Millionen Euro beläuft. Die Beiträge stammen aus mehreren Bundesministerien. Das Bundesministerium der Justiz hat die Vorschläge koordiniert und zusammengeführt.

Die Einzelmaßnahmen lassen sich folgenden Schwerpunkten zuordnen:

  • Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung,
  • Abbau von Anzeige- und Mitteilungspflichten,
  • weitere Verfahrenserleichterungen und Rechtsbereinigung.

Die Verordnung zur Entlastung der Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie wird nun dem Bundesrat zugeleitet.


Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten: Verschiebung des Geltungsbeginns um ein Jahr

Die EU-Kommission hat am 02.10.2024 einen Änderungsvorschlag zur Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten vorgelegt. Darin schlägt sie

  • die Verschiebung der Anwendung der Verordnung um ein Jahr vor. Demnach müssen große Unternehmen die Vorschriften ab 30.12.2025 (statt 30.12.2024) und Kleinst- und kleine Unternehmen ab 30.06.2026 (statt 30.06.2025) anwenden.
  • die Vorlage der Länderbenchmark-Liste in Form von Durchführungsrechtsakten bis spätestens 30.06.2025 vor. Die Grundsätze für die Methodik zur Einstufung der Länder in die verschiedenen Risikokategorien werden im strategischen Rahmen für die internationale Zusammenarbeit aufgezeigt.

Außerdem hat die EU-Kommission ihre Website greenbusiness.ec.europa.eu zur Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten überarbeitet und Leitlinien zur Unterstützung von Unternehmen und Durchsetzungsbehörden sowie Klarstellung der Bestimmungen in der Verordnung und aktualisierte FAQ, in die über 40 neue zusätzliche Antworten auf häufig gestellte Fragen aufgenommen wurden, veröffentlicht.

Laut EU-Kommission ist das Informationssystem, in dem die Sorgfaltserklärungen registriert und hochgeladen werden können, ab November einsatzbereit. Der volle Betrieb soll ab Dezember gewährleistet sein.


Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen zur ERechnung veröffentlicht

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 15.10.2024 das Schreiben „Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UstG – Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025“ veröffentlicht. Darin erläutert es die zur E-Rechnung getroffenen Regelungen des Wachstumschancengesetzes und geht auf besondere Fragestellungen zur E-Rechnung ein. Im Wesentlichen ist das finale BMF-Schreiben inhaltsgleich mit dem im Juni 2024 veröffentlichten Entwurf. Neu hinzugekommen sind konkretisierende Erläuterungen.

Die nachfolgenden Punkte fassen die wichtigsten Aspekte zur Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnungen (B2B) zusammen:

  1. Die gesetzlichen Pflichten zur Rechnungsausstellung werden durch das Wachstumschancengesetz umfassend neu formuliert und inhaltlich angepasst.
  2. Ab dem 01.01.2025 ist für alle Unternehmensgrößen verpflichtend die Möglichkeit zum Empfang einer elektronischen Rechnung als strukturierter Datensatz bei inländischen B2B-Leistungen sicherzustellen.
  3. Ab dem 01.01.2028 ist für alle Unternehmen verpflichtend eine elektronische Rechnung als strukturierter Datensatz bei inländischen B2B-Leistungen auszustellen.
  4. Die elektronische Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden und eine elektronische Verarbeitung ermöglichen.
  5. Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsausstellung besteht für Leistungen eines Unternehmers an einen anderen Unternehmer im Inland (B2B).
  6. Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsausstellung besteht auch im Falle der Abrechnung durch eine Gutschrift, wenn die Rechnung durch den Leistungsempfänger ausgestellt wird.
  7.  Die EU-Norm für elektronische Rechnungsausstellung gemäß der Richtlinie 2014/55/EU legt die inhaltlichen Anforderungen an das strukturierte Format einer elektronischen Rechnung fest.
  8. Die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnungsausstellung dient der Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug und der Effizienzsteigerung in Unternehmen.
  9. Die Einführung der E-Rechnung B2B bildet die Voraussetzung für die Einführung einer Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches IT-System der Verwaltung.

Hinweis

Mit den Anwendungen auf der DATEV E-Rechnungsplattform heben Sie Ihre digitalen Rechnungsprozesse auf die nächste Stufe und gestalten den Rechnungsdatenaustausch mit Ihren Geschäftspartnern künftig noch komfortabler. Besonders interessant: Unterstützungspaket E-Rechnung.

www.datev.de/e-rechnung

Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

11.11.2024 (1)

10.12.2024 (1)

Einkommensteuer, Kirchensteuer,

Solidaritätszuschlag

Entfällt

10.12.2024

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

Entfällt

10.12.2024

Umsatzsteuer

11.11.2024 (2)

10.12.2024 (3)

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

Überweisung (4)

14.11.2024

13.12.2024

Scheck (5)

11.11.2024

10.12.2024

Gewerbesteuer

15.11.2024

Entfällt

Grundsteuer

15.11.2024

Entfällt

Ende der Schonfist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (4)

18.11.2024

Entfällt

Scheck (5)

15.11.2024

Entfällt

Sozialversicherung (6)

27.11.2024

23.12.2024

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  5. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  6. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.11.2024/19.12.2024, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.