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August 3, 2023
FÜR EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGE

Erhaltene Corona-Hilfen unterliegen nicht als außerordentliche Einkünfte einer ermäßigten Einkommensbesteuerung

Ein Einzelunternehmer führte einen Gewerbebetrieb, der eine Gaststätte und ein Hotel umfasste. Ihm wurden 2020 auf Grund der pandemiebedingten Einschränkungen eine Soforthilfe von 15.000 Euro, eine Überbrückungshilfe I von 6.806 Euro und die „November-/Dezemberhilfe“ von 42.448 Euro gewährt. Das beklagte Finanzamt unterwarf die erhaltenen Corona-Hilfen der tariflichen Einkommensteuer. Der Einzelunternehmer machte u. a. geltend, die Corona-Hilfen seien ermäßigt zu besteuern. Sie seien Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Nichtausübung einer Tätigkeit aufgrund der pandemiebedingten Schließung des Geschäftsbetriebs.

Der Finanzgericht Münster wies die Klage ab, da es nach seiner Auffassung dabei nicht auf die Frage ankam, ob die Zuschüsse eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen oder eine Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit darstellen. Es handelte sich nicht um außerordentliche Einkünfte. Der Kläger hat im Streitjahr nur Corona-Hilfen gewinnerhöhend erfasst, die sich auch auf dieses Kalenderjahr bezogen hatten. Weder sollten sich die Corona-Hilfen auf weitere Veranlagungszeiträume erstrecken noch sind sie in einem anderem Veranlagungszeitraum bezogen worden als dem, für den sie gezahlt worden sind, und in diesem Veranlagungszeitraum mit regulären anderen Einkünften des Klägers aus seinem Gewerbebetrieb zusammengetroffen.

Hinweis

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Grundsätze zu dem Tatbestandsmerkmal der Zusammenballung durch die Rechtsprechung geklärt sind.

Zwei Drittel der Rentenleistungen im Jahr 2022 einkommensteuerpflichtig

Im Jahr 2022 haben in Deutschland 22 Mio. Personen Leistungen i. H. v. rund 363 Mrd. Euro aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten. Wie das Statistische Bundesamt aktuell mitteilt, zählten rund zwei Drittel (66,4 %) der Rentenleistungen zu den steuerpflichtigen Einkünften. Seit 2015 ist der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um 11 Prozentpunkte gestiegen. Ursache für den Anstieg ist die Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften im Alterseinkünftegesetz von 2005. Kernelement der Neuregelung ist der Übergang von einer vorgelagerten zu einer nachgelagerten Besteuerung der gesetz-lichen Renten bis zum Jahr 2040. Demnach werden die Aufwendungen zur Alterssicherung in der Ansparphase schrittweise steuerfrei gestellt und erst die Leistungen in der Auszahlungsphase steuerlich belastet. Welcher Anteil der Renteneinkünfte steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der besteuerte Anteil der Renteneinkünfte. Außerdem steigt der Besteuerungsanteil auch durch Rentenerhöhungen, da diese komplett steuerpflichtig sind.

Bei vielen Rentnern liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Renten nach relevanten Abzügen unterhalb des Grundfreibetrags. Dann bleiben viele Renten steuerfrei, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen. Bei knapp 84 % der steuerbelasteten Rentenempfänger – hierzu zählen auch hinterbliebene Eheleute und Kinder – liegen neben den Renten noch andere Einkünfte wie beispielsweise Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen oder Mieteinnahmen vor. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren können das auch Einkünfte des Partners sein, die für die Besteuerung zusammengerechnet werden.


Ermittlung der AfA auf Basis von Wertgutachten mit Berechnung der Restnutzungsdauer eines Mietobjekts nach Immobilienwertverordnung

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass es Sache des Steuerpflichtigen ist, im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer für Immobilien darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen. Die Würdigung der insoweit von Klägern dargelegten Umstände obliegt dann im Klageverfahren dem Finanz-gericht als Tatsacheninstanz.

Vor diesem Hintergrund ist etwa die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens, insbesondere die Zustands-ermittlung von Immobilien mit Hilfe des sog. ERAB-Verfahrens (Verfahren zur Ermittlung des Abnutzungsvorrats von Baustoffen), seitens des Steuerpflichtigen nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer. Wählt der Steuerpflichtige oder ein von diesem beauftragter Sachverständiger daher aus nachvollziehbaren Gründen eine andere Nachweismethode, kann dies Grundlage für die im Einzelfall erforderliche Schätzung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer sein, soweit aus der gewählten Methode Rückschlüsse auf die zu ermittelnden Determinanten möglich sind. Da im Rahmen der Schätzung nur die größtmögliche Wahrscheinlichkeit über eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer verlangt werden kann, würde eine Verengung der Gutachtenmethodik oder eine Festlegung auf ein bestimmtes Ermittlungsverfahren die Anforderungen an die Feststellungslast überspannen.

Dabei kann auch das Verfahren der Gebäudesachwertermittlung Anwendung finden. Auch wenn das dabei anwendbare Modell zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von Modernisierungen nicht primär darauf gerichtet ist, die tatsächliche Nutzungsdauer zu ermitteln, kann ein solches Modell geeignet sein, eine sichere Überzeugung über die im Einzelfall anzuwendenden Schätzungsgrundlagen zu bilden. Eine Rechtfertigung, vom (baurechtlichen) Grundsatz der Gleichwertigkeit der Bewertungsverfahren aus steuerrechtlichen Gründen abzuweichen, besteht nicht.


Veräußerung eines Miteigentumsanteils am Einfamilienhaus anlässlich Ehescheidung als privates Veräußerungsgeschäft steuerbar

Wenn der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner veräußert, kann der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterfallen. So entschied der Bundesfinanzhof.

Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt laut Bundesfinanzhof vor, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren angeschafft und wieder veräußert wird. Dies gilt auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der i. R. der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen veräußert wird. Zwar ist die Veräußerung einer Immobilie dann nicht steuerbar, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutzt das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt aber nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen ist und nur noch sein geschiedener Ehegatte und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnen. Eine das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts ausschließende Zwangslage, wie z. B. bei einer Enteignung oder einer Zwangsversteigerung, lag hier nicht vor. Zwar hatte die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner erheblich unter Druck gesetzt. Letztlich hat dieser aber seinen Anteil an dem Einfamilienhaus an seine geschiedene Frau freiwillig veräußert.


Schiffsbeteiligung: Abzugsfähigkeit des Verlusts von stillen Einlagen bei Gewinnermittlung nach der Tonnage

Fraglich erschien vor dem Bundesfinanzhof, ob zugleich als stille Gesellschafter beteiligte Kommanditisten einer Schifffahrtsgesellschaft, die ihren Gewinn nach der Tonnage ermitteln, den (teilweisen) Verlust ihrer stillen Einlage im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft als Sonderbetriebsausgabe abziehen können, oder ob es sich um einen Bestandteil des mit dem Tonnagegewinn abgegoltenen Aufgabegewinns handelt.

Wenn die Kommanditisten einer KG, die an dieser Gesellschaft zugleich typisch still beteiligt sind oder dieser Gesellschaft Darlehen gewährt hatten, mit ihren stillen Einlagen oder Darlehensforderungen im Rahmen der Aufgabe des Betriebs der Mitunternehmerschaft teilweise ausfallen würden, gehört der hierdurch entstehende Verlust lt. BFH zu den Einkünften und sei mit dem ermittelten Gewinn abgegolten.


Arbeitgeberveranlassung bei unentgeltlichem Kantinenessen für Leiharbeitnehmer

Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts liegt keine Arbeitgeberveranlassung vor, wenn einem Leiharbeitnehmer vom Entleiher im Rahmen einer Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich ein Kantinenessen zur Verfügung gestellt wird und der Entleiher mit dem Verleiher über die Mahlzeitengestellung nicht abrechnet.

Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer, die er bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und abzuführen hat. Eine Haftung besteht u. a. dann, wenn Arbeitslohn als steuerfrei behandelt wurde, ohne dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung tatsächlich vorlagen. Hier war die Klägerin nicht verpflichtet, für die an ihre Arbeitnehmer für Offshore-Einsätze ausgezahlten Zulagen für Verpflegungsmehraufwendungen Lohnsteuer einzubehalten und an den Beklagten abzuführen. Die von der Klägerin an ihre Arbeitnehmer ausgezahlten Zulagen für Verpflegungsmehraufwendungen sind steuerfrei. Die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, sind steuerfrei, soweit sie die als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen. Zu den Reisekosten gehören auch Verpflegungsmehraufwendungen.


Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ keine außergewöhnlichen Belastungen

Das Finanzgericht Münster nahm Stellung zur Behandlung von Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ als außergewöhnliche Belastungen.

Es mag zwar zutreffend sein, dass der Kläger und seine zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau krankheitsbedingt auf die streitgegenständlichen Lieferungen von Mittagessen angewiesen waren. Allgemein sind Aufwendungen jedoch nicht außergewöhnlich und zwangsläufig, wenn sie nicht unmittelbar zur Heilung aufgewendet werden, sondern gelegentlich als Folgekosten einer Krankheit entstehen. Die grundsätzliche Berücksichtigung derartiger mittelbarer Kosten einer Erkrankung würde zu einer nicht vertretbaren steuer-lichen Berücksichtigung von Kosten der Lebenshaltung führen, die mit dem Sinn und Zweck des Einkommensteuergesetzes nicht vereinbar wäre. Bei der Beurteilung, ob Lebenshaltungskosten ausnahmsweise steuerlich berücksichtigt werden können, ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Denn zum einen ist die Inanspruchnahme von Essens-Lieferdiensten mittlerweile in der gesamten Bevölkerung weit verbreitet. Schon vor diesem Hintergrund sind auch diese Kosten der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und nicht abzugsfähig. Zum anderen ist die Zubereitung von Mahlzeiten als Verrichtung des täglichen Lebens vom Behindertenpauschbetrag nach abgegolten.


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FÜR ERBSCHAFTSTEUERPFLICHTIGE

Nach Tod des Erblassers umfangreiche Renovie-rung des Familienheims – Zu eigenen Wohnzwecken bestimmt?

Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Steuerbegünstigung für die vom Erblasser bis zu seinem Tod selbst bewohnte Doppelhaushälfte. Der Kläger ist Alleinerbe seines 2013 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörte die Doppelhaushälfte, die vom Vater bis zu seinem Tod allein bewohnt wurde. Der Kläger bewohnt mit seiner Familie seit dem Jahr 1981 die direkt angrenzende Doppelhaushälfte. Nach dem Tod des Erblassers verband der Kläger die Doppelhaushälften baulich und katastermäßig zu einer Einheit. Nach Abschluss der umfangreichen, teilweise in Eigenleistung erbrachten Sanierungs- und Renovierungsarbeiten nutzt er die so verbundenen Doppelhaushälften seit August 2016 als eine Wohnung.

Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz kann laut Finanzgericht Münster auch den Erwerb einer auf einem bebauten Grundstück gelegenen Wohnung umfassen, wenn diese räumlich an die vom Erwerber bereits selbst genutzte Wohnung angrenzt und nach dem Erwerb beide Wohnungen zu einer einheitlichen selbst genutzten Wohnung verbunden werden. Hinsichtlich der Wohnflächenbegrenzung kommt es nach dem Wortlaut der Norm, die allein auf die Größe des erworbenen Familienheims abstellt, allein darauf an, dass die Größe der hinzuerworbenen Wohnung 200 qm nicht übersteigt. Die Gesamtwohnfläche der infolge der Verbindung entstandenen Wohnung ist nicht ausschlaggebend.

Eine Wohnung ist zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt, wenn der Erwerber die Absicht hat, die Wohnung selbst zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, und diese Absicht auch tatsächlich umsetzt. Der Erwerber muss die Wohnung “unverzüglich”, d. h. ohne schuldhaftes Zögern zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmen. Es obliegt dem Erwerber, die Renovierungsarbeiten und die Beseitigung etwaiger Mängel zeitlich so zu fördern, dass es nicht zu Verzögerungen kommt, die nach der Verkehrsanschauung als unangemessen anzusehen sind. Ein unverhältnismäßiger Aufwand zur zeitlichen Beschleunigung ist jedoch nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn der Erwerber alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreift. Eine zeitliche Verzögerung des Einzugs aufgrund von Renovierungsarbeiten ist dem Erwerber nicht anzulasten, wenn er die Arbeiten unverzüglich in Auftrag gibt, die beauftragten Handwerker sie aber aus Gründen, die der Erwerber nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig ausführen können. Ein weiteres Indiz für die unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung ist die zeitnahe Räumung bzw. Entrümpelung der erworbenen Wohnung. Das Gericht war der Überzeugung, dass der Kläger im Streitfall die hinzuerworbene Doppelhaushälfte unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt hat.

FÜR GEWERBESTEUERPFLICHTIGE

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Leistungen im Rahmen eines Sponsoringvertrags

Die Klägerin, die einen Großhandel betrieb, war Hauptsponsor eines Sportvereins. Im Streitjahr 2015 wendete sie einen Betrag auf und durfte im Gegenzug aufgrund der Sponsoringverträge für die Saison 2014/2015 und 2015/2016 u. a. das Logo des Sportvereins zu Werbezwecken nutzen. Darüber hinaus wurden ihr die Werbung auf Trikots und sonstiger Bekleidung sowie Bandenwerbung eingeräumt. Ab der Saison 2015/2016 stand der Klägerin eine Bodenwerbefläche zur Verfügung. Die für die Werbemaßnahmen anfallenden Design- und Produktionskosten übernahm die Klägerin. Das beklagte Finanzamt ordnete die geschätzten Aufwendungen für Bandenwerbung (einschließlich Werbung auf LED-Präsentationsleinwänden und Bodenwerbeflächen) und Trikotwerbung der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG (Miete für bewegliche Wirtschaftsgüter) sowie Aufwendungen für Bildmaterial (Überlassung des Vereinslogos zu Werbezwecken) der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG (zeitlich befristete Überlassung von Rechten) zu.

Der Bundesfinanzhof hat die gewerbesteuerliche Hinzurechnung verneint. Die im Streitfall vorliegenden Sponsoringverträge sind Verträge eigener Art („sui generis“) mit nicht trennbaren Leistungspflichten. Der Bundesfinanzhof erkannte keine trennbaren wesentlichen Elemente eines Miet-, Pacht- oder Rechteüberlassungsvertrags, sondern ein „einheitliches und unteilbares Ganzes“.

LOHNSTEUER

Regelung zu den nicht steuerbaren Aufmerksamkeiten angepasst

Der Bundesrat hatte am 28.10.2022 den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 zugestimmt. Sie wurden in der Neufassung grundlegend überarbeitet. Seit dem 01.01.2023 gelten nun geänderte und aktualisierte Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2023).

Eine wesentliche Einschränkung erfährt die Regelung über lohnsteuerfreie Aufmerksamkeiten. R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR 2023 schränkt diese ab 2023 auf Arbeitnehmer und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen ein. D. h., die Aufmerksamkeiten sind bis zu einem Wert von 60 Euro nur dann steuerfrei, wenn sie zugunsten des Arbeitnehmers selbst oder eines Angehörigen gewährt werden, welcher mit dem Arbeitnehmer in einem Haushalt lebt. Zum Beispiel fallen Hochzeitsgeschenke des Arbeitgebers an ein nicht im Haushalt des Arbeitnehmers lebendes Kind nicht unter die Steuerbefreiung.

Hinweis

Aufmerksamkeiten sind Zuwendungen des Arbeitgebers, die nach ihrer Art und nach ihrem Wert Geschenken entsprechen, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Dazu gehören gelegentliche Sachzuwendungen (z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch/Tonträger etc.) bis zu einem Wert von 60 Euro. Geldzuwendungen gehören immer zum Arbeitslohn – auch wenn ihr Wert gering ist.

Einheitliches Beschäftigungsverhältnis bei Beschäftigung in zwei Betrieben – Lohnsteuer-pauschalierung nicht möglich

Die Voraussetzungen für die Annahme einer gering-fügigen Beschäftigung sind ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben zu beurteilen. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der ausdrücklich auf eine eigenständige steuerliche Arbeitslohngrenze für Pauschalierungen verzichtet hat. Die steuerliche Pauschalierungsvorschrift knüpft damit an die sozialversicherungsrechtliche Vorschrift an, wodurch nach der Vorstellung des Gesetzgebers Abweichungen zwischen der beitragsrechtlichen und steuerrechtlichen Behandlung des Arbeitslohns aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis vermieden werden sollten.

Nach dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg ist es nicht möglich, bei demselben Arbeitgeber neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung auch eine (mangels Zusammenrechnung) versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung zu verrichten. Vielmehr muss eine Zusammenrechnung der Lohnzahlungen vorgenommen werden, wenn diese von demselben Arbeitgeber stammen, selbst wenn die Arbeitsverhältnisse unterschiedlich ausgestaltet sind.

SONSTIGES

Wegzugsbesteuerung

Viele Menschen tragen sich, wenn man den Aussagen der Vorsitzenden des Sachverständigenrates für Wirtschaft folgt, mit dem Gedanken, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Durch die Neuerungen des ATAD-Umsetzungsgesetzes, die auswanderungswillige Steuerpflichtige seit dem 01.01.2022 beachten müssen, wurde als folgenschwerste Verschärfung die Abschaffung der Stundungsregelung bei einem Wegzug in einen EU- bzw. EWR-Staat eingeführt. Infolgedessen droht seitdem die Besteuerung eines „Dry Income“, also eventuell zu hohen Steuerzahlungen ohne Liquiditätszufluss.

Lösungsalternative: Die Wegzugsbesteuerung kann nachträglich entfallen, wenn innerhalb einer bestimmten Zeit (sieben Jahre), die unbeschränkte Steuerpflicht wieder begründet wird.

Als Spielverderber hat sich dabei das Finanzgericht Münster hervorgetan, denn es hatte am 31.10.2019 entschieden, dass die alleinige Rückkehr nicht ausreicht. Es müsse zudem glaubhaft gemacht werden, dass bereits beim Wegzug der Wille bestand, nach Deutschland zurückzukehren. Des Weiteren entfalle die Wegzugsbesteuerung nicht, wenn diese (Auswanderung) scheitere oder abgebrochen wird. Die Wegzugsbesteuerung entfällt nachträglich nur, wenn die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit beruht, die von vornherein beabsichtigt war.

Eine katastrophale Entscheidung für die betroffenen Steuerbürger!

Die Wendung/Rettung zugunsten der Steuerpflichtigen kam mit einer Revisionsentscheidung des Bundesfinanzhofs. Der Bundesfinanzhof sieht das zum Entfallen der Wegzugsbesteuerung führende Merkmal der „nur vorübergehenden Abwesenheit“ – unabhängig von einer Rückkehrabsicht – als erfüllt an, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitrahmens von derzeit sieben Jahren nach dem Wegzug wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird.


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Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.08.2023 (1)

11.09.2023 (1)

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

entfällt

11.09.2023

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

entfällt

11.09.2023

Umsatzsteuer

10.08.2023 (2)

11.09.2023 (3)

Ende der Schonfist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (4)

14.08.2023

14.09.2023

Scheck (5)

10.08.2023

11.09.2023

Gewerbesteuer

15.08.2023 (6)

entfällt

Grundsteuer

15.08.2023 (6)

entfällt

Ende der Schonfist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

18.08.2023

entfällt

Scheck (6)

15.08.2023

entfällt

Sozialversicherung (7)

29.08.2023

27.09.2023

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner
an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  5. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  6. In den Bundesländern und Regionen, in denen der 15.08.2023 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, wird die Steuer am 16.08.2023 fällig.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.08.2023/25.09.2023, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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Juli 1, 2023
FÜR EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGE

Doppelte Haushaltsführung: finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung

Der Bundesfinanzhof nahm dazu Stellung, wie die Tatbestandsmerkmale “finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung” der gesetzlichen Neuregelung auszulegen sind, insbesondere in welcher Weise und in welcher Höhe sich der Steuerpflichtige an den Kosten der Lebensführung am Hauptwohnsitz beteiligen muss.

Kosten der Lebensführung sind die Kosten des Haushalts und die sonstigen Lebenshaltungskosten im Haupthausstand. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung darf nicht erkennbar unzureichend sein. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Eine bestimmte betragliche Grenze sieht das Gesetz nicht vor, ebenso wenig ist eine laufende Beteiligung erforderlich.

Als Vergleichsmaßstab für eine nicht erkennbar unzureichende finanzielle Beteiligung dienen die im Jahr tatsächlich entstandenen Haushalts- und sonstigen Lebenshaltungskosten in dem vorgenannten Umfang. Diese hat der Steuerpflichtige darzulegen und ggf. nachzuweisen. Dies ist ihm in Bezug auf die Wohnkosten einschließlich der Betriebskosten für die Wohnung sowie für regelmäßig in festen Beträgen anfallende Haushaltskosten (z. B. Strom, Fernsehen, Telefon), aber auch für außergewöhnliche Haushaltskosten (z. B. Instandhaltungs-/Renovierungsaufwendungen oder größere Anschaffungen) möglich und zumutbar. Regelmäßig in schwankender Höhe anfallende Kosten (wie insbesondere für Lebensmittel und sonstigen Haushaltsbedarf) können dagegen grundsätzlich unter Rückgriff auf statistische Erfahrungswerte geschätzt werden.


Kosten für professionelle Gartenpflege steuermindernd geltend machen


Steuerzahler, die für die Pflege des Gartens einen professionellen Helfer beauftragen, können die Kosten der haushaltsnahen Dienstleistungen steuermindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Helfer eine ordnungsgemäße Rechnung gestellt hat und der Betrag überwiesen wurde. Ob es sich bei der Immobilie, bei der die Grünarbeiten erledigt werden, um eine dauerhafte Unterkunft, eine Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung handelt, ist unerheblich.

Dabei spielt es keine Rolle, ob man Mieter oder Eigentümer/Vermieter ist. Oft sind die Kosten für Handwerker oder haushaltsnahe Dienstleistungen in den Nebenkosten enthalten. Mieter können diese nur geltend machen, wenn ihr Anteil – für Gärtner, Reparaturen, die Hausreinigung oder den Hausmeister – in der Nebenkostenabrechnung separat ausgewiesen ist.

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen dabei u. a. übliche Gartenarbeiten wie das Rasenmähen, Heckenschneiden oder die Schädlingsbekämpfung. Zu den Handwerkerleistungen gehören etwa der Bau einer Terrasse oder das Verlegen eines Rollrasens. Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen können 20 % der Kosten, höchstens aber 4.000 Euro, angesetzt werden, bei den Handwerkerleistungen sind maximal 1.200 Euro abzugsfähig.

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Vermietung von Ferienwohnungen – Bei eigennütziger Treuhand keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Klägerin aus der Vermietung von drei Ferienwohnungen gewerbliche Einkünfte oder solche aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Bei der Vermietung einer Ferienwohnung kann ein Gewerbebetrieb nur angenommen werden, wenn vom Vermieter bestimmte, ins Gewicht fallende, bei der Vermietung von Räumen nicht übliche Sonderleistungen erbracht werden oder wenn wegen eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine gewisse ‑einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbare ‑ unternehmerische Organisation erforderlich ist. Maßgebend sind jeweils die besonderen Umstände des Einzelfalles. Die Zwischenschaltung eines gewerblichen Vermittlers führt nicht zwangsläufig dazu, dass deshalb auch der Vermieter eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Entscheidend ist vielmehr, inwieweit in der Person des Vermieters die Vermietung einer Ferienwohnung im Hinblick auf die Art des vermieteten Objekts und die Art der Vermietung einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar ist.

Die geforderte Vergleichbarkeit mit einem gewerblichen Beherbergungsunternehmen (Hotel) liegt laut Bundesfinanzhof vor allem dann vor, wenn die Wohnung wie Hotel- oder Pensionsräume ausgestattet ist, für ihre kurzfristige Vermietung an wechselnde Mieter geworben wird, sie hotelmäßig angeboten, d. h. auch ohne Voranmeldung jederzeit zur Vermietung bereitgehalten wird und sich zudem in einem Zustand befindet, der die sofortige Vermietung zulässt; dies auch dann, wenn Buchungen nicht vorliegen. Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Wohnung in einer Ferienwohnanlage liegt oder außerhalb einer solchen Anlage. Denn die Bereithaltung von Räumlichkeiten für die jederzeitige, auch kurzfristige Überlassung an Gäste erfordert sachliche und personelle Vorkehrungen, wie sie mit der Vermietung von Wohnungen nicht verbunden sind.

LOHNSTEUER

Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten

Der Bundesrat hatte am 28.10.2022 den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 zugestimmt. Sie wurden in der Neufassung grundlegend überarbeitet. Seit dem 01.01.2023 gelten nun geänderte und aktualisierte Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2023).

Unter anderem erfolgte eine Änderung der LStR 2023 bezüglich der Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter/Ausbilder (etc.):

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter/Ausbilder usw. sind bis zur Höhe von 3.000 Euro im Jahr steuerfrei. Darüber hinaus sind nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Körperschaft bis zur Höhe von 840 Euro steuerfrei. Die LStR 2023 enthalten eine klare Definition, wann eine solche „nebenberufliche Tätigkeit“ vorliegt. Danach gilt eine Tätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 14 Stunden (sog. 14-Stunden-Grenze) als nebenberuflich.

FÜR ERBSCHAFTSTEUERPFLICHTIGE

Auch Nacherbe kann Erbfallkostenpauschale in Anspruch nehmen

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, inwieweit der Pauschbetrag (die sog. Erbfallkostenpauschale) im Fall der Nacherbschaft zu gewähren ist, wenn ausschließlich Nacherbschaftsvermögen erworben wird, dem Erwerber jedoch auch Kosten der Vorerbschaft entstanden sind und ob der Inanspruchnahme des Pauschbetrags die tatsächlich entstandenen nachgewiesenen Kosten entgegenstehen.

Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe den Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Der Abzug des Pauschbetrags setzt – entgegen bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind.

Nach dem Erbschaftsteuergesetz wird insgesamt ein Betrag von 10.300 Euro ohne Nachweis abgezogen. Der Betrag ist für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren, namentlich für mehrere Miterben nur einmal. Die Abfolge von Vor- und Nacherbfall stellt jedoch erbschaftsteuerrechtlich nicht einen Erbfall mit mehreren Erben dar. Vielmehr sind die beiden Vorgänge als zwei getrennte Erbfälle zu behandeln. Es entspricht dieser Systematik, im Rahmen der Ermittlung der Bereicherung zweimal den Pauschbetrag anzusetzen.

VERFAHRENSRECHT

Wann ist ein Einspruch im Besteuerungsverfahren möglich und welche Folgen ergeben sich daraus?

Jeder Empfänger eines Steuerbescheides kennt die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides, in dem auf die Möglichkeit hingewiesen wird, gegen diesen Bescheid Einwendungen zu erheben. Im Steuerrecht wird dies als Einspruch bezeichnet. Der Einspruch muss sich gegen Feststellungen im Bescheid richten, die zu einer nach Auffassung des Betroffenen zu hohen Steuer führen. Der Einspruch muss schriftlich oder per E-Mail an das Finanzamt gerichtet werden, das den Bescheid gesandt hat. Darüber hinausgehende besondere Formulierungen brauchen dabei nicht eingehalten werden. Er muss aber innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Finanzamt eingehen. Diese Frist beginnt mit dem 3. Tag nach der Aufgabe zur Post durch das Finanzamt. Bei Feiertagen am Fristanfang oder -ende verlängert sich die Frist entsprechend. Auch gegen eine eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung oder eine Lohnsteueranmeldung kann der Einreicher innerhalb eines Monats Einspruch einlegen.

Der Einspruch muss nicht begründet werden, dies ist aber sehr zu empfehlen, weil sonst dem Finanzamt die Ablehnung sehr leicht gemacht wird. Mit dem Einspruch können nur Einwendungen wirksam erhoben werden, die auch in dem jeweiligen Bescheid festgestellt worden sind. Z. B. kann in einem Einkommensteuerbescheid keine Einwendung gegen die Höhe des Gewinnanteils aus einer Beteiligung des Gesellschafters an einer Personengesellschaft erhoben werden; dies muss gegen den Feststellungsbescheid der Gesellschaft erfolgen. Ganz aktuell: Gegen einen Grundsteuerbescheid können keine Einwendungen mehr gegen den festgestellten Grundstückswert oder den Grundsteuermessbetrag erhoben werden. Hier ist der Einspruch gegen den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 und den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag Hauptveranlagung auf den 01.01.2025 angesagt. Auch gegen festgestellte Verluste aus Vorjahren kann nur gegen diesen Feststellungsbescheid Einspruch erhoben werden, nicht gegen den Einkommensteuerbescheid im Jahr der Verlustanrechnung. Die Fälligkeit der festgesetzten Steuer wird durch den Einspruch nicht aufgehoben. Dies ist nur mit einem zusätzlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung möglich. Dazu müssen aber „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung“ bestehen.

Erkennt das Finanzamt die Einwendungen im Einspruch an, ändert es den entsprechenden Bescheid. Im anderen Fall muss das Finanzamt eine ablehnende Einspruchsentscheidung erlassen. Dagegen ist dann die Klage vor dem Finanzgericht möglich. Eine direkte Klage – also ohne ein vorangegangenes Rechtsbehelfsverfahren (Einspruch) – beim Finanzgericht ist nur wirksam, wenn das Finanzamt dem zustimmt (sog. Sprungklage). Das Einspruchsverfahren ist beim Finanzamt kostenfrei. Zu beachten sind jedoch stets die Kosten für den beauftragten Berater, die auch bei einem erfolgreichen Einspruch von der Finanzverwaltung nicht erstattet werden. Die Klage dagegen ist kostenpflichtig. Anfallende Gerichtskosten, werden jedoch erstattet, wenn die Klage erfolgreich war. In diesem Fall können auch die Kosten des Beraters erstattet werden.


Durch Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids keine inzidente Anfechtung einer Lohnsteuer-Anmeldung

Durch die Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids werden nicht zugleich (inzident) auch die Lohnsteuer-Anmeldungen oder ein Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der Lohnsteuer-Anmeldungen für die Anmeldungszeiträume angefochten, in denen der Haftungstatbestand verwirklicht wurde. So entschied der Bundesfinanzhof.

SONSTIGES

Anzeigen über die Erwerbstätigkeit – Steuerliche Erfassung von Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen

Durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 wurde eine ab 01.01.2022 anzuwendende ertragsteuerliche Steuerbefreiung für bestimmte kleine Photovoltaikanlagen sowie ein ab 01.01.2023 anzuwendender umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen eingeführt.

Auch in Fällen, in denen die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen steuerfrei sind und die Umsatzsteuer auf Umsätze aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Grund der Kleinunternehmerregelung nicht erhoben wird, sind Betreiber (natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen) von Photovoltaikanlagen grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet.

Aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie wird nicht beanstandet, wenn Betreiber von Photovoltaikanlagen, die

  • Gewerbetreibende sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt, und
  • in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung anwenden,

auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung an das zuständige Finanzamt verzichten. Die vorstehende Bestimmung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 01.01.2023 aufgenommen wurde.

Sollte es aus den weiteren Umständen des Einzelfalls erforderlich werden, können die örtlich zuständigen Finanzämter in diesen Fällen gesondert zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung auffordern.


Rückzahlung der Corona-Soforthilfen: Frist verlängert

Die Soforthilfen wurden in den ersten Monaten der Corona-Pandemie als Billigkeitsleistung für kleine Be-triebe und Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind, gewährt und sollten dazu dienen, die Verbindlichkeiten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten zu begleichen.

Sie wurde auf der Grundlage einer bei der Antragstellung getroffenen Prognose gewährt. Aufgrund des Bewilligungsbescheides ist der Soforthilfe-Empfänger dazu verpflichtet zu überprüfen, ob diese Prognose zu dem bei Antragstellung erwarteten Liquiditätsengpass auch tatsächlich eingetreten ist, oder ob die Soforthilfe – gegebenenfalls auch anteilig – zurückgezahlt werden muss.

Ab dem 28.11.2022 wurden an die Empfänger der Soforthilfen sowohl postalisch als auch per E-Mail-Schreiben zur Erinnerung an die Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe versendet.

Diese Verpflichtung musste bis zum 30.06.2023 erfüllt sein.

Frist verlängert!

Mit Beschluss der Bayerischen Staatsregierung in der Ministerratssitzung vom 13.06.2023 wurde die Rückmeldefrist für das laufende freiwillige Rückmeldeverfahren bis zum 31.12.2023 verlängert.

In Nordrhein-Westfalen hatte schon zuvor das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die laufenden Rückmeldeverfahren rechtswidrig seien. Daher wurde in NRW die Frist zur Rückzahlung auf den 30.11.2023 verschoben.

GESETZGEBUNG

MOPeG schafft zum 01.01.2024 das Gesellschaftsregister für GbR

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MOPeG) schafft zum 01.01.2024 ein Gesellschaftsregister für rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) nach § 705 Abs. 2 BGB neuer Fassung (n. F.). Betroffen sind solche GbR, die selbst am Rechtsverkehr teilnehmen sollen. Dies ist bei reinen Innengesellschaften nicht der Fall.

Das MOPeG regelt zwar keine Eintragungspflicht der rechtsfähigen GbR in das Gesellschaftsregister, die Eintragung soll aber Voraussetzung für die Vornahme von Rechtsgeschäften sein, die ihrerseits die Eintragung in ein anderes Register erfordern. Hieraus folgt für manche GbR ein faktischer Eintragungszwang. Die eingetragene GbR führt die Rechtsformbezeichnung eGbR.

Unabhängig vom BGB-Gesellschaftsregister ist eine Eintragungspflicht im Transparenzregister zu prüfen.


Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz tritt im Juli in Kraft

Der Bundesrat hat am 16.06.2023 das vom Bundestag am 26.05.2023 beschlossene Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) gebilligt. Das Gesetz kann nun im Bundesgesetzblatt verkündet werden und dann wie geplant am 01.07.2023 in Kraft treten.

Die gesetzliche Pflegeversicherung wird u. a. in zwei Schritten reformiert:
Der Beitragssatz wird zum 01.07.2023 moderat um 0,35 % angehoben. Bei der Beitragshöhe muss künftig die Zahl der Kinder berücksichtigt werden.

Der Kinderlosenzuschlag wird auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben. Zugleich werden Beitragszahler ab dem zweiten bis zum fünften Kind entlastet – mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.


Zum 01.01.2024 werden das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungsbeträge um jeweils 5 % erhöht.
Zum 01.01.2025 und zum 01.01.2028 werden dann die Geld- und Sachleistungen automatisch dynamisiert – in Anlehnung an die Preisentwicklung.

Der Anspruch auf das sog. Pflegeunterstützungsgeld wird ausgeweitet. Damit ist die Lohnersatzleistung gemeint, die bezahlt wird, wenn Menschen aufgrund der Pflege eines nahen Angehörigen nicht arbeiten können. Pro Kalenderjahr wird es diese Unterstützung für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person gegeben.

Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.07.2023 (1)

10.08.2023 (2)

Umsatzsteuer

10.07.2023 (3)

10.08.2023 (4)

Ende der Schonfist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

13.07.2023

14.08.2023

Scheck (6)

10.07.2023

10.08.2023

Gewerbesteuer

entfällt

15.08.2023 (8)

Grundsteuer

entfällt

15.08.2023 (8)

Ende der Schonfist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

entfällt

18.08.2023

Scheck (6)

entfällt

15.08.2023

Sozialversicherung (7)

27.07.2023

29.08.2023

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner
an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  2. Für den abgelaufenen Monat.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.07.2023/25.08.2023, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
  8. In den Bundesländern und Regionen, in denen der 15.08.2023 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, wird die Steuer am 16.08.2023 fällig.

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Januar 11, 2023
AUF EINEN BLICK

(STEUERLICHE) ÄNDERUNGEN 2022/2023

Haus- und Wohnungsbesitzer müssen ihre Grundsteuererklärung bis Ende Januar 2023 abgeben. Ursprünglich war als Frist Ende Oktober gesetzt.

Bei sog. Midi-Jobs (Verdienst bisher: 520,01 Euro bis 1.600,00 Euro) steigt im Jahr 2023 die Verdienstgrenze. Künftig dürfen monatlich bis zu 2.000 Euro verdient werden. Bis zu dieser Grenze gilt, dass Beschäftigte geringere Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen.

Arbeitgeber sind von 2023 an verpflichtet, am Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) teilzunehmen. Kranke Arbeitnehmer, die gesetzlich versichert sind, müssen ihrem Arbeitgeber dann keine AU-Bescheinigung auf Papier mehr vorlegen, bekommen aber in der Praxis einen Ausdruck für ihre Unterlagen.

Vermieter müssen sich ab Januar in vielen Fällen an der Klimaabgabe ihrer Mieter fürs Heizen beteiligen. Der sog. CO2-Preis wird nach einem 10-Punkte- Stufenmodell zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt. Je weniger klimafreundlich das Haus ist, desto mehr muss der Vermieter übernehmen. Bislang müssen Mieter die Abgabe zahlen, die helfen soll, den klimaschädlichen Kohlendioxid-Ausstoß zu senken.

Der Grundfreibetrag – also das steuerfreie Existenz- minimum – steigt um 561 Euro auf 10.908 Euro (Inflationsausgleichsgesetz). Der Spitzensteuersatz von 42 %, der im Moment ab einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 Euro greift, ist im Jahr 2023 ab 62.810 Euro fällig.

Das Kindergeld steigt zum 01.01.2023 auf einheitlich 250 Euro pro Monat und Kind. Der Kinderfreibetrag soll für jeden Elternteil rückwirkend im Jahr 2022 von 2.730 Euro auf 2.810 Euro (= + 80 Euro), im Jahr 2023 von 2.810 Euro auf 3.012 Euro (= + 202 Euro) und im Jahr 2024 von 3.012 Euro auf 3.192 Euro (+ 180 Euro) angehoben werden. Der Unterhaltshöchstbetrag für 2022 wurde rückwirkend von 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben. Da der Unterhaltshöchstbetrag dem Grundfreibetrag entspricht, steigt er 2023 und 2024 entsprechend an.

Die Krankenkassenbeiträge – momentan im Schnitt bei 15,9 % – werden im neuen Jahr 2023 um voraussichtlich 0,3 Punkte auf im Schnitt 16,2 % angehoben.

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden zum 01.01.2023 die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten grundlegend reformiert. Frührentner können dann beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird. Im Bereich der Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten deutlich ausgeweitet.

Im Künstlersozialversicherungsgesetz wird für Berufsanfänger die Möglichkeit erweitert, sich bei erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreien zu lassen. Außerdem wird es Künstlern künftig dauerhaft möglich sein, sich mit nicht-künstlerischer Tätigkeit etwas hinzuzuverdienen.

ÜBER 100 EINZELREGELUNGEN

JAHRESSTEUERGESETZ 2022

Das Jahressteuergesetz 2022 reagiert auf aktuelle Erfordernisse, setzt EU-Vorgaben und die Ergebnisse der Rechtsprechung um, regelt fachliche Fragen und korrigiert redaktionelle Fehler. Mit mehr als 100 Einzelregelungen quer durch das Steuerrecht ändert es eine Vielzahl von Gesetzen.

Anpassung von Pauschalen und Freibeträgen

Vereinfacht werden die Regelungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Aufwendungen dafür sind – soweit der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt – auch dann abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Zur Erleichterung soll in diesen Fällen auch die Wahl eines pauschalen Abzugs in Höhe von 1.260 Euro im Jahr möglich sein. Damit soll sichergestellt werden, dass Steuerpflichtige nicht schlechter gestellt werden als solche, die nur die Homeoffice-Pauschale abziehen. Durch die Fortführung und Verbesserung der Homeoffice- Pauschale können Steuerpflichtige dauerhaft für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von sechs Euro geltend machen – ab 2023 maximal 1.260 statt bisher 600 Euro. Damit sind künftig 210 Homeoffice-Tage begünstigt. Die Regelung gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei den Werbungskosten steigt ab 01.01.2023 von 1.200 auf 1.230 Euro. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird von 4.008 Euro auf 4.260 Euro angehoben. Der Sparer-Pauschbetrag für Zins- und Kapitaleinkünfte wird von 801 Euro auf 1.000 Euro erhöht. Der Ausbildungsfreibetrag steigt von 924 auf 1.200 Euro.

Abschreibungen im Wohnungsbau

Für Fertigstellungen ab 01.01.2023 wird die lineare Abschreibung für Wohngebäude von 2 % auf 3 % angehoben. Auch für den Mietwohnungsbau wurden bessere Abschreibungsmöglichkeiten beschlossen: Die Sonderabschreibung wird fortgeführt, wird aber an klimafreundliches Bauen gekoppelt. Laut Gesetz können für vier Jahre jeweils 5 % der Herstellungskosten steuerlich abgesetzt werden, solange die Baukosten nicht über 4.800 Euro pro Quadratmeter liegen und der sehr hohe Standard des Energieeffizienzhauses 40 eingehalten wird.

Photovoltaikanlagen steuerfrei

Einnahmen aus kleinen Solarstromanlagen sind rückwirkend ab Jahresanfang 2022 steuerfrei. Ab 2023 entfällt für Kauf und Installation von Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 30 Kilowatt und Stromspeichern die Umsatzsteuer von 19 % (und somit auch der Vorsteuerabzug!).

Besteuerung von Energie-Entlastungen

Infolge der hohen Energiepreise erhalten Gas- und Wärmekunden eine staatliche Soforthilfe. Im Dezember 2022 übernimmt der Bund die Abschlagszahlungen. Als Beitrag zur sozialen Ausgewogenheit soll dieser Vorteil besteuert werden. Die Versteuerung erfolgt im Jahr der Endabrechnung – also in dem auf das Verbrauchsjahr folgende Steuerjahr 2023. Die Besteuerung trifft ausschließlich Soli-Zahler; eine Freigrenze stellt dies sicher. An diese Freigrenze schließt sich eine „Einstiegsphase“ in dieBesteuerung an, in deren Verlauf diese aufwächst. Dadurch wird ein sog. Fallbeileffekt vermieden; damit gemeint ist eine sofortige Vollbesteuerung, wenn die Freigrenze nur geringfügig überschritten wird.

Altersvorsorge

Der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen soll schon ab 2023 vollzogen werden. Bisher waren für 2023 noch 96 % und 98 % für 2024 vorgesehen. Mithilfe der Änderung soll eine doppelte Besteuerung vermieden werden.

Immobilienerbe wird teurer

Die Übertragung von Immobilienvermögen – etwa durch Schenkungen und Erbschaften – wird teurer: Änderungen im Bewertungsgesetz können dazu führen, dass bei der Wertermittlung einer Immobilie der steuerliche Wert ab Jahresanfang 2023 höher angesetzt werden muss. Ziel ist eine verkehrswertnähere Bewertung. Dadurch könnten Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer höher ausfallen.

Steuer-ID: Direkter Auszahlungsweg

Mit dem Jahressteuergesetz wird erstmals ein direkter Auszahlungsweg für die Möglichkeit staatlicher Hilfen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer geschaffen. Dadurch soll die Auszahlung bestimmter zukünftiger Leistungen des Bundes wie zum Beispiel Nothilfen oder Klimagelder erleichtert werden.

Übergewinnsteuer für Unternehmer

Unternehmen in der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft sollen einen auf die Wirtschaftsjahre 2022 und 2023 befristeten Energiekrisenbeitrag leisten. Damit wird eine EU- Vorgabe umgesetzt. Gewinne, die im Vergleich zu den Vorjahren den Durchschnittsgewinn um 20 % übersteigen, werden mit 33 % besteuert. Die auf eine bis drei Milliarden Euro geschätzten Einnahmen sollen zur Finanzierung der Strompreisbremse für Verbraucher beitragen.

ENERGIEPREISBREMSE

Preisdeckel für Strom, Gas und Wärme

Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat abschließend grünes Licht für die Gesetze zur Entlastung von Privathaushalten und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten gegeben.

Für Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen gilt die Gaspreisbremse ab März 2023 und umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar. Das bedeutet, dass ein Kontingent von 80 % ihres Erdgasverbrauchs zu 12 Cent je kWh gedeckelt wird, es dafür also einen Rabatt im Vergleich zum Marktpreis gibt. Für Wärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je kWh. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Im März werden diese Verbraucher zusätzlich einmalig einen rückwirkenden Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar erhalten. Um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken, übernimmt der Bund zudem den Dezember-Abschlag für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen.

Die Strompreisbremse deckelt den Strompreis für Haushalte und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 kWh auf 40 Cent pro kWh. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 80 % des historischen Verbrauchs, also in der Regel des Vorjahresverbrauchs. Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 kWh Jahresverbrauch liegt der Preisdeckel bei 13 Cent pro kWh – zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres historischen Verbrauchs. Oberhalb des jeweils rabattierten Kontingents fallen die üblichen Strompreise an. Energiesparen lohnt sich also weiterhin.

Für Haushalte, die mit Pellets, Heizöl oder Flüssiggas heizen, wird eine Härtefallregelung eingerichtet. Dazu stellt der Bund im Wirtschaftsstabilisierungsfonds maximal 1,8 Mrd. Euro zur Verfügung. Die Bundesländer können die Mittel für Zuschüsse zur Deckung der Heizkosten einsetzen. Hierzu werden Bund und Länder eine Verwaltungsvereinbarung treffen.

EINKOMMENSTEUER

Zeitpunkt des Wegfalls eines negativen Kapitalkontos

Das Finanzgericht Münster hat zum Zeitpunkt des Wegfalls eines negativen Kapitalkontos Stellung genommen.

Das Kapitalkonto falle – mit der Konsequenz des Eintritts der daran geknüpften Folgen – zu dem Zeitpunkt weg, zu dem feststehe, dass ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit zukünftigen Gewinnanteilen nicht mehr in Betracht komme, spätestens im Moment der Betriebsveräußerung oder -aufgabe. Ob und in welcher Höhe ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos nicht mehr in Betracht komme, müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, etwa aufgrund einer Betriebseinstellung bei fehlenden stillen Reserven im Gesellschaftsvermögen oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse. Maßgeblich seien die Verhältnisse am Bilanzstichtag unter Berücksichtigung werterhellender Umstände bis zur Aufstellung der Bilanz. Die Feststellungslast trage das Finanzamt.


Doppelte Haushaltsführung: Keine Berücksichtigung eines separat von der Wohnung angemieteten Pkw-Stellplatzes

Die Aufwendungen für einen separat von der Wohnung angemieteten Pkw-Stellplatz gehören nicht zu den – der Höhe nach nur beschränkt mit maximal 1.000 Euro pro Monat abziehbaren – Aufwendungen für die Nutzung der „Unterkunft”. So entschied das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern.

Anders wäre es dann, wenn Wohnung und Stellplatz stets eine untrennbare Einheit bilden würden, oder möglicherweise auch dann, wenn im Einzelfall Wohnung und Stellplatz nur zusammen angemietet werden konnten und zusammen angemietet worden seien. Ersteres treffe allgemein nicht zu, da eine Wohnung in vielen Fällen (gerade in Großstädten) auch ohne Stellplatz angemietet oder erworben werden könne; und Letzteres treffe im Streitfall nicht zu.

Doppelte Haushaltsführung: Keine Berücksichtigung eines separat von der Wohnung angemieteten Pkw-Stellplatzes

Die Aufwendungen für einen separat von der Wohnung angemieteten Pkw-Stellplatz gehören nicht zu den – der Höhe nach nur beschränkt mit maximal 1.000 Euro pro Monat abziehbaren – Aufwendungen für die Nutzung der „Unterkunft”. So entschied das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern.

Anders wäre es dann, wenn Wohnung und Stellplatz stets eine untrennbare Einheit bilden würden, oder möglicherweise auch dann, wenn im Einzelfall Wohnung und Stellplatz nur zusammen angemietet werden konnten und zusammen angemietet worden seien. Ersteres treffe allgemein nicht zu, da eine Wohnung in vielen Fällen (gerade in Großstädten) auch ohne Stellplatz angemietet oder erworben werden könne; und Letzteres treffe im Streitfall nicht zu.

LOHNSTEUER

Sachbezugswerte 2023

Wenn Mahlzeiten arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, muss diese Zuwendung des Arbeitgebers lohnsteuerlich bewertet werden. Mit der „Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ stehen die Sachbezugswerte für das Jahr 2023 fest. Maßgeblich für die Wertebestimmung war der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2021 bis Juni 2022. Die Werte spiegeln somit den hohen Inflationsanstieg nur teilweise wider.

Die Werte im Überblick:

Der monatliche Sachbezugswert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten beträgt ab 01.01.2023 288 Euro. Damit sind für ein Frühstück kalendertäglich 2,00 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen kalendertäglich 3,80 Euro anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 9,60 Euro.

Ab dem 01.01.2023 beträgt der Sachbezugswert für freie oder verbilligte Unterkunft an Arbeitnehmer 265 Euro. Daraus ergibt sich ein kalendertäglicher Wert ab dem 01.01.2023 in Höhe von 8,83 Euro. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert im Einzelfall unbillig wäre.

Die Sachbezugswerte 2023 sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2023 maßgeblich, da die geänderte SvEV am 01.01.2023 in Kraft treten. Die vorgenannten Sachbezugswerte unterliegen sowohl der Steuer- als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

UMSATZSTEUER

Unternehmereigenschaft bei planmäßigem An- und Verkauf im Rahmen eines Internethandels

Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Verkäufer, der auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über „eBay“ veräußert, eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich eine unternehmerische steuerpflichtige Tätigkeit ausübt. Die Aufzeichnungspflichten gehören nicht zu den materiellen Voraussetzungen der Differenzbesteuerung. Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten führt deshalb nicht grundsätzlich zur Versagung der Differenzbesteuerung.

Im Streitfall erwarb die Klägerin bei Haushaltsauflösungen Gegenstände und verkaufte diese über einen Zeitraum von fünf Jahren auf der Internet-Auktions-Plattform „eBay“ in ca. 3.000 Versteigerungen und erzielte daraus Einnahmen von rund 380.000 Euro.



Ermäßigter Umsatzsteuersatz in Gastronomie und 9,5 % Vorsteuerpauschale für Landwirte zum 01.01.2023

Der Bundesrat beschloss am 07.10.2022, dass es bis Ende 2023 beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) bleibt. Außerdem wurden der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Landwirte ab 01.01.2023 auf 9 % angepasst.

GEWERBESTEUER

Auswirkungen der Doppelbesteuerung von Einkünften mit Gewerbe- und Einkommensteuer

Die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb unterliegen sowohl der Gewerbesteuer als auch der Einkommensteuer bzw. bei Körperschaften der Körperschaftsteuer. Um eine Überlastung der natürlichen Personen mit beiden Steuern zu vermeiden, wird die Gewerbesteuer in typisierender Weise auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen angerechnet, bei Körperschaften gibt es keine Anrechnung.

Die Anrechnung erfolgt über eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrages mit dem 4-Fachen des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags. In der Auswirkung wird damit die Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 400 % angerechnet. Bei höheren Hebesätzen, wie sie in allen Gemeinden mit über 80.000 Einwohnern festgesetzt wurden, wirkt die Anrechnung daher nicht vollständig. Ist der Hebesatz niedriger, wirkt eine Begrenzung auf den Betrag der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer einer fiktiven Anrechnung entgegen. Aber auch bei der Einkommensteuer gibt es einen Höchstbetrag der Ermäßigung. Da bei vielen natürlichen Personen mehrere Einkunftsarten zum zu versteuernden Einkommen beitragen, wird nur die anteilige Einkommensteuer gemindert, die auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Das folgende Beispiel zeigt, wie sich die Begrenzungen auswirken:

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb = 120.000 Euro
  • Übrige Einkünfte = 80.000 Euro
  • Abzug für Sonderausgaben etc. = 10.000 Euro
  • Einkommensteuer auf 190.000 Euro zu versteuerndes Einkommen = 70.663 Euro
  • Davon anteilig auf gewerbliche Einkünfte = 42.398 Euro
  • Gewerbesteuer bei natürlichen Personen bei Hebesatz 520 % = 17.381 Euro
  • Davon anrechnungsfähig: 3,342 Euro x 4 = 13.368 Euro
  • Verbleibende Einkommensteuer = 57.295 Euro

Ein erheblicher Teil der Einkünfte wird demnach weiterhin mit Gewerbesteuer und Einkommensteuer belastet. Bei Personengesellschaften wird der Gewerbesteuermessbetrag auf die Gesellschafter im Verhältnis der handelsrechtlichen quotalen Gewinnverteilung aufgeteilt. Dies hat zur Folge, dass Vorabgewinnanteile, Tätigkeitsvergütungen, Zinsen für Gesellschafter-Darlehen und auch Mieten für Sonderbetriebsvermögen nicht bei der Aufteilung berücksichtigt werden. Dadurch werden Gesellschafter, die diese Vergütungen erhalten, dafür nicht von der Gewerbesteuer entlastet. Dies kann nur im Wege einer zivilrechtlichen Vereinbarung erfolgen. Weiteres Gewerbesteuer-Anrechnungspotenzial geht verloren, wenn Kapitalgesellschaften an der Personengesellschaft beteiligt sind, denn diese Gesellschaften erhalten keine Anrechnung.

VERFAHRENSRECHT

Voraussetzungen für den Übergang zur Außenprüfung bei einer Kassen-Nachschau

Wenn bei der Kassen-Nachschau dem Prüfer nicht die erbetenen Unterlagen übergeben werden, ist dies ein Grund, den Übergang zur Betriebsprüfung anzuordnen. So entschied das Finanzgericht Hamburg. Der Betriebsprüfer verwirke nicht die Möglichkeit des Übergangs, wenn er diesen nicht sofort anordne, sondern er dem Steuerpflichtigen zunächst die Chance einräumt, die Unterlagen nachzureichen.

Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.01.2023 (1) 

10.02.2023 (2)

Umsatzsteuer

10.01.2023 (3)

10.02.2023 (4)

Umsatzsteuer Sondervorauszahlung

Entfällt

10.02.2023

Ende der Schonfist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

13.01.2023 

13.02.2023 

Scheck (6)

10.01.2023 

10.02.2023

Gewerbesteuer

Entfällt

15.02.2023

Grundsteuer

Entfällt

15.02.2023

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

Entfällt

20.02.2023

Scheck (6)

Entfällt

15.02.2023

Sozialversicherung (7)

27.01.2023

24.02.2023

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr, bei Jahreszahlern für das abgelaufene Kalenderjahr.
  2. Für den abgelaufenen Monat.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohneDauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d.h. am 25.01.2023/22.02.2023, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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Juli 1, 2022

Inhalt

  • Bundesrat stimmt weiteren Corona-Steuerhilfen zu

Einkommensteuer

  • Aufwendungen für ein Arbeitszimmer
  • Zum Werbungskostenabzug bei Beendigung von Mietverhältnissen wegen Eigenbedarfs
  • Berechnung des Grundlohns bei Bereitschaftsdiensten für Grenze von steuerfreien Zuschlägen
  • Pauschalsteuersatz für Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen, nicht anwendbar

Erbschaftsteuer 

  • Kosten für Mausoleum – Erbschaftsteuer kann gemindert werden
  • Zur Stundung der Erbschaftsteuer

Gewerbesteuer

  • Zur Hinzurechnung von Stückzinsen eines Sachdarlehens
  • Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendungen für Sponsoring

Umsatzsteuer

  • Zum Vorsteuerabzug für eine im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage erfolgten Dachreparatur
  • Lieferung von Strom an Mieter

Verfahrensrecht

  • Zur Haftung für pauschalierte Lohnsteuer
  • Termine Steuern/Sozialversicherung


CORONA-STEUERHILFEN

Bundesrat stimmt weiteren Corona-Steuerhilfen zu

Der Bundesrat hat am 10.06.2022 zahlreichen steuerrechtlichen Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise zugestimmt, die der Bundestag am 19.05. unter Berücksichtigung von Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses, beschlossen hat. Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. In Kraft treten können dann die Verlängerung der Steuerbefreiung für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2022, die Verlängerung der Homeoffice-Pauschale bis zum 31.12.2022, die Verlängerung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter um ein Jahr, der erweiterte Verlustrücktrag aus 2022 und 2023 mit dauerhaft zweijährigem Rücktragszeitraum, die Verlängerung der Reinvestitionsfristen nach § 6b EStG um ein Jahr sowie die Verlängerung der Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG um ein Jahr.

Corona-Bonus bis zu 4.500 Euro

Ein besonderes Moment stellt die Zustimmung der Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses für coronabedingte steuerfreie Sonderleistungen der Arbeitgeber bis zu 4.500 Euro dar. Es kommt nunmehr nicht mehr darauf an, dass die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt: Auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind nun bis zur Höchstgrenze steuerfrei.

Das Gesetz weitet den begünstigten Personenkreis aus: Künftig gilt die Steuerfreiheit auch für Zahlungen an Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste.

Längere Frist für Steuererklärung

Das Gesetz sieht – wie schon in den Vorjahren – verlängerte Abgabefristen vor, um sowohl Steuerberater als auch Bürger zu entlasten.

Abzinsungsgebot für Verbindlichkeiten

Das Abzinsungsgebot für Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) entfällt für nach dem 31.12.2022 endende Wirtschaftsjahre. Auf Antrag ist die Gesetzesänderung rückwirkend anwendbar. Die Abzinsung für Rückstellungen mit 5,5 % bleibt dagegen unverändert.

EINKOMMENSTEUER

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können nur als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) abzugsfähig sein, soweit der Steuerpflichtige sie selbst trägt (sog. Drittaufwand ist nicht abzugsfähig). Der Finanzsenat Bremen hat in einem Erlass vom 22.02.2022 die Verwaltungsauffassung zu verschiedenen Konstellationen bei Ehepartnern oder Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften aufgezeigt:

Im Wesentlichen wird festgestellt, dass bei Immobilien im Miteigentum (Ehegatten, nichtehelicher Lebensgemeinschaften) zu unterscheiden ist zwischen a) grundstücksbezogenen Aufwendungen (z. B. AfA, Schuldzinsen, etc.) und b) nutzungsbezogenen Aufwendungen (z. B Reinigungskosten, etc.).

Aufwendungen zu a) sind nur anteilig gemäß der Miteigentumsquote abzugsfähig.

Aufwendungen zu b) sind voll abzugsfähig, soweit vom Steuerpflichtigen getragen. Das gilt auch, wenn die Bezahlung der nutzungsorientierten Aufwendungen von einem Gemeinschaftskonto der Ehegatten oder der Partner erfolgt.


Zum Werbungskostenabzug bei Beendigung von Mietverhältnissen wegen Eigenbedarfs

Wenn in einem vermieteten Mehrfamilienhaus zwei kleine Wohnungen zu einer großen vereinigt und zugleich durch Maßnahmen wie etwa Fußbodenerneuerung, Streichen von Decken und Wänden, Ersatz verrosteter Heizkörper und Erneuerung der Wasserhähne in einen zeitgemäßen bzw. ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden, liegen insoweit keine Herstellungskosten, sondern sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen vor. Aufwendungen für das Vorhalten einer Mietwohnung seien laut Finanzgericht Sachsen-Anhalt Werbungskosten, wenn die Anmietung durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sei, d. h., wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ob ein solcher Zusammenhang bestehe, müsse im Wege einer wertenden Betrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls festgestellt werden. Das gelte auch dann, wenn das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt und die Wohnung anschließend an nahe Angehörige vermietet wird.


LOHNSTEUER

Berechnung des Grundlohns bei Bereitschaftsdiensten für Grenze von steuerfreien Zuschlägen

Das Niedersächsische Finanzgericht hat zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Grenze der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) Stellung genommen.

Wenn ein Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz abzuleisten ist, ist die gesamte Dauer des abgeleisteten Bereitschaftsdienstes als tatsächlich geleistete Arbeit zu werten, selbst wenn die Bereitschaftsdienstzeit aufgrund von zwischen den Vertragsparteien getroffenen Regelungen nicht vollumfänglich als Arbeitszeit bewertet wird.

Der Grundlohn bemisst sich in diesem Fall nach dem regulären, vertraglich vereinbarten – auf eine Stunde umgerechneten – Arbeitslohn und nicht nach dem geringeren Stundenlohn, der sich aus der Umrechnung des regulären Stundenlohns auf die tatsächlich als Arbeitszeit vergütete Bereitschaftsdienstzeit ergibt.

Der Zuschlag für die Zeit des Bereitschaftsdienstes sei nicht nach der anteilig für den Bereitschaftsdienst gezahlten Vergütung von 25 %, sondern nach dem vollen auf eine Stunde umgerechneten individuellen Tabellenentgelt zu berechnen, da die Beschäftigten dem Dienstherrn ihre Arbeitskraft während der Bereitschaftsdienstzeit am Arbeitsplatz zur Verfügung stellen und er diese dort im Bedarfsfall abrufen kann. Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft am Arbeitsplatz zum Abruf bereitstelle, sei diese Bereitstellung ungeachtet der zwischen den Vertragsparteien getroffenen Regelungen zur Vergütung dieser Zeiten tatsächlich geleistete Arbeit.


Pauschalsteuersatz für Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen, nicht anwendbar

Der Pauschalsteuersatz von 25 % für Betriebsveranstaltungen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) findet keine Anwendung auf Veranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen (hier: Vorstands- bzw. Führungskräfte-Weihnachtsfeier). So entschied das Finanzgericht Köln.

Die Klägerin hat den Teilnehmern an der Vorstandsweihnachtsfeier und der Weihnachtsfeier für den Konzernführungskreis steuerbaren Arbeitslohn in Höhe der von ihr getätigten Aufwendungen zugewendet. Nach dem Einkommensteuergesetz gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). Bei der Vorstandsweihnachtsfeier und der Weihnachtsfeier für den Konzernführungskreis handelt es sich um eine solche Veranstaltung. Von den Zuwendungen ist nicht ein Freibetrag abzuziehen, weil die Vorstandsweihnachtsfeier und die Weihnachtsfeier für den Konzernführungskreis nicht allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstanden, sondern nur Vorständen bzw. Führungskräften. Die teilnehmenden Arbeitnehmer haben zu dem auf sie entfallenden Anteil der Aufwendungen der Klägerin Arbeitslohn erzielt.

Der Arbeitslohn wurde aber nicht im Sinne des Einkommensteuergesetzes aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gezahlt. Dies gelte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offenstehe. Im Streitfall durften an der Veranstaltung aber nur Vorstandsmitglieder bzw. Führungskräfte teilnehmen.

ERBSCHAFTSTEUER

Kosten für Mausoleum – Erbschaftsteuer kann gemindert werden

Der Erbe hatte, nachdem sein verstorbener Bruder in einem herkömmlichen Grab bestattet worden war, ein aufwändiges Mausoleum als zweite Grabstätte in Auftrag gegeben und die Kosten hierfür in seiner Erbschaftsteuererklärung geltend gemacht. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten den Abzug ab.

Laut Bundesfinanzhof seien zwar grundsätzlich nur die Kosten für ein zeitlich zuerst errichtetes Grabdenkmal bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig. Es könne aber auch Fälle geben, in denen aus verschiedenen Gründen der Verstorbene zunächst nur provisorisch in einer ersten Grabstätte und dann im Anschluss dauerhaft in einem Zweitgrab bestattet werde. Für das zweite Grabdenkmal seien dann Kosten in angemessener Höhe abzugsfähig. Was angemessen sei, bestimme sich im Einzelfall danach, wie der Erblasser gelebt habe und wieviel er hinterlassen habe. Außerdem sei zu berücksichtigen, welche Bräuche und religiösen Vorgaben in seinen Kreisen für eine würdige Bestattung üblich seien. In der Praxis sollte der Erbe diesbezüglich frühzeitig Nachweise sammeln und dem Finanzamt vorlegen. Wenn die Kosten im Einzelfall die Angemessenheit überschreiten, seien sie entsprechend zu kürzen und nur die angemessenen zu berücksichtigen.


Zur Stundung der Erbschaftsteuer

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Steuerpflichtige die auf den Erwerb einer Wohnung entfallende Erbschaftsteuer nur durch deren Veräußerung aufbringen kann, ist nicht der – durch die begehrte Stundung hinausgeschobene – Zeitpunkt der Fälligkeit der Erbschaftsteuer, sondern der Zeitpunkt der Steuerentstehung. So entschied das Finanzgericht München.

Ein Anspruch auf Stundung der Erbschaftsteuer bestehe nicht, wenn zum Nachlass Geldmittel gehörten, die zur Tilgung der auf den Erwerb der Wohnung entfallenden Erbschaftsteuer ausgereicht hätten, jedoch anderweitig verwendet worden seien. Ein die Stundung ablehnender Verwaltungsakt erledige sich nicht durch die (teilweise) Tilgung der Steuerschuld, deren Stundung begehrt werde. Durch die teilweise Begleichung der Erbschaftsteuer habe sich das Klagebegehren daher hier nicht erledigt.

GEWERBESTEUER

Zur Hinzurechnung von Stückzinsen eines Sachdarlehens

Wenn ein Unternehmen ein Sachdarlehen über festverzinsliche Anleihen erhält, die es nach Empfang veräußert und später zwecks Rückgabe zurückerwirbt, sind weder die beim Rückerwerb dem Veräußerer zu vergütenden Stückzinsen noch die im Zeitraum zwischen der Überlassung der Anleihen und deren Rückgabe an den Darlehensgeber aufgelaufenen Stückzinsen als Entgelte für Schulden hinzuzurechnen. Eine konkludente Abbedingung des § 101 BGB ‐ die Zinsen der überlassenen Anleihen stehen derVerleiherin zu ‐ begründet kein zusätzliches Entgelt für die Gewährung eines Wertpapierdarlehens. So der Bundesfinanzhof.

Die von der Klägerin beim Erwerb der zurückgegebenen Anleihen für die Stückzinsen aufgewendeten Beträge seien nicht hinzuzurechnen, weil sie nicht zu Betriebsausgaben geführt haben; sie seien auch keine “Entgelte“ für Schulden. Erwerbe ein Steuerpflichtiger ‐ wie hier die Klägerin ‐ Wertpapiere, um seine Verpflichtung zur Rückgabe von als Sachdarlehen erhaltenen Anleihen zu erfüllen, so habe er dem Veräußerer die seit dem letzten Zinszahlungstermin aufgelaufenen Stückzinsen zu vergüten. Die aufgrund des (Rück-)Erwerbs der Anleihen an den Veräußerer für die Stückzinsen gezahlten Beträge minderten den Gewinn der Klägerin jedoch nicht. Denn die Klägerin erhielt dafür ‐ mit der erworbenen Anleihe ‐ eine gleichwertige Zinsforderung, die als sonstiger Vermögensgegenstand zu aktivieren war; der Vorgang war mithin erfolgsneutral.


Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendungen für Sponsoring

Aufwendungen für die Überlassung von Werbeflächen (im Streitfall u. a. Bande und Trikots) sowie für die Überlassung eines Vereinslogos für Werbezwecke unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht.

Der vorliegend zu beurteilende Sponsoringvertrag lasse sich den Leistungspflichten nach trennen und enthalte wesentliche Elemente eines Mietvertrages, soweit die GmbH der Klägerin Flächen (Bande, Pressekonferenzrückwand, Hallenboden) und Trikots sowie andere Bekleidungsstücke zumindest zeitweise überlasse, damit die Klägerin dort ihr Firmenlogo zu Werbezwecken präsentieren könne. Hinsichtlich dieser Leistungen stehe keine Werbeleistung im Vordergrund, die die GmbH gegenüber der Klägerin erbringen würde. Die GmbH selbst erbringe, auch mit den unstreitigen Leistungen, keine Werbeleistungen gegenüber der Klägerin. Die Einordnung der Sponsoringvereinbarung als einheitlicher Werbevertrag komme dementsprechend nicht in Betracht.

Auch die Entgelte für die Überlassung des Vereinslogos für Werbezwecke der Klägerin unterliegen der Hinzurechnung. Entgegen der Auffassung der Klägerin stehe auch in diesem Zusammenhang keine Werbeleistung der GmbH im Vordergrund. Zwar nutze die Klägerin das Vereinslogo im Rahmen ihrer Werbemaßnahmen, Gegenstand des Leistungsaustauschs mit der GmbH sei jedoch allein die Einräumung des Nutzungsrechts.

UMSATZSTEUER

Zum Vorsteuerabzug für eine im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage erfolgten Dachreparatur

Wer durch eine Solar-Anlage auf dem Dach Einnahmen erwirtschaftet, muss Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Der Eigentümer der Anlage kann entsprechend aus den Kosten für die Anschaffung, den Betrieb und die Wartung aber auch Vorsteuern geltend machen und mit der Umsatzsteuer verrechnen. Der Vorsteuerabzug gilt jedoch nicht für alle Aufwendungen, die mit der Anlage in Verbindung stehen.

Das Finanzgericht Nürnberg entschied, dass eine Dachreparatur nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage steht und daher keine Vorsteuerverrechnung stattfinden kann.

Ein Unternehmer hatte auf seinem privaten Wohnhaus eine Photovoltaikanlage installieren lassen. Dabei wurde das Dach beschädigt. Der Unternehmer ließ die Schäden von einem Dachdecker und Zimmerer reparieren. Er berücksichtigte die in den Rechnungen der Handwerker ausgewiesene Umsatzsteuer als

Vorsteuerabzug in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Photovoltaikanlage. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Kläger die Vorsteuer aus den Rechnungen des Dachdeckers und des Zimmerers nicht abziehen darf, weil er ihre Leistungen zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt.

Das Gericht gab dem Finanzamt Recht. Da der Unternehmer das Gebäude zu mehr als 90 % privat nutze, konnten nur 10 % der unternehmerischen Nutzung zugerechnet werden. Die Vorsteuer aus den Rechnungen könne dann nicht in vollem Umfang von dem Unternehmer abgesetzt werden.


Lieferung von Strom an Mieter

Die Lieferung von durch eine Photovoltaikanlage auf dem Miethaus mit Batterie-Speicher erzeugtem Strom an die Mieter hält das Finanzgericht Niedersachsen jedenfalls dann für steuerpflichtig, wenn darüber eine selbstständige, nicht mit dem Mietvertrag gekoppelte Vereinbarung besteht, der Stromverbrauch durch Zähler individuell abgerechnet wird und den Mietern die Möglichkeit offensteht, den Strom auch anderweitig zu beziehen.

Hinweis

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Energielieferungen, die im Zusammenhang mit steuerfreien Wohnungsvermietungen erfolgen, schlechthin umsatzsteuerpflichtige selbstständige Leistungen sind.

VERFAHRENSRECHT

Zur Haftung für pauschalierte Lohnsteuer

Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten begründet regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH. Das gilt auch im Fall der nachträglichen Pauschalierung der Lohnsteuer. So entschied der Bundesfinanzhof.

Bei der pauschalierten Lohnsteuer handele es sich nicht um eine Unternehmenssteuer eigener Art, sondern um die durch die Tatbestandsverwirklichung des Arbeitnehmers entstandene und vom Arbeitgeber lediglich übernommene Lohnsteuer.

Der in Haftung genommene Geschäftsführer müsse substanziiert darlegen und ggf. nachweisen, welche Schritte er zur Zahlung der Steuer am Fälligkeitstag eingeleitet hatte und dass und aus welchen Gründen sich deren Weiterverfolgung wegen der Haltung des vorläufigen Insolvenzverwalters als sinnlos darstellte. In der Krise der Gesellschaft träfen den Geschäftsführer erhöhte Pflichten. Deshalb könne sich ein Geschäftsführer nicht allein mit der Behauptung entlasten, er habe angenommen, der vorläufige Insolvenzverwalter werde seine Zustimmung zur Abgabentilgung verweigern. Im Regelfall sei vom Geschäftsführer zumindest eine entsprechend dokumentierte Anfrage an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erwarten. Nur in seltenen Ausnahmefällen könne darauf verzichtet werden, wenn nämlich konkrete und eindeutige objektive Anhaltspunkte für die Sinnlosigkeit einer solchen Anfrage bestehen. Ein hypothetischer Kausalverlauf könne keine Berücksichtigung finden.


Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

11.07.2022 (1)

10.08.2022 (2)

Umsatzsteuer

11.07.2022 (3)

10.08.2022 (4)

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:


Überweisung (5)

14.07.2022

15.08.2022

Scheck (6)

11.07.2022

10.08.2022

Gewerbesteuer

entfällt

15.08.2022 (8)

Grundsteuer

entfällt

15.08.2022 (8)

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

entfällt

18.08.2022

Scheck (6)

entfällt

15.08.2022

Sozialversicherung (7)

27.07.2022

29.08.2022

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  2. Für den abgelaufenen Monat.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.07.2022/25.08.2022, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
  8. In den Bundesländern und Regionen, in denen der 15.08.2022 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, wird die Steuer am 16.08.2022 fällig.

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Juni 8, 2022

Inhalt

Transparenzregister

  • Wegfall der Mitteilungsfiktion

Einkommensteuer

  • Kürzere Abschreibungsdauer für technische Ausstattung bei PC und Co.
  • Pendlerpauschale auch bei Fahrgemeinschaften geltend machen
  • Für zusammengeballte Überstundenvergütungen ermäßigter Steuersatz
  • Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines selbst bewohnten „Gartenhauses“ unterliegt nicht der Einkommensteuer
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Trennungsjahr bei Einzelveranlagung
  • Renovierungskosten als vorweggenommene Werbungskosten
  • Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer ei- ner Flugbegleiterin

Umsatzsteuer

  • Umsatzsteuer für “Vermietung” von virtuellem Land in einem Online-Spiel?
  • Zur Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen

Gewerbesteuer

  • Wann und warum erfolgt eine Gewerbesteuer- zerlegung?

Grunderwerbsteuer

  • Zur Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Ausgliederung zur Neugründung
  • Termine Steuern/Sozialversicherung


TRANSPARENZREGISTER

Wegfall der Mitteilungsfiktion

Mit Wirkung zum 01.08.2021 ist die Meldefiktion weggefallen und das Transparenzregister zum Vollregister erstarkt. Dies hat zur Folge, dass zuvor entbehrliche Mitteilungen nun erforderlich werden. Als Erleichterung hat der Gesetzgeber für Vereinigungen, die bis zum 31.07.2021 von einer Mitteilungspflicht befreit waren, Übergangsfristen normiert.

Demnach müssen

  • Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien bis spätestens 31.03.2022,
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis spätestens 30.06.2022 und
  • alle anderen Mitteilungspflichtigen bis spätestens 31.12.2022 ihre Mitteilung vornehmen. Achtung: Gemäß den Nebenbestimmungen bei gewährten Coronahilfen sind die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister aufzunehmen. Diese Verpflichtung ist bis spätestens zur Einreichung der Schlussabrechnung zu erfüllen. Falls der Verpflichtung zur Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister nicht nachgekommen wurde, sind die Überbrückungshilfen in voller Höhe zurückzuzahlen.

Hinweis

Leider wurde in der Mandanten-Monatsinformation Januar 2022 im Beitrag „Das Transparenzregister – Ab sofort ein Vollregister“ bei der Übergangsfrist für GmbHs, Genossenschaften, europäische Genossenschaften oder Partnerschaften ein falsches Datum mit 30.07.2022 statt 30.06.2022 angegeben. Wir bitten dafür um Entschuldigung.

EINKOMMENSSTEUER

Kürzere Abschreibungsdauer für technische Ausstattung bei PC und Co.

Computerhardware und Software sind wie alle anderen abnutzbaren Wirtschaftsgüter zwar über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Jedoch hat das Bundesfinanzministerium (BMF) 2021 ein Schreiben veröffentlicht, nach dem eine einjährige Nutzungsdauer für Hard- und Software zugrunde gelegt werden kann. Nun hat das BMF sein Schreiben aus dem Jahr 2021 aktualisiert. Es hält zwar am grundsätzlichen Ansatz einer einjährigen Nutzungsdauer fest, aber stellt auch fest, dass die darauf beruhende Abschreibung weder eine besondere Form der Abschreibung noch eine neue Abschreibungsmethode ist und dass es sich auch nicht um eine Sofortabschreibung wie bei geringwertigen Wirtschaftsgütern handelt. Außerdem stellt das BMF u. a. klar, dass der Steuerpflichtige von der Annahme einer einjährigen Nutzungsdauer auch abweichen kann.

Aus dem Hinweis des BMF, dass es sich nicht um eine Sofortabschreibung handelt, folgt, dass die Soft- und Hardware kein geringwertiges Wirtschaftsgut ist und auch nicht als solche bilanziert werden darf, wenn die Soft- und Hardware die Betragsgrenze von 800 Euro für geringwertige Wirtschaftsgüter überschreitet. Auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr gilt, dass

  • die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung bzw. bei Fertigstellung der Soft- und Hardware beginnt,
  • die Wirtschaftsgüter in das Bestandsverzeichnis für das Anlagevermögen aufzunehmen sind,
  • der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann und
  • die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden möglich ist.Das BMF beanstandet es nicht, wenn die Abschreibung auf der Grundlage einer einjährigen Nutzungsdauer im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird. Die Regelung findet auch für sog. Überschusseinkünfte (z. B. Vermietungseinkünfte oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) Anwendung.

EINKOMMENSSTEUER

Pendlerpauschale auch bei Fahrgemeinschaften geltend machen

Wer auf dem Weg zur Arbeit an einer Fahrgemeinschaft teilnimmt, kann mit Hilfe der Pendlerpauschale steuerliche Vorteile nutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob man das Kfz selbst fährt. Allerdings ist es sinnvoll, sich innerhalb von Fahrgemeinschaften mit dem Fahren abzuwechseln, denn Mitfahrer dürfen nur maximal 4.500 Euro Fahrtkosten im Jahr von der Steuer absetzen. Fahrerinnen und Fahrer dagegen, die ihr eigenes Auto nutzen, können die Pendlerpauschale ohne Einschränkung absetzen.

Das Finanzamt akzeptiert als Berechnungsgrundlage für die Kilometer nur den kürzesten Weg von der eigenen Wohnung zur Arbeit. Ein Umweg wird nur anerkannt, wenn er verkehrsgünstiger ist und man dadurch Zeit spart. Auch Eheleute und Lebenspartner können ihre Fahrtkosten mit der Pendlerpauschale jeweils einzeln absetzen, wenn sie gemeinsam zur Arbeit fahren.


EINKOMMENSSTEUER

Für zusammengeballte Überstundenvergütungen ermäßigter Steuersatz

Im Streitfall hatte der Kläger über einen Zeitraum von drei Jahren in erheblichem Umfang Überstunden geleistet. Erst im vierten Jahr wurden dem Kläger die Überstunden in einer Summe vergütet. Das Finanzamt unterwarf die Überstundenvergütung dem normalen Einkommensteuertarif.

Der Bundesfinanzhof folgte dem Antrag des Klägers und wendete auf den Nachzahlungsbetrag den ermäßigten Steuertarif an. Er stellte klar, dass die Tarifermäßigung nicht nur auf die Nachzahlung von Festlohnbestandteilen, sondern auch auf Nachzahlungen von variablen Lohnbestandteilen – hier in Form der Überstundenvergütungen – Anwendung finde. Hier wie dort sei allein entscheidend, ob die nachgezahlte Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet worden sei.

Mit steigendem Einkommen erhöht sich die Einkommensteuer progressiv. Wenn Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit nicht laufend, sondern in einer Summe ausgezahlt werden, führt der Progressionseffekt zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Steuer(mehr)belastung. Um die progressive Wirkung des Einkommensteuertarifs bei dem zusammengeballten Zufluss von Lohnnachzahlungen zu mildern, sieht das Gesetz die Besteuerung dieser Nachzahlungen mit einem ermäßigten Steuersatz vor. Voraussetzung ist allerdings, dass die Nachzahlung sich auf die Vergütung für eine Tätigkeit bezieht, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.


EINKOMMENSSTEUER

Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines selbst bewohnten „Gartenhauses“ unterliegt nicht der Einkommensteuer

Werden Grundstücke binnen zehn Jahren nach der Anschaffung veräußert, unterliegt der dabei erzielte Veräußerungsgewinn der Besteuerung. Ausgenommen sind Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Eine solche privilegierte Nutzung liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige ein voll erschlossenes „Gartenhaus“ baurechtswidrig dauerhaft bewohnt. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im Streitfall veräußerte der Kläger innerhalb des Zehn- Jahres-Zeitraums Grundstücke, die in einem Kleingartengelände liegen und auf denen sich ein von ihm selbst bewohntes „Gartenhaus“ befindet. Das beklagte Finanzamt unterwarf den bei der Veräußerung entstandenen Gewinn – ebenso wie das Finanzgericht – der Einkommensteuer. Dem ist der BFH entgegengetreten.


EINKOMMENSSTEUER

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Trennungsjahr bei Einzelveranlagung

Der Kläger ist Vater zweier Kinder, die im Streitjahr noch nicht volljährig waren. Die Mutter der Kinder zog im Streitjahr unterjährig aus dem gemeinsamen Haushalt aus. Der Vater lebte danach allein in dem Haushalt mit den beiden Kindern. In seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger den zeitanteiligen Abzug des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende sowie den Erhöhungsbetrag für ein weiteres Kind anteilig für das Trennungsjahr. Er wurde einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Das Finanzamt gewährte den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende jedoch nicht.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann auch im Trennungsjahr zeitanteilig gewährt werden, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Zudem darf der jeweilige Ehegatte nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben. So entschied der Bundesfinanzhof.


EINKOMMENSSTEUER

Renovierungskosten als vorweggenommene Werbungskosten

Renovierungskosten, die nach dem tatsächlichen Auszug des Mieters getätigt werden, können grundsätzlich als (vorweggenommene) Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie im Hinblick auf eine vom Steuerpflichtigen beabsichtigte Anschlussvermietung getätigt werden. So entschied das Finanzgericht Hamburg.

Wenn die Vermietungsabsicht im Zeitpunkt der Renovierung nicht fortbestehe bzw. sie nicht vom Steuerpflichtigen hinreichend nachgewiesen sei und er das Objekt künftig zu eigenen Wohnzwecken nutze, komme regelmäßig ein Abzug als nachträgliche Werbungskosten nicht in Betracht. Bei wertender Gesamtschau fehle es regelmäßig an einem Veranlassungszusammenhang zur beendeten Vermietung. Die kausale Mitverursachung durch Abnutzung des Mietobjekts durch den vormaligen Mieter werde bei wertender Betrachtung vollständig von der Tatsache überlagert, dass der Renovierungsaufwand vornehmlich dazu diene, das Mietobjekt zukünftig selbst nutzen zu können.


EINKOMMENSSTEUER

Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin

Im Streitfall ging es um eine Flugbegleiterin, die Aufwendungen in Höhe von 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machte. Das Arbeitszimmer sei für die im Zusammenhang mit ihrem Beruf anfallenden Vor- und Nachbereitungstätigkeiten erforderlich, da ihr für diese Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Für die dort verrichteten Arbeiten stand ihr unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Das Finanzgericht war der Ansicht, angesichts des sehr geringen Anteils dieser Arbeiten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit der Klägerin sei das Vorhalten des Arbeitszimmers nicht erforderlich, da diese Arbeiten auch andernorts (z. B. am Küchentisch) hätten ausgeführt werden können.

Dieser Ansicht folgte der Bundesfinanzhof nicht. Das Gesetz regele, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar seien. Das Gesetz typisiere die Erforderlichkeit der beruflichen oder betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers für die Fälle, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bildet, ohne den Begriff der Erforderlichkeit zu einer zu überprüfenden Voraussetzung für den Abzug zu machen. Ob der Steuerpflichtige die Arbeiten, für die ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, leicht an einem anderen Ort in der Wohnung (z. B. am Küchentisch, im Esszimmer) hätte erledigen können, sei nach Ansicht des Gerichts deshalb unerheblich.


UMSATZSTEUER

Umsatzsteuer für “Vermietung“ von virtuellem Land in einem Online-Spiel?

Im Gegensatz zur spielinternen “Vermietung” von virtuellem Land bei einem Online-Spiel begründet der Umtausch einer Spielwährung als vertragliches Recht in ein gesetzliches Zahlungsmittel (im Streitfall über eine von der Spielbetreiberin verwaltete Börse) eine steuerbare Leistung. So entschied der Bundesfinanzhof.

Strittig war, ob „Vermietungserlöse“ eines Inländers aus der Vermietung von virtuellem Land im Rahmen eines Online-Spiels in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sind. Ausgangspunkt dieser Vermietungen war die Teilnahme eines Internet-Händlers für Waren aller Art an einem Computer-Spiel „Programm A“ eines in den USA ansässigen Spielebetreibers. Dieser Betreiber stellte den Spielern eine virtuelle Welt auf dem Computer zur Verfügung, in der die Spieler mit ihren „Avataren“ sozial interagieren können. So können die Spieler u. a. auch Gegenstände der Weltsimulation verkaufen oder vermieten. Das Recht zur Teilnahme an dieser Spielwelt gewähren sog. C-Dollars, die zu Beginn des Spiels gegen Zahlung in US-Dollar oder Bitcoins erworben werden müssen. Der Kläger in diesem Verfahren hatte mit den C-Dollars im virtuellen Programm Land erworben und gegen Zahlung von C-Dollars an andere Spieler vermietet. Die dadurch und durch andere Aktivitäten angesammelten C-Dollars konnten über eine vom Spielebetreiber unterhaltene Börse an Mitspieler veräußert werden und danach an den Spieler ausgezahlt werden. Das Finanzamt und das angerufene Finanzgericht vertraten die Auffassung, dass die Vermietung als steuerbarer Umsatz anzusetzen war, der auch nicht steuerbefreit werden konnte, weil kein tatsächliches Grundstück vermietet wurde.


UMSATZSTEUER

Zur Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen

Sportvereine können sich gegenüber einer aus dem nationalen Recht folgenden Umsatzsteuerpflicht nicht auf
eine allgemeine, aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie abgeleitete Steuerfreiheit berufen. Das entschied der Bundesfinanzhof entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung.

Die Entscheidung betrifft unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen.

Hinweis

Es bleibt also dabei, dass wenn gemäß 1.4. UStAE (Zu § 1 UStG) eine Vereinigung echte Mitgliederbeiträge zur Erfüllung ihrer, den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecke erhebt, die dazu bestimmt sind, ihr die Erfüllung dieser Aufgaben zu ermöglichen, es an einem Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied fehlt.

Sie ist aber für die Umsatzbesteuerung im Sportbereich von grundsätzlicher Bedeutung.

Hinweis

Maßgeblich ist § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG zu beachten. Handelt es sich bei einem Sportverein mangels Gemeinnützigkeit, ist eine Steuerfreiheit zu verneinen. Handelt es sich bei einem Sportverein um eine Vereinigung mit Gemeinnützigkeit, ist eine Steuerfreiheit gegeben.

Daher ist bei derartigen Leistungen ist fortan stets zu prüfen, ob Gemeinnützigkeit entsprechend der §§ 51 ff. Abgabenordnung vorliegt oder nicht.

GEWERBESTEUER

Wann und warum erfolgt eine Gewerbesteuerzerlegung?

Die von den gewerblichen Betrieben zu leistende Gewerbesteuer steht den Städten und Gemeinden zu. diese Steuer selbst bestimmen. Dieser Steuersatz (= Hebesatz) auf den vom Finanzamt festgestellten Gewerbesteuermessbetrag beträgt 200 % (Minimum) bis z. Zt. 580 %. Der tatsächlich niedrigste Satz für Städte ab 80.000 Einwohner liegt bei 250 % (Leverkusen) und der Höchstsatz wird in Mülheim a. d. Ruhr verlangt (DATEV Tabellen und Informationen 2021). Der Durchschnitt der Hebesätze liegt bei rd. 450 %.

Im Gewerbesteuergesetz sind dafür folgende Regelungen enthalten:

  • Besteht in der Gemeinde die einzige Betriebsstätte des Unternehmens, erhält diese Gemeinde die Steuer.
  • Hat das Unternehmen dagegen mehrere Betriebsstätten, dann wird der Gewerbesteuermessbetrag auf die unterschiedlichen Orte aufgeteilt (in der Gesetzessprache: zerlegt). Das gleiche erfolgt für eine Betriebsstätte, die sich über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt.
  • Maßstab für diese Zerlegung sind die in der jeweiligen Gemeinde an die dort beschäftigten Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslöhne.

Als Betriebsstätte ist jede feste Einrichtung anzusehen, die dem Unternehmen dient (§ 12 AO). Dazu zählen aber auch Baustellen oder Montagen, die in einer Gemeinde länger als sechs Monate andauern.

Die Arbeitslöhne je Betriebsstätte sind für die Zerlegung noch wie folgt zu korrigieren:

  • Beträge über 50.000 Euro jährlich und Gewinntantiemen rechnen nicht zum Arbeitslohn
  • Vergütungen an Auszubildende aller Art zählen ebenfalls nicht zum Arbeitslohn
  • Die Tätigkeit der mitarbeitenden Unternehmer (bzw. Mitunternehmer) ist mit jährlich 25.000 Euro anzusetzen und ggf. auf die verschiedenen Betriebsstätten nach den Tätigkeitszeiten aufzuteilen.

Diese Zerlegung ist auf der Grundlage der Angaben des Unternehmens in einer Erklärung vom Finanzamt des Sitzes der Geschäftsleitung vorzunehmen. Ergibt sich aufgrund der Zerlegung für eine Gemeinde ein Kleinbetrag von bis zu 10 Euro, wird diese Gemeinde an der Zerlegung nicht berücksichtigt, dieser Anteil wird der Geschäftsleitungsgemeinde zugeschlagen. Nach Durchführung der Zerlegung durch das Finanzamt der Geschäftsleitung bekommt das Unternehmen darüber einen Bescheid und die jeweiligen Gemeinden werden über ihren Anteil am Messbetrag informiert. Erst auf dieser Grundlage kann die Gemeinde dann die Gewerbesteuer festsetzen.


GRUNDERWERBSTEUER

Zur Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Ausgliederung zur Neugründung

Grunderwerbsteuer ist nicht zu erheben, wenn Grundbesitz im Rahmen einer Ausgliederung zur Neugründung von einem Einzelunternehmer auf die neu gegründete, ihm als Alleingesellschafter gehörende GmbH übergeht. So entschied das Sächsische Finanzgericht.

Gemäß § 6a GrEStG wird für einen steuerbaren Rechtsvorgang auf Grund einer Umwandlung, einer Einbringung oder eines anderen Erwerbsvorgangs auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage die Steuer nicht erhoben. § 6a Satz 1 GrEStG gilt nur, wenn an dem dort genannten Rechtsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind.

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.06.2022 (1)

11.07.2022 (2)

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.06.2022 

entfällt

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

10.6.2022

entfällt

Umsatzsteuer

10.06.2022 (3)

11.07.2022 (4)

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

13.06.2022

14.07.2022

Scheck (6)

10.06.2022

11.07.2022

Sozialversicherung (7)

28.06.2022

27.07.2022

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.06.2022/25.07.2022, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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Februar 28, 2022

mit einer aktuellen Allgemeinverfügung regeln die obersten Finanzbehörden der Länder die steuerliche Behandlung von Erschließungskosten, die Gemeinden auf Anwohner umlegen. Danach werden am 28.02.2022 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die von einer Gemeinde auf die Anwohner umgelegten Erschließungskosten eines Grundstücks seien als haushaltsnahe Handwerkerleistungen begünstigt.

Arbeitnehmer können Reisekosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Kosten nicht durch den Arbeitgeber erstattet wurden. Wenn die Ausgaben zu einem Teil übernommen wurden, können Arbeitnehmer die Differenz geltend machen.

Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob ein Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben möglich ist, wenn der Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung erbringt

Das Niedersächsische Finanzgericht hat über die Frage entschieden, ob im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung Vorsteuerbeträge beim sog. Trikotsponsoring abzugsfähig sind.

Zudem hat der Bundesrat am 11.03.2022 verlängerte Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld gebilligt.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.

Wir beraten Sie gerne.


Inhalt

  • Anerkennung von Erschließungskosten: Allgemeinverfügung weist anhängige Verfahren zurück
  • Dienstreisekosten steuerlich geltend machen
  • Aktiv als Influencer tätig zu sein, kann zu gewerblichen Einkünften führen
  • Pauschalen für beruflich veranlasste Umzugskosten erhöhen sich ab 1. April 2022
  • Kinderbetreuungskosten: Sonderausgabenabzug trotz Arbeitgeberersatzleistungen?
  • Kindergeld für volljährige Kinder, die krankheitsbedingt ihre Ausbildung abbrechen

Umsatzsteuer

  • Trauer- und Hochzeitsreden: Keine ermäßigt zu besteuernde künstlerische Tätigkeit
  • Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken

Erbschaft-/Schenkungsteuer

  • Abfindungszahlung im Scheidungsfall vereinbart – Keine Schenkungsteuer

Gewerbesteuer

  • Steuerbefreiung bei der Gewerbesteuer für Grundstückserträge

Sonstiges

  • Finanzgerichtliches Verfahren: Corona-Pandemie begründet keinen Anspruch auf Akteneinsicht in Kanzleiräumen
  • Ermittlung des Gebäudesachwerts
  • Gesetzliche Entlastungen zur Eindämmung der drastisch gestiegenen Preise für Heizöl, Gas, Sprit und Strom

Arbeitsrecht

  • Verlängerte Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld
  • Termine Steuern/Sozialversicherung

EINKOMMENSTEUER

Anerkennung von Erschließungskosten: Allge- meinverfügung weist anhängige Verfahren zurück

Mit einer aktuellen Allgemeinverfügung regeln die obersten Finanzbehörden der Länder die steuerliche Behandlung von Erschließungskosten, die Gemeinden auf Anwohner umlegen. Danach werden am 28.02.2022 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die von einer Gemeinde auf die Anwohner umgelegten Erschließungskosten eines Grundstücks seien als haushaltsnahe Handwerkerleistungen begünstigt. Entsprechendes gilt für am 28.02.2022 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung.

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen. Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist beim zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.


EINKOMMENSTEUER

Dienstreisekosten steuerlich geltend machen

Arbeitnehmer können Reisekosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Kosten nicht durch den Arbeitgeber erstattet wurden. Wenn die Ausgaben zu einem Teil übernommen wurden, können Arbeitnehmer die Differenz geltend machen.

Eckdaten wie der Anlass, die Strecke und die Reisedauer sollten schriftlich festgehalten werden, um die Reise gegenüber dem Finanzamt belegen zu können. Entsprechende Nachweise können Rechnungen, ein Fahrtenbuch oder Tankquittungen sein. Zu den Reise- kosten zählen Übernachtungs- und Fahrtkosten, aber auch Nebenkosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen. Weitere Ausgaben etwa für Reisekleidung, Koffer oder den Verzehr aus der Minibar zählen nicht dazu.

Arbeitgeber können nachgewiesene Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten aber auch lohnsteuer- frei ersetzen. Besonderheiten gelten für Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw: Hier kann unter Nachweis der

Gesamtkosten oder über eine Kilometerpauschale abgerechnet werden.


EINKOMMENSTEUER

Aktiv als Influencer tätig zu sein, kann zu gewerb- lichen Einkünften führen

Ab wann die Steuerpflicht eintritt, bestimmt sich nach den gesamten steuerlichen Verhältnissen. Ist jemand nur als Influencer unterwegs, so beginnt die Steuerpflicht (Einkommensteuer bei Einzelpersonen) mit Einkünften ab 10.000 Euro p. a.. Geht der Influencer z. B. noch als Arbeitnehmer einem anderen Job nach, besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bereits bei zusätzlichen Einkünften von 410 Euro p.a.

Als Folge sind Anmeldungen nach der Gewerbeordnung (Gewerbeanmeldung) sowie die Anzeige beim zuständigen Finanzamt (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung) angesagt.

Sollte einer derartigen Beschäftigung nachgegangen werden, sollte in jedem Fall ein steuerlicher Berater konsultiert werden.


EINKOMMENSTEUER

Pauschalen für beruflich veranlasste Umzugskos- ten erhöhen sich ab 1. April 2022

Bei beruflich veranlasstem Wohnungswechsel können Arbeitnehmer die Umzugskosten, z. B. für Spedition, Fahrtkosten, doppelte Mietzahlungen und Maklerkosten für die Mietwohnung, als Werbungskosten geltend machen. Daher sollten sämtliche Belege aufbewahrt werden. Grundsätzlich erkennt das Finanzamt die Kosten bis zu der Höhe als Werbungskosten an, die nach dem Bundesumzugskostenrecht höchstens als Umzugskostenvergütung gezahlt werden könnten.

Werden höhere Beträge erklärt, kann es zu einer Prüfung durch das Finanzamt kommen. Kosten, die der Arbeitgeber bereits erstattet (hat), dürfen nicht mehr geltend gemacht werden. Aufwendungen für neue Möbel können steuerlich nicht berücksichtigt werden, da sie als Kosten der privaten Lebensführung nicht abziehbar sind.

Über die tatsächlichen Umzugskosten hinaus können Arbeitnehmer Pauschalen für sonstige Umzugskosten ansetzen. Diese Pauschalen erhöhen sich zum 01.04.2022: Für Arbeitnehmer beträgt die Pauschale dann 886 Euro (bis 30.03.2022: 870 Euro), für jede weitere mit umziehende Person (z. B. Ehegatte/Lebenspartner, Kinder) 590 Euro (bis 30.03.2022: 580 Euro). Da der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts maßgeblich ist, sollte ein Umzug frühestens für den 02.04.2022 geplant werden, um von den höheren Pauschalen zu profitieren. Auch Arbeitnehmer ohne Jobwechsel können von den Regelungen profitieren, wenn sich durch einen Umzug der Arbeitsweg um mehr als eine Stunde täglich verkürzt.


EINKOMMENSTEUER

Kinderbetreuungskosten: Sonderausgabenabzug trotz Arbeitgeberersatzleistungen?

Bei beruflich veranlasstem Wohnungswechsel können Arbeitnehmer die Umzugskosten, z. B. für Spedition, Fahrtkosten, doppelte Mietzahlungen und Maklerkosten für die Mietwohnung, als Werbungskosten geltend machen. Daher sollten sämtliche Belege aufbewahrt werden. Grundsätzlich erkennt das Finanzamt die Kosten bis zu der Höhe als Werbungskosten an, die nach dem Bundesumzugskostenrecht höchstens als Umzugskostenvergütung gezahlt werden könnten.

Das Kind der klagenden Eheleute besuchte einen Kindergarten. Dafür zahlten die Eheleute Kindergarten- beiträge. Der Arbeitgeber des einen Elternteils zahlte zur Unterbringung und Betreuung des Kindes Leistungen in Höhe der Beiträge, die steuerfrei nach dem Einkommensteuergesetz waren. Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob die Kindergartenbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Kinderbetreuungskosten seit dem Veranlagungszeitraum 2012 als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu behandeln sind. Wenn ein Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung erbringe, sei der Sonderausgabenabzug in Höhe dieser Leistungen zu kürzen, denn der Abzug von Sonderausgaben setze Aufwendungen voraus, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet werde.


EINKOMMENSTEUER

Kindergeld für volljährige Kinder, die krankheits- bedingt ihre Ausbildung abbrechen

Der Mutter einer im Februar 1994 geborenen Tochter, die im Februar 2016 eine zweijährige schulische Ausbildung begann, gewährte die Familienkasse zunächst Kindergeld. Im Herbst 2017 erfuhr die Familienkasse, dass die Tochter bereits im März 2017 von der Schule abgegangen war und ab September eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen hatte. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung daher ab April 2017 auf. Die Mutter legte verschiedene Atteste vor, mit denen sie nachzuweisen versuchte, dass ihre Tochter nur aufgrund einer Erkrankung die Schule nicht mehr weiter habe besuchen können. Der Familienkasse genügte dies nicht. Sie forderte eine alle sechs Monate zu erneuernde ärztliche Bescheinigung, aus der sich die Erkrankung und deren voraussichtliches Ende ergeben. Außerdem ging sie davon aus, dass die Tochter schon im April 2017 gegenüber der Familienkasse hätte erklären müssen, dass sie sich zum nächstmöglichen Zeitpunkt um eine Berufs- oder Schulausbildung bewerben werde.

Der Bundesfinanzhof hielt die Revision der Familienkasse für begründet. Eine Berücksichtigung als in Ausbildung befindliches Kind setze voraus, dass das Ausbildungsverhältnis weiter besteht. Hieran fehle es, wenn das Kind während der Ausbildung erkrankt und das Ausbildungsverhältnis durch Abmeldung von der Schule, Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet wird. In einem solchen Fall komme eine Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes Kind in Betracht. Das setze allerdings voraus, dass es sich um eine vorübergehende, d. h. ihrer Art nach voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauernde Krankheit handelt. Außerdem müsse nachgewiesen werden, dass das Kind trotz vorübergehender Ausbildungsunfähigkeit weiterhin ausbildungswillig ist. Bei voraussichtlich länger als sechs Monate andauernder Erkrankung komme eine Berücksichtigung als behindertes Kind in Betracht. Dem Finanzgericht wurde daher aufgegeben, nähere Feststellungen dazu zu treffen, ob die Tochter als aus- bildungsplatzsuchendes oder behindertes Kind berücksichtigt werden kann.


UMSATZSTEUER

Trauer- und Hochzeitsreden: Keine ermäßigt zu besteuernde künstlerische Tätigkeit

Eine Trauer- und Hochzeitsrednerin übt keine ermäßigt zu besteuernde künstlerische Tätigkeit aus. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Die Umsätze einer Trauer- und Hochzeitsrednerin seien nicht ermäßigt zu besteuern. Die Klägerin habe keine Umsätze aus der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrechts- gesetz erzielt. Die jeweiligen Redemanuskripte bzw. die Einräumung von Nutzungsrechten an diesen seien nicht der Hauptzweck der Tätigkeit gewesen. Deren Hauptzweck seien die Erarbeitung einer Rede und de- ren Vortrag z. B. in einer Trauerfeier sowie bei solchen Aufträgen die Begleitung der Trauernden. Die Klägerin habe auch keine Umsätze aus Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler erzielt.

UMSATZSTEUER

Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken

Ein Fahrschulbetreiber hatte Trikots mit Werbeaufdruck seiner Fahrschule erworben und die Trikots Vereinen in der Region rund um seine Fahrschule unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Das Finanzamt berücksichtigte die entsprechenden Aufwendungen nicht steuermindernd, weil die Spiele der fraglichen Mannschaften vor allem solche im Jugendbereich beträfen, die kaum Publikum anziehen würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Aufdrucke keine nennenswerte Werbewirkung erzielen würden. Das Überlassen der Trikots sei dem ideellen Bereich zuzuordnen, die Vorsteuer also nicht abziehbar.

Das Niedersächsische Finanzgericht folgte diesem Vorbringen des Finanzamts nicht und gab dem Fahrschulbetreiber Recht. Richtig sei, dass die Jugendmannschaften in aller Regel nicht vor Publikum spielten. Bei deren Spielen seien vorwiegend Betreuer und ggf. einige Eltern mit anwesend. Jedoch komme es darauf nicht an, denn die jugendlichen Sportler seien zumeist im Alter von 15 bis 20 Jahren und demgemäß gerade die Zielgruppe, die der Fahrschulbetreiber mit seiner Fahrschule ansprechen möchte. Erfahrungsgemäß nähmen Jugendliche im Alter ab 16 oder 17 Jahren heutzutage zumeist die Möglichkeit zum Erwerb einer Fahrerlaubnis in Anspruch. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Verwendung der Trikots mit dem Werbeaufdruck deshalb eine Dienstleistung der Vereine dar und damit eine Gegenleistung für die Überlassung der Sportbekleidung.


ERBSCHAFT-/SCHENKUNGSTEUER

Abfindungszahlung im Scheidungsfall vereinbart – Keine Schenkungsteuer

Wenn zukünftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Ehe- schließung umfassend individuell regeln und sie für den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehe- partners in einer bestimmten Höhe vorsehen, die erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten sind (“Be- darfsabfindung”), liegt keine freigebige Zuwendung vor. So entschied der Bundesfinanzhof.

In einer Zahlung, die für den Fall der Beendigung der Ehe in einer bestimmten Höhe zu zahlen sei, sei eine sog. Bedarfsabfindung zu sehen. Darunter fielen Zahlungen eines Ehepartners an den anderen, die eine bestimmte Höhe vorsehen und erst zu einem bestimmten Zeitpunkt zu leisten seien. Hier liege keine pauschale Abfindung ohne Gegenleistung vor. Wenn ein Ehevertrag geschlossen werde, der alle Scheidungsfolgen regle, dürfe das Finanzamt die Einzelleistungen später nicht der Schenkungsbesteuerung unterwerfen. Werde die Ehe durch Scheidung beendet, erfolge die Zahlung des vorab vereinbarten Betrages in Erfüllung dieser Vereinbarung.


GEWERBESTEUER

Steuerbefreiung bei der Gewerbesteuer für Grundstückserträge

Wenn von einer Privatperson oder einer Gesellschaft von Personen (z. B. einer GbR) Grundstücke vermietet werden, unterliegen diese Grundstückserträge nicht der Gewerbesteuer, es liegt ja kein Gewerbebetrieb vor. Gehören die Grundstücke aber einer Gesellschaft, deren Rechtsform zwangsläufig einen Gewerbebetrieb fingiert, dies ist z. B. bei einer GmbH, GmbH & Co. KG, einer AG oder Genossenschaft der Fall, dann sind die Grundstückserträge Teil der Gewerbeerträge. Dies hat grundsätzlich auch die Gewerbesteuerpflicht bei diesen Gesellschaften zur Folge.

Da aber der Grundbesitz auch der Grundsteuer unterliegt, hat der Gesetzgeber bereits seit 1936 eine Begünstigung für die Gewerbesteuer vorgesehen. Dies erfolgt in der Weise, dass gem. dem Gewerbesteuergesetz eine Kürzung der Erträge um 1,2 % des Einheitswerts der Betriebsgrundstücke erfolgt. Dies gilt für alle Gewerbebetriebe, unabhängig von der Rechtsform. Besteht aber der Gewerbebetrieb nur in der Vermietung von Grundstücken, dann kann eine andere, wesentlich weitere Kürzung zur Anwendung kommen. Diese Kürzung betrifft dann den gesamten Ertrag aus der Grundstücksvermietung. Damit ist dann eine Gleichstellung der Besteuerung mit der privaten Vermietung erreicht. Die im Gewerbesteuergesetz enthaltene Kürzungsvorschrift ist aber an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft.

Die Gesellschaft darf außer der Vermietung eigener Grundstücke lediglich Erträge aus der Anlage von ei- genem Kapital erzielen. Einige Tätigkeiten zur Förderung der Errichtung von Eigentumswohnungen, Ein- und Zweifamilienhäusern sind in begrenztem Umfang zulässig. Andererseits dürfen die eigenen Grundstücke nicht an Gesellschafter oder Unternehmen verpachtet werden, bei denen der Gesellschafter Mitunternehmer ist. Die Abgrenzung der erlaubten zu weiterer Tätigkeit ist schwierig und nicht immer einleuchtend. Die Rechtsprechung hat hierzu im Laufe der Jahre viele Einzelfälle entschieden. So dürfen neben der Grundstücksvermietung keine beweglichen Gegenstände mit vermietet werden. Ein Hotel kann daher nicht mit den Mö- beln vermietet werden, ein Restaurant kann zwar in den gemieteten Räumen betrieben werden, darf aber die Einrichtung nicht vom Gebäudeeigentümer mieten oder pachten. Auch kann eine Lagerhalle nicht mit Betriebsvorrichtungen, wie z. B. einem Lastenaufzug, einer Tankanlage oder einem Hochregallager vermietet werden, wenn die Grundstückseigentümerin die Kürzung behalten will. Auch eine Beteiligung der Grundstücksgesellschaft an anderen gewerblich tätigen Gesellschaften – selbst wenn diese ebenfalls nur Grundstücke vermieten – ist schädlich für die Kürzung.

Ein weiterer Hinderungsgrund für die erweiterte Kür- zung liegt dann vor, wenn das einzige Grundstück der Gesellschaft im Laufe eines Veranlagungszeitraumes (i. d. R. das Wirtschaftsjahr) veräußert wird und damit nicht im gesamten Veranlagungszeitraum „eigener Grundbesitz verwaltet“ wurde. Werden aber aus einem größeren Bestand nur gelegentlich einzelne Grundstücke veräußert, sind auch die daraus erzielten Gewinne gewerbesteuerfrei, wenn die Grundstücksverwaltung weiter betrieben wird.


SONSTIGES

Finanzgerichtliches Verfahren: Corona-Pandemie begründet keinen Anspruch auf Akteneinsicht in Kanzleiräumen

Die Corona-Pandemie rechtfertigt in finanzgerichtlichen Verfahren keine Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, wenn ein umfassendes Hygienekonzept bei Gericht besteht. Kanzleiräume sind keine Diensträume im Sinne der Finanzgerichtsordnung. So entschied der Bundesfinanzhof.


SONSTIGES

Ermittlung des Gebäudesachwerts

Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Regelherstellungskosten des Gebäudes auszugehen. Regelherstellungskosten sind die gewöhnlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit. Durch Multiplikation der jeweiligen an den Bewertungsstichtag angepassten Regelherstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes ergibt sich der Gebäuderegelherstellungswert. Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage 24 des Bewertungsgesetzes (Ermittlung des Gebäuderegelherstellungswerts) enthalten.

Die Anpassung der Regelherstellungskosten erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffent- lichten Baupreisindizes. Dabei ist auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils als Jahresdurchschnitt ermittelt. Diese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Kalenderjahres anzuwenden.

Mit Schreiben vom 11.02.2022 hat das Bundesfinanzministerium die Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten für die Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2022 bekanntgegeben.

  • Für Gebäudearten gemäß 1.01. bis 5.1. der Anlage 24, Teil II., BewG beträgt der Baupreisindex: 141,0
  • Für Gebäudearten gemäß 5.2. bis 18.2. der Anlage 24, Teil II., BewG beträgt der Baupreisindex: 142,0

SONSTIGES

Gesetzliche Entlastungen zur Eindämmung der drastisch gestiegenen Preise für Heizöl, Gas, Sprit und Strom

Das Bundeskabinett hat am 16.03.2022 den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 beschlossen. Die Hauptpunkte sind:

  • Höhere Entfernungspauschale: Vorziehen der bis 2026 befristeten Anhebung der Entfernungspau- schale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) rückwirkend ab dem 01.01.2022 auf 38 Cent.
  • Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro rückwir- kend zum 01.01.2022
  • Höherer Grundfreibetrag: Anhebung des Grund- freibetrags für 2022 von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro rückwirkend ab dem 01.01.2022

ARBEITSRECHT

Verlängerte Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld

Am 11.03.2022 billigte der Bundesrat einen entsprechenden Bundestagsbeschluss. Das Gesetz erhöht die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds auf 28 statt bisher 24 Monate. Bis zum 30.06.2022 gilt der vereinfachte Zugang zur Kurzarbeit fort, ebenso die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit der Beschäftigten und die Anrechnungsfreiheit für Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung, die jemand während der Kurzarbeit aufnimmt. Sie waren eigentlich bis zum 31.03.2022 befristet.

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

11.04.2022 (1)

10.05.2022 (2)

Umsatzsteuer

11.04.2022 (3)

10.05.2022 (4)

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

14.04.2022

13.05.2022

Scheck (6)

14.04.2022

10.05.2022

Gewerbesteuer

entfällt

16.05.2022

Grundsteuer

entfällt

16.05.2022

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

entfällt

19.05.2022

Scheck (6)

entfällt

16.05.2022

Sozialversicherung (7)

27.04.2022

27.05.2022

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeit- gleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zustän- dige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  2. Für den abgelaufenen Monat
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.04.2022/24.05.2022, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.