AbzugsfĂ€higkeit von Betriebsausgaben fĂŒr âIncentive-Reisenâ von angestellten und freien Versicherungsvermittlern
Lobt ein Versicherungsunternehmen gegenĂŒber angestellten und freien Vermittlern im Rahmen eines Vertriebswettbewerbs fĂŒr das Erreichen bestimmter Vertriebsziele neben den regulĂ€ren VergĂŒtungen touristisch ausgestaltete sog. Incentive-Reisen (inkl. AusflĂŒge, Stadtrundfahrten, Restaurantbesuche, EinkĂ€ufen mittels bereitgestellter Gutscheine sowie Segeltörns) aus, so unterliegen die Aufwendungen nicht dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 EStG (Az. 10 K 101/21).Â
Das beklagte Finanzamt behandelte 30 % der Bewirtungskosten als nicht abziehbar. Das Finanzgericht Köln erkannte die Aufwendungen dagegen in voller Höhe als Betriebsausgaben an. Es habe sich um eine Gegenleistung fĂŒr die erfolgreiche Vermittlung von Versicherungen gehandelt.
Verlust durch Trickbetrug kann nicht als auĂergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden
Die 77 Jahre alte KlĂ€gerin erhielt von einem vermeintlichen Rechtsanwalt einen Telefonanruf, der angab, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht. Die deshalb drohende Untersuchungshaft könne durch Zahlung einer Kaution von 50.000 Euro vermieden werden. Die KlĂ€gerin hob daher diesen Betrag von ihrer Bank in bar ab und ĂŒbergab ihn einem Boten. Nachdem sie den Trickbetrug durchschaut hatte, erstattete sie Strafanzeige. Das Strafverfahren wurde jedoch eingestellt, weil die TĂ€ter nicht ermittelt werden konnten. Das Finanzamt die geltend gemachten auĂergewöhnlichen Belastungen aus dem Betrugsverlust im Wesentlichen nicht, mit der BegrĂŒndung, dass der KlĂ€gerin zumutbare Handlungsalternativen zur VerfĂŒgung gestanden hĂ€tten. Die KlĂ€gerin trug dagegen vor, dass sie sich aufgrund der TĂ€uschung in einer Zwangslage befunden habe.
Die Klage vor dem Finanzgericht MĂŒnster hatte keinen Erfolg (Az. 1 K 360/25). Die Aufwendungen seien zunĂ€chst nicht auĂergewöhnlich, da sich bei der KlĂ€gerin ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe.
Sie sei Opfer einer Betrugsmasche geworden, die potenziell jeden treffen könne, auch wenn viele Angerufene den Betrugsversuch schnell durchschauten. DarĂŒber hinaus fehle es auch an der ZwangslĂ€ufigkeit. Hierbei zog das Gericht die zu Erpressungen ergangene Rechtsprechung heran. Da die Zwangslage objektiv zu beurteilen sei und vorliegend keinerlei Gefahr fĂŒr die Tochter der KlĂ€gerin vorgelegen habe, sei es der KlĂ€gerin objektiv zumutbar gewesen, zunĂ€chst zu ihrer Tochter oder zur Polizei Kontakt aufzunehmen. Selbst wenn die vorgegebene Verhaftung der Tochter gedroht hĂ€tte, wĂ€re es zumutbar gewesen, den Betrag nicht zu zahlen, da eine den rechtsstaatlichen Vorschriften entsprechende Anordnung der Untersuchungshaft in Deutschland keine Gefahr fĂŒr Leib und Leben darstelle. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht die Frage der sittlichen Verpflichtung zur Ăbernahme der Kaution fĂŒr die Tochter offengelassen und deren Einkommens- und VermögensverhĂ€ltnisse nicht aufgeklĂ€rt. Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Pauschalversteuerung des geldwerten Vorteils aus einem Firmenfitnessprogramm: Ermittlung des geldwerten Vorteils je Mitarbeiter
Ein Unternehmen mit knapp 300 Mitarbeitern hatte seit 2011 mit einem Fitnessstudio eine Firmenfitness-Mitgliedschaftsvereinbarung abgeschlossen. Danach waren die Mitarbeiter des Unternehmens zum Besuch der Gesundheits-, Fitness- und Wellnessverbundanlagen berechtigt. Die VergĂŒtung erfolgte auf Basis der Mitarbeiterzahl des Arbeitgebers. Das Unternehmen ging davon aus, dass der geldwerte Vorteil fĂŒr die Mitarbeiter unterhalb der Freigrenze von 44 Euro (§ 8 Abs. 2 EStG) im Kalendermonat lag. Nach einer Lohnsteuer-AuĂenprĂŒfung durch das Finanzamt vertrat der PrĂŒfer die Ansicht, dass den Mitarbeitern ein geldwerter Vorteil zuflieĂe, der die Freigrenze von 44 Euro pro Monat ĂŒberschreite und daher lohnsteuerpflichtig sei. Das beklagte Finanzamt wollte den geldwerten Vorteil anhand der im Vertrag genannten Lizenzen (27 Lizenzen zu je 50,28 Euro) berechnen. Die KlĂ€gerin blieb bei ihrer Auffassung, dass es auf die Anzahl der nutzungsberechtigten Mitarbeiter und nicht auf die Lizenzen ankomme. Es habe keine feste Zuteilung von Lizenzen zu einzelnen Nutzern bestanden.
Das NiedersĂ€chsische Finanzgericht entschied zu Gunsten des klagenden Unternehmens (Az. 3 K 10/24). Der fĂŒr den vorliegenden Fall tatsĂ€chlich maĂgebliche BewertungsmaĂstab richte sich nach den an dem Firmenfitnessprogramm teilnehmenden Mitarbeitern. Stelle man auf alle Mitarbeiter der KlĂ€gerin ab, die auf Grund eines genutzten Freischaltcodes berechtigt seien, bei allen Verbundanlagen Fitnessstudios zu trainieren, so ergebe sich, dass fĂŒr die an dem Fitnessprogramm teilnehmenden trainingsberechtigten Arbeitnehmer in keinem der streitbefangenen ZeitrĂ€ume (2012-2018) die Freigrenze von 44 Euro im Kalendermonat ĂŒberschritten werde (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Daher sei eine pauschale Versteuerung nach § 37b EStG nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung ist rechtskrĂ€ftig.

Kosten des Umzugs in eine gröĂere Wohnung wegen Einrichtung eines âhĂ€uslichen Arbeitszimmersâ
Eine Lehrerin, die eine Festanstellung an einer Grundschule erhielt, zog innerhalb einer Gemeinde von einer Zwei-Zimmerwohnung in eine Drei-Zimmerwohnung um. In der neuen Wohnung richtete sich die KlĂ€gerin im Hinblick auf ihre TĂ€tigkeit als Lehrerin ein hĂ€usliches Arbeitszimmer ein. Die Entfernung zu ihrer ArbeitsstĂ€tte verringerte sich durch den Umzug lediglich von zehn auf neun Kilometer. Mit ihrer EinkommensteuererklĂ€rung machte die KlĂ€gerin u. a. Aufwendungen fĂŒr ein hĂ€usliches Arbeitszimmer sowie Umzugskosten in Höhe von 3.563 Euro (einschlieĂlich 80 Euro fĂŒr Verpflegungsmehraufwendungen und 1.633 Euro doppelte Miete) als Werbungskosten geltend. Das beklagte Finanzamt berĂŒcksichtigte zwar das hĂ€usliche Arbeitszimmer, lehnte aber den Abzug der Umzugskosten ab.Â
Das Finanzgericht MĂŒnster wies die eingelegte Klage ab (Az. 14 K 2124/21). Es entschied, dass eine nahezu ausschlieĂliche berufliche Veranlassung des Umzugs in eine andere Wohnung auch dann zu verneinen ist, wenn in dieser Wohnung (erstmals) die Möglichkeit zur Einrichtung eines Arbeitszimmers besteht. Es fehle insoweit an einem objektiven Kriterium, welches nicht durch die private Wohnsituation zumindest mitveranlasst sei. Ein solches Kriterium sei allein in dem Bestreben, ein abgeschlossenes Arbeitszimmer einzurichten – anders als bei einem Umzug aus konkretem beruflichem Anlass (z. B. Arbeitgeberwechsel, Umzug in neue BetriebsrĂ€ume oder bei einer wesentlichen FahrtzeitverkĂŒrzung) – nicht gegeben. Die Wahl einer Wohnung, insbesondere deren Lage, GröĂe, Zuschnitt und Nutzung, sei vielmehr vom Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den zur VerfĂŒgung stehenden finanziellen Mitteln, der familiĂ€ren Situation und anderen privat bestimmten Vorentscheidungen des Steuerpflichtigen abhĂ€ngig. Dies sei nach Auffassung der Richter grundsĂ€tzlich der privaten LebensfĂŒhrung gemÀà § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzuordnen.
KĂŒrzere GebĂ€udenutzungsdauer bei fehlender wirtschaftlicher NutzungsfĂ€higkeit?
Die KlĂ€gerin erwarb ein GebĂ€ude, welches bisher als Hotel genutzt wurde. Im Anschluss wurde das GebĂ€ude an die Bezirksregierung zur Nutzung als Asylbewerberheim fĂŒr zehn Jahre vermietet. Ein von der KlĂ€gerin bestellter Gutachter schĂ€tzte die Restnutzungsdauer auf zehn Jahre. Dementsprechend machte die KlĂ€gerin die Abschreibung fĂŒr Abnutzung (AfA) mit zehn Prozent geltend. Das beklagte Finanzamt hingegen setzte die AfA mit nur zwei Prozent jĂ€hrlich an.Â
Das Finanzgericht MĂŒnchen entschied zu Ungunsten der KlĂ€gerin (Az. 10 K 1531/21). Die KlĂ€gerin habe eine kĂŒrzere tatsĂ€chliche Nutzungsdauer als 50 Jahre nicht als gröĂtmöglich wahrscheinlich darlegen können. Vorliegend seien die Voraussetzungen fĂŒr die Annahme einer kĂŒrzeren Nutzungsdauer nicht gegeben. Des Weiteren sei nach Auffassung des Finanzgerichts eine RĂŒckumwandlung in ein Hotel nach Ablauf der Mietvertragsdauer am ehesten umsetzbar. Es sei wirtschaftlicher, die Sanierungskosten zu tragen, als ein Abriss verbunden mit einem Neubau. Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen. Jedoch wurde die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (BFH-Az.: IV B 21/25).
Investmentfonds und ETFs: Das sollten Anleger steuerlich wissen
Investmentfonds und ETFs erfreuen sich groĂer Beliebtheit, denn sie ermöglichen BĂŒrgern auch mit kleineren BetrĂ€gen breit gestreut anzulegen. Seit der grundlegenden Investmentsteuerreform gelten spezielle steuerliche Vorschriften, die Anleger kennen sollten.
GrundsĂ€tzlich bĂŒndelt ein Investmentfonds das Kapital vieler Anleger und legt es nach festgelegter Anlagestrategie breit diversifiziert an. Der Fonds selbst gilt steuerlich als eigenstĂ€ndiges Zweckvermögen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) und unterliegt daher direkt einer eigenen Körperschaftsteuerpflicht. AuslĂ€ndische Fonds gelten entsprechend als beschrĂ€nkt steuerpflichtige Vermögensmassen.
Anleger erzielen drei Arten steuerpflichtiger ErtrĂ€ge: AusschĂŒttungen, VerĂ€uĂerungsgewinne und sog. Vorabpauschalen.
AusschĂŒttungen des Fonds sind grundsĂ€tzlich im Jahr des Zuflusses steuerpflichtig und unterliegen bei DepotfĂŒhrung im Inland direkt der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer zzgl. SolidaritĂ€tszuschlag).
Die sog. Vorabpauschale (§ 18 InvStG) stellt sicher, dass auch thesaurierende (nicht ausschĂŒttende) Fonds laufend besteuert werden. Die Pauschale orientiert sich am Wert des Fondsanteils zu Jahresbeginn multipliziert mit 70 % des jĂ€hrlich festgelegten Basiszinssatzes. Dieser âBasisertragâ wird jedoch gedeckelt auf die tatsĂ€chliche jĂ€hrliche Wertsteigerung des Fondsanteils inklusive AusschĂŒttungen. Im Jahr nach Erwerb eines Anteils erfolgt die Besteuerung zeitanteilig. Wichtig: Die Vorabpauschale wird nicht direkt vom Fonds gezahlt, sondern vom depotfĂŒhrenden Institut automatisch erhoben und direkt vom Konto eingezogen â sofern FreistellungsauftrĂ€ge ĂŒberschritten werden.
Beispiel
Ein Fondsanteil ist am 01.01. 10.000 Euro wert. Der Basiszins liegt bei 2 %, 70 % davon sind 1,4 %. Also ergibt sich ein âBasisertragâ von 140âŻEuro. Liegt die tatsĂ€chliche Wertsteigerung des Fonds bei nur 100âŻEuro, wird auch nur dieser Betrag versteuert.
Bei VerĂ€uĂerung oder RĂŒckgabe von Fondsanteilen errechnet sich der Gewinn aus der Differenz zwischen dem RĂŒcknahmepreis und den Anschaffungskosten. Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden bereits versteuerte Vorabpauschalen vom VerĂ€uĂerungsgewinn abgezogen. FĂŒr Altanteile (angeschafft vor 2018) gilt eine Ăbergangsregelung: Ihr Wert wurde zum 01.01.2018 neu festgesetzt. Gewinne, die bis Ende 2017 entstanden sind, bleiben steuerfrei; ab 2018 entstandene Wertsteigerungen sind steuerpflichtig â bei ganz alten Anteilen (vor 2009 erworben) allerdings erst oberhalb eines Freibetrags von 100.000 Euro pro Anleger.
Weil Fonds auf Unternehmensebene oft schon Steuern gezahlt haben, werden bei bestimmten Fondsarten pauschal Teile der ErtrĂ€ge steuerfrei gestellt. Diese Teilfreistellung betrĂ€gt z. B. 30 % bei reinen Aktienfonds und erfolgt automatisch â die Bank berĂŒcksichtigt das bei der Steuer.
Bundesfinanzhof entschied zu Anforderungen an eine Rechnung
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass schon ein Dokument mit Aussteller, EmpfĂ€nger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondertem Umsatzsteuer-Ausweis eine âRechnungâ sein kann, auch wenn tatsĂ€chlich keine eigene Leistung abgerechnet wird. Weist ein bloĂes Zahlungspapier offen Umsatzsteuer aus und erweckt damit den Eindruck einer Leistungsabrechnung, kann es als âRechnungâ gem. § 14c Abs. 2 UStG gelten – mit der Folge einer Steuerschuld des Ausstellers (Az. XI R 4/22).
Die âAbforderungsschreibenâ enthielten im Streitfall zwar keine eigenstĂ€ndige Leistungsbeschreibung, verwiesen jedoch auf Angebote, Bestellungen, Projektbezeichnungen und âLieferdatenâ. Ausschlaggebend war, dass der offene Umsatzsteuerausweis in einem an sich bloĂen Zahlungspapier ĂŒberflĂŒssig und widersprĂŒchlich war und den Anschein einer Leistungsabrechnung vermittelte. Damit war die Gefahr eines unberechtigten Vorsteuerabzugs nicht ausgeschlossen. Folglich sind die âAbforderungsschreibenâ als Rechnungen i. S. d. § 14c Abs. 2 UStG zu qualifizieren.
Hintergrund
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag (§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG). Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Umsatzsteuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausfĂŒhrt (§ 14c Abs. 2 Satz 2 UStG).
Umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Veranstaltungsdienstleistungen
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 08.08.2025 die umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Veranstaltungen neu geregelt und sein vorheriges Schreiben vom 29.04.2024 aufgehoben (Az. III C 3 â S 7117-j/00008/006/043).
Abrufbare digitale Aufzeichnungen gelten als elektronisch erbrachte Leistungen
(§ 3a Abs. 5 UStG). Weder Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 20 UStG) noch ermĂ€Ăigter Steuersatz sind möglich.
EchtzeitĂŒbertragungen von Veranstaltungen (Live-Streaming) gelten als sonstige Leistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG). Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG ist möglich, sofern eine begĂŒnstigte Einrichtung handelt. Andernfalls kann eine ErmĂ€Ăigung nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG greifen.Â
Bei Einschaltung von Plattformen ist zu prĂŒfen, ob eine Dienstleistungskommission (§ 3 Abs. 11, 11a UStG) vorliegt. Steuerbefreiungen/-ermĂ€Ăigungen können sich dann auch auf Besorgungsleistungen erstrecken.
Ob Live-Stream und ergÀnzende Aufzeichnung eine einheitliche oder getrennte Leistung darstellen, richtet sich nach der Sicht des Durchschnittsverbrauchers.
Auch Bildungs- und Gesundheitsleistungen können bei interaktivem Live-Streaming steuerfrei sein (§ 4 Nr. 14, 21, 22 UStG). Aufgezeichnete Inhalte sind dagegen steuerpflichtig.
Hinweis
FĂŒr UmsĂ€tze ab dem 01.01.2025 gelten die neuen GrundsĂ€tze; bis 31.12.2025 ist ein RĂŒckgriff auf das Schreiben vom 29.04.2024 nicht zu beanstanden.
Pauschalabfindung fĂŒr den Verzicht auf nacheheliche AnsprĂŒche stellt steuerpflichtige Schenkung dar
Der KlĂ€ger vereinbarte vor der EheschlieĂung mit seiner spĂ€teren Ehefrau in einem notariell beurkundeten Ehevertrag den Ausschluss des Zugewinnausgleichs, des Versorgungsausgleichs sowie wechselseitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und Hausratsteilung. Er verpflichtete sich in dem Vertrag, seiner Ehefrau fĂŒr die Vereinbarungen zum GĂŒterstand 1 Mio. Euro, fĂŒr den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt 4,5 Mio. Euro und fĂŒr die Hausratsteilung 500.000 Euro zu zahlen. HierfĂŒr verpflichtete sich der KlĂ€ger, innerhalb von zwölf Monaten nach EheschlieĂung seiner Frau ein HausgrundstĂŒck im Wert von mindestens 6 Mio. Euro zu ĂŒbertragen. Nach der EheschlieĂung ĂŒbertrug der KlĂ€ger wie vereinbart das HausgrundstĂŒck auf seine Ehefrau. Das Finanzamt setzte fĂŒr die Ăbertragung des GrundstĂŒcks Schenkungsteuer fest. Dagegen wehrte sich der KlĂ€ger. Die GrundstĂŒcksĂŒbertragung betrachtete er als angemessene Gegenleistung fĂŒr den ehevertraglichen Verzicht. Eine Sichtweise, die sowohl das Finanzgericht Hamburg als auch nun der Bundesfinanzhof nicht teilten.
Die Richter des Bundesfinanzhofes stellten klar, dass der Verzicht keine rechtlich relevante Gegenleistung im Sinne des Schenkungsteuerrechts darstellt (Az. II R 48/21). Solche AnsprĂŒche – wie Zugewinnausgleich oder sonstige nacheheliche AnsprĂŒche (wie z. B. der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt) – wĂŒrden erst im Zeitpunkt der Beendigung der Ehe durch Scheidung entstehen und seien vorab weder sicher noch bezifferbar. Da vorliegend der KlĂ€ger das GrundstĂŒck ohne einklagbare Gegenleistung ĂŒbertrug, liege eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor.

Regierungsentwurf des SteuerÀnderungsgesetzes 2025 beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 10.09.2025 den Regierungsentwurf (RegE) des SteuerĂ€nderungsgesetzes 2025 beschlossen. Am 12.09.2025 wurde er dem Bundesrat zugeleitet und veröffentlicht. Ein Auszug wesentlicher Ănderungen:
- Die Entfernungspauschale soll zum 01.01.2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht werden. Bisher galt dieser Satz erst ab dem
21. Kilometer. - Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der MobilitĂ€tsprĂ€mie sollen Steuerpflichtige mit geringeren EinkĂŒnften auch nach 2026 weiterhin die MobilitĂ€tsprĂ€mie erhalten.
- Der Umsatzsteuersatz fĂŒr Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von GetrĂ€nken, soll von derzeit 19 Prozent ab dem 01.01.2026 auf 7 Prozent gesenkt werden.
- Die Freigrenze fĂŒr den steuerpflichtigen wirtschaftlichen GeschĂ€ftsbetrieb soll auf 50.000 Euro angehoben werden. Damit sollen GeschĂ€ftsbetriebe, die lediglich geringe UmsĂ€tze erwirtschaften, mit ihren Gewinnen von einer Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung freigestellt werden.Â
- Zur StĂ€rkung des ehrenamtlichen Engagements soll die Ăbungsleiter- und Ehrenamtspauschale von 3.000 auf 3.300 Euro bzw. von 840 auf 960 Euro angehoben werden.
Auf eine SphĂ€renzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen bis 50.000 Euro soll verzichtet werden. Steuerpflichtige, wirtschaftliche GeschĂ€ftsbetriebe und Zweckbetriebe, die bis zu 50.000 Euro einnehmen, mĂŒssen keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen GeschĂ€ftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.
- Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll fĂŒr steuerbegĂŒnstigte Körper-schaften, deren Einnahmen bis 100.000 Euro pro Jahr betragen, abgeschafft werden.
- E-Sport soll nun als gemeinnĂŒtzig behandelt werden.
- Ehrenamtliche TĂ€tigkeit in Vereinen soll in erweitertem Umfang von Haftungsrisiken freigestellt werden. Hierzu soll die VergĂŒtungsgrenze fĂŒr das vereinsrechtliche Haftungsprivileg angehoben werden. Wer sich in einem Verein engagiert, soll kĂŒnftig von einem gesetzlichen Haftungsprivileg profitieren, wenn er oder sie fĂŒr die TĂ€tigkeit im Verein maximal 3.300 Euro jĂ€hrlich erhĂ€lt.
Das zustimmungspflichtige Gesetz wurde als besonders eilbedĂŒrftig gekennzeichnet. Es soll voraussichtlich am 05.12.2025 im Bundestag und voraussichtlich am 19.12.2025 im Bundesrat verabschiedet werden.
Bundeskabinett beschlieĂt Zweites BetriebsrentenstĂ€rkungsgesetz
Das Bundeskabinett hat am 03.09.2025 den Entwurf des Zweiten BetriebsrentenstÀrkungsgesetzes beschlossen. Das Gesetz soll die betriebliche Altersversorgung als zweite SÀule neben der gesetzlichen Rente festigen und breiter etablieren.
Im Jahr 2018 wurden durch das BetriebsrentenstĂ€rkungsgesetz neue steuerliche Anreize fĂŒr Geringverdiener sowie eine neue tarifliche Form der Betriebsrente, das Sozialpartnermodell, eingefĂŒhrt. Diese MaĂnahmen sollen nun weiter ausgebaut werden, um die Betriebsrente zu einem selbstverstĂ€ndlichen Bestandteil der Altersvorsorge zu machen.
Termine Steuern/Sozialversicherung
|
Steuerart |
FĂ€lligkeit |
||
|
Lohnsteuer, Kirchensteuer, SolidaritÀtszuschlag |
10.10.2025 (1) |
10.11.2025 (2) |
|
|
Umsatzsteuer |
10.10.2025 (3) |
10.11.2025 (4) |
|
|
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: |
Ăberweisung (5) |
13.10.2025 |
13.11.2025 |
|
Scheck (6) |
10.10.2025 |
10.11.2025 |
|
|
Gewerbesteuer |
entfÀllt |
17.11.2025 |
|
|
Grundsteuer |
entfÀllt |
17.11.2025 |
|
|
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: |
Ăberweisung (5) |
entfÀllt |
20.11.2025 |
|
Scheck (6) |
entfÀllt |
17.11.2025 |
|
|
Sozialversicherung (7) |
28.10.(8)/29.10.2025 |
26.11.2025 |
|
|
Kapitalertragsteuer, SolidaritÀtszuschlag |
Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende SolidaritĂ€tszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten GewinnausschĂŒttung an den Anteilseigner an das zustĂ€ndige Finanzamt abzufĂŒhren. |
||
- FĂŒr den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern fĂŒr das vorangegangene Kalendervierteljahr.
- FĂŒr den abgelaufenen Monat.
- FĂŒr den abgelaufenen Monat, bei DauerfristverlĂ€ngerung fĂŒr den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne DauerfristverlĂ€ngerung fĂŒr das abgelaufene Kalendervierteljahr.
- FĂŒr den abgelaufenen Monat, bei DauerfristverlĂ€ngerung fĂŒr den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit DauerfristverlĂ€ngerung fĂŒr das abgelaufene Kalendervierteljahr.
- Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen mĂŒssen grundsĂ€tzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. FĂ€llt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nĂ€chste Werktag der Stichtag. Bei einer SĂ€umnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine SĂ€umniszuschlĂ€ge erhoben. Eine Ăberweisung muss so frĂŒhzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der FĂ€lligkeit erfolgt.
- Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine EinzugsermÀchtigung erteilt werden.
- Die SozialversicherungsbeitrĂ€ge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fĂ€llig. Um SĂ€umniszuschlĂ€ge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin fĂŒr die Beitragsnachweise. Diese mĂŒssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spĂ€testens zwei Arbeitstage vor FĂ€lligkeit (d. h. am 24.10.8/27.10.2025/24.11.2025, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der FĂ€lligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die LohnbuchfĂŒhrung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem FĂ€lligkeitstermin an den Beauftragten ĂŒbermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die FĂ€lligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fĂ€llt.
- Gilt fĂŒr BundeslĂ€nder, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist.




























