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September 23, 2025
FÜR EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGE

AbzugsfĂ€higkeit von Betriebsausgaben fĂŒr „Incentive-Reisen“ von angestellten und freien Versicherungsvermittlern

Lobt ein Versicherungsunternehmen gegenĂŒber angestellten und freien Vermittlern im Rahmen eines Vertriebswettbewerbs fĂŒr das Erreichen bestimmter Vertriebsziele neben den regulĂ€ren VergĂŒtungen touristisch ausgestaltete sog. Incentive-Reisen (inkl. AusflĂŒge, Stadtrundfahrten, Restaurantbesuche, EinkĂ€ufen mittels bereitgestellter Gutscheine sowie Segeltörns) aus, so unterliegen die Aufwendungen nicht dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 EStG (Az. 10 K 101/21). 

Das beklagte Finanzamt behandelte 30 % der Bewirtungskosten als nicht abziehbar. Das Finanzgericht Köln erkannte die Aufwendungen dagegen in voller Höhe als Betriebsausgaben an. Es habe sich um eine Gegenleistung fĂŒr die erfolgreiche Vermittlung von Versicherungen gehandelt.



Verlust durch Trickbetrug kann nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden

Die 77 Jahre alte KlĂ€gerin erhielt von einem vermeintlichen Rechtsanwalt einen Telefonanruf, der angab, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht. Die deshalb drohende Untersuchungshaft könne durch Zahlung einer Kaution von 50.000 Euro vermieden werden. Die KlĂ€gerin hob daher diesen Betrag von ihrer Bank in bar ab und ĂŒbergab ihn einem Boten. Nachdem sie den Trickbetrug durchschaut hatte, erstattete sie Strafanzeige. Das Strafverfahren wurde jedoch eingestellt, weil die TĂ€ter nicht ermittelt werden konnten. Das Finanzamt die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen aus dem Betrugsverlust im Wesentlichen nicht, mit der BegrĂŒndung, dass der KlĂ€gerin zumutbare Handlungsalternativen zur VerfĂŒgung gestanden hĂ€tten. Die KlĂ€gerin trug dagegen vor, dass sie sich aufgrund der TĂ€uschung in einer Zwangslage befunden habe.

Die Klage vor dem Finanzgericht MĂŒnster hatte keinen Erfolg (Az. 1 K 360/25). Die Aufwendungen seien zunĂ€chst nicht außergewöhnlich, da sich bei der KlĂ€gerin ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe.


Sie sei Opfer einer Betrugsmasche geworden, die potenziell jeden treffen könne, auch wenn viele Angerufene den Betrugsversuch schnell durchschauten. DarĂŒber hinaus fehle es auch an der ZwangslĂ€ufigkeit. Hierbei zog das Gericht die zu Erpressungen ergangene Rechtsprechung heran. Da die Zwangslage objektiv zu beurteilen sei und vorliegend keinerlei Gefahr fĂŒr die Tochter der KlĂ€gerin vorgelegen habe, sei es der KlĂ€gerin objektiv zumutbar gewesen, zunĂ€chst zu ihrer Tochter oder zur Polizei Kontakt aufzunehmen. Selbst wenn die vorgegebene Verhaftung der Tochter gedroht hĂ€tte, wĂ€re es zumutbar gewesen, den Betrag nicht zu zahlen, da eine den rechtsstaatlichen Vorschriften entsprechende Anordnung der Untersuchungshaft in Deutschland keine Gefahr fĂŒr Leib und Leben darstelle. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht die Frage der sittlichen Verpflichtung zur Übernahme der Kaution fĂŒr die Tochter offengelassen und deren Einkommens- und VermögensverhĂ€ltnisse nicht aufgeklĂ€rt. Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.


Pauschalversteuerung des geldwerten Vorteils aus einem Firmenfitnessprogramm: Ermittlung des geldwerten Vorteils je Mitarbeiter

Ein Unternehmen mit knapp 300 Mitarbeitern hatte seit 2011 mit einem Fitnessstudio eine Firmenfitness-Mitgliedschaftsvereinbarung abgeschlossen. Danach waren die Mitarbeiter des Unternehmens zum Besuch der Gesundheits-, Fitness- und Wellnessverbundanlagen berechtigt. Die VergĂŒtung erfolgte auf Basis der Mitarbeiterzahl des Arbeitgebers. Das Unternehmen ging davon aus, dass der geldwerte Vorteil fĂŒr die Mitarbeiter unterhalb der Freigrenze von 44 Euro (§ 8 Abs. 2 EStG) im Kalendermonat lag. Nach einer Lohnsteuer-AußenprĂŒfung durch das Finanzamt vertrat der PrĂŒfer die Ansicht, dass den Mitarbeitern ein geldwerter Vorteil zufließe, der die Freigrenze von 44 Euro pro Monat ĂŒberschreite und daher lohnsteuerpflichtig sei. Das beklagte Finanzamt wollte den geldwerten Vorteil anhand der im Vertrag genannten Lizenzen (27 Lizenzen zu je 50,28 Euro) berechnen. Die KlĂ€gerin blieb bei ihrer Auffassung, dass es auf die Anzahl der nutzungsberechtigten Mitarbeiter und nicht auf die Lizenzen ankomme. Es habe keine feste Zuteilung von Lizenzen zu einzelnen Nutzern bestanden.


Das NiedersĂ€chsische Finanzgericht entschied zu Gunsten des klagenden Unternehmens (Az. 3 K 10/24). Der fĂŒr den vorliegenden Fall tatsĂ€chlich maßgebliche Bewertungsmaßstab richte sich nach den an dem Firmenfitnessprogramm teilnehmenden Mitarbeitern. Stelle man auf alle Mitarbeiter der KlĂ€gerin ab, die auf Grund eines genutzten Freischaltcodes berechtigt seien, bei allen Verbundanlagen Fitnessstudios zu trainieren, so ergebe sich, dass fĂŒr die an dem Fitnessprogramm teilnehmenden trainingsberechtigten Arbeitnehmer in keinem der streitbefangenen ZeitrĂ€ume (2012-2018) die Freigrenze von 44 Euro im Kalendermonat ĂŒberschritten werde (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Daher sei eine pauschale Versteuerung nach § 37b EStG nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung ist rechtskrĂ€ftig.


Kosten des Umzugs in eine grĂ¶ĂŸere Wohnung wegen Einrichtung eines „hĂ€uslichen Arbeitszimmers“

Eine Lehrerin, die eine Festanstellung an einer Grundschule erhielt, zog innerhalb einer Gemeinde von einer Zwei-Zimmerwohnung in eine Drei-Zimmerwohnung um. In der neuen Wohnung richtete sich die KlĂ€gerin im Hinblick auf ihre TĂ€tigkeit als Lehrerin ein hĂ€usliches Arbeitszimmer ein. Die Entfernung zu ihrer ArbeitsstĂ€tte verringerte sich durch den Umzug lediglich von zehn auf neun Kilometer. Mit ihrer EinkommensteuererklĂ€rung machte die KlĂ€gerin u. a. Aufwendungen fĂŒr ein hĂ€usliches Arbeitszimmer sowie Umzugskosten in Höhe von 3.563 Euro (einschließlich 80 Euro fĂŒr Verpflegungsmehraufwendungen und 1.633 Euro doppelte Miete) als Werbungskosten geltend. Das beklagte Finanzamt berĂŒcksichtigte zwar das hĂ€usliche Arbeitszimmer, lehnte aber den Abzug der Umzugskosten ab. 

Das Finanzgericht MĂŒnster wies die eingelegte Klage ab (Az. 14 K 2124/21). Es entschied, dass eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung des Umzugs in eine andere Wohnung auch dann zu verneinen ist, wenn in dieser Wohnung (erstmals) die Möglichkeit zur Einrichtung eines Arbeitszimmers besteht. Es fehle insoweit an einem objektiven Kriterium, welches nicht durch die private Wohnsituation zumindest mitveranlasst sei. Ein solches Kriterium sei allein in dem Bestreben, ein abgeschlossenes Arbeitszimmer einzurichten – anders als bei einem Umzug aus konkretem beruflichem Anlass (z. B. Arbeitgeberwechsel, Umzug in neue BetriebsrĂ€ume oder bei einer wesentlichen FahrtzeitverkĂŒrzung) – nicht gegeben. Die Wahl einer Wohnung, insbesondere deren Lage, GrĂ¶ĂŸe, Zuschnitt und Nutzung, sei vielmehr vom Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den zur VerfĂŒgung stehenden finanziellen Mitteln, der familiĂ€ren Situation und anderen privat bestimmten Vorentscheidungen des Steuerpflichtigen abhĂ€ngig. Dies sei nach Auffassung der Richter grundsĂ€tzlich der privaten LebensfĂŒhrung gemĂ€ĂŸ § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzuordnen.



KĂŒrzere GebĂ€udenutzungsdauer bei fehlender wirtschaftlicher NutzungsfĂ€higkeit?

Die KlĂ€gerin erwarb ein GebĂ€ude, welches bisher als Hotel genutzt wurde. Im Anschluss wurde das GebĂ€ude an die Bezirksregierung zur Nutzung als Asylbewerberheim fĂŒr zehn Jahre vermietet. Ein von der KlĂ€gerin bestellter Gutachter schĂ€tzte die Restnutzungsdauer auf zehn Jahre. Dementsprechend machte die KlĂ€gerin die Abschreibung fĂŒr Abnutzung (AfA) mit zehn Prozent geltend. Das beklagte Finanzamt hingegen setzte die AfA mit nur zwei Prozent jĂ€hrlich an. 

Das Finanzgericht MĂŒnchen entschied zu Ungunsten der KlĂ€gerin (Az. 10 K 1531/21). Die KlĂ€gerin habe eine kĂŒrzere tatsĂ€chliche Nutzungsdauer als 50 Jahre nicht als grĂ¶ĂŸtmöglich wahrscheinlich darlegen können. Vorliegend seien die Voraussetzungen fĂŒr die Annahme einer kĂŒrzeren Nutzungsdauer nicht gegeben. Des Weiteren sei nach Auffassung des Finanzgerichts eine RĂŒckumwandlung in ein Hotel nach Ablauf der Mietvertragsdauer am ehesten umsetzbar. Es sei wirtschaftlicher, die Sanierungskosten zu tragen, als ein Abriss verbunden mit einem Neubau. Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen. Jedoch wurde die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (BFH-Az.: IV B 21/25).


FÜR KÖRPERSCHAFTSTEUERPFLICHTIGE

Investmentfonds und ETFs: Das sollten Anleger steuerlich wissen

Investmentfonds und ETFs erfreuen sich großer Beliebtheit, denn sie ermöglichen BĂŒrgern auch mit kleineren BetrĂ€gen breit gestreut anzulegen. Seit der grundlegenden Investmentsteuerreform gelten spezielle steuerliche Vorschriften, die Anleger kennen sollten.

GrundsĂ€tzlich bĂŒndelt ein Investmentfonds das Kapital vieler Anleger und legt es nach festgelegter Anlagestrategie breit diversifiziert an. Der Fonds selbst gilt steuerlich als eigenstĂ€ndiges Zweckvermögen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) und unterliegt daher direkt einer eigenen Körperschaftsteuerpflicht. AuslĂ€ndische Fonds gelten entsprechend als beschrĂ€nkt steuerpflichtige Vermögensmassen.

Anleger erzielen drei Arten steuerpflichtiger ErtrĂ€ge: AusschĂŒttungen, VerĂ€ußerungsgewinne und sog. Vorabpauschalen.

AusschĂŒttungen des Fonds sind grundsĂ€tzlich im Jahr des Zuflusses steuerpflichtig und unterliegen bei DepotfĂŒhrung im Inland direkt der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer zzgl. SolidaritĂ€tszuschlag).

Die sog. Vorabpauschale (§ 18 InvStG) stellt sicher, dass auch thesaurierende (nicht ausschĂŒttende) Fonds laufend besteuert werden. Die Pauschale orientiert sich am Wert des Fondsanteils zu Jahresbeginn multipliziert mit 70 % des jĂ€hrlich festgelegten Basiszinssatzes. Dieser „Basisertrag“ wird jedoch gedeckelt auf die tatsĂ€chliche jĂ€hrliche Wertsteigerung des Fondsanteils inklusive AusschĂŒttungen. Im Jahr nach Erwerb eines Anteils erfolgt die Besteuerung zeitanteilig. Wichtig: Die Vorabpauschale wird nicht direkt vom Fonds gezahlt, sondern vom depotfĂŒhrenden Institut automatisch erhoben und direkt vom Konto eingezogen – sofern FreistellungsauftrĂ€ge ĂŒberschritten werden.


Beispiel

Ein Fondsanteil ist am 01.01. 10.000 Euro wert. Der Basiszins liegt bei 2 %, 70 % davon sind 1,4 %. Also ergibt sich ein „Basisertrag“ von 140 Euro. Liegt die tatsĂ€chliche Wertsteigerung des Fonds bei nur 100 Euro, wird auch nur dieser Betrag versteuert.


Bei VerĂ€ußerung oder RĂŒckgabe von Fondsanteilen errechnet sich der Gewinn aus der Differenz zwischen dem RĂŒcknahmepreis und den Anschaffungskosten. Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden bereits versteuerte Vorabpauschalen vom VerĂ€ußerungsgewinn abgezogen. FĂŒr Altanteile (angeschafft vor 2018) gilt eine Übergangsregelung: Ihr Wert wurde zum 01.01.2018 neu festgesetzt. Gewinne, die bis Ende 2017 entstanden sind, bleiben steuerfrei; ab 2018 entstandene Wertsteigerungen sind steuerpflichtig – bei ganz alten Anteilen (vor 2009 erworben) allerdings erst oberhalb eines Freibetrags von 100.000 Euro pro Anleger.

Weil Fonds auf Unternehmensebene oft schon Steuern gezahlt haben, werden bei bestimmten Fondsarten pauschal Teile der ErtrĂ€ge steuerfrei gestellt. Diese Teilfreistellung betrĂ€gt z. B. 30 % bei reinen Aktienfonds und erfolgt automatisch – die Bank berĂŒcksichtigt das bei der Steuer.

FÜR UMSATZSTEUERPFLICHTIGE

Bundesfinanzhof entschied zu Anforderungen an eine Rechnung

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass schon ein Dokument mit Aussteller, EmpfĂ€nger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondertem Umsatzsteuer-Ausweis eine „Rechnung“ sein kann, auch wenn tatsĂ€chlich keine eigene Leistung abgerechnet wird. Weist ein bloßes Zahlungspapier offen Umsatzsteuer aus und erweckt damit den Eindruck einer Leistungsabrechnung, kann es als „Rechnung“ gem. § 14c Abs. 2 UStG gelten – mit der Folge einer Steuerschuld des Ausstellers (Az. XI R 4/22).

Die „Abforderungsschreiben“ enthielten im Streitfall zwar keine eigenstĂ€ndige Leistungsbeschreibung, verwiesen jedoch auf Angebote, Bestellungen, Projektbezeichnungen und „Lieferdaten“. Ausschlaggebend war, dass der offene Umsatzsteuerausweis in einem an sich bloßen Zahlungspapier ĂŒberflĂŒssig und widersprĂŒchlich war und den Anschein einer Leistungsabrechnung vermittelte. Damit war die Gefahr eines unberechtigten Vorsteuerabzugs nicht ausgeschlossen. Folglich sind die „Abforderungsschreiben“ als Rechnungen i. S. d. § 14c Abs. 2 UStG zu qualifizieren.


Hintergrund

Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag (§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG). Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Umsatzsteuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausfĂŒhrt (§ 14c Abs. 2 Satz 2 UStG).


Umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Veranstaltungsdienstleistungen

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 08.08.2025 die umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Veranstaltungen neu geregelt und sein vorheriges Schreiben vom 29.04.2024 aufgehoben (Az. III C 3 – S 7117-j/00008/006/043).

Abrufbare digitale Aufzeichnungen gelten als elektronisch erbrachte Leistungen
(§ 3a Abs. 5 UStG). Weder Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 20 UStG) noch ermĂ€ĂŸigter Steuersatz sind möglich.

EchtzeitĂŒbertragungen von Veranstaltungen (Live-Streaming) gelten als sonstige Leistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG). Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG ist möglich, sofern eine begĂŒnstigte Einrichtung handelt. Andernfalls kann eine ErmĂ€ĂŸigung nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG greifen. 

Bei Einschaltung von Plattformen ist zu prĂŒfen, ob eine Dienstleistungskommission (§ 3 Abs. 11, 11a UStG) vorliegt. Steuerbefreiungen/-ermĂ€ĂŸigungen können sich dann auch auf Besorgungsleistungen erstrecken.

Ob Live-Stream und ergÀnzende Aufzeichnung eine einheitliche oder getrennte Leistung darstellen, richtet sich nach der Sicht des Durchschnittsverbrauchers.

Auch Bildungs- und Gesundheitsleistungen können bei interaktivem Live-Streaming steuerfrei sein (§ 4 Nr. 14, 21, 22 UStG). Aufgezeichnete Inhalte sind dagegen steuerpflichtig.

Hinweis

FĂŒr UmsĂ€tze ab dem 01.01.2025 gelten die neuen GrundsĂ€tze; bis 31.12.2025 ist ein RĂŒckgriff auf das Schreiben vom 29.04.2024 nicht zu beanstanden.

FÜR ERBSCHAFT-/SCHENKUNGSTEUERPFLICHTIGE

Pauschalabfindung fĂŒr den Verzicht auf nacheheliche AnsprĂŒche stellt steuerpflichtige Schenkung dar

Der KlĂ€ger vereinbarte vor der Eheschließung mit seiner spĂ€teren Ehefrau in einem notariell beurkundeten Ehevertrag den Ausschluss des Zugewinnausgleichs, des Versorgungsausgleichs sowie wechselseitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und Hausratsteilung. Er verpflichtete sich in dem Vertrag, seiner Ehefrau fĂŒr die Vereinbarungen zum GĂŒterstand 1 Mio. Euro, fĂŒr den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt 4,5 Mio. Euro und fĂŒr die Hausratsteilung 500.000 Euro zu zahlen. HierfĂŒr verpflichtete sich der KlĂ€ger, innerhalb von zwölf Monaten nach Eheschließung seiner Frau ein HausgrundstĂŒck im Wert von mindestens 6 Mio. Euro zu ĂŒbertragen. Nach der Eheschließung ĂŒbertrug der KlĂ€ger wie vereinbart das HausgrundstĂŒck auf seine Ehefrau. Das Finanzamt setzte fĂŒr die Übertragung des GrundstĂŒcks Schenkungsteuer fest. Dagegen wehrte sich der KlĂ€ger. Die GrundstĂŒcksĂŒbertragung betrachtete er als angemessene Gegenleistung fĂŒr den ehevertraglichen Verzicht. Eine Sichtweise, die sowohl das Finanzgericht Hamburg als auch nun der Bundesfinanzhof nicht teilten.

Die Richter des Bundesfinanzhofes stellten klar, dass der Verzicht keine rechtlich relevante Gegenleistung im Sinne des Schenkungsteuerrechts darstellt (Az. II R 48/21). Solche AnsprĂŒche – wie Zugewinnausgleich oder sonstige nacheheliche AnsprĂŒche (wie z. B. der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt) – wĂŒrden erst im Zeitpunkt der Beendigung der Ehe durch Scheidung entstehen und seien vorab weder sicher noch bezifferbar. Da vorliegend der KlĂ€ger das GrundstĂŒck ohne einklagbare Gegenleistung ĂŒbertrug, liege eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor.

GESETZGEBUNG

Regierungsentwurf des SteuerÀnderungsgesetzes 2025 beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 10.09.2025 den Regierungsentwurf (RegE) des SteuerĂ€nderungsgesetzes 2025 beschlossen. Am 12.09.2025 wurde er dem Bundesrat zugeleitet und veröffentlicht. Ein Auszug wesentlicher Änderungen:

  • Die Entfernungspauschale soll zum 01.01.2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht werden. Bisher galt dieser Satz erst ab dem
    21. Kilometer.
  • Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der MobilitĂ€tsprĂ€mie sollen Steuerpflichtige mit geringeren EinkĂŒnften auch nach 2026 weiterhin die MobilitĂ€tsprĂ€mie erhalten.
  • Der Umsatzsteuersatz fĂŒr Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von GetrĂ€nken, soll von derzeit 19 Prozent ab dem 01.01.2026 auf 7 Prozent gesenkt werden.
  • Die Freigrenze fĂŒr den steuerpflichtigen wirtschaftlichen GeschĂ€ftsbetrieb soll auf 50.000 Euro angehoben werden. Damit sollen GeschĂ€ftsbetriebe, die lediglich geringe UmsĂ€tze erwirtschaften, mit ihren Gewinnen von einer Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung freigestellt werden. 
  • Zur StĂ€rkung des ehrenamtlichen Engagements soll die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale von 3.000 auf 3.300 Euro bzw. von 840 auf 960 Euro angehoben werden.

Auf eine SphĂ€renzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen bis 50.000 Euro soll verzichtet werden. Steuerpflichtige, wirtschaftliche GeschĂ€ftsbetriebe und Zweckbetriebe, die bis zu 50.000 Euro einnehmen, mĂŒssen keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen GeschĂ€ftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.

  • Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll fĂŒr steuerbegĂŒnstigte Körper-schaften, deren Einnahmen bis 100.000 Euro pro Jahr betragen, abgeschafft werden.
  • E-Sport soll nun als gemeinnĂŒtzig behandelt werden.
  • Ehrenamtliche TĂ€tigkeit in Vereinen soll in erweitertem Umfang von Haftungsrisiken freigestellt werden. Hierzu soll die VergĂŒtungsgrenze fĂŒr das vereinsrechtliche Haftungsprivileg angehoben werden. Wer sich in einem Verein engagiert, soll kĂŒnftig von einem gesetzlichen Haftungsprivileg profitieren, wenn er oder sie fĂŒr die TĂ€tigkeit im Verein maximal 3.300 Euro jĂ€hrlich erhĂ€lt.

Das zustimmungspflichtige Gesetz wurde als besonders eilbedĂŒrftig gekennzeichnet. Es soll voraussichtlich am 05.12.2025 im Bundestag und voraussichtlich am 19.12.2025 im Bundesrat verabschiedet werden.


Bundeskabinett beschließt Zweites BetriebsrentenstĂ€rkungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 03.09.2025 den Entwurf des Zweiten BetriebsrentenstÀrkungsgesetzes beschlossen. Das Gesetz soll die betriebliche Altersversorgung als zweite SÀule neben der gesetzlichen Rente festigen und breiter etablieren.

Im Jahr 2018 wurden durch das BetriebsrentenstĂ€rkungsgesetz neue steuerliche Anreize fĂŒr Geringverdiener sowie eine neue tarifliche Form der Betriebsrente, das Sozialpartnermodell, eingefĂŒhrt. Diese Maßnahmen sollen nun weiter ausgebaut werden, um die Betriebsrente zu einem selbstverstĂ€ndlichen Bestandteil der Altersvorsorge zu machen.

Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

FĂ€lligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, SolidaritÀtszuschlag

10.10.2025 (1)

10.11.2025 (2)

Umsatzsteuer

10.10.2025 (3)

10.11.2025 (4)

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

13.10.2025

13.11.2025

Scheck (6)

10.10.2025

10.11.2025

Gewerbesteuer

entfÀllt

17.11.2025

Grundsteuer

entfÀllt

17.11.2025

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

entfÀllt

20.11.2025

Scheck (6)

entfÀllt

17.11.2025

Sozialversicherung (7)

28.10.(8)/29.10.2025

26.11.2025

Kapitalertragsteuer, SolidaritÀtszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende SolidaritĂ€tszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten GewinnausschĂŒttung an den Anteilseigner an das zustĂ€ndige Finanzamt abzufĂŒhren.

  1. FĂŒr den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern fĂŒr das vorangegangene Kalendervierteljahr.
  2. FĂŒr den abgelaufenen Monat.
  3. FĂŒr den abgelaufenen Monat, bei DauerfristverlĂ€ngerung fĂŒr den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne DauerfristverlĂ€ngerung fĂŒr das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  4. FĂŒr den abgelaufenen Monat, bei DauerfristverlĂ€ngerung fĂŒr den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit DauerfristverlĂ€ngerung fĂŒr das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen mĂŒssen grundsĂ€tzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. FĂ€llt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nĂ€chste Werktag der Stichtag. Bei einer SĂ€umnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine SĂ€umniszuschlĂ€ge erhoben. Eine Überweisung muss so frĂŒhzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der FĂ€lligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine EinzugsermÀchtigung erteilt werden.
  7. Die SozialversicherungsbeitrĂ€ge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fĂ€llig. Um SĂ€umniszuschlĂ€ge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin fĂŒr die Beitragsnachweise. Diese mĂŒssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spĂ€testens zwei Arbeitstage vor FĂ€lligkeit (d. h. am 24.10.8/27.10.2025/24.11.2025, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der FĂ€lligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die LohnbuchfĂŒhrung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem FĂ€lligkeitstermin an den Beauftragten ĂŒbermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die FĂ€lligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fĂ€llt.
  8. Gilt fĂŒr BundeslĂ€nder, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist.


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August 26, 2025
FÜR EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGE

Ist ein Gewinn aus dem Verkauf von Eintrittskarten fĂŒr Fußballspiele oder Konzerte steuerpflichtig?

Mit Start der Bundesliga-Saison 2025/26 und bei Auftritten gefragter Musikstars oder Festivals ĂŒbersteigt die Nachfrage nach Tickets regelmĂ€ĂŸig das Angebot. Entsprechend begehrt sind Eintrittskarten auf verschiedenen Plattformen, wo sie – sofern vom Veranstalter erlaubt – weiterverkauft und teils zu mehr als dem Zehnfachen des Originalpreises gehandelt werden.

Wer Eintrittskarten mit Gewinn weiterverkauft, muss sich mit der Frage befassen, wie diese Erlöse steuerlich zu behandeln sind. Der Fiskus verweist eindeutig auf § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz: Gewinne aus dem Verkauf von sog. „anderen WirtschaftsgĂŒtern“ unterliegen der Einkommensteuer, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr liegt und die Freigrenze von 600 Euro je Kalenderjahr ĂŒberschritten wird. Bereits 2019 hat der Bundesfinanzhof (Az. IX R 10/18) entschieden, dass auch Gewinne aus dem Weiterverkauf von Tickets – im Urteilsfall Champions-League-Finale 2015 – steuerpflichtig sind. Eintrittskarten zĂ€hlen nicht zu den privilegierten „GegenstĂ€nden des tĂ€glichen Gebrauchs“, die von der Besteuerung ausgenommen sind.


Wichtig: Es reicht nicht abzuwarten, ob das Finanzamt von sich aus aktiv wird. Steuerpflichtige EinkĂŒnfte sind von Ihnen selbst in der SteuererklĂ€rung anzugeben – eine ErklĂ€rungspflicht besteht!

Es stellt sich die Frage, wie das Finanzamt ĂŒberhaupt an die Daten der VerkĂ€ufer gelangt. Im BFH-Fall hatte der Steuerpflichtige den Gewinn von ca. 2.600 Euro noch freiwillig erklĂ€rt. Inzwischen muss aber ernsthaft damit gerechnet werden, dass FinanzĂ€mter und zentrale Steuerfahndungsstellen verstĂ€rkt AuskĂŒnfte bei Ticketbörsen und Plattformbetreibern einholen. Erste Beispiele gibt es bereits: Im Juli 2025 wurde bekannt, dass Influencer und Social-Media-Akteure wegen nicht erklĂ€rter Einnahmen Post vom Finanzamt erhalten haben bzw. bald erhalten werden. Es ist daher nur eine Frage der Zeit, bis auch TicketverkĂ€ufe gezielt ĂŒberprĂŒft werden.


Steuerliche Behandlung von Corona-Soforthilfen bei Gewinnermittlung

Die GewÀhrung von Corona-Soforthilfen hat keinen Darlehenscharakter und stellt im Zeitpunkt des Zuflusses steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar, so entschied das NiedersÀchsische Finanzgericht (Az. 12 K 20/24).

Korrespondierend hierzu seien etwaige RĂŒckzahlungen im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgaben zu berĂŒcksichtigen. Dies entspreche den allgemeinen Prinzipien bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz. Etwaige Progressionsvorteile oder -nachteile seien diesem System immanent.

Die RĂŒckforderung von Corona-Soforthilfen stellt zudem kein rĂŒckwirkendes Ereignis (im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO) dar. Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde eingelegt (BFH-Az. VIII R 4/25).



Steuerfalle GrundstĂŒcksschenkung: Vorsicht bei Übertragungen an Angehörige

Wer eine Immobilie an nahe Angehörige verschenken möchte, tut dies hĂ€ufig mit guten Absichten, z. B. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Doch oft wird dabei ĂŒbersehen, dass die Steuerfalle zuschnappen kann, wenn der Beschenkte im Gegenzug Schulden ĂŒbernimmt oder einen Teilbetrag zahlt. Solche teilentgeltlichen GrundstĂŒcksĂŒbertragungen können ein sog. „privates VerĂ€ußerungsgeschĂ€ft“ auslösen, d. h., der Übertragende muss möglicherweise Steuern zahlen, wenn ein Gewinn entsteht.

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) verdeutlicht diese Gefahr (Az. IX R 17/24): Ein Mann hatte 2014 eine Vermietungsimmobilie erworben und teilweise ĂŒber einen Kredit finanziert. Nur fĂŒnf Jahre spĂ€ter ĂŒbertrug er das Objekt an seine Tochter, wobei diese die Restschulden, die bereits deutlich unter den Anschaffungskosten lagen, ĂŒbernahm. Der Wert der Immobilie lag zum Zeitpunkt der Übertragung durch Wertsteigerungen noch höher.

Das Finanzamt sah darin jedoch einen steuerpflichtigen Gewinn und forderte Steuern nach. Zwar entschied zunĂ€chst das Finanzgericht zugunsten des Vaters, da das Entgelt niedriger war als sein ursprĂŒnglicher Kaufpreis. Doch der BFH stellte klar, dass die Steuerpflicht nicht entfĂ€llt, nur weil insgesamt kein höherer Betrag erzielt wird. Stattdessen mĂŒsse der Vorgang getrennt betrachtet werden: Ein Teil der Übertragung sei eine echte Schenkung, der andere – durch die Übernahme der Restschuld – eine entgeltliche Übertragung, die steuerpflichtig sein könne. Bei teilentgeltlichen GrundstĂŒcksĂŒbertragungen wird steuerlich zwischen einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Anteil unterschieden. Das VerhĂ€ltnis der erhaltenen Gegenleistung (z. B. SchuldenĂŒbernahme) zum tatsĂ€chlichen Verkehrswert des GrundstĂŒcks bestimmt, welcher Anteil als steuerpflichtiger Verkauf gilt und welcher als Schenkung behandelt wird. Nur der entgeltliche Teil unterliegt möglicherweise der Einkommensteuer.


Hinweis

Damit bestĂ€tigt das Gericht, dass bei ImmobilienĂŒbertragungen innerhalb der Familie eine genaue steuerliche PrĂŒfung nötig ist. Eine Steuerpflicht droht vor allem, wenn die ursprĂŒngliche Anschaffung der Immobilie weniger als zehn Jahre zurĂŒckliegt. Wer also eine Immobilie verschenken oder ĂŒbertragen möchte, sollte sich frĂŒhzeitig beraten lassen. Der Steuerberater kann dabei helfen, unerwartete Steuernachzahlungen zu vermeiden und die Übertragung optimal zu gestalten.


Gewinn aus der VerĂ€ußerung eines zum Privatvermögen gehörenden hochpreisigen Wohnmobils innerhalb eines Jahres nach Anschaffung

Von der Spekulationssteuer nach § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind VerĂ€ußerungen von „GegenstĂ€nden des tĂ€glichen Gebrauchs“ ausgenommen. Jedoch ist der Begriff „Gegenstand des tĂ€glichen Gebrauchs” gesetzlich nicht definiert.

Das SĂ€chsische Finanzgericht entschied in einem Urteilsfall, dass ein Wohnmobil ein von der Besteuerung ausgenommener „Gegenstand des tĂ€glichen Gebrauchs” ist (nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Dies gelte auch dann, wenn es sich angesichts eines sehr hohen Kaufpreises des Wohnmobils (hier: 384.425 Euro) bei dem Wohnmobil um einen Luxusgegenstand handelt (Az. 5 K 960/24). Mittlerweile ist hierzu die Revision beim Bundesfinanzhof anhĂ€ngig (BFH-Az. IX R 4/25).

Der Bundesfinanzhof muss nun die Anforderungen an einen Gegenstand des tÀglichen Gebrauchs im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG (hier: Wohnmobil im hochpreisigen Segment) klÀren.


Hinweis

EinkĂŒnfte aus privaten VerĂ€ußerungsgeschĂ€fte unterliegen der Einkommensteuer, worunter VerĂ€ußerungsgeschĂ€fte bei anderen WirtschaftsgĂŒtern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und VerĂ€ußerung nicht mehr als ein Jahr betrĂ€gt, fallen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 22 Nr. 2 und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Ausgenommen sind VerĂ€ußerungen von „GegenstĂ€nden des tĂ€glichen Gebrauchs“ i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.

Diese Regelung zielt darauf ab, VerlustgeschÀfte von meist vorrangig zur Nutzung angeschafften GebrauchsgegenstÀnden, die, wie z. B. Gebrauchtfahrzeuge, dem Wertverlust unterliegen, steuerrechtlich nicht wirksam werden zu lassen.

Bei „GegenstĂ€nden des tĂ€glichen Gebrauchs“ muss es sich daher bei objektiver Betrachtung um GebrauchsgegenstĂ€nde handeln, die dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufwiesen, wobei eine Nutzung an jedem Tag nicht erforderlich ist, die aber zur regelmĂ€ĂŸigen oder zumindest mehrmaligen Nutzung geeignet sind.


550.000 Euro beim Online-Poker in der Variante „Pot Limit Omaha“ gewonnen: EinkĂŒnfte aus Gewerbebetrieb?

Ein Student spielte zwischen 2008 und 2013 regelmĂ€ĂŸig Online-Poker (Pot Limit Omaha) mit einem Zeitaufwand von 15-25 Stunden wöchentlich und erzielte nach SchĂ€tzung des Finanzamts jĂ€hrlich 80.000 bis 550.000 Euro. Nach einer BetriebsprĂŒfung setzte das Finanzamt Einkommensteuer in Höhe von rund 230.000 Euro fest. Der KlĂ€ger wandte ein, kein gewerblicher Pokerspieler zu sein, blieb damit jedoch erfolglos: Sowohl das Finanzgericht Berlin-Brandenburg als auch der Bundesfinanzhof (BFH, Az. X R 26/21) bestĂ€tigten die Steuerpflicht.

Der BFH stellte fest, dass alle Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz erfĂŒllt waren: Der Student handelte nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht, erbrachte eine steuerlich relevante Leistung (Teilnahme an den Spielen, Einsatzbereitstellung) und ĂŒbte keine bloße Liebhaberei aus. Indizien fĂŒr die Gewerblichkeit waren u. a. das gleichzeitige Spielen an bis zu zwölf Tischen, der erhebliche Zeitaufwand, steigende IntensitĂ€t sowie seine mediale PrĂ€senz. Damit sei er als professioneller Pokerspieler einzuordnen.


FÜR LOHNSTEUERPFLICHTIGE

Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen mit beschrÀnktem Teilnehmerkreis

Im Jahr 2015 veranstaltete die KlĂ€gerin (und spĂ€tere RevisionsklĂ€gerin) in eigenen RĂ€umlichkeiten eine Weihnachtsfeier fĂŒr rund 8.000 Euro, zu der nur die Vorstandsmitglieder eingeladen waren. DarĂŒber hinaus richtete sie im selben Jahr eine Weihnachtsfeier fĂŒr Mitarbeiter fĂŒr rund 168.500 Euro aus, die zum sog. oberen FĂŒhrungskreis bzw. KonzernfĂŒhrungskreis gehörten. Dabei handelte es sich um Mitarbeiter, die eine bestimmte Karrierestufe erreicht hatten, aber keinen eigenstĂ€ndigen Betriebsteil bildeten. Die ihren Vorstandsmitgliedern und dem FĂŒhrungskreis mit den jeweiligen Weihnachtsfeiern zugewandten Vorteile unterwarf sie nicht dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die KlĂ€gerin habe die Lohnversteuerung zu Unrecht unterlassen. Die beantragte Lohnsteuerpauschalierung könne nicht gemĂ€ĂŸ § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erfolgen. Das Finanzamt erließ einen Nachforderungsbescheid. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz – vor dem Finanzgericht Köln – keinen Erfolg.

Der Bundesfinanzhof gab der RevisionsklĂ€gerin Recht. Sie hatte eine Pauschalversteuerung mit 25 Prozent (gem. § 40 Abs. 2 EStG) fĂŒr eine Weihnachtsfeier durchgefĂŒhrt. An dieser Feier durften nur FĂŒhrungskrĂ€fte teilnehmen. FĂŒr die Richter des Bundesfinanzhofes war somit fĂŒr die Anwendung des § 40 Abs. 2 EStG unerheblich, ob die Betriebsveranstaltung allen Mitarbeitern einer Organisationseinheit offenstand oder nicht (Az. VI R 5/22).

FÜR UMSATZSTEUERPFLICHTIGE

Berichtigung der Besteuerung von Handwerkerleistungen

Ein selbststĂ€ndiger Handwerksmeister baute in den Streitjahren 2012 und 2013 Heizungs-, LĂŒftungs- und SanitĂ€ranlagen in vier GebĂ€uden des BautrĂ€gers ein. ZunĂ€chst wurde Umsatzsteuer ausgewiesen und abgefĂŒhrt. SpĂ€ter jedoch geĂ€ndert abgerechnet unter Berufung auf das Reverse-Charge-Verfahren (gemĂ€ĂŸ § 13b Abs. 2 Nr. 4 Umsatzsteuergesetzes – UStG – alte Fassung), wonach der LeistungsempfĂ€nger (hier: BautrĂ€ger) die Umsatzsteuer schuldet. Im Streitfall erfolgte keine förmliche Abnahme der Bauleistungen und die Wohnungen wurden erst ab Januar 2014 bezogen. Auf Grund eines Urteils des Bundesfinanzhofs aus 2013 wurde die bisherige Verwaltungsauffassung zur Steuerschuldnerschaft von BautrĂ€gern korrigiert. Ende 2014 beantragte der BautrĂ€ger die Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer, woraufhin das Finanzamt die Umsatzsteuerbescheide des Handwerkers Ă€nderte, was zu einer Nachforderung von Umsatzsteuer fĂŒhrte. Der KlĂ€ger, inzwischen Rechtsnachfolger des Handwerkers, wandte sich gegen die geĂ€nderten Bescheide mit dem Argument, dass er auf die frĂŒhere Verwaltungsauffassung vertraut habe und daher Vertrauensschutz (§ 176 Abs. 2 Abgabenordnung) genieße. Die gegenteilige Regelung in § 27 Abs. 19 UStG sei verfassungs- und europarechtswidrig.

Das Finanzgericht NĂŒrnberg bestĂ€tigte die Anwendbarkeit des § 27 Abs. 19 UStG. Bei irrtĂŒmlicher Anwendung des § 13b UStG sei eine Korrektur der Umsatzsteuer auch fĂŒr Altjahre zulĂ€ssig, wenn der LeistungsempfĂ€nger eine Erstattung beantrage.


Vertrauensschutz scheide aus, da der Gesetzgeber diesen ĂŒber § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG ausschließe. Entscheidend fĂŒr die Anwendbarkeit von § 27 Abs. 19 UStG sei, dass die Leistungen vor dem 15.02.2014 erbracht wurden. Dies sei nach Auffassung der Richter bereits dann der Fall, wenn der Unternehmer vor diesem Stichtag Abschlagszahlungen erhalten habe. Die genaue Abnahme der Bauleistung sei unerheblich (Az. 2 K 1246/22).

Hinweis

§ 27 Abs. 19 UStG lĂ€sst eine Korrektur der Steuerfestsetzung zu, wenn der LeistungsempfĂ€nger die Steuererstattung verlangt und beide Seiten irrtĂŒmlich von einer Steuerschuld nach § 13b UStG ausgingen.


Umsatzsteuersenkung fĂŒr Gastronomie zum 01.01.2026

Die Bundesregierung hĂ€lt an der im Koalitionsvertrag verabredeten Senkung des Umsatzsteuersatzes fĂŒr Speisen in der Gastronomie zum 01.01.2026 auf sieben Prozent fest. Allerdings ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen.


Umsatzsteuerbefreiung fĂŒr die vertretungsweise Übernahme eines Ă€rztlichen Notfalldienstes gegen Entgelt

Im Streitfall war der KlĂ€ger selbststĂ€ndiger Arzt in der Allgemeinmedizin. In den Jahren 2012 bis 2016 ĂŒbernahm der KlĂ€ger, der mit der örtlich zustĂ€ndigen KassenĂ€rztlichen Vereinigung eine Vereinbarung ĂŒber die freiwillige Teilnahme am Ă€rztlichen Notfalldienst abgeschlossen hatte, als Vertreter fĂŒr andere zum Notfalldienst eingeteilte Ärzte notfallĂ€rztliche „Sitz- und Fahrdienste“ in eigener Verantwortung. GegenĂŒber den vertretenen Ärzten rechnete der KlĂ€ger hierfĂŒr einen Stundenlohn zwischen 20 Euro und 40 Euro ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis und ohne einen Hinweis auf eine Steuerbefreiung ab. Die erbrachten Notfalldienste hielt der KlĂ€ger fĂŒr umsatzsteuerfrei.

Das Finanzamt und das Finanzgericht MĂŒnster teilten diese EinschĂ€tzung nicht. Sie waren der Auffassung, der KlĂ€ger erbringe gegenĂŒber dem Arzt, dessen Notfalldienst er ĂŒbernehme, eine sonstige Leistung gegen Entgelt, die kein therapeutisches Ziel habe. Daher sei die Vertretung des Arztes beim Notfalldienst umsatzsteuerpflichtig.

Der Bundesfinanzhof gewĂ€hrte hingegen die Umsatzsteuerbefreiung. Auch die vertretungsweise Übernahme Ă€rztlicher Notfalldienste gegen Entgelt durch einen anderen Arzt sei als Heilbehandlung (im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes) umsatzsteuerfrei (Az. XI R 24/23).

VERFAHRENSRECHT

Welche steuerlichen Pflichten gehen auf die Erben ĂŒber?

Nach einem Todesfall haben Angehörige nicht nur mit ihrer Trauer zu kĂ€mpfen – schon bald danach fordert auch das Finanzamt die Erben mit wichtigen und mitunter schwierig zu erfĂŒllenden Pflichten. War der Verstorbene Inhaber/Mitinhaber eines gewerblichen oder freiberuflichen Betriebs, existiert zwar i. d. R. ein steuerlicher Berater, der bei den notwendigen Schritten Hilfestellung leisten kann, aber diese Person ist nicht immer sofort verfĂŒgbar. Was haben aber auch die Erben fĂŒr Pflichten zu erfĂŒllen, wenn der Verstorbene als Arbeitnehmer berufstĂ€tig war oder Rentner und z. B. neben einer Rente noch EigentĂŒmer eines Miethauses war und KapitaleinkĂŒnfte bezogen hatte.

ZunĂ€chst muss der Erbe wissen, dass alle noch nicht erfĂŒllten steuerlichen Pflichten auf ihn ĂŒbergehen (§ 45 Abgabenordnung – AO). Das betrifft sowohl die bereits festgesetzten Steuern der Vorjahre, evtl. Vorauszahlungen fĂŒr das laufende Kalenderjahr aber auch festgesetzte VerspĂ€tungszuschlĂ€ge und aufgelaufene Zinsen oder SĂ€umniszuschlĂ€ge. Die beiden letzten Verpflichtungen laufen auch weiter und sind nachdem Todesfall direkte Schulden der Erben und keine Nachlassverbindlichkeiten.

Aber es gibt weitere Pflichten, die von den Erben zu erfĂŒllen sind, wenn der Erblasser dies bisher unterlassen hat, hierzu rechnen

  • Abgabe von ausstehenden EinkommensteuererklĂ€rungen, auch fĂŒr das Todesjahr,
  • Erledigung von Anfragen des Finanzamtes, evtl. Beschaffung von Belegen dafĂŒr,
  • Entscheidung ĂŒber eine Zusammenveranlagung mit dem ĂŒberlebenden Ehegatten oder die Einzelveranlagung.
  • Abgabe weiterer noch ausstehender Steuer- oder FeststellungserklĂ€rungen, z. B. UmsatzsteuererklĂ€rungen fĂŒr ein vermietetes GewerbegrundstĂŒck oder fĂŒr freiberufliche Einnahmen, ErklĂ€rungen fĂŒr Einheitswerte von GrundstĂŒcken.

DarĂŒber hinaus sollten Erben wissen, dass sie Erkenntnisse ĂŒber falsche oder fehlende Angaben in den abgegebenen SteuererklĂ€rungen fĂŒr vergangene Jahre dem Finanzamt unverzĂŒglich mitteilen mĂŒssen, wenn sie darauf bei Durchsicht der Unterlagen des Verstorbenen stoßen. Die VerjĂ€hrungsfrist fĂŒr die Festsetzung von Steuern betrĂ€gt zwar grundsĂ€tzlich 4 Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO), die Frist beginnt aber erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die abzugebende ErklĂ€rung eingereicht wurde.

Wurde keine ErklĂ€rung abgegeben, dann verschiebt sich der Fristbeginn auf 3 Jahre nach dem maßgebenden Kalenderjahr. Wenn allerdings Steuern hinterzogen wurden, dann betrĂ€gt die Frist 10 Jahre, d. h. der Fiskus kann in diesem Fall noch Steuern erheben, die vor 13 Jahren entstanden sind, wenn vor Ablauf dieser Frist Ermittlungen eingeleitet worden sind, dann u. U. noch viel spĂ€ter.

Nun muss der Erbe aber nicht alle Unterlagen des Verstorbenen akribisch daraufhin ĂŒberprĂŒfen, ob sich evtl. ein Fehler oder eine Unterlassung bei Abgabe der alten SteuererklĂ€rungen ergibt, aber wenn er z. B. bei Anfertigung der letzten noch nicht abgegebenen ErklĂ€rungen darauf stĂ¶ĂŸt, dass auch in den Vorjahren diese Fehler/Unterlassungen vermutlich vorlagen, muss er dies ĂŒberprĂŒfen, soweit noch Unterlagen vorhanden sind. Neben den finanziellen Pflichten können beim Unterlassen dieser Angaben auch Freiheitsstrafen in einem entsprechenden Strafprozess angeordnet werden
(§ 370 AO)!

Die Pflicht zur Abgabe einer ErbschaftsteuerklĂ€rung wird dem Erben in der Regel durch eine Aufforderung des Finanzamtes deutlich gemacht, wenn aber Vermögen ĂŒber den FreibetrĂ€gen des Erbschaftsteuergesetzes festgestellt wird, dann muss auch ohne Aufforderung des Finanzamtes gehandelt werden.

SONSTIGES

Mietpreisbremse bis Ende 2029 verlÀngert

Mit der Mietpreisbremse soll es leichter gemacht werden, eine bezahlbare Wohnung im gewohnten Umfeld zu finden – insbesondere fĂŒr Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen. Deshalb hat sich die Bundesregierung fĂŒr das Gesetz zur VerlĂ€ngerung der Mietpreisbremse um weitere vier Jahre bis Ende 2029 eingesetzt. Es war bis zum 31.12.2025 befristet. Das Gesetz zur VerlĂ€ngerung der Mietpreisbremse ist am 23.07.2025 in Kraft getreten – mit dem Ziel, den Mietenanstieg zu verlangsamen.


Senkung der Körperschaftsteuersteuer ab 2028

Am 18.07.2025 wurde das „Gesetz fĂŒr ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur StĂ€rkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 Teil I Nr. 161) verkĂŒndet und ist seit 19.07.2025 in Kraft.

Unter anderem wird ab dem 01.01.2028 der Körperschaftsteuersatz von derzeit 15 Prozent in fĂŒnf Schritten um jeweils einen Prozentpunkt jĂ€hrlich auf 10 Prozent im Jahr 2032 gesenkt (§ 23 Abs. 1 KStG):

Durch die Körperschaftsteuer-Tarifsenkung ist die Anpassung weiterer gesetzlicher Regelungen notwendig. Diese sollen in einem spÀteren Gesetzgebungsverfahren nachvollzogen werden (u. a. Anpassungen im Kapitalertragsteuerverfahren und beim Steuerabzug bei beschrÀnkt Steuerpflichtigen).

Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

FĂ€lligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, SolidaritÀtszuschlag

10.09.2025 (1)

10.10.2025 (2)

Einkommensteuer, Kirchensteuer, SolidaritÀtszuschlag

10.09.2025

entfÀllt

Körperschaftsteuer, SolidaritÀtszuschlag

10.09.2025

entfÀllt

Umsatzsteuer

10.09.2025

10.10.2025 (4)

Ende der Schonfrist obiger

Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

15.09.2025

13.10.2025

Scheck (6)

10.09.2025

10.10.2025

Sozialversicherung (7)

26.09.2025

28.10.(8)/29.10.2025

Kapitalertragsteuer, SolidaritÀtszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende SolidaritÀtszuschlag sind zeitgleich mit einer

erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zustĂ€ndige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei DauerfristverlĂ€ngerung für den vorletzten Monat.
  4. 4 Für den abgelaufenen Monat, bei DauerfristverlĂ€ngerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne DauerfristverlĂ€ngerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsĂ€tzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. FĂ€llt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nĂ€chste Werktag der Stichtag. Bei einer SĂ€umnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine SĂ€umniszuschlĂ€ge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der FĂ€lligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine EinzugsermÀchtigung erteilt werden.
  7. Die SozialversicherungsbeitrĂ€ge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fĂ€llig. Um SĂ€umniszuschlĂ€ge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spĂ€testens zwei Arbeitstage vor FĂ€lligkeit (d. h. am 24.09.2025/24.10.8/27.10.2025, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der FĂ€lligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem FĂ€lligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die FĂ€lligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fĂ€llt.
  8. Gilt für BundeslĂ€nder, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist.


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Juli 25, 2025
FÜR EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGE

Steuerliche Beurteilung der Vermietung von vorhandenen und nicht existenten Containern

Im Zusammenhang mit der Vermietung von Containern als Kapitalanlage haben sich die Finanzgerichte bereits mehrfach mit den daraus entstehenden Steuerfolgen, insbesondere bei fehlgeschlagenen Investments befassen mĂŒssen.

Die Vermietung erfolgt in der Regel nach folgendem Schema: Ein Container-EigentĂŒmer verkauft gebrauchte Hochsee-Container an einen Investor. Der neue EigentĂŒmer vermietet die Container in der Regel fĂŒr fĂŒnf Jahre an den VerkĂ€ufer oder eine Reederei zurĂŒck. Es wird dafĂŒr mit dem VerkĂ€ufer eine garantierte Miete vereinbart. Nach Ablauf der Mietzeit macht der Investor ein Ankaufsangebot zu einem bereits beim Erwerb vereinbarten Verkaufspreis und der ursprĂŒngliche EigentĂŒmer erhĂ€lt den Container zurĂŒck. Rechnet man die Mieterlöse und den spĂ€teren RĂŒckkaufspreis zusammen, dann ergibt sich bei planmĂ€ĂŸigem Verlauf eine Rendite, die bei 5 % oder mehr liegt.

Steuerlich geht der Container-Erwerber von EinkĂŒnften aus der Vermietung beweglicher GegenstĂ€nde (gem. § 22 Nr. 3 EStG) aus. Der Verkauf ist dann in Höhe der Differenz zwischen Verkaufserlös und dem Buchwert nach Ablauf der Mietzeit ebenfalls steuerpflichtig. Die Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof haben dazu aber auch andere Rechtsauffassungen vertreten. So ging das Finanzgericht DĂŒsseldorf (Az. 13 K 2760/20) davon aus, dass diese GeschĂ€fte als Gewerbebetrieb einzustufen sind und die Container wegen des geplanten Verkaufs als Umlaufvermögen zu werten sind.


Dies hĂ€tte zur Folge, dass von den Mieteinnahmen keine AfA (Absetzung fĂŒr Abnutzung) abgezogen werden kann. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung zwar nicht (Az. III R 35/22), gab aber dem Finanzgericht auf, zu prĂŒfen, ob der Investor ĂŒberhaupt wirtschaftlicher EigentĂŒmer der Container geworden war. Es fehlte nĂ€mlich hier die ĂŒbliche Besitzurkunde fĂŒr die Container bei dem Investor. Der Ausgang des Verfahrens ist noch nicht bekannt.

In einem anderen Fall hatte der VerkĂ€ufer zwar einen Kaufvertrag abgeschlossen und auch die spĂ€tere Miete garantiert, die Container existierten tatsĂ€chlich aber gar nicht. Dies wurde erst bei der spĂ€teren Insolvenz des VerkĂ€ufers erkannt. Der Erwerber machte daraufhin in seiner SteuererklĂ€rung einen Verlust aus Gewerbebetrieb geltend, weil er weder weitere Mieten noch den spĂ€teren Verkaufserlös erwarten konnte. Hierzu entschied das Finanzgericht MĂŒnster (Az. 6 K 608/22), dass der KĂ€ufer nach seiner subjektiven Vorstellung von gewerblichen EinkĂŒnften aus der Vermietung ausgehen konnte und dies zunĂ€chst fĂŒr die steuerliche Beurteilung maßgeblich sei. Eine AfA könne aber nicht abgezogen werden, da dies nach § 7 EStG nur bei tatsĂ€chlichem wirtschaftlichem Eigentum zulĂ€ssig ist, hier gilt die subjektive Auffassung nicht.

Hinweis

Viele dieser Modelle sind nicht auf Substanz, sondern auf Scheinrendite aufgebaut. Oftmals handelte es sich um strukturierte Schneeballsysteme, bei denen neue Investorengelder die Auszahlungen an frĂŒhere Investoren finanzieren.

Auch wenn ein Vertrag rechtlich „ordentlich“ aussieht, ersetzt das keine wirtschaftliche PrĂŒfung! Wer Container erwirbt, die er selbst nie physisch kontrollieren kann, trĂ€gt ein hohes Risiko – sowohl fĂŒr den Kapitalverlust als auch fĂŒr steuerliche Konsequenzen (z.  B. Versagung von AfA oder RĂŒckabwicklung bei Insolvenz des Anbieters).


Privates SachverstĂ€ndigengutachten zur SchĂ€tzung einer verkĂŒrzten Restnutzungsdauer von GebĂ€uden

Eine Gesellschaft bĂŒrgerlichen Rechts (GbR), die etliche Immobilien in ganz Deutschland besitzt und im Wesentlichen EinkĂŒnfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte, begehrte fĂŒr vier vermietete Immobilien eine höhere Abschreibung (Absetzung fĂŒr Abnutzung – AfA) auf Basis einer kĂŒrzeren tatsĂ€chlichen Restnutzungsdauer. Dabei stĂŒtzte sie sich auf Privatgutachten, die unter Verwendung der ImmoWertV und Sachwertrichtlinie erstellt wurden. Das beklagte Finanzamt erkannte diese Privatgutachten nur teilweise an. 

Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass der Steuerpflichtige sich zur Darlegung einer kĂŒrzeren tatsĂ€chlichen Nutzungsdauer eines GebĂ€udes (gemĂ€ĂŸ § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) jeder sachverstĂ€ndigen Methode bedienen kann, die im Einzelfall zur FĂŒhrung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Auch ein privates SachverstĂ€ndigengutachten könne Grundlage fĂŒr die SchĂ€tzung einer verkĂŒrzten tatsĂ€chlichen Restnutzungsdauer sein (Az. 3 K 60/23).


Nachfolgesuche: Schenkung von Gesellschaftsanteilen an Mitarbeiter kein „Arbeitslohn„

In vielen FĂ€llen der Nachfolgesuche werden insbesondere bei kleineren Unternehmen die leitenden Mitarbeiter in die Nachfolge des Unternehmers bzw. des Hauptgesellschafters eingebunden. Dies erfolgt hĂ€ufig dann, wenn der Unternehmer keinen leiblichen Nachfolger fĂŒr die Leitung des Unternehmens nach seinem Eintritt in den Ruhestand oder auch nach seinem Tode hat.

Wenn in diesen FĂ€llen ein oder mehrere leitende Mitarbeiter durch die Schenkung von Gesellschaftsanteilen fest an das Unternehmen gebunden werden sollen, stellt sich sofort die Frage, ob die Schenkung von Unternehmensanteilen oder der Verkauf zum Nennwert bei Kapitalgesellschaften mit dem tatsĂ€chlichen Wert der Anteile als Arbeitslohn zu beurteilen ist. Dies wĂ€re hĂ€ufig – insbesondere bei florierenden Unternehmen oder bei Kapitalgesellschaften mit guten ErtrĂ€gen bzw. einem deutlich ĂŒber dem Nennkapital liegenden Eigenkapital – fĂŒr die beschenkten Mitarbeiter nicht zu finanzieren. Dann kann die Nachfolgefrage ĂŒber die Einbindung von leitenden Mitarbeitern an der zu hohen Lohnsteuerbelastung scheitern.

In einem Fall, bei dem der Gesellschafter und seine Ehefrau an mehrere leitende Mitarbeiter Anteile an einer GmbH verschenkt hatten, sah das Finanzamt genau diese Rechtsfolge als gegeben an und versteuerte nach einer LohnsteuerprĂŒfung den gemeinen Wert der Anteile als Sachbezug. Das angerufene Finanzgericht Sachsen-Anhalt (Az. 3 K 161/21) und im 2. Rechtszug auch der

Bundesfinanzhof (Az. VI R 21/22) entschieden jedoch, dass dann kein geldwerter Vorteil fĂŒr die neuen Gesellschafter vorliegt, wenn dem Erwerb nicht eine VergĂŒtung der bisherigen oder zukĂŒnftigen Arbeitsleistung zu Grunde liegt, sondern wenn eine Sonderrechtsbeziehung vorliegt. Diese sahen beide Gerichte in dem erkennbaren Motiv des Unternehmers nach einer Regelung der Nachfolgefrage. Insbesondere in der GewĂ€hrung einer SperrminoritĂ€t von ĂŒber 25 % am Kapital und auch an den Stimmrechten, wĂ€hrend der in der Branche nicht tĂ€tige Sohn entsprechend einen unter 75%-igen Anteil erhielt, war fĂŒr den Bundesfinanzhof ein Indiz, dass keine Arbeitsleistungen abgegolten werden sollten. Die AnteilsĂŒbertragung konnte auch bei einer KĂŒndigung der Arbeitnehmer nicht wieder rĂŒckgĂ€ngig gemacht werden.

Das Bundesministerium fĂŒr Finanzen hat zwischenzeitlich das Urteil des Bundesfinanzhofs fĂŒr allgemein anwendbar erklĂ€rt. Im Rahmen der Nachfolgefrage muss auch sichergestellt werden, dass die schenkungsteuerlichen VergĂŒnstigungen gem. §§ 13a, 13b ErbStG gewĂ€hrt werden. Das war hier der Fall, weil die Beteiligungshöhe des Schenkers (der Ehefrau als Schenkerin) vor der Übertragung die Beteiligungsquote von 25 % nach § 13b Abs. 3 ErbStG ĂŒberstieg. FĂŒr die Beschenkten gibt es keine Mindestquote.


Was bedeutet die „GĂŒterstandsschaukel“ im Rahmen der Schenkungsteuer?

In vielen FĂ€llen ist das Vermögen eines Ehepaares oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ungleich zwischen den beiden Partnern verteilt. Dies erweist sich dann bei der Schenkungsteuer als ungĂŒnstig, wenn ein Ausgleich oder zumindest eine AnnĂ€herung der unterschiedlichen VermögensstĂ€nde erreicht werden soll.

Ein immer noch weitverbreiteter Irrtum geht davon aus, dass beim gesetzlichen GĂŒterstand der Zugewinngemeinschaft mit der Eheschließung/der Partnerschaftsvereinbarung auch das jeweilige Vermögen in einen gemeinsamen Topf fĂ€llt. Das ist aber nach dem Zivilrecht nicht der Fall. Jeder Ehegatte/Partner bleibt EigentĂŒmer seines Vermögens zu Beginn der Ehe/Partnerschaft und auch der jeweiligen ZuwĂ€chse solange die Gemeinschaft besteht.

Soll diese Differenz ausgeglichen werden, ist dies zwar jederzeit im Wege der Schenkung möglich, bei Überschreiten des Freibetrags von 500.000 Euro kostet das aber Schenkungsteuer. Je nach Höhe des geschenkten Betrags liegt diese Steuer fĂŒr den ĂŒbersteigenden Betrag zwischen 7 % und 19 % (bis 6 Mio. Euro). Um diese Steuer zu vermeiden, haben „kluge Berater“ die sog. GĂŒterstandsschaukel entdeckt und der Bundesfinanzhof hat diese „Schaukel“ bereits im Jahr 2005 fĂŒr Rechtens beurteilt.

Um die Steuer zu vermeiden, muss der GĂŒterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben und stattdessen die GĂŒtertrennung vereinbart werden.


Im Zeitpunkt der Änderung des GĂŒterstandes ist dann der Zugewinn, d. h. die Erhöhung des Vermögens jedes Partners gegenĂŒber dem Stand bei Eheschließung/Abschluss des Partnerschaftsvertrags zu bewerten und von der höheren Differenz muss der vermögendere Partner 50 % an den anderen Partner abgeben.

Nach der Abwicklung des Zugewinnausgleichs kann ohne zeitliche Befristung sofort zum gesetzlichen Zugewinnausgleich zurĂŒckgekehrt werden. Der Bundesfinanzhof hat hierfĂŒr sogar den extremen Fall von einem zum anderen Tag nicht beanstandet. Um aber MissbrauchsvorwĂŒrfe des Finanzamtes zu vermeiden, wird allgemein eine Frist von mindestens drei Monaten empfohlen.

Nicht unbeachtet dĂŒrfen aber die formellen Anforderungen bleiben: die Änderungen der bestehenden Ehe-/PartnerschaftsvertrĂ€ge mĂŒssen in notarieller Form erfolgen, die berĂŒcksichtigten Werte mĂŒssen nachvollziehbar sein, und die Übertragung auf den Partner/die Partnerin muss korrekt bei Kreditinstituten, dem Grundbuchamt usw. vorgenommen werden.

Nach der Abwicklung des Zugewinns mit allen Formalien kann die „Schaukel“ ĂŒbrigens wieder von neuem angestoßen werden, z. B. nach einem weiteren erheblichen Vermögenszuwachs. Es sollte aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die VermögensĂŒbertragungen endgĂŒltig und auch zivilrechtlich wirksam sind!

Hinweis

Die „GĂŒterstandsschaukel“ ist beratungsintensiv. Es ist davor zu warnen, diese Gestaltung eigenstĂ€ndig und ohne fachliche Begleitung durchzufĂŒhren. Ohne rechtliche und steuerliche Beratung besteht ein hohes Risiko fĂŒr folgenschwere Fehler.


Untervermietung kann steuerlich relevant sein

Wer ein ungenutztes Zimmer ĂŒbrig oder eine Zweitwohnung hat, kann diesen Wohnraum (z. B. ĂŒber Plattformen) untervermieten. Um wegen der so erzielten Mieteinnahmen keinen Ärger mit der Finanzverwaltung zu bekommen, mĂŒssen Steuerregelungen beachtet werden. 

Wer nur sporadisch Wohnraum vermietet und weniger als 520 Euro im Jahr damit einnimmt, muss beim Finanzamt keine Angaben machen – aus VereinfachungsgrĂŒnden wird von der Besteuerung dieser Einnahmen abgesehen. Dokumentieren sollte man die Einnahmen jedoch trotzdem fĂŒr den Fall, dass das Finanzamt nachfragt. Mieteinnahmen ĂŒber 520 Euro im Jahr mĂŒssen in der EinkommenssteuererklĂ€rung angegeben werden.

Wer seinen Wohnraum oder Teile davon hingegen dauerhaft – also nicht nur vorĂŒbergehend – vermietet, muss also seine GeschĂ€fte immer dann in der SteuererklĂ€rung offenlegen, wenn die EinkĂŒnfte die Grenze von 410 Euro ĂŒbersteigen. Das ist der Fall, wenn die Einnahmen abzĂŒglich Ausgaben diesen Betrag ĂŒbersteigen. 

TatsĂ€chlich versteuert werden diese Einnahmen dann, wenn eine „EinkĂŒnfteerzielungsabsicht“ besteht. Bei der dauerhaften Vermietung wird diese im Regelfall unterstellt, d. h. dass der Vermieter langfristig gesehen ÜberschĂŒsse erwirtschaftet und die Mieteinnahmen höher sind als die Kosten, die dem Vermieter selbst entstehen. Wer z. B. die ganze Wohnung untervermietet und von seinen GĂ€sten mehr verlangt, als er selbst fĂŒr Miete, Nebenkosten, Instandhaltung etc. zahlt, erzielt einen Überschuss.


Etwas komplizierter ist die Berechnung der eigenen Kosten, wenn man nur einzelne Zimmer vermietet und die Wohnung ansonsten selbst nutzt. Dann werden die Gesamtkosten fĂŒr die Wohnung flĂ€chenmĂ€ĂŸig aufgeteilt. Wenn das vermietete Zimmer z. B. 20 % der WohnflĂ€che ausmacht, können auch nur 20 % der Gesamtwohnungskosten als Grundlage herangezogen werden. Wenn sich Mieter und GĂ€ste außerdem das Bad teilen, kann auch dieser Kostenanteil BerĂŒcksichtigung finden. DafĂŒr muss dessen Anteil an der GesamtwohnflĂ€che jedoch zusĂ€tzlich durch die Anzahl der nutzenden Personen geteilt werden.

Dem Steuerhinterziehungsvorwurf kann man nicht entgehen, wenn man in steuerlich relevantem Ausmaß Wohnraum vermietet und das nicht in seiner SteuererklĂ€rung angibt. Denn wer im Internet dafĂŒr Plattformen wie Airbnb etc. nutzt, muss damit rechnen, dass die Finanzbehörden darauf aufmerksam werden. Denn die Finanzverwaltung richtet sich mitunter gezielt an die Plattformen, um Steuerpflichtige ausfindig zu machen. Die Plattform-Betreiber sind zudem verpflichtet, Nutzende zu melden, die mindestens 30 VermietungsgeschĂ€fte im Jahr eingehen oder mindestens 2.000 Euro Einnahmen mit einer Plattform generiert haben („Plattformen-Steuertransparenzgesetz“).

FÜR UMSATZSTEUERPFLICHTIGE

MissbrÀuchliche Verwendung der Kleinunternehmerregelung durch Eheleute mit Àhnlichen Unternehmen?

Die Eheleute waren beide im Rahmen eines Minijobs bei einer Kirchengemeinde tĂ€tig. Die Ehefrau meldete im Jahr 2016 ein Gewerbe „Grabpflege und Grabgestaltung“ als Einzelunternehmerin an. Der Ehemann meldete im September 2016 ebenfalls ein Gewerbe „Grabpflege und Grabgestaltung“ an. Beide Eheleute nahmen in ihren UmsatzsteuererklĂ€rungen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch. Sie erzielten jeweils UmsĂ€tze unterhalb der Kleinunternehmergrenze (17.500 Euro). Das Finanzamt war der Auffassung, dass ein einheitliches Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorlag und die Kleinunternehmergrenze deshalb ĂŒberschritten sei. Die Anmeldung des zweiten Gewerbes durch den Ehemann sei ausschließlich mit dem Ziel erfolgt, die Umsatzgrenzen fĂŒr die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht zu ĂŒberschreiten. Die Eheleute hingegen sahen keine missbrĂ€uchliche Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung. Grabpflegeleistungen habe die Ehefrau im Rahmen von „DauerauftrĂ€gen“ erbracht, wĂ€hrend ihr Ehemann Grabgestaltungen und vereinzelt Schneidarbeiten durchgefĂŒhrt habe. Wenn vereinzelt eine Pflege- oder GestaltungstĂ€tigkeit durch den anderen Ehegatten erbracht worden sein sollte, sei dies auch unter Fremden ĂŒblich und fĂŒhre nicht direkt zu einem einheitlichen Unternehmen.

Bei der Beurteilung, ob die Inanspruchnahme zweckwidrig ist, ist laut Finanzgericht MĂŒnster auch zu beachten, dass ein Steuerpflichtiger nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das Recht hat, seine TĂ€tigkeit so zu gestalten, dass er seine Steuerschuld in Grenzen hĂ€lt (Az. 15 K 2500/22). Dementsprechend macht allein das Bestreben, Steuern zu sparen, eine rechtliche Gestaltung nicht unangemessen, solange die gewĂ€hlte Gestaltung zumindest auch von beachtlichen außersteuerlichen GrĂŒnden bestimmt gewesen ist. Demzufolge war eine kĂŒnstliche Aufspaltung vorliegend nicht zu erkennen. Vielmehr hat die Ehefrau in fĂŒr das Gericht nachvollziehbarer Weise außersteuerliche GrĂŒnde fĂŒr die gewĂ€hlte Gestaltung dargelegt.

FÜR KÖRPERSCHAFTSTEUERPFLICHTIGE

Verzicht eines Gesellschafters auf seine Pensionszusage

Im Streitfall war ein Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) im Jahr 2001 durch Verschmelzung aus drei GmbHs mit insgesamt vier Gesellschaftern neu gegrĂŒndet worden. Diese vier Gesellschafter bildeten den Vorstand der AG (KlĂ€gerin). Ein Gesellschafter hatte bei seiner ursprĂŒnglichen GmbH eine Pensionszusage aus dem Jahr 1994. Diese Verpflichtung wurde von der neuen AG ĂŒbernommen. Mit Wirkung zum 28.02.2010 ĂŒbertrugen zunĂ€chst zwei Gesellschafter ihre Anteile auf die beiden anderen Gesellschafter. Im Jahr 2016 verzichtete einer der beiden dann noch ĂŒbrig gebliebenen Gesellschafter auf seine Pensionszusage aus dem Jahr 1994. HierfĂŒr erhielt er die bestehende RĂŒckdeckungsversicherung in Höhe von 62.059 Euro. Daraufhin löste die KlĂ€gerin zum Bilanzstichtag 31.03.2016 die PensionsrĂŒckstellung in der Steuerbilanz sowie den Aktivwert der RĂŒckdeckungsversicherung auf. Mit Vertrag vom 13.01.2016 mit Wirkung zum 21.01.2016 verĂ€ußerte der Pensionsberechtigte seine Anteile an den verbleibenden Gesellschafter, der damit alleiniger Anteilseigner der KlĂ€gerin wurde. Im Nachgang zu einer BetriebsprĂŒfung fĂŒr die VeranlagungszeitrĂ€ume 2015 und 2016 versagte das beklagte Finanzamt die einkommensmindernde BerĂŒcksichtigung des Barwertes des Pensionsanspruchs als verdeckte Einlage sowie den entsprechenden Zugang zum steuerlichen Einlagekonto und Ă€nderte die Bescheide entsprechend.

Das Finanzgericht DĂŒsseldorf gab der KlĂ€gerin Recht (Az. 6 K 343/21 K,G,F). Entgegen der Auffassung des Finanzamts liege in dem Verzicht des Gesellschafters auf die Pensionszusage eine verdeckte Einlage, sodass die durch die Auflösung der PensionsrĂŒckstellung in Höhe von 135.878 Euro resultierende Einkommenserhöhung in gleicher Höhe außerbilanziell zu korrigieren und der Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2016 um den Barwert des Pensionsanspruchs in Höhe von 184.914 Euro zu erhöhen sei. Im Streitfall liege eine gesellschaftsrechtliche Mitveranlassung vor, weil kein fremder Dritter fĂŒr einen Anspruch in Höhe von 184.914 Euro einen Wert in Höhe von nur 62.059 Euro akzeptieren wĂŒrde. Der Umstand, dass es sich vorliegend um eine AG und nicht um eine GmbH handelt, Ă€ndert an diesem Ergebnis nichts. Dass der Gesellschafter einen derartigen Verlust hingenommen hat, lĂ€sst sich nach Ansicht der Richter nur mit der zeitnah erfolgten privaten AnteilsĂŒbertragung erklĂ€ren. Insofern sei von einer mangelnden FremdĂŒblichkeit auszugehen. Ein fremder Dritter hĂ€tte sich nicht auf die fĂŒr die AG vorteilhafte Vereinbarung eingelassen.

VERFAHRENSRECHT

Meldeverfahren fĂŒr elektronische Aufzeichnungssysteme

Kassen(-systeme) mĂŒssen seit dem 01.01.2025 an die Finanzverwaltung gemeldet werden! FĂŒr die Mitteilung an das zustĂ€ndige Finanzamt stehen drei Wege zur VerfĂŒgung. FĂŒr alle gilt die sog. Brutto-Methode auf BetriebsstĂ€ttenebene, d. h. eine einheitliche Mitteilung fĂŒr alle Kassen(-systeme) einer BetriebsstĂ€tte. Folgen der erstmaligen Meldung spĂ€tere Änderungen, muss nicht nur die einzelne Änderung gemeldet werden, sondern auch hier jeweils der gesamte Datenbestand der betroffenen BetriebsstĂ€tte. Jede validierte Meldung löst ein Protokoll ĂŒber die (erfolgreiche) DatenĂŒbermittlung in ELSTER aus, das zur Verfahrensdokumentation genommen werden sollte.

Es sind verschiedene Szenarien denkbar, wer die Meldung auf welche Art und Weise vornimmt. Einige Dienstleister bieten Schnittstellen an, um die Daten selbststĂ€ndig ĂŒber das ELSTER-Portal an die Finanzverwaltung zu ĂŒbermitteln. DATEV bietet hierfĂŒr die Lösung DATEV Kassenmeldung an. Informationen dazu ĂŒber www.meinfiskal.de.

Zum Beginn der Mitteilungsverpflichtung hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 28.06.2024 festgelegt, welche Meldefristen im Einzelnen zu beachten sind:

  • Vor dem 01.07.2025 angeschaffte Kassen (-systeme) sind bis zum 31.07.2025 zu melden.
  • Ab dem 01.07.2025 angeschaffte Kassen(-systeme) sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen.
  • Vor dem 01.07.2025 endgĂŒltig außer Betrieb genommene Kassen(-systeme), die im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist.
  • Ab dem 01.07.2025 außer Betrieb genommene Kassen(-systeme) sind innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme mitzuteilen. Dies bedingt die vorherige Mitteilung der Anschaffung.
  • FĂŒr Taxameter und WegstreckenzĂ€hler gelten Sonderregelungen.

Im Zuge der Einrichtung des Meldeverfahrens kontrovers diskutiert wurde die Frage, wann ein elektronisches Aufzeichnungssystem (eAS) – durch die steuerliche Brille gesehen – erstmalig entsteht („Geburtsstunde“) und welche Meldepflichten daraus resultieren. TatsĂ€chlich können bei Kassen im „Baukasten-System“ mehrere Meldungen innerhalb kurzer Zeit erforderlich werden.

Jedes einzelne GerĂ€t ist beim Finanzamt anzugeben. Zu beachten ist jedoch, dass alle Kassensysteme einer BetriebsstĂ€tte in einer einheitlichen Mitteilung zusammengefasst werden mĂŒssen. Zu ĂŒbermitteln sind Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen sowie Angaben zur Art des elektronischen Aufzeichnungssystems einschließlich der Seriennummer und zur verwendeten technischen Sicherheitseinrichtung, die Anzahl der genutzten Systeme und deren Anschaffungsdatum.

Auch die Nichtnutzung einer Registrierkasse muss dem zustĂ€ndigen Finanzamt gemeldet werden – unabhĂ€ngig davon, ob die alte Kasse gestohlen wurde, ersetzt wird oder defekt ist. Auch in diesem Fall betrĂ€gt die Meldefrist einen Monat. Hier muss der Unternehmer das entsprechende Datum und den Grund an das Finanzamt ĂŒbermitteln.

Hinweis

Es gilt stets zu beachten, dass Unternehmer fĂŒr die fristgerechte Meldung Ihrer elektronischen Kassensysteme an das Finanzamt selbst verantwortlich sind
(§ 146a Abs. 4 AO). Sie können diese Verpflichtung auch delegieren. 

KlĂ€ren Sie jedoch rechtzeitig, wer in Ihrem konkreten Fall die Meldung ĂŒbernimmt und stellen Sie sicher, dass alle nötigen Informationen wie Seriennummern, TSE-Zertifikate und Anschaffungsdaten vorliegen.

GESETZGEBUNG

Bundesrat stimmt dem Gesetz fĂŒr ein steuerliches Sofortprogramm zu

Der Bundesrat hat am 11.07.2025 dem Gesetz fĂŒr ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur StĂ€rkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland einstimmig zugestimmt. Es sieht vor, dass Unternehmen ihre Ausgaben fĂŒr Maschinen und GerĂ€te in diesem und in den nĂ€chsten beiden Jahren degressiv mit bis zu 30 Prozent von der Steuer abschreiben können. Ab dem Jahr 2028 soll schrittweise die Körperschaftsteuer gesenkt werden – von derzeit 15 % auf 10 % im Jahr 2032.

Bund und LĂ€nder hatten sich vorab ĂŒber die umstrittene Finanzierungsfrage geeinigt. Die Bundesregierung hat eine ProtokollerklĂ€rung im Bundesrat abgegeben: u. a. werden die Mindereinnahmen der LĂ€nder und Kommunen aus dem Gesetz zum steuerlichen Sofortprogramm ĂŒber das Sondervermögen „Infrastruktur und KlimaneutralitĂ€t“ querfinanziert.

Das Gesetz muss nun noch gegengezeichnet, ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkĂŒndet werden. Einige Regelungen, u. a. die degressive Abschreibung, treten dann bereits rĂŒckwirkend zum 01.07.2025 in Kraft.

Ein einfaches und praxisnahes Zahlenbeispiel soll den Unterschied zwischen linearer und degressiver Abschreibung nach dem neuen Investitionssofortprogramm (30 % degressiv) verdeutlicht:

Anschaffung eines neuen GerÀts am 01.07.2025:

Anschaffungskosten: 100.000 Euro
Nutzungsdauer: 5 Jahre
Abschreibung linear: 100.000 Euro/5 Jahre = 20.000 Euro p. a.
Abschreibung degressiv: 30 % auf den Restbuchwert p. a.

Vergleich:

Jahr

Lineare AfA (20 %)

Degressive AfA (30 %)

2025

10.000 Euro (halbes Jahr)

15.000 Euro (30 % von 100.000 Euro x œ)

2026

20.000 Euro

25.500 Euro (30 % von 85.000 Euro)

2027

20.000 Euro

17.850 Euro (30 % von 59.500 Euro)

2028

20.000 Euro

12.495 Euro (30 % von 41.650 Euro)

2029

20.000 Euro

8.746 Euro (30 % von 29.155 Euro)

2030

10.000 Euro Rest

Reste ĂŒber Wechsel oder Sondereffekt

Ergebnis:

Im ersten Jahr liegt die degressive AfA bei 15.000 Euro statt 10.000 Euro

In den ersten drei Jahren:
Degressiv: ca. 58.350 Euro
Linear: nur 50.000 Euro

Fazit:

Ein höherer Aufwand in den ersten Jahren mindert frĂŒher die Steuerlast, was einen Vorteil fĂŒr Investitionen und LiquiditĂ€t erbringt.

Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

FĂ€lligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, SolidaritÀtszuschlag

11.08.2025 (1)

10.09.2025 (1)

Einkommensteuer, Kirchensteuer, SolidaritÀtszuschlag

entfÀllt

10.09.2025

Körperschaftsteuer, SolidaritÀtszuschlag

entfÀllt

10.09.2025

Umsatzsteuer

11.08.2025 (2)

10.09.2025 (3)

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (4)

14.08.20256

15.09.2025

Scheck (5)

11.08.2025

10.09.2025

Gewerbesteuer

15.08.2025 (6)

entfÀllt

Grundsteuer

15.08.2025 (6)

entfÀllt

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (4)

18.08.2025

entfÀllt

Scheck (5)

15.08.2025

entfÀllt

Sozialversicherung (7)

27.08.2025

26.09.2025

Kapitalertragsteuer, SolidaritÀtszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende SolidaritĂ€tszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten GewinnausschĂŒttung an den Anteilseigner an das zustĂ€ndige Finanzamt abzufĂŒhren.

  1. FĂŒr den abgelaufenen Monat.
  2. FĂŒr den abgelaufenen Monat, bei DauerfristverlĂ€ngerung fĂŒr den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit DauerfristverlĂ€ngerung fĂŒr das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  3. FĂŒr den abgelaufenen Monat, bei DauerfristverlĂ€ngerung fĂŒr den vorletzten Monat.
  4. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen mĂŒssen grundsĂ€tzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. FĂ€llt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nĂ€chste Werktag der Stichtag. Bei einer SĂ€umnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine SĂ€umniszuschlĂ€ge erhoben. Eine Überweisung muss so frĂŒhzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der FĂ€lligkeit erfolgt.
  5. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine EinzugsermÀchtigung erteilt werden.
  6. In den BundeslÀndern und Regionen, in denen der 15.08.2025 ein gesetzlicher Feiertag (MariÀ Himmelfahrt) ist, wird die Steuer am 18.08.2025 fÀllig und der Ablauf der Schonfrist fÀllt auf den 21.08..
  7. Die SozialversicherungsbeitrĂ€ge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fĂ€llig. Um SĂ€umniszuschlĂ€ge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin fĂŒr die Beitragsnachweise. Diese mĂŒssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spĂ€testens zwei Arbeitstage vor FĂ€lligkeit (d. h. am 25.08.2025/24.09.2025, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der FĂ€lligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die LohnbuchfĂŒhrung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem FĂ€lligkeitstermin an den Beauftragten ĂŒbermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die FĂ€lligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fĂ€llt.

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Juni 23, 2025
FÜR EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGE

VerĂ€ußerungsgewinn bei teilentgeltlicher GrundstĂŒcksĂŒbertragung mit Übernahme von Schulden im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

Ein bebautes GrundstĂŒck wurde im Jahr 2014 fĂŒr insgesamt 143.950 Euro erworben und anschließend vermietet. Einen Teil des Erwerbs hatte der Erwerber durch ein Bankdarlehen finanziert. Im Jahr 2019 ĂŒbertrug er diese Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Tochter. Zu diesem Zeitpunkt hatte das GrundstĂŒck einen Wert von 210.000 Euro. Die Tochter ĂŒbernahm die am Übertragungstag bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 115.000 Euro. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berĂŒcksichtigte das beklagte Finanzamt diesen Vorgang als nach § 23 EStG steuerpflichtiges „privates VerĂ€ußerungsgeschĂ€ft“. Es teilte ausgehend vom Verkehrswert im Zeitpunkt der Übertragung den Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auf. Soweit das GrundstĂŒck unter Übernahme der Verbindlichkeiten entgeltlich ĂŒbertragen worden war, besteuerte es den Vorgang als privates VerĂ€ußerungsgeschĂ€ft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenĂŒber dem Vater fest. 

Der Bundesfinanzhof hat die vom Finanzamt vorgenommene Besteuerung der GrundstĂŒcksĂŒbertragung unter Übernahme von Schulden bestĂ€tigt: Wird ein Wirtschaftsgut ĂŒbertragen und werden zugleich damit zusammenhĂ€ngende Verbindlichkeiten ĂŒbernommen, liegt regelmĂ€ĂŸig ein teilentgeltlicher Vorgang vor. In diesem Fall erfolgt eine Aufteilung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil. Wird das GrundstĂŒck innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung ĂŒbertragen, unterfĂ€llt der Vorgang hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates VerĂ€ußerungsgeschĂ€ft der Einkommensteuer (Az. IX R 17/24).


Neue Regeln fĂŒr die steuerliche Behandlung von Kryptowerten

An Privatanleger werden strenge Anforderungen gestellt, da diese fĂŒr die steuerliche Aufarbeitung der einzelnen VerĂ€ußerungsgeschĂ€fte verantwortlich sind.

Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinem Schreiben vom 06.03.2025 seine bisherigen ErlĂ€uterungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten (z. B. Bitcoin) aktualisiert und schwerpunktmĂ€ĂŸig um AusfĂŒhrungen zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten der Krypto-Anlegerinnen und -Anleger erweitert (Az. IV C 1 – S 2256/00042/064/043). Mit dem Schreiben erhalten u. a. Steuerpflichtige eine Hilfestellung bei der Dokumentation und ErklĂ€rung ihrer EinkĂŒnfte.

Neben der ausfĂŒhrlichen Darstellung der Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten wurden einzelne Sachverhaltsdarstellungen und Regelungen in den Kapiteln des bestehenden BMF-Schreibens ergĂ€nzt. Dies betrifft insbesondere die sog. Steuerreports, aber etwa auch das Claiming von Kryptowerten und den Ansatz von sekundengenauen und Tageskursen. 

Das Bundesministerium der Finanzen empfiehlt die Nutzung eines Steuerreports: Zur besseren Nachvollziehbarkeit steuerlicher VorgĂ€nge betont es die Bedeutung detaillierter TransaktionsĂŒbersichten. Die Nachvollziehbarkeit könne ĂŒber Steuerreports gewĂ€hrleistet werden, wenn diese bei der Bearbeitung plausibel erscheinen, weil keine Hinweise auf eine UnvollstĂ€ndigkeit vorliegen. Daher sollten Steuerpflichtige die sog. Steuerreports nutzen, um ihre Krypto-AktivitĂ€ten transparent und nachvollziehbar zu dokumentieren.

In seinem Schreiben listet das Bundesministerium der Finanzen u. a. auch auf, welche Unterlagen und Daten von privaten Kapitalanlegern fĂŒr Steuerzwecke angefordert werden können. Krypto-Anleger sollten diese Daten regelmĂ€ĂŸig sammeln und ĂŒbermitteln können, um GewinnschĂ€tzungen zu vermeiden. Es ist essenziell, alle relevanten Unterlagen und Nachweise zu Krypto-Transaktionen vollstĂ€ndig und sorgfĂ€ltig zu dokumentieren und aufzubewahren, um den steuerlichen Anforderungen gerecht zu werden.


Hinweis

Non Fungible Token (NFT) und das sog. Liquidity Mining sind noch nicht Gegenstand dieses BMF-Schreibens. Das BMF wird sich weiterhin mit den entsprechenden ertragsteuerlichen Fragen rund um Kryptowerte befassen und das Schreiben sukzessive ergÀnzen.

FÜR UMSATZSTEUERPFLICHTIGE

Vorsteuerabzug bei SachgrĂŒndung einer GmbH durch Sacheinlage

Im vorliegenden Fall grĂŒndete die alleinige Gesellschafter-GeschĂ€ftsfĂŒhrerin (eine zuvor nicht unternehmerisch tĂ€tige natĂŒrliche Person) die GmbH nicht in bar, sondern im Wege der SachgrĂŒndung. Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags erwarb sie dafĂŒr einen Pkw und brachte diesen im Rahmen der SachgrĂŒndung in die GmbH ein, die danach in das Handelsregister eingetragen wurde. Die Rechnung mit Umsatzsteuer war an die Gesellschafterin unter der spĂ€teren GeschĂ€ftsanschrift der Gesellschaft adressiert, die von der Wohnanschrift der Gesellschafterin abwich. Die GmbH ordnete den Pkw fĂŒr Umsatzsteuerzwecke ihrem Unternehmen zu, nutzte das Fahrzeug ausschließlich unternehmerisch fĂŒr ihre wirtschaftliche TĂ€tigkeit und machte auch den Vorsteuerabzug fĂŒr den Erwerb des Pkw geltend. Das Finanzamt verwehrte der GmbH den Vorsteuerabzug, da es sich um einen Erwerbsvorgang im Privatvermögen der Gesellschafterin gehandelt habe. Dies belege die Rechnung. Die Richter des NiedersĂ€chsischen Finanzgerichts gaben der hiergegen gerichteten Klage der GmbH statt, denn nach dem Grundsatz der NeutralitĂ€t der Mehrwertsteuer stehe der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw der GmbH zu, sofern die GrĂŒndungsgesellschafterin selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei (Az. 5 K 111/24). Der Gesellschafterin habe kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw zugestanden. Insofern habe umsatzsteuerlich jedoch eine personenĂŒbergreifende Zurechnung in der UnternehmensgrĂŒndungsphase zu erfolgen. Dem stehe nach Auffassung des Finanzgerichts auch nicht entgegen, dass die diesbezĂŒgliche Rechnung an die GrĂŒndungsgesellschafterin unter der GeschĂ€ftsanschrift der GmbH adressiert war. Die Richter berĂŒcksichtigten dabei die Argumentation in einem Urteil des EuropĂ€ischen Gerichtshofs (EuGH) zu einem Fall in Polen (Rs. C-280/10 Polski Trawertyn), die auf den vorliegenden Streitfall ĂŒbertragbar sei.


Umsatzsteuer in der Systemgastronomie – Preisaufteilungsmethoden bei Kombi-Angeboten

GetrĂ€nke und Speisen in der Systemgastronomie unterliegen unterschiedlichen UmsatzsteuersĂ€tzen – aber was gilt dann fĂŒr ein typisches Spar-MenĂŒ (z. B. aus Burger, Pommes und GetrĂ€nk)? Der Bundesfinanzhof hat das Lieblingsmodell („Food-and- Paper“-Methode) der Systemgastronomie mit einer aktuellen Entscheidung zurechtgestutzt. Die Richter entschieden, dass eine Methode zur Aufteilung des Verkaufspreises eines Spar-MenĂŒs, die dazu fĂŒhrt, dass auf ein Produkt des Spar- MenĂŒs ein anteiliger Verkaufspreis entfĂ€llt, der höher ist als der Einzelverkaufspreis, nicht sachgerecht ist (Az. XI R 19/23).

Im Streitfall betrieben zwei GmbHs als Franchisenehmerinnen Schnellrestaurants, in denen u. a. Spar-MenĂŒs zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft wurden. Umsatzsteuerrechtlich handelte es sich dabei, wie der Bundesfinanzhof bestĂ€tigt hat, um zwei Lieferungen: Die Lieferung des GetrĂ€nks unterliegt dem Regelsteuersatz (19 %) und die Lieferung der Speisen unterliegt dem ermĂ€ĂŸigten Steuersatz (7 %).

Seit dem 01.07.2014 teilten die beiden GmbHs den Gesamtpreis des Spar-MenĂŒs nach der „Food-and-Paper“-Methode auf die Speisen und das GetrĂ€nk auf. Die Aufteilung erfolgt dabei anhand des Wareneinsatzes, das heißt der Summe aller Aufwendungen fĂŒr die Speisen bzw. fĂŒr das GetrĂ€nk.

Da in der Gastronomie die Gewinnspanne auf GetrĂ€nke typischerweise deutlich höher ist als die Gewinnspanne auf Speisen, ergĂ€be sich hieraus typischerweise eine niedrigere Umsatzsteuer als bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen. Das beklagte Finanzamt hielt die Aufteilung nach der „Food- and-Paper“-Methode fĂŒr unzulĂ€ssig, weil sie nicht so einfach sei, wie eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen und außerdem nicht zu sachgerechten Ergebnissen fĂŒhre. Das Finanzgericht Baden-WĂŒrttemberg hielt die „Food-and-Paper“-Methode hingegen fĂŒr zulĂ€ssig.

Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des Finanzgerichts im Ergebnis nicht. Er fĂŒhrte zwar zunĂ€chst aus, dass – entgegen der Auffassung des Finanzamts – der Unternehmer nicht immer die einfachstmögliche Methode anwenden muss. Wenn eine andere Methode zumindest ebenso sachgerecht sei wie die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen, dĂŒrfe er auch die andere Methode anwenden. Der Bundesfinanzhof erkannte die „Food-and-Paper“-Methode nicht an, weil sie in manchen FĂ€llen dazu fĂŒhrt, dass der Preis eines Burgers mit einem hohen Wareneinsatz im MenĂŒ ĂŒber dem Einzelverkaufspreis des Burgers liegen wĂŒrde. Es widerspricht aus Sicht des Bundesfinanzhofs der wirtschaftlichen RealitĂ€t, dass der Verkaufspreis eines Produkts in einem mit Rabatt verkauften MenĂŒ höher sein könnte als der Einzelverkaufspreis. Eine Methode, die dazu fĂŒhre, sei nicht sachgerecht.



Umsatzsteuer auf Betriebskosten bei Vermietung von Sondereigentum

Ein Mieter von GewerberĂ€umen, der zum Vorsteuerabzug berechtigt war, verlangte von seinem Vermieter die RĂŒckzahlung von Betriebskosten. Er hatte die in einer Wohnungseigentumsanlage gelegene Teileigentumseinheit zum Betrieb eines Friseursalons vom SondereigentĂŒmer der Einheit gemietet. Der Vermieter hatte zur Umsatzsteuer optiert, die WohnungseigentĂŒmergemeinschaft hingegen nicht. FĂŒr die Betriebskostenabrechnung 2018 ĂŒbernahm der Vermieter die Kostenpositionen aus der Jahresabrechnung der WohnungseigentĂŒmergemeinschaft inklusive der darin enthaltenen Umsatzsteuer und berechnete darauf zusĂ€tzlich 19 Prozent Umsatzsteuer. Aus der Betriebskostenabrechnung ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von 964 Euro (inklusive 154 Euro Umsatzsteuer) die der Mieter zunĂ€chst bezahlte. Nun verlangte der Mieter die RĂŒckzahlung von 732 Euro. Er war der Ansicht, der Vermieter hĂ€tte die in den Kostenpositionen enthaltene Umsatzsteuer herausrechnen mĂŒssen und nur auf die Netto-BetrĂ€ge Umsatzsteuer aufschlagen dĂŒrfen. Das Amtsgericht gab der Klage in der Hauptsache statt; das Landgericht wies sie ab.

Die Revision des Mieters blieb vor dem Bundesgerichtshof erfolglos (Az. XII ZR 29/24). Vorliegend sei die Betriebskostenabrechnung inhaltlich korrekt. Insbesondere mĂŒsse der Vermieter die Umsatzsteuer nicht herausrechnen. Dies beruhe darauf, dass es sich bei den MietrĂ€umen um eine Teileigentumseinheit in einer Wohnungseigentumsanlage handelt und der Vermieter seinerseits keinen Vorsteuerabzug gelten machen kann.

FÜR GEWERBESTEUERPFLICHTIGE

Gewerblicher GrundstĂŒckshandel: Ausnahme bei erweiterter KĂŒrzung und Drei-Objekt-Grenze

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die sog. Drei-Objekt-Grenze keine starre Regel ist. Nach der stĂ€ndigen Rechtsprechung liegt ein der erweiterten KĂŒrzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes entgegenstehender gewerblicher GrundstĂŒckshandel im Regelfall dann vor, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel fĂŒnf Jahren mehr als drei Objekte verĂ€ußert werden (sog. Drei-Objekt-Grenze). Wie der Bundesfinanzhof entschied, kann aufgrund der besonderen UmstĂ€nde des Einzelfalls ein gewerblicher GrundstĂŒckshandel zu verneinen und die erweiterte KĂŒrzung zu gewĂ€hren sein, wenn innerhalb des FĂŒnf-Jahres-Zeitraums weder GrundstĂŒcksverĂ€ußerungen noch diese vorbereitenden Maßnahmen erfolgen und erst im sechsten Jahr eine zweistellige Anzahl von Objekten verĂ€ußert wird (Az. III R 14/23).

Im Streitfall war die KlĂ€gerin eine in eine Immobilienkonzernstruktur eingegliederte GmbH. ZunĂ€chst hatte sie zwei GeschĂ€ftsfĂŒhrer, die Gesellschafter der Holdinggesellschaft waren. Nach dem Erwerb mehrerer Vermietungsobjekte im Jahr 2007 verstarb einer der GeschĂ€ftsfĂŒhrer im Jahr 2012 ĂŒberraschend. Daraufhin verĂ€ußerte die KlĂ€gerin im Jahr 2013 dreizehn Immobilien. Das beklagte Finanzamt ging deshalb davon aus, dass die KlĂ€gerin von Beginn an einen gewerblichen GrundstĂŒckshandel betrieben hat und daher schon im Jahr 2011 keinen Anspruch auf die erweiterte KĂŒrzung hat. Das Finanzgericht MĂŒnster gab der Klage statt und stellte insbesondere darauf ab, dass aus der hohen Anzahl von VerĂ€ußerungen allein noch keine bedingte VerĂ€ußerungsabsicht im Erwerbszeitpunkt abzuleiten sei.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts als unbegrĂŒndet zurĂŒck. Der FĂŒnf-Jahres-Zeitraum sei zwar keine starre Grenze, bei GrundstĂŒcksverĂ€ußerungen nach Ablauf von mehr als fĂŒnf Jahren und besonders bei erstmaligen VerĂ€ußerungen danach mĂŒssten jedoch weitere Beweisanzeichen hinzutreten, um von Anfang an einen gewerblichen GrundstĂŒckshandel zu bejahen. Die GesamtwĂŒrdigung aller UmstĂ€nde des Einzelfalls durch das Finanzgericht sei nicht zu beanstanden und widerspreche nicht frĂŒheren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs. Eine hohe Zahl von VerĂ€ußerungen außerhalb des FĂŒnf-Jahres-Zeitraums oder eine hauptberufliche TĂ€tigkeit im Baubereich fĂŒhre nicht zwingend zu einem gewerblichen GrundstĂŒckshandel. Vielmehr habe das Finanzgericht auch den ĂŒberraschenden Todesfall als besonderen Umstand des Einzelfalls berĂŒcksichtigen dĂŒrfen.

VERFAHRENSRECHT

Ablauf des Zwangsgelderverfahrens fĂŒr verspĂ€tete SteuererklĂ€rungen

Laut den FinanzĂ€mtern (deutschlandweit) lĂ€uft das Zwangsgelderverfahren fĂŒr

verspÀtete SteuererklÀrungen in zwei Phasen ab:

  • Androhung – meist nach Ablauf der regulĂ€ren Frist (fĂŒr 2023 zuletzt 2. September 2024, bzw. 2. Juni 2025 fĂŒr steuerlich beraten) wird eine Frist gesetzt.
  • Festsetzung (1. Tranche) – erfolgt, wenn die Androhungsfrist verstrichen ist, typischerweise kurz darauf. Anschließend kann es (2. Tranche) zu einer weiteren Androhung kommen, wenn weiterhin keine SteuererklĂ€rung eingereicht wurde.

Eine konkrete zeitliche Zuordnung („Ende Juni“ und „Mitte Juli“) wird von Bundes- oder LandesĂ€mtern nicht national vorgegeben – vielmehr ist dies eine typische Praxis vieler FinanzĂ€mter, um nach Ablauf der Abgabefrist sukzessive gegen die Steuerzahler vorzugehen. Der genaue Versandzeitpunkt kann jedoch je nach Bundesland und Amt variieren.


Hinweis

Will man herausfinden, wie verschiedene Ämter konkret verfahren (z. B. in Bayern), lohnt sich eine direkte Nachfrage beim zustĂ€ndigen Finanzamt – oder ein Blick auf dessen Online-Portal.

Beispiel: nach einer Information des Zentralfinanzamts NĂŒrnberg werden Zwangsgeldandrohungen fĂŒr die SteuererklĂ€rungen 2023 Ende Juni (1. Tranche) und Mitte Juli (2. Tranche) versendet. 


AnhÀngige Musterverfahren: Kein VorlÀufigkeitsvermerk bei der Festsetzung des SolidaritÀtszuschlags

Das Bundesministerium der Finanzen hat infolge höchstrichterlicher Rechtsprechung beschlossen, die Anweisung zur vorlĂ€ufigen Festsetzung des SolidaritĂ€tszuschlags aufzuheben (Az. IV D 1 – S 0338/00083/001/099).

Ein VorlĂ€ufigkeitsvermerk im Hinblick auf die VerfassungsmĂ€ĂŸigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm erfolgt fĂŒr Steuerfestsetzungen im Hinblick auf folgende Punkte:

  • Höhe  der  kindbezogenen  FreibetrĂ€ge  (§  32  Abs.  6  Satz  1  und  2

Einkommensteuergesetz – EStG),

  • VerlustverrechnungsbeschrĂ€nkung fĂŒr AktienverĂ€ußerungsverluste (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a. F.)) und
  • Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 EStG).

Ein VorlÀufigkeitsvermerk lÀsst einen Steuerbescheid in bestimmten Punkten offen.


Hinweis

Das Bundesverfassungsgericht hat im MĂ€rz 2025 entschieden (Az. 2 BvR

1505/20), dass gegenwĂ€rtig keine Zweifel an der VerfassungsmĂ€ĂŸigkeit der Erhebung des SolidaritĂ€tszuschlags nach dem Auslaufen des Solidarpakts zum 31.12.2019 bestehen. Hierauf reagierte die Finanzverwaltung, indem es die Anweisung zur vorlĂ€ufigen Steuerfestsetzung aufhob. 

ARBEITSRECHT

Freiwillige BeitrĂ€ge zĂ€hlen nicht fĂŒr die Grundrente

Ein Rentner hatte geklagt, weil die Deutsche Rentenversicherung seinen Antrag auf BerĂŒcksichtigung eines Grundrentenzuschlags abgelehnt hatte. Sie war der Ansicht, statt der erforderlichen 396 Monate (entspricht 33 Jahren) lĂ€gen nur 230 Monate mit PflichtbeitrĂ€gen vor. Die vom KlĂ€ger wĂ€hrend seiner selbststĂ€ndigen TĂ€tigkeit freiwillig entrichteten BeitrĂ€ge zur gesetzlichen Rentenversicherung ĂŒber 312 Monate zĂ€hlten nicht zu den Grundrentenzeiten. Das Sozialgericht Mannheim und das Landessozialgericht Baden-WĂŒrttemberg teilten die Ansicht der Deutschen Rentenversicherung. Der Rentner hingegen argumentierte, er habe mit seinen freiwilligen BeitrĂ€gen viele Jahre zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung beigetragen und mĂŒsse wie Pflichtversicherte auf eine ordentliche Absicherung im Alter vertrauen dĂŒrfen.

Das Bundessozialgericht folgte der EinschĂ€tzung der Vorinstanzen und wies die Revision zurĂŒck (Az. B 5 R 3/24 R). Es liegen weder ein Verstoß gegen Verfassungsrecht noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Die Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt. Im Gegensatz zu freiwillig Versicherten könnten sich Pflichtversicherte ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Sie trĂŒgen regelmĂ€ĂŸig durch lĂ€ngere Beitragszeiten und höhere BeitrĂ€ge in wesentlich stĂ€rkerem Maße zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung bei. Zwar könne auch bei freiwillig Versicherten die Situation eintreten, dass sie trotz langjĂ€hriger, aber geringer Beitragsleistung keine auskömmliche Altersversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. In der Folge mĂŒssten sie bei bestehender HilfebedĂŒrftigkeit im Alter Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Dass der Gesetzgeber in erster Linie Versicherte begĂŒnstigen wollte, die langjĂ€hrig verpflichtend BeitrĂ€ge aus unterdurchschnittlichen Arbeitsverdiensten gezahlt haben, sei nicht zu beanstanden.

SONSTIGES

„Wassercent“: Wasserverbrauchssteuer rechtlich nicht zu beanstanden

Die Stadt Wiesbaden darf den „Wassercent“ – eine Extrasteuer – einfĂŒhren. Das Hessische Ministerium des Innern, fĂŒr Sicherheit und Heimatschutz (HMdI) hatte der Stadt die Wasserverbrauchssteuer zunĂ€chst verboten: zu Unrecht, wie jetzt das Verwaltungsgericht Wiesbaden urteilte (Az. 7 K 941/24.WI).

Neben der WassergebĂŒhr sollten die BĂŒrger zusĂ€tzlich auf jeden verbrauchten Kubikmeter Trinkwasser 0,90 Euro Steuer zahlen. Zweck der Steuer sei neben der Finanzierung des kommunalen Haushalts die Schaffung von Anreizen zum sparsamen Umgang mit Wasser. Das HMdI hielt die Erhebung der Extrasteuer fĂŒr rechtswidrig.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ist die Erhebung einer Wasserverbrauchssteuer nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass lebensnotwendige GĂŒter wie Trinkwasser nicht besteuert werden dĂŒrften, sei kein geltender Rechtsgrundsatz, wie das Beispiel der Umsatzsteuer zeige. Die Höhe der Steuer sei hoch genug, um Lenkungseffekte zu erzielen, ohne aber zu einer erdrosselnden Wirkung zu fĂŒhren.


Hinweis

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskrĂ€ftig. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat nach eigener Aussage die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen, „weil es sich bei der ZulĂ€ssigkeit einer kommunalen Wasserverbrauchssteuer um eine grundlegende Frage handelt, die von der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden ist“. Geht das Land Hessen nicht in Berufung, können die Stadtverordneten entscheiden, ab wann der „Wassercent“ erhoben wird. 

Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

FĂ€lligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, SolidaritÀtszuschlag

10.07.2025 (1)

11.08.2025 (2)

Umsatzsteuer

10.07.2025 (3)

11.08.2025 (4)

Ende der Schonfrist obiger

Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

14.07.2025

14.08.2025

Scheck (6)

10.07.2025

11.08.2025

Gewerbesteuer

entfÀllt

15.08.2025 (8)

Grundsteuer

entfÀllt

15.08.2025 (8)

Ende der Schonfrist obiger

Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

entfÀllt

18.08.2025c

Scheck (6)

entfÀllt

15.08.2025

Sozialversicherung (7)

29.07.2025

27.08.2025

Kapitalertragsteuer, SolidaritÀtszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende SolidaritÀtszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten

Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zustĂ€ndige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  2. Für den abgelaufenen Monat.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei DauerfristverlĂ€ngerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne DauerfristverlĂ€ngerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei DauerfristverlĂ€ngerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit DauerfristverlĂ€ngerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsĂ€tzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. FĂ€llt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nĂ€chste Werktag der Stichtag. Bei einer SĂ€umnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine SĂ€umniszuschlĂ€ge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der FĂ€lligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine EinzugsermÀchtigung erteilt werden.
  7. Die SozialversicherungsbeitrĂ€ge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fĂ€llig. Um SĂ€umniszuschlĂ€ge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spĂ€testens zwei Arbeitstage vor FĂ€lligkeit (d. h. am 25.07.2025/25.08.2025, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der FĂ€lligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem FĂ€lligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die FĂ€lligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fĂ€llt.
  8. In den BundeslÀndern und Regionen, in denen der 15.08.2025 ein gesetzlicher Feiertag (MariÀ Himmelfahrt) ist, wird die Steuer am 18.08.2025 fÀllig und der Ablauf der Schonfrist fÀllt auf den 21.08.

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April 23, 2025
FÜR EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGE

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen SolidaritÀtszuschlag

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das SolidaritĂ€tszuschlaggesetz 1995 (SolZG 1995) in der Fassung des Gesetzes zur RĂŒckfĂŒhrung des SolidaritĂ€tszuschlags 1995 vom 10.12.2019 zurĂŒckgewiesen (Az. 2 BvR 1505/20). Die Richter begrĂŒnden ihre Entscheidung damit, dass ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen LĂ€nder zurĂŒckzufĂŒhrenden Mehrbedarfs des Bundes auch heute (noch) nicht festgestellt werden kann. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des SolidaritĂ€tszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestehe folglich nicht.

Zudem habe der Gesetzgeber mit der Reform von 2019 (u. a. durch Anhebung der Freigrenzen ab 2021) seine Pflicht zur Beobachtung der Voraussetzungen der Abgabe erfĂŒllt. Des Weiteren sei die Höhe des Zuschlags (5,5 %) nicht unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig. Auch eine Ungleichbehandlung etwa zwischen Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerpflichtigen oder bei KapitalertrĂ€gen liege nicht vor, da es sich um unterschiedlich gelagerte Sachverhalte handle, so das Bundesverfassungsgericht.


Neues Gutachten zur „doppelten Besteuerung“ von Renten

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden zur doppelten Besteuerung von Renten nicht angenommen und damit die bestehende Rechtslage untermauert. Wissenschaftliche Gutachten – eingeholt vom Bundesministerium der Finanzen – bestĂ€tigen nun, dass keine weiteren gesetzlichen Anpassungen im Kontext einer „doppelten Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung nötig sind.

Diesen Verfassungsbeschwerden waren zwei Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19.05.2021 (Az. X R 33/19 und X R 20/19) vorausgegangen, in denen die RevisionsklĂ€ger eine sog. doppelte Besteuerung ihrer RentenbezĂŒge rĂŒgten. Die beiden Revisionen wurden vom Bundesfinanzhof jeweils als unbegrĂŒndet zurĂŒckgewiesen. 

Die gegen diese Entscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2023 nicht zur Entscheidung angenommen (Az.
2 BvR 1140/21 und Az. 2 BvR 1143/21). Dabei hat es ausgefĂŒhrt, dass die vom Bundesfinanzhof vertretene Sichtweise eines einzelfallbezogenen Verbots „doppelter Besteuerung“ jedenfalls nicht offensichtlich ist. Die seinerzeitige Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002, dass „in jedem Fall“ eine „doppelte Besteuerung“ zu vermeiden sei, lasse sich vielmehr auch so deuten, dass der Gesetzgeber nur dazu angehalten werden sollte, eine strukturelle „doppelte Besteuerung“ von ganzen Rentnergruppen bzw. -jahrgĂ€ngen zu verhindern, nicht aber eine solche in jedem individuellen Fall.


Kein VorlĂ€ufigkeitsvermerk wegen Doppelbesteuerung von Leibrenten – Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof

Die angebliche oder tatsĂ€chliche Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von RenteneinkĂŒnften ist ein Dauerthema. Nachdem das Bundesverfassungsgericht Beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hat und vorgehend der Bundesfinanzhof nicht zu einer Verfassungswidrigkeit gekommen ist, ist die Frage der Verfassungswidrigkeit einer vermeintlich doppelten Besteuerung von Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3b EStG aus Sicht der Finanzverwaltung geklĂ€rt und eines VorlĂ€ufigkeitsvermerks bedarf es deshalb nicht mehr. 

Da beim Bundesfinanzhof noch zwei Revisionsverfahren anhĂ€ngig sind, in denen bestimmte Fragen der Rentenbesteuerung noch strittig sind (BFH-Az.: X R 9/24 und X R 18/23), dĂŒrfte insoweit mit MasseneinsprĂŒchen nebst AntrĂ€gen auf Ruhen des Verfahrens zu rechnen sein.



Hinweis

  • Wird gegen Einkommensteuerbescheide, die den VorlĂ€ufigkeitsvermerk nicht oder nicht mehr enthalten, zulĂ€ssig Einspruch eingelegt, ist eine Verfahrensruhe gem. § 363 Abs. 2 der Abgabenordnung zu prĂŒfen.
  • Bisherige, mit dem VorlĂ€ufigkeitsvermerk versehene Steuerbescheide werden nicht von Amts wegen fĂŒr „endgĂŒltig“ erklĂ€rt.


Freiberufliche EinkĂŒnfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufmĂ€nnischer FĂŒhrung durch einen BerufstrĂ€ger

Die klagende Partnerschaftsgesellschaft betreibt eine Zahnarztpraxis. Einem ihrer Seniorpartner oblag die kaufmĂ€nnische FĂŒhrung und die Organisation der Ă€rztlichen TĂ€tigkeit des Praxisbetriebs der KlĂ€gerin (z. B. Vertretung gegenĂŒber Behörden und Kammern, Personalangelegenheiten, Instandhaltung der zahnĂ€rztlichen GerĂ€tschaften). Er war weder „am Stuhl“ behandelnd tĂ€tig, noch in die praktische zahnĂ€rztliche Arbeit der Mitsozien und der angestellten ZahnĂ€rzte eingebunden, sondern beriet im Streitjahr fĂŒnf Patienten konsiliarisch und generierte hieraus einen geringfĂŒgigen Umsatz. Finanzamt und Finanzgericht stuften die EinkĂŒnfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich ein.

Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht (Az. VIII R 4/22). Alle Mitunternehmer erzielten EinkĂŒnfte aus freiberuflicher TĂ€tigkeit. Die freiberufliche TĂ€tigkeit ist durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des BerufstrĂ€gers geprĂ€gt. Daher reicht die bloße Zugehörigkeit eines Gesellschafters zu einem freiberuflichen Katalogberuf nicht aus. Vielmehr muss positiv festgestellt werden können, dass jeder Gesellschafter die Hauptmerkmale des freien Berufs, nĂ€mlich die persönliche Berufsqualifikation und das untrennbar damit verbundene aktive Entfalten dieser Qualifikation auf dem Markt, in seiner Person verwirklicht hat.

Die persönliche AusĂŒbung der freiberuflichen TĂ€tigkeit im vorgenannten Sinne setzt allerdings nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tĂ€tig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet. Die eigene freiberufliche BetĂ€tigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. Einen Mindestumfang fĂŒr die nach außen gerichtete qualifizierte TĂ€tigkeit sieht das Gesetz nicht vor. Eine freiberufliche zahnĂ€rztliche TĂ€tigkeit ist daher auch vorliegend anzunehmen. Auch in diesem Fall entfaltet der BerufstrĂ€ger TĂ€tigkeiten, die zum Berufsbild des Zahnarztes gehören, denn die kaufmĂ€nnische FĂŒhrung und Organisation der Personengesellschaft ist die Grundlage fĂŒr die AusĂŒbung der am Markt erbrachten berufstypischen zahnĂ€rztlichen Leistungen und damit auch Ausdruck seiner freiberuflichen Mit- und Zusammenarbeit sowie seiner persönlichen Teilnahme an der praktischen Arbeit.


Abgabefristen fĂŒr die EinkommensteuererklĂ€rung fĂŒr das Kalenderjahr 2024

Seit Ausbruch der Corona-Krise wurden die Abgabetermine fĂŒr die EinkommensteuererklĂ€rungen der letzten Jahre durch die Finanzverwaltung verlĂ€ngert. FĂŒr die EinkommensteuererklĂ€rung 2024 gelten letztmalig verlĂ€ngerte, jedoch kĂŒrzere Abgabefristen als im letzten Jahr. Nicht beratene Steuerpflichtige, die ihre EinkommensteuererklĂ€rung selbst erstellen, mĂŒssen diese bis spĂ€testens 31.07.2025 bei ihrem Wohnsitzfinanzamt einreichen. Bei der Abgabe ĂŒber einen Steuerberater verlĂ€ngert sich die Frist fĂŒr die EinkommensteuererklĂ€rung 2024 bis zum 30.04.2026 (Beraterprivileg). Die verlĂ€ngerte Abgabefrist bis zum 30.04.2026 gilt fĂŒr Steuerpflichtige jedoch nur im Zusammenhang mit einem bestehenden Auftrag – eine Vollmacht allein genĂŒgt nicht.

FÜR UMSATZSTEUERPFLICHTIGE

PV-Anlage: Lieferung von Mieterstrom stellt eine selbststÀndige Hauptleistung dar

Der KlĂ€ger war EigentĂŒmer eines umsatzsteuerfrei vermieteten Mehrfamilienhauses und lieferte seinen Mietern Strom, den er ĂŒber die Betriebskosten abrechnete. Auf dem Mehrfamilienhaus installierte der KlĂ€ger eine PV-Anlage. Im Rahmen einer Förderung der Kreditanstalt fĂŒr Wiederaufbau hatte sich der KlĂ€ger dazu verpflichtet, 50 % der Stromlieferungen innerhalb des Mietobjekts abzunehmen. Soweit der durch die PV-Anlage produzierte Strom nicht ausreichte, gewĂ€hrleistete der KlĂ€ger die Stromversorgung durch den Bezug und die Weiterlieferung externen Stroms. Aus der Anschaffung der PV-Anlage machte er einen Vorsteuerabzug geltend. Das beklagte Finanzamt gelangte demgegenĂŒber im Rahmen einer Umsatzsteuer-SonderprĂŒfung zu dem Ergebnis, dass die beiden Leistungen Vermietung und Stromlieferung so eng zusammenhingen, dass die Stromlieferung als Nebenleistung umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung (Vermietung) teile. Da die Wohnungen umsatzsteuerfrei vermietet wĂŒrden, sei der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der PV-Anlage insoweit – also um 50 % – ausgeschlossen.

Das Finanzgericht MĂŒnster gab der hiergegen gerichteten Klage statt (Az. 15 K 128/21). Die PV-Anlage werde vorliegend vollumfĂ€nglich fĂŒr steuerpflichtige AusgangsumsĂ€tze des KlĂ€gers verwendet. Die Stromlieferungen des KlĂ€gers an seine Mieter stellen keine unselbststĂ€ndigen Nebenleistungen zu den umsatzsteuerfreien Vermietungsleistungen (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG), sondern selbststĂ€ndige Hauptleistungen in Form von Lieferungen dar. Dies gelte sowohl fĂŒr den vom KlĂ€ger mit der Photovoltaikanlage eigenproduzierten als auch fĂŒr den von externen Stromanbietern bezogenen Strom.


Hinweis

Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen fĂŒr den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzig untrennbar wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wĂ€re. Im Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: VerfĂŒgt der Mieter ĂŒber die Möglichkeit, die Lieferanten und/oder die NutzungsmodalitĂ€ten der in Rede stehenden GegenstĂ€nde oder Dienstleistungen auszuwĂ€hlen, können die entsprechenden Leistungen als von der Vermietung getrennt angesehen werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Mieter ĂŒber den Umfang der erhaltenen Leistungen, die in AbhĂ€ngigkeit des Verbrauchs abgerechnet werden können, entscheiden kann. Sofern demgegenĂŒber die Vermietung eines GebĂ€udes in wirtschaftlicher Hinsicht offensichtlich mit den begleitenden Leistungen objektiv eine Gesamtheit bildet, kann davon ausgegangen werden, dass die Leistung mit der Vermietung eine einheitliche Leistung bildet.


VERFAHRENSRECHT

Wirtschaftliches Eigentum von Sicherungsaktien

Im Streitfall hatte die KlĂ€gerin mit ihrer Bank zeit- und betragsgleiche, gegenlĂ€ufige Wertpapierpensions- und WertpapierdarlehensgeschĂ€fte abgeschlossen. FĂŒr die Dauer der Wertpapierdarlehen erhielt sie als Sicherheit börsennotierte britische Aktien von ihrer Bank gegen Zahlung einer GebĂŒhr. Über diese Aktien konnte sie uneingeschrĂ€nkt verfĂŒgen und mit ihnen verbundene Stimmrechte ausĂŒben. Bei Beendigung der Wertpapierdarlehen musste sie Aktien gleicher Art und Menge zurĂŒckĂŒbertragen. AusgeschĂŒttete Dividenden hatte sie zeit- und betragsgleich an ihre Bank weiterzuleiten. Da bezogene Dividenden nach damaliger Rechtslage steuerfrei gewesen sind, die Weiterleitung der Dividenden jedoch steuerlich als Betriebsausgabe abziehbar war, ergab sich in Höhe der bezogenen Dividenden ein steuerlicher Verlust. Diesen Verlust maximierte die KlĂ€gerin, indem sie Aktien, deren AusschĂŒttungen sie bereits empfangen hatte, vorzeitig gegen solche austauschte, bei denen die AusschĂŒttung noch anstand. Das beklagte Finanzamt sah hierin einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 der Abgabenordnung) und erhöhte den Gewinn der KlĂ€gerin um die bezogenen Dividenden. Eine Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht MĂŒnchen rechtfertigte die Gewinnerhöhungen damit, dass die britischen Aktien im Zeitpunkt des Dividendenbezugs steuerlich nicht der KlĂ€gerin, sondern ihrer Bank zuzurechnen seien, sodass es auf einen Gestaltungsmissbrauch nicht ankam.

Dem ist der Bundesfinanzhof mit einer Entscheidung mit Signalwirkung fĂŒr KapitalmarktgeschĂ€fte(!) entgegengetreten. Die Richter des Bundesfinanzhofs stellten klar: Maßgeblich ist, wer tatsĂ€chlich ĂŒber die Aktien verfĂŒgen darf – nicht, was beabsichtigt ist (Az. I R 3/21). Werden Aktien zur Sicherheit ĂŒbereignet, seien sie steuerlich ab dem EigentumsĂŒbergang dem Erwerber und Sicherungsnehmer zuzurechnen, wenn dieser die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte (insbesondere VerĂ€ußerung und AusĂŒbung von Stimmrechten) rechtlich und tatsĂ€chlich unabhĂ€ngig vom Eintritt eines Sicherungsfalls ausĂŒben kann. Im Streitfall seien die Aktien steuerlich nach § 39 AO der KlĂ€gerin zuzurechnen, weil ihr – anders als beim klassischen Sicherungseigentum – die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte zugestanden haben. Nicht relevant seien fĂŒr die Zurechnung subjektive Absichten, bestehende Befugnisse auch wahrnehmen zu wollen. Solche Motive könnten jedoch bei einer PrĂŒfung des Vorliegens eines Gestaltungsmissbrauchs beachtlich sein. Ob ein solcher vorliegt, konnte der Bundesfinanzhof jedoch auf der Grundlage der tatsĂ€chlichen Feststellungen des Finanzgerichts MĂŒnchen nicht abschließend prĂŒfen. Er hat den Fall daher an die Vorinstanz zurĂŒckverwiesen.

FÜR GRUNDSTEUERPFLICHTIGE

Grunderwerbsteuerpflicht von „nachtrĂ€glichen SonderwĂŒnschen“ beim GrundstĂŒckserwerb mit noch zu errichtendem GebĂ€ude

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Entgelte fĂŒr nachtrĂ€glich vereinbarte SonderwĂŒnsche fĂŒr eine noch zu errichtende Immobilie der Grunderwerbsteuer unterliegen, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem GrundstĂŒckskaufvertrag besteht. Sie seien dann nicht in dem ursprĂŒnglichen Grunderwerbsteuerbescheid ĂŒber die Besteuerung des Kaufvertrags, sondern in einem nachtrĂ€glichen gesonderten Steuerbescheid zu erfassen. Dies gelte jedoch nicht fĂŒr Hausanschlusskosten, wenn sich der GrundstĂŒckskĂ€ufer zur Übernahme dieser Kosten bereits im (ursprĂŒnglichen) GrundstĂŒckskaufvertrag verpflichtet hat (Az. II R 15/22 und Az. II R 18/22).

SONSTIGES

Bekanntgabe des Basiszinses 2025 zur Berechnung der Vorabpauschale

Seit Ende der Nullzinspolitik mĂŒssen Anleger eines Investmentfonds auf ihre InvestmentertrĂ€ge wieder die sog. Vorabpauschale nach § 18 InvStG zahlen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Das Investmentsteuergesetz regelt die Besteuerung von Investmentfonds. Die Vorabpauschale wurde mit dem Investmentsteuergesetz 2018 eingefĂŒhrt. In den Jahren 2021 und 2022 wurde wegen des negativen Basiszinses keine Vorabpauschale erhoben. Ab dem Jahr 2023 Ă€nderte sich das wieder.

Das Bundesfinanzministerium gibt alljĂ€hrlich in einem separaten Schreiben den fĂŒr das betreffende Veröffentlichungsjahr maßgeblichen Basiszinssatz fĂŒr die Ermittlung des Basisertrags und damit der Vorabpauschale bekannt. Es muss den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt veröffentlichen.

Der Basisertrag ermittelt sich durch Multiplikation des RĂŒcknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 % des Basiszinses (§ 18 Abs. 1 Satz 2 InvStG):

Wert der Fondsanteile * Basiszins * 70 % = Basisertrag 

Am 10.01.2025 hat das Bundesfinanzministerium den maßgeblichen Basiszins vom 02.01.2025 mit einem Wert von 2,53 % bekannt gegeben (Az. IV C 1 – S 1980/00230/009/002). Dieser Zinssatz entspricht der Verzinsung von Bundeswertpapieren mit jĂ€hrlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren. Die Vorabpauschale 2025 ist unter Anwendung dieses Basiszinses zu ermitteln und gilt am 02.01.2026 als zugeflossen (§ 18 Abs. 3 InvStG).

Beispiel:

Wert der Fondsanteile zum Jahresanfang: 10.000 Euro

Basiszins 2025: 2,53 %

Basisertrag = 10.000 Euro * 2,53 % * 70 %= 177,10 Euro

Bei Verlust ist keine Vorabpauschale fĂ€llig. Im Jahr des Erwerbs der Investmentanteile vermindert sich die Vorabpauschale um 1/12 fĂŒr jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. D. h., bei unterjĂ€hrigem Kauf der Anteile ist die Vorabpauschale monatsweise zu berechnen.


Hinweis

Anleger, die in Investmentfonds (z. B. ETFs) investieren, sollten zu Beginn eines Jahres fĂŒr genĂŒgend LiquiditĂ€t auf dem Verrechnungskonto sorgen. Die Belastung des Fondsanlegers mit der Vorabpauschale erfolgt fĂŒr das Veranlagungsjahr jeweils am ersten Werktag des Folgejahres. D. h., die Vorabpauschale fĂŒr das Veranlagungsjahr 2025 ist zum 02.01.2026 fĂ€llig.

Ob es infolge der Vorabpauschale tatsĂ€chlich zu einer Steuerbelastung kommt, hĂ€ngt von mehreren Faktoren ab. Beispielsweise ist ein erteilter Freistellungsauftrag zu berĂŒcksichtigen.

Zur Ermittlung der Vorabpauschale 2024, die am 02.01.2025 als zugeflossen gilt, hatte das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 05.01.2024 einen Wert von 2,29 % als Basiszins bekanntgegeben.


Pauschalbesteuerung bei ErtrĂ€gen aus auslĂ€ndischen thesaurierenden „schwarzen“ Fonds

Die KlĂ€gerin hatte im Jahr 2003 Anteile an mehreren thesaurierenden Investmentfonds erworben, die nach österreichischem Recht aufgelegt waren. Diese Fonds gaben jedoch keine fĂŒr das deutsche Steuerrecht geeigneten Angaben zur Ertragsbesteuerung, insbesondere nicht fĂŒr in Deutschland ansĂ€ssige Anleger.

Das Bundesfinanzhof stellte klar (Az. VIII R 13/20), dass § 6 Abs. 2 InvStG 2004 auch auf thesaurierende, nicht transparente Fonds anzuwenden ist („schwarze“ Fonds). Wenn die Fonds die notwendigen steuerlichen Angaben nicht bereitstellen, könne der Anleger nach Auffassung der Richter die pauschale Ermittlung der ErtrĂ€ge nicht ohne entsprechenden Nachweis umgehen. Er habe zwar die Möglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen nach § 6 Abs. 2 InvStG 2004 selbst zu erklĂ€ren, mĂŒsse jedoch beweisen, dass die ErtrĂ€ge nach deutschem Steuerrecht ermittelt wurden. Fehlen diese erforderlichen Nachweise, bleibe die Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG 2004 anwendbar. Vorliegend konnte die KlĂ€gerin die erforderlichen Nachweise nicht erbringen, weshalb die Klage vom Bundesfinanzhof abgewiesen wurde.

KOALITIONSVERTRAG

Koalitionsvertrag liegt vor

Am 09.04.2025 haben sich Union und SPD auf einen Koalitionsvertrag geeinigt, der als Basis fĂŒr eine gemeinsame Koalition dienen soll. Der 146-seitige Koalitionsvertrag enthĂ€lt u. a. folgende Punkte:

  • Kleine und mittlere Unternehmen sollen durch ein Sofortprogramm fĂŒr BĂŒrokratierĂŒckbau entlastet werden: Dokumentationspflichten sollen reduziert, Statistikpflichten sollen ausgesetzt werden.
  • Die Modernisierung und Digitalisierung der Verwaltung steht im Fokus. Die Bundesverwaltung soll um 8 % verkleinert werden. Außerdem wird es ein Ministerium fĂŒr Digitalisierung und Staatsmodernisierung geben.
  • Steuerpolitik: Eine umfassende Unternehmensteuerreform bleibt aus, jedoch soll eine Abschreibung auf AusrĂŒstungsinvestitionen von 30 Prozent in den Jahren 2025, 2026 und 2027 eingefĂŒhrt werden und die Körperschaftsteuer ab 01.01.2028 in fĂŒnf Schritten um jeweils 1 % gesenkt werden. Gleichzeitig soll die ThesaurierungsbegĂŒnstigung fĂŒr Personenunternehmen ausgeweitet oder angepasst werden. 

Hinweis: Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die besagte ThesaurierungsbegĂŒnstigung eingefĂŒhrt, die es Einzelunternehmern und Personengesellschaften ermöglicht, nicht entnommene Gewinne zu einem ermĂ€ĂŸigten Steuersatz von 28,25 % zu versteuern, anstatt dem regulĂ€ren Einkommensteuersatz von bis zu 45 %. Bei spĂ€terer Entnahme erfolgt eine Nachversteuerung von 25 %, wodurch eine steuerliche Gleichstellung mit Kapitalgesellschaften angestrebt wird. 

Zudem soll die Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie ab 01.01.2026 auf 7 % gesenkt werden.

  • Abbau von SteuerbĂŒrokratie: Steuervereinfachung soll durch Typisierung, Vereinfachungen und Pauschalisierungen erreicht werden. Daneben sollen vorausgefĂŒllte und automatisierte SteuererklĂ€rungen fĂŒr einfach SteuerfĂ€lle ausgeweitet werden. Ziel ist es Körperschaften und Personengesellschaften sukzessive auf die Selbstveranlagung umzustellen.
  • In der Digitalpolitik gibt es ein klares Bekenntnis zum Rechenzentrumsstandort Deutschland. Beim Datenschutz sind Reformen angekĂŒndigt (z. B. BĂŒndelung der Aufsicht beim Bundesdatenschutzbeauftragten).

Die Geschichte zeigt, dass nicht alle AnkĂŒndigungen aus dem Koalitionsvertrag auch tatsĂ€chlich umgesetzt werden. Alle Vorhaben stehen unter Finanzierungsvorbehalt.

Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

FĂ€lligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, SolidaritÀtszuschlag

12.05.2025 (1)

10.06.2025 (1)

Einkommensteuer, Kirchensteuer, SolidaritÀtszuschlag

entfÀllt

10.06.2025

Körperschaftsteuer, SolidaritÀtszuschlag

entfÀllt

10.06.2025

Umsatzsteuer

12.05.2025 (2)

10.06.2025 (3)

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (4)

15.05.2025

13.06.2025

Scheck (5)

12.05.2025

10.06.2025

Gewerbesteuer

15.05.2025

entfÀllt

Grundsteuer

15.05.2025

entfÀllt

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (4)

19.05.2025

entfÀllt

Scheck (5)

15.05.2025

entfÀllt

Sozialversicherung (6)

27.05.2025

26.06.2025

Kapitalertragsteuer, SolidaritÀtszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende SolidaritĂ€tszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten GewinnausschĂŒttung an den Anteilseigner an das zustĂ€ndige Finanzamt abzufĂŒhren.

  1. FĂŒr den abgelaufenen Monat.
  2. FĂŒr den abgelaufenen Monat, bei DauerfristverlĂ€ngerung fĂŒr den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit DauerfristverlĂ€ngerung fĂŒr das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  3. FĂŒr den abgelaufenen Monat, bei DauerfristverlĂ€ngerung fĂŒr den vorletzten Monat.
  4. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen mĂŒssen grundsĂ€tzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. FĂ€llt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nĂ€chste Werktag der Stichtag. Bei einer SĂ€umnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine SĂ€umniszuschlĂ€ge erhoben. Eine Überweisung muss so frĂŒhzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der FĂ€lligkeit erfolgt.
  5. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine EinzugsermÀchtigung erteilt werden.
  6. Die SozialversicherungsbeitrĂ€ge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fĂ€llig. Um SĂ€umniszuschlĂ€ge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin fĂŒr die Beitragsnachweise. Diese mĂŒssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spĂ€testens zwei Arbeitstage vor FĂ€lligkeit (d. h. am 23.05.2025/24.06.2025, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der FĂ€lligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die LohnbuchfĂŒhrung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem FĂ€lligkeitstermin an den Beauftragten ĂŒbermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die FĂ€lligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fĂ€llt.

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MĂ€rz 25, 2025

Inhalt

  1. FĂŒr Einkommensteuerpflichtige

    Erstattung der Einkommensteuer fĂŒr einen Verdienstausfallschaden muss versteuert werden
    Steuerfreiheit von sog. Altersteilzeit-AufstockungsbetrÀgen
    Objektive Feststellungslast fĂŒr den Zufluss einer verdeckten GewinnausschĂŒttung
    Vorzeitige Auflösung eines Zinsswaps: Zur AbzugsfĂ€higkeit von Finanzierungskosten bei VermietungseinkĂŒnften
    Bildung von RĂŒckstellungen fĂŒr ĂŒbernommene PensionsansprĂŒche fĂŒr einen neu angestellten Arbeitnehmer
    EinspeisevergĂŒtungen beim Betrieb einer steuerfreien Photovoltaikanlage als Betriebsausgabe
    E-Rezept: Nachweispflicht fĂŒr das steuerliche Absetzen von Krankheitskosten

  2. FĂŒr Umsatzsteuerpflichtige

    Keine Haftung des GrundstĂŒckserwerbers fĂŒr unrichtige Steuerausweise in ĂŒbernommenen MietvertrĂ€gen

  3. FĂŒr Gewerbesteuersteuerpflichtige

    Keine Gewerbesteuer-Hinzurechnung bei „Out of Home“-Werbung

  4. Termine Steuern/Sozialversicherung – April/Mai 2025

FÜR EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGE

Erstattung der Einkommensteuer fĂŒr einen Verdienstausfallschaden muss versteuert werden

Eine Steuerpflichtige musste aufgrund eines schweren medizinischen Behandlungsfehlers ihren Beruf aufgeben. Von der Versicherung des SchĂ€digers erhielt sie jĂ€hrlich ihren Verdienstausfallschaden ersetzt. Die Zahlungen musste sie als EntschĂ€digung fĂŒr entgehenden Arbeitslohn versteuern (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG). Die Versicherung kam ihrer gesetzlichen Pflicht nach, die von der KlĂ€gerin in den Vorjahren bereits geleisteten Einkommensteuerzahlungen fĂŒr die erhaltenen EntschĂ€digungsleistungen zu erstatten. Das Finanzamt und das Finanzgericht waren der Ansicht, dass diese Erstattungen selbst der Einkommensteuer unterlĂ€gen. Die KlĂ€gerin war der Ansicht, dass es sich um einen Steuerschaden handelt, dessen Ersatz keine Steuer auslöst.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision der KlĂ€gerin zurĂŒck. Zu den steuerpflichtigen EntschĂ€digungen zĂ€hle nicht nur der zunĂ€chst gezahlte Ausfall des Nettoverdienstes,

sondern ebenso die vom SchĂ€diger spĂ€ter erstattete Steuerlast. Die Richter knĂŒpften insoweit an die zivilrechtlichen Wertungen an, die den SchĂ€diger bzw. dessen Versicherung verpflichteten, auch die auf den Verdienstausfallschaden entfallende Steuer zu ĂŒbernehmen. Der Nettoverdienstausfall und die Steuerlast seien Bestandteile eines einheitlichen Schadenersatzanspruchs, die nur zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgezahlt wĂŒrden. Beides diene dem Ersatz entgehender Einnahmen des GeschĂ€digten. Eine tarifermĂ€ĂŸigte Besteuerung der Steuererstattungen schlossen die Richter aus. Dies lag insbesondere daran, dass die KlĂ€gerin ihren gesamten Verdienstausfallschaden (einschließlich der hierauf beruhenden Steuerlasten) nicht zusammengeballt in nur einem Jahr ersetzt erhielt. Die Verteilung der Zahlungen auf mehrere Jahre nahm der EntschĂ€digung die fĂŒr eine ermĂ€ĂŸigte Besteuerung gemĂ€ĂŸ § 34 EStG notwendige „Außerordentlichkeit“, so der Bundesfinanzhof (Az. IX R 5/23).


Steuerfreiheit von sog. Altersteilzeit-AufstockungsbetrÀgen

Im Streitfall war der KlĂ€ger im Rahmen einer Altersteilzeit beschĂ€ftigt und erhielt neben seinem regulĂ€ren Arbeitsentgelt einen steuerfreien Aufstockungsbetrag (gem. § 3 Nr. 28 EstG) in Höhe von 40 % des Brutto-Arbeitsentgelts fĂŒr die Altersteilzeitarbeit. Nach Beendigung der Altersteilzeit bzw. wĂ€hrend seines Ruhestands wurde ihm aus einem betrieblichen Bonusprogramm ein Betrag einschließlich eines Altersteilzeit-Aufstockungsbetrags ausgezahlt. Den Aufstockungsbetrag machte der KlĂ€ger als Lohnersatzleistung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Progressionsvorbehalt) geltend. Das beklagte Finanzamt behandelte die gesamte Auszahlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn, weil der KlĂ€ger sich zum Zeitpunkt des Zuflusses nicht mehr in Altersteilzeit befand. Die Richter des Finanzgerichts Köln gaben der Klage statt.

Der Bundesfinanzhof folgte der Entscheidung und stellte klar, dass die Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags unabhĂ€ngig vom Zeitpunkt der Auszahlung ist. Entscheidend sei, dass der Aufstockungsbetrag auf der wĂ€hrend der Altersteilzeit erbrachten Arbeitsleistung und den dazugehörigen Vereinbarungen beruht. Die Steuerbefreiung verliere nicht ihren Zweck (die Förderung der Altersteilzeit und die Entlastung des Arbeitsmarktes), nur weil der Betrag erst nach Beendigung der Altersteilzeit zufließt. Maßgeblich sei nicht der Zuflusszeitpunkt, sondern der Zeitraum, fĂŒr den der Aufstockungsbetrag gezahlt wurde. Das Finanzgericht habe zu Recht entschieden, dass der streitige Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei ist und als Lohnersatzleistung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegt (Az. VI R 4/22).


Objektive Feststellungslast fĂŒr den Zufluss einer verdeckten GewinnausschĂŒttung

Das Finanzgericht DĂŒsseldorf stellt klar, dass das Finanzamt die Feststellungslast dazu tragen muss, ob hinzugeschĂ€tzte Betriebseinnahmen den Gesellschaftern tatsĂ€chlich zugeflossen sind und verdeckte GewinnausschĂŒttungen (vGA) auf Seiten der Gesellschafter darstellen. Wenn eine GmbH Schwarzeinnahmen erzielt, mĂŒssen nicht zwangslĂ€ufig alle Gesellschafter diese als verdeckte GewinnausschĂŒttung versteuern. Nach Auffassung der Richter sei entscheidend, wer tatsĂ€chlich Zugriff auf die Gelder hatte (Az. 9 K 677/21 E).

Im Streitfall waren die KlĂ€gerin und ihre Mutter zu je 50 Prozent an einer GmbH beteiligt. Die GmbH unterhielt zwei BetriebsstĂ€tten (Modehaus und Textilgroßhandel). Die KlĂ€gerin war zeitweise auch GeschĂ€ftsfĂŒhrerin. WĂ€hrend einer BetriebsprĂŒfung konnte der Verbleib von GeldbestĂ€nden nicht aufgeklĂ€rt werden. Die BetriebsprĂŒfung nahm dies zum Anlass, in Höhe der „verschwundenen“ BestĂ€nde ZuflĂŒsse an die Gesellschafterinnen anzunehmen, die den beiden Gesellschafterinnen entsprechend ihrer Beteiligungsquote je zur HĂ€lfte als vGA zugerechnet wurden. Die Tochter klagte gegen die Steuerbescheide, weil ihr die Gelder nicht zugeflossen seien. Sie sei nur fĂŒr den Textilgroßhandel zustĂ€ndig gewesen. Außerdem hĂ€tten ihre Eltern das Modehaus allein verwaltet und die dortigen Einnahmen an sich genommen. Das Finanzgericht DĂŒsseldorf gab der Klage teilweise statt. Die Schwarzeinnahmen aus dem Modehaus mĂŒsse die KlĂ€gerin nicht versteuern, da sie darauf keinen Zugriff gehabt habe.


Vorzeitige Auflösung eines Zinsswaps: Zur AbzugsfĂ€higkeit von Finanzierungskosten bei VermietungseinkĂŒnften

Der Bundesfinanzhof entschied, dass erbrachte Ausgleichszahlungen aufgrund einer vorzeitigen Auflösung eines sog. Zinsswaps (ein unbedingtes TermingeschĂ€ft) keine Werbungskosten bei den EinkĂŒnften aus Vermietung und Verpachtung sind. Beende ein Steuerpflichtiger einen Zinsswap, der im Zusammenhang mit der Finanzierung einer vermieteten Immobilie zur Begrenzung des ZinsĂ€nderungsrisikos abgeschlossen worden ist, werde ein bis dahin bestehender wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang zu den EinkĂŒnften aus Vermietung und Verpachtung gelöst (Az. VIII R 26/21).

Im Streitfall hatte eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG ein Umschuldungsdarlehen zur Finanzierung eines vermieteten GrundstĂŒcks abgeschlossen. Zur Zinssicherung wurde ein Zinsswap mit einer Laufzeit von zehn Jahren vereinbart. Aufgrund gesunkener Marktzinsen fĂŒhrte die Swap-Vereinbarung jedoch zu einer finanziellen Zusatzbelastung. Daher entschied sich die Gesellschaft zu einer vorzeitigen Beendigung des Zinsswaps und leistete eine Ausgleichszahlung in Höhe von rund 700.000 Euro. Das Finanzgericht DĂŒsseldorf hatte die Zahlung als Werbungskosten bei den EinkĂŒnften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt. Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung jedoch auf und entschied, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den EinkĂŒnften aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr gegeben sei. Die Zahlung sei vielmehr als Verlust aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG) zu berĂŒcksichtigen.


Hinweis

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs betrifft ausschließlich die vorzeitige Beendigung von Zinsswaps. Schuldzinsen und laufende Swap-Zahlungen bleiben nach wie vor als Werbungskosten abziehbar.

 

Hintergrund

Zinsswaps werden von Immobilieninvestoren hĂ€ufig zur Begrenzung des ZinsĂ€nderungsrisikos eingesetzt. Im Kern handelt es sich dabei um ein Finanzinstrument, bei dem feste und variable Zinsen auf eine Darlehenssumme getauscht werden. WĂ€hrend laufende Zahlungen im Rahmen eines Zinsswaps nach bisheriger Rechtsprechung als Werbungskosten bei den EinkĂŒnften aus Vermietung und Verpachtung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG) anerkannt werden, stellte sich die Frage, wie eine einmalige Ausgleichszahlung bei der vorzeitigen Beendigung eines solchen GeschĂ€fts steuerlich zu behandeln ist.


Bildung von RĂŒckstellungen fĂŒr ĂŒbernommene PensionsansprĂŒche fĂŒr einen neu angestellten Arbeitnehmer

Der Bundesfinanzhof entschied, dass fĂŒr den Gewinn aus der Übernahme einer Pensionsverpflichtung eine gewinnmindernde RĂŒcklage (§ 5 Abs. 7 Satz 5 EstG) gebildet werden kann. Die Bewertung der ĂŒbernommenen Verpflichtung nach § 5
Abs. 7 Satz 4 EStG schließt die Anwendung des § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG nicht aus, so die Richter (Az. XI R 24/21).

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob fĂŒr den Gewinn aus der Übernahme einer Pensionsverpflichtung eine RĂŒcklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG gebildet werden darf. Ein Arbeitnehmer wechselte von einem anderen Unternehmen zur KlĂ€gerin als neuer Arbeitgeberin. Die KlĂ€gerin ĂŒbernahm dabei die vom vorherigen Arbeitgeber erteilte

Versorgungszusage mit den entsprechenden Vermögenswerten in Höhe von rund 512.000 Euro. Es entstand ein Übertragungsgewinn in Höhe von rund 78.000 Euro, fĂŒr den die KlĂ€gerin eine RĂŒcklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG bildete. Das beklagte Finanzamt vertrat die Ansicht, dass eine RĂŒcklagenbildung unzulĂ€ssig bzw. § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG nicht anzuwenden sei, denn die Regelung des § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG greife nur auf die in § 5 Abs. 7 Satz 1 bis 3 EStG genannten TatbestĂ€nde. Jedoch werde die Übernahme von Pensionsverpflichtungen in Satz 4 aufgefĂŒhrt.



EinspeisevergĂŒtungen beim Betrieb einer steuerfreien Photovoltaikanlage als Betriebsausgabe

Im Streitfall betrieb eine Ehegatten-GbR eine Photovoltaikanlage und ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Aufgrund einer im Jahr 2022 geleisteten RĂŒckzahlung von EinspeisevergĂŒtungen aus den Vorjahren war zwischen den Parteien streitig, ob diese RĂŒckzahlung steuermindernd als Betriebsausgabe berĂŒcksichtigt werden kann, obwohl die Betriebseinnahmen aus der Photovoltaikanlage durch die EinfĂŒhrung des § 37 Nr. 72 Satz 1 EStG mit Wirkung ab dem 01.01.2022 steuerfrei gestellt sind.

Das NiedersĂ€chsische Finanzgericht ist der Auffassung, dass § 3c Abs. 1 EStG einer AbzugsfĂ€higkeit nicht entgegensteht, da diese Norm den Betriebsausgabenabzug nur ausschließt, wenn die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen steuerfrei sind (Az. 9 K 83/24). Da die ursprĂŒnglichen Einnahmen aus den EinspeisevergĂŒtungen vor 2022 steuerpflichtig waren, entfalle eine Anwendung dieser Regelung. Zudem enthalte § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG kein generelles Gewinnermittlungsverbot. Die Vorschrift entlaste den Betreiber eines „Nur-Photovoltaikbetriebs“ nur von der Erstellung einer Gewinnermittlung. Daher bleibe die RĂŒckzahlung einer frĂŒher versteuerten Betriebseinnahme auch dann als Betriebsausgabe abzugsfĂ€hig, wenn spĂ€tere Betriebseinnahmen von der Steuer befreit sind.



E-Rezept: Nachweispflicht fĂŒr das steuerliche Absetzen von Krankheitskosten

Das Bundesministerium der Finanzen hat bzgl. des Nachweises von Krankheitskosten bei der Einlösung eines sog. E-Rezepts mitgeteilt, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2024 die steuerliche Abziehbarkeit als außergewöhnliche Belastungen bei der Einlösung auch von E-Rezepten bei verschreibungspflichtigen Medikamenten gegeben ist (Az. IV C 3 – S 2284/20/10002 :005).

Voraussetzung dafĂŒr ist der Nachweis der ZwangslĂ€ufigkeit der entstandenen Krankheitskosten.

Dieser Nachweis ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke zu erbringen.

Bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung (Privatversicherte) kann der Nachweis alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke erbracht werden.

Der Kassenbeleg bzw. die Rechnung der Online-Apotheke muss folgende Angaben enthalten:

  • Name der steuerpflichtigen Person,
  • die Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels),
  • den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag und
  • die Art des Rezeptes.

Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2024. Jedoch wird es von der Finanzverwaltung fĂŒr den Veranlagungszeitraum 2024 nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist (Nichtbeanstandungsregelung). D. h., fĂŒr den Veranlagungszeitraum 2024 ist ein Kassenbeleg ohne den Namen des Steuerpflichtigen unschĂ€dlich.


Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs fĂŒr ErhaltungsrĂŒcklagen

Die Leistungen eines WohnungseigentĂŒmers in die ErhaltungsrĂŒcklage einer WohnungseigentĂŒmergemeinschaft (z. B. im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen) sind steuerlich im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht abziehbar. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass Werbungskosten bei den EinkĂŒnften aus Vermietung und Verpachtung erst vorliegen, wenn aus der RĂŒcklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden (Az. IX R 19/24).

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall vermieteten die KlĂ€ger mehrere Eigentumswohnungen. Das von ihnen an die jeweilige WohnungseigentĂŒmergemeinschaft gezahlte Hausgeld wurde zum Teil der gesetzlich vorgesehenen ErhaltungsrĂŒcklage (vormals InstandhaltungsrĂŒckstellung) zugefĂŒhrt. Insoweit erkannte das beklagte Finanzamt keine Werbungskosten bei den VermietungseinkĂŒnften an. Der Abzug könne erst in dem Jahr erfolgen, in dem die zurĂŒckgelegten Mittel fĂŒr die tatsĂ€chlich angefallenen Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum verbraucht wĂŒrden. Die KlĂ€ger vertraten die Ansicht, dass bereits die Einzahlungen in die ErhaltungsrĂŒcklage als sofort abzugsfĂ€hige Werbungskosten bei einer vermieteten Wohnung berĂŒcksichtigt werden mĂŒssten. Sie begrĂŒndeten dies u. a. damit, dass nach der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz im Jahr 2020 eine WohnungseigentĂŒmergemeinschaft RechtsfĂ€higkeit erlangt hat. Das Finanzgericht NĂŒrnberg wies die Klage ab.

Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision der KlĂ€ger zurĂŒck. Der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG fordere einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der VermietungstĂ€tigkeit und den Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Zwar hĂ€tten die KlĂ€ger den der ErhaltungsrĂŒcklage zugefĂŒhrten Teil des Hausgeldes zwar erbracht und konnten hierauf nicht mehr zurĂŒckgreifen, da das Geld ausschließlich der WohnungseigentĂŒmergemeinschaft gehört. Auslösender Moment fĂŒr die Zahlung sei jedoch nicht die Vermietung, sondern die rechtliche Pflicht jedes WohnungseigentĂŒmers, am Aufbau und an der Aufrechterhaltung einer angemessenen RĂŒcklage fĂŒr die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums mitzuwirken. Ein Zusammenhang zur Vermietung entstehe erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel fĂŒr Erhaltungsmaßnahmen verausgabt – erst dann kĂ€men die Mittel der Immobilie zugute. Des Weiteren hob der Bundesfinanzhof hervor, dass entgegen der Auffassung der KlĂ€ger auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020, durch die der WohnungseigentĂŒmergemeinschaft die volle RechtsfĂ€higkeit zuerkannt wurde, die steuerrechtliche Beurteilung des Zeitpunkts des Werbungskostenabzugs fĂŒr Zahlungen in die ErhaltungsrĂŒcklage nicht verĂ€ndert.


Hintergrund

Die Finanzverwaltung lĂ€sst geleistete Zahlungen in die nach dem WohnungseigentĂŒmergesetz (§19 und § 28 WEG) gesetzlich vorgeschriebenen ErhaltungsrĂŒcklagen erst zum Werbungskostenabzug zu, wenn die Hausverwaltung die RĂŒcklagen tatsĂ€chlich fĂŒr die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums verausgabt hat.

FÜR UMSATZSTEUERPFLICHTIGE

Keine Haftung des GrundstĂŒckserwerbers fĂŒr unrichtige Steuerausweise in ĂŒbernommenen MietvertrĂ€gen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein GrundstĂŒckserwerber nicht fĂŒr unrichtige Steuerausweise in den von ihm ĂŒbernommenen MietvertrĂ€gen haftet (Az.
V R 16/22).

Im Streitfall hatte die KlĂ€gerin ein mit einem vermieteten BĂŒrogebĂ€ude bebautes GrundstĂŒck erworben. Der VoreigentĂŒmer hatte u. a. mehrere MietvertrĂ€ge abgeschlossen. In diesen MietvertrĂ€gen waren jeweils die monatlichen Mieten mit dem Zusatz „+ 19 % Mehrwertsteuer“ benannt. Die KlĂ€gerin selbst behandelte die UmsĂ€tze aus der Vermietung der genannten RĂ€ume als steuerfrei.

Diese Entscheidung werden sehr viele Erwerber von GrundstĂŒcken erleichtert zur Kenntnis nehmen. Wenn die Rechtsauffassung des Finanzamtes und des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg im Verfahren Bestand gehabt hĂ€tte, dann mĂŒssten GrundstĂŒckserwerber bei allen fĂŒr das GrundstĂŒck bestehenden MietverhĂ€ltnissen nachforschen, ob nicht bei Abschluss des Mietvertrags im Vertrag oder in irgendwelchen Anschreiben, Anlagen etc. eine Umsatzsteuer ausgewiesen worden ist. Der BetriebsprĂŒfer hĂ€tte dann sehr schnell fĂŒr die Zeit nach dem Erwerb sein Erfolgserlebnis.


Hinweis

In vergleichbaren FĂ€llen ist aber trotzdem dringend anzuraten, bei einem GrundstĂŒckserwerb mit Unternehmern als Mieter, die vertragliche Situation auf das gewĂŒnschte und gewollte Ergebnis hin zu ĂŒberprĂŒfen und ggf. MietvertrĂ€ge anzupassen.

Eine völlig andere steuerrechtliche Folge ergibt sich allerdings bei einem durch Erbfall erworbenen GrundstĂŒck. Da tritt der Erbe in die Rechtsstellung des Erblassers ein und ĂŒbernimmt damit auch die Verpflichtungen aus § 14c Abs. 1 UStG.

FÜR GEWERBESTEUERPFLICHTIGE

Keine Gewerbesteuer-Hinzurechnung bei „Out of Home“-Werbung

Die KlĂ€gerin, eine Spezialagentur fĂŒr Außenwerbung, unterstĂŒtzte ihre Kunden bei der Planung und Umsetzung von Außenwerbekampagnen. Da sie keine WerbetrĂ€ger dauerhaft anmietete und auch keine kreativen Leistungen erbrachte, wurden stattdessen WerbeflĂ€chen fĂŒr begrenzte ZeitrĂ€ume bei WerbetrĂ€geranbietern gebucht, welche sich um Anbringung, Wartung und Dokumentation der Werbemaßnahmen kĂŒmmerten. In diesen Buchungen von WerbetrĂ€gerflĂ€chen sah das beklagte Finanzamt gewerbesteuerpflichtige Mietaufwendungen (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG) oder Aufwendungen fĂŒr die Überlassung von Rechten (§ 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG). Das Hessische Finanzgericht gab der Klage in erster Instanz statt. Es vertrat die Ansicht, dass Aufwendungen fĂŒr WerbetrĂ€ger im Außenbereich nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG) unterliegen.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurĂŒck (Az. III R 33/22). Die Richter stellten klar, dass eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG nur bei der zeitlich befristeten Überlassung von immateriellen Rechten (z. B. Urheberrechten oder Patenten) erfolgt. Entscheidend sei, dass das ĂŒberlassene Recht eine geschĂŒtzte Rechtsposition mit Abwehrrechten gegenĂŒber Dritten darstellt. Im Streitfall sei die WerbeflĂ€che lediglich fĂŒr die Sichtbarkeit der Werbung genutzt worden. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs lag jedoch keine Übertragung von Rechten mit eigenstĂ€ndigem Vermögenswert vor, also war keine Hinzurechnung gerechtfertigt.

Zur Einordnung der VertrĂ€ge als MietvertrĂ€ge (Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG) fĂŒhrten die Richter aus, dass bei der rechtlichen Einordnung von VertrĂ€gen entscheidend ist, ob die Hauptleistungspflicht die GebrauchsĂŒberlassung (Mietvertrag) oder die Erbringung einer Werbeleistung (Werkvertrag) darstellt. Bei digitaler Werbung (digitale WerbetrĂ€ger) liege ein Werkvertrag vor, da regelmĂ€ĂŸig nicht die Benutzung der digitalen FlĂ€che, sondern eine mit der digitalen FlĂ€che vom Anbieter zu erbringende Werbeleistung im Vordergrund stehe. Übernehme der Anbieter von analogen WerbetrĂ€gern neben der Pflicht zur Anbringung der Werbemittel gewichtige auf den Werbeerfolg bezogene Pflichten, könne dies zur Einordnung des Vertrags als Werkvertrag fĂŒhren. D. h., auch bei klassischen WerbetrĂ€gern wie PlakatwĂ€nden könne ein Werkvertrag vorliegen, wenn zusĂ€tzliche erfolgsbezogene Pflichten (z. B. Anbringung, Wartung, Ausbesserung) ĂŒbernommen werden. Diese Leistungen seien werkvertraglicher Natur und nicht als Miet- oder Pachtzinsen hinzuzurechnen.

Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

FĂ€lligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, SolidaritÀtszuschlag

10.04.2025 (1)

12.05.2025 (2)

Umsatzsteuer

10.04.2025 (3)

12.05.2025 (4)

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

14.04.2025

15.05.2025

Scheck (6)

10.04.2025

12.05.2025

Gewerbesteuer

entfÀllt

15.05.2025

Grundsteuer

entfÀllt

15.05.2025

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

entfÀllt

19.05.2025

Scheck (6)

entfÀllt

15.05.2025

Sozialversicherung (7)

28.04.2025

27.05.2025

Kapitalertragsteuer, SolidaritÀtszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende SolidaritĂ€tszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten GewinnausschĂŒttung an den Anteilseigner an das zustĂ€ndige Finanzamt abzufĂŒhren.

  1. FĂŒr den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern fĂŒr das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  2. FĂŒr den abgelaufenen Monat.
  3. FĂŒr den abgelaufenen Monat, bei DauerfristverlĂ€ngerung fĂŒr den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne DauerfristverlĂ€ngerung fĂŒr das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  4. FĂŒr den abgelaufenen Monat, bei DauerfristverlĂ€ngerung fĂŒr den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit DauerfristverlĂ€ngerung fĂŒr das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen mĂŒssen grundsĂ€tzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. FĂ€llt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nĂ€chste Werktag der Stichtag. Bei einer SĂ€umnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine SĂ€umniszuschlĂ€ge erhoben. Eine Überweisung muss so frĂŒhzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der FĂ€lligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine EinzugsermÀchtigung erteilt werden.
  7. Die SozialversicherungsbeitrĂ€ge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fĂ€llig. Um SĂ€umniszuschlĂ€ge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin fĂŒr die Beitragsnachweise. Diese mĂŒssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spĂ€testens zwei Arbeitstage vor FĂ€lligkeit (d. h. am 24.04.2025/23.05.2025, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der FĂ€lligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die LohnbuchfĂŒhrung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem FĂ€lligkeitstermin an den Beauftragten ĂŒbermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die FĂ€lligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fĂ€llt.

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Februar 24, 2025
FÜR EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGE

RĂŒckwirkende Anwendung der mit dem Corona-Steuerhilfegesetz eingefĂŒhrten Steuerbefreiung fĂŒr ab 1. MĂ€rz 2020 gewĂ€hrte Corona-Sonderzahlungen

Eine ersatzweise anstelle von Urlaubsgeld oder einer Bonuszahlung aus GrĂŒnden der Steueroptimierung steuerfrei erbrachte Corona-Sonderzahlung stellt laut NiedersĂ€chsischem Finanzgericht jedenfalls dann keine zusĂ€tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewĂ€hrte Leistung dar, wenn zeitgleich mit der als Corona-Sonderzahlung deklarierten Auszahlung ein Anspruch auf Urlaubsgeld bzw. eine Bonuszahlung begrĂŒndet worden ist.

Die Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 11a EStG) setze u. a. voraus, dass der Arbeitgeber die Sonderzahlung auf Grund der Corona-Krise erbringe. Aus den GesamtumstĂ€nden mĂŒsse erkennbar sein, dass die konkrete Leistung gewĂ€hrt werde, um die beim Arbeitnehmer wegen der Corona-Pandemie entstandenen (Mehr-)Belastungen auszugleichen und abzumildern.

Hinweis

Die hier gegen den Nachforderungsbescheid erhobene Klage ist unbegrĂŒndet. Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11a EStG sei zwar rĂŒckwirkend ab dem 01.03.2020 anwendbar, deren Voraussetzungen hĂ€tten jedoch im konkreten Fall nicht vorgelegen (hier: AnkĂŒndigung der Auszahlung von Urlaubsgeld bzw. Bonus verbunden mit dem Hinweis der Deklarierung als „Corona-Sonderzahlung“ aus steuerlichen GrĂŒnden durch internen Aushang).

Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Diese wurde auch eingelegt (BFH-Az. VI R 25/24).

Die gleiche Problematik ist bei der Verwendung der InflationsausgleichsprÀmie zu erwarten.


2025 werden mehr Rentner steuerpflichtig


Durch die in diesem Jahr zu erwartende Rentenerhöhung rutschen 2025 rund 73.000 Senioren neu in die Steuerpflicht. Das geht aus aktuellen SchĂ€tzungen des Bundesfinanzministeriums hervor. Somit werden insgesamt gut 6,5 Millionen Senioren Steuern auf RentenbezĂŒge zahlen, was fast 63 Milliarden Euro Einnahmen bedeutet, 4,1 Milliarden mehr als im Vorjahr.


Hinweis

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) beispielsweise fordert wirksame Entlastungen fĂŒr Ă€ltere:

  • Verschiebung der Vollbesteuerung auf das Jahr 2065 und rĂŒckwirkend ab 2015 einen geringeren Anstieg der Besteuerung.
  • Der prozentuale Rentenfreibetrag sollte auch fĂŒr Rentenerhöhungen berĂŒcksichtigt werden. Das wĂŒrde Ost- und West-Renten steuerlich angleichen. Derzeit ist die Besteuerung der Ost-Renten aufgrund der ĂŒberproportionalen Rentenangleichung der vergangenen Jahre höher als die der West-Renten. Damit kĂ€me es zu deutlich weniger Pflichtveranlagungen.
  • Keine Doppelbesteuerung der Renten.

Doppelbesteuerung der Altersrenten: Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof

Das Finanzgericht des Saarlandes entschied in einem Verfahren, dass bei Renten aus einer gesetzlichen und privaten Rentenversicherung keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung gegeben ist (Az. 3 K 1072/20). Hierzu ist die Revision beim Bundesfinanzhof (Az. X R 9/24) anhĂ€ngig. Vom Bundesfinanzhof wird insbesondere zu klĂ€ren sein, ob eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung im Einzelfall vorliegt, wenn der vor 2005 bezahlte Teil der Vorsorgeaufwendungen aus bereits versteuertem Einkommen den danach bezahlten Teil deutlich ĂŒbersteigt und sich dieses Übergewicht nicht in dem Besteuerungsanteil (gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) widerspiegelt.

Im Streitfall erhielt der KlĂ€ger seit 2018 eine gesetzliche Regelaltersrente sowie seit 2019 eine Betriebsrente aus der Zusatzversorgungskasse Saarland. Das beklagte Finanzamt besteuerte die gesetzliche Rente mit einem steuerpflichtigen Ertragsanteil von 76 % und die private Zusatzrente mit 18 %. Zwischen den Parteien war die Frage streitig, ob eine verfassungsrechtlich unzulĂ€ssige doppelte Besteuerung der AlterseinkĂŒnfte in den Jahren 2018 und 2019 vorlag. Schwerpunkt der Klage ist die aus KlĂ€gersicht verfassungswidrige Doppelbesteuerung der RentenbeitrĂ€ge in der Einzahlungs- und der Auszahlungsphase.




Neuregelung der Unterhaltsaufwendungen: Ab 2025 ist Barunterhalt steuerlich nicht mehr abzugsfÀhig

Ist ein Steuerpflichtiger gegenĂŒber einer anderen Person dazu verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, können diese Unterhaltsaufwendungen in der EinkommensteuererklĂ€rung geltend gemacht werden.

Ab 01.01.2025 hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2024 die Regelungen zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen geĂ€ndert (§ 33a Abs. 1 Satz 11 EStG): Barzahlungen werden nicht mehr steuerlich berĂŒcksichtigt. ZusĂ€tzlich zu den bereits bekannten Voraussetzungen sind Geldzuwendungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person nur noch dann abziehbar, wenn sie durch Zahlung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgen (BankĂŒberweisung). Die RechtsĂ€nderung betrifft ausschließlich Geldzuwendungen.

FĂŒr Natural- und Sachleistungen sowie außergewöhnliche HĂ€rtefĂ€lle gelten weiterhin gesonderte Regelungen. In besonderen HĂ€rtefĂ€llen (Vorliegen besonderer VerhĂ€ltnisse) könnten Ausnahmen gewĂ€hrt werden, wenn außergewöhnliche UmstĂ€nde, wie eine Kriegssituation im Wohnsitzstaat, eine BankĂŒberweisung unmöglich machen. Das Finanzamt entscheidet hier nach allgemeinen BilligkeitsgrundsĂ€tzen.



MitgliedsbeitrĂ€ge fĂŒr Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Der KlĂ€gerin wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik Ă€rztlich verordnet. Derartige Trainings werden von verschiedenen Anbietern, die entsprechend qualifiziertes Personal beschĂ€ftigen, angeboten. Sie entschied sich fĂŒr das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem fĂŒr sie verkehrsgĂŒnstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung fĂŒr die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag fĂŒr das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio. Die Fitnessstudio-Mitgliedschaft berechtigte die KlĂ€gerin allerdings auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna sowie zur Teilnahme an anderen Kursen. Die Krankenkasse erstattete nur die KursgebĂŒhren fĂŒr das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berĂŒcksichtigte das beklagte Finanzamt nur die MitgliedsbeitrĂ€ge fĂŒr den Reha-Verein.

Die Richter des Bundesfinanzhofs bestĂ€tigten diese Auffassung (Az. VI R 1/23). MitgliedsbeitrĂ€ge fĂŒr ein Fitnessstudio zĂ€hlen nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangslĂ€ufig entstandenen Krankheitskosten. Die MitgliedsbeitrĂ€ge seien der KlĂ€gerin nicht deshalb zwangslĂ€ufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem Ă€rztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können. Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, sei in erster Linie Folge eines frei gewĂ€hlten Konsumverhaltens, welches eine steuererhebliche ZwangslĂ€ufigkeit nicht begrĂŒnden kann. Zudem stehe dem Abzug der MitgliedsbeitrĂ€ge der Umstand entgegen, dass die KlĂ€gerin hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote – außerhalb des medizinisch indizierten Funktionstrainings – zu nutzen. Dies gelte auch dann, wenn die KlĂ€gerin hiervon – wie von ihr angegeben – keinen Gebrauch gemacht hat.



Haushaltsnahe Dienstleistung: SteuerermĂ€ĂŸigung auch fĂŒr Pflege- und Betreuungsleistungen nur mit Rechnung und Überweisung

Die SteuerermĂ€ĂŸigung fĂŒr haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen (gem. § 35a EStG) gibt es ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nur mit Rechnung und Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers. Die Voraussetzungen fĂŒr SteuerermĂ€ĂŸigungen fĂŒr haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind der Erhalt einer Rechnung sowie die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Doch gelten diese Anforderungen auch fĂŒr die Pflege- und Betreuungsleistungen?

Der Bundesfinanzhof hatte dies mit Urteil vom 12.04.2022 (Az. VI R 2/20) verneint. Nach Auffassung der Richter ging dies aus dem bisherigen Gesetzeswortlaut im Hinblick auf Pflege- und Betreuungsleistungen nicht eindeutig hervor. Nun hat der Gesetzgeber das Gesetz geĂ€ndert: § 35a EStG hat durch das Jahressteuergesetz 2024 mit Wirkung ab 2025 eine RechtsĂ€nderung erfahren. D. h., Voraussetzung fĂŒr alle SteuerermĂ€ĂŸigungen ist, dass der Steuerpflichtige fĂŒr die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.



Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen

Die KlĂ€gerin, eine GmbH & Co. KG, erhielt im Jahr 2012 einen Schuldenerlass durch die B. Bank AG. In der Bilanz 2012 der KlĂ€gerin wurde ein außerordentlicher Ertrag ausgewiesen. Sie beantragte die steuerliche Freistellung dieses Ertrags als Sanierungsgewinn (gem. § 3a EStG). Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab, da es an einer Sanierungsabsicht der GlĂ€ubigerin und der FortfĂŒhrung des Unternehmens zweifelte.

Das Finanzgericht MĂŒnster stellte fest, dass die KlĂ€gerin zum Zeitpunkt des Schuldenerlasses sanierungsbedĂŒrftig war und entschied, dass ein außerordentlicher Ertrag aus einem Schuldenerlass bei der GmbH & Co. KG als steuerfreier Sanierungsertrag anzuerkennen ist (Az. 15 K 2520/19 F). Die Bilanz zum 31.12.2011 wies erhebliche Überschuldung und ZahlungsunfĂ€higkeit aus. Der Schuldenerlass durch die Bank trug zur nachhaltigen Sanierung des Unternehmens bei, denn die wirtschaftliche Schieflage wurde durch den Wegfall der Verbindlichkeiten beseitigt. Die KlĂ€gerin konnte in den Folgejahren Gewinne erzielen und ihre TĂ€tigkeit, inklusive geplanter Bauprojekte, fortsetzen. Des Weiteren habe die den Schuldenerlass aussprechende B. Bank AG mit Sanierungsabsicht gehandelt.


Hinweis

Entscheidend sei nach Auffassung der Richter nicht nur die objektive Verbesserung der finanziellen Lage, sondern auch die nachgewiesene Sanierungsabsicht des GlÀubigers und die fortgesetzte unternehmerische TÀtigkeit.

LOHNSTEUER

Schenkung von Gesellschaftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge kein Arbeitslohn

Im Streitfall war die KlĂ€gerin seit vielen Jahren in der FĂŒhrungsebene eines kleineren Unternehmens tĂ€tig. Da der Sohn der GrĂŒndungsgesellschafter als Unternehmensnachfolger ausschied, beschlossen diese, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der UnternehmensfortfĂŒhrung in die HĂ€nde der KlĂ€gerin und der weiteren Mitglieder der FĂŒhrungsebene zu legen. Hierzu ĂŒbertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise an die KlĂ€gerin sowie vier weitere Personen. Das beklagte Finanzamt sah den in der schenkweisen Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf diesen der Besteuerung.

Der Bundesfinanzhof entschied (Az. VI R 21/22): Auch wenn eine AnteilsĂŒbertragung mit dem ArbeitsverhĂ€ltnis zusammenhĂ€ngt, ist sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst. Denn entscheidendes Motiv fĂŒr die Übertragung ist fĂŒr alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen. Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen GrĂŒnden liegende Vorteil stelle in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter fĂŒr in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar.


Hinweis

Als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sahen die Richter auch an, dass die AnteilsĂŒbertragung nicht an den Fortbestand der ArbeitsverhĂ€ltnisse geknĂŒpft gewesen war und der vom Finanzamt angenommene Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen fiel.


Bei unterjĂ€hriger Lohnsteuer-ErmĂ€ĂŸigung besteht am Jahresende oft SteuererklĂ€rungspflicht


Arbeitnehmer, die z. B. einen weiten Arbeitsweg haben oder im Voraus um hohe außergewöhnliche Belastungen wissen – etwa durch eine Krankheit bzw. teure Medikamente, können diese steuerlich relevanten Aufwendungen auf Antrag schon unter dem Jahr vom Finanzamt berĂŒcksichtigen lassen – durch sog. Lohnsteuerabzugsmerkmale. Wer die Lohnsteuer-ErmĂ€ĂŸigung in Anspruch nimmt, und damit Monat fĂŒr Monat mehr Netto vom Brutto ausgezahlt bekommt, ist jedoch grundsĂ€tzlich verpflichtet, am Jahresende eine SteuererklĂ€rung abzugeben und damit unter Beweis zu stellen, dass die Lohnsteuerabzugsmerkmale gerechtfertigt waren.

Von dieser Abgabepflicht sind BeschÀftigte in bestimmten FÀllen befreit, wenn der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn bei einer Einzelveranlagung nicht höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (2025: 12.096 Euro), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (2025: 1.230 Euro) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (2025: 36 Euro). Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren verdoppelt sich die Grenze entsprechend.

Ebenfalls keine Pflicht, trotz bewilligter Lohnsteuer-ErmĂ€ĂŸigung eine EinkommensteuererklĂ€rung abzugeben, besteht, wenn lediglich der Pauschbetrag fĂŒr Menschen mit Behinderungen oder der Pauschbetrag fĂŒr Hinterbliebene geĂ€ndert wurde. Gleiches gilt, wenn der Entlastungsbetrag fĂŒr Alleinerziehende eingetragen wurde oder die Zahl der KinderfreibetrĂ€ge geĂ€ndert worden ist.

FÜR UMSATZSTEUERPFLICHTIGE

Wichtige Änderungen im Umsatzsteuergesetz durch das Vierte BĂŒrokratieentlastungsgesetz

Der Schwellenwert (in § 18 Abs. 2, 2a UStG) fĂŒr die Verpflichtung zur Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung ist zur Entlastung von Unternehmen angehoben worden. Er betrug bislang 7.500 Euro der Umsatzsteuerzahllast des vorangegangenen Kalenderjahres (sog. Vorjahresumsatzsteuer). Ab 01.01.2025 gilt ein Schwellenwert von 9.000 Euro. Damit soll die Anzahl der abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen reduziert werden. Wird der Schwellenwert nicht ĂŒberschritten, muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung statt der monatlichen Voranmeldung nur noch vierteljĂ€hrlich abgegeben werden.

Ebenfalls angehoben wurde die Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung (§ 25a Abs. 4 UStG). Die Anhebung der Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung von 500 Euro auf 750 Euro (§ 25a Abs. 4 UStG) ab 01.01.2025 soll Entlastungen bei der Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage bringen. Demnach kann ein WiederverkĂ€ufer vereinfacht die Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz aus allen innerhalb eines Besteuerungszeitraumes getĂ€tigten EinkĂ€ufen und VerkĂ€ufen bilden, sofern der Einkaufspreis die Bagatellgrenze nicht ĂŒbersteigt.


Wichtige umsatzsteuerliche Änderungen durch das Wachstumschancengesetz

Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Schwellenwert zur Befreiung von der Abgabe von vierteljĂ€hrlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen angehoben – von 1.000 Euro auf 2.000 Euro. Unternehmer, deren Umsatzsteuerzahllast im Jahr 2024 nicht mehr als 2.000 Euro betrug, können ab 01.01.2025 von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit werden und brauchen dann nur noch eine Umsatzsteuer-JahreserklĂ€rung abgeben.

VERFAHRENSRECHT

Bekanntgabefiktion bei Verwaltungsakten: Ab 2025 mehr Zeit fĂŒr EinsprĂŒche durch das Postrechtmodernisierungsgesetz

Wird beispielsweise gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt, kommt es fĂŒr dessen ZulĂ€ssigkeit u. a. auf den fristgerechten Eingang beim Finanzamt an. FĂŒr die Frist ist wiederum das Bekanntgabedatum des Bescheides von Bedeutung und somit vor allem, wann dieser zur Post gegeben wurde. Bislang galt eine Dreitagesvermutung, wonach der Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben galt. Ab 01.01.2025 Ă€ndert sich mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz eine entscheidende Regel: Die bisherige Dreitagesvermutung wird zur Viertagesvermutung – eine Anpassung an langsamere Postlaufzeiten.

FÀllt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf (§ 108 Abs. 3 der Abgabenordnung) so wie bei der bisherigen Dreitagesfrist auf den Ablauf des nÀchsten Werktages.

Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch ĂŒbermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Sie gilt dagegen nicht fĂŒr Verwaltungsakte, die förmlich zugestellt werden, etwa mit Zustellungsurkunde. In diesen FĂ€llen sind die Verwaltungsakte mit ihrer tatsĂ€chlichen Zustellung bekanntgegeben.

Wichtig ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe z. B. fĂŒr den Beginn der Einspruchsfrist. Hier regelt § 355 Abgabenordnung, dass der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen ist.

Beispiel: Ein Steuerbescheid geht an einem Mittwoch (02.04.) zur Post. Der vierte Tag wÀre ein Sonntag (06.04). Der Bescheid gilt erst am Montag (07.04.) als bekanntgegeben (gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. m. § 108 Abs. 3 AO). Die Einspruchsfrist endet also mit Ablauf des 10.05. Bis dann muss der Einspruch beim Finanzamt eingegangen sein.

ARBEITSRECHT

Gehaltsabrechnungen ausschließlich als elektronisches Dokument erlaubt

Wann darf eine Lohnabrechnung ausschließlich digital verschickt werden? Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen hat und diese Verpflichtung auch dadurch erfĂŒllen kann, wenn er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschĂŒtztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt (Az. 9 AZR 48/24).

Ein Lebensmittel-Discounter hatte die Gehaltsabrechnungen der klagenden VerkĂ€uferin in einem digitalen Mitarbeiterpostfach zur VerfĂŒgung gestellt, in welchem die Daten passwortgeschĂŒtzt online abrufbar waren. Auf Grundlage einer Konzernbetriebsvereinbarung war das ab MĂ€rz 2022 die einzige Möglichkeit, auf die Abrechnungen zuzugreifen. Dagegen klagte eine VerkĂ€uferin. Sie verlangte, ihre Abrechnungen weiterhin in Papierform ĂŒbersendet zu bekommen. Dies sah das Bundesarbeitsgericht anders.

Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

FĂ€lligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, SolidaritÀtszuschlag

10.03.2025 (1)

10.04.2025 (2)

Einkommensteuer, Kirchensteuer,

SolidaritÀtszuschlag

10.03.2025

entfÀllt

Körperschaftsteuer, SolidaritÀtszuschlag

10.03.2025

entfÀllt

Umsatzsteuer

10.03.2025 (3)

10.04.2025 (4)

Ende der Schonfist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

13.03.2025

14.04.2025

Scheck (6)

10.03.2025

10.04.2025

Sozialversicherung (7)

27.03.2025

28.04.2025

Kapitalertragsteuer, SolidaritÀtszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende SolidaritĂ€tszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten GewinnausschĂŒttung an den Anteilseigner an das zustĂ€ndige Finanzamt abzufĂŒhren.

  1. FĂŒr den abgelaufenen Monat.
  2. FĂŒr den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern fĂŒr das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  3. FĂŒr den abgelaufenen Monat, bei DauerfristverlĂ€ngerung fĂŒr den vorletzten Monat.
  4. FĂŒr den abgelaufenen Monat, bei DauerfristverlĂ€ngerung fĂŒr den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern (ohne DauerfristverlĂ€ngerung) fĂŒr das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen mĂŒssen grundsĂ€tzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. FĂ€llt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nĂ€chste Werktag der Stichtag. Bei einer SĂ€umnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine SĂ€umniszuschlĂ€ge erhoben. Eine Überweisung muss so frĂŒhzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der FĂ€lligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine EinzugsermÀchtigung erteilt werden.
  7. Die SozialversicherungsbeitrĂ€ge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fĂ€llig. Um SĂ€umniszuschlĂ€ge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin fĂŒr die Beitragsnachweise. Diese mĂŒssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spĂ€testens zwei Arbeitstage vor FĂ€lligkeit (d. h. am 25.03.2025/24.04.2025, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der FĂ€lligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die LohnbuchfĂŒhrung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem FĂ€lligkeitstermin an den Beauftragten ĂŒbermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die FĂ€lligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fĂ€llt.

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November 21, 2024
FÜR EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGE

Ansatz einer Abschreibung auf den kommerzialisierbaren Teil des Namensrechts einer natĂŒrlichen Person auf sog. Influencer

Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natĂŒrlichen Person stellt ertragsteuerlich ein Wirtschaftsgut und kein bloßes Nutzungsrecht dar; vom Einlagewert können Abschreibungen vorgenommen werden.
Ein entsprechendes Wirtschaftsgut kann bei einer Influencerin jedoch erst dann entstehen, wenn sie ihre gewerbliche TĂ€tigkeit aufnimmt und z. B. LizenzvertrĂ€ge abschließt. Im Privatvermögen vor der Betriebseröffnung stellt das bloße Influencerprofil zusammen mit den Followern (ohne LizenzvertrĂ€ge oder Ähnlichem) noch kein (selbststĂ€ndiges) Wirtschaftsgut im steuerlichen Sinne dar, sodass § 5 Abs. 2 EStG einer Einlage des Influencerprofils zum Zeitpunkt der Betriebseröffnung sowie der anschließenden Inanspruchnahme von AfA (Absetzung fĂŒr Abnutzung) auf einen Einlagewert entgegensteht. So entschied das Finanzgericht Baden-WĂŒrttemberg (Az. 5 K 2508/22).


Hinweis

Zwar hat der Bundesfinanzhof (Urteil X R 20/17 vom 12.06.2019) entschieden, dass der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natĂŒrlichen Person ertragsteuerlich ein Wirtschaftsgut und kein bloßes Nutzungsrecht darstellt und vom Einlagewert daher AfA vorgenommen werden können. Nach Ansicht des Finanzgerichts ist dieses Urteil jedoch auf den vorliegenden Fall nicht ĂŒbertragbar, da anders als im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall im Privatvermögen der KlĂ€gerin noch kein Wirtschaftsgut entstanden war. Ein solches konnte erst mit dem Abschluss entsprechender (Lizenz-)VertrĂ€ge entstehen.


Aufteilung des Kaufpreises fĂŒr Eigentumswohnung auf Grund und Boden und GebĂ€ude – Anschaffungskosten fĂŒr Besteuerung

Wenn eine Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen wurde, sind diese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten grundsĂ€tzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen. Eine Korrektur der von den Parteien getroffenen Aufteilung des Anschaffungspreises auf Grund und Boden und GebĂ€ude ist laut Finanzgericht MĂŒnchen lediglich geboten, wenn sie die realen WertverhĂ€ltnisse in grundsĂ€tzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint (Az. 12 K 861/19).
Eine Abweichung zwischen der vertraglich vereinbarten AfA(Absetzung fĂŒr Abnutzung)-Bemessungsgrundlage und der von einem SachverstĂ€ndigengutachten ermittelten AfA-Bemessungsgrundlage von weniger als 10 % ist unbeachtlich.


Hinweis

Da bei einem GrundstĂŒcksverkauf regelmĂ€ĂŸig kein SachverstĂ€ndigengutachten vorliegen dĂŒrfte, sollte zur streitvermeidenden Aufteilung auf die vom Bundesministerium der Finanzen angebotene Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises zurĂŒckgegriffen werden (Bundesministerium der Finanzen – Aktualisiert: 26.03.2024; Stand vom MĂ€rz 2024).


Steuerentlastung alleinerziehender Eltern im paritÀtischen Wechselmodell

Kinderbetreuungskosten können nur bei demjenigen steuermindernd als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG) berĂŒcksichtigt werden, der sie getragen hat. Die alleinige Zuordnung des Entlastungsbetrags fĂŒr Alleinerziehende zu lediglich einem Elternteil verstĂ¶ĂŸt auch im Falle des paritĂ€tischen Wechselmodells nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Bei nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern wird im Rahmen der (nach § 31 Satz 4 EStG durchzufĂŒhrenden) GĂŒnstigerrechnung bei jedem Elternteil der Kindergeldanspruch im Umfang des bei ihm zu berĂŒcksichtigenden Kinderfreibetrags angesetzt, unabhĂ€ngig davon, ob der jeweilige Elternteil die tatsĂ€chliche VerfĂŒgungsmacht ĂŒber das Kindergeld erlangt hat. Dies stellte der Bundesfinanzhof klar (Az. III R 1/22).


Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft: BerĂŒcksichtigung von Beteiligungsverlusten bei Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschuss-Rechnung möglich

Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden gehört, verliert diese Zuordnung nicht dadurch, dass sich die UmstĂ€nde Ă€ndern, die ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen begrĂŒndet haben, sondern grundsĂ€tzlich erst dadurch, dass der Steuerpflichtige sie aus dem Betriebsvermögen entnimmt. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. X R 11/22).
Der Verlust der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, kann auch im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung gewinnmindernd berĂŒcksichtigt werden (entsprechend § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG). FĂŒr den Zeitpunkt und den Umfang des Betriebsausgabenabzugs ist maßgeblich, wann und in welcher Höhe die fĂŒr den Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Mittel endgĂŒltig verlorengegangen sind. Auf die RechtsprechungsgrundsĂ€tze zur BerĂŒcksichtigung eines Beteiligungsverlusts im Privatvermögen (§ 17 Abs. 4 EStG) kann in diesem Zusammenhang nicht zurĂŒckgegriffen werden.
Bei einem Übergang vom Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ist im ersten Jahr nach dem Übergang (Übergangsjahr) ein Übergangsgewinn zu ermitteln. Fehler bei der Ermittlung des Übergangsgewinns im Übergangsjahr könnten nur durch eine Änderung des Einkommensteuerbescheids fĂŒr das Übergangsjahr korrigiert werden.


VerĂ€ußerung eines zum Privatvermögen gehörenden GrundstĂŒcks – Stundung der Kaufpreisforderung bei Ratenzahlungsabrede als EinrĂ€umung eines Darlehens

Die Stundung der Kaufpreisforderung aus der VerĂ€ußerung eines zum Privatvermögen gehörenden GrundstĂŒcks im Wege einer Ratenzahlungsabrede ist als EinrĂ€umung eines Darlehens zu qualifizieren, welches zu EinkĂŒnften aus Kapitalvermögen (gemĂ€ĂŸ § 20 Abs. 1 Nr. 7 EstG) fĂŒhren kann. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien eine Verzinsung ausdrĂŒcklich ausgeschlossen haben. So entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (Az. 4 K 34/24).


Hinweis

Das Problem in derart gelagerten FĂ€llen besteht nach diesem Urteil darin, dass die Ratenzahlungen (Kaufpreisraten) in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufzuteilen sind, was zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag fĂŒhrt. Die Entscheidung bestĂ€tigt die stĂ€ndige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

FÜR UMSATZSTEUERPFLICHTIGE

FĂŒr letztlich tatsĂ€chlich nicht gelieferte Photovoltaikanlage Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung

Das Finanzgericht MĂŒnchen hatte zu entscheiden, ob einer Steuerpflichtigen der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb einer wegen eines ihr gegenĂŒber begangenen Anlagebetrugs tatsĂ€chlich nicht gelieferten Photovoltaikanlage zusteht (Az. 5 K 1017/20).
In einer Anzahlungsrechnung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG – im Streitfall fĂŒr die Lieferung einer letztlich tatsĂ€chlich nicht gelieferten Photovoltaikanlage – muss kenntlich gemacht werden, dass ĂŒber eine noch nicht ausgefĂŒhrte Leistung abgerechnet wird, weil die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprĂŒfbare Feststellung der Voraussetzungen fĂŒr den Vorsteuerabzug ermöglichen sollen.
Im Streitfall waren diese Voraussetzungen fĂŒr die Zahlung der KlĂ€gerin aufgrund der Rechnung vom 22.12.2010 vor AusfĂŒhrung der Lieferung der Photovoltaikanlage erfĂŒllt. Die Leistung der Zahlung (durch Überweisung) erfolgte mit Wertstellung vom 12.01.2011, mithin ca. drei Wochen nach Vertragsabschluss; diese Bezahlung wurde durch die KlĂ€gerin durch Vorlage eines Kontoauszugs nachgewiesen. Ferner war die Leistung aus Sicht des Erwerbers, der KlĂ€gerin, nicht unsicher. Anhaltspunkte, dass der KlĂ€gerin die zur Verurteilung wegen banden- und gewerbsmĂ€ĂŸigen Betrugs fĂŒhrenden Handlungen der verantwortlichen Personen, aufgrund derer die Lieferung der Photovoltaikanlage unterblieb, im Zeitpunkt der Zahlung bekannt waren, waren nicht ersichtlich. Auch eine Versagung des Vorsteuerabzugs wegen fahrlĂ€ssiger Unkenntnis der KlĂ€gerin, dass die Bewirkung der Lieferung unsicher war, kam hier nicht in Betracht.


VERFAHRENSRECHT

Zweifel an VerfassungsmĂ€ĂŸigkeit des Zinssatzes fĂŒr die Erhebung von Zinsen bei Stundungen und Aussetzungen von Steuerzahlungen – Einspruch einlegen!

Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 237 i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung seit dem 01.01.2019 bis zum 15.04.2021 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als der Zinsberechnung fĂŒr die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird (Az. VIII R 9/23).
Ein Steuerzahler sollte im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens Zinsen in Höhe von mehr als 12.500 Euro bezahlen – entsprechend dem Zinssatz von 6 % pro Jahr. Diese Zinsen dĂŒrfen FinanzĂ€mter zwar grundsĂ€tzlich erheben, wenn Behörde und Steuerzahler ĂŒber einen Sachverhalt uneins sind und der Vollzug des Steuerbescheids bis zur endgĂŒltigen KlĂ€rung durch ein Gericht ausgesetzt wird. Der Steuerzahler wehrte sich allerdings gegen die Höhe des Zinssatzes.
Auch nach der Zinsanpassung gelten bei Stundungen und Aussetzungen von Steuerzahlungen weiterhin 6 % Zinsen pro Jahr. Das Bundesverfassungsgericht könnte die Regelung aber bald kippen. FĂŒr Steuernachzahlungen und -erstattungen hat der Gesetzgeber diesen Wert lĂ€ngst angepasst, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Zinshöhe 2021 als zu hoch beurteilt hat – auf nun 1,8 %.


Hinweis

Betroffene, denen das Finanzamt 6 % Zinsen fĂŒr eine Stundung oder Aussetzung in Rechnung gestellt hat, sollten ĂŒber einen Einspruch gegen diesen Bescheid einlegen. Obwohl das Verfahren jetzt noch beim Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung liegt, sollten Betroffene in einer Ă€hnlichen Situation bereits aktiv werden. Gegen noch nicht bestandskrĂ€ftige Bescheide kann es sich lohnen, mit Verweis auf das laufende Verfahren Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Dadurch wird der Steuerbescheid offengehalten und das Finanzamt kann nach Abschluss des Gerichtsverfahrens entsprechende Anpassungen vornehmen. Die Entscheidung betrifft am Ende nicht nur Zinsen fĂŒr Aussetzungen und Stundungen, sondern auch solche fĂŒr hinterzogene Steuern sowie Prozesszinsen auf ErstattungsbetrĂ€ge.


Änderung von Steuerbescheid bei GrundstĂŒcksverĂ€ußerung zwischen einander nahestehenden Personen zu ĂŒberhöhtem Kaufpreis

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte zu entscheiden, ob ein Grunderwerbsteuerbescheid zugunsten der KlĂ€gerin geĂ€ndert werden kann bzw. muss, um Übereinstimmung mit einem inzwischen ergangenen Schenkungsteuerbescheid herzustellen, namentlich um eine gleichzeitige Besteuerung sowohl mit der Schenkungsteuer als auch mit der Grunderwerbsteuer zu vermeiden (Az. 1 K 233/22).
Ein bestimmter Sachverhalt wird mehrfach berĂŒcksichtigt, wenn die VerĂ€ußerung eines GrundstĂŒcks zwischen einander nahestehenden Personen zu einem ĂŒberhöhten Kaufpreis sowohl in einem Grunderwerbsteuerbescheid als auch in einem Schenkungsteuerbescheid berĂŒcksichtigt wird.
Die Vereinbarung hinsichtlich des ĂŒberhöhten Teilbetrags des Kaufpreises kann nur entweder als freigebige Zuwendung oder als (Teil-)Gegenleistung fĂŒr das GrundstĂŒck bewertet werden, nicht dagegen als beides zugleich, denn freigebige Zuwendung und Gegenleistung schließen einander aus. Wenn sich die Vertragsparteien darĂŒber einig sind, dass das verkaufte GrundstĂŒck einen Wert hatte, der erheblich unter dem im notariellen Vertrag genannten „Kaufpreis” lag, gehört der unangemessene Teil des vereinbarten Kaufpreises nicht zur Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne.
Der Anspruch auf Änderung der Grunderwerbsteuerfestsetzung ergibt sich im Streitfall aus § 174 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung. Nach dieser Vorschrift ist ein fehlerhafter Steuerbescheid auf Antrag zu Ă€ndern, wenn ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berĂŒcksichtigt worden ist, obwohl er nur einmal hĂ€tte berĂŒcksichtigt werden dĂŒrfen. Im Streitfall ist ein Sachverhalt, der nur einmal hĂ€tte berĂŒcksichtigt werden dĂŒrfen, mehrfach berĂŒcksichtigt worden. Der Grunderwerbsteuerbescheid erscheint als fehlerhaft. Der Grundsatz von Treu und Glauben steht der Änderung nicht entgegen.

GESETZGEBUNG

Koalitionsbruch – Wie geht es mit den laufenden Gesetzgebungsverfahren weiter?

Aufgrund der AnkĂŒndigung von Vertrauensfrage und Neuwahlen stellt sich die Frage, wie es mit den laufenden Gesetzgebungsverfahren weitergeht.
Der Bundestag hat am 18.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) in Form der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossen. Der Finanzausschuss hat noch eine Vielzahl von Änderungen aufgenommen, wie die Streichung des im Regierungsentwurf vorgesehenen MobilitĂ€tsbudgets.
Daneben wurde auch noch das Gesetz zur Freistellung des steuerlichen Existenzminimums 2024 vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat muss beiden Gesetzen zustimmen. Sie stehen auf der Tagesordnung des Bundesrats am 22.11.2024 und werden vermutlich „durchgehen“, da sich an den MehrheitsverhĂ€ltnissen im Bundesrat nichts geĂ€ndert hat.
Das Bundeskabinett hat am 09.10.2024 final die „Verordnung zur Entlastung der BĂŒrgerinnen und BĂŒrger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von BĂŒrokratie“ (BĂŒrokratieentlastungsverordnung – BEV) beschlossen, die nach Zustimmung des Bundesrats das BĂŒrokratieentlastungsgesetz (BEG IV) ergĂ€nzen soll. Auch diese Verordnung ist auf der Tagesordnung der Bundesratssitzung am 22.11.2024 vorgesehen.
Das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG, ehemals JStG 2024 II) resultiert aus der Wachstumsinitiative der Bundesregierung. Es stand nicht auf der Tagesordnung des Bundestags, da es bereits von der Tagesordnung des Finanzausschusses genommen worden war, in welchem die Beschlussfassung fĂŒr 16.10.2024 vorgesehen gewesen war. Das SteFeG enthĂ€lt u. a. die BekĂ€mpfung der kalten Progression durch Anhebung der GrundfreibetrĂ€ge in der Einkommensteuer. Es ist ebenfalls zustimmungspflichtig. Eine neue Zeitplanung ist nicht bekannt.
Ob und welche Vorhaben aus der im Juli verabredeten Wachstumsinitiative der Bundesregierung noch umgesetzt werden können, ist seit dem Koalitionsbruch am 06.11.2024 unsicher.
Zum Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Referentenentwurf vom 30.09.2024) fehlt der Regierungsentwurf. Ein weiterer Zeitplan ist bisher nicht bekannt.


Die neuen RechengrĂ¶ĂŸen zur Sozialversicherung 2025


Das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales (BMAS) hat die neuen RechengrĂ¶ĂŸen zur Sozialversicherung 2025 festgesetzt. Zudem wurde der Referentenentwurf zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung bekannt gegeben, mit der die neuen Sachbezugswerte fĂŒr 2025 festgelegt werden. Beide Verordnungen mĂŒssen durch den Bundesrat in der Sitzung am 22.11.2024 noch endgĂŒltig verabschiedet werden, mit Änderungen ist aber nicht zu rechnen.

Maßstab fĂŒr die jĂ€hrliche Fortschreibung der SozialversicherungsrechengrĂ¶ĂŸen stellt die Einkommensentwicklung des vorletzten Jahres dar. FĂŒr die Anhebung der SozialversicherungsrechengrĂ¶ĂŸen 2025 wurde eine Lohnzuwachsrate von 6,44 % ermittelt. wodurch sich auch die RechengrĂ¶ĂŸen zur Sozialversicherung ab 01.01.2025 deutlich erhöhen.

Mit dem RentenĂŒberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575) wurde die EinfĂŒhrung einheitlicher gesamtdeutscher RechengrĂ¶ĂŸen festgelegt. HierfĂŒr wurde in den vergangenen Jahren die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) und BezugsgrĂ¶ĂŸe (Ost) schrittweise an die Höhe des jeweiligen Westwerts angepasst. Durch die jĂ€hrlich vorgenommene Angleichung sind erstmals ab 01.01.2025 die Westwerte zu 100 % erreicht, sodass ab dem Jahr 2025 die bisherige Rechtskreistrennung (Ost/West) bei den SozialversicherungsgrĂ¶ĂŸen entfĂ€llt.

FĂŒr das Jahr 2024 betrĂ€gt die Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten BundeslĂ€ndern monatlich 7.550 Euro monatlich bzw. jĂ€hrlich 90.600 Euro (Jahr 2024). In den neuen BundeslĂ€ndern gilt fĂŒr das Jahr 2024 eine geringere Beitragsbemessungsgrenze; sie betrĂ€gt jĂ€hrlich 89.400 Euro bzw. monatlich 7.450 Euro (Jahr 2024). FĂŒr das Jahr 2025 erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nun bundesweit einheitlich auf 8.050 Euro monatlich bzw. auf jĂ€hrlich 96.600 Euro (Jahr 2025). In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2025 bundeseinheitlich 118.800 Euro jĂ€hrlich bzw. 9.900 Euro monatlich betragen.

FĂŒr den Bereich der Kranken- und Pflegversicherung galt bereits vor 2025 eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze fĂŒr das gesamte Bundesgebiet. Die Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung 2025 erhöht sich von bisher jĂ€hrlich 62.100 Euro bzw. monatlich 5.175 Euro (Jahr 2024) auf jĂ€hrlich 66.150 Euro bzw. auf monatlich 5.512,50 Euro (Jahr 2025).

Bei der Jahresarbeitsentgeltgrenze handelt es sich um die Entgeltgrenze, bei deren Überschreiten Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ausscheiden und sich freiwillig oder privat krankenversichern können. Bereits seit dem Jahr 2003 gibt es eine allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze und daneben eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze fĂŒr bestimmte privat krankenversicherte Arbeitnehmer.

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025 steigt von bisher 69.300 Euro (Jahr 2024) auf 73.800 Euro.
FĂŒr Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. FĂŒr diesen Personenkreis gilt eine niedrigere Versicherungspflichtgrenze. Ab dem 01.01.2025 wird diese von bisher 62.100 Euro (Jahr 2024) auf 66.150 Euro angehoben.

Die BezugsgrĂ¶ĂŸe (§ 18 SGB IV) ist fĂŒr verschiedene Werte in der Sozialversicherung von Bedeutung. Die BezugsgrĂ¶ĂŸe wirkt sich u. a. auf den Mindestbeitrag fĂŒr freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, den Anspruch auf Familienversicherung und der Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen SelbststĂ€ndigen aus. Ab 01.01.2025 gilt nur noch eine bundeseinheitliche BezugsgrĂ¶ĂŸe i. H. von 3.745 Euro monatlich bzw. 44.940 Euro jĂ€hrlich.


Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

FĂ€lligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, SolidaritÀtszuschlag

10.12.2024 (1)

10.01.2025 (2)

Einkommensteuer, Kirchensteuer,

SolidaritÀtszuschlag

10.20.2024

entfÀllt

Körperschaftsteuer, SolidaritÀtszuschlag

10.12.2024

entfÀllt

Umsatzsteuer

10.12.2024 (3)

10.01.2025 (4)

Ende der Schonfist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

13.12.2024

13.01.2025

Scheck (6)

10.12.2024

10.01.2025

Sozialversicherung (7)

23.12.2024

29.01.2025

Kapitalertragsteuer, SolidaritÀtszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende SolidaritĂ€tszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten GewinnausschĂŒttung an den Anteilseigner an das zustĂ€ndige Finanzamt abzufĂŒhren.

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei DauerfristverlĂ€ngerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit DauerfristverlĂ€ngerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei DauerfristverlĂ€ngerung für den vorletzten Monat.
  4. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsĂ€tzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. FĂ€llt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nĂ€chste Werktag der Stichtag. Bei einer SĂ€umnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine SĂ€umniszuschlĂ€ge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der FĂ€lligkeit erfolgt.
  5. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine EinzugsermÀchtigung erteilt werden.
  6. Die SozialversicherungsbeitrĂ€ge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fĂ€llig. Um SĂ€umniszuschlĂ€ge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spĂ€testens zwei Arbeitstage vor FĂ€lligkeit (d. h. am 25.11.2024/19.12.2024, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der FĂ€lligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem FĂ€lligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die FĂ€lligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fĂ€llt.

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Oktober 29, 2024
FÜR EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGE

Kein Abzug von Aufwendungen fĂŒr Handwerkerleistungen bei geleisteter Vorauszahlung, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor AusfĂŒhrung der Handwerkerleistungen erbracht wird

Es besteht kein Anspruch auf den Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen bei Leistung einer nicht durch eine Rechnung angeforderten Vorauszahlung, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausführung der Handwerkerleistungen erbracht wird. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 14 K 1966/23).

Die streitgegenstĂ€ndlichen Aufwendungen würden zwar dem Grunde nach dem Tatbestand des § 35a Abs. 3 EStG unterfallen, für die Handwerkerleistungen hĂ€tten jedoch keine Rechnungen vorgelegen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der SteuerermĂ€ĂŸigung für Handwerkerleistungen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Eine Berücksichtigung der streitgegenstĂ€ndlichen Aufwendungen scheidet zudem auch deshalb aus, weil keine Aufwendungen „für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen“ getĂ€tigt wurden. Handwerkerleistungen wurden im Streitjahr nicht erbracht. Eine Berücksichtigung der Zahlungen ist auch deshalb zu versagen, weil sie dem Gesetzeszweck des § 35a EStG widersprĂ€che. Die gesetzgeberische Intention kann nicht durch „eigenmĂ€chtige“ (Voraus-)Zahlungen umgangen werden. Insbesondere gilt dies auch für eine einseitige und bar jeder Marktüblichkeit vorgenommene Verwendungsbestimmung dergestalt, dass die nicht angeforderte Vorauszahlung ausschließlich (noch nicht erbrachte) Arbeitskosten umfassen soll.


SteuerermĂ€ĂŸigung fĂŒr Erneuerung einer Heizungsanlage nur nach Montage und vollstĂ€ndiger Überweisung des Rechnungsbetrags

Das klagende Ehepaar hatte die Heizung des von ihnen bewohnten Einfamilienhauses im Jahr 2021 durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für die Lieferung und die Montage des Kessels beliefen sich auf über 8.000 Euro. In der Rechnung waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden enthalten. Seit MĂ€rz 2021 zahlten die KlĂ€ger gleichbleibende monatliche Raten in Höhe von 200 Euro auf den Rechnungsbetrag. Im Jahr 2021 wurden infolgedessen 2.000 Euro bezahlt. Das Finanzamt lehnte bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2021 die von den KlĂ€gern beantragte SteuerermĂ€ĂŸigung für energetische Maßnahmen ab. Erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 komme diese in Betracht.

Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof schlossen sich dieser Auffassung an. Die SteuerermĂ€ĂŸigung für energetische Maßnahmen kann (gemĂ€ĂŸ § 35c EStG) nicht in Anspruch genommen werden, bevor der Steuerpflichtige den in der Rechnung über die förderungsfĂ€hige Maßnahme ausgewiesenen Betrag vollstĂ€ndig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt hat. Bevor die vollstĂ€ndige Begleichung der Rechnung nicht stattgefunden hat, liegt der geforderte Abschluss der Maßnahme nicht vor. Daraus folgt weiter, dass auch die im Jahr 2021 geleisteten Teilzahlungen nicht zu berücksichtigen sind.


Hinweis

Der Bundesfinanzhof wies abschließend darauf hin, dass im Streitjahr 2021 eine SteuerermĂ€ĂŸigung gemĂ€ĂŸ § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift werden allerdings nur die Arbeitskosten und nicht auch die Materialkosten begünstigt. Wenn die SteuerermĂ€ĂŸigung für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen wird, dann ist eine – zusĂ€tzliche – Förderung auf der Grundlage des § 35c EStG ausgeschlossen.


Fahrten zwischen Wohnung und erster TĂ€tigkeitsstĂ€tte: TatsĂ€chlich benutzte lĂ€ngere Fahrtstrecke als offensichtlich verkehrsgĂŒnstigere Fahrstrecke

Eine Straßenverbindung ist dann als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und erster TĂ€tigkeitsstĂ€tte anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine andere – lĂ€ngere – Straßenverbindung nutzt und die ArbeitsstĂ€tte auf diese Weise trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht. „Offensichtlich“ verkehrsgünstiger ist die vom Arbeitnehmer gewĂ€hlte Straßenverbindung dann, wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verstĂ€ndiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen VerkehrsverhĂ€ltnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hĂ€tte. Dass bei extremen StauverhĂ€ltnissen die Umwegstrecke auch mal verkehrsgünstiger und schneller sein kann, reicht insoweit nicht aus. So entschied das NiedersĂ€chsische Finanzgericht (Az. 9 K 117/21).

Krankheitsgründe können grundsĂ€tzlich gegen die Zumutbarkeit der Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke sprechen. Die im Streitfall nicht weiter belegte erhöhte Unfallgefahr auf der kürzeren Fahrtstrecke sowie eine dargelegte Erforderlichkeit von planbaren Pausen wegen Rückenleidens bzw. Schwerbehinderung steht einer Unzumutbarkeit der Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der KlĂ€ger – wie hier – infolge eines Standortwechsels des Arbeitgebers in einem spĂ€teren Veranlagungszeitraum einen Großteil der streitbefangenen kürzeren Fahrtstrecke spĂ€ter tatsĂ€chlich nutzte.

FÜR UMSATZSTEUERPFLICHTIGE

FĂŒr „Milchersatzprodukte“ pflanzlichen Ursprungs kein ermĂ€ĂŸigter Umsatzsteuersatz

„Milchersatzprodukte” pflanzlichen Ursprungs (im Streitfall: aus Soja, Reis oder Hafer hergestellte GetrĂ€nke bzw. vegane Milchalternativen) sind keine Milch oder MilchmischgetrĂ€nke im Sinne von Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz und unterliegen daher dem Regelsteuersatz von 19 %. So entschied das Finanzgericht Baden- Württemberg (Az. 1 K 232/24). Lediglich ergĂ€nzend sei – und dies auch nur zur Anwendung der Nr. 35 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 – darauf hingewiesen, dass allenfalls der Gesetzgeber eine ausdrückliche Ausnahme in die betreffenden Bestimmungen der Anlage einfügen kann.


Autohaus in Planungsphase: Kein Vorsteuerabzug fĂŒr Erwerb eines Supersportwagens als AusstellungsstĂŒck

Ein bereits vor der Erzielung von AusgangsumsĂ€tzen als Ausstellungsstück für ein Autohaus erworbener sog. Supersportwagen (Porsche) kann eine Eingangsleistung sein, wenn die Verwendungsabsicht hinreichend belegt ist. So entschied das NiedersĂ€chsische Finanzgericht (Az. 5 K 148/23). Der Erwerb eines solchen „Supersportwagens“ kann sich gleichwohl als gĂ€nzlich unangemessen erweisen, wenn die Erzielung von UmsĂ€tzen mit dem geplanten Autohaus noch in weiter Ferne liegt und von UmstĂ€nden abhĂ€ngt, auf die der Unternehmer keinen oder nur begrenzten Einfluss hat. Nach Maßgabe dieser RechtsgrundsĂ€tze ist der Erwerb des Porsches vorliegend als unangemessen anzusehen. Dem vom KlĂ€ger begehrten Vorsteuerabzug steht hiermit das Vorsteuerabzugsverbot entgegen.


Bei Lieferung von Mieterstrom zum Vorsteuerabzug berechtigt

Bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, handelt es sich nicht um eine unselbststĂ€ndige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum, sondern um eine selbststĂ€ndige umsatzsteuerpflichtige Leistung. Diese berechtigt zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen, da kraft Gesetzes für den Mieter die Möglichkeit besteht, den Stromanbieter frei zu wĂ€hlen, und die Stromlieferung getrennt und nach individuellem Verbrauch abgerechnet wird. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. XI R 8/21).

Der Vermieter sah die Stromerzeugung und die Lieferung an die Mieter jeweils als eigenstÀndige Leistung an, wÀhrend das Finanzamt eine Gesamtleistung sah, nÀmlich die Vermietung einer Wohnung mit der dazugehörigen Stromlieferung.

Der Grund für die gegenteiligen Auffassungen lag selbstverstĂ€ndlich darin, dass der Vermieter den Vorsteuerabzug für die Photovoltaikanlage beanspruchte, wĂ€hrend das Finanzamt dies ablehnte.

Der Bundesfinanzhof beurteilte diesen Fall insbesondere unter Berücksichtigung der hierfür abgeschlossenen VertrĂ€ge. Da der Stromlieferungsvertrag unabhĂ€ngig vom Mietvertrag über die WohnrĂ€ume bestand, handelte es sich nach seiner Auffassung um zwei verschiedene Leistungen. Die Vereinbarung über die Stromlieferung war unabhĂ€ngig vom Mietvertrag kündbar. Dies ergibt sich auch aus § 42a Abs. 2 des Gesetzes über die ElektrizitĂ€ts- und Gasversorgung (EnWG), in dem ein ausdrückliches Koppelungsverbot zwischen dem Miet- und dem Energielieferungsvertrag enthalten ist. Die Mieter konnten daher unabhĂ€ngig vom Mietvertrag den Stromlieferungsvertrag kündigen und danach den Strom von einem anderen Anbieter beziehen.

SCHENKUNGSTEUER

Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH ohne angemessenen Wertausgleich als freigebige Zuwendung

Wenn Gesellschafter einer GmbH wirksam vereinbart haben, dass Leistungen in die Kapitalrücklage gesellschafterbezogen zugeordnet werden, wird jedoch die Kapitalrücklage im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung abweichend hiervon allen Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugerechnet, kann der Verzicht auf einen angemessenen Wertausgleich durch den Gesellschafter, der die Leistungen erbracht hat, eine freigebige Zuwendung zugunsten der Mitgesellschafter darstellen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 40/21).

Im Streitfall wurde deutlich erkennbar, dass die hier von einer Familie getroffenen Vereinbarungen zwischen Fremden sicherlich nicht so zustande gekommen wĂ€ren. In vereinfachter Form dargestellt, wurde hier das vom Vater in eine GmbH eingebrachte Vermögen von rd. 5 Mio. Euro bei einer spĂ€teren Kapitalerhöhung der Gesellschaft zunĂ€chst mit je einem Drittel jedem Gesellschafter zugerechnet und anschließend die Söhne zu einem Ausgleich des dadurch entstandenen Wertverlustes für den Vater verpflichtet. Der vereinbarte Ausgleich war nach Auffassung des Finanzamtes aber um rd. 1,2 Mio. Euro je Sohn zu gering bemessen worden. Diese Auswirkungen ergaben sich auch dadurch, dass sich das Vermögen der GmbH sich in der Zeit zwischen Einlage in die Gesellschaft durch den Vater und der folgenden Kapitalerhöhung auf einen gemeinen Wert von rd. 12 Mio. Euro erhöht hatte. Die Beteiligung des Vaters an der GmbH wurde durch die disquotale Kapitalerhöhung von 33,33 % auf nur noch 1,62 % verringert. Der Wertzuwachs des Vermögens der GmbH kann auch dadurch zustande gekommen sein, dass die Sacheinlagen des Vaters im Zeitpunkt der Einlage einen höheren gemeinen Wert hatten als der vertragliche Einlagewert. Dies Ă€ndert aber nichts an dem Wert im Zeitpunkt der freigebigen Zuwendung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, denn im Einlagezeitpunkt wurde entsprechend dem Gesellschaftsvertrag nur dem Vater die Kapitaleinlage zugerechnet. Zu diesem Zeitpunkt gab es noch keine freigebige Zuwendung.

Der Bundesfinanzhof begründet sein Urteil sehr ausführlich auch unter Verweis auf die gesellschaftsrechtliche Rechtslage und die Auffassung der Finanzverwaltung (R E 7.5 Abs. 11 S. 14 ErbStR 2019). Auch das für eine Steuerpflicht notwendige subjektive Bewusstsein einer Schenkung gem. § 7 ErbStG sieht der Bundesfinanzhof hier als erfüllt an. Den Beteiligten war klar, dass die Kapitalerhöhung durch die Söhne beim Vater eine Wertminderung seines Anteils zur Folge hatte. Dafür wurde auch ausdrücklich ein auszugleichender Wert festgestellt. Dass dieser unrichtig berechnet wurde, Ă€ndert daran nichts, denn auf die Kenntnis über die genaue Höhe der Zuwendung komme es nicht an.

GRUNDERWERBSTEUER

Bemessungsgrundlage fĂŒr die Grunderwerbsteuer: Einbeziehung der auf verkauftem WaldgrundstĂŒck aufstehenden BĂ€ume

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte zu entscheiden, ob bei der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der Wert der auf dem Grundstück aufstehenden BĂ€ume mit einzubeziehen ist (Az. 1 K 180/23). Wann ein „Grundstück” im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts anzunehmen ist, richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ob Gehölze zum Grundstück zĂ€hlen, hĂ€ngt letztlich davon ab, zu welchem Zweck die Aussaat bzw. das Einpflanzen des Gehölzes erfolgt ist. Aufstehende Gehölze sind im Ausgangspunkt grundsĂ€tzlich wesentliche Bestandteile des Grundstücks, gleich, ob sie durch Selbst- oder Fremdaussaat unmittelbar am Standort gewachsen oder anderweitig vorgezogen und eingepflanzt sind. Wenn sich beim Verkauf eines Waldgrundstücks mit 80 bis 120 Jahren alten BĂ€umen der innere Wille des Grundstückseigentümers zum Zeitpunkt der Anpflanzung nicht mehr feststellen lĂ€sst, geht das zu Lasten des Steuerpflichtigen.


Wenn beim Verkauf eines Waldgrundstücks die Vertragschließenden über die Übereignung der BĂ€ume keine gesonderte vertragliche Regelung getroffen haben, auch den vereinbarten Kaufpreis nicht in Anteile für Grund und Boden sowie BĂ€ume aufgeteilt und sich aufgrund des Alters der BĂ€ume auch keine Erkenntnisse zu den Absichten des Anpflanzenden mehr gewinnen lassen, spricht dies dafür, dass die Vertragschließenden die aufstehenden BĂ€ume nicht als Scheinbestandteile, sondern nach der Grundregel des § 94 Abs. 1 Satz 2 BGB als wesentliche Grundstücksbestandteile angesehen haben und dass somit der volle vereinbarte Kaufpreis die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer darstellt.


GESETZGEBUNG

Referentenentwurf eines E-Fuels-only-Gesetzes

Das Bundesfinanzministerium hat am 08.10.2024 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Behandlung von lediglich mit E-Fuels betreibbaren Kraftfahrzeugen (E-Fuels-only-Gesetz) veröffentlicht. Demnach sollen die für Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge bestehenden Sonderregelungen für z. B. Dienstwagenbesteuerung, Kfz-Steuer und Hinzurechnung von Mietzinsen und Leasingraten auch auf E-Fuels-Fahrzeuge ausgeweitet werden. Der Großteil der Regelungen gilt erst ab 2030.


Entwurf einer BĂŒrokratieentlastungsverordnung

Die Bundesregierung hat am 09.10.2024 den vom Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf einer BĂŒrokratieentlastungsverordnung beschlossen. Die Verordnung ist Teil des Meseberger Entlastungspakets und ergĂ€nzt das BĂŒrokratieentlastungsgesetz IV.

Insgesamt umfasst die Verordnung 32 RechtsĂ€nderungen, deren jĂ€hrliche Entlastung fĂŒr die Wirtschaft sich auf rund 420 Millionen Euro belĂ€uft. Die BeitrĂ€ge stammen aus mehreren Bundesministerien. Das Bundesministerium der Justiz hat die VorschlĂ€ge koordiniert und zusammengefĂŒhrt.

Die Einzelmaßnahmen lassen sich folgenden Schwerpunkten zuordnen:

  • Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung,
  • Abbau von Anzeige- und Mitteilungspflichten,
  • weitere Verfahrenserleichterungen und Rechtsbereinigung.

Die Verordnung zur Entlastung der BĂŒrger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von BĂŒrokratie wird nun dem Bundesrat zugeleitet.


Verordnung ĂŒber entwaldungsfreie Lieferketten: Verschiebung des Geltungsbeginns um ein Jahr

Die EU-Kommission hat am 02.10.2024 einen Änderungsvorschlag zur Verordnung (EU) 2023/1115 ĂŒber entwaldungsfreie Lieferketten vorgelegt. Darin schlĂ€gt sie

  • die Verschiebung der Anwendung der Verordnung um ein Jahr vor. Demnach mĂŒssen große Unternehmen die Vorschriften ab 30.12.2025 (statt 30.12.2024) und Kleinst- und kleine Unternehmen ab 30.06.2026 (statt 30.06.2025) anwenden.
  • die Vorlage der LĂ€nderbenchmark-Liste in Form von DurchfĂŒhrungsrechtsakten bis spĂ€testens 30.06.2025 vor. Die GrundsĂ€tze fĂŒr die Methodik zur Einstufung der LĂ€nder in die verschiedenen Risikokategorien werden im strategischen Rahmen fĂŒr die internationale Zusammenarbeit aufgezeigt.

Außerdem hat die EU-Kommission ihre Website greenbusiness.ec.europa.eu zur Verordnung ĂŒber entwaldungsfreie Lieferketten ĂŒberarbeitet und Leitlinien zur UnterstĂŒtzung von Unternehmen und Durchsetzungsbehörden sowie Klarstellung der Bestimmungen in der Verordnung und aktualisierte FAQ, in die ĂŒber 40 neue zusĂ€tzliche Antworten auf hĂ€ufig gestellte Fragen aufgenommen wurden, veröffentlicht.

Laut EU-Kommission ist das Informationssystem, in dem die SorgfaltserklÀrungen registriert und hochgeladen werden können, ab November einsatzbereit. Der volle Betrieb soll ab Dezember gewÀhrleistet sein.


Schreiben des Bundesministeriums fĂŒr Finanzen zur ERechnung veröffentlicht

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 15.10.2024 das Schreiben „Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UstG – Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei UmsĂ€tzen zwischen inlĂ€ndischen Unternehmern ab dem 01.01.2025“ veröffentlicht. Darin erlĂ€utert es die zur E-Rechnung getroffenen Regelungen des Wachstumschancengesetzes und geht auf besondere Fragestellungen zur E-Rechnung ein. Im Wesentlichen ist das finale BMF-Schreiben inhaltsgleich mit dem im Juni 2024 veröffentlichten Entwurf. Neu hinzugekommen sind konkretisierende ErlĂ€uterungen.

Die nachfolgenden Punkte fassen die wichtigsten Aspekte zur Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnungen (B2B) zusammen:

  1. Die gesetzlichen Pflichten zur Rechnungsausstellung werden durch das Wachstumschancengesetz umfassend neu formuliert und inhaltlich angepasst.
  2. Ab dem 01.01.2025 ist für alle UnternehmensgrĂ¶ĂŸen verpflichtend die Möglichkeit zum Empfang einer elektronischen Rechnung als strukturierter Datensatz bei inlĂ€ndischen B2B-Leistungen sicherzustellen.
  3. Ab dem 01.01.2028 ist für alle Unternehmen verpflichtend eine elektronische Rechnung als strukturierter Datensatz bei inlĂ€ndischen B2B-Leistungen auszustellen.
  4. Die elektronische Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden und eine elektronische Verarbeitung ermöglichen.
  5. Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsausstellung besteht für Leistungen eines Unternehmers an einen anderen Unternehmer im Inland (B2B).
  6. Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsausstellung besteht auch im Falle der Abrechnung durch eine Gutschrift, wenn die Rechnung durch den LeistungsempfÀnger ausgestellt wird.
  7.  Die EU-Norm für elektronische Rechnungsausstellung gemĂ€ĂŸ der Richtlinie 2014/55/EU legt die inhaltlichen Anforderungen an das strukturierte Format einer elektronischen Rechnung fest.
  8. Die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnungsausstellung dient der BekĂ€mpfung von Umsatzsteuerbetrug und der Effizienzsteigerung in Unternehmen.
  9. Die Einführung der E-Rechnung B2B bildet die Voraussetzung für die Einführung einer Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von UmsĂ€tzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches IT-System der Verwaltung.

Hinweis

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Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

FĂ€lligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, SolidaritÀtszuschlag

11.11.2024 (1)

10.12.2024 (1)

Einkommensteuer, Kirchensteuer,

SolidaritÀtszuschlag

EntfÀllt

10.12.2024

Körperschaftsteuer, SolidaritÀtszuschlag

EntfÀllt

10.12.2024

Umsatzsteuer

11.11.2024 (2)

10.12.2024 (3)

Körperschaftsteuer, SolidaritÀtszuschlag

Überweisung (4)

14.11.2024

13.12.2024

Scheck (5)

11.11.2024

10.12.2024

Gewerbesteuer

15.11.2024

EntfÀllt

Grundsteuer

15.11.2024

EntfÀllt

Ende der Schonfist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (4)

18.11.2024

EntfÀllt

Scheck (5)

15.11.2024

EntfÀllt

Sozialversicherung (6)

27.11.2024

23.12.2024

Kapitalertragsteuer, SolidaritÀtszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende SolidaritĂ€tszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten GewinnausschĂŒttung an den Anteilseigner an das zustĂ€ndige Finanzamt abzufĂŒhren.

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei DauerfristverlĂ€ngerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit DauerfristverlĂ€ngerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei DauerfristverlĂ€ngerung für den vorletzten Monat.
  4. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsĂ€tzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. FĂ€llt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nĂ€chste Werktag der Stichtag. Bei einer SĂ€umnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine SĂ€umniszuschlĂ€ge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der FĂ€lligkeit erfolgt.
  5. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine EinzugsermÀchtigung erteilt werden.
  6. Die SozialversicherungsbeitrĂ€ge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fĂ€llig. Um SĂ€umniszuschlĂ€ge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spĂ€testens zwei Arbeitstage vor FĂ€lligkeit (d. h. am 25.11.2024/19.12.2024, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der FĂ€lligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem FĂ€lligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die FĂ€lligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fĂ€llt.

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September 26, 2024
FÜR EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGE

Teilweise Schenkung einer Immobilie ist kein privates VerĂ€ußerungsgeschĂ€ft

Teilentgeltliche Übertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unterhalb der historischen Anschaffungskosten sind keine tatbestandlichen VerĂ€ußerungen im Sinne des § 23 EStG (Az. 3 K 36/24). Somit ist nach Auffassung des NiedersĂ€chsischen Finanzgerichts die Betrachtung der Finanzverwaltung, dass bei solchen teilentgeltlichen Übertragungen wie im Streitfall rechnerisch fĂŒr den Übertragenden ein privater VerĂ€ußerungsgewinn entstehen könnte, unzutreffend. Vor allem besteht in solchen FĂ€llen kein Anlass, eine Aufteilung des einheitlichen Übertragungsvertrages im Wege der vorweggenommenen Erbfolge in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil anhand des Verkehrswertes vorzunehmen.

Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt, welche beim Bundesfinanzhof (Az. IX R 17/24) offen ist.


Keine einkommensteuerliche Anerkennung eines Ehegatten-MietverhÀltnisses bei unklarer Vertragsgestaltung

Ein zwischen Ehegatten geschlossenes MietverhĂ€ltnis ist mangels FremdĂŒblichkeit nicht steuerlich anzuerkennen, wenn es bereits an einer klaren und eindeutigen Vertragsgestaltung fehlt. So entschied das NiedersĂ€chsische Finanzgericht (Az. 2 K 195/19).

Im Rahmen eines EhegattenmietverhĂ€ltnisses (hier: Überlassung von RĂ€umlichkeiten zum Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei) besteht eine Anpassungspflicht hinsichtlich des Mietvertrags bis hin zur Vereinbarung einer unentgeltlichen NutzungsĂŒberlassung, wenn die Mietzahlungen nur noch aus gemeinsamen Mitteln der Ehegatten aufgebracht werden können.

Im Streitfall hatten die Vertragsparteien die folgenden VertragsĂ€nderungen nur noch mĂŒndlich getroffen: die Aufgabe der ursprĂŒnglich vorgenommenen Aufteilung der Miete in Nettomiete und abzurechnende Nebenkosten, die VerĂ€nderungen betreffend den Umfang der gemieteten FlĂ€che, die Höhe der Miete, die NutzungsĂ€nderungen durch den Um- und Ausbau sowie die teilweise Nutzung durch die Tochter abweichend von der ursprĂŒnglich vertraglichen Vereinbarung.

Der BFH hat nun zu klĂ€ren, welche Kriterien bei einem EhegattenmietverhĂ€ltnis zur Annahme der FremdĂŒblichkeit fĂŒhren (Az. VIII R 23/23). EinschlĂ€gige StreitfĂ€lle sollten im Hinblick auf das anhĂ€ngige Revisionsverfahren offengehalten werden.


Steuerberatungskosten sind fĂŒr die Ermittlung des VerĂ€ußerungsgewinns zu berĂŒcksichtigen

Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Ermittlung eines nach § 17 EStG steuerpflichtigen VerĂ€ußerungsgewinns angefallen sind, sind VerĂ€ußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG und mindern daher den steuerpflichtigen VerĂ€ußerungsgewinn. So entschied das Hessische Finanzgericht (Az. 10 K 1208/23).

Das Gericht ist zur Überzeugung gelangt, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um VerĂ€ußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG handelt. Laut der vorgelegten Rechnung des Steuerberaters stellten die geltend gemachten Aufwendungen GebĂŒhren fĂŒr die Ermittlung der EinkĂŒnfte aus Gewerbebetrieb (Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen ĂŒber die Betriebsausgaben, § 25 Abs. 1 StBVV) nebst anteiligen Auslagen dar, die als einkĂŒnftebezogene Steuerberatungskosten gewinnmindernd zu berĂŒcksichtigen seien.

Die streitgegenstĂ€ndlichen Steuerberatungskosten seien durch den VerĂ€ußerungsvorgang veranlasst, da das „auslösende Moment“ fĂŒr die Entstehung dieser Aufwendungen in dem VerĂ€ußerungsvorgang selbst bestehe.

Gegen die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts wurde Revision eingelegt, welche beim Bundesfinanzhof (Az. IX R 12/24) offen ist.


Kindergeldanspruch bei nachtrĂ€glich bekannt gewordenem AusbildungsverhĂ€ltnis eines volljĂ€hrigen Kindes – Nichteinlegung eines Einspruchs als grobes Verschulden

Die Beteiligten stritten darĂŒber, ob der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten bzgl. des Kindergelds aufgrund des vom KlĂ€ger nachtrĂ€glich vorgelegten Nachweises ĂŒber das Ende der Ausbildung seines Sohnes korrigiert werden muss.

Ein nachtrÀglich vorgelegtes Schreiben des Ausbildungsbetriebs, aus dem hervorgeht, dass sich ein volljÀhriges Kind in Ausbildung befand, sodass dem Anspruchsteller Kindergeld zustand, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Bremen ein nachtrÀglich bekannt gewordenes Beweismittel, welches den zuvor ergangenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in sachlich-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig macht (Az. 2 K 42/24).

Der Beteiligte handele aber grob schuldhaft, wenn er es versĂ€ume, Einspruch einzulegen, obwohl sich ihm innerhalb der Einspruchsfrist die Vorlage eines der Finanzbehörde bisher nicht bekannten Beweismittels hĂ€tte aufdrĂ€ngen mĂŒssen. Der KlĂ€ger könne hier daher die Korrektur (Aufhebung bzw. Änderung) des bestandskrĂ€ftig gewordenen Bescheides weder nach § 44 SGB X oder § 70 Abs. 2 EStG noch nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO erreichen.


DBA-Schweiz: GrenzgÀngerregelung bei nicht ganzjÀhriger BeschÀftigung

Das Finanzgericht MĂŒnchen entschied, dass bei einem Arbeitnehmer, der nicht wĂ€hrend des gesamten Kalenderjahres in dem anderen Staat beschĂ€ftigt ist, die fĂŒr die GrenzgĂ€ngereigenschaft nicht schĂ€dlichen Tage der NichtrĂŒckkehr in der Weise zu berechnen sind, dass fĂŒr einen vollen Monat der BeschĂ€ftigung fĂŒnf Tage und fĂŒr jede volle Woche der BeschĂ€ftigung ein Tag anzusetzen ist (Az. 8 K 883/23).

Im Streitfall hatte der KlĂ€ger seit 2016 einen Wohnsitz in der Schweiz und wurde in Deutschland als beschrĂ€nkt steuerpflichtig veranlagt. Er erzielte EinkĂŒnfte aus nichtselbststĂ€ndiger Arbeit bei einer inlĂ€ndischen GmbH. Das ArbeitsverhĂ€ltnis zwischen dem KlĂ€ger und der GmbH wurde durch Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 31.12.2018 aus betrieblichen GrĂŒnden beendet. Ab dem 01.05.2018 war der KlĂ€ger unter Fortzahlung des monatlichen Fixeinkommens von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt worden. Der KlĂ€ger war der Meinung, dass er als GrenzgĂ€nger i. S. v. Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz mit seinen EinkĂŒnften aus nichtselbststĂ€ndiger Arbeit nur – mit Ausnahme eines Quellensteuereinbehalts fĂŒr Deutschland von 4,5 % – in der Schweiz zu besteuern sei. Die fĂŒr das Negieren der GrenzgĂ€ngerregelung erforderliche Anzahl von mehr als 60 NichtrĂŒckkehrtagen habe er mit nur 35 NichtrĂŒckkehrtagen nicht erreicht. Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, dass fĂŒr die GrenzgĂ€ngereigenschaft nur das aktive BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis bis Mai 2018 maßgeblich ist, sodass die im DBA vorgesehene 60-Tages-Grenze auf 22 NichtrĂŒckkehrtage zu kĂŒrzen sei; diese Grenze von 22 NichtrĂŒckkehrtagen wurde durch die vorliegenden 35 Tage ĂŒberschritten.

Nach Auffassung des Finanzgerichts MĂŒnchen sei die Klage unbegrĂŒndet, da das Finanzamt die Anzahl der maßgeblichen NichtrĂŒckkehrtage zutreffend mit 22 Tagen bestimmt habe, sodass diese Grenze durch die vorliegenden 35 NichtrĂŒckkehrtage ĂŒberschritten wurde. Damit scheide eine GrenzgĂ€ngereigenschaft des KlĂ€gers und somit ein Besteuerungsrecht der Schweiz gem. Art. 15a DBA-Schweiz aus.

FÜR ERBSCHAFTSTEUERPFLICHTIGE

BegĂŒnstigungsvorschriften fĂŒr den Erwerb eines Kommanditanteils bei Erbschaftsteuer anwendbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die BegĂŒnstigungsvorschriften der §§ 13a, 13b und 13c ErbStG a. F. fĂŒr den Erwerb eines Kommanditanteils auch dann anwendbar sind, wenn dieser im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erfolgt (Az. II R 12/21).

Entscheidend ist, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Vermögenstransfer und der Erbauseinandersetzung besteht.

Im vorliegenden Fall war dieser gegeben, da der KlĂ€ger bereits zu 80 % an der Kommanditgesellschaft beteiligt war und weitere 10 % geerbt hatte. Zudem wurde die SteuervergĂŒnstigung fĂŒr ein WohngrundstĂŒck und ein Familienheim anerkannt, obwohl die Frist von sechs Monaten ĂŒberschritten wurde.

Der BFH stellte klar, dass es keine zeitliche Begrenzung fĂŒr den BegĂŒnstigungstransfer gibt, solange die Erbauseinandersetzung auf einem konsistenten Willen basiert und kein anderer Beschluss vorliegt.

Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis, da sie zeigt, dass die Finanzverwaltung ihre Richtlinien anpassen muss.

Bei entgegenstehenden Steuerbescheiden ist ein Einspruch oder eine Sprungklage zu empfehlen.


Hinweis

Es bleibt jetzt abzuwarten, wann die Finanzverwaltung die Änderung der ErbStH nach diesem Urteil vornimmt. Bei dagegen verstoßenden Steuerbescheiden ist ein Einspruch oder eine Sprungklage dringend zu empfehlen.

FÜR UMSATZSTEUERPFLICHTIGE

Finanzamt kann Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus Anzahlung bei nicht ausgefĂŒhrter Lieferung verlangen

Der Besteller, der vor AusfĂŒhrung der Lieferung eine Anzahlung geleistet hat, hat den Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn die bestellte Lieferung nicht ausgefĂŒhrt wird. So entschied das SĂ€chsische Finanzgericht (Az. 8 K 1202/22).

Der Höhe nach hat die Berichtigung so zu erfolgen, dass der Betrag des endgĂŒltig vorgenommenen Vorsteuerabzugs demjenigen entspricht, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt gewesen wĂ€re, wenn die Änderung ursprĂŒnglich berĂŒcksichtigt worden wĂ€re.

Es wurde die Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt (Az. XI R 31/23). Dieser muss nun klĂ€ren, ob die Zahlung aus einer AnzahlungsbĂŒrgschaft als RĂŒckzahlung der Anzahlung i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 2 UStG anzusehen ist, und ob die Berichtigung der Vorsteuer des Unternehmers erst dann verlangt werden kann, wenn auch die Umsatzsteuer an ihn zurĂŒckgezahlt worden ist.

VERFAHRENSRECHT

Art und Weise der Aufzeichnungen zur Gewinnermittlung ist eine Tatsache – Korrektur bestandskrĂ€ftiger Steuerbescheide nach AußenprĂŒfung zulĂ€ssig

Die Art und Weise, in der ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch EinnahmenĂŒberschussrechnung ermittelt, seine Aufzeichnungen gefĂŒhrt hat, ist eine Tatsache (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO), die – wird sie dem Finanzamt nachtrĂ€glich bekannt – zur Korrektur eines bestandskrĂ€ftigen Einkommensteuerbescheids fĂŒhren kann. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. III R 14/22).

In den Jahren 2013 und 2014 ermittelte der KlĂ€ger, ein Einzelunternehmer, seinen Gewinn im Wege der EinnahmenĂŒberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Das Finanzamt veranlagte ihn zunĂ€chst erklĂ€rungsgemĂ€ĂŸ und ohne Vorbehalt der NachprĂŒfung. Eine spĂ€tere AußenprĂŒfung beanstandete die Aufzeichnungen des KlĂ€gers als formell mangelhaft und fĂŒhrte zu einer HinzuschĂ€tzung. Das Finanzamt Ă€nderte daraufhin die bestandskrĂ€ftigen Einkommensteuerbescheide der Streitjahre 2013 und 2014. Dies sei auch verfahrensrechtlich zulĂ€ssig, da im Rahmen der AußenprĂŒfung nachtrĂ€glich steuererhöhende Tatsachen bekannt geworden seien (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Dem folgte der Bundesfinanzhof im Grundsatz. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO lasse eine Änderung bestandskrĂ€ftiger Steuerbescheide nicht nur dann zu, wenn sicher feststeht, dass der Steuerpflichtige Betriebseinnahmen nicht aufgezeichnet hat. Auch die Art und Weise, in der der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen gefĂŒhrt hat, ist eine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.

Dies gilt fĂŒr Aufzeichnungen ĂŒber den Wareneingang (§ 143 AO) ebenso wie fĂŒr sonstige Aufzeichnungen oder die ĂŒbrige Belegsammlung eines Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn durch EinnahmenĂŒberschussrechnung ermittelt, auch wenn die EinnahmenĂŒberschussrechnung § 4 Abs. 3 EStG keine Verpflichtung zur förmlichen Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben vorsieht.


Hinweis

DarĂŒber, ob im Streitfall eine Änderung der bestandskrĂ€ftigen Steuerbescheide gemĂ€ĂŸ § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zulĂ€ssig war, konnte der Bundesfinanzhof allerdings – mangels hinreichender Feststellungen des Finanzgerichts zur Rechtserheblichkeit – nicht abschließend entscheiden. Die Tatsache, ob und wie der Steuerpflichtige seine Bareinnahmen aufgezeichnet hat, ist rechtserheblich, wenn das Finanzamt bei deren vollstĂ€ndiger Kenntnis bereits im Zeitpunkt der Veranlagung zur SchĂ€tzung befugt gewesen wĂ€re und deswegen eine höhere Steuer festgesetzt hĂ€tte. Da eine SchĂ€tzungsbefugnis des Finanzamts in bestimmten FĂ€llen auch bei (lediglich) formellen MĂ€ngeln der Aufzeichnungen ĂŒber Bareinnahmen besteht, muss das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang prĂŒfen, ob die Unterlagen des KlĂ€gers MĂ€ngel aufwiesen, die zur HinzuschĂ€tzung von Betriebseinnahmen fĂŒhren.

SONSTIGES

Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer ab November 2024

Das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern (BZSt) hat darĂŒber informiert, dass die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) stufenweise ohne Antragstellung ab November 2024 zugeteilt werden soll. Sie wird entweder im Wege der Öffentlichen Mitteilung oder ĂŒber das ELSTER-Benutzerkonto vergeben.

Die W-IdNr. gilt auch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz. Umfangreiche Informationen sowie FAQs finden Sie auf der Homepage des BZSt (https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Identifikationsnummern/Wirtschafts-Identifikationsnummer/FAQ/faq_widnr.html).

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 21.08.2024 den Regierungsentwurf einer Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung – WIdV) auf seiner Internetseite (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-28-WIdV/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2) veröffentlicht. Es handelt sich um eine zustimmungspflichtige Rechtsverordnung, weswegen der Bundesrat noch beteiligt werden muss. FrĂŒhestmöglicher Zeitpunkt wĂ€re hierfĂŒr die Sitzung des Bundesrats am 27.11.2024.


Förderprogramm „Jung kauft Alt“ fĂŒr den Kauf von Bestandsimmobilien gestartet

Am 03.09.2024 startete das neue Förderprogramm „Jung kauft Alt“, das Familien mit minderjĂ€hrigen Kindern und kleineren bis mittleren Einkommen beim Wohneigentumserwerb von sanierungsbedĂŒrftigen BestandsgebĂ€uden unterstĂŒtzt. Die Förderung erfolgt mittels zinsverbilligter KfW-Kredite. FĂŒr die Zinsverbilligungen der KfW stehen fĂŒr 2024 insgesamt 350 Millionen Euro bereit. Zum Start liegt der Zinssatz bei 35 Jahren Kreditlaufzeit und einer zehnjĂ€hrigen Zinsbindung bei 1,51 Prozent effektiv (Stand: 03.09.2024). Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Förderung ist unter anderem der Erwerb einer Bestandsimmobilie mit einem GebĂ€udeenergieausweis der Klassen F, G oder H. In Deutschland trifft dies auf rund 45 Prozent aller WohngebĂ€ude zu. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der KfW (http://www.kfw.de/308).


Neue Heizungsförderung: Antragstellung fĂŒr alle möglich

Die Antragstellung fĂŒr die neue Heizungsförderung startete am 27.08.2024 wie geplant auch fĂŒr die dritte und letzte noch offene Antragstellergruppe. Damit können jetzt auch Unternehmen, EigentĂŒmerinnen und EigentĂŒmer vermieteter EinfamilienhĂ€user sowie WohneigentĂŒmergemeinschaften (WEG) bei Maßnahmen am Sondereigentum die Heizungsförderung bei der KfW beantragen. Beim Einbau einer klimafreundlichen Heizungsanlage oder beim Anschluss an ein WĂ€rme- oder GebĂ€udenetz sind InvestitionszuschĂŒsse von der KfW erhĂ€ltlich, fĂŒr Wohn- wie auch NichtwohngebĂ€ude.

Die dritte Antragstellergruppe kann die Grundförderung von 30 Prozent der förderfĂ€higen Investitionskosten nutzen, plus fĂŒnf Prozent Effizienz-Bonus fĂŒr besonders effiziente WĂ€rmepumpen (also insgesamt bis zu 35 Prozent Förderung) oder einen Emissionsminderungszuschlag von pauschal 2.500 Euro fĂŒr besonders effiziente Biomasse-Heizungen.

Weitergehende Informationen zur Heizungs- und energetischen Sanierungsförderung sind auf www.energiewechsel.de/beg sowie – zur Antragstellung fĂŒr die neue Heizungsförderung – auf www.kfw.de zu finden.


E-Rechnung: E-Mail-Postfach reicht aus

FĂŒr den Empfang einer E-Rechnung reicht kĂŒnftig die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus. Das erklĂ€rte die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 20/12742) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion. Allerdings können die beteiligten Unternehmen auch andere elektronische Übermittlungwege vereinbaren.

GESETZGEBUNG

Wachstumsinitiative: Signal fĂŒr klimafreundliche MobilitĂ€t

Mit der Wachstumsinitiative hat sich die Bundesregierung vorgenommen, die Autoindustrie und ihre BeschĂ€ftigten beim Modernisierungsprojekt E-MobilitĂ€t zu unterstĂŒtzen. Die steuerliche Förderung von dienstlich genutzten E-Autos soll dabei helfen, die Nachfrage nach emissionsfreien Fahrzeugen weiter zu erhöhen. Zudem soll der Standort gezielt vorangebracht werden.

FĂŒr neu zugelassene, rein elektrische und emissionsfreie Fahrzeuge sollen Unternehmen die Investitionskosten schneller steuerlich geltend machen können. Dazu wird eine neue Sonderabschreibung eingefĂŒhrt. Über einen Zeitraum von sechs Jahren können die Anschaffungen – beginnend mit einem Satz von 40 Prozent – von der Steuer abgeschrieben werden. Die Regelung gilt befristet fĂŒr Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2028.

ZusĂ€tzlich soll die Dienstwagenbesteuerung fĂŒr Elektro-Fahrzeuge erweitert werden. Arbeitnehmer, die einen Elektro-Firmenwagen auch privat nutzen, sollen diesen Vorteil vergĂŒnstigt versteuern können. Dies gilt bislang nur, wenn das Auto nach dem sog. Bruttolistenpreis höchstens 70.000 Euro kostet. Dieser Betrag wird nun auf 95.000 Euro angehoben. Die neue Höchstgrenze gilt fĂŒr Firmenwagen, die ab Juli 2024 angeschafft werden bzw. wurden.

Die Bundesregierung hat beschlossen, die vereinbarten steuerlichen Regelungen innerhalb des parlamentarischen Verfahrens in das Steuerfortentwicklungsgesetz aufzunehmen. Mit einer Stellungnahme des Bundesrats als nÀchstem Verfahrensschritt ist vss. am 27.09.2024 zu rechnen.



Grundfreibetrag 2024 soll um 180 Euro steigen

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer soll fĂŒr das Jahr 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro steigen. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (BT-Drs. 20/12783). Der steuerliche Kinderfreibetrag soll um 228 Euro auf 6.612 Euro steigen.

Die Bundesregierung begrĂŒndet die Notwendigkeit der Erhöhung damit, dass zum 1. Januar 2024 die Leistungen im Sozialrecht stĂ€rker gestiegen sind als noch 2022 im Existenzminimumbericht prognostiziert. Der Regierungsentwurf wird zurzeit im Bundestag diskutiert und wird demnĂ€chst entschieden.

Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

FĂ€lligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, SolidaritÀtszuschlag

10.10.2024 (1)

11.11.2024 (2)

Umsatzsteuer

10.10.2024 (3)

11.11.2024 (4)

Körperschaftsteuer, SolidaritÀtszuschlag

Überweisung (5)

14.10.2024

14.11.2024

Scheck (6)

10.10.2024

11.11.2024

Gewerbesteuer

entfÀllt

15.11.2024

Grundsteuer

entfÀllt

15.11.2024

Ende der Schonfist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

entfÀllt

18.11.2024

Scheck (6)

entfÀllt

15.11.2024

Sozialversicherung (7)

28.10.(8) /29.10.2024

27.11.2024

Kapitalertragsteuer, SolidaritÀtszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende SolidaritĂ€tszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten GewinnausschĂŒttung an den Anteilseigner an das zustĂ€ndige Finanzamt abzufĂŒhren.

  1. FĂŒr den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern fĂŒr das vorangegangene Kalendervierteljahr.
  2. FĂŒr den abgelaufenen Monat.
  3. FĂŒr den abgelaufenen Monat, bei DauerfristverlĂ€ngerung fĂŒr den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne DauerfristverlĂ€ngerung fĂŒr das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  4. FĂŒr den abgelaufenen Monat, bei DauerfristverlĂ€ngerung fĂŒr den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit DauerfristverlĂ€ngerung fĂŒr das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen mĂŒssen grundsĂ€tzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. FĂ€llt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nĂ€chste Werktag der Stichtag. Bei einer SĂ€umnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine SĂ€umniszuschlĂ€ge erhoben. Eine Überweisung muss so frĂŒhzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der FĂ€lligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine EinzugsermÀchtigung erteilt werden.
  7. Die SozialversicherungsbeitrĂ€ge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fĂ€llig. Um SĂ€umniszuschlĂ€ge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin fĂŒr die Beitragsnachweise. Diese mĂŒssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spĂ€testens zwei Arbeitstage vor FĂ€lligkeit (d. h. am 24.10.8/25.10.2024/25.11.2024, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der FĂ€lligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die LohnbuchfĂŒhrung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem FĂ€lligkeitstermin an den Beauftragten ĂŒbermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die FĂ€lligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fĂ€llt.
  8. Gilt fĂŒr BundeslĂ€nder, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist.