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Januar 22, 2026
FÜR EINKOMMENSSTEUERPFLICHTIGE

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Abfindung einer Pensionszusage

Verzichtet der beherrschende Gesellschafter einer GmbH vor Eintritt des Versorgungsfalls auf seine Ansprüche aus einer Pensionszusage und erhält er hierfür eine Abfindung von der Gesellschaft, liegt hierin keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), wenn die Pensionszusage aus betrieblichen Gründen abgefunden wird.

Der Bundesfinanzhof hat sich mit diesem Beschluss einerseits von seiner früheren Rechtsprechung abgegrenzt und andererseits das Urteil des Finanzgerichts Münster bestätigt (Az. VIII R 17/23). Dieses hatte entschieden, dass die Kapitalabfindung einer gegenüber dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bestehenden Pensionszusage bei betrieblicher Veranlassung – hier im Fall der wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft – keine vGA darstelle, wenn es eine klare, im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tatsächliche Vereinbarung zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer und der Gesellschaft gebe. Es betonte zudem, dass die Kapitalabfindung im Austausch gegen den Wegfall des Pensionsanspruchs des Gesellschafter-Geschäftsführers mit dem Ziel der Sanierung der Gesellschaft erfolgte.


Hinweis

Durch die Bestätigung des Urteils des Finanzgerichts Münster durch den Bundesfinanzhof ist auch keine vGA im Hinblick auf einen Verstoß gegen die Vorgaben des formellen Fremdvergleichs gegeben.

Ein ordentlicher und gewissenhafter Fremd-Geschäftsführer hätte der Abfindungsvereinbarung im Interesse der GmbH und zudem hätte auch ein ordentlicher und gewissenhafter fremder Dritter als Pensionszusagebegünstigter der Vereinbarung zugestimmt.


Abziehbarkeit von Beiträgen zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung als Sonderausgaben?

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Beiträge zu einer privaten Pflegezusatzversicherung auch künftig nicht steuerlich als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen, selbst wenn sie nur das sozialhilfegleiche Niveau sichern sollen. Die Richter sehen darin keinen Verstoß gegen das Grundgesetz (Az. X R 10/20).

Der Sonderausgabenabzug von Beiträgen für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung, die der (teilweisen) Absicherung von nicht durch die Pflege-Pflichtversicherung gedeckten Kosten wegen dauernder Pflegebedürftigkeit dient, sei verfassungsrechtlich nicht geboten, da der Gesetzgeber sich bewusst für ein Teilleistungssystem entschieden hat.

Nach der ab 2010 geltenden Rechtslage sind Beiträge zur Basis-Krankenversicherung, die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich ist, und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Demgegenüber werden Aufwendungen für einen darüber hinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz und sonstige Vorsorgeaufwendungen mit Ausnahme von Altersvorsorgebeiträgen (also z. B. Arbeitslosen-, Unfall-, Erwerbsunfähigkeits-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen)


nur im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrags steuerlich berücksichtigt, der allerdings regelmäßig bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird. Dies hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt.

Im Streitfall hatten die Kläger jeweils eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, mithilfe derer sie die finanziellen Lücken schließen wollten, die sich im Falle dauernder Pflegebedürftigkeit vor allem bei höheren Pflegegraden aufgrund der den tatsächlichen Bedarf nicht abdeckenden Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ergäben. Die hierfür aufgewendeten Beiträge blieben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wegen der anderweitigen Ausschöpfung des Höchstbetrags ohne steuerliche Auswirkung. Die Kläger waren der Ansicht: So, wie der Sozialhilfeträger die Heimpflegekosten des Sozialhilfeempfängers übernehme, müssten auch die Beiträge für ihre Zusatzversicherungen, die lediglich das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau im Bereich der Pflege gewährleisteten, zur Wahrung der Steuerfreiheit des Existenzminimums einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof hat die gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für verfassungsgemäß erachtet und von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen.

Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Ein aktuelles Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Bewertung von Tieren nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 6 Absatz 2 und 2a EStG (Az. IV C 6 – S 2170/00015/002/094) ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 14.11.2001. Es gilt für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, unabhängig von ihrer Rechtsform. Es gilt auch für Betriebe, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG erzielen. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung) ist dieses BMF-Schreiben sinngemäß anzuwenden.

Das Schreiben ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Es enthält Ausnahmen für eine Anwendung auch für frühere Wirtschaftsjahre.


Hinweis

Besonders interessant ist die Anlage Richtwerte für die Viehbewertung.


Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

Das Bundesministerium der Finanzen hat das geltende Schreiben zu den allgemeinen Grundsätzen für die steuerliche Behandlung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung (§ 33a Absatz 1 EStG) in einem aktuellen Schreiben überarbeitet (Az. IV C 3 – S 2285/00031/001/025).

Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde § 33a Absatz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2025 um einen Satz 12 erweitert, wonach der Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG in Form von Geldzuwendungen nur noch dann möglich ist, wenn die Zahlung des Unterhalts durch Banküberweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt.

Das überarbeitete Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden und ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 das Schreiben vom 06.04.2022.


Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen: Sofortausstellung nicht mehr möglich

Die Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen (§ 48b EStG) ist ein offizielles Dokument, welches Unternehmen im Baugewerbe benötigen, um von Steuerabzügen für bestimmte Bauleistungen befreit zu werden. Der Antrag sollte künftig frühzeitig gestellt werden, denn diese Freistellungsbescheinigungen können im Finanzamt vor Ort nicht mehr sofort ausgestellt und direkt ausgehändigt werden (sog. Sofortausstellung). Grund ist die bundesweit einheitliche Umstellung des Verfahrens zur zentralen Speicherung der Freistellungsdaten. D. h., die Bearbeitung der Anträge auf Freistellungsbescheinigungen wird künftig bundeseinheitlich maschinell durchgeführt, was einen gewissen zeitlichen Vorlauf bis zur Erteilung der Bescheinigung erfordert. Wegen des Postversands der Bescheinigung wird automatisch eine sog. Vordatierungsfrist von mindestens drei Tagen berücksichtigt, die sich jedoch durch Wochenenden oder Feiertage verlängern kann.


Hinweis

Der Antrag auf Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung sollte möglichst 14 Tage im Voraus bei den zuständigen Finanzämtern eingereicht werden – insbesondere dann, wenn ein Abgabetermin für die Vorlage beim Auftraggeber einzuhalten ist. Der Antrag (formlos) kann über das elektronische Portal ELSTER oder per E-Mail oder Brief gestellt werden.

KÖRPERSCHAFTSSTEUER

Verlustnutzung trotz Anteilsübernahme

Eine GmbH erzielte im Streitjahr 2017 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 1.843.459 Euro. Im Jahr 2018, welches auf Grund einer Verschmelzung mit Wirkung zum 30.09.2018 endete, erzielte die GmbH einen Verlust in Höhe von 14.058 Euro. Noch vor der Verschmelzung hatte eine andere GmbH am 17.10.2018 100 Prozent der Anteile an der verlusttragenden Gesellschaft erworben. Das beklagte Finanzamt verweigerte daraufhin einen Verlustrücktrag in das Jahr 2017 mit Verweis auf § 8c KStG. Der Verlust sei nicht mehr abziehbar, da ein schädlicher Beteiligungserwerb vorlag. Verluste, die bis zum Erwerbszeitpunkt entstanden seien, dürften weder vor- noch rückgetragen werden. Die Verschmelzungsrückwirkung ändere daran nichts.

Die Richter des Bundesfinanzhofs widersprachen dieser Ansicht, denn § 8c KStG greife hinsichtlich des Verlustvortrags, nicht jedoch für den Verlustrücktrag (Az. I R 1/23). Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs will die Vorschrift verhindern, dass vor dem Anteilseignerwechsel entstandene Verluste für das wirtschaftliche Engagement des neuen Anteilseigners genutzt werden. Werde der Verlust jedoch in ein Jahr zurückgetragen, in dem der Gesellschafterbestand noch unverändert war, bleibe die wirtschaftliche „Identität“ der Gesellschaft gewahrt. § 8c KStG stehe einem solchen Verlustrücktrag nicht entgegen.


UMSATZSTEUER

Informationen zur Umsatzsteuerbefreiung von Vorträgen, Kursen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art

Nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG sind Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Veranstaltungen in diesem Sinne sind solche, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht, als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung zu qualifizieren sind. Mit einem Informationsblatt des Bundesministeriums der Finanzen sollen Unternehmer über die Kriterien informiert werden, die für das Vorliegen von begünstigten Leistungen im Rahmen von Schul- oder Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder beruflicher Umschulung maßgeblich sind. Auch Unterricht im Bereich der Erwachsenenbildung kann Schul- und Hochschulunterricht sein (Az. III C 3 – S 7180/00032/001/065). Auf den Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen sind die im Informationsblatt aufgeführten Kriterien nicht anzuwenden.

Das Informationsblatt nennt die maßgeblichen Kriterien der Bereiche

  • Inhalt der Veranstaltung,
  • Zielsetzung der Veranstaltung,
  • Objektive Eignung der Lehrkraft,

die für das Vorliegen einer Veranstaltung im Sinne des § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG insgesamt erfüllt sein müssen.


VERFAHRENSRECHT

Wann beginnt die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beim Auffinden eines Testaments?

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer erst dann zu laufen beginnt, wenn der Erwerber gesicherte Kenntnis von seiner rechtlich wirksamen Erbenstellung hat. Maßgeblich ist also der Zeitpunkt, zu dem der Erbe weiß oder wissen muss, dass der Erwerb zivilrechtlich feststeht (Az. II R 28/22).

Im konkreten Fall war der Kläger der Neffe der im November 1988 verstorbenen Erblasserin. Diese hatte mit Testament vom 21.06.1983 den Kläger und dessen Schwester zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Ein am 05.01.1989 erteilter Erbschein wies den Kläger und dessen Schwester als Erben zu je 1/2 aufgrund gesetzlicher Erbfolge aus. Das zuständige Finanzamt setzte mit bestandskräftigem Bescheid vom 05.07.1994 Erbschaftsteuer fest. Dabei ging es davon aus, dass der Kläger hälftiger Erbe aufgrund gesetzlicher Erbfolge geworden ist. Später fand der Kläger ein weiteres Testament vom 11.08.1988. In diesem hatte die Erblasserin den Kläger zum Alleinerben bestimmt. Der Kläger legte im Mai 2003 dem Amtsgericht das von ihm nach der Erteilung des Erbscheins vom 05.01.1989 aufgefundene Testament der Erblasserin vom 11.08.1988 vor und beantragte einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein.

Mit Vorbescheid vom 27.09.2007 kündigte das Nachlassgericht an, den Erbschein wie vom Kläger beantragt zu erteilen. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Schwester hatten von dem Landgericht und dem Oberlandesgericht keinen Erfolg.


Am 07.10.2009 wurde dem Kläger ein Erbschein erteilt, der ihn als Alleinerben der Erblasserin auswies. Am 22.09.2010 erließ das Finanzamt einen Änderungsbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung und setzte gegen den Kläger als Alleinerben Erbschaftsteuer fest. Der Kläger war der Ansicht, dass die Festsetzungsfrist abgelaufen sei. Seine Klage hatte in erster Instanz vor dem Finanzgericht Düsseldorf keinen Erfolg.

Der Bundesfinanzhof wies seine Revision zurück. Maßgebender Zeitpunkt, zu dem ein testamentarisch eingesetzter Erbe sichere Kenntnis im Sinne von § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO von seiner Erbeinsetzung hat, sei der Zeitpunkt einer Entscheidung des Nachlassgerichts über die Wirksamkeit des Testaments im Erbscheinverfahren, wenn ein anderer möglicher Erbe der Erteilung des Erbscheins entgegentritt. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO nicht durch die Erteilung des Erbscheins im Januar 1989 verbraucht, da dieser auf der gesetzlichen Erbfolge beruhte und nicht – wie der Vorbescheid vom 27.09.2007 – auf dem rechtsgültigen Erwerb aufgrund des Testaments der Erblasserin vom 11.08.1988. Auf die Erteilung des Erbscheins im Jahre 2009 nach rechtskräftigem Abschluss des Erbscheinverfahrens komme es nicht an. Nach Auffassung der Richter begann die Festsetzungsfrist somit mit Ablauf des Jahres 2007 und endete gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO mit Ablauf des Jahres 2011.

SONSTIGES

Neue Grundsteuer „Bundesmodell“ verfassungskonform

Der Bundesfinanzhof hält die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die nach dem sog. Bundesmodell in elf Ländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 herangezogen werden, für verfassungskonform (Az. II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25).

Geklagt hatten Wohnungseigentümer aus den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin. Die Kläger in dem Verfahren II R 25/24 waren Miteigentümer einer 54 qm umfassenden vermieteten Eigentumswohnung. Die Wohnung befand sich in guter Wohnlage in Köln, im Souterrain eines vor 1949 errichteten Mehrfamilienhauses. Der Klägerin des Verfahrens II R 31/24 gehörte eine im Jahr 1995 erbaute, selbstgenutzte Wohnung mit 70 qm Wohnfläche in einer sächsischen Gemeinde. Der Kläger in dem Verfahren II R 3/25 war Eigentümer einer vermieteten Wohnung mit 58 qm in einem vor 1949 erbauten Mehrfamilienhaus in einfacher Wohngegend in Berlin. Die jeweiligen Finanzämter hatten in allen drei Fällen den jeweiligen Grundsteuerwert zum Stichtag 01.01.2022 auf Basis des Ertragswertverfahrens (vgl. § 249 Abs. 1 Nr. 4, 250 Abs. 2 Nr. 4, §§ 252 Satz 1 des Bewertungsgesetzes) berechnet. Der festgestellte Grundsteuerwert wurde dann der Festsetzung der Grundsteuer ab 01.01.2025 durch die jeweilige Kommune zu Grunde gelegt.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren und zurückgewiesenen Klagen gegen die Berechnung des Grundsteuerwerts, machten die Kläger in den Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof erneut jeweils umfangreiche Verstöße gegen das Grundgesetz geltend.

Die Richter des Bundesfinanzhofs bestätigten jedoch inhaltlich die Auffassungen der Vorinstanzen und versagten den Revisionen in der Sache den Erfolg. Der Bundesfinanzhof ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der in den Streitfällen anzuwendenden Regelungen überzeugt; eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt daher nicht in Betracht.


Hinweis

Die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen verwenden nicht das sog. Bundesmodell, sondern eigene Ländermodelle. Auch hierzu sind Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.



GESETZGEBUNG

Steueränderungsgesetz 2025 vom Bundesrat verabschiedet

Der Bundesrat hat am 19.12.2025 das Steueränderungsgesetzes beschlossen. Es kann nun vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Anschließend wird es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt überwiegend zum 01.01.2026 in Kraft.

Das Gesetz enthält u. a. folgende steuerrechtliche Maßnahmen:

  • Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wird ab dem 01.01.2026 dauerhaft auf 7 % reduziert werden.
  • Durch die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent wird die Entlastung für Fernpendler verstetigt werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung sollen ab dem ersten Entfernungskilometer 38 Cent für alle Steuerpflichtigen gewährt werden. Gleiches gelte auch für diejenigen Steuerpflichtigen, bei denen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist.
  • Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie werden zudem Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie erhalten.
  • Vorgesehen ist außerdem die Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale. Die Steuerpauschale für Übungsleiter wird von 3.000 auf 3.300 Euro angehoben werden, die für ehrenamtlich Tätige von 840 auf 960 Euro. So viel wird man künftig durch sein Engagement einnehmen dürfen, ohne darauf Steuern zahlen zu müssen. Das betrifft z. B. Chorleiter, Trainer in Sportvereinen oder ehrenamtliche Pfleger.
  • Prämien für Medaillengewinne bei Olympischen Spielen werden steuerfrei gestellt.


  • Des Weiteren werden Gewerkschaftsmitglieder ihren Beitrag künftig zusätzlich zu bestehenden Pauschbeträgen und Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abziehen können.
  • Außerdem verdoppelte der Finanzausschuss die Höchstbeträge für Spenden an politische Parteien, die steuerlich geltend gemacht werden können (3.300 Euro, bei Zusammenveranlagung 6.600 Euro, im Falle einer Steuerermäßigung nach § 34g EStG 1.650 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung 3.300 Euro).
  • Zudem werden sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins künftig steuerbegünstigt behandelt, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer 50.000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Bisher lag die Grenze bei 45.000 Euro.
  • Darüber hinaus wird die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro angehoben.
  • Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro.
  • Weitere Änderungen betreffen u. a. die Typisierung der Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland; den Verlustabzug bei der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG; die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen; die Durchschnittssatzgrenze bei der Umsatzsteuer (§ 23a Abs. 2 UStG); die Gemeinnützigkeit des E-Sports; sowie der Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro.

Sachbezugswerte ab 01.01.2026

Die monatlichen und kalendertäglichen Werte für freie oder verbilligte Unterkunft und/oder Verpflegung ändern sich ab dem 01.01.2026. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in der „Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)“ die amtlichen Sachbezugswerte für das Jahr 2026 festgelegt. Der Bundesrat hat am 19.12.2025 zugestimmt.

Alle Werte gelten bundesweit. Die Sachbezugswerte 2026 für Verpflegung sind auch bei der Abrechnung von Reisekosten anzuwenden.

Im Jahr 2026 wird der Sachbezugswert für die verbilligte oder unentgeltliche Verpflegung bundeseinheitlich von 333 Euro auf 345 Euro pro Monat steigen und setzt sich wie folgt zusammen:

  • Frühstück: 2,37 Euro kalendertäglich, 71 Euro monatlich
  • Mittagessen: 4,57 Euro kalendertäglich, 137 Euro monatlich
  • Abendessen: 4,57 Euro kalendertäglich, 137 Euro monatlich

Ab 01.01.2026 wird der Wert für Unterkunft oder Mieten bundeseinheitlich von 282 Euro auf 285 Euro pro Monat steigen. Kalendertäglich beträgt der Wert ab dem 01.01.2026 9,50 Euro. Der Wert für die Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 SvEV).

Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten sowie für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende gelten andere Werte. Diese ergeben sich aus § 2 Abs. 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Die Sachbezugswerte 2026 sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2026 maßgeblich, da die geänderte Sozialversicherungsentgeltverordnung am 01.01.2026 in Kraft tritt. Die vorgenannten Sachbezugswerte unterliegen sowohl der Steuerpflicht als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.


Einkommensteuer-Grundfreibetrag 2026 und neue Freigrenze beim Solidaritätszuschlag

Der Bundesrat hat am 22.11.2024 das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 verabschiedet, welches die rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags vorsieht. Dadurch soll der Gesetzesbegründung nach die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der steuerpflichtigen Bürger sichergestellt werden. Danach ergeben sich für den Veranlagungszeitraum 2024 folgende Werte:

  • Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 180 Euro auf 11.784 Euro für den Veranlagungszeitraum 2024 (11.604 Euro bisher).
  • Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags um 228 Euro auf 6.612 Euro für den Veranlagungszeitraum 2024 (6.384 Euro bisher).

Das Gesetz tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.


Neue „Düsseldorfer Tabelle“ ab 01.01.2026

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die sog. Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2026 aktualisiert und veröffentlicht. Die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder sind angehoben worden. Des Weiteren sind die Anmerkungen zur Tabelle um Regelungen des angemessenen Selbstbehalts bei der Inanspruchnahme von Kindern auf Elternunterhalt und von Großeltern auf Enkelunterhalt ergänzt worden.


Hintergrund

Die Düsseldorfer Tabelle ist ein allgemein anerkanntes Hilfsmittel für die Ermittlung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes – ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten – typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen. Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwendet.


Verbesserungen für Verbraucher bei Kreditverträgen

Künftig werden auch Kleinkredite bis 200 Euro, zins- und gebührenfreie Kredite, Kredite mit einer Laufzeit bis zu drei Monaten sowie „Buy now, pay later“-Modelle in die verbraucherschützenden Regelungen für Kreditverträge einbezogen. So müssen beispielsweise Kreditinstitute die Kreditwürdigkeit (sog. Bonität) strenger prüfen. Ziel ist der bessere Schutz von Verbrauchern vor Überschuldung. Möglich macht dies die Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie, die am 20.11.2025 in Kraft trat.


Rentenpaket 2025 kann in Kraft treten

Das Anfang Dezember vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten hat am 19.12.2025 den Bundesrat passiert. Das Gesetz umfasst die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau, die Vollendung der sog. Mütterrente und die Aufhebung des Anschlussverbots.

Bis zur Rentenanpassung im Juli 2025 lag die Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent. Diese Haltelinie wird nun bis zum Jahr 2031 verlängert. Damit sollen ein Absinken des Rentenniveaus und die Abkopplung der Renten von den Löhnen verhindert werden.

Mit der Mütterrente werden Kindererziehungszeiten angerechnet, die in die Berechnung der Rente einfließen. Aktuell unterscheidet sich die Anerkennung von Erziehungsleistungen in der Rente nach dem Zeitpunkt der Geburt der Kinder. Künftig sollen mit der Mütterrente III die Erziehungszeiten für alle Kinder auf bis zu drei Jahre ausgeweitet werden. Ziel ist es, alle Mütter vollständig rentenrechtlich gleichzustellen. Diese Regelungen sollen 2027 in Kraft treten. Sofern das technisch erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist, sollen sie rückwirkend ausgezahlt werden.

Der Wegfall des Anschlussverbots ist eine arbeitsmarktrechtliche Voraussetzung für die Aktivrente.

Der Bundespräsident kann das Gesetz nun ausfertigen. Anschließend wird es im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt zum überwiegenden Teil zum 01.01.2026 in Kraft.

Der Bundesrat hat auch am 19.12.2025 das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) beschlossen. Die Aktivrente sieht eine Steuerbefreiung des Gehalts von bis zu 2.000 Euro im Monat vor. Begünstigt sind sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer (ohne Selbstständige, Land- und Forstwirte, Minijobs sowie Beamte) ab Überschreiten des gesetzlichen Rentenalters.

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden, es tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Im Rahmen des Rentenpakets sollen mehr Menschen von einer guten Betriebsrente profitieren können – vor allem Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen sowie mit geringem Einkommen. Das sieht das Zweite Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) vor. Der Bundesrat hat auch diesem Gesetz am 19.12.2025 zugestimmt.

Rund 52 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland haben eine Betriebsrente.

In kleinen und mittleren Unternehmen allerdings und bei Beschäftigten mit geringem Einkommen ist sie noch wenig verbreitet. Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz will die Bundesregierung daher die betriebliche Altersvorsorge weiter fördern. Vorgesehen sind Verbesserungen im Arbeits-, Finanzaufsichts- und Steuerrecht. Ausbau des Sozialpartnermodells: Mit diesem Modell werden seit 2018 Betriebsrenten auf Grundlage eines Tarifvertrags organisiert. Künftig sollen auch nicht tarifgebundene Unternehmen und ihre Beschäftigten daran teilnehmen können. Das sind häufig kleinere Unternehmen.

  • Mehr Flexibilität beim Arbeitgeberwechsel: Anwartschaften auf eine Betriebsrente sollen leichter mitgenommen oder in der Versorgungseinrichtung belassen werden können.
  • Neue Impulse im Finanzaufsichtsrecht, um die betriebliche Altersversorgung attraktiver zu machen: Um höhere Renditen und damit höhere Betriebsrenten zu erzielen, bekommen beispielsweise Pensionskassen mehr Spielraum in ihrer Kapitalanlage.
  • Bessere steuerliche Förderung der Betriebsrente für Geringverdiener: Die Einkommensgrenze für die Förderung wird angehoben. Zudem steigt der maximal geförderte Arbeitgeberzuschuss.
  • Digitalisierung der betrieblichen Altersversorgung: Damit sollen Unternehmen von unnötiger Bürokratie entlastet werden.


Energiepreise: Entlastungen für alle

Die Energiepreise sollen ab dem 01.01.2026 für alle spürbar sinken. Die Bundesregierung bezuschusst die Strom-Netzentgelte und schafft die Gasspeicherumlage ab. Die Stromsteuer für produzierende Unternehmen und Landwirte soll dauerhaft niedrig bleiben.

Die Änderungen im Stromsteuergesetz haben den Bundesrat am 19.12.2025 passiert. Sie müssen noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden.


Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge verlängert

Die Bundesregierung hat die Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge am 15.10.2025 auf den Weg gebracht. Am 04.12.2025 hat der Bundestag den Gesetzentwurf beschlossen, am 19.12.2025 folgte die Zustimmung des Bundesrats.



Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

12.01.2026 (1)

10.02.2026 (2)

Umsatzsteuer

12.01.2026 (3)

10.02.2026 (4)

Umsatzsteuer Sondervorauszahlung

Entfällt

10.02.2026

Ende der Schonfrist obiger

Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

15.01.2026

13.02.2026

Scheck (6)

12.01.2026

10.02.2025

Gewerbesteuer

Entfällt

16.02.2026

Grundsteuer

Entfällt

16.02.2026

Ende der Schonfrist obiger

Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

Entfällt

19.02.2026

Scheck (6)

Entfällt

16.02.2026

Sozialversicherung (7)

28.01.2026

25.02.2026

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr, bei Jahreszahlern für das vorangegangene Kalenderjahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 26.01.2026/23.02.2026, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.


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Januar 2, 2026
STEUERÄNDERUNGSGESETZ 2025

Steueränderungsgesetz 2025: Änderungen beschlossen – Zustimmung noch offen

Neben der im nächsten Kapitel folgenden Aktivrente hat der Bundestag am 04.12.2025 das Steueränderungsgesetz mit einigen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf und auch Neuerungen gegenüber den Vorschlägen des Bundesrates verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrates wird für den 19.12.2025 erwartet. Ob diese Zustimmung erfolgen wird, steht allerdings noch zur Debatte.



Änderungen Einkommensteuer

Steuerbefreiung für Prämien bei Olympischen und Paralympischen Spielen
Eine für die deutschen Sportlerinnen und Sportler sehr erfreuliche Botschaft zur Weihnachtszeit. Die Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe sollen steuerfrei gestellt werden.

Kostendeckel für die Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Ausland
Nachdem der BFH die Angemessenheitsprüfung der Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Ausland anhand der altbekannten 60 m² Grenze „gekippt“ hatte, musste die Finanzverwaltung eine neue Grenze einführen. Dies geschieht nun über eine Gesetzesänderung und die Einführung einer neuen Höchstgrenze von 2.000 € mtl. Der Höchstbetrag für die Wohnung im Ausland gilt nicht, wenn eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss oder deren Kosten für Zwecke des Mietzuschusses nach Bundesbesoldungsgesetz als notwendig anerkannt worden sind

Anhebung der Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale soll nunmehr bereits ab dem 1. Entfernungskilometer auf 0,38 € erhöht werden. Dies gilt ebenfalls für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.

Wichtig

Die Höhe der pauschalen Kilometersätze bei den Reisekosten verbleibt hingegen unverändert bei 0,30 € je km.


Gewerkschaftsbeiträge neben dem Werbungskostenpauschbetrag
Als einzige Werbungskosten sollen Gewerkschaftsbeiträge zukünftig neben dem Werbungskostenpauschbetrag gewährt werden, d.h. diese mindern den Werbungskostenpauschbetrag zukünftig nicht mehr bzw. werden nicht mehr mit diesem verrechnet, sofern die übrigen Werbungskosten zu einer Überschreitung nicht ausreichend sind.

Verdopplung bei den Parteispenden
Aus Gründen der Inflationsbereinigung sollen die Höchstbeträge für Parteispenden jeweils verdoppelt werden, d.h. im Rahmen der Steuerermäßigung sollen zukünftig anstelle von 825 € bzw. 1.650 € bis zu 1.650 € bzw. 3.300 € und im Rahmen des Sonderausgabenabzugs anstelle von 1.650 € bzw. 3.300€ nunmehr bis zu 3.300 € bzw. 6.600 € berücksichtigungsfähig sein.

Pauschalierung bei Betriebsveranstaltungen
Die vorgesehenen Änderungen bei der Pauschalierung von Betriebsveranstaltungen beruhen auf unliebsamer BFH-Rechtsprechung, welche nun durch eine Gesetzesänderungen wieder „eingefangen“ werden soll. Das Tatbestandsmerkmal des „Offenstehens der Veranstaltung für alle“ wird nun ergänzt, sodass die Verwaltungsauffassung künftig wieder gelten wird.

Hinweis

Die Pauschalbesteuerung von „Führungskräfteveranstaltungen“ und Ähnlichem wird demnach nicht mehr mit 25 % Steuersatz und sv-frei möglich sein, sondern wieder nur mit 30 % Steuersatz und sv-pflichtig.


Entfristung der Mobilitätsprämie
Die bislang bis 2026 befristete Mobilitätsprämie soll nunmehr entfristet werden.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
Der Verweis auf die De-minimis-Verordnung soll aktualisiert werden, was der Umsetzung der Vorgaben der neu gefassten De-minimis-Verordnung dienen soll.

Anhebung der Übungsleiterpauschale
Die Übungsleiterpauschale soll von aktuell noch 3.000 € auf 3.300 € angehoben werden.

Anhebung der Ehrenamtspauschale
Ebenso soll die Ehrenamtspauschale von derzeit 840 € auf 960 € angehoben werden.

Verlustabzug bei der Tarifermäßigung für Land und Forstwirtschaftliche Einkünfte
Die bisherige Regelung enthält Tatbestände, welche die Tarifermäßigung ausschließen. Ein Ausschlussgrund ist dabei der Verlustrücktrag aus einem Veranlagungszeitraum des zweiten Betrachtungszeitraums in einen Veranlagungszeitraum des ersten Betrachtungszeitraums. Die bisherige Fassung berücksichtigt nicht die Fallkonstellation, in der ein Verlust des ersten Veranlagungszeitraums des zweiten Betrachtungszeitraums in den vorletzten Veranlagungszeitraum des ersten Betrachtungszeitraums zurückgetragen wird. Dies soll nun angepasst werden.



Änderungen Umsatzsteuer

Senkung des Steuersatzes in der Gastronomie
Der Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie soll ab dem 01.01.2026 dauerhaft von derzeit 19 % auf 7 % gesenkt werden.

Hinweis für betroffene Gastronomen:

Hier sind rechtzeitig entsprechende Umstellungen bei den elektronischen Registrierkassen erforderlich.


Anhebung der Durchschnittssatzgrenze
Die Umsatzgrenze für die Inanspruchnahme des Durchschnittssteuersatzes von 7 % für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) soll parallel zur Erhöhung der Freigrenze aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (siehe unten) auf 50.000 € erhöht werden.


Änderungen in der Abgabenordnung

E-Sport
In den Katalog der gemeinnützigen Zwecke soll der E-Sport aufgenommen werden.

Zeitnahe Mittelverwendung
Die Freigrenze zur Pflicht der zeitnahen Mittelverwendung soll von bisher 45.000 € auf 100.000 € angehoben werden.

PV-Anlagen als steuerlich unschädliche Betätigung
Das Betreiben einer PV-Anlage soll unschädlich werden und nicht mehr bei der Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb berücksichtigt werden.

Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Die Freigrenze soll von aktuell 45.000 € auf 50.000 € angehoben werden.

Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen
Die Freigrenze für sportliche Veranstaltungen soll ebenfalls von aktuell 45.000 € auf 50.000 € angehoben werden.

Verzicht auf Anhörung in bestimmten Fällen
Derzeit ist eine Anhörung durchzuführen, wenn die in der Steuererklärung erklärten Daten von den vorliegenden elektronischen Daten der Mitteilungspflichtigen abweichen. Bei Prüfungen wurde festgestellt, dass die Daten in keinem Fall fehlerhaft waren. Daher soll in diesem Fall auf die Anhörung verzichtet werden.


AKTIVRENTENGESETZ

Steuerliche Förderung der Erwerbstätigkeit im Rentenalter

Der Bundestag hat am 05.12.2025 das Aktivrentengesetz beschlossen. Es wird erwartet, dass der Bundesrat seine erforderliche Zustimmung im Rahmen der Sitzung am 19.12.2025 erteilt. Kernpunkt ist die geplante Neuregelung in § 3 Nr. 21 EStG-E.

Durch die vorgesehene Regelung zur Aktivrente können sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Die Begünstigung greift unabhängig davon, ob die betroffenen Personen daneben eine Rente beziehen oder den Rentenbezug aufgeschoben haben. Selbständig tätige Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler können von der Regelung nicht profitieren.

Zu beachten ist, dass die Einnahmen zwar bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei sind. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen für den Arbeitnehmer jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen an. Für den Arbeitgeber fallen die Sozialversicherungsbeiträge für sämtliche Versicherungszweige nach den allgemeinen Grundsätzen an.

(Vereinfachtes) Beispiel zur Verdeutlichung:
Ein der Krankenversicherungspflicht (inkl. Zusatzbeitrag) unterliegender (nicht kinderloser) Aktivrentner erhält monatlich 2.000 € Entgelt. Für den Arbeitnehmer entsteht folgende Abgabenlast:

  • Krankenversicherung (z.B.): 8,75%
  • Pflegeversicherung: 1,8%

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen für den Arbeitnehmer nicht an. Auch Beiträge zur Rentenversicherung fallen für den Arbeitnehmer i.d.R. nicht an. In Summe entspricht die Abgabenlast hier 10,55% bzw. 211 €. Für den Arbeitgeber ergibt sich folgende Belastung:

  • Krankenversicherung (z.B.): 8,75%
  • Pflegeversicherung: 1,8%
  • Arbeitslosenversicherung: 1,3%
  • Rentenversicherung: 9,3%

In Summe entspricht dies einer Abgabenlast von 21,15% bzw. 423 €.



  • Können Beamte, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze für einen privaten Arbeitgeber tätig werden, unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?
  • Können beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze für ihre Gesellschaft weiterarbeiten, unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?
  • Können Minijobber, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter arbeiten, unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?
  • Können Beschäftigte im Übergangsbereich (Midijobber) unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?
  • Können nahe Angehörige, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Arbeitnehmer tätig werden, unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?
  • Können Aktivrentner neben den 2.000 € auch steuerfreie Lohnbestandteile erhalten (z.B. 50 €-Gutscheine)?
  • Kann man die Überstunden aus 2025 ansammeln und dann erst in 2026 im Rahmen der Aktivrente ausbezahlen?
  • Kann ein Rentner, der als besonders langjährig Beschäftigter ohne Abschläge schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gegangen ist, als Aktivrentner beschäftigt werden?
Können Beamte, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze für einen privaten Arbeitgeber tätig werden, unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?

JA. Das ist möglich, wenn der private Arbeitgeber RV-Beiträge nach den in § 3 Nr. 21 EStG-E genannten Normen tragen muss.

Können beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze für ihre Gesellschaft weiterarbeiten, unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?

NEIN. Es liegt kein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vor. Die GmbH muss keine RV-Beiträge tragen.

Können Minijobber, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter arbeiten, unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?

NEIN. Es scheitert daran, dass der Arbeitgeber keine RV-Beiträge nach den in § 3 Nr. 21 EStG-E genannten Normen schuldet. Das gilt auch, wenn der Minijobber auf die RV-Befreiung verzichtet und selbst RV-Beiträge leistet.

Können Beschäftigte im Übergangsbereich (Midijobber) unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?

JA. Das ist möglich. Der Arbeitgeber schuldet hier RV-Beiträge nach den in § 3 Nr. 21 EStG-E genannten Normen.

Können nahe Angehörige, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Arbeitnehmer tätig werden, unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?

JA. Das ist möglich. Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich (und steuerrechtlich) anerkannt wird. Insbesondere sind hier fremdübliche Vereinbarungen erforderlich, die auch tatsächlich gelebt werden.

Können Aktivrentner neben den 2.000 € auch steuerfreie Lohnbestandteile erhalten (z.B. 50 €-Gutscheine)?

JA. Dies ist unproblematisch. Andere Steuerbefreiungen gehen der Steuerbefreiung der Aktivrente vor. Auch der pauschalen Lohnsteuer unterworfenen Bezüge (z.B. Erholungsbeihilfen) sind für die 2.000 €-Grenze unschädlich.

Kann man die Überstunden aus 2025 ansammeln und dann erst in 2026 im Rahmen der Aktivrente ausbezahlen?

NEIN. Das ist nicht möglich. Die Steuerbefreiung greift nur bei Vergütungen für ab 2026 und nach Erreichen der Regelaltersgrenze erbrachte Leistungen.

Kann ein Rentner, der als besonders langjährig Beschäftigter ohne Abschläge schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gegangen ist, als Aktivrentner beschäftigt werden?

NEIN. Das ist nicht möglich. Die Regelaltersgrenze ist noch nicht erreicht. Auf den Rentenbezug mit oder ohne Abschläge kommt es nicht an.

WEITERE GESETZGEBUNGSVERFAHREN

Änderungen Schwarzarbeitsbekämpfung


Im bereits am 13.11.2025 verabschiedeten „Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ wurden 2 neue Branchen in die Sofortmeldung Schwarzarbeit aufgenommen:

  1. Das Friseurhandwerk inkl. Barbershops
  2. Die Kosmetikbranche


Wichtig:

Für beide Branchen sind somit ab dem 01.01.2026 die Sofortmeldungen „Schwarzarbeit vermeiden“ abzugeben.
Für die Sofortmeldung gilt keine Karenzzeit! Sie ist zwingend spätestens mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses abzugeben.


Digitale Steuerbescheide


Entgegen der ursprünglichen Ankündigung werden die Änderungen bei den digitalen Steuerbescheiden erst ab dem 01.01.2027greifen. Geplant war dies bereits zum 01.01.2026, aber der Neuentwurf sieht nunmehr eine Verschiebung um 1 Jahr vor.

Die wesentlichste Änderung besteht darin, dass aus der bisherigen aktiven Zustimmung zum digitalen Bescheidversand ein aktiver Widerspruch von Nöten sein wird, da ein sog. „Option-Out Modell“ eingeführt werden soll.

Dies bedeutet, dass zukünftig der digitale Steuerbescheid verpflichtend sein wird, es sei denn, es wird aktiv widersprochen. Für diesen Widerspruch gibt es keine Frist, d.h. er kann jederzeit gestellt werden, gilt aber jeweils erst mit Wirkung für die Zukunft.



VERORDNUNGEN

Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen


Eine Rolle rückwärts gibt es wohl bei der „Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“. Hier hat der Finanzausschuss des Bundesrates kurz vor knapp gravierende  Änderungen vorgeschlagen. Folgt der Bundesrat bei seiner Sitzung am 19.12.2025 dieser Beschlussempfehlung, kommt es anders als bisher vorgesehen nicht zu vorteilhaften, sondern zu nachteiligen Änderungen für den Steuerbürger!

Insbesondere würde die bis dato im Verordnungstext noch zu Gunsten des Steuerpflichtigen vorgesehene Ausweitung der Grenzen bei eigengenutzten Grundstücken von untergeordnetem Wert gestoppt. Bislang war geplant, dass betrieblich genutzte Grundstückteile zukünftig als Privatvermögen behandelt werden dürfen, wenn sie nicht größer als 30 Quadratmeter sind oder deren Wert 40.000 € nicht übersteigt. Dies wäre eine massive Ausweitung der bisherigen Vereinfachungsregel gewesen. Denn nach der bisher geltenden Regelung ist das Wahlrecht nur eröffnet, wenn der gemeine Wert des betrieblichen Grundstücksteils nicht mehr als 20% des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 € beträgt.


Diese vorgesehene Ausweitung soll nun nicht kommen. Außerdem soll auch die bisherige Regelung auslaufen und letztmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die vor dem 01.01.2028 enden.

Im Übrigen sieht der nunmehr vom Finanzausschuss des Bundesrates zur Abstimmung gestellte Verordnungstext auch vor, die Kriterien für den Nachweis einer tatsächlich kürzeren Restnutzungsdauer bei Immobilien im Sinne der Finanzverwaltung allgemeinverbindlich zu normieren. Dieser Änderungsvorschlag stammt bereits aus der ursprünglichen Entwurfsfassung. Zwischenzeitlich war er aber entfallen. Im finalen Verordnungstext ist er nun doch wieder enthalten.


HINWEISE FÜR UNTERNEHMER

E-Mails als „Geschäftsbriefe“


Ein Urteil mit Folgen?

„Es ist Sache des Steuerpflichtigen, seine Datenbestände so zu organisieren, dass eine berechtigte Einsichtnahme durch die Finanzverwaltung erfolgen kann, ohne dass dabei geschützte Bereiche berührt werden.“ Es ist zu befürchten, dass diese Aussage aus einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zusätzlichen Dokumentationsaufwand bei der Archivierung geschäftlicher Emails auslösen wird.

Hintergrund ist ein Fall, bei dem die Betriebsprüfung vom Steuerpflichtigen die Vorlage der „steuerlich relevanten Email-Kommunikation“ des Prüfungszeitraums forderte. Die Erfüllung dieses Vorlageverlangens war für den Steuerpflichtigen mit erheblichem Aufwand verbunden, da mehr als 1 Mio. Emails betroffen waren. Er war daher der Auffassung, dass eine so umfassende und unspezifische Anfrage der Finanzverwaltung unzulässig sei.

Die Richter beim BFH widersprachen dieser Auffassung jedoch. Die Finanzverwaltung sei im Rahmen der Außenprüfung grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen sämtliche EMails mit steuerlichem Bezug anzufordern (sog. Vorlageverlangen „en bloc“). Dem Steuerpflichtigen stünde dabei jedoch das Erstqualifikationsrecht zu. D.h. er darf zunächst entscheiden, welche Daten er für steuerlich relevant (und damit vorlagepflichtig) hält und welche nicht. Eine unmittelbare Einsichtnahme der Betriebsprüfung in sämtliche gespeicherten Emails (privat und geschäftlich) ist damit ausgeschlossen.

Was ist steuerlich relevante Email-Kommunikation?
Mit „steuerlich relevante Email-Kommunikation“ sind die von der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht betroffenen Emails gemeint. Aufbewahrungs- und vorlagepflichtig sind nicht nur Jahresabschlüsse, Buchungsbelege, Bankunterlagen usw. Auch die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe sowie Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe sind umfasst. Diese Unterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren.

Zu den Handels- oder Geschäftsbriefen zählt sämtliche Korrespondenz, die die Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung eines Handelsgeschäfts betrifft, also z.B.: Aufträge, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Frachtbriefe, Rechnungen, Reklamationen, Zahlungsbelege, Kontoauszüge und Verträge.

Ob ein Handels- bzw. Geschäftsbrief vorliegt, bestimmt sich nach dem Inhalt, nicht nach der Form. Es fallen also auch EMails (und andere durch Datenfernübertragung übersendete Nachrichten – z.B. SMS, WhatsApp, …) darunter.

Handlungsoptionen
Wer im Falle einer Betriebsprüfung auf „en-bloc“-Vorlageverlangen vorbereitet sein will, ist daher angehalten, die Email-Kommunikation so zu organisieren, dass die steuerlich relevanten Nachrichten mit vertretbarem Aufwand von den übrigen Nachrichten getrennt werden können. Häufig dürfte es dazu unerlässlich sein, bereits bei Eingang der Email eine Qualifikation und separate Archivierung vorzunehmen (z.B. in getrennten Ordern oder mittels Datenmanagementsystem). Eine Auseinandersetzung mit der Thematik dürfte insbesondere für Fälle der Anschlussprüfung und Betriebe mit einer hohen Prüfwahrscheinlichkeit ratsam sein.

Problemfall: Berufsgeheimnisträger
Während es den übrigen Steuerpflichtigen (zumindest theoretisch) offensteht, der Betriebsprüfung im Zweifel einen „ungefilterten“ Zugang zu sämtlicher Email-Kommunikation zu gewähren, steht diese Option Berufsgeheimnisträgern regelmäßig nicht offen. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht sind nach § 203 StGB strafbar und ziehen auch berufsrechtliche Konsequenzen nach sich. Dies gilt auch für unzulässige Offenbarungen von Berufsgeheimnissen ggü. Finanzbehörden.

 


Hinweise zur elektronischen Rechnung


Der Gesetzgeber hat mit dem Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 für inländische steuerpflichtige Umsätze zwischen Unternehmern (B2B) die Verpflichtung zur Erteilung einer elektronischen Rechnung eingeführt. Für die Ausstellung von e-Rechnungen läuft dahingehend noch eine Übergangsphase:

  • Rechnungen bis zum 31.12.2026 (für Umsätze von 01.01.2025 bis 31.12.2026) können weiterhin in Papierformat oder – bei Zustimmung des Empfängers – in einem anderen elektronischen Format,
  • Rechnungen bis zum 31.12.2027 (für Umsätze von 01.01.2027 bis 31.12.2027) können bei Unterschreiten einer Umsatzgrenze von 800.000 € im vorangegangenen Kalenderjahr in Papierformat oder – bei Zustimmung des Empfängers – in einem anderen elektronischen Format, ausgestellt werden.

Die Finanzverwaltung hat nun mit einem BMF-Schreiben vom 15.10.2025 noch einmal zu Umsetzungsfragen, insbesondere zu Rechnungsfehlern und zur Aufbewahrung einer e-Rechnung Stellung genommen.

Beachten Sie: Neben der bisher schon notwendigen Überprüfung der Rechnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit wird mit der e-Rechnung auch eine technische Validierung der e-Rechnung erforderlich.

Hinsichtlich der Aufbewahrung einer e-Rechnung ist zumindest deren strukturierter Teil so aufzubewahren, dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegt.

Besonderheiten ergeben sich durch die Einführung der e-Rechnung daneben bei

  • Rechnungen über ein Dauerschuldverhältnis und
  • einer Rechnungsberichtigungbei Minderung der Bemessungsgrundlage nach der Rechnungsausstellung (z.B. bei Skonti, Nachlässen) und bei Änderungen im Leistungsumfang.

Hinweis:

Zum 01.01.2027 wird die Erteilung elektronischer Rechnungen für die meisten Unternehmen verpflichtend. Für die Umstellung sind hierfür bei vielen Unternehmen noch Umstellungen der bisherigen Abrechnungsprozesse und Digitalisierungsmaßnahmen erforderlich. Das aktuelle BMF-Schreiben gibt hierzu eine weitere Orientierung, insbesondere zu Pflichtinhalten des strukturierten Teils sowie zur technischen Validierung und Aufbewahrung einer e-Rechnung.


Übertragung von Unternehmen mit Grundbesitz


Nachfolgegestaltungen in Unternehmen erfolgen oftmals auf dem sog. „Schnittpunkt“ der Jahre. Wesentlich für die Beteiligten ist hier aus steuerlicher Sicht rglm. die Inanspruchnahme der Verschonungsregelungen des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) für Betriebsvermögen (Regelverschonung 85%/Optionsverschonung 100%).

Oftmals umfasst der Übergabegegenstand hier auch Grundstücke, also bspw. ein Einzelunternehmen mit einem Betriebsgrundstück oder auch Anteile an einer Personengesellschaft und im sog. Sonderbetriebsvermögen befindlicher Grundbesitz. Die Begünstigungsregelungen des ErbStG erfordern hier eine zeitgleiche Übergabe, sowohl des Grundstücks als auch des Unternehmens. Hier reicht es nicht, dass beide Übergaben in einer einheitlichen notariellen Urkunde erfolgen!

Denn Grundstücksschenkungen werden bereits mit der Erklärung der Auflassung und der Bewilligung zur Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch vollzogen. Wird daneben vereinbart, dass andere Vermögenswerte erst zu einem späteren Zeitpunkt und nicht unmittelbar mit der Unterzeichnung des Notarvertrags auf den Beschenkten übergehen, kommt es zu Übertragungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten.

Beachten Sie: Auf den Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums am Grundstück (Übergang Besitz, Nutzen und Lasten) kommt es für die Frage des Zeitpunkts der Zuwendung nicht an!

Leider kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass es aufgrund einer aufschiebend bedingten Übertragung (bspw. wird der Zeitpunkt des Übergangs von Kommanditanteilen auf die Eintragung im Handelsregister bestimmt) die Zeitpunkte der Zuwendung an Unternehmen und Grundbesitz auseinanderfallen. Das Grundstück wird dann „außerhalb“ des Unternehmens übertragen und nimmt nicht an der Betriebsvermögensbegünstigung des ErbStG teil.

Lösen lässt sich dieses Problem entweder dadurch, dass (auch) das Unternehmen bzw. der Gesellschaftsanteil sofort und unbedingt übertragen werden oder eine Vollzugssperre der Eintragung der Änderung des maßgeblichen Grundbuchs vereinbart wird.

Gerne unterstützen wir Sie hier bei der steuerrechtlich optimierten Nachfolge! Sprechen Sie uns hier gerne und rechtzeitig vor Beurkundung der Übergabe an.


HINWEISE FÜR VERMIETER UND KAPITALANLEGER

Sonderabschreibung für Wohnimmobilien

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermieteter Wohnimmobilien können im Wege der Abschreibung verteilt auf die Nutzungsdauer steuerlich abgesetzt werden. Hierbei wird typisierend von folgenden AfA-Sätzen bzw. Nutzungsdauern ausgegangen (lineare AfA):

  • Wohnungen, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt worden sind: 3 % bzw. 33 Jahre
  • Wohnungen, die vor dem 01.01.2023 und nach dem 31.12.1924 fertiggestellt worden sind: 2 % bzw. 50 Jahre
  • Wohnungen, die vor dem 01.01.1925 fertiggestellt worden sind: 2,5% bzw. 40 Jahre

Ist die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes kürzer. So können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf diesen kürzeren Zeitraum verteilt werden.

Neben der linearen bzw. degressiven AfA gewährt der Gesetzgeber für Mietwohnungsneubauten bis zu einer bestimmten Baukostenobergrenze eine Sonderabschreibung von jährlich 5% in den ersten vier Jahren seit Anschaffung bzw. Herstellung. Die Sonderabschreibung wird aber nicht in jedem Fall gewährt, sondern ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden (z.B. Bauantrag nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029, Vermietung zu Wohnzwecken für mindestens 10 Jahre).

§7b EStG – Sonder-Afa für Wohnungsneubau
Daneben kann für Wohnungsneubauten eine Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden. Hierfür ist erforderlich, dass durch Baumaßnahmen

  • auf Grund eines nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 gestellten Bauantrags oder
  • einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige
  • eine neue, bisher nicht vorhandene Wohnung hergestellt wird.

Das Gebäude muss zusätzlich die Kriterien eines „Effizienzhauses 40” (KfW 40) mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllen und dies durch das „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude” (QNG) nachgewiesen werden. Daneben darf eine sog. Baukostenobergrenze von 5.200 €/m2 nicht überschritten werden.

Sind die obigen Voraussetzungen erfüllt, kann der Steuerpflichtige im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 % der Bemessungsgrundlage in Anspruch nehmen.

Es muss sich bei dem begünstigten Wohnraum immer um Neubauten handeln. Von daher kann die Sonderabschreibung nicht in Anspruch genommen werden, wenn vorhandener Wohnraum nur modernisiert oder saniert wird, auch wenn dies mit hohen Kosten verbunden ist und sich die Ausstattungsmerkmale der Wohnung dadurch deutlich verbessern.

Ganz aktuell hat der Bundesfinanzhof diese Restriktion auch auf den Fall ausgeweitet, in dem ein renovierungs- und modernisierungsbedürftiger Altbau abgerissen und ein neues Wohngebäude mit einem „zukunftsfähigen Standard“ auf dem Grundstück errichtet wurde. Auch hier sei kein neuer Wohnraum im Sinne der Vorschrift entstanden, so dass der Neubau einer nicht förderfähigen Sanierung gleichzustellen wäre.


Hinweis:

Der BFH hat ausdrücklich die Frage unbeantwortet gelassen, wie es sich verhält, wenn ein Neubau zu einer Vermehrung des Wohnungsbestandes führt – also z.B., wenn das Einfamilienwohnhaus durch ein Zweifamilienwohnhaus ersetzt worden wäre.

Die Entscheidung sollte für alle laufenden Projekte und Finanzierungen beachtet werden. Förderungsschädlich sind nach dem Urteil der Abriss und Neubau eines Wohngebäudes, sofern ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen diesen besteht. Der BFH äußert sich allerdings nicht konkret zu wesentlichen Fragen der Praxis, vor allem,

  • ob es eine unschädliche Mindestzeitspanne zwischen beiden Maßnahmen gibt;
  • ob und – falls ja – in welchem Umfang eine Begünstigung nach § 7b EStG in Betracht kommt, wenn ein ersetzender Neubau zu einer Vermehrung des Wohnungsbestands führt, wie z.B. bei Ersetzung eines Ein- oder Zweifamilienhauses durch ein Mehrfamilienhaus;
  • ob auch beim Erwerber eines Grundstücks, auf dem zuvor ein Gebäude abgerissen wurde, bereits ein enger zeitlicher Zusammenhang die Sonderabschreibung gefährdet.


Übergabe gegen Vorbehaltsnießbrauch – BFH verschärft die Spielregeln


Die Einräumung eines Nießbrauchsrechts im Rahmen einer Immobilienübergabe ist ein beliebtes und in der Praxis häufig genutztes Instrument. Ein wesentlicher Grund dafür ist, dass durch den Vorbehalt eines Nießbrauchs die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer gezielt gemindert werden kann. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass dem Nießbrauchsberechtigten weiterhin die Erträge, beispielsweise aus der Verpachtung der Immobilie, zufließen.

Bisher ging die Praxis davon aus, dass eine spätere Ablösung des Nießbrauchsrechts beim Berechtigten nicht zu steuerpflichtigen Einkünften führt. Eine solche Ablösezahlung galt demnach als steuerfrei. Diese Annahme stützte sich auf eine ältere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).

In einer brandaktuellen Entscheidung hat der BFH jedoch signalisiert, dass er an diesen Grundsätzen nicht länger festhalten möchte. In dem verhandelten Fall ging es um eine Immobilie, aus welcher der Nießbrauchsberechtigte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Nach der neuen Auffassung des BFH stellt die Ablösung des Nießbrauchsrechts praktisch einen Schadensersatz für die zukünftig entgehenden Mietentgelte dar. Folglich seien die entsprechenden Ablösezahlungen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern.

Mit dieser neuen Rechtsprechung torpediert der BFH ein klassisches und gängiges Gestaltungsmodell der Praxis. Zukünftig muss daher bei der Übertragung von Immobilienvermögen sorgfältig abgewogen werden, ob der Vorbehalt eines Nießbrauchs weiterhin sinnvoll ist oder ob alternative Übertragungsmodelle steuerrechtlich vorteilhafter wären.


Vermietung von Ferienimmobilien

Die Vermietung von Ferienwohnungen führt grundsätzlich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sofern die Ferienimmobilie – unabhängig davon, ob es sich um ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung handelt – ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird.

In der Praxis fordern Finanzämter zunehmend den Nachweis, dass eine solche ausschließliche Vermietung tatsächlich vorliegt. Für die Glaubhaftmachung kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht:

  • Die Vermietung erfolgt über einen Vermittler (z. B. Reiseveranstalter, Kurverwaltung), wobei eine Eigennutzung vertraglich ganzjährig ausgeschlossen ist. Dies spricht regelmäßig für eine ausschließliche Fremdvermietung.
  • Befindet sich die Ferienwohnung in einem ansonsten selbstgenutzten Zwei- oder Mehrfamilienhaus des Steuerpflichtigen, kann ebenfalls von einer ausschließlichen Vermietung ausgegangen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen die Möglichkeit einer Gästeunterbringung aufweist. Andernfalls liegt die Vermutung nahe, dass die Ferienwohnung auch privat genutzt bzw. zur privaten Gästeunterbringung verwendet wird.
  • Darüber hinaus kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Vermietung der Ferienwohnung zumindest dem Durchschnitt der Vermietungen am Ferienort innerhalb der dort üblichen Saison entspricht. Vereinfachend wird dies angenommen, wenn die Ferienwohnung an mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Vermietungstage tatsächlich vermietet wird.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu kürzlich eine steuerfreundliche Entscheidung getroffen: Für die Beurteilung der durchschnittlichen Auslastung ist nicht nur ein einzelner Veranlagungszeitraum maßgeblich, sondern ein zusammenhängender Zeitraum von drei bis fünf Jahren. Ob die ortsübliche Vermietungszeit um mindestens 25 Prozent unterschritten wird, ist daher auf einen entsprechend längeren Betrachtungszeitraum zu beziehen.

Zum Nachweis der Vermietungsdauer können Steuerpflichtige auf Daten von Fremdenverkehrsämtern, Gemeinden, Städten oder Kurverwaltungen zurückgreifen. Insbesondere in kleineren Ferienorten sind entsprechende Daten jedoch oft nicht verfügbar. In solchen Fällen akzeptieren Finanzämter häufig Vergleichsdaten aus Nachbargemeinden, die einen gemeinsamen und einheitlichen touristischen Markt bilden.

Bei schwieriger Datenlage empfiehlt es sich, nicht allein auf Auslastungszahlen zu setzen, sondern weitere Indizien für eine ausschließliche Vermietung zu dokumentieren, etwa:

  • Nachweisbare Werbemaßnahmen (Online-Portale, Anzeigen, Prospekte)
  • Zusammenarbeit mit professionellen Vermittlern
  • Klare und durchgängige Ausschlüsse der Eigennutzung in Verträgen
  • Belegungspläne und Buchungsbestätigungen

Gelingt der Nachweis der ausschließlichen Vermietung nicht, ist die Einkünfteerzielungsabsicht oftmals nur durch eine umfangreiche Totalüberschussprognose zu belegen. Schlägt auch diese fehl, wird die Vermietung der sogenannten Liebhaberei zugeordnet. In diesem Fall erzielt der Steuerpflichtige steuerlich keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; im Gegenzug können jedoch auch keine Aufwendungen aus dem Betrieb der Ferienwohnung steuerlich geltend gemacht werden.

Liegt der Durchschnitt der jährlichen Auslastungen hingegen nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 %) unter dem Durchschnitt der ortsüblichen Vermietungszeiten von Ferienwohnungen in diesem Zeitraum, zeigt sich, dass der Steuerpflichtige die Ferienwohnung in geeigneter Form am Markt angeboten hat und so einem Dauervermieter gleichzustellen ist.



HINWEISE FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN

Erstattung von Ladestrom zuhause – neues BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung hat mit Wirkung zum 01.01.2026 am 11.11.2025 ein neues BMF-Schreiben erlassen, welches die Erstattung von Ladestrom bei Laden zuhause neu regelt:

  1. Die bislang bekannten Pauschalen für die steuerfreie Erstattung in Höhe von 30 € für Elektro-KFZ bzw. 15 € für Hybrid-KFZ (Mit Lademöglichkeit beim ArbG) und 70 € für Elektro-KFZ bzw. 35 € für Hybrid-KFZ (Ohne Lademöglichkeit beim ArbG) werden ersatzlos gestrichen! Es ist somit nur noch eine Erstattung nach den tatsächlichen Werten oder nach der nachfolgenden „Vereinfachungsregel“ zulässig.
  2. Stattdessen wird “aus Vereinfachungsgründen“ für den Strompreis der Wert des Statistischen Bundesamtes für das Vorjahreshalbjahr dem gesamten Folgejahr zugrunde gelegt, d.h. für 2026 kann der Strompreis des 1. Halbjahres 2025 verwendet werden. Dieser beträgt für 2026 0,34 € je kwh. Die jeweils gültigen Strompreise erhält man auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes unter Angabe des Statistik-Codes 61243-0001.
  3. Die Verbrauchswerte müssen hingegen tatsächlich ermittelt werden, d.h. über Ablesen der Wallbox/der Verbrauchswerte des PKW oder ähnlicher Methoden.

Hinweis:

Bei einem Ablesen der Verbrauchswerte des KFZ sind die Ladevorgänge beim ArbG und unterwegs abzuziehen, da die Neuregelung nur das Laden zuhause umfasst.


Familienheim – Steuervorteil zu Lebzeiten sichern

Der Erwerb des sogenannten Familienheims ist in der Erbschaftsteuer privilegiert. Dieser bleibt bei einem Erwerb vom lebenden Ehegatten/Lebenspartner ohne weitere Bedingungen vollständig steuerbefreit. Erfolgt der Erwerb des Familienheims jedoch von Todes wegen, ist die Befreiung an eine zehnjährige Nutzungspflicht des erwerbenden Ehegatten/Lebenspartners geknüpft. Nur in wenigen Ausnahmefällen (bspw. Pflegebedürftigkeit) ist eine vorzeitige Beendigung dieser Selbstnutzungspflicht unschädlich für die Gewährung der Steuerbefreiung. Gibt bspw. der überlebende Ehegatte die Wohnung aus Altersgründen im Jahr 8 nach dem Erbanfall auf, wird rückwirkend die volle Steuer auf das Familienheim fällig. Sind die persönlichen Freibeträge hier wegen des weiteren Erbanfalls schon aufgebraucht, kann dies, je nach Wert der Immobilie, teuer werden!


Zuwendung zu Lebzeiten vorteilhaft

Die Zuwendung des Familienheims zu Lebzeiten an Ehegatten/Lebenspartner ist dagegen ohne weitergehende Auflagen vollständig begünstigt.

Die lebzeitige unentgeltliche Zuwendung eines Familienheims an den Ehegatten/Lebenspartner beschränkt sich hierbei nicht ausschließlich auf bestehende Familienheime. Vielmehr sind hier auch andere Gestaltungen möglich. So sind z.B. der Kauf oder die Herstellung eines Familienheimes aus Mitteln eines Ehegatten unter Einräumung der Miteigentümerstellung des anderen Ehegatten oder die mittelbare Grundstücksschenkung begünstigt.

Hinweis: Die Übertragung des Familienheims auf Kinder ist dagegen nur beim Erwerb von Todes wegen begünstigt und nur steuerfrei, soweit die Wohnfläche der Wohnung/des Hauses 200 qm nicht übersteigt. Ist die Wohnung/das Haus des Erblassers größer, bleibt der Grundstückserwerb der Kinder insoweit erbschaftsteuerpflichtig.


Anforderungen an das Familienheim

Als Familienheim gilt ein bebautes Grundstück, soweit darin eine Wohnung gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Es gilt ein „Hjghlander-Prinzip“, d. h. es gibt immer nur ein Familienheim, selbst bei mehreren Wohnsitzen und abwechselnder Nutzung.

Am Ort des Familienheims muss sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befinden, nicht begünstigt sind daher Ferien- oder Zweitwohnungen. Maßgeblich ist jedoch die tatsächliche Nutzung, so dass auch eine ursprünglich als Ferienwohnung erworbene Wohnung im Laufe der Zeit zum Familienheim werden kann. Kriterien sind beispielsweise die Häufigkeit der Anwesenheit, das familiäre Verhältnis sowie das soziale Leben und die Freizeitgestaltung.

Hinweis: Unschädlich für die Qualifikation als Familienheim ist die Nutzung zu anderen als zu Wohnzwecken, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist, z.B. durch Nutzung eines Arbeitszimmers. Wesentlich ist, dass die Wohnnutzung überwiegt. Eingeschlossen in die Steuerbefreiung sind auch Garagen, Nebenräume und Nebengebäude, die sich auf dem Grundstück befinden und gemeinsam mit der Wohnung genutzt werden


Aktuell: BFH erkennt Familienheim-GbR an!

Ganz aktuell hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun auch die Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR als begünstigungsfähig anerkannt.

Im Urteilsfall hat die Ehefrau F das in ihrem Eigentum stehende Familienheim ohne Gegenleistung in das Gesellschaftsvermögen einer gemeinsam mit ihrem Ehemann M neu gegründeten GbR eingebracht. Das Finanzamt wollte diese mittelbare Zuwendung an den M nicht steuerfrei stellen – zu Unrecht, wie der BFH nun entschieden hat!

Hinweis: Der Vorteil dieser Gestaltung liegt hauptsächlich im außersteuerlichen Bereich, denn über den notwendigen Gesellschaftervertrag lassen sich bspw. verschiedene Regelungen für den Trennungsfall (bspw. Vorkaufsrechte oder Zuweisung von Liquidationserlösen), aber auch die Insolvenz eines Ehegatten/Lebenspartners vorsehen.


Fazit:

Die Übergabe des Familienheims an Ehegatten/Lebenspartner zu Lebzeiten bringt erhebliche steuerliche Vorteile mit sich, als wenn eine solche Übertragung im Wege der Erbfolge erfolgt. Hier gilt es, Chancen und Risiken einer lebzeitigen Übertragung abzuwägen und rechtzeitig entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Mit der Öffnung der Übergabe eines Familienheims über eine „Familienheim-GbR“ hat der BFH nun weitere interessante Gestaltungsspielräume geschaffen, die es zu nutzen gilt.


Opfer eines Trickbetrugs

Das Finanzgericht Münster hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem die Klägerin Opfer eines Schockanrufs geworden ist. Die Klägerin begehrt den Abzug des ihr entstandenen Schadens i.H.v. 50.000 € als außergewöhnliche Belastung im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung. Das Gericht lehnte dies jedoch ab.

Der Sachverhalt
Die damals 77 Jahre alte Klägerin erhielt einen Anruf. Der Anrufer gab sich als Rechtsanwalt aus und gab an, dass die Tochter der Klägerin einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht haben soll (Schockanruf). Die drohende Untersuchungshaft der Tochter könne jedoch durch Zahlung einer Kaution i.H.v. 50.000 € abgewendet werden. Die Zahlung sollte an einen Boten erfolgen. Die Klägerin fuhr daraufhin mit dem Taxi zur Bank und hob dort 50.000 € ab. Diesen Betrag übergab sie später dem Boten.

Nachdem die Klägerin den Trickbetrug durchschaut hatte, erstattete sie Strafanzeige. Die gezahlte „Kaution“ machte sie im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Insbesondere hätte sie zwar im Nachhinein betrachtet (objektiv) Handlungsalternativen gehabt. Zum Tatzeitpunkt seien ihr diese aber aufgrund der aufgebauten Stresssituation nicht bewusst gewesen. Aus subjektiver Sicht hatte sie daher keine Handlungsalternativen. Auch das Amtsgericht bestätigte später, dass es sich um einen bandenmäßigen bzw. gewerbsmäßigen Betrug gehandelt habe, wobei die Hilflosigkeit eines älteren Menschen in besonders hinterhältiger Art und Weise ausgenutzt worden sei.

Das FA ließ den Abzug als außergewöhnliche Belastung dennoch nicht zu. Es verwies darauf, dass der Klägerin aus objektiver Sicht Handlungsalternativen offen gestanden hätten.

Die Entscheidung des Gerichts
Die Richter am Finanzgericht Münster stützten in ihrem kürzlich ergangenen Urteil die Auffassung der Finanzverwaltung. Für den Abzug als außergewöhnliche Belastung fehle es bei Opfern von Schockanrufen bereits an der Außergewöhnlichkeit. Hier verwirkliche sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko, Opfer eines Trickbetrugs zu werden. Außerdem fehle es nach Ansicht der Richter an der erforderlichen Zwangsläufigkeit. Hier sei für die Frage, ob es Handlungsalternativen gab, ausschließlich ein objektiver (und kein subjektiver) Maßstab anzulegen. Objektiv betrachtet, hätte die Klägerin Handlungsalternativen gehabt (z.B. auflegen).

Das letzte Wort hat der BFH
Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts wurde Revision beim BFH eingelegt. Damit wird dieser das letzte Wort haben. Auch wenn die Chancen für die steuerliche Geltendmachung eher schlecht stehen, kann in betroffenen Fällen Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden.



Erhöhung Mindestlohn, Mini- und Midijob-Grenze

Zum 01.01.2026 wird der Mindestlohn auf 13,90 € pro Stunde angehoben (bisher = 12,82 €). Seit Oktober 2022 ist die Minijobgrenze an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt. Folglich führt eine Erhöhung des Mindestlohns auch zu einer Erhöhung der Minijob-Grenze. Diese liegt ab dem VZ 2026 bei 603 €.

Die Anhebung der Minijob-Grenze zieht die Anhebung der Midijob-Grenze nach sich. Diese steigt auf 603,01 €. Die obere Midijob-Grenze bleibt unverändert bei 2.000 €.



Sozialversicherungsrechengrößen 2026

Bundesregierung und Bundesrat haben kürzlich die Verordnung über Sozialversicherungsrechengrößen 2026 beschlossen. Es gelten bundeseinheitlich folgende Werte für die Beitragsbemessungsgrenzen:

Werte in € bundeseinheitlich
Allgemeine Rentenversicherung
–        monatlich 8.450,00
–        jährlich 101.400,00
Knappschaftliche Rentenversicherung
–        monatlich 10.400,00
–        jährlich 124.800,00
Arbeitslosenversicherung
–        monatlich 8.450,00
–        jährlich 101.400,00
Kranken- und Pflegeversicherung
–        monatlich 5.812,50
–        jährlich 69.750,00


Außerdem wurde die Versicherungspflichtgrenze bei der Kranken- und Pflegeversicherung bundeseinheitlich auf 6.450 € monatlich bzw. 77.400 € jährlich erhöht.

Daneben wurde auch die Bezugsgröße in der Sozialversicherung mit monatlich 3.955 € (bundeseinheitlich) und somit jährlich 47.460 € (bundeseinheitlich) erhöht. Der Wert ist u.a. bedeutsam für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Beachten Sie: Die Rechtskreistrennung in „Ost“ und „West“ ist bereits seit dem 01.01.2025 entfallen.


Sachbezugswerte 2026

Der Gesetzgeber hat die Sachbezugswerte an den Verbraucherpreisindex angepasst. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung wurde entsprechend wie folgt geändert:

Art des Sachbezugs Sachbezugswert 2025 Sachbezugswert 2026
Verpflegung insgesamt 333 € 345 €
    Frühstück   69 € 71 €
    Mittagessen   132 € 137 €
    Abendessen   132 € 137 €
Unterkunft 282 € 285 €
    freie Wohnung pro m2 normale Ausstattung 4,95 € 5,01 €
    freie Wohnung pro m2 einfache Ausstattung 4,05 € 4,10 €


Die täglichen Sachbezugswerte berechnen sich mit 1/30 aus den monatlichen Sachbezugswerten. Dies führt bei den Sachbezügen für Verpflegung zu folgender Änderung:

Art des Sachbezugs Sachbezugs-wert 2025 Sachbezugs-wert 2026
Verpflegung insgesamt 11,10 € 11,51 €
    Frühstück 2,30 € 2,37 €
    Mittagessen 4,40 € 4,57 €
    Abendessen 4,40 € 4,57 €


Beachten Sie: Die geänderte Sachbezugsverordnung tritt zum 01.01.2026 in Kraft, so dass die neuen Sachbezugswerte bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat 2026 angesetzt werden müssen.


Kleine Steuertipps zum Schluss

Wer zum Jahresende die Einkommensteuer im Blick hat, kann sich durch die eine oder andere kleine Maßnahme noch schnell Steuervorteile sichern. Interessierte sollten insbesondere folgende Überlegungen anstellen:

Arbeitnehmer: Lassen sich Werbungskosten bündeln?
Arbeitnehmer können ihre Werbungskosten (also Fahrtkosten, Reisekosten, Fortbildungskosten, Bewerbungskosten usw.) steuermindernd geltend machen. Dabei wird ein Pauschbetrag i. H. v. 1.230 € auch gewährt, wenn die tatsächlichen Kosten geringer sind. Die tatsächlichen geringeren Kosten wirken sich dann steuerlich gar nicht aus. Liegen die tatsächlichen Kosten also gegen Jahresende ohnehin nahe an den 1.230 €, kann es sinnvoll sein, etwaige geplante Anschaffungen des Folgejahres vorzuziehen (z.B. neuer Laptop, neues dienstlich genutztes Mobiltelefon). Auf diese Weise wird der Pauschbetrag im laufenden Jahr überschritten und die Ausgaben wirken sich auch tatsächlich aus. Im Folgejahr wird ohnehin wieder der Pauschbetrag gewährt.

Arbeiten in Haus und Garten vorziehen oder verschieben?
Für Handwerkerleistungen (z.B. Wohnung streichen) gewährt das Finanzamt eine Steuerermäßigung i. H. v. 20 % der angefallenen Kosten. Dies gilt jedoch nur bis zu einer maximalen Steuerermäßigung i. H. v. 1.200 € (entspricht einer Rechnungssumme bis 6.000 €). Voraussetzung ist jedoch, dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und das Entgelt auf das Konto des Leistungserbringers (z.B. Handwerkers) bezahlt wird.

Die Frage, in welchem Jahr die Steuerermäßigung gewährt wird, richtet sich danach, wann die Handwerkerleistung bezahlt wurde. Es kann daher sinnvoll sein, bestimmte Arbeiten oder zumindest deren Bezahlung noch ins aktuelle Jahr vorzuziehen.

Insbesondere folgende Maßnahmen können in Betracht kommen:

  • Bereits erbrachte Leistungen: Handwerker auf Abrechnung noch im alten Jahr drängen.
  • Noch laufende Leistungen: Möglichkeit von Abschlagsrechnungen prüfen.
  • Zukünftige Leistungen: Möglichkeit von Anzahlungen für Arbeiten im neuen Jahr prüfen. Diese müssen marktüblich und/oder (sonst) sachlich begründet sein. Außerdem muss eine entsprechende Rechnung des Handwerksbetriebs vorliegen.

Gegensätzliche Überlegungen greifen, wenn im aktuellen Jahr der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft ist und daher die Aufwendungen ins Folgejahr verschoben werden sollen.

Spenden vorziehen oder verschieben?
Spenden lassen sich steuermindernd geltend machen. Je höher das zu versteuernde Einkommen ist, desto höher ist auch der Steuersatz und damit der Steuerspareffekt, der sich aus einer Spende ergibt. Auch auf dem Gebiet der Spenden besteht somit Gestaltungsspielraum.

Steht beispielweise schon fest, dass im Folgejahr niedrigere Einkünfte vorliegen werden (z.B. Rentenbeginn), macht es Sinn, die Spende noch im alten Jahr zu tätigen. Bei erwarteten höheren Einkünften im Folgejahr, sollte dagegen auch die Spende ins neue Jahr verschoben werden.

Übrigens können nicht nur Geldspenden steuerlich berücksichtigt werden. Auch Sachspenden (z.B. Kleidung, Haushaltsgegenstände, Fahrräder, Musikinstrumente, Spielsachen etc.) können abgesetzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um neue oder gebrauchte Gegenstände handelt. Für die Höhe des Spendenabzugs ist der Wert zum Zeitpunkt der Spende maßgeblich.


Die täglichen Sachbezugswerte berechnen sich mit 1/30 aus den monatlichen Sachbezugswerten. Dies führt bei den Sachbezügen für Verpflegung zu folgender Änderung:

Art des Sachbezugs Sachbezugs-wert 2025 Sachbezugs-wert 2026
Verpflegung insgesamt 11,10 € 11,51 €
    Frühstück 2,30 € 2,37 €
    Mittagessen 4,40 € 4,57 €
    Abendessen 4,40 € 4,57 €


Beachten Sie: Die geänderte Sachbezugsverordnung tritt zum 01.01.2026 in Kraft, so dass die neuen Sachbezugswerte bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat 2026 angesetzt werden müssen.

Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin. Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.


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November 25, 2025
FÜR EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGE

Kann der Alleingesellschafter einer gGmbH Zahlungen an diese als Spende geltend machen, die er als Mietzahlungen für ein Grundstück zurückerhält?

Die (damals zusammen veranlagten) Kläger erzielten u. a. Einkünfte aus einem Besitz-Einzelunternehmen. Der Kläger gründete 2014 eine gemeinnützige gGmbH zur Förderung von Kunst und Kultur und vermietete ihr ab 2016 Museumsflächen im eigenen Gebäude. Parallel gab er eine Patronatserklärung ab: monatliche Spenden mindestens in Miethöhe zur finanziellen Ausstattung der gGmbH. Die gGmbH zahlte die vertragliche Miete per Dauerauftrag, der Kläger spendete regelmäßig an die gGmbH (Spendenquittungen lagen vor). Nach einer Betriebsprüfung kürzte das Finanzamt die als Sonderausgaben anerkannten Spenden um den auf die Miete entfallenden Teil, u. a. wegen fehlender Unentgeltlichkeit – „Geldkreislauf“ und stellte zudem die Gewinnerzielungsabsicht des Besitz-Einzelunternehmens in Frage. Der Einspruch blieb erfolglos. Daraufhin erhob der Unternehmer Klage.

Das Finanzgericht Münster hielt die Klage für begründet (Az. 1 K 102/23). Es handele sich bei den Zahlungen um Spenden, da die in der Patronatserklärung eingegangene Spendenzusage freiwillig sei.


Daran ändere deren Zweck, die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der gGmbH, nichts. Unentgeltlichkeit/keine Gegenleistung: Der Mietvertrag und die Spenden seien zwei getrennte Rechtsverhältnisse. Der Mietvertrag sei zivilrechtlich wirksam, wie unter fremden Dritten üblich abgeschlossen, die Hauptpflichten seien klar und die Miethöhe im Rahmen. Dass Spendenmittel der gGmbH (auch) die Miete ermöglichten, nehme den Spenden nicht die Unentgeltlichkeit. Es liege daher kein schädlicher „Kreislauf“ vor. Die Zuwendungen würden in den ideellen Bereich der gGmbH fließen, unterlägen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Bindung und erhöhten nicht den Wert der Beteiligung. Ein Gestaltungsmissbrauch oder eine verdeckte Einlage sei daher nicht zu erkennen. Die Vermietung sei zudem auf Dauer angelegt, eine negative Totalgewinnprognose stehe nicht fest und es gäbe keine Anzeichen, dass die Tätigkeit aus privaten Neigungen betrieben werde, weshalb auch eine Gewinnerzielungsabsicht des Besitzunternehmens zu bejahen sei.


Kein Lohnsteuerhaftung bei Pkw-Nutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers ohne Privatnutzungsgestattung

Eine GmbH war Eigentümerin eines Pkw, der dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer ausschließlich für betriebliche Fahrten zur Verfügung gestellt wurde. Das Finanzamt nahm an, dass der Geschäftsführer den Firmenwagen auch privat genutzt habe und nahm die GmbH für nicht einbehaltene Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Haftung, da ein als Arbeitslohn zu behandelnder geldwerter Vorteil des Geschäftsführers aus einer Gestattung zur privaten Pkw-Nutzung vorliege. Die GmbH bestritt dies. Im Geschäftsführervertrag sei keine Privatnutzung geregelt und ein ausdrückliches oder stillschweigendes Nutzungsrecht bestehe nicht. Der Geschäftsführer verfügte zudem über mehrere private Fahrzeuge und wohnte am Sitz der Gesellschaft. Ein Fahrtenbuch war zwar geführt, wies aber formale Mängel auf (lose Blätter, Rechenfehler, fehlende Tankbelege).

Das Finanzgericht Düsseldorf hob den Haftungsbescheid auf (Az. 14 K 1478/22). Es liege keine Vereinbarung über Privatnutzung vor.


Weder der ursprüngliche noch der ergänzte Geschäftsführervertrag habe eine Gestattung zur privaten Nutzung enthalten. Eine konkludente Vereinbarung ließe sich aus den Umständen nicht ableiten. Aufgrund des umfangreichen privaten Fuhrparks und der Nutzung des Fahrzeugs ausschließlich für betriebliche Zwecke sei eine private Nutzung nicht belegt. Auch liege kein Anscheinsbeweis nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vor. Das Finanzamt müsse den Nachweis einer Privatnutzung führen. Selbst wenn Privatfahrten stattgefunden hätten, wäre der Vorteil nicht als Arbeitslohn, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu beurteilen, da keine klare und im Voraus getroffene Nutzungsvereinbarung bestand. Damit könne eine Haftung für Lohnsteuer nicht begründet werden.


Keine Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau, wenn Einfamilienhaus abgerissen und durch Neubau ersetzt wird

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b des Einkommensteuergesetzes nicht zu gewähren ist, wenn ein Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Die Steuerförderung setzt vielmehr voraus, dass durch die Baumaßnahme bisher nicht vorhandene Wohnungen geschaffen werden. Dies erfordert eine Vermehrung des vorhandenen Wohnungsbestands (Az. IX R 24/24).

Der Klägerin gehörte ein vermietetes Einfamilienhaus. Nachdem sie sich zum Abriss des sanierungsbedürftigen, aber noch funktionsfähigen Hauses entschlossen hatte, stellte sie im Jahr 2019 einen Bauantrag für ein neues Einfamilienhaus. Im Juni 2020 ließ sie das alte Haus abreißen. Ab Juli 2020 wurde der Neubau errichtet, den die Klägerin ebenfalls vermietete. Das Finanzamt berücksichtigte die reguläre Abschreibung, lehnte jedoch die beantragte Sonderabschreibung nach § 7b EStG ab. Die Klage blieb erfolglos.



Grundsätze zur Vermietung von Ferienwohnungen konkretisiert

Im Streitfall besaß die Steuerpflichtige eine Wohnung in einem bekannten Tourismusort, die sie ab dem Jahr 2016 als Ferienwohnung vermietete. Die Steuerpflichtige erzielte durchgängig Verluste aus der Vermietung. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob die Voraussetzungen erfüllt waren, die für die steuerliche Anerkennung der Vermietung einer Ferienwohnung gelten. Das Finanzamt und das Finanzgericht hatten die Grenze von 25 % für jedes Jahr einzeln geprüft. Daher hatten sie für ein Jahr die Vermietungsverluste steuerlich berücksichtigt, für andere Jahre hingegen nicht.

Der Bundesfinanzhof hat mit seiner Entscheidung die bisherigen Grundsätze bestätigt, nach denen bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung Verluste ohne weitere Voraussetzungen steuerlich anzuerkennen und damit mit anderen Einkünften verrechnet werden können (Az. IX R 23/24). Dafür sei erforderlich, dass die ortsübliche Vermietungszeit über einen längeren Zeitraum nicht erheblich (d. h. um mindestens 25 %) unterschritten werde. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Auslastung der Ferienwohnung sei auf einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen. Der Bundesfinanzhof hat demzufolge die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Finanzgericht hat nunmehr die Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren zu prüfen.


UMSATZSTEUER

Bundesfinanzhof zur Ausübung des Vorsteuerabzugs bei verspätetem Rechnungserhalt

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil eine für kleine, mittlere und international agierende Unternehmen wichtige Entscheidung zum Vorsteuerabzug getroffen. Die Richter präzisierten darin die Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmen das Recht auf Vorsteuerabzug auch dann noch im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend machen kann, wenn das Unternehmen zum Zeitpunkt des Rechnungserhalts mit Steuerausweis keine Umsätze im Inland mehr ausführt (Az. XI R 17/22): Ist das Recht auf Vorsteuerabzug zu einer Zeit entstanden, in der das allgemeine Besteuerungsverfahren anzuwenden war, weil der zum Abzug berechtigte Unternehmer Ausgangsumsätze im Inland ausgeführt hat, kann er nach Auffassung des Bundesfinanzhofs das Recht auch dann im allgemeinen Besteuerungsverfahren ausüben, wenn er die Rechnung mit Steuerausweis zu einer Zeit erhält, in der er im Inland keine Umsätze mehr ausführt. Der erstmalige Ausweis von Umsatzsteuer in einer (berichtigten) Eingangsrechnung führe nicht rückwirkend zum Vorsteuerabzug (Abgrenzung zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung).


Im Streitfall war die Klägerin eine im Drittland ansässige Ltd., welche in Deutschland einmalig (nur einmal im Jahr 2018) steuerbare Lieferungen ausgeführt hatte. Nach einer Eingangsrechnung ohne Umsatzsteuer (als steuerfrei ausgestellt) im Jahr 2018 wurde im Jahr darauf (2019) eine korrigierte Rechnung mit Umsatzsteuerausweis an die Klägerin erstellt. Das beklagte Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg keinen Erfolg.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Klägerin der Vorsteuerabzug im Streitjahr 2019 zusteht. Zwar werde das Recht auf Vorsteuerabzug im Entstehungsjahr begründet, jedoch sei seine Ausübung erst mit dem Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung zulässig. Die Richter stellten klar, dass eine nachträgliche Berichtigung der Rechnung ohne ursprünglichen Umsatzsteuerausweis keine Rückwirkung entfaltet.

Hinweis

Gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.


Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer an allgemein- und berufsbildenden Einrichtungen

Die Klägerin betrieb eine Fahrschule und arbeitete daneben als selbstständige Fahrlehrerin für eine anerkannte Weiterbildungseinrichtung. Diese führte von der Bundesagentur für Arbeit geförderte Maßnahmen durch, nämlich praktischen Fahrunterricht für den Erwerb der Führerscheinklasse B („Pkw-Führerschein“), der Voraussetzung für den Erwerb der Führerscheinklassen C und D ist. Die Klägerin erteilte den Teilnehmenden praktischen Unterricht Klasse B (Pkw). Vertrags- und Abrechnungsbeziehungen bestanden nur zwischen der Klägerin und der Weiterbildungseinrichtung (nicht mit den Schülern). Das Finanzamt behandelte die Stunden der Klägerin als umsatzsteuerpflichtig, das Finanzgericht bestätigte dies.

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und senkte die Umsatzsteuer für die Jahre 2010-2012 jeweils (Az. V R 23/24). Eine direkte zivilrechtliche Beziehung zwischen Lehrer und Schüler sei nicht erforderlich.


Ausreichend sei, dass die Lehrerin persönlich unterrichte und ihre Leistung den Bildungszweck der anerkannten berufsbildenden Einrichtung bewirke bzw. eine damit eng verbundene und unerlässliche Dienstleistung darstelle. Die Leistung diene allein der Ausbildung der Teilnehmer. Die Weiterbildungseinrichtung habe keinen separaten wirtschaftlichen Vorteil über den Unterrichtszweck hinaus erhalten. Im konkreten Fall sei Klasse B integraler Bestandteil der beruflichen Qualifizierung für C/D und daher kein Freizeitunterricht. Die Weiterbildungseinrichtung, für die die Fahrlehrerin arbeitete, habe über die behördliche Bescheinigung gem. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG verfügt. Diese befreie die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer an privaten Schulen und anderen allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen von der Umsatzsteuer. Daher gelte die Umsatzsteuerbefreiung auch für die Fahrlehrerin.


Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug vor dem Übergang des Unternehmers zur Regelbesteuerung bzw. Kleinunternehmerregelung präzisiert

Ein Unternehmer, der von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung wechselt (oder umgekehrt), darf den Vorsteuerabzug für vor dem Wechsel bezogene Leistungen nicht rückwirkend geltend machen. Davon betroffen sind auch Voraus- oder Anzahlungsrechnungen. Dies stellte das Bundesministerium der Finanzen in einem neuen Schreiben vom 10.11.2025 klar und passte den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend an (Az. III C 2 – S 7300/00080/004/019).

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG stellt eine umfangreiche Vereinfachungsregelung für Unternehmer und Finanzverwaltung dar. Sie befreit Unternehmer bis zu bestimmten Umsatzgrenzen von der Umsatzsteuerpflicht. Geht ein Unternehmer von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung (allgemeinen Besteuerung) über, darf er die Vorsteuer für bereits vor dem Übergang bezogene Leistungen nicht geltend machen, selbst wenn diese Leistungen für künftig steuerpflichtige Umsätze genutzt werden sollen.


Dies gilt auch, wenn der Übergang (z. B. wegen des Überschreitens der Grenzen in § 19 Absatz 1 UStG) bereits wahrscheinlich, aber noch nicht tatsächlich erfolgt ist. Dies betrifft auch Vorsteuerabzüge aus Voraus- und Anzahlungsrechnungen.

Erst mit dem tatsächlichen Übergang zur Regelbesteuerung ändert sich die umsatzsteuerliche Ausgangslage, weshalb für die entsprechenden Vorsteuerbeträge nur unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmers möglich ist. Umgekehrt stellt auch der Übergang von der Regel- zur Kleinunternehmerbesteuerung eine Änderung der Verhältnisse dar, weshalb ein zuvor vorgenommener Vorsteuerabzug nach dem Übergang unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV zu Lasten des Unternehmers zu berichtigen ist.

Hinweis

Das Schreiben gilt für alle offenen Fälle. Jedoch sieht eine Übergangsregelung vor, dass sich Unternehmer in Umsatzsteuererklärungen, die bis zum 10.11.2025 abgegeben wurden, noch auf die alte Rechtslage berufen dürfen.


GESETZGEBUNG

Neue Regeln zur E-Rechnungspflicht


Das BMF-Schreiben vom 15.10.2025 (Az. III C 2 – S-7287-a/00019/007/243) stellt Änderungen und Ergänzungen zum BMF-Schreiben vom 15.10. 2024 zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung für B2B-Umsätze zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025 dar.

Diese Anpassungen präzisieren und erweitern die Anforderungen an die E-Rechnung und behandeln insbesondere die technischen Vorgaben sowie die Folgen von Formatfehlern.

Grundsätzliches zur Rechnungsstellung


Rechnungsstellungspflicht besteht?

Wenn ein Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung ausführt, ist er grundsätzlich berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Eine Rechnung muss ausgestellt werden, wenn die Leistung nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist und eine der folgenden Fallgruppen zutrifft:

  • Die Leistung wird an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht.
  • Die Leistung wird an eine juristische Person erbracht, auch wenn diese nicht Unternehmer ist.
  • Im Zusammenhang mit einem Grundstück wird eine steuerpflichtige Leistung (Werklieferung oder sonstige Leistung) an einen Empfänger erbracht, der nicht bereits unter die Punkte 1 oder 2 fällt.

Frist für die Ausstellung:

Eine Rechnung muss regelmäßig innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung ausgestellt werden. Bei Voraus- oder Anzahlungsrechnungen muss die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts ausgestellt werden.

Verpflichtung zur E-Rechnung:

Bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern muss regelmäßig eine E-Rechnung verwendet werden.

Wer kann die Rechnung ausstellen?

Eine Rechnung kann ausgestellt werden:

  • Durch den leistenden Unternehmer selbst,
  • Durch einen beauftragten Dritten, der im Namen und für Rechnung des Unternehmers abrechnet (§ 14 Abs. 2 Satz 7 UStG),
  • Durch den Leistungsempfänger (Gutschrift gemäß § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG),

Änderungen und Ergänzungen im BMF-Schreiben vom 15.10.2025

1. Formatfehler und deren Auswirkungen

  • Formatfehler: Eine E-Rechnung, die nicht den technischen Vorgaben des § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG entspricht, wird nicht als gültige E-Rechnung anerkannt, sondern als sonstige Rechnung unter den Vorgaben des § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG behandelt. Formatfehler können vorliegen, wenn die Rechnung entweder nicht den zulässigen Syntaxen entspricht oder keine vollständige und richtige Datenextraktion ermöglicht.
  • Technische Anforderungen: Die Datei muss einem strukturierten Format wie XRechnung oder ZUGFeRD entsprechen. Ein bloßes PDF reicht nicht aus, wenn es keine entsprechende XML-Datenstruktur enthält.

2. Verpflichtende E-Rechnung für Gutschriften und Rechnungen (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG)

  • Gültigkeit der E-Rechnungspflicht für Gutschriften: Die Regelungen zur verpflichtenden Verwendung von E-Rechnungen gelten nicht nur für die Rechnungsausstellung, sondern auch für Gutschriften gemäß § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG. D. h., dass auch Gutschriften, die als Rechnungen behandelt werden, in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt werden müssen, um den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG gerecht zu werden.

3. Kleinbetragsrechnungen, Kleinunternehmer und Fahrausweise

  • Abweichende Regelungen: Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt (Kleinbetragsrechnungen), Rechnungen von Kleinunternehmern sowie Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgestellt werden, können abweichend von der Verpflichtung in § 14 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1, 2. Halbsatz UStG immer als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden. Dies gilt gemäß den Regelungen in § 33 Satz 4, § 34 Abs. 1 Satz 2 und § 34a Satz 4 UStDV.


4. Validierung von E-Rechnungen

  • Eine Validierung der E-Rechnung prüft, ob die Rechnung den technischen Anforderungen entspricht und korrekt formatiert ist. Diese Validierung unterstützt den Empfänger bei der Prüfung, ersetzt jedoch nicht die ihm obliegende Pflicht, die Rechnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
    • Gemäß Abschnitt 15.2a Abs. 6 und 15.11 Abs. 3 UStAE bleibt es die Verantwortung des Empfängers, sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen (z. B. Steuersatz, Betrag, Leistungsbeschreibung) korrekt sind und die Rechnungen den erforderlichen steuerrechtlichen Vorgaben entsprechen.

5. Rechtliche Konsequenzen von Formatfehlern

  • Keine steuerlichen Vorteile:
    Wird ein Formatfehler festgestellt, gilt die Rechnung als sonstige Rechnung unter den Vorgaben des § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG und erfüllt nicht die Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG. Diese Rechnungen sind von den steuerlichen Erleichterungen der E-Rechnung (wie z. B. dem Vorsteuerabzug) ausgeschlossen.

6. Praktische Umsetzung

  • Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Rechnungsstellungssysteme und Archivierungslösungen die neuen technischen Anforderungen erfüllen. Dies kann durch die Implementierung einer geeigneten Validierungssoftware zur Prüfung der Rechnungen vor deren Versand erfolgen.

Hinweis

Mit den Anwendungen auf der DATEV E-Rechnungsplattform heben Sie Ihre digitalen Rechnungsprozesse auf die nächste Stufe und gestalten den Rechnungsdatenaustausch mit Ihren Geschäftspartnern künftig noch komfortabler. Besonders interessant: Unterstützungspaket E-Rechnung.

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Elektromobilität: Stromkosten für Elektro-Dienstwagen ab 2026

Arbeitnehmer, die den Dienstwagen auf eigene Kosten laden, können sich diese Kosten vom Arbeitgeber im Wege des Auslagenersatzes grundsätzlich steuerfrei erstatten lassen (§ 3 Nr. 50 EStG). Bisher lässt das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Vereinfachung eine monatliche Pauschalierung zu. Für reine E-Dienstwagen monatlich 30 Euro (bei Bestehen einer zusätzlichen Lademöglichkeit beim Arbeitgeber) bzw. monatlich 70 Euro (bei Fehlen einer Lademöglichkeit beim Arbeitgeber. Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 11.11.2025 werden diese Pauschalen mit Wirkung zum Jahresende 2025 ohne Übergangsregelung abgeschafft (Az. IV C 5 – S-2334/00087/014/013).

Das Schreiben gilt für alle noch offenen Fälle und ersetzt das alte Schreiben aus dem Jahr 2020. Die neuen Regeln gelten grundsätzlich für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2030. Im Mittelpunkt steht die steuerliche Förderung der Elektromobilität.

Wenn ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten erlaubt, ihr Elektro- oder Hybridauto im Betrieb kostenlos oder vergünstigt zu laden, ist dieser Vorteil steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG).

Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Ladevorrichtung (z. B. eine Wallbox) vorübergehend kostenlos oder vergünstigt zur privaten Nutzung überlässt.


Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine private Ladestation schenkt oder Zuschüsse dafür zahlt, kann er dafür die Lohnsteuer pauschal mit 25 % erheben (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG).

Voraussetzung ist immer, dass diese Vorteile zusätzlich zum normalen Lohn gewährt werden – also nicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.

Arbeitnehmer, die selbst Stromkosten tragen, können sich diese vom Arbeitgeber erstatten lassen. Bei Dienstwagen ist diese Erstattung steuerfrei. Zur Vereinfachung kann ab 2026 eine Strompreispauschale verwendet werden, die sich am Durchschnittsstrompreis privater Haushalte orientiert.

Für Arbeitgeber gelten vereinfachte Aufzeichnungsregeln: Die steuerfreien Vorteile müssen nicht im Lohnkonto vermerkt werden; Belege über Anschaffungskosten und Zuschüsse sind aber aufzubewahren.

Hinweis

Ob die Abschaffung der 30 Euro-Pauschale für Stromladekosten ab 01.01.2026 rechtlich zulässig ist bleibt abzuwarten, da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wohl bis an seine Grenzen ausgereizt wird. Ein Beitrag zur Entbürokratisierung ist es zweifelsfrei nicht!


Meldepflichten: Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollen bestimmte Transaktionen an die Finanzbehörden melden

Der Gesetzgeber will eine stärkere Regulierung bei Kryptowerten. Künftig sollen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bestimmte Transaktionen an die Finanzbehörden melden.

Der Bundestag hat am 06.11.2025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2226 (BT-Drs. 21/1937, sog. DAC-8-Richtlinie) beschlossen. Damit wird eine Meldepflicht für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eingeführt, den Finanzbehörden Informationen über bestimmte Transaktionen von Kryptowerte-Nutzern zu melden. Gleichzeitig werden die in Bezug auf Finanzkonten bereits bestehenden Meldepflichten auf bestimmte digitale Zahlungsinstrumente (elektronisches Geld (E-Geld) und digitales Zentralbankgeld) ausgeweitet. Der Gesetzentwurf bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.


Hinweis

Bemerkenswert ist der Umstand, dass der Rat der EU die Richtlinie zur Änderung der EU-Vorschriften über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC 8) bereits am 17.10.2023 angenommen hat. Mit dieser Änderung wird der automatische Informationsaustausch auf Kryptowerte und auf Vorbescheide für vermögende Einzelpersonen ausgeweitet. Das Ziel der Richtlinie ist demnach, durch die Ausweitung der Anwendungsbereiche der Registrierungs- und Meldepflichten sowie die allgemeine Zusammenarbeit der Steuerbehörden insbesondere die „Nachverfolgungslücke“ bei Kryptowerten zu schließen.

Oft nicht bekannt ist, dass darüber hinaus der bisherige automatische Informationsaustausch von Steuerdaten auch auf grenzüberschreitende Vorbescheide von vermögenden Privatpersonen sowie über Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepot verwahrt werden, ausgeweitet wurden.


Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung: voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenze 2026

Zum 01.01.2026 sollen die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung erhöht werden. Auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen orientiert sich die Berechnung an der Entwicklung der Einkommen.

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Jahr 2026 soll die BBG auf 5.812,50 Euro monatlich (69.750 Euro jährlich) steigen. Für die soziale Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte.

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll von 73.800 Euro (2025) auf 77.400 Euro angehoben werden.

Die BBG in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung soll um 400 Euro, also auf 8.450 Euro monatlich angehoben werden, jährlich sind dies 101.400 Euro.


In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie 124.800 Euro jährlich bzw. 10.400 Euro monatlich.

Zum 01.01.2025 ist die Rechtskreistrennung in „Ost“ und „West“ bei den Meldungen entfallen. Seitdem gelten für die gesamte Bundesrepublik einheitliche Rechengrößen.

Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung beträgt für das Jahr 2026 51.944 Euro.

Nachdem das Bundeskabinett am 08.10.2025 die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 beschlossen hat, bedarf es nun noch der Zustimmung des Bundesrates (voraussichtlich am 21.11.2025).


Neuer Gesetzentwurf zur Kfz-Steuerbefreiung von Elektroautos

Bis zum Jahr 2030 neu zugelassene Elektroautos (E-Autos) sollen weiterhin zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit bleiben, allerdings längstens bis 2035. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung hat den Deutschen Bundestag erreicht (BT-Drucks. 21/2672). Die Stellungnahme des Bundesrats steht noch aus. Ohne das Gesetz wären nur noch Fahrzeuge befreit, die vor dem 01.01.2026 zugelassen werden. Die Bundesregierung will mit dem Gesetz Planungssicherheit schaffen und Anreize für eine frühzeitige Entscheidung bieten. Der Bundesrat muss zunächst aber noch zustimmen.



Gesetzlicher Mindestlohn steigt in zwei Stufen

Das Bundeskabinett hat den Weg für die Erhöhung des Mindestlohns freigemacht bzw. die „Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung“ beschlossen.

Hierzu teilte die Bundesregierung mit:

  • Zum 01.01.2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro brutto pro Stunde, zum 01.01.2027 auf 14,60 Euro brutto pro Stunde. Damit steigt der Mindestlohn zunächst um 8,42 Prozent und im Folgejahr um weitere 5,04 Prozent – insgesamt also um 13,88 Prozent.
  • Im Juni 2025 hatte die unabhängige Mindestlohnkommission ihre Vorschläge für die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns vorgelegt. Das Kabinett hat die Anpassungen per Verordnung beschlossen – damit können sie wirksam werden.
  • Auch die Minijob-Grenze wird zum 01.01.2026 steigen. Aktuell liegt sie bei monatlich 556 Euro brutto. Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobber. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden möglich ist, steigt die Grenze für geringfügige Beschäftigungen mit jeder Mindestlohnerhöhung. So wird sichergestellt, dass bei einem höheren Stundenlohn die Arbeitszeit nicht gekürzt werden muss.



Steuerbonus durch Aktivrente

Die Aktivrente soll voraussichtlich am 01.01.2026 in Kraft treten, nachdem das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. Eine Evaluation der Maßnahme ist nach zwei Jahren geplant, um die Auswirkungen zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen. Die Aktivrente ist eine neue Regelung, die es Rentnern ermöglicht, bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzu zu verdienen und die die Erwerbstätigkeit im Alter fördern soll.

Die Regelung gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Dies schließt Personen ein, die eine reguläre Rente beziehen oder den Rentenbezug aufschieben. Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte sowie Beamte sind von dieser Regelung ausgeschlossen.



Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.12.2025 (1)

12.01.2026 (2)

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.12.2025

entfällt

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

10.12.2025

entfällt

Umsatzsteuer

10.12.2025 (3)

12.01.2026 (4)

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

15.12.2025

15.01.2026

Scheck (6)

10.12.2025

12.01.2026

Sozialversicherung (7)

23.12.2025

28.01.2026

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr, bei Jahreszahlern für das vorangegangene Kalenderjahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 19.12.2025/26.01.2026, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.


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September 23, 2025
FÜR EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGE

Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben für „Incentive-Reisen“ von angestellten und freien Versicherungsvermittlern

Lobt ein Versicherungsunternehmen gegenüber angestellten und freien Vermittlern im Rahmen eines Vertriebswettbewerbs für das Erreichen bestimmter Vertriebsziele neben den regulären Vergütungen touristisch ausgestaltete sog. Incentive-Reisen (inkl. Ausflüge, Stadtrundfahrten, Restaurantbesuche, Einkäufen mittels bereitgestellter Gutscheine sowie Segeltörns) aus, so unterliegen die Aufwendungen nicht dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 EStG (Az. 10 K 101/21). 

Das beklagte Finanzamt behandelte 30 % der Bewirtungskosten als nicht abziehbar. Das Finanzgericht Köln erkannte die Aufwendungen dagegen in voller Höhe als Betriebsausgaben an. Es habe sich um eine Gegenleistung für die erfolgreiche Vermittlung von Versicherungen gehandelt.



Verlust durch Trickbetrug kann nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden

Die 77 Jahre alte Klägerin erhielt von einem vermeintlichen Rechtsanwalt einen Telefonanruf, der angab, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht. Die deshalb drohende Untersuchungshaft könne durch Zahlung einer Kaution von 50.000 Euro vermieden werden. Die Klägerin hob daher diesen Betrag von ihrer Bank in bar ab und übergab ihn einem Boten. Nachdem sie den Trickbetrug durchschaut hatte, erstattete sie Strafanzeige. Das Strafverfahren wurde jedoch eingestellt, weil die Täter nicht ermittelt werden konnten. Das Finanzamt die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen aus dem Betrugsverlust im Wesentlichen nicht, mit der Begründung, dass der Klägerin zumutbare Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden hätten. Die Klägerin trug dagegen vor, dass sie sich aufgrund der Täuschung in einer Zwangslage befunden habe.

Die Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte keinen Erfolg (Az. 1 K 360/25). Die Aufwendungen seien zunächst nicht außergewöhnlich, da sich bei der Klägerin ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe.


Sie sei Opfer einer Betrugsmasche geworden, die potenziell jeden treffen könne, auch wenn viele Angerufene den Betrugsversuch schnell durchschauten. Darüber hinaus fehle es auch an der Zwangsläufigkeit. Hierbei zog das Gericht die zu Erpressungen ergangene Rechtsprechung heran. Da die Zwangslage objektiv zu beurteilen sei und vorliegend keinerlei Gefahr für die Tochter der Klägerin vorgelegen habe, sei es der Klägerin objektiv zumutbar gewesen, zunächst zu ihrer Tochter oder zur Polizei Kontakt aufzunehmen. Selbst wenn die vorgegebene Verhaftung der Tochter gedroht hätte, wäre es zumutbar gewesen, den Betrag nicht zu zahlen, da eine den rechtsstaatlichen Vorschriften entsprechende Anordnung der Untersuchungshaft in Deutschland keine Gefahr für Leib und Leben darstelle. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht die Frage der sittlichen Verpflichtung zur Übernahme der Kaution für die Tochter offengelassen und deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht aufgeklärt. Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.


Pauschalversteuerung des geldwerten Vorteils aus einem Firmenfitnessprogramm: Ermittlung des geldwerten Vorteils je Mitarbeiter

Ein Unternehmen mit knapp 300 Mitarbeitern hatte seit 2011 mit einem Fitnessstudio eine Firmenfitness-Mitgliedschaftsvereinbarung abgeschlossen. Danach waren die Mitarbeiter des Unternehmens zum Besuch der Gesundheits-, Fitness- und Wellnessverbundanlagen berechtigt. Die Vergütung erfolgte auf Basis der Mitarbeiterzahl des Arbeitgebers. Das Unternehmen ging davon aus, dass der geldwerte Vorteil für die Mitarbeiter unterhalb der Freigrenze von 44 Euro (§ 8 Abs. 2 EStG) im Kalendermonat lag. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung durch das Finanzamt vertrat der Prüfer die Ansicht, dass den Mitarbeitern ein geldwerter Vorteil zufließe, der die Freigrenze von 44 Euro pro Monat überschreite und daher lohnsteuerpflichtig sei. Das beklagte Finanzamt wollte den geldwerten Vorteil anhand der im Vertrag genannten Lizenzen (27 Lizenzen zu je 50,28 Euro) berechnen. Die Klägerin blieb bei ihrer Auffassung, dass es auf die Anzahl der nutzungsberechtigten Mitarbeiter und nicht auf die Lizenzen ankomme. Es habe keine feste Zuteilung von Lizenzen zu einzelnen Nutzern bestanden.


Das Niedersächsische Finanzgericht entschied zu Gunsten des klagenden Unternehmens (Az. 3 K 10/24). Der für den vorliegenden Fall tatsächlich maßgebliche Bewertungsmaßstab richte sich nach den an dem Firmenfitnessprogramm teilnehmenden Mitarbeitern. Stelle man auf alle Mitarbeiter der Klägerin ab, die auf Grund eines genutzten Freischaltcodes berechtigt seien, bei allen Verbundanlagen Fitnessstudios zu trainieren, so ergebe sich, dass für die an dem Fitnessprogramm teilnehmenden trainingsberechtigten Arbeitnehmer in keinem der streitbefangenen Zeiträume (2012-2018) die Freigrenze von 44 Euro im Kalendermonat überschritten werde (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Daher sei eine pauschale Versteuerung nach § 37b EStG nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.


Kosten des Umzugs in eine größere Wohnung wegen Einrichtung eines „häuslichen Arbeitszimmers“

Eine Lehrerin, die eine Festanstellung an einer Grundschule erhielt, zog innerhalb einer Gemeinde von einer Zwei-Zimmerwohnung in eine Drei-Zimmerwohnung um. In der neuen Wohnung richtete sich die Klägerin im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Lehrerin ein häusliches Arbeitszimmer ein. Die Entfernung zu ihrer Arbeitsstätte verringerte sich durch den Umzug lediglich von zehn auf neun Kilometer. Mit ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin u. a. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie Umzugskosten in Höhe von 3.563 Euro (einschließlich 80 Euro für Verpflegungsmehraufwendungen und 1.633 Euro doppelte Miete) als Werbungskosten geltend. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte zwar das häusliche Arbeitszimmer, lehnte aber den Abzug der Umzugskosten ab. 

Das Finanzgericht Münster wies die eingelegte Klage ab (Az. 14 K 2124/21). Es entschied, dass eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung des Umzugs in eine andere Wohnung auch dann zu verneinen ist, wenn in dieser Wohnung (erstmals) die Möglichkeit zur Einrichtung eines Arbeitszimmers besteht. Es fehle insoweit an einem objektiven Kriterium, welches nicht durch die private Wohnsituation zumindest mitveranlasst sei. Ein solches Kriterium sei allein in dem Bestreben, ein abgeschlossenes Arbeitszimmer einzurichten – anders als bei einem Umzug aus konkretem beruflichem Anlass (z. B. Arbeitgeberwechsel, Umzug in neue Betriebsräume oder bei einer wesentlichen Fahrtzeitverkürzung) – nicht gegeben. Die Wahl einer Wohnung, insbesondere deren Lage, Größe, Zuschnitt und Nutzung, sei vielmehr vom Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, der familiären Situation und anderen privat bestimmten Vorentscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig. Dies sei nach Auffassung der Richter grundsätzlich der privaten Lebensführung gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzuordnen.



Kürzere Gebäudenutzungsdauer bei fehlender wirtschaftlicher Nutzungsfähigkeit?

Die Klägerin erwarb ein Gebäude, welches bisher als Hotel genutzt wurde. Im Anschluss wurde das Gebäude an die Bezirksregierung zur Nutzung als Asylbewerberheim für zehn Jahre vermietet. Ein von der Klägerin bestellter Gutachter schätzte die Restnutzungsdauer auf zehn Jahre. Dementsprechend machte die Klägerin die Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit zehn Prozent geltend. Das beklagte Finanzamt hingegen setzte die AfA mit nur zwei Prozent jährlich an. 

Das Finanzgericht München entschied zu Ungunsten der Klägerin (Az. 10 K 1531/21). Die Klägerin habe eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer als 50 Jahre nicht als größtmöglich wahrscheinlich darlegen können. Vorliegend seien die Voraussetzungen für die Annahme einer kürzeren Nutzungsdauer nicht gegeben. Des Weiteren sei nach Auffassung des Finanzgerichts eine Rückumwandlung in ein Hotel nach Ablauf der Mietvertragsdauer am ehesten umsetzbar. Es sei wirtschaftlicher, die Sanierungskosten zu tragen, als ein Abriss verbunden mit einem Neubau. Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen. Jedoch wurde die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (BFH-Az.: IV B 21/25).


FÜR KÖRPERSCHAFTSTEUERPFLICHTIGE

Investmentfonds und ETFs: Das sollten Anleger steuerlich wissen

Investmentfonds und ETFs erfreuen sich großer Beliebtheit, denn sie ermöglichen Bürgern auch mit kleineren Beträgen breit gestreut anzulegen. Seit der grundlegenden Investmentsteuerreform gelten spezielle steuerliche Vorschriften, die Anleger kennen sollten.

Grundsätzlich bündelt ein Investmentfonds das Kapital vieler Anleger und legt es nach festgelegter Anlagestrategie breit diversifiziert an. Der Fonds selbst gilt steuerlich als eigenständiges Zweckvermögen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) und unterliegt daher direkt einer eigenen Körperschaftsteuerpflicht. Ausländische Fonds gelten entsprechend als beschränkt steuerpflichtige Vermögensmassen.

Anleger erzielen drei Arten steuerpflichtiger Erträge: Ausschüttungen, Veräußerungsgewinne und sog. Vorabpauschalen.

Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich im Jahr des Zuflusses steuerpflichtig und unterliegen bei Depotführung im Inland direkt der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag).

Die sog. Vorabpauschale (§ 18 InvStG) stellt sicher, dass auch thesaurierende (nicht ausschüttende) Fonds laufend besteuert werden. Die Pauschale orientiert sich am Wert des Fondsanteils zu Jahresbeginn multipliziert mit 70 % des jährlich festgelegten Basiszinssatzes. Dieser „Basisertrag“ wird jedoch gedeckelt auf die tatsächliche jährliche Wertsteigerung des Fondsanteils inklusive Ausschüttungen. Im Jahr nach Erwerb eines Anteils erfolgt die Besteuerung zeitanteilig. Wichtig: Die Vorabpauschale wird nicht direkt vom Fonds gezahlt, sondern vom depotführenden Institut automatisch erhoben und direkt vom Konto eingezogen – sofern Freistellungsaufträge überschritten werden.


Beispiel

Ein Fondsanteil ist am 01.01. 10.000 Euro wert. Der Basiszins liegt bei 2 %, 70 % davon sind 1,4 %. Also ergibt sich ein „Basisertrag“ von 140 Euro. Liegt die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds bei nur 100 Euro, wird auch nur dieser Betrag versteuert.


Bei Veräußerung oder Rückgabe von Fondsanteilen errechnet sich der Gewinn aus der Differenz zwischen dem Rücknahmepreis und den Anschaffungskosten. Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden bereits versteuerte Vorabpauschalen vom Veräußerungsgewinn abgezogen. Für Altanteile (angeschafft vor 2018) gilt eine Übergangsregelung: Ihr Wert wurde zum 01.01.2018 neu festgesetzt. Gewinne, die bis Ende 2017 entstanden sind, bleiben steuerfrei; ab 2018 entstandene Wertsteigerungen sind steuerpflichtig – bei ganz alten Anteilen (vor 2009 erworben) allerdings erst oberhalb eines Freibetrags von 100.000 Euro pro Anleger.

Weil Fonds auf Unternehmensebene oft schon Steuern gezahlt haben, werden bei bestimmten Fondsarten pauschal Teile der Erträge steuerfrei gestellt. Diese Teilfreistellung beträgt z. B. 30 % bei reinen Aktienfonds und erfolgt automatisch – die Bank berücksichtigt das bei der Steuer.

FÜR UMSATZSTEUERPFLICHTIGE

Bundesfinanzhof entschied zu Anforderungen an eine Rechnung

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass schon ein Dokument mit Aussteller, Empfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondertem Umsatzsteuer-Ausweis eine „Rechnung“ sein kann, auch wenn tatsächlich keine eigene Leistung abgerechnet wird. Weist ein bloßes Zahlungspapier offen Umsatzsteuer aus und erweckt damit den Eindruck einer Leistungsabrechnung, kann es als „Rechnung“ gem. § 14c Abs. 2 UStG gelten – mit der Folge einer Steuerschuld des Ausstellers (Az. XI R 4/22).

Die „Abforderungsschreiben“ enthielten im Streitfall zwar keine eigenständige Leistungsbeschreibung, verwiesen jedoch auf Angebote, Bestellungen, Projektbezeichnungen und „Lieferdaten“. Ausschlaggebend war, dass der offene Umsatzsteuerausweis in einem an sich bloßen Zahlungspapier überflüssig und widersprüchlich war und den Anschein einer Leistungsabrechnung vermittelte. Damit war die Gefahr eines unberechtigten Vorsteuerabzugs nicht ausgeschlossen. Folglich sind die „Abforderungsschreiben“ als Rechnungen i. S. d. § 14c Abs. 2 UStG zu qualifizieren.


Hintergrund

Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag (§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG). Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Umsatzsteuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt (§ 14c Abs. 2 Satz 2 UStG).


Umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Veranstaltungsdienstleistungen

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 08.08.2025 die umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Veranstaltungen neu geregelt und sein vorheriges Schreiben vom 29.04.2024 aufgehoben (Az. III C 3 – S 7117-j/00008/006/043).

Abrufbare digitale Aufzeichnungen gelten als elektronisch erbrachte Leistungen
(§ 3a Abs. 5 UStG). Weder Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 20 UStG) noch ermäßigter Steuersatz sind möglich.

Echtzeitübertragungen von Veranstaltungen (Live-Streaming) gelten als sonstige Leistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG). Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG ist möglich, sofern eine begünstigte Einrichtung handelt. Andernfalls kann eine Ermäßigung nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG greifen. 

Bei Einschaltung von Plattformen ist zu prüfen, ob eine Dienstleistungskommission (§ 3 Abs. 11, 11a UStG) vorliegt. Steuerbefreiungen/-ermäßigungen können sich dann auch auf Besorgungsleistungen erstrecken.

Ob Live-Stream und ergänzende Aufzeichnung eine einheitliche oder getrennte Leistung darstellen, richtet sich nach der Sicht des Durchschnittsverbrauchers.

Auch Bildungs- und Gesundheitsleistungen können bei interaktivem Live-Streaming steuerfrei sein (§ 4 Nr. 14, 21, 22 UStG). Aufgezeichnete Inhalte sind dagegen steuerpflichtig.

Hinweis

Für Umsätze ab dem 01.01.2025 gelten die neuen Grundsätze; bis 31.12.2025 ist ein Rückgriff auf das Schreiben vom 29.04.2024 nicht zu beanstanden.

FÜR ERBSCHAFT-/SCHENKUNGSTEUERPFLICHTIGE

Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche stellt steuerpflichtige Schenkung dar

Der Kläger vereinbarte vor der Eheschließung mit seiner späteren Ehefrau in einem notariell beurkundeten Ehevertrag den Ausschluss des Zugewinnausgleichs, des Versorgungsausgleichs sowie wechselseitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und Hausratsteilung. Er verpflichtete sich in dem Vertrag, seiner Ehefrau für die Vereinbarungen zum Güterstand 1 Mio. Euro, für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt 4,5 Mio. Euro und für die Hausratsteilung 500.000 Euro zu zahlen. Hierfür verpflichtete sich der Kläger, innerhalb von zwölf Monaten nach Eheschließung seiner Frau ein Hausgrundstück im Wert von mindestens 6 Mio. Euro zu übertragen. Nach der Eheschließung übertrug der Kläger wie vereinbart das Hausgrundstück auf seine Ehefrau. Das Finanzamt setzte für die Übertragung des Grundstücks Schenkungsteuer fest. Dagegen wehrte sich der Kläger. Die Grundstücksübertragung betrachtete er als angemessene Gegenleistung für den ehevertraglichen Verzicht. Eine Sichtweise, die sowohl das Finanzgericht Hamburg als auch nun der Bundesfinanzhof nicht teilten.

Die Richter des Bundesfinanzhofes stellten klar, dass der Verzicht keine rechtlich relevante Gegenleistung im Sinne des Schenkungsteuerrechts darstellt (Az. II R 48/21). Solche Ansprüche – wie Zugewinnausgleich oder sonstige nacheheliche Ansprüche (wie z. B. der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt) – würden erst im Zeitpunkt der Beendigung der Ehe durch Scheidung entstehen und seien vorab weder sicher noch bezifferbar. Da vorliegend der Kläger das Grundstück ohne einklagbare Gegenleistung übertrug, liege eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor.

GESETZGEBUNG

Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 10.09.2025 den Regierungsentwurf (RegE) des Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen. Am 12.09.2025 wurde er dem Bundesrat zugeleitet und veröffentlicht. Ein Auszug wesentlicher Änderungen:

  • Die Entfernungspauschale soll zum 01.01.2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht werden. Bisher galt dieser Satz erst ab dem
    21. Kilometer.
  • Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie sollen Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie erhalten.
  • Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, soll von derzeit 19 Prozent ab dem 01.01.2026 auf 7 Prozent gesenkt werden.
  • Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb soll auf 50.000 Euro angehoben werden. Damit sollen Geschäftsbetriebe, die lediglich geringe Umsätze erwirtschaften, mit ihren Gewinnen von einer Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung freigestellt werden. 
  • Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements soll die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale von 3.000 auf 3.300 Euro bzw. von 840 auf 960 Euro angehoben werden.

Auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen bis 50.000 Euro soll verzichtet werden. Steuerpflichtige, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Zweckbetriebe, die bis zu 50.000 Euro einnehmen, müssen keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.

  • Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll für steuerbegünstigte Körper-schaften, deren Einnahmen bis 100.000 Euro pro Jahr betragen, abgeschafft werden.
  • E-Sport soll nun als gemeinnützig behandelt werden.
  • Ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen soll in erweitertem Umfang von Haftungsrisiken freigestellt werden. Hierzu soll die Vergütungsgrenze für das vereinsrechtliche Haftungsprivileg angehoben werden. Wer sich in einem Verein engagiert, soll künftig von einem gesetzlichen Haftungsprivileg profitieren, wenn er oder sie für die Tätigkeit im Verein maximal 3.300 Euro jährlich erhält.

Das zustimmungspflichtige Gesetz wurde als besonders eilbedürftig gekennzeichnet. Es soll voraussichtlich am 05.12.2025 im Bundestag und voraussichtlich am 19.12.2025 im Bundesrat verabschiedet werden.


Bundeskabinett beschließt Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 03.09.2025 den Entwurf des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen. Das Gesetz soll die betriebliche Altersversorgung als zweite Säule neben der gesetzlichen Rente festigen und breiter etablieren.

Im Jahr 2018 wurden durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz neue steuerliche Anreize für Geringverdiener sowie eine neue tarifliche Form der Betriebsrente, das Sozialpartnermodell, eingeführt. Diese Maßnahmen sollen nun weiter ausgebaut werden, um die Betriebsrente zu einem selbstverständlichen Bestandteil der Altersvorsorge zu machen.

Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.10.2025 (1)

10.11.2025 (2)

Umsatzsteuer

10.10.2025 (3)

10.11.2025 (4)

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

13.10.2025

13.11.2025

Scheck (6)

10.10.2025

10.11.2025

Gewerbesteuer

entfällt

17.11.2025

Grundsteuer

entfällt

17.11.2025

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

entfällt

20.11.2025

Scheck (6)

entfällt

17.11.2025

Sozialversicherung (7)

28.10.(8)/29.10.2025

26.11.2025

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
  2. Für den abgelaufenen Monat.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.10.8/27.10.2025/24.11.2025, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
  8. Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist.


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August 26, 2025
FÜR EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGE

Ist ein Gewinn aus dem Verkauf von Eintrittskarten für Fußballspiele oder Konzerte steuerpflichtig?

Mit Start der Bundesliga-Saison 2025/26 und bei Auftritten gefragter Musikstars oder Festivals übersteigt die Nachfrage nach Tickets regelmäßig das Angebot. Entsprechend begehrt sind Eintrittskarten auf verschiedenen Plattformen, wo sie – sofern vom Veranstalter erlaubt – weiterverkauft und teils zu mehr als dem Zehnfachen des Originalpreises gehandelt werden.

Wer Eintrittskarten mit Gewinn weiterverkauft, muss sich mit der Frage befassen, wie diese Erlöse steuerlich zu behandeln sind. Der Fiskus verweist eindeutig auf § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz: Gewinne aus dem Verkauf von sog. „anderen Wirtschaftsgütern“ unterliegen der Einkommensteuer, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr liegt und die Freigrenze von 600 Euro je Kalenderjahr überschritten wird. Bereits 2019 hat der Bundesfinanzhof (Az. IX R 10/18) entschieden, dass auch Gewinne aus dem Weiterverkauf von Tickets – im Urteilsfall Champions-League-Finale 2015 – steuerpflichtig sind. Eintrittskarten zählen nicht zu den privilegierten „Gegenständen des täglichen Gebrauchs“, die von der Besteuerung ausgenommen sind.


Wichtig: Es reicht nicht abzuwarten, ob das Finanzamt von sich aus aktiv wird. Steuerpflichtige Einkünfte sind von Ihnen selbst in der Steuererklärung anzugeben – eine Erklärungspflicht besteht!

Es stellt sich die Frage, wie das Finanzamt überhaupt an die Daten der Verkäufer gelangt. Im BFH-Fall hatte der Steuerpflichtige den Gewinn von ca. 2.600 Euro noch freiwillig erklärt. Inzwischen muss aber ernsthaft damit gerechnet werden, dass Finanzämter und zentrale Steuerfahndungsstellen verstärkt Auskünfte bei Ticketbörsen und Plattformbetreibern einholen. Erste Beispiele gibt es bereits: Im Juli 2025 wurde bekannt, dass Influencer und Social-Media-Akteure wegen nicht erklärter Einnahmen Post vom Finanzamt erhalten haben bzw. bald erhalten werden. Es ist daher nur eine Frage der Zeit, bis auch Ticketverkäufe gezielt überprüft werden.


Steuerliche Behandlung von Corona-Soforthilfen bei Gewinnermittlung

Die Gewährung von Corona-Soforthilfen hat keinen Darlehenscharakter und stellt im Zeitpunkt des Zuflusses steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar, so entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 12 K 20/24).

Korrespondierend hierzu seien etwaige Rückzahlungen im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Dies entspreche den allgemeinen Prinzipien bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz. Etwaige Progressionsvorteile oder -nachteile seien diesem System immanent.

Die Rückforderung von Corona-Soforthilfen stellt zudem kein rückwirkendes Ereignis (im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO) dar. Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde eingelegt (BFH-Az. VIII R 4/25).



Steuerfalle Grundstücksschenkung: Vorsicht bei Übertragungen an Angehörige

Wer eine Immobilie an nahe Angehörige verschenken möchte, tut dies häufig mit guten Absichten, z. B. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Doch oft wird dabei übersehen, dass die Steuerfalle zuschnappen kann, wenn der Beschenkte im Gegenzug Schulden übernimmt oder einen Teilbetrag zahlt. Solche teilentgeltlichen Grundstücksübertragungen können ein sog. „privates Veräußerungsgeschäft“ auslösen, d. h., der Übertragende muss möglicherweise Steuern zahlen, wenn ein Gewinn entsteht.

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) verdeutlicht diese Gefahr (Az. IX R 17/24): Ein Mann hatte 2014 eine Vermietungsimmobilie erworben und teilweise über einen Kredit finanziert. Nur fünf Jahre später übertrug er das Objekt an seine Tochter, wobei diese die Restschulden, die bereits deutlich unter den Anschaffungskosten lagen, übernahm. Der Wert der Immobilie lag zum Zeitpunkt der Übertragung durch Wertsteigerungen noch höher.

Das Finanzamt sah darin jedoch einen steuerpflichtigen Gewinn und forderte Steuern nach. Zwar entschied zunächst das Finanzgericht zugunsten des Vaters, da das Entgelt niedriger war als sein ursprünglicher Kaufpreis. Doch der BFH stellte klar, dass die Steuerpflicht nicht entfällt, nur weil insgesamt kein höherer Betrag erzielt wird. Stattdessen müsse der Vorgang getrennt betrachtet werden: Ein Teil der Übertragung sei eine echte Schenkung, der andere – durch die Übernahme der Restschuld – eine entgeltliche Übertragung, die steuerpflichtig sein könne. Bei teilentgeltlichen Grundstücksübertragungen wird steuerlich zwischen einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Anteil unterschieden. Das Verhältnis der erhaltenen Gegenleistung (z. B. Schuldenübernahme) zum tatsächlichen Verkehrswert des Grundstücks bestimmt, welcher Anteil als steuerpflichtiger Verkauf gilt und welcher als Schenkung behandelt wird. Nur der entgeltliche Teil unterliegt möglicherweise der Einkommensteuer.


Hinweis

Damit bestätigt das Gericht, dass bei Immobilienübertragungen innerhalb der Familie eine genaue steuerliche Prüfung nötig ist. Eine Steuerpflicht droht vor allem, wenn die ursprüngliche Anschaffung der Immobilie weniger als zehn Jahre zurückliegt. Wer also eine Immobilie verschenken oder übertragen möchte, sollte sich frühzeitig beraten lassen. Der Steuerberater kann dabei helfen, unerwartete Steuernachzahlungen zu vermeiden und die Übertragung optimal zu gestalten.


Gewinn aus der Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden hochpreisigen Wohnmobils innerhalb eines Jahres nach Anschaffung

Von der Spekulationssteuer nach § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Veräußerungen von „Gegenständen des täglichen Gebrauchs“ ausgenommen. Jedoch ist der Begriff „Gegenstand des täglichen Gebrauchs” gesetzlich nicht definiert.

Das Sächsische Finanzgericht entschied in einem Urteilsfall, dass ein Wohnmobil ein von der Besteuerung ausgenommener „Gegenstand des täglichen Gebrauchs” ist (nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Dies gelte auch dann, wenn es sich angesichts eines sehr hohen Kaufpreises des Wohnmobils (hier: 384.425 Euro) bei dem Wohnmobil um einen Luxusgegenstand handelt (Az. 5 K 960/24). Mittlerweile ist hierzu die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (BFH-Az. IX R 4/25).

Der Bundesfinanzhof muss nun die Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG (hier: Wohnmobil im hochpreisigen Segment) klären.


Hinweis

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäfte unterliegen der Einkommensteuer, worunter Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt, fallen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 22 Nr. 2 und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Ausgenommen sind Veräußerungen von „Gegenständen des täglichen Gebrauchs“ i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.

Diese Regelung zielt darauf ab, Verlustgeschäfte von meist vorrangig zur Nutzung angeschafften Gebrauchsgegenständen, die, wie z. B. Gebrauchtfahrzeuge, dem Wertverlust unterliegen, steuerrechtlich nicht wirksam werden zu lassen.

Bei „Gegenständen des täglichen Gebrauchs“ muss es sich daher bei objektiver Betrachtung um Gebrauchsgegenstände handeln, die dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufwiesen, wobei eine Nutzung an jedem Tag nicht erforderlich ist, die aber zur regelmäßigen oder zumindest mehrmaligen Nutzung geeignet sind.


550.000 Euro beim Online-Poker in der Variante „Pot Limit Omaha“ gewonnen: Einkünfte aus Gewerbebetrieb?

Ein Student spielte zwischen 2008 und 2013 regelmäßig Online-Poker (Pot Limit Omaha) mit einem Zeitaufwand von 15-25 Stunden wöchentlich und erzielte nach Schätzung des Finanzamts jährlich 80.000 bis 550.000 Euro. Nach einer Betriebsprüfung setzte das Finanzamt Einkommensteuer in Höhe von rund 230.000 Euro fest. Der Kläger wandte ein, kein gewerblicher Pokerspieler zu sein, blieb damit jedoch erfolglos: Sowohl das Finanzgericht Berlin-Brandenburg als auch der Bundesfinanzhof (BFH, Az. X R 26/21) bestätigten die Steuerpflicht.

Der BFH stellte fest, dass alle Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz erfüllt waren: Der Student handelte nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht, erbrachte eine steuerlich relevante Leistung (Teilnahme an den Spielen, Einsatzbereitstellung) und übte keine bloße Liebhaberei aus. Indizien für die Gewerblichkeit waren u. a. das gleichzeitige Spielen an bis zu zwölf Tischen, der erhebliche Zeitaufwand, steigende Intensität sowie seine mediale Präsenz. Damit sei er als professioneller Pokerspieler einzuordnen.


FÜR LOHNSTEUERPFLICHTIGE

Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen mit beschränktem Teilnehmerkreis

Im Jahr 2015 veranstaltete die Klägerin (und spätere Revisionsklägerin) in eigenen Räumlichkeiten eine Weihnachtsfeier für rund 8.000 Euro, zu der nur die Vorstandsmitglieder eingeladen waren. Darüber hinaus richtete sie im selben Jahr eine Weihnachtsfeier für Mitarbeiter für rund 168.500 Euro aus, die zum sog. oberen Führungskreis bzw. Konzernführungskreis gehörten. Dabei handelte es sich um Mitarbeiter, die eine bestimmte Karrierestufe erreicht hatten, aber keinen eigenständigen Betriebsteil bildeten. Die ihren Vorstandsmitgliedern und dem Führungskreis mit den jeweiligen Weihnachtsfeiern zugewandten Vorteile unterwarf sie nicht dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Klägerin habe die Lohnversteuerung zu Unrecht unterlassen. Die beantragte Lohnsteuerpauschalierung könne nicht gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erfolgen. Das Finanzamt erließ einen Nachforderungsbescheid. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz – vor dem Finanzgericht Köln – keinen Erfolg.

Der Bundesfinanzhof gab der Revisionsklägerin Recht. Sie hatte eine Pauschalversteuerung mit 25 Prozent (gem. § 40 Abs. 2 EStG) für eine Weihnachtsfeier durchgeführt. An dieser Feier durften nur Führungskräfte teilnehmen. Für die Richter des Bundesfinanzhofes war somit für die Anwendung des § 40 Abs. 2 EStG unerheblich, ob die Betriebsveranstaltung allen Mitarbeitern einer Organisationseinheit offenstand oder nicht (Az. VI R 5/22).

FÜR UMSATZSTEUERPFLICHTIGE

Berichtigung der Besteuerung von Handwerkerleistungen

Ein selbstständiger Handwerksmeister baute in den Streitjahren 2012 und 2013 Heizungs-, Lüftungs- und Sanitäranlagen in vier Gebäuden des Bauträgers ein. Zunächst wurde Umsatzsteuer ausgewiesen und abgeführt. Später jedoch geändert abgerechnet unter Berufung auf das Reverse-Charge-Verfahren (gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 4 Umsatzsteuergesetzes – UStG – alte Fassung), wonach der Leistungsempfänger (hier: Bauträger) die Umsatzsteuer schuldet. Im Streitfall erfolgte keine förmliche Abnahme der Bauleistungen und die Wohnungen wurden erst ab Januar 2014 bezogen. Auf Grund eines Urteils des Bundesfinanzhofs aus 2013 wurde die bisherige Verwaltungsauffassung zur Steuerschuldnerschaft von Bauträgern korrigiert. Ende 2014 beantragte der Bauträger die Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer, woraufhin das Finanzamt die Umsatzsteuerbescheide des Handwerkers änderte, was zu einer Nachforderung von Umsatzsteuer führte. Der Kläger, inzwischen Rechtsnachfolger des Handwerkers, wandte sich gegen die geänderten Bescheide mit dem Argument, dass er auf die frühere Verwaltungsauffassung vertraut habe und daher Vertrauensschutz (§ 176 Abs. 2 Abgabenordnung) genieße. Die gegenteilige Regelung in § 27 Abs. 19 UStG sei verfassungs- und europarechtswidrig.

Das Finanzgericht Nürnberg bestätigte die Anwendbarkeit des § 27 Abs. 19 UStG. Bei irrtümlicher Anwendung des § 13b UStG sei eine Korrektur der Umsatzsteuer auch für Altjahre zulässig, wenn der Leistungsempfänger eine Erstattung beantrage.


Vertrauensschutz scheide aus, da der Gesetzgeber diesen über § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG ausschließe. Entscheidend für die Anwendbarkeit von § 27 Abs. 19 UStG sei, dass die Leistungen vor dem 15.02.2014 erbracht wurden. Dies sei nach Auffassung der Richter bereits dann der Fall, wenn der Unternehmer vor diesem Stichtag Abschlagszahlungen erhalten habe. Die genaue Abnahme der Bauleistung sei unerheblich (Az. 2 K 1246/22).

Hinweis

§ 27 Abs. 19 UStG lässt eine Korrektur der Steuerfestsetzung zu, wenn der Leistungsempfänger die Steuererstattung verlangt und beide Seiten irrtümlich von einer Steuerschuld nach § 13b UStG ausgingen.


Umsatzsteuersenkung für Gastronomie zum 01.01.2026

Die Bundesregierung hält an der im Koalitionsvertrag verabredeten Senkung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie zum 01.01.2026 auf sieben Prozent fest. Allerdings ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen.


Umsatzsteuerbefreiung für die vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes gegen Entgelt

Im Streitfall war der Kläger selbstständiger Arzt in der Allgemeinmedizin. In den Jahren 2012 bis 2016 übernahm der Kläger, der mit der örtlich zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung eine Vereinbarung über die freiwillige Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst abgeschlossen hatte, als Vertreter für andere zum Notfalldienst eingeteilte Ärzte notfallärztliche „Sitz- und Fahrdienste“ in eigener Verantwortung. Gegenüber den vertretenen Ärzten rechnete der Kläger hierfür einen Stundenlohn zwischen 20 Euro und 40 Euro ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis und ohne einen Hinweis auf eine Steuerbefreiung ab. Die erbrachten Notfalldienste hielt der Kläger für umsatzsteuerfrei.

Das Finanzamt und das Finanzgericht Münster teilten diese Einschätzung nicht. Sie waren der Auffassung, der Kläger erbringe gegenüber dem Arzt, dessen Notfalldienst er übernehme, eine sonstige Leistung gegen Entgelt, die kein therapeutisches Ziel habe. Daher sei die Vertretung des Arztes beim Notfalldienst umsatzsteuerpflichtig.

Der Bundesfinanzhof gewährte hingegen die Umsatzsteuerbefreiung. Auch die vertretungsweise Übernahme ärztlicher Notfalldienste gegen Entgelt durch einen anderen Arzt sei als Heilbehandlung (im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes) umsatzsteuerfrei (Az. XI R 24/23).

VERFAHRENSRECHT

Welche steuerlichen Pflichten gehen auf die Erben über?

Nach einem Todesfall haben Angehörige nicht nur mit ihrer Trauer zu kämpfen – schon bald danach fordert auch das Finanzamt die Erben mit wichtigen und mitunter schwierig zu erfüllenden Pflichten. War der Verstorbene Inhaber/Mitinhaber eines gewerblichen oder freiberuflichen Betriebs, existiert zwar i. d. R. ein steuerlicher Berater, der bei den notwendigen Schritten Hilfestellung leisten kann, aber diese Person ist nicht immer sofort verfügbar. Was haben aber auch die Erben für Pflichten zu erfüllen, wenn der Verstorbene als Arbeitnehmer berufstätig war oder Rentner und z. B. neben einer Rente noch Eigentümer eines Miethauses war und Kapitaleinkünfte bezogen hatte.

Zunächst muss der Erbe wissen, dass alle noch nicht erfüllten steuerlichen Pflichten auf ihn übergehen (§ 45 Abgabenordnung – AO). Das betrifft sowohl die bereits festgesetzten Steuern der Vorjahre, evtl. Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr aber auch festgesetzte Verspätungszuschläge und aufgelaufene Zinsen oder Säumniszuschläge. Die beiden letzten Verpflichtungen laufen auch weiter und sind nachdem Todesfall direkte Schulden der Erben und keine Nachlassverbindlichkeiten.

Aber es gibt weitere Pflichten, die von den Erben zu erfüllen sind, wenn der Erblasser dies bisher unterlassen hat, hierzu rechnen

  • Abgabe von ausstehenden Einkommensteuererklärungen, auch für das Todesjahr,
  • Erledigung von Anfragen des Finanzamtes, evtl. Beschaffung von Belegen dafür,
  • Entscheidung über eine Zusammenveranlagung mit dem überlebenden Ehegatten oder die Einzelveranlagung.
  • Abgabe weiterer noch ausstehender Steuer- oder Feststellungserklärungen, z. B. Umsatzsteuererklärungen für ein vermietetes Gewerbegrundstück oder für freiberufliche Einnahmen, Erklärungen für Einheitswerte von Grundstücken.

Darüber hinaus sollten Erben wissen, dass sie Erkenntnisse über falsche oder fehlende Angaben in den abgegebenen Steuererklärungen für vergangene Jahre dem Finanzamt unverzüglich mitteilen müssen, wenn sie darauf bei Durchsicht der Unterlagen des Verstorbenen stoßen. Die Verjährungsfrist für die Festsetzung von Steuern beträgt zwar grundsätzlich 4 Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO), die Frist beginnt aber erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die abzugebende Erklärung eingereicht wurde.

Wurde keine Erklärung abgegeben, dann verschiebt sich der Fristbeginn auf 3 Jahre nach dem maßgebenden Kalenderjahr. Wenn allerdings Steuern hinterzogen wurden, dann beträgt die Frist 10 Jahre, d. h. der Fiskus kann in diesem Fall noch Steuern erheben, die vor 13 Jahren entstanden sind, wenn vor Ablauf dieser Frist Ermittlungen eingeleitet worden sind, dann u. U. noch viel später.

Nun muss der Erbe aber nicht alle Unterlagen des Verstorbenen akribisch daraufhin überprüfen, ob sich evtl. ein Fehler oder eine Unterlassung bei Abgabe der alten Steuererklärungen ergibt, aber wenn er z. B. bei Anfertigung der letzten noch nicht abgegebenen Erklärungen darauf stößt, dass auch in den Vorjahren diese Fehler/Unterlassungen vermutlich vorlagen, muss er dies überprüfen, soweit noch Unterlagen vorhanden sind. Neben den finanziellen Pflichten können beim Unterlassen dieser Angaben auch Freiheitsstrafen in einem entsprechenden Strafprozess angeordnet werden
(§ 370 AO)!

Die Pflicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuerklärung wird dem Erben in der Regel durch eine Aufforderung des Finanzamtes deutlich gemacht, wenn aber Vermögen über den Freibeträgen des Erbschaftsteuergesetzes festgestellt wird, dann muss auch ohne Aufforderung des Finanzamtes gehandelt werden.

SONSTIGES

Mietpreisbremse bis Ende 2029 verlängert

Mit der Mietpreisbremse soll es leichter gemacht werden, eine bezahlbare Wohnung im gewohnten Umfeld zu finden – insbesondere für Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen. Deshalb hat sich die Bundesregierung für das Gesetz zur Verlängerung der Mietpreisbremse um weitere vier Jahre bis Ende 2029 eingesetzt. Es war bis zum 31.12.2025 befristet. Das Gesetz zur Verlängerung der Mietpreisbremse ist am 23.07.2025 in Kraft getreten – mit dem Ziel, den Mietenanstieg zu verlangsamen.


Senkung der Körperschaftsteuersteuer ab 2028

Am 18.07.2025 wurde das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 Teil I Nr. 161) verkündet und ist seit 19.07.2025 in Kraft.

Unter anderem wird ab dem 01.01.2028 der Körperschaftsteuersatz von derzeit 15 Prozent in fünf Schritten um jeweils einen Prozentpunkt jährlich auf 10 Prozent im Jahr 2032 gesenkt (§ 23 Abs. 1 KStG):

Durch die Körperschaftsteuer-Tarifsenkung ist die Anpassung weiterer gesetzlicher Regelungen notwendig. Diese sollen in einem späteren Gesetzgebungsverfahren nachvollzogen werden (u. a. Anpassungen im Kapitalertragsteuerverfahren und beim Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen).

Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.09.2025 (1)

10.10.2025 (2)

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.09.2025

entfällt

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

10.09.2025

entfällt

Umsatzsteuer

10.09.2025

10.10.2025 (4)

Ende der Schonfrist obiger

Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

15.09.2025

13.10.2025

Scheck (6)

10.09.2025

10.10.2025

Sozialversicherung (7)

26.09.2025

28.10.(8)/29.10.2025

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer

erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. 4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.09.2025/24.10.8/27.10.2025, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
  8. Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist.


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Juli 25, 2025
FÜR EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGE

Steuerliche Beurteilung der Vermietung von vorhandenen und nicht existenten Containern

Im Zusammenhang mit der Vermietung von Containern als Kapitalanlage haben sich die Finanzgerichte bereits mehrfach mit den daraus entstehenden Steuerfolgen, insbesondere bei fehlgeschlagenen Investments befassen müssen.

Die Vermietung erfolgt in der Regel nach folgendem Schema: Ein Container-Eigentümer verkauft gebrauchte Hochsee-Container an einen Investor. Der neue Eigentümer vermietet die Container in der Regel für fünf Jahre an den Verkäufer oder eine Reederei zurück. Es wird dafür mit dem Verkäufer eine garantierte Miete vereinbart. Nach Ablauf der Mietzeit macht der Investor ein Ankaufsangebot zu einem bereits beim Erwerb vereinbarten Verkaufspreis und der ursprüngliche Eigentümer erhält den Container zurück. Rechnet man die Mieterlöse und den späteren Rückkaufspreis zusammen, dann ergibt sich bei planmäßigem Verlauf eine Rendite, die bei 5 % oder mehr liegt.

Steuerlich geht der Container-Erwerber von Einkünften aus der Vermietung beweglicher Gegenstände (gem. § 22 Nr. 3 EStG) aus. Der Verkauf ist dann in Höhe der Differenz zwischen Verkaufserlös und dem Buchwert nach Ablauf der Mietzeit ebenfalls steuerpflichtig. Die Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof haben dazu aber auch andere Rechtsauffassungen vertreten. So ging das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 13 K 2760/20) davon aus, dass diese Geschäfte als Gewerbebetrieb einzustufen sind und die Container wegen des geplanten Verkaufs als Umlaufvermögen zu werten sind.


Dies hätte zur Folge, dass von den Mieteinnahmen keine AfA (Absetzung für Abnutzung) abgezogen werden kann. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung zwar nicht (Az. III R 35/22), gab aber dem Finanzgericht auf, zu prüfen, ob der Investor überhaupt wirtschaftlicher Eigentümer der Container geworden war. Es fehlte nämlich hier die übliche Besitzurkunde für die Container bei dem Investor. Der Ausgang des Verfahrens ist noch nicht bekannt.

In einem anderen Fall hatte der Verkäufer zwar einen Kaufvertrag abgeschlossen und auch die spätere Miete garantiert, die Container existierten tatsächlich aber gar nicht. Dies wurde erst bei der späteren Insolvenz des Verkäufers erkannt. Der Erwerber machte daraufhin in seiner Steuererklärung einen Verlust aus Gewerbebetrieb geltend, weil er weder weitere Mieten noch den späteren Verkaufserlös erwarten konnte. Hierzu entschied das Finanzgericht Münster (Az. 6 K 608/22), dass der Käufer nach seiner subjektiven Vorstellung von gewerblichen Einkünften aus der Vermietung ausgehen konnte und dies zunächst für die steuerliche Beurteilung maßgeblich sei. Eine AfA könne aber nicht abgezogen werden, da dies nach § 7 EStG nur bei tatsächlichem wirtschaftlichem Eigentum zulässig ist, hier gilt die subjektive Auffassung nicht.

Hinweis

Viele dieser Modelle sind nicht auf Substanz, sondern auf Scheinrendite aufgebaut. Oftmals handelte es sich um strukturierte Schneeballsysteme, bei denen neue Investorengelder die Auszahlungen an frühere Investoren finanzieren.

Auch wenn ein Vertrag rechtlich „ordentlich“ aussieht, ersetzt das keine wirtschaftliche Prüfung! Wer Container erwirbt, die er selbst nie physisch kontrollieren kann, trägt ein hohes Risiko – sowohl für den Kapitalverlust als auch für steuerliche Konsequenzen (z.  B. Versagung von AfA oder Rückabwicklung bei Insolvenz des Anbieters).


Privates Sachverständigengutachten zur Schätzung einer verkürzten Restnutzungsdauer von Gebäuden

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die etliche Immobilien in ganz Deutschland besitzt und im Wesentlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte, begehrte für vier vermietete Immobilien eine höhere Abschreibung (Absetzung für Abnutzung – AfA) auf Basis einer kürzeren tatsächlichen Restnutzungsdauer. Dabei stützte sie sich auf Privatgutachten, die unter Verwendung der ImmoWertV und Sachwertrichtlinie erstellt wurden. Das beklagte Finanzamt erkannte diese Privatgutachten nur teilweise an. 

Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass der Steuerpflichtige sich zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes (gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) jeder sachverständigen Methode bedienen kann, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Auch ein privates Sachverständigengutachten könne Grundlage für die Schätzung einer verkürzten tatsächlichen Restnutzungsdauer sein (Az. 3 K 60/23).


Nachfolgesuche: Schenkung von Gesellschaftsanteilen an Mitarbeiter kein „Arbeitslohn„

In vielen Fällen der Nachfolgesuche werden insbesondere bei kleineren Unternehmen die leitenden Mitarbeiter in die Nachfolge des Unternehmers bzw. des Hauptgesellschafters eingebunden. Dies erfolgt häufig dann, wenn der Unternehmer keinen leiblichen Nachfolger für die Leitung des Unternehmens nach seinem Eintritt in den Ruhestand oder auch nach seinem Tode hat.

Wenn in diesen Fällen ein oder mehrere leitende Mitarbeiter durch die Schenkung von Gesellschaftsanteilen fest an das Unternehmen gebunden werden sollen, stellt sich sofort die Frage, ob die Schenkung von Unternehmensanteilen oder der Verkauf zum Nennwert bei Kapitalgesellschaften mit dem tatsächlichen Wert der Anteile als Arbeitslohn zu beurteilen ist. Dies wäre häufig – insbesondere bei florierenden Unternehmen oder bei Kapitalgesellschaften mit guten Erträgen bzw. einem deutlich über dem Nennkapital liegenden Eigenkapital – für die beschenkten Mitarbeiter nicht zu finanzieren. Dann kann die Nachfolgefrage über die Einbindung von leitenden Mitarbeitern an der zu hohen Lohnsteuerbelastung scheitern.

In einem Fall, bei dem der Gesellschafter und seine Ehefrau an mehrere leitende Mitarbeiter Anteile an einer GmbH verschenkt hatten, sah das Finanzamt genau diese Rechtsfolge als gegeben an und versteuerte nach einer Lohnsteuerprüfung den gemeinen Wert der Anteile als Sachbezug. Das angerufene Finanzgericht Sachsen-Anhalt (Az. 3 K 161/21) und im 2. Rechtszug auch der

Bundesfinanzhof (Az. VI R 21/22) entschieden jedoch, dass dann kein geldwerter Vorteil für die neuen Gesellschafter vorliegt, wenn dem Erwerb nicht eine Vergütung der bisherigen oder zukünftigen Arbeitsleistung zu Grunde liegt, sondern wenn eine Sonderrechtsbeziehung vorliegt. Diese sahen beide Gerichte in dem erkennbaren Motiv des Unternehmers nach einer Regelung der Nachfolgefrage. Insbesondere in der Gewährung einer Sperrminorität von über 25 % am Kapital und auch an den Stimmrechten, während der in der Branche nicht tätige Sohn entsprechend einen unter 75%-igen Anteil erhielt, war für den Bundesfinanzhof ein Indiz, dass keine Arbeitsleistungen abgegolten werden sollten. Die Anteilsübertragung konnte auch bei einer Kündigung der Arbeitnehmer nicht wieder rückgängig gemacht werden.

Das Bundesministerium für Finanzen hat zwischenzeitlich das Urteil des Bundesfinanzhofs für allgemein anwendbar erklärt. Im Rahmen der Nachfolgefrage muss auch sichergestellt werden, dass die schenkungsteuerlichen Vergünstigungen gem. §§ 13a, 13b ErbStG gewährt werden. Das war hier der Fall, weil die Beteiligungshöhe des Schenkers (der Ehefrau als Schenkerin) vor der Übertragung die Beteiligungsquote von 25 % nach § 13b Abs. 3 ErbStG überstieg. Für die Beschenkten gibt es keine Mindestquote.


Was bedeutet die „Güterstandsschaukel“ im Rahmen der Schenkungsteuer?

In vielen Fällen ist das Vermögen eines Ehepaares oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ungleich zwischen den beiden Partnern verteilt. Dies erweist sich dann bei der Schenkungsteuer als ungünstig, wenn ein Ausgleich oder zumindest eine Annäherung der unterschiedlichen Vermögensstände erreicht werden soll.

Ein immer noch weitverbreiteter Irrtum geht davon aus, dass beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit der Eheschließung/der Partnerschaftsvereinbarung auch das jeweilige Vermögen in einen gemeinsamen Topf fällt. Das ist aber nach dem Zivilrecht nicht der Fall. Jeder Ehegatte/Partner bleibt Eigentümer seines Vermögens zu Beginn der Ehe/Partnerschaft und auch der jeweiligen Zuwächse solange die Gemeinschaft besteht.

Soll diese Differenz ausgeglichen werden, ist dies zwar jederzeit im Wege der Schenkung möglich, bei Überschreiten des Freibetrags von 500.000 Euro kostet das aber Schenkungsteuer. Je nach Höhe des geschenkten Betrags liegt diese Steuer für den übersteigenden Betrag zwischen 7 % und 19 % (bis 6 Mio. Euro). Um diese Steuer zu vermeiden, haben „kluge Berater“ die sog. Güterstandsschaukel entdeckt und der Bundesfinanzhof hat diese „Schaukel“ bereits im Jahr 2005 für Rechtens beurteilt.

Um die Steuer zu vermeiden, muss der Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben und stattdessen die Gütertrennung vereinbart werden.


Im Zeitpunkt der Änderung des Güterstandes ist dann der Zugewinn, d. h. die Erhöhung des Vermögens jedes Partners gegenüber dem Stand bei Eheschließung/Abschluss des Partnerschaftsvertrags zu bewerten und von der höheren Differenz muss der vermögendere Partner 50 % an den anderen Partner abgeben.

Nach der Abwicklung des Zugewinnausgleichs kann ohne zeitliche Befristung sofort zum gesetzlichen Zugewinnausgleich zurückgekehrt werden. Der Bundesfinanzhof hat hierfür sogar den extremen Fall von einem zum anderen Tag nicht beanstandet. Um aber Missbrauchsvorwürfe des Finanzamtes zu vermeiden, wird allgemein eine Frist von mindestens drei Monaten empfohlen.

Nicht unbeachtet dürfen aber die formellen Anforderungen bleiben: die Änderungen der bestehenden Ehe-/Partnerschaftsverträge müssen in notarieller Form erfolgen, die berücksichtigten Werte müssen nachvollziehbar sein, und die Übertragung auf den Partner/die Partnerin muss korrekt bei Kreditinstituten, dem Grundbuchamt usw. vorgenommen werden.

Nach der Abwicklung des Zugewinns mit allen Formalien kann die „Schaukel“ übrigens wieder von neuem angestoßen werden, z. B. nach einem weiteren erheblichen Vermögenszuwachs. Es sollte aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die Vermögensübertragungen endgültig und auch zivilrechtlich wirksam sind!

Hinweis

Die „Güterstandsschaukel“ ist beratungsintensiv. Es ist davor zu warnen, diese Gestaltung eigenständig und ohne fachliche Begleitung durchzuführen. Ohne rechtliche und steuerliche Beratung besteht ein hohes Risiko für folgenschwere Fehler.


Untervermietung kann steuerlich relevant sein

Wer ein ungenutztes Zimmer übrig oder eine Zweitwohnung hat, kann diesen Wohnraum (z. B. über Plattformen) untervermieten. Um wegen der so erzielten Mieteinnahmen keinen Ärger mit der Finanzverwaltung zu bekommen, müssen Steuerregelungen beachtet werden. 

Wer nur sporadisch Wohnraum vermietet und weniger als 520 Euro im Jahr damit einnimmt, muss beim Finanzamt keine Angaben machen – aus Vereinfachungsgründen wird von der Besteuerung dieser Einnahmen abgesehen. Dokumentieren sollte man die Einnahmen jedoch trotzdem für den Fall, dass das Finanzamt nachfragt. Mieteinnahmen über 520 Euro im Jahr müssen in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden.

Wer seinen Wohnraum oder Teile davon hingegen dauerhaft – also nicht nur vorübergehend – vermietet, muss also seine Geschäfte immer dann in der Steuererklärung offenlegen, wenn die Einkünfte die Grenze von 410 Euro übersteigen. Das ist der Fall, wenn die Einnahmen abzüglich Ausgaben diesen Betrag übersteigen. 

Tatsächlich versteuert werden diese Einnahmen dann, wenn eine „Einkünfteerzielungsabsicht“ besteht. Bei der dauerhaften Vermietung wird diese im Regelfall unterstellt, d. h. dass der Vermieter langfristig gesehen Überschüsse erwirtschaftet und die Mieteinnahmen höher sind als die Kosten, die dem Vermieter selbst entstehen. Wer z. B. die ganze Wohnung untervermietet und von seinen Gästen mehr verlangt, als er selbst für Miete, Nebenkosten, Instandhaltung etc. zahlt, erzielt einen Überschuss.


Etwas komplizierter ist die Berechnung der eigenen Kosten, wenn man nur einzelne Zimmer vermietet und die Wohnung ansonsten selbst nutzt. Dann werden die Gesamtkosten für die Wohnung flächenmäßig aufgeteilt. Wenn das vermietete Zimmer z. B. 20 % der Wohnfläche ausmacht, können auch nur 20 % der Gesamtwohnungskosten als Grundlage herangezogen werden. Wenn sich Mieter und Gäste außerdem das Bad teilen, kann auch dieser Kostenanteil Berücksichtigung finden. Dafür muss dessen Anteil an der Gesamtwohnfläche jedoch zusätzlich durch die Anzahl der nutzenden Personen geteilt werden.

Dem Steuerhinterziehungsvorwurf kann man nicht entgehen, wenn man in steuerlich relevantem Ausmaß Wohnraum vermietet und das nicht in seiner Steuererklärung angibt. Denn wer im Internet dafür Plattformen wie Airbnb etc. nutzt, muss damit rechnen, dass die Finanzbehörden darauf aufmerksam werden. Denn die Finanzverwaltung richtet sich mitunter gezielt an die Plattformen, um Steuerpflichtige ausfindig zu machen. Die Plattform-Betreiber sind zudem verpflichtet, Nutzende zu melden, die mindestens 30 Vermietungsgeschäfte im Jahr eingehen oder mindestens 2.000 Euro Einnahmen mit einer Plattform generiert haben („Plattformen-Steuertransparenzgesetz“).

FÜR UMSATZSTEUERPFLICHTIGE

Missbräuchliche Verwendung der Kleinunternehmerregelung durch Eheleute mit ähnlichen Unternehmen?

Die Eheleute waren beide im Rahmen eines Minijobs bei einer Kirchengemeinde tätig. Die Ehefrau meldete im Jahr 2016 ein Gewerbe „Grabpflege und Grabgestaltung“ als Einzelunternehmerin an. Der Ehemann meldete im September 2016 ebenfalls ein Gewerbe „Grabpflege und Grabgestaltung“ an. Beide Eheleute nahmen in ihren Umsatzsteuererklärungen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch. Sie erzielten jeweils Umsätze unterhalb der Kleinunternehmergrenze (17.500 Euro). Das Finanzamt war der Auffassung, dass ein einheitliches Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorlag und die Kleinunternehmergrenze deshalb überschritten sei. Die Anmeldung des zweiten Gewerbes durch den Ehemann sei ausschließlich mit dem Ziel erfolgt, die Umsatzgrenzen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht zu überschreiten. Die Eheleute hingegen sahen keine missbräuchliche Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung. Grabpflegeleistungen habe die Ehefrau im Rahmen von „Daueraufträgen“ erbracht, während ihr Ehemann Grabgestaltungen und vereinzelt Schneidarbeiten durchgeführt habe. Wenn vereinzelt eine Pflege- oder Gestaltungstätigkeit durch den anderen Ehegatten erbracht worden sein sollte, sei dies auch unter Fremden üblich und führe nicht direkt zu einem einheitlichen Unternehmen.

Bei der Beurteilung, ob die Inanspruchnahme zweckwidrig ist, ist laut Finanzgericht Münster auch zu beachten, dass ein Steuerpflichtiger nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das Recht hat, seine Tätigkeit so zu gestalten, dass er seine Steuerschuld in Grenzen hält (Az. 15 K 2500/22). Dementsprechend macht allein das Bestreben, Steuern zu sparen, eine rechtliche Gestaltung nicht unangemessen, solange die gewählte Gestaltung zumindest auch von beachtlichen außersteuerlichen Gründen bestimmt gewesen ist. Demzufolge war eine künstliche Aufspaltung vorliegend nicht zu erkennen. Vielmehr hat die Ehefrau in für das Gericht nachvollziehbarer Weise außersteuerliche Gründe für die gewählte Gestaltung dargelegt.

FÜR KÖRPERSCHAFTSTEUERPFLICHTIGE

Verzicht eines Gesellschafters auf seine Pensionszusage

Im Streitfall war ein Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) im Jahr 2001 durch Verschmelzung aus drei GmbHs mit insgesamt vier Gesellschaftern neu gegründet worden. Diese vier Gesellschafter bildeten den Vorstand der AG (Klägerin). Ein Gesellschafter hatte bei seiner ursprünglichen GmbH eine Pensionszusage aus dem Jahr 1994. Diese Verpflichtung wurde von der neuen AG übernommen. Mit Wirkung zum 28.02.2010 übertrugen zunächst zwei Gesellschafter ihre Anteile auf die beiden anderen Gesellschafter. Im Jahr 2016 verzichtete einer der beiden dann noch übrig gebliebenen Gesellschafter auf seine Pensionszusage aus dem Jahr 1994. Hierfür erhielt er die bestehende Rückdeckungsversicherung in Höhe von 62.059 Euro. Daraufhin löste die Klägerin zum Bilanzstichtag 31.03.2016 die Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz sowie den Aktivwert der Rückdeckungsversicherung auf. Mit Vertrag vom 13.01.2016 mit Wirkung zum 21.01.2016 veräußerte der Pensionsberechtigte seine Anteile an den verbleibenden Gesellschafter, der damit alleiniger Anteilseigner der Klägerin wurde. Im Nachgang zu einer Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 2015 und 2016 versagte das beklagte Finanzamt die einkommensmindernde Berücksichtigung des Barwertes des Pensionsanspruchs als verdeckte Einlage sowie den entsprechenden Zugang zum steuerlichen Einlagekonto und änderte die Bescheide entsprechend.

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klägerin Recht (Az. 6 K 343/21 K,G,F). Entgegen der Auffassung des Finanzamts liege in dem Verzicht des Gesellschafters auf die Pensionszusage eine verdeckte Einlage, sodass die durch die Auflösung der Pensionsrückstellung in Höhe von 135.878 Euro resultierende Einkommenserhöhung in gleicher Höhe außerbilanziell zu korrigieren und der Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2016 um den Barwert des Pensionsanspruchs in Höhe von 184.914 Euro zu erhöhen sei. Im Streitfall liege eine gesellschaftsrechtliche Mitveranlassung vor, weil kein fremder Dritter für einen Anspruch in Höhe von 184.914 Euro einen Wert in Höhe von nur 62.059 Euro akzeptieren würde. Der Umstand, dass es sich vorliegend um eine AG und nicht um eine GmbH handelt, ändert an diesem Ergebnis nichts. Dass der Gesellschafter einen derartigen Verlust hingenommen hat, lässt sich nach Ansicht der Richter nur mit der zeitnah erfolgten privaten Anteilsübertragung erklären. Insofern sei von einer mangelnden Fremdüblichkeit auszugehen. Ein fremder Dritter hätte sich nicht auf die für die AG vorteilhafte Vereinbarung eingelassen.

VERFAHRENSRECHT

Meldeverfahren für elektronische Aufzeichnungssysteme

Kassen(-systeme) müssen seit dem 01.01.2025 an die Finanzverwaltung gemeldet werden! Für die Mitteilung an das zuständige Finanzamt stehen drei Wege zur Verfügung. Für alle gilt die sog. Brutto-Methode auf Betriebsstättenebene, d. h. eine einheitliche Mitteilung für alle Kassen(-systeme) einer Betriebsstätte. Folgen der erstmaligen Meldung spätere Änderungen, muss nicht nur die einzelne Änderung gemeldet werden, sondern auch hier jeweils der gesamte Datenbestand der betroffenen Betriebsstätte. Jede validierte Meldung löst ein Protokoll über die (erfolgreiche) Datenübermittlung in ELSTER aus, das zur Verfahrensdokumentation genommen werden sollte.

Es sind verschiedene Szenarien denkbar, wer die Meldung auf welche Art und Weise vornimmt. Einige Dienstleister bieten Schnittstellen an, um die Daten selbstständig über das ELSTER-Portal an die Finanzverwaltung zu übermitteln. DATEV bietet hierfür die Lösung DATEV Kassenmeldung an. Informationen dazu über www.meinfiskal.de.

Zum Beginn der Mitteilungsverpflichtung hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 28.06.2024 festgelegt, welche Meldefristen im Einzelnen zu beachten sind:

  • Vor dem 01.07.2025 angeschaffte Kassen (-systeme) sind bis zum 31.07.2025 zu melden.
  • Ab dem 01.07.2025 angeschaffte Kassen(-systeme) sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen.
  • Vor dem 01.07.2025 endgültig außer Betrieb genommene Kassen(-systeme), die im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist.
  • Ab dem 01.07.2025 außer Betrieb genommene Kassen(-systeme) sind innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme mitzuteilen. Dies bedingt die vorherige Mitteilung der Anschaffung.
  • Für Taxameter und Wegstreckenzähler gelten Sonderregelungen.

Im Zuge der Einrichtung des Meldeverfahrens kontrovers diskutiert wurde die Frage, wann ein elektronisches Aufzeichnungssystem (eAS) – durch die steuerliche Brille gesehen – erstmalig entsteht („Geburtsstunde“) und welche Meldepflichten daraus resultieren. Tatsächlich können bei Kassen im „Baukasten-System“ mehrere Meldungen innerhalb kurzer Zeit erforderlich werden.

Jedes einzelne Gerät ist beim Finanzamt anzugeben. Zu beachten ist jedoch, dass alle Kassensysteme einer Betriebsstätte in einer einheitlichen Mitteilung zusammengefasst werden müssen. Zu übermitteln sind Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen sowie Angaben zur Art des elektronischen Aufzeichnungssystems einschließlich der Seriennummer und zur verwendeten technischen Sicherheitseinrichtung, die Anzahl der genutzten Systeme und deren Anschaffungsdatum.

Auch die Nichtnutzung einer Registrierkasse muss dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden – unabhängig davon, ob die alte Kasse gestohlen wurde, ersetzt wird oder defekt ist. Auch in diesem Fall beträgt die Meldefrist einen Monat. Hier muss der Unternehmer das entsprechende Datum und den Grund an das Finanzamt übermitteln.

Hinweis

Es gilt stets zu beachten, dass Unternehmer für die fristgerechte Meldung Ihrer elektronischen Kassensysteme an das Finanzamt selbst verantwortlich sind
(§ 146a Abs. 4 AO). Sie können diese Verpflichtung auch delegieren. 

Klären Sie jedoch rechtzeitig, wer in Ihrem konkreten Fall die Meldung übernimmt und stellen Sie sicher, dass alle nötigen Informationen wie Seriennummern, TSE-Zertifikate und Anschaffungsdaten vorliegen.

GESETZGEBUNG

Bundesrat stimmt dem Gesetz für ein steuerliches Sofortprogramm zu

Der Bundesrat hat am 11.07.2025 dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland einstimmig zugestimmt. Es sieht vor, dass Unternehmen ihre Ausgaben für Maschinen und Geräte in diesem und in den nächsten beiden Jahren degressiv mit bis zu 30 Prozent von der Steuer abschreiben können. Ab dem Jahr 2028 soll schrittweise die Körperschaftsteuer gesenkt werden – von derzeit 15 % auf 10 % im Jahr 2032.

Bund und Länder hatten sich vorab über die umstrittene Finanzierungsfrage geeinigt. Die Bundesregierung hat eine Protokollerklärung im Bundesrat abgegeben: u. a. werden die Mindereinnahmen der Länder und Kommunen aus dem Gesetz zum steuerlichen Sofortprogramm über das Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ querfinanziert.

Das Gesetz muss nun noch gegengezeichnet, ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Einige Regelungen, u. a. die degressive Abschreibung, treten dann bereits rückwirkend zum 01.07.2025 in Kraft.

Ein einfaches und praxisnahes Zahlenbeispiel soll den Unterschied zwischen linearer und degressiver Abschreibung nach dem neuen Investitionssofortprogramm (30 % degressiv) verdeutlicht:

Anschaffung eines neuen Geräts am 01.07.2025:

Anschaffungskosten: 100.000 Euro
Nutzungsdauer: 5 Jahre
Abschreibung linear: 100.000 Euro/5 Jahre = 20.000 Euro p. a.
Abschreibung degressiv: 30 % auf den Restbuchwert p. a.

Vergleich:

Jahr

Lineare AfA (20 %)

Degressive AfA (30 %)

2025

10.000 Euro (halbes Jahr)

15.000 Euro (30 % von 100.000 Euro x ½)

2026

20.000 Euro

25.500 Euro (30 % von 85.000 Euro)

2027

20.000 Euro

17.850 Euro (30 % von 59.500 Euro)

2028

20.000 Euro

12.495 Euro (30 % von 41.650 Euro)

2029

20.000 Euro

8.746 Euro (30 % von 29.155 Euro)

2030

10.000 Euro Rest

Reste über Wechsel oder Sondereffekt

Ergebnis:

Im ersten Jahr liegt die degressive AfA bei 15.000 Euro statt 10.000 Euro

In den ersten drei Jahren:
Degressiv: ca. 58.350 Euro
Linear: nur 50.000 Euro

Fazit:

Ein höherer Aufwand in den ersten Jahren mindert früher die Steuerlast, was einen Vorteil für Investitionen und Liquidität erbringt.

Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

11.08.2025 (1)

10.09.2025 (1)

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

entfällt

10.09.2025

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

entfällt

10.09.2025

Umsatzsteuer

11.08.2025 (2)

10.09.2025 (3)

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (4)

14.08.20256

15.09.2025

Scheck (5)

11.08.2025

10.09.2025

Gewerbesteuer

15.08.2025 (6)

entfällt

Grundsteuer

15.08.2025 (6)

entfällt

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (4)

18.08.2025

entfällt

Scheck (5)

15.08.2025

entfällt

Sozialversicherung (7)

27.08.2025

26.09.2025

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  5. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  6. In den Bundesländern und Regionen, in denen der 15.08.2025 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, wird die Steuer am 18.08.2025 fällig und der Ablauf der Schonfrist fällt auf den 21.08..
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.08.2025/24.09.2025, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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Juni 23, 2025
FÜR EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGE

Veräußerungsgewinn bei teilentgeltlicher Grundstücksübertragung mit Übernahme von Schulden im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

Ein bebautes Grundstück wurde im Jahr 2014 für insgesamt 143.950 Euro erworben und anschließend vermietet. Einen Teil des Erwerbs hatte der Erwerber durch ein Bankdarlehen finanziert. Im Jahr 2019 übertrug er diese Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Tochter. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Grundstück einen Wert von 210.000 Euro. Die Tochter übernahm die am Übertragungstag bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 115.000 Euro. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigte das beklagte Finanzamt diesen Vorgang als nach § 23 EStG steuerpflichtiges „privates Veräußerungsgeschäft“. Es teilte ausgehend vom Verkehrswert im Zeitpunkt der Übertragung den Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auf. Soweit das Grundstück unter Übernahme der Verbindlichkeiten entgeltlich übertragen worden war, besteuerte es den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest. 

Der Bundesfinanzhof hat die vom Finanzamt vorgenommene Besteuerung der Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden bestätigt: Wird ein Wirtschaftsgut übertragen und werden zugleich damit zusammenhängende Verbindlichkeiten übernommen, liegt regelmäßig ein teilentgeltlicher Vorgang vor. In diesem Fall erfolgt eine Aufteilung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil. Wird das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterfällt der Vorgang hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer (Az. IX R 17/24).


Neue Regeln für die steuerliche Behandlung von Kryptowerten

An Privatanleger werden strenge Anforderungen gestellt, da diese für die steuerliche Aufarbeitung der einzelnen Veräußerungsgeschäfte verantwortlich sind.

Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinem Schreiben vom 06.03.2025 seine bisherigen Erläuterungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten (z. B. Bitcoin) aktualisiert und schwerpunktmäßig um Ausführungen zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten der Krypto-Anlegerinnen und -Anleger erweitert (Az. IV C 1 – S 2256/00042/064/043). Mit dem Schreiben erhalten u. a. Steuerpflichtige eine Hilfestellung bei der Dokumentation und Erklärung ihrer Einkünfte.

Neben der ausführlichen Darstellung der Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten wurden einzelne Sachverhaltsdarstellungen und Regelungen in den Kapiteln des bestehenden BMF-Schreibens ergänzt. Dies betrifft insbesondere die sog. Steuerreports, aber etwa auch das Claiming von Kryptowerten und den Ansatz von sekundengenauen und Tageskursen. 

Das Bundesministerium der Finanzen empfiehlt die Nutzung eines Steuerreports: Zur besseren Nachvollziehbarkeit steuerlicher Vorgänge betont es die Bedeutung detaillierter Transaktionsübersichten. Die Nachvollziehbarkeit könne über Steuerreports gewährleistet werden, wenn diese bei der Bearbeitung plausibel erscheinen, weil keine Hinweise auf eine Unvollständigkeit vorliegen. Daher sollten Steuerpflichtige die sog. Steuerreports nutzen, um ihre Krypto-Aktivitäten transparent und nachvollziehbar zu dokumentieren.

In seinem Schreiben listet das Bundesministerium der Finanzen u. a. auch auf, welche Unterlagen und Daten von privaten Kapitalanlegern für Steuerzwecke angefordert werden können. Krypto-Anleger sollten diese Daten regelmäßig sammeln und übermitteln können, um Gewinnschätzungen zu vermeiden. Es ist essenziell, alle relevanten Unterlagen und Nachweise zu Krypto-Transaktionen vollständig und sorgfältig zu dokumentieren und aufzubewahren, um den steuerlichen Anforderungen gerecht zu werden.


Hinweis

Non Fungible Token (NFT) und das sog. Liquidity Mining sind noch nicht Gegenstand dieses BMF-Schreibens. Das BMF wird sich weiterhin mit den entsprechenden ertragsteuerlichen Fragen rund um Kryptowerte befassen und das Schreiben sukzessive ergänzen.

FÜR UMSATZSTEUERPFLICHTIGE

Vorsteuerabzug bei Sachgründung einer GmbH durch Sacheinlage

Im vorliegenden Fall gründete die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin (eine zuvor nicht unternehmerisch tätige natürliche Person) die GmbH nicht in bar, sondern im Wege der Sachgründung. Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags erwarb sie dafür einen Pkw und brachte diesen im Rahmen der Sachgründung in die GmbH ein, die danach in das Handelsregister eingetragen wurde. Die Rechnung mit Umsatzsteuer war an die Gesellschafterin unter der späteren Geschäftsanschrift der Gesellschaft adressiert, die von der Wohnanschrift der Gesellschafterin abwich. Die GmbH ordnete den Pkw für Umsatzsteuerzwecke ihrem Unternehmen zu, nutzte das Fahrzeug ausschließlich unternehmerisch für ihre wirtschaftliche Tätigkeit und machte auch den Vorsteuerabzug für den Erwerb des Pkw geltend. Das Finanzamt verwehrte der GmbH den Vorsteuerabzug, da es sich um einen Erwerbsvorgang im Privatvermögen der Gesellschafterin gehandelt habe. Dies belege die Rechnung. Die Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts gaben der hiergegen gerichteten Klage der GmbH statt, denn nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer stehe der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw der GmbH zu, sofern die Gründungsgesellschafterin selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei (Az. 5 K 111/24). Der Gesellschafterin habe kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw zugestanden. Insofern habe umsatzsteuerlich jedoch eine personenübergreifende Zurechnung in der Unternehmensgründungsphase zu erfolgen. Dem stehe nach Auffassung des Finanzgerichts auch nicht entgegen, dass die diesbezügliche Rechnung an die Gründungsgesellschafterin unter der Geschäftsanschrift der GmbH adressiert war. Die Richter berücksichtigten dabei die Argumentation in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu einem Fall in Polen (Rs. C-280/10 Polski Trawertyn), die auf den vorliegenden Streitfall übertragbar sei.


Umsatzsteuer in der Systemgastronomie – Preisaufteilungsmethoden bei Kombi-Angeboten

Getränke und Speisen in der Systemgastronomie unterliegen unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen – aber was gilt dann für ein typisches Spar-Menü (z. B. aus Burger, Pommes und Getränk)? Der Bundesfinanzhof hat das Lieblingsmodell („Food-and- Paper“-Methode) der Systemgastronomie mit einer aktuellen Entscheidung zurechtgestutzt. Die Richter entschieden, dass eine Methode zur Aufteilung des Verkaufspreises eines Spar-Menüs, die dazu führt, dass auf ein Produkt des Spar- Menüs ein anteiliger Verkaufspreis entfällt, der höher ist als der Einzelverkaufspreis, nicht sachgerecht ist (Az. XI R 19/23).

Im Streitfall betrieben zwei GmbHs als Franchisenehmerinnen Schnellrestaurants, in denen u. a. Spar-Menüs zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft wurden. Umsatzsteuerrechtlich handelte es sich dabei, wie der Bundesfinanzhof bestätigt hat, um zwei Lieferungen: Die Lieferung des Getränks unterliegt dem Regelsteuersatz (19 %) und die Lieferung der Speisen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz (7 %).

Seit dem 01.07.2014 teilten die beiden GmbHs den Gesamtpreis des Spar-Menüs nach der „Food-and-Paper“-Methode auf die Speisen und das Getränk auf. Die Aufteilung erfolgt dabei anhand des Wareneinsatzes, das heißt der Summe aller Aufwendungen für die Speisen bzw. für das Getränk.

Da in der Gastronomie die Gewinnspanne auf Getränke typischerweise deutlich höher ist als die Gewinnspanne auf Speisen, ergäbe sich hieraus typischerweise eine niedrigere Umsatzsteuer als bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen. Das beklagte Finanzamt hielt die Aufteilung nach der „Food- and-Paper“-Methode für unzulässig, weil sie nicht so einfach sei, wie eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen und außerdem nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hielt die „Food-and-Paper“-Methode hingegen für zulässig.

Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des Finanzgerichts im Ergebnis nicht. Er führte zwar zunächst aus, dass – entgegen der Auffassung des Finanzamts – der Unternehmer nicht immer die einfachstmögliche Methode anwenden muss. Wenn eine andere Methode zumindest ebenso sachgerecht sei wie die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen, dürfe er auch die andere Methode anwenden. Der Bundesfinanzhof erkannte die „Food-and-Paper“-Methode nicht an, weil sie in manchen Fällen dazu führt, dass der Preis eines Burgers mit einem hohen Wareneinsatz im Menü über dem Einzelverkaufspreis des Burgers liegen würde. Es widerspricht aus Sicht des Bundesfinanzhofs der wirtschaftlichen Realität, dass der Verkaufspreis eines Produkts in einem mit Rabatt verkauften Menü höher sein könnte als der Einzelverkaufspreis. Eine Methode, die dazu führe, sei nicht sachgerecht.



Umsatzsteuer auf Betriebskosten bei Vermietung von Sondereigentum

Ein Mieter von Gewerberäumen, der zum Vorsteuerabzug berechtigt war, verlangte von seinem Vermieter die Rückzahlung von Betriebskosten. Er hatte die in einer Wohnungseigentumsanlage gelegene Teileigentumseinheit zum Betrieb eines Friseursalons vom Sondereigentümer der Einheit gemietet. Der Vermieter hatte zur Umsatzsteuer optiert, die Wohnungseigentümergemeinschaft hingegen nicht. Für die Betriebskostenabrechnung 2018 übernahm der Vermieter die Kostenpositionen aus der Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft inklusive der darin enthaltenen Umsatzsteuer und berechnete darauf zusätzlich 19 Prozent Umsatzsteuer. Aus der Betriebskostenabrechnung ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von 964 Euro (inklusive 154 Euro Umsatzsteuer) die der Mieter zunächst bezahlte. Nun verlangte der Mieter die Rückzahlung von 732 Euro. Er war der Ansicht, der Vermieter hätte die in den Kostenpositionen enthaltene Umsatzsteuer herausrechnen müssen und nur auf die Netto-Beträge Umsatzsteuer aufschlagen dürfen. Das Amtsgericht gab der Klage in der Hauptsache statt; das Landgericht wies sie ab.

Die Revision des Mieters blieb vor dem Bundesgerichtshof erfolglos (Az. XII ZR 29/24). Vorliegend sei die Betriebskostenabrechnung inhaltlich korrekt. Insbesondere müsse der Vermieter die Umsatzsteuer nicht herausrechnen. Dies beruhe darauf, dass es sich bei den Mieträumen um eine Teileigentumseinheit in einer Wohnungseigentumsanlage handelt und der Vermieter seinerseits keinen Vorsteuerabzug gelten machen kann.

FÜR GEWERBESTEUERPFLICHTIGE

Gewerblicher Grundstückshandel: Ausnahme bei erweiterter Kürzung und Drei-Objekt-Grenze

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die sog. Drei-Objekt-Grenze keine starre Regel ist. Nach der ständigen Rechtsprechung liegt ein der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes entgegenstehender gewerblicher Grundstückshandel im Regelfall dann vor, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert werden (sog. Drei-Objekt-Grenze). Wie der Bundesfinanzhof entschied, kann aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ein gewerblicher Grundstückshandel zu verneinen und die erweiterte Kürzung zu gewähren sein, wenn innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums weder Grundstücksveräußerungen noch diese vorbereitenden Maßnahmen erfolgen und erst im sechsten Jahr eine zweistellige Anzahl von Objekten veräußert wird (Az. III R 14/23).

Im Streitfall war die Klägerin eine in eine Immobilienkonzernstruktur eingegliederte GmbH. Zunächst hatte sie zwei Geschäftsführer, die Gesellschafter der Holdinggesellschaft waren. Nach dem Erwerb mehrerer Vermietungsobjekte im Jahr 2007 verstarb einer der Geschäftsführer im Jahr 2012 überraschend. Daraufhin veräußerte die Klägerin im Jahr 2013 dreizehn Immobilien. Das beklagte Finanzamt ging deshalb davon aus, dass die Klägerin von Beginn an einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat und daher schon im Jahr 2011 keinen Anspruch auf die erweiterte Kürzung hat. Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt und stellte insbesondere darauf ab, dass aus der hohen Anzahl von Veräußerungen allein noch keine bedingte Veräußerungsabsicht im Erwerbszeitpunkt abzuleiten sei.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Der Fünf-Jahres-Zeitraum sei zwar keine starre Grenze, bei Grundstücksveräußerungen nach Ablauf von mehr als fünf Jahren und besonders bei erstmaligen Veräußerungen danach müssten jedoch weitere Beweisanzeichen hinzutreten, um von Anfang an einen gewerblichen Grundstückshandel zu bejahen. Die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls durch das Finanzgericht sei nicht zu beanstanden und widerspreche nicht früheren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs. Eine hohe Zahl von Veräußerungen außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums oder eine hauptberufliche Tätigkeit im Baubereich führe nicht zwingend zu einem gewerblichen Grundstückshandel. Vielmehr habe das Finanzgericht auch den überraschenden Todesfall als besonderen Umstand des Einzelfalls berücksichtigen dürfen.

VERFAHRENSRECHT

Ablauf des Zwangsgelderverfahrens für verspätete Steuererklärungen

Laut den Finanzämtern (deutschlandweit) läuft das Zwangsgelderverfahren für

verspätete Steuererklärungen in zwei Phasen ab:

  • Androhung – meist nach Ablauf der regulären Frist (für 2023 zuletzt 2. September 2024, bzw. 2. Juni 2025 für steuerlich beraten) wird eine Frist gesetzt.
  • Festsetzung (1. Tranche) – erfolgt, wenn die Androhungsfrist verstrichen ist, typischerweise kurz darauf. Anschließend kann es (2. Tranche) zu einer weiteren Androhung kommen, wenn weiterhin keine Steuererklärung eingereicht wurde.

Eine konkrete zeitliche Zuordnung („Ende Juni“ und „Mitte Juli“) wird von Bundes- oder Landesämtern nicht national vorgegeben – vielmehr ist dies eine typische Praxis vieler Finanzämter, um nach Ablauf der Abgabefrist sukzessive gegen die Steuerzahler vorzugehen. Der genaue Versandzeitpunkt kann jedoch je nach Bundesland und Amt variieren.


Hinweis

Will man herausfinden, wie verschiedene Ämter konkret verfahren (z. B. in Bayern), lohnt sich eine direkte Nachfrage beim zuständigen Finanzamt – oder ein Blick auf dessen Online-Portal.

Beispiel: nach einer Information des Zentralfinanzamts Nürnberg werden Zwangsgeldandrohungen für die Steuererklärungen 2023 Ende Juni (1. Tranche) und Mitte Juli (2. Tranche) versendet. 


Anhängige Musterverfahren: Kein Vorläufigkeitsvermerk bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlags

Das Bundesministerium der Finanzen hat infolge höchstrichterlicher Rechtsprechung beschlossen, die Anweisung zur vorläufigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufzuheben (Az. IV D 1 – S 0338/00083/001/099).

Ein Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm erfolgt für Steuerfestsetzungen im Hinblick auf folgende Punkte:

  • Höhe  der  kindbezogenen  Freibeträge    32  Abs.  6  Satz  1  und  2

Einkommensteuergesetz – EStG),

  • Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a. F.)) und
  • Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 EStG).

Ein Vorläufigkeitsvermerk lässt einen Steuerbescheid in bestimmten Punkten offen.


Hinweis

Das Bundesverfassungsgericht hat im März 2025 entschieden (Az. 2 BvR

1505/20), dass gegenwärtig keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags nach dem Auslaufen des Solidarpakts zum 31.12.2019 bestehen. Hierauf reagierte die Finanzverwaltung, indem es die Anweisung zur vorläufigen Steuerfestsetzung aufhob. 

ARBEITSRECHT

Freiwillige Beiträge zählen nicht für die Grundrente

Ein Rentner hatte geklagt, weil die Deutsche Rentenversicherung seinen Antrag auf Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags abgelehnt hatte. Sie war der Ansicht, statt der erforderlichen 396 Monate (entspricht 33 Jahren) lägen nur 230 Monate mit Pflichtbeiträgen vor. Die vom Kläger während seiner selbstständigen Tätigkeit freiwillig entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung über 312 Monate zählten nicht zu den Grundrentenzeiten. Das Sozialgericht Mannheim und das Landessozialgericht Baden-Württemberg teilten die Ansicht der Deutschen Rentenversicherung. Der Rentner hingegen argumentierte, er habe mit seinen freiwilligen Beiträgen viele Jahre zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung beigetragen und müsse wie Pflichtversicherte auf eine ordentliche Absicherung im Alter vertrauen dürfen.

Das Bundessozialgericht folgte der Einschätzung der Vorinstanzen und wies die Revision zurück (Az. B 5 R 3/24 R). Es liegen weder ein Verstoß gegen Verfassungsrecht noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Die Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt. Im Gegensatz zu freiwillig Versicherten könnten sich Pflichtversicherte ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Sie trügen regelmäßig durch längere Beitragszeiten und höhere Beiträge in wesentlich stärkerem Maße zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung bei. Zwar könne auch bei freiwillig Versicherten die Situation eintreten, dass sie trotz langjähriger, aber geringer Beitragsleistung keine auskömmliche Altersversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. In der Folge müssten sie bei bestehender Hilfebedürftigkeit im Alter Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Dass der Gesetzgeber in erster Linie Versicherte begünstigen wollte, die langjährig verpflichtend Beiträge aus unterdurchschnittlichen Arbeitsverdiensten gezahlt haben, sei nicht zu beanstanden.

SONSTIGES

„Wassercent“: Wasserverbrauchssteuer rechtlich nicht zu beanstanden

Die Stadt Wiesbaden darf den „Wassercent“ – eine Extrasteuer – einführen. Das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz (HMdI) hatte der Stadt die Wasserverbrauchssteuer zunächst verboten: zu Unrecht, wie jetzt das Verwaltungsgericht Wiesbaden urteilte (Az. 7 K 941/24.WI).

Neben der Wassergebühr sollten die Bürger zusätzlich auf jeden verbrauchten Kubikmeter Trinkwasser 0,90 Euro Steuer zahlen. Zweck der Steuer sei neben der Finanzierung des kommunalen Haushalts die Schaffung von Anreizen zum sparsamen Umgang mit Wasser. Das HMdI hielt die Erhebung der Extrasteuer für rechtswidrig.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ist die Erhebung einer Wasserverbrauchssteuer nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass lebensnotwendige Güter wie Trinkwasser nicht besteuert werden dürften, sei kein geltender Rechtsgrundsatz, wie das Beispiel der Umsatzsteuer zeige. Die Höhe der Steuer sei hoch genug, um Lenkungseffekte zu erzielen, ohne aber zu einer erdrosselnden Wirkung zu führen.


Hinweis

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat nach eigener Aussage die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen, „weil es sich bei der Zulässigkeit einer kommunalen Wasserverbrauchssteuer um eine grundlegende Frage handelt, die von der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden ist“. Geht das Land Hessen nicht in Berufung, können die Stadtverordneten entscheiden, ab wann der „Wassercent“ erhoben wird. 

Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.07.2025 (1)

11.08.2025 (2)

Umsatzsteuer

10.07.2025 (3)

11.08.2025 (4)

Ende der Schonfrist obiger

Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

14.07.2025

14.08.2025

Scheck (6)

10.07.2025

11.08.2025

Gewerbesteuer

entfällt

15.08.2025 (8)

Grundsteuer

entfällt

15.08.2025 (8)

Ende der Schonfrist obiger

Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

entfällt

18.08.2025c

Scheck (6)

entfällt

15.08.2025

Sozialversicherung (7)

29.07.2025

27.08.2025

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten

Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  2. Für den abgelaufenen Monat.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.07.2025/25.08.2025, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
  8. In den Bundesländern und Regionen, in denen der 15.08.2025 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, wird die Steuer am 18.08.2025 fällig und der Ablauf der Schonfrist fällt auf den 21.08.

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April 23, 2025
FÜR EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGE

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Solidaritätszuschlag

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG 1995) in der Fassung des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10.12.2019 zurückgewiesen (Az. 2 BvR 1505/20). Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes auch heute (noch) nicht festgestellt werden kann. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestehe folglich nicht.

Zudem habe der Gesetzgeber mit der Reform von 2019 (u. a. durch Anhebung der Freigrenzen ab 2021) seine Pflicht zur Beobachtung der Voraussetzungen der Abgabe erfüllt. Des Weiteren sei die Höhe des Zuschlags (5,5 %) nicht unverhältnismäßig. Auch eine Ungleichbehandlung etwa zwischen Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerpflichtigen oder bei Kapitalerträgen liege nicht vor, da es sich um unterschiedlich gelagerte Sachverhalte handle, so das Bundesverfassungsgericht.


Neues Gutachten zur „doppelten Besteuerung“ von Renten

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden zur doppelten Besteuerung von Renten nicht angenommen und damit die bestehende Rechtslage untermauert. Wissenschaftliche Gutachten – eingeholt vom Bundesministerium der Finanzen – bestätigen nun, dass keine weiteren gesetzlichen Anpassungen im Kontext einer „doppelten Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung nötig sind.

Diesen Verfassungsbeschwerden waren zwei Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19.05.2021 (Az. X R 33/19 und X R 20/19) vorausgegangen, in denen die Revisionskläger eine sog. doppelte Besteuerung ihrer Rentenbezüge rügten. Die beiden Revisionen wurden vom Bundesfinanzhof jeweils als unbegründet zurückgewiesen. 

Die gegen diese Entscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2023 nicht zur Entscheidung angenommen (Az.
2 BvR 1140/21 und Az. 2 BvR 1143/21). Dabei hat es ausgeführt, dass die vom Bundesfinanzhof vertretene Sichtweise eines einzelfallbezogenen Verbots „doppelter Besteuerung“ jedenfalls nicht offensichtlich ist. Die seinerzeitige Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002, dass „in jedem Fall“ eine „doppelte Besteuerung“ zu vermeiden sei, lasse sich vielmehr auch so deuten, dass der Gesetzgeber nur dazu angehalten werden sollte, eine strukturelle „doppelte Besteuerung“ von ganzen Rentnergruppen bzw. -jahrgängen zu verhindern, nicht aber eine solche in jedem individuellen Fall.


Kein Vorläufigkeitsvermerk wegen Doppelbesteuerung von Leibrenten – Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof

Die angebliche oder tatsächliche Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Renteneinkünften ist ein Dauerthema. Nachdem das Bundesverfassungsgericht Beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hat und vorgehend der Bundesfinanzhof nicht zu einer Verfassungswidrigkeit gekommen ist, ist die Frage der Verfassungswidrigkeit einer vermeintlich doppelten Besteuerung von Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3b EStG aus Sicht der Finanzverwaltung geklärt und eines Vorläufigkeitsvermerks bedarf es deshalb nicht mehr. 

Da beim Bundesfinanzhof noch zwei Revisionsverfahren anhängig sind, in denen bestimmte Fragen der Rentenbesteuerung noch strittig sind (BFH-Az.: X R 9/24 und X R 18/23), dürfte insoweit mit Masseneinsprüchen nebst Anträgen auf Ruhen des Verfahrens zu rechnen sein.



Hinweis

  • Wird gegen Einkommensteuerbescheide, die den Vorläufigkeitsvermerk nicht oder nicht mehr enthalten, zulässig Einspruch eingelegt, ist eine Verfahrensruhe gem. § 363 Abs. 2 der Abgabenordnung zu prüfen.
  • Bisherige, mit dem Vorläufigkeitsvermerk versehene Steuerbescheide werden nicht von Amts wegen für „endgültig“ erklärt.


Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufmännischer Führung durch einen Berufsträger

Die klagende Partnerschaftsgesellschaft betreibt eine Zahnarztpraxis. Einem ihrer Seniorpartner oblag die kaufmännische Führung und die Organisation der ärztlichen Tätigkeit des Praxisbetriebs der Klägerin (z. B. Vertretung gegenüber Behörden und Kammern, Personalangelegenheiten, Instandhaltung der zahnärztlichen Gerätschaften). Er war weder „am Stuhl“ behandelnd tätig, noch in die praktische zahnärztliche Arbeit der Mitsozien und der angestellten Zahnärzte eingebunden, sondern beriet im Streitjahr fünf Patienten konsiliarisch und generierte hieraus einen geringfügigen Umsatz. Finanzamt und Finanzgericht stuften die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich ein.

Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht (Az. VIII R 4/22). Alle Mitunternehmer erzielten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Die freiberufliche Tätigkeit ist durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt. Daher reicht die bloße Zugehörigkeit eines Gesellschafters zu einem freiberuflichen Katalogberuf nicht aus. Vielmehr muss positiv festgestellt werden können, dass jeder Gesellschafter die Hauptmerkmale des freien Berufs, nämlich die persönliche Berufsqualifikation und das untrennbar damit verbundene aktive Entfalten dieser Qualifikation auf dem Markt, in seiner Person verwirklicht hat.

Die persönliche Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit im vorgenannten Sinne setzt allerdings nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. Einen Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sieht das Gesetz nicht vor. Eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit ist daher auch vorliegend anzunehmen. Auch in diesem Fall entfaltet der Berufsträger Tätigkeiten, die zum Berufsbild des Zahnarztes gehören, denn die kaufmännische Führung und Organisation der Personengesellschaft ist die Grundlage für die Ausübung der am Markt erbrachten berufstypischen zahnärztlichen Leistungen und damit auch Ausdruck seiner freiberuflichen Mit- und Zusammenarbeit sowie seiner persönlichen Teilnahme an der praktischen Arbeit.


Abgabefristen für die Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2024

Seit Ausbruch der Corona-Krise wurden die Abgabetermine für die Einkommensteuererklärungen der letzten Jahre durch die Finanzverwaltung verlängert. Für die Einkommensteuererklärung 2024 gelten letztmalig verlängerte, jedoch kürzere Abgabefristen als im letzten Jahr. Nicht beratene Steuerpflichtige, die ihre Einkommensteuererklärung selbst erstellen, müssen diese bis spätestens 31.07.2025 bei ihrem Wohnsitzfinanzamt einreichen. Bei der Abgabe über einen Steuerberater verlängert sich die Frist für die Einkommensteuererklärung 2024 bis zum 30.04.2026 (Beraterprivileg). Die verlängerte Abgabefrist bis zum 30.04.2026 gilt für Steuerpflichtige jedoch nur im Zusammenhang mit einem bestehenden Auftrag – eine Vollmacht allein genügt nicht.

FÜR UMSATZSTEUERPFLICHTIGE

PV-Anlage: Lieferung von Mieterstrom stellt eine selbstständige Hauptleistung dar

Der Kläger war Eigentümer eines umsatzsteuerfrei vermieteten Mehrfamilienhauses und lieferte seinen Mietern Strom, den er über die Betriebskosten abrechnete. Auf dem Mehrfamilienhaus installierte der Kläger eine PV-Anlage. Im Rahmen einer Förderung der Kreditanstalt für Wiederaufbau hatte sich der Kläger dazu verpflichtet, 50 % der Stromlieferungen innerhalb des Mietobjekts abzunehmen. Soweit der durch die PV-Anlage produzierte Strom nicht ausreichte, gewährleistete der Kläger die Stromversorgung durch den Bezug und die Weiterlieferung externen Stroms. Aus der Anschaffung der PV-Anlage machte er einen Vorsteuerabzug geltend. Das beklagte Finanzamt gelangte demgegenüber im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu dem Ergebnis, dass die beiden Leistungen Vermietung und Stromlieferung so eng zusammenhingen, dass die Stromlieferung als Nebenleistung umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung (Vermietung) teile. Da die Wohnungen umsatzsteuerfrei vermietet würden, sei der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der PV-Anlage insoweit – also um 50 % – ausgeschlossen.

Das Finanzgericht Münster gab der hiergegen gerichteten Klage statt (Az. 15 K 128/21). Die PV-Anlage werde vorliegend vollumfänglich für steuerpflichtige Ausgangsumsätze des Klägers verwendet. Die Stromlieferungen des Klägers an seine Mieter stellen keine unselbstständigen Nebenleistungen zu den umsatzsteuerfreien Vermietungsleistungen (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG), sondern selbstständige Hauptleistungen in Form von Lieferungen dar. Dies gelte sowohl für den vom Kläger mit der Photovoltaikanlage eigenproduzierten als auch für den von externen Stromanbietern bezogenen Strom.


Hinweis

Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzig untrennbar wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Im Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Verfügt der Mieter über die Möglichkeit, die Lieferanten und/oder die Nutzungsmodalitäten der in Rede stehenden Gegenstände oder Dienstleistungen auszuwählen, können die entsprechenden Leistungen als von der Vermietung getrennt angesehen werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Mieter über den Umfang der erhaltenen Leistungen, die in Abhängigkeit des Verbrauchs abgerechnet werden können, entscheiden kann. Sofern demgegenüber die Vermietung eines Gebäudes in wirtschaftlicher Hinsicht offensichtlich mit den begleitenden Leistungen objektiv eine Gesamtheit bildet, kann davon ausgegangen werden, dass die Leistung mit der Vermietung eine einheitliche Leistung bildet.


VERFAHRENSRECHT

Wirtschaftliches Eigentum von Sicherungsaktien

Im Streitfall hatte die Klägerin mit ihrer Bank zeit- und betragsgleiche, gegenläufige Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte abgeschlossen. Für die Dauer der Wertpapierdarlehen erhielt sie als Sicherheit börsennotierte britische Aktien von ihrer Bank gegen Zahlung einer Gebühr. Über diese Aktien konnte sie uneingeschränkt verfügen und mit ihnen verbundene Stimmrechte ausüben. Bei Beendigung der Wertpapierdarlehen musste sie Aktien gleicher Art und Menge zurückübertragen. Ausgeschüttete Dividenden hatte sie zeit- und betragsgleich an ihre Bank weiterzuleiten. Da bezogene Dividenden nach damaliger Rechtslage steuerfrei gewesen sind, die Weiterleitung der Dividenden jedoch steuerlich als Betriebsausgabe abziehbar war, ergab sich in Höhe der bezogenen Dividenden ein steuerlicher Verlust. Diesen Verlust maximierte die Klägerin, indem sie Aktien, deren Ausschüttungen sie bereits empfangen hatte, vorzeitig gegen solche austauschte, bei denen die Ausschüttung noch anstand. Das beklagte Finanzamt sah hierin einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 der Abgabenordnung) und erhöhte den Gewinn der Klägerin um die bezogenen Dividenden. Eine Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht München rechtfertigte die Gewinnerhöhungen damit, dass die britischen Aktien im Zeitpunkt des Dividendenbezugs steuerlich nicht der Klägerin, sondern ihrer Bank zuzurechnen seien, sodass es auf einen Gestaltungsmissbrauch nicht ankam.

Dem ist der Bundesfinanzhof mit einer Entscheidung mit Signalwirkung für Kapitalmarktgeschäfte(!) entgegengetreten. Die Richter des Bundesfinanzhofs stellten klar: Maßgeblich ist, wer tatsächlich über die Aktien verfügen darf – nicht, was beabsichtigt ist (Az. I R 3/21). Werden Aktien zur Sicherheit übereignet, seien sie steuerlich ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber und Sicherungsnehmer zuzurechnen, wenn dieser die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte (insbesondere Veräußerung und Ausübung von Stimmrechten) rechtlich und tatsächlich unabhängig vom Eintritt eines Sicherungsfalls ausüben kann. Im Streitfall seien die Aktien steuerlich nach § 39 AO der Klägerin zuzurechnen, weil ihr – anders als beim klassischen Sicherungseigentum – die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte zugestanden haben. Nicht relevant seien für die Zurechnung subjektive Absichten, bestehende Befugnisse auch wahrnehmen zu wollen. Solche Motive könnten jedoch bei einer Prüfung des Vorliegens eines Gestaltungsmissbrauchs beachtlich sein. Ob ein solcher vorliegt, konnte der Bundesfinanzhof jedoch auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts München nicht abschließend prüfen. Er hat den Fall daher an die Vorinstanz zurückverwiesen.

FÜR GRUNDSTEUERPFLICHTIGE

Grunderwerbsteuerpflicht von „nachträglichen Sonderwünschen“ beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Entgelte für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche für eine noch zu errichtende Immobilie der Grunderwerbsteuer unterliegen, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag besteht. Sie seien dann nicht in dem ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheid über die Besteuerung des Kaufvertrags, sondern in einem nachträglichen gesonderten Steuerbescheid zu erfassen. Dies gelte jedoch nicht für Hausanschlusskosten, wenn sich der Grundstückskäufer zur Übernahme dieser Kosten bereits im (ursprünglichen) Grundstückskaufvertrag verpflichtet hat (Az. II R 15/22 und Az. II R 18/22).

SONSTIGES

Bekanntgabe des Basiszinses 2025 zur Berechnung der Vorabpauschale

Seit Ende der Nullzinspolitik müssen Anleger eines Investmentfonds auf ihre Investmenterträge wieder die sog. Vorabpauschale nach § 18 InvStG zahlen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Das Investmentsteuergesetz regelt die Besteuerung von Investmentfonds. Die Vorabpauschale wurde mit dem Investmentsteuergesetz 2018 eingeführt. In den Jahren 2021 und 2022 wurde wegen des negativen Basiszinses keine Vorabpauschale erhoben. Ab dem Jahr 2023 änderte sich das wieder.

Das Bundesfinanzministerium gibt alljährlich in einem separaten Schreiben den für das betreffende Veröffentlichungsjahr maßgeblichen Basiszinssatz für die Ermittlung des Basisertrags und damit der Vorabpauschale bekannt. Es muss den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt veröffentlichen.

Der Basisertrag ermittelt sich durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 % des Basiszinses (§ 18 Abs. 1 Satz 2 InvStG):

Wert der Fondsanteile * Basiszins * 70 % = Basisertrag 

Am 10.01.2025 hat das Bundesfinanzministerium den maßgeblichen Basiszins vom 02.01.2025 mit einem Wert von 2,53 % bekannt gegeben (Az. IV C 1 – S 1980/00230/009/002). Dieser Zinssatz entspricht der Verzinsung von Bundeswertpapieren mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren. Die Vorabpauschale 2025 ist unter Anwendung dieses Basiszinses zu ermitteln und gilt am 02.01.2026 als zugeflossen (§ 18 Abs. 3 InvStG).

Beispiel:

Wert der Fondsanteile zum Jahresanfang: 10.000 Euro

Basiszins 2025: 2,53 %

Basisertrag = 10.000 Euro * 2,53 % * 70 %= 177,10 Euro

Bei Verlust ist keine Vorabpauschale fällig. Im Jahr des Erwerbs der Investmentanteile vermindert sich die Vorabpauschale um 1/12 für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. D. h., bei unterjährigem Kauf der Anteile ist die Vorabpauschale monatsweise zu berechnen.


Hinweis

Anleger, die in Investmentfonds (z. B. ETFs) investieren, sollten zu Beginn eines Jahres für genügend Liquidität auf dem Verrechnungskonto sorgen. Die Belastung des Fondsanlegers mit der Vorabpauschale erfolgt für das Veranlagungsjahr jeweils am ersten Werktag des Folgejahres. D. h., die Vorabpauschale für das Veranlagungsjahr 2025 ist zum 02.01.2026 fällig.

Ob es infolge der Vorabpauschale tatsächlich zu einer Steuerbelastung kommt, hängt von mehreren Faktoren ab. Beispielsweise ist ein erteilter Freistellungsauftrag zu berücksichtigen.

Zur Ermittlung der Vorabpauschale 2024, die am 02.01.2025 als zugeflossen gilt, hatte das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 05.01.2024 einen Wert von 2,29 % als Basiszins bekanntgegeben.


Pauschalbesteuerung bei Erträgen aus ausländischen thesaurierenden „schwarzen“ Fonds

Die Klägerin hatte im Jahr 2003 Anteile an mehreren thesaurierenden Investmentfonds erworben, die nach österreichischem Recht aufgelegt waren. Diese Fonds gaben jedoch keine für das deutsche Steuerrecht geeigneten Angaben zur Ertragsbesteuerung, insbesondere nicht für in Deutschland ansässige Anleger.

Das Bundesfinanzhof stellte klar (Az. VIII R 13/20), dass § 6 Abs. 2 InvStG 2004 auch auf thesaurierende, nicht transparente Fonds anzuwenden ist („schwarze“ Fonds). Wenn die Fonds die notwendigen steuerlichen Angaben nicht bereitstellen, könne der Anleger nach Auffassung der Richter die pauschale Ermittlung der Erträge nicht ohne entsprechenden Nachweis umgehen. Er habe zwar die Möglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen nach § 6 Abs. 2 InvStG 2004 selbst zu erklären, müsse jedoch beweisen, dass die Erträge nach deutschem Steuerrecht ermittelt wurden. Fehlen diese erforderlichen Nachweise, bleibe die Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG 2004 anwendbar. Vorliegend konnte die Klägerin die erforderlichen Nachweise nicht erbringen, weshalb die Klage vom Bundesfinanzhof abgewiesen wurde.

KOALITIONSVERTRAG

Koalitionsvertrag liegt vor

Am 09.04.2025 haben sich Union und SPD auf einen Koalitionsvertrag geeinigt, der als Basis für eine gemeinsame Koalition dienen soll. Der 146-seitige Koalitionsvertrag enthält u. a. folgende Punkte:

  • Kleine und mittlere Unternehmen sollen durch ein Sofortprogramm für Bürokratierückbau entlastet werden: Dokumentationspflichten sollen reduziert, Statistikpflichten sollen ausgesetzt werden.
  • Die Modernisierung und Digitalisierung der Verwaltung steht im Fokus. Die Bundesverwaltung soll um 8 % verkleinert werden. Außerdem wird es ein Ministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung geben.
  • Steuerpolitik: Eine umfassende Unternehmensteuerreform bleibt aus, jedoch soll eine Abschreibung auf Ausrüstungsinvestitionen von 30 Prozent in den Jahren 2025, 2026 und 2027 eingeführt werden und die Körperschaftsteuer ab 01.01.2028 in fünf Schritten um jeweils 1 % gesenkt werden. Gleichzeitig soll die Thesaurierungsbegünstigung für Personenunternehmen ausgeweitet oder angepasst werden. 

Hinweis: Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die besagte Thesaurierungsbegünstigung eingeführt, die es Einzelunternehmern und Personengesellschaften ermöglicht, nicht entnommene Gewinne zu einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % zu versteuern, anstatt dem regulären Einkommensteuersatz von bis zu 45 %. Bei späterer Entnahme erfolgt eine Nachversteuerung von 25 %, wodurch eine steuerliche Gleichstellung mit Kapitalgesellschaften angestrebt wird. 

Zudem soll die Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie ab 01.01.2026 auf 7 % gesenkt werden.

  • Abbau von Steuerbürokratie: Steuervereinfachung soll durch Typisierung, Vereinfachungen und Pauschalisierungen erreicht werden. Daneben sollen vorausgefüllte und automatisierte Steuererklärungen für einfach Steuerfälle ausgeweitet werden. Ziel ist es Körperschaften und Personengesellschaften sukzessive auf die Selbstveranlagung umzustellen.
  • In der Digitalpolitik gibt es ein klares Bekenntnis zum Rechenzentrumsstandort Deutschland. Beim Datenschutz sind Reformen angekündigt (z. B. Bündelung der Aufsicht beim Bundesdatenschutzbeauftragten).

Die Geschichte zeigt, dass nicht alle Ankündigungen aus dem Koalitionsvertrag auch tatsächlich umgesetzt werden. Alle Vorhaben stehen unter Finanzierungsvorbehalt.

Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

12.05.2025 (1)

10.06.2025 (1)

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

entfällt

10.06.2025

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

entfällt

10.06.2025

Umsatzsteuer

12.05.2025 (2)

10.06.2025 (3)

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (4)

15.05.2025

13.06.2025

Scheck (5)

12.05.2025

10.06.2025

Gewerbesteuer

15.05.2025

entfällt

Grundsteuer

15.05.2025

entfällt

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (4)

19.05.2025

entfällt

Scheck (5)

15.05.2025

entfällt

Sozialversicherung (6)

27.05.2025

26.06.2025

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  5. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  6. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 23.05.2025/24.06.2025, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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März 25, 2025

Inhalt

  1. Für Einkommensteuerpflichtige

    Erstattung der Einkommensteuer für einen Verdienstausfallschaden muss versteuert werden
    Steuerfreiheit von sog. Altersteilzeit-Aufstockungsbeträgen
    Objektive Feststellungslast für den Zufluss einer verdeckten Gewinnausschüttung
    Vorzeitige Auflösung eines Zinsswaps: Zur Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten bei Vermietungseinkünften
    Bildung von Rückstellungen für übernommene Pensionsansprüche für einen neu angestellten Arbeitnehmer
    Einspeisevergütungen beim Betrieb einer steuerfreien Photovoltaikanlage als Betriebsausgabe
    E-Rezept: Nachweispflicht für das steuerliche Absetzen von Krankheitskosten

  2. Für Umsatzsteuerpflichtige

    Keine Haftung des Grundstückserwerbers für unrichtige Steuerausweise in übernommenen Mietverträgen

  3. Für Gewerbesteuersteuerpflichtige

    Keine Gewerbesteuer-Hinzurechnung bei „Out of Home“-Werbung

  4. Termine Steuern/Sozialversicherung – April/Mai 2025

FÜR EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGE

Erstattung der Einkommensteuer für einen Verdienstausfallschaden muss versteuert werden

Eine Steuerpflichtige musste aufgrund eines schweren medizinischen Behandlungsfehlers ihren Beruf aufgeben. Von der Versicherung des Schädigers erhielt sie jährlich ihren Verdienstausfallschaden ersetzt. Die Zahlungen musste sie als Entschädigung für entgehenden Arbeitslohn versteuern (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG). Die Versicherung kam ihrer gesetzlichen Pflicht nach, die von der Klägerin in den Vorjahren bereits geleisteten Einkommensteuerzahlungen für die erhaltenen Entschädigungsleistungen zu erstatten. Das Finanzamt und das Finanzgericht waren der Ansicht, dass diese Erstattungen selbst der Einkommensteuer unterlägen. Die Klägerin war der Ansicht, dass es sich um einen Steuerschaden handelt, dessen Ersatz keine Steuer auslöst.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision der Klägerin zurück. Zu den steuerpflichtigen Entschädigungen zähle nicht nur der zunächst gezahlte Ausfall des Nettoverdienstes,

sondern ebenso die vom Schädiger später erstattete Steuerlast. Die Richter knüpften insoweit an die zivilrechtlichen Wertungen an, die den Schädiger bzw. dessen Versicherung verpflichteten, auch die auf den Verdienstausfallschaden entfallende Steuer zu übernehmen. Der Nettoverdienstausfall und die Steuerlast seien Bestandteile eines einheitlichen Schadenersatzanspruchs, die nur zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgezahlt würden. Beides diene dem Ersatz entgehender Einnahmen des Geschädigten. Eine tarifermäßigte Besteuerung der Steuererstattungen schlossen die Richter aus. Dies lag insbesondere daran, dass die Klägerin ihren gesamten Verdienstausfallschaden (einschließlich der hierauf beruhenden Steuerlasten) nicht zusammengeballt in nur einem Jahr ersetzt erhielt. Die Verteilung der Zahlungen auf mehrere Jahre nahm der Entschädigung die für eine ermäßigte Besteuerung gemäß § 34 EStG notwendige „Außerordentlichkeit“, so der Bundesfinanzhof (Az. IX R 5/23).


Steuerfreiheit von sog. Altersteilzeit-Aufstockungsbeträgen

Im Streitfall war der Kläger im Rahmen einer Altersteilzeit beschäftigt und erhielt neben seinem regulären Arbeitsentgelt einen steuerfreien Aufstockungsbetrag (gem. § 3 Nr. 28 EstG) in Höhe von 40 % des Brutto-Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit. Nach Beendigung der Altersteilzeit bzw. während seines Ruhestands wurde ihm aus einem betrieblichen Bonusprogramm ein Betrag einschließlich eines Altersteilzeit-Aufstockungsbetrags ausgezahlt. Den Aufstockungsbetrag machte der Kläger als Lohnersatzleistung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Progressionsvorbehalt) geltend. Das beklagte Finanzamt behandelte die gesamte Auszahlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn, weil der Kläger sich zum Zeitpunkt des Zuflusses nicht mehr in Altersteilzeit befand. Die Richter des Finanzgerichts Köln gaben der Klage statt.

Der Bundesfinanzhof folgte der Entscheidung und stellte klar, dass die Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung ist. Entscheidend sei, dass der Aufstockungsbetrag auf der während der Altersteilzeit erbrachten Arbeitsleistung und den dazugehörigen Vereinbarungen beruht. Die Steuerbefreiung verliere nicht ihren Zweck (die Förderung der Altersteilzeit und die Entlastung des Arbeitsmarktes), nur weil der Betrag erst nach Beendigung der Altersteilzeit zufließt. Maßgeblich sei nicht der Zuflusszeitpunkt, sondern der Zeitraum, für den der Aufstockungsbetrag gezahlt wurde. Das Finanzgericht habe zu Recht entschieden, dass der streitige Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei ist und als Lohnersatzleistung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegt (Az. VI R 4/22).


Objektive Feststellungslast für den Zufluss einer verdeckten Gewinnausschüttung

Das Finanzgericht Düsseldorf stellt klar, dass das Finanzamt die Feststellungslast dazu tragen muss, ob hinzugeschätzte Betriebseinnahmen den Gesellschaftern tatsächlich zugeflossen sind und verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) auf Seiten der Gesellschafter darstellen. Wenn eine GmbH Schwarzeinnahmen erzielt, müssen nicht zwangsläufig alle Gesellschafter diese als verdeckte Gewinnausschüttung versteuern. Nach Auffassung der Richter sei entscheidend, wer tatsächlich Zugriff auf die Gelder hatte (Az. 9 K 677/21 E).

Im Streitfall waren die Klägerin und ihre Mutter zu je 50 Prozent an einer GmbH beteiligt. Die GmbH unterhielt zwei Betriebsstätten (Modehaus und Textilgroßhandel). Die Klägerin war zeitweise auch Geschäftsführerin. Während einer Betriebsprüfung konnte der Verbleib von Geldbeständen nicht aufgeklärt werden. Die Betriebsprüfung nahm dies zum Anlass, in Höhe der „verschwundenen“ Bestände Zuflüsse an die Gesellschafterinnen anzunehmen, die den beiden Gesellschafterinnen entsprechend ihrer Beteiligungsquote je zur Hälfte als vGA zugerechnet wurden. Die Tochter klagte gegen die Steuerbescheide, weil ihr die Gelder nicht zugeflossen seien. Sie sei nur für den Textilgroßhandel zuständig gewesen. Außerdem hätten ihre Eltern das Modehaus allein verwaltet und die dortigen Einnahmen an sich genommen. Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage teilweise statt. Die Schwarzeinnahmen aus dem Modehaus müsse die Klägerin nicht versteuern, da sie darauf keinen Zugriff gehabt habe.


Vorzeitige Auflösung eines Zinsswaps: Zur Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten bei Vermietungseinkünften

Der Bundesfinanzhof entschied, dass erbrachte Ausgleichszahlungen aufgrund einer vorzeitigen Auflösung eines sog. Zinsswaps (ein unbedingtes Termingeschäft) keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind. Beende ein Steuerpflichtiger einen Zinsswap, der im Zusammenhang mit der Finanzierung einer vermieteten Immobilie zur Begrenzung des Zinsänderungsrisikos abgeschlossen worden ist, werde ein bis dahin bestehender wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst (Az. VIII R 26/21).

Im Streitfall hatte eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG ein Umschuldungsdarlehen zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks abgeschlossen. Zur Zinssicherung wurde ein Zinsswap mit einer Laufzeit von zehn Jahren vereinbart. Aufgrund gesunkener Marktzinsen führte die Swap-Vereinbarung jedoch zu einer finanziellen Zusatzbelastung. Daher entschied sich die Gesellschaft zu einer vorzeitigen Beendigung des Zinsswaps und leistete eine Ausgleichszahlung in Höhe von rund 700.000 Euro. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte die Zahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt. Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung jedoch auf und entschied, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr gegeben sei. Die Zahlung sei vielmehr als Verlust aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG) zu berücksichtigen.


Hinweis

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs betrifft ausschließlich die vorzeitige Beendigung von Zinsswaps. Schuldzinsen und laufende Swap-Zahlungen bleiben nach wie vor als Werbungskosten abziehbar.

 

Hintergrund

Zinsswaps werden von Immobilieninvestoren häufig zur Begrenzung des Zinsänderungsrisikos eingesetzt. Im Kern handelt es sich dabei um ein Finanzinstrument, bei dem feste und variable Zinsen auf eine Darlehenssumme getauscht werden. Während laufende Zahlungen im Rahmen eines Zinsswaps nach bisheriger Rechtsprechung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG) anerkannt werden, stellte sich die Frage, wie eine einmalige Ausgleichszahlung bei der vorzeitigen Beendigung eines solchen Geschäfts steuerlich zu behandeln ist.


Bildung von Rückstellungen für übernommene Pensionsansprüche für einen neu angestellten Arbeitnehmer

Der Bundesfinanzhof entschied, dass für den Gewinn aus der Übernahme einer Pensionsverpflichtung eine gewinnmindernde Rücklage (§ 5 Abs. 7 Satz 5 EstG) gebildet werden kann. Die Bewertung der übernommenen Verpflichtung nach § 5
Abs. 7 Satz 4 EStG schließt die Anwendung des § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG nicht aus, so die Richter (Az. XI R 24/21).

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob für den Gewinn aus der Übernahme einer Pensionsverpflichtung eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG gebildet werden darf. Ein Arbeitnehmer wechselte von einem anderen Unternehmen zur Klägerin als neuer Arbeitgeberin. Die Klägerin übernahm dabei die vom vorherigen Arbeitgeber erteilte

Versorgungszusage mit den entsprechenden Vermögenswerten in Höhe von rund 512.000 Euro. Es entstand ein Übertragungsgewinn in Höhe von rund 78.000 Euro, für den die Klägerin eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG bildete. Das beklagte Finanzamt vertrat die Ansicht, dass eine Rücklagenbildung unzulässig bzw. § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG nicht anzuwenden sei, denn die Regelung des § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG greife nur auf die in § 5 Abs. 7 Satz 1 bis 3 EStG genannten Tatbestände. Jedoch werde die Übernahme von Pensionsverpflichtungen in Satz 4 aufgeführt.



Einspeisevergütungen beim Betrieb einer steuerfreien Photovoltaikanlage als Betriebsausgabe

Im Streitfall betrieb eine Ehegatten-GbR eine Photovoltaikanlage und ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Aufgrund einer im Jahr 2022 geleisteten Rückzahlung von Einspeisevergütungen aus den Vorjahren war zwischen den Parteien streitig, ob diese Rückzahlung steuermindernd als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann, obwohl die Betriebseinnahmen aus der Photovoltaikanlage durch die Einführung des § 37 Nr. 72 Satz 1 EStG mit Wirkung ab dem 01.01.2022 steuerfrei gestellt sind.

Das Niedersächsische Finanzgericht ist der Auffassung, dass § 3c Abs. 1 EStG einer Abzugsfähigkeit nicht entgegensteht, da diese Norm den Betriebsausgabenabzug nur ausschließt, wenn die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen steuerfrei sind (Az. 9 K 83/24). Da die ursprünglichen Einnahmen aus den Einspeisevergütungen vor 2022 steuerpflichtig waren, entfalle eine Anwendung dieser Regelung. Zudem enthalte § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG kein generelles Gewinnermittlungsverbot. Die Vorschrift entlaste den Betreiber eines „Nur-Photovoltaikbetriebs“ nur von der Erstellung einer Gewinnermittlung. Daher bleibe die Rückzahlung einer früher versteuerten Betriebseinnahme auch dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn spätere Betriebseinnahmen von der Steuer befreit sind.



E-Rezept: Nachweispflicht für das steuerliche Absetzen von Krankheitskosten

Das Bundesministerium der Finanzen hat bzgl. des Nachweises von Krankheitskosten bei der Einlösung eines sog. E-Rezepts mitgeteilt, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2024 die steuerliche Abziehbarkeit als außergewöhnliche Belastungen bei der Einlösung auch von E-Rezepten bei verschreibungspflichtigen Medikamenten gegeben ist (Az. IV C 3 – S 2284/20/10002 :005).

Voraussetzung dafür ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit der entstandenen Krankheitskosten.

Dieser Nachweis ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke zu erbringen.

Bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung (Privatversicherte) kann der Nachweis alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke erbracht werden.

Der Kassenbeleg bzw. die Rechnung der Online-Apotheke muss folgende Angaben enthalten:

  • Name der steuerpflichtigen Person,
  • die Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels),
  • den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag und
  • die Art des Rezeptes.

Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2024. Jedoch wird es von der Finanzverwaltung für den Veranlagungszeitraum 2024 nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist (Nichtbeanstandungsregelung). D. h., für den Veranlagungszeitraum 2024 ist ein Kassenbeleg ohne den Namen des Steuerpflichtigen unschädlich.


Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs für Erhaltungsrücklagen

Die Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z. B. im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen) sind steuerlich im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht abziehbar. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erst vorliegen, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden (Az. IX R 19/24).

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall vermieteten die Kläger mehrere Eigentumswohnungen. Das von ihnen an die jeweilige Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlte Hausgeld wurde zum Teil der gesetzlich vorgesehenen Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrückstellung) zugeführt. Insoweit erkannte das beklagte Finanzamt keine Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften an. Der Abzug könne erst in dem Jahr erfolgen, in dem die zurückgelegten Mittel für die tatsächlich angefallenen Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum verbraucht würden. Die Kläger vertraten die Ansicht, dass bereits die Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei einer vermieteten Wohnung berücksichtigt werden müssten. Sie begründeten dies u. a. damit, dass nach der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz im Jahr 2020 eine Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtsfähigkeit erlangt hat. Das Finanzgericht Nürnberg wies die Klage ab.

Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision der Kläger zurück. Der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG fordere einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit und den Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Zwar hätten die Kläger den der Erhaltungsrücklage zugeführten Teil des Hausgeldes zwar erbracht und konnten hierauf nicht mehr zurückgreifen, da das Geld ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Auslösender Moment für die Zahlung sei jedoch nicht die Vermietung, sondern die rechtliche Pflicht jedes Wohnungseigentümers, am Aufbau und an der Aufrechterhaltung einer angemessenen Rücklage für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums mitzuwirken. Ein Zusammenhang zur Vermietung entstehe erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt – erst dann kämen die Mittel der Immobilie zugute. Des Weiteren hob der Bundesfinanzhof hervor, dass entgegen der Auffassung der Kläger auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020, durch die der Wohnungseigentümergemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die steuerrechtliche Beurteilung des Zeitpunkts des Werbungskostenabzugs für Zahlungen in die Erhaltungsrücklage nicht verändert.


Hintergrund

Die Finanzverwaltung lässt geleistete Zahlungen in die nach dem Wohnungseigentümergesetz (§19 und § 28 WEG) gesetzlich vorgeschriebenen Erhaltungsrücklagen erst zum Werbungskostenabzug zu, wenn die Hausverwaltung die Rücklagen tatsächlich für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums verausgabt hat.

FÜR UMSATZSTEUERPFLICHTIGE

Keine Haftung des Grundstückserwerbers für unrichtige Steuerausweise in übernommenen Mietverträgen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Grundstückserwerber nicht für unrichtige Steuerausweise in den von ihm übernommenen Mietverträgen haftet (Az.
V R 16/22).

Im Streitfall hatte die Klägerin ein mit einem vermieteten Bürogebäude bebautes Grundstück erworben. Der Voreigentümer hatte u. a. mehrere Mietverträge abgeschlossen. In diesen Mietverträgen waren jeweils die monatlichen Mieten mit dem Zusatz „+ 19 % Mehrwertsteuer“ benannt. Die Klägerin selbst behandelte die Umsätze aus der Vermietung der genannten Räume als steuerfrei.

Diese Entscheidung werden sehr viele Erwerber von Grundstücken erleichtert zur Kenntnis nehmen. Wenn die Rechtsauffassung des Finanzamtes und des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg im Verfahren Bestand gehabt hätte, dann müssten Grundstückserwerber bei allen für das Grundstück bestehenden Mietverhältnissen nachforschen, ob nicht bei Abschluss des Mietvertrags im Vertrag oder in irgendwelchen Anschreiben, Anlagen etc. eine Umsatzsteuer ausgewiesen worden ist. Der Betriebsprüfer hätte dann sehr schnell für die Zeit nach dem Erwerb sein Erfolgserlebnis.


Hinweis

In vergleichbaren Fällen ist aber trotzdem dringend anzuraten, bei einem Grundstückserwerb mit Unternehmern als Mieter, die vertragliche Situation auf das gewünschte und gewollte Ergebnis hin zu überprüfen und ggf. Mietverträge anzupassen.

Eine völlig andere steuerrechtliche Folge ergibt sich allerdings bei einem durch Erbfall erworbenen Grundstück. Da tritt der Erbe in die Rechtsstellung des Erblassers ein und übernimmt damit auch die Verpflichtungen aus § 14c Abs. 1 UStG.

FÜR GEWERBESTEUERPFLICHTIGE

Keine Gewerbesteuer-Hinzurechnung bei „Out of Home“-Werbung

Die Klägerin, eine Spezialagentur für Außenwerbung, unterstützte ihre Kunden bei der Planung und Umsetzung von Außenwerbekampagnen. Da sie keine Werbeträger dauerhaft anmietete und auch keine kreativen Leistungen erbrachte, wurden stattdessen Werbeflächen für begrenzte Zeiträume bei Werbeträgeranbietern gebucht, welche sich um Anbringung, Wartung und Dokumentation der Werbemaßnahmen kümmerten. In diesen Buchungen von Werbeträgerflächen sah das beklagte Finanzamt gewerbesteuerpflichtige Mietaufwendungen (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG) oder Aufwendungen für die Überlassung von Rechten (§ 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG). Das Hessische Finanzgericht gab der Klage in erster Instanz statt. Es vertrat die Ansicht, dass Aufwendungen für Werbeträger im Außenbereich nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG) unterliegen.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück (Az. III R 33/22). Die Richter stellten klar, dass eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG nur bei der zeitlich befristeten Überlassung von immateriellen Rechten (z. B. Urheberrechten oder Patenten) erfolgt. Entscheidend sei, dass das überlassene Recht eine geschützte Rechtsposition mit Abwehrrechten gegenüber Dritten darstellt. Im Streitfall sei die Werbefläche lediglich für die Sichtbarkeit der Werbung genutzt worden. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs lag jedoch keine Übertragung von Rechten mit eigenständigem Vermögenswert vor, also war keine Hinzurechnung gerechtfertigt.

Zur Einordnung der Verträge als Mietverträge (Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG) führten die Richter aus, dass bei der rechtlichen Einordnung von Verträgen entscheidend ist, ob die Hauptleistungspflicht die Gebrauchsüberlassung (Mietvertrag) oder die Erbringung einer Werbeleistung (Werkvertrag) darstellt. Bei digitaler Werbung (digitale Werbeträger) liege ein Werkvertrag vor, da regelmäßig nicht die Benutzung der digitalen Fläche, sondern eine mit der digitalen Fläche vom Anbieter zu erbringende Werbeleistung im Vordergrund stehe. Übernehme der Anbieter von analogen Werbeträgern neben der Pflicht zur Anbringung der Werbemittel gewichtige auf den Werbeerfolg bezogene Pflichten, könne dies zur Einordnung des Vertrags als Werkvertrag führen. D. h., auch bei klassischen Werbeträgern wie Plakatwänden könne ein Werkvertrag vorliegen, wenn zusätzliche erfolgsbezogene Pflichten (z. B. Anbringung, Wartung, Ausbesserung) übernommen werden. Diese Leistungen seien werkvertraglicher Natur und nicht als Miet- oder Pachtzinsen hinzuzurechnen.

Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.04.2025 (1)

12.05.2025 (2)

Umsatzsteuer

10.04.2025 (3)

12.05.2025 (4)

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

14.04.2025

15.05.2025

Scheck (6)

10.04.2025

12.05.2025

Gewerbesteuer

entfällt

15.05.2025

Grundsteuer

entfällt

15.05.2025

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

entfällt

19.05.2025

Scheck (6)

entfällt

15.05.2025

Sozialversicherung (7)

28.04.2025

27.05.2025

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  2. Für den abgelaufenen Monat.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.04.2025/23.05.2025, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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Februar 24, 2025
FÜR EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGE

Rückwirkende Anwendung der mit dem Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten Steuerbefreiung für ab 1. März 2020 gewährte Corona-Sonderzahlungen

Eine ersatzweise anstelle von Urlaubsgeld oder einer Bonuszahlung aus Gründen der Steueroptimierung steuerfrei erbrachte Corona-Sonderzahlung stellt laut Niedersächsischem Finanzgericht jedenfalls dann keine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistung dar, wenn zeitgleich mit der als Corona-Sonderzahlung deklarierten Auszahlung ein Anspruch auf Urlaubsgeld bzw. eine Bonuszahlung begründet worden ist.

Die Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 11a EStG) setze u. a. voraus, dass der Arbeitgeber die Sonderzahlung auf Grund der Corona-Krise erbringe. Aus den Gesamtumständen müsse erkennbar sein, dass die konkrete Leistung gewährt werde, um die beim Arbeitnehmer wegen der Corona-Pandemie entstandenen (Mehr-)Belastungen auszugleichen und abzumildern.

Hinweis

Die hier gegen den Nachforderungsbescheid erhobene Klage ist unbegründet. Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11a EStG sei zwar rückwirkend ab dem 01.03.2020 anwendbar, deren Voraussetzungen hätten jedoch im konkreten Fall nicht vorgelegen (hier: Ankündigung der Auszahlung von Urlaubsgeld bzw. Bonus verbunden mit dem Hinweis der Deklarierung als „Corona-Sonderzahlung“ aus steuerlichen Gründen durch internen Aushang).

Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Diese wurde auch eingelegt (BFH-Az. VI R 25/24).

Die gleiche Problematik ist bei der Verwendung der Inflationsausgleichsprämie zu erwarten.


2025 werden mehr Rentner steuerpflichtig


Durch die in diesem Jahr zu erwartende Rentenerhöhung rutschen 2025 rund 73.000 Senioren neu in die Steuerpflicht. Das geht aus aktuellen Schätzungen des Bundesfinanzministeriums hervor. Somit werden insgesamt gut 6,5 Millionen Senioren Steuern auf Rentenbezüge zahlen, was fast 63 Milliarden Euro Einnahmen bedeutet, 4,1 Milliarden mehr als im Vorjahr.


Hinweis

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) beispielsweise fordert wirksame Entlastungen für ältere:

  • Verschiebung der Vollbesteuerung auf das Jahr 2065 und rückwirkend ab 2015 einen geringeren Anstieg der Besteuerung.
  • Der prozentuale Rentenfreibetrag sollte auch für Rentenerhöhungen berücksichtigt werden. Das würde Ost- und West-Renten steuerlich angleichen. Derzeit ist die Besteuerung der Ost-Renten aufgrund der überproportionalen Rentenangleichung der vergangenen Jahre höher als die der West-Renten. Damit käme es zu deutlich weniger Pflichtveranlagungen.
  • Keine Doppelbesteuerung der Renten.

Doppelbesteuerung der Altersrenten: Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof

Das Finanzgericht des Saarlandes entschied in einem Verfahren, dass bei Renten aus einer gesetzlichen und privaten Rentenversicherung keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung gegeben ist (Az. 3 K 1072/20). Hierzu ist die Revision beim Bundesfinanzhof (Az. X R 9/24) anhängig. Vom Bundesfinanzhof wird insbesondere zu klären sein, ob eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung im Einzelfall vorliegt, wenn der vor 2005 bezahlte Teil der Vorsorgeaufwendungen aus bereits versteuertem Einkommen den danach bezahlten Teil deutlich übersteigt und sich dieses Übergewicht nicht in dem Besteuerungsanteil (gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) widerspiegelt.

Im Streitfall erhielt der Kläger seit 2018 eine gesetzliche Regelaltersrente sowie seit 2019 eine Betriebsrente aus der Zusatzversorgungskasse Saarland. Das beklagte Finanzamt besteuerte die gesetzliche Rente mit einem steuerpflichtigen Ertragsanteil von 76 % und die private Zusatzrente mit 18 %. Zwischen den Parteien war die Frage streitig, ob eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung der Alterseinkünfte in den Jahren 2018 und 2019 vorlag. Schwerpunkt der Klage ist die aus Klägersicht verfassungswidrige Doppelbesteuerung der Rentenbeiträge in der Einzahlungs- und der Auszahlungsphase.




Neuregelung der Unterhaltsaufwendungen: Ab 2025 ist Barunterhalt steuerlich nicht mehr abzugsfähig

Ist ein Steuerpflichtiger gegenüber einer anderen Person dazu verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, können diese Unterhaltsaufwendungen in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Ab 01.01.2025 hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2024 die Regelungen zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen geändert (§ 33a Abs. 1 Satz 11 EStG): Barzahlungen werden nicht mehr steuerlich berücksichtigt. Zusätzlich zu den bereits bekannten Voraussetzungen sind Geldzuwendungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person nur noch dann abziehbar, wenn sie durch Zahlung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgen (Banküberweisung). Die Rechtsänderung betrifft ausschließlich Geldzuwendungen.

Für Natural- und Sachleistungen sowie außergewöhnliche Härtefälle gelten weiterhin gesonderte Regelungen. In besonderen Härtefällen (Vorliegen besonderer Verhältnisse) könnten Ausnahmen gewährt werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie eine Kriegssituation im Wohnsitzstaat, eine Banküberweisung unmöglich machen. Das Finanzamt entscheidet hier nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen.



Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Der Klägerin wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Derartige Trainings werden von verschiedenen Anbietern, die entsprechend qualifiziertes Personal beschäftigen, angeboten. Sie entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio. Die Fitnessstudio-Mitgliedschaft berechtigte die Klägerin allerdings auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna sowie zur Teilnahme an anderen Kursen. Die Krankenkasse erstattete nur die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das beklagte Finanzamt nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein.

Die Richter des Bundesfinanzhofs bestätigten diese Auffassung (Az. VI R 1/23). Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählen nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten. Die Mitgliedsbeiträge seien der Klägerin nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können. Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, sei in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, welches eine steuererhebliche Zwangsläufigkeit nicht begründen kann. Zudem stehe dem Abzug der Mitgliedsbeiträge der Umstand entgegen, dass die Klägerin hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote – außerhalb des medizinisch indizierten Funktionstrainings – zu nutzen. Dies gelte auch dann, wenn die Klägerin hiervon – wie von ihr angegeben – keinen Gebrauch gemacht hat.



Haushaltsnahe Dienstleistung: Steuerermäßigung auch für Pflege- und Betreuungsleistungen nur mit Rechnung und Überweisung

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen (gem. § 35a EStG) gibt es ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nur mit Rechnung und Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers. Die Voraussetzungen für Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind der Erhalt einer Rechnung sowie die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Doch gelten diese Anforderungen auch für die Pflege- und Betreuungsleistungen?

Der Bundesfinanzhof hatte dies mit Urteil vom 12.04.2022 (Az. VI R 2/20) verneint. Nach Auffassung der Richter ging dies aus dem bisherigen Gesetzeswortlaut im Hinblick auf Pflege- und Betreuungsleistungen nicht eindeutig hervor. Nun hat der Gesetzgeber das Gesetz geändert: § 35a EStG hat durch das Jahressteuergesetz 2024 mit Wirkung ab 2025 eine Rechtsänderung erfahren. D. h., Voraussetzung für alle Steuerermäßigungen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.



Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, erhielt im Jahr 2012 einen Schuldenerlass durch die B. Bank AG. In der Bilanz 2012 der Klägerin wurde ein außerordentlicher Ertrag ausgewiesen. Sie beantragte die steuerliche Freistellung dieses Ertrags als Sanierungsgewinn (gem. § 3a EStG). Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab, da es an einer Sanierungsabsicht der Gläubigerin und der Fortführung des Unternehmens zweifelte.

Das Finanzgericht Münster stellte fest, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Schuldenerlasses sanierungsbedürftig war und entschied, dass ein außerordentlicher Ertrag aus einem Schuldenerlass bei der GmbH & Co. KG als steuerfreier Sanierungsertrag anzuerkennen ist (Az. 15 K 2520/19 F). Die Bilanz zum 31.12.2011 wies erhebliche Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit aus. Der Schuldenerlass durch die Bank trug zur nachhaltigen Sanierung des Unternehmens bei, denn die wirtschaftliche Schieflage wurde durch den Wegfall der Verbindlichkeiten beseitigt. Die Klägerin konnte in den Folgejahren Gewinne erzielen und ihre Tätigkeit, inklusive geplanter Bauprojekte, fortsetzen. Des Weiteren habe die den Schuldenerlass aussprechende B. Bank AG mit Sanierungsabsicht gehandelt.


Hinweis

Entscheidend sei nach Auffassung der Richter nicht nur die objektive Verbesserung der finanziellen Lage, sondern auch die nachgewiesene Sanierungsabsicht des Gläubigers und die fortgesetzte unternehmerische Tätigkeit.

LOHNSTEUER

Schenkung von Gesellschaftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge kein Arbeitslohn

Im Streitfall war die Klägerin seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Unternehmensnachfolger ausschied, beschlossen diese, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände der Klägerin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu übertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise an die Klägerin sowie vier weitere Personen. Das beklagte Finanzamt sah den in der schenkweisen Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf diesen der Besteuerung.

Der Bundesfinanzhof entschied (Az. VI R 21/22): Auch wenn eine Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt, ist sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst. Denn entscheidendes Motiv für die Übertragung ist für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen. Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stelle in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar.


Hinweis

Als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sahen die Richter auch an, dass die Anteilsübertragung nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft gewesen war und der vom Finanzamt angenommene Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen fiel.


Bei unterjähriger Lohnsteuer-Ermäßigung besteht am Jahresende oft Steuererklärungspflicht


Arbeitnehmer, die z. B. einen weiten Arbeitsweg haben oder im Voraus um hohe außergewöhnliche Belastungen wissen – etwa durch eine Krankheit bzw. teure Medikamente, können diese steuerlich relevanten Aufwendungen auf Antrag schon unter dem Jahr vom Finanzamt berücksichtigen lassen – durch sog. Lohnsteuerabzugsmerkmale. Wer die Lohnsteuer-Ermäßigung in Anspruch nimmt, und damit Monat für Monat mehr Netto vom Brutto ausgezahlt bekommt, ist jedoch grundsätzlich verpflichtet, am Jahresende eine Steuererklärung abzugeben und damit unter Beweis zu stellen, dass die Lohnsteuerabzugsmerkmale gerechtfertigt waren.

Von dieser Abgabepflicht sind Beschäftigte in bestimmten Fällen befreit, wenn der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn bei einer Einzelveranlagung nicht höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (2025: 12.096 Euro), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (2025: 1.230 Euro) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (2025: 36 Euro). Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren verdoppelt sich die Grenze entsprechend.

Ebenfalls keine Pflicht, trotz bewilligter Lohnsteuer-Ermäßigung eine Einkommensteuererklärung abzugeben, besteht, wenn lediglich der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen oder der Pauschbetrag für Hinterbliebene geändert wurde. Gleiches gilt, wenn der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende eingetragen wurde oder die Zahl der Kinderfreibeträge geändert worden ist.

FÜR UMSATZSTEUERPFLICHTIGE

Wichtige Änderungen im Umsatzsteuergesetz durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz

Der Schwellenwert (in § 18 Abs. 2, 2a UStG) für die Verpflichtung zur Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung ist zur Entlastung von Unternehmen angehoben worden. Er betrug bislang 7.500 Euro der Umsatzsteuerzahllast des vorangegangenen Kalenderjahres (sog. Vorjahresumsatzsteuer). Ab 01.01.2025 gilt ein Schwellenwert von 9.000 Euro. Damit soll die Anzahl der abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen reduziert werden. Wird der Schwellenwert nicht überschritten, muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung statt der monatlichen Voranmeldung nur noch vierteljährlich abgegeben werden.

Ebenfalls angehoben wurde die Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung (§ 25a Abs. 4 UStG). Die Anhebung der Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung von 500 Euro auf 750 Euro (§ 25a Abs. 4 UStG) ab 01.01.2025 soll Entlastungen bei der Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage bringen. Demnach kann ein Wiederverkäufer vereinfacht die Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz aus allen innerhalb eines Besteuerungszeitraumes getätigten Einkäufen und Verkäufen bilden, sofern der Einkaufspreis die Bagatellgrenze nicht übersteigt.


Wichtige umsatzsteuerliche Änderungen durch das Wachstumschancengesetz

Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Schwellenwert zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen angehoben – von 1.000 Euro auf 2.000 Euro. Unternehmer, deren Umsatzsteuerzahllast im Jahr 2024 nicht mehr als 2.000 Euro betrug, können ab 01.01.2025 von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit werden und brauchen dann nur noch eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben.

VERFAHRENSRECHT

Bekanntgabefiktion bei Verwaltungsakten: Ab 2025 mehr Zeit für Einsprüche durch das Postrechtmodernisierungsgesetz

Wird beispielsweise gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt, kommt es für dessen Zulässigkeit u. a. auf den fristgerechten Eingang beim Finanzamt an. Für die Frist ist wiederum das Bekanntgabedatum des Bescheides von Bedeutung und somit vor allem, wann dieser zur Post gegeben wurde. Bislang galt eine Dreitagesvermutung, wonach der Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben galt. Ab 01.01.2025 ändert sich mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz eine entscheidende Regel: Die bisherige Dreitagesvermutung wird zur Viertagesvermutung – eine Anpassung an langsamere Postlaufzeiten.

Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf (§ 108 Abs. 3 der Abgabenordnung) so wie bei der bisherigen Dreitagesfrist auf den Ablauf des nächsten Werktages.

Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Sie gilt dagegen nicht für Verwaltungsakte, die förmlich zugestellt werden, etwa mit Zustellungsurkunde. In diesen Fällen sind die Verwaltungsakte mit ihrer tatsächlichen Zustellung bekanntgegeben.

Wichtig ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe z. B. für den Beginn der Einspruchsfrist. Hier regelt § 355 Abgabenordnung, dass der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen ist.

Beispiel: Ein Steuerbescheid geht an einem Mittwoch (02.04.) zur Post. Der vierte Tag wäre ein Sonntag (06.04). Der Bescheid gilt erst am Montag (07.04.) als bekanntgegeben (gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. m. § 108 Abs. 3 AO). Die Einspruchsfrist endet also mit Ablauf des 10.05. Bis dann muss der Einspruch beim Finanzamt eingegangen sein.

ARBEITSRECHT

Gehaltsabrechnungen ausschließlich als elektronisches Dokument erlaubt

Wann darf eine Lohnabrechnung ausschließlich digital verschickt werden? Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen hat und diese Verpflichtung auch dadurch erfüllen kann, wenn er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt (Az. 9 AZR 48/24).

Ein Lebensmittel-Discounter hatte die Gehaltsabrechnungen der klagenden Verkäuferin in einem digitalen Mitarbeiterpostfach zur Verfügung gestellt, in welchem die Daten passwortgeschützt online abrufbar waren. Auf Grundlage einer Konzernbetriebsvereinbarung war das ab März 2022 die einzige Möglichkeit, auf die Abrechnungen zuzugreifen. Dagegen klagte eine Verkäuferin. Sie verlangte, ihre Abrechnungen weiterhin in Papierform übersendet zu bekommen. Dies sah das Bundesarbeitsgericht anders.

Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.03.2025 (1)

10.04.2025 (2)

Einkommensteuer, Kirchensteuer,

Solidaritätszuschlag

10.03.2025

entfällt

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

10.03.2025

entfällt

Umsatzsteuer

10.03.2025 (3)

10.04.2025 (4)

Ende der Schonfist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

13.03.2025

14.04.2025

Scheck (6)

10.03.2025

10.04.2025

Sozialversicherung (7)

27.03.2025

28.04.2025

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.03.2025/24.04.2025, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.