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Mai 23, 2025
FÜR EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGE

Berufliche Fahrtkosten: Behandlung einer Leasingsonderzahlung

Der Kläger leaste im Rahmen seiner Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter einen Pkw, leistete hierfür eine Leasingsonderzahlung und übernahm weitere Kosten (z. B. Fahrzeugzubehörkosten). In seiner Einkommensteuererklärung machte er Fahrtkosten für seine Außentätigkeit als Werbungskosten geltend. Die Ermittlung der Fahrtkosten basierte auf einem Kilometersatz, welchen der Kläger im Vorjahr auf der Basis der Fahrleistung ermittelte und im Streitjahr erneut anwendete. Bei der Ermittlung der Fahrtkosten wurden u. a. die geleisteten Leasingsonderzahlungen für den gesamten Leasingzeitraum zugrunde gelegt. Das beklagte Finanzamt erkannte die geltend gemachten Fahrtkosten der Höhe nach nicht an. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht München statt. 

Der Bundesfinanzhof ändert seine Ansicht dahingehend, dass eine Leasingsonderzahlung im Rahmen der Ermittlung der jährlichen Fahrzeuggesamtkosten periodengerecht aufzuteilen ist (Az. VI R 9/22). Die Richter hoben das Urteil auf und wiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht München zurück.


Hinweis

Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes sowie keine Familienheimfahrten sind (sonstige berufliche Fahrten), sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Fahrzeug als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.


Versorgungsleistungen aus einer früheren inländischen Betriebsstätte an eine im EU-Ausland wohnende Person

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass der in der Slowakei wohnende Bezieher von Versorgungsleistungen aus einer inländischen Versorgungseinrichtung für eine konkret bezeichnete Berufsgruppe (im Streitfall einer Leistung des Vertreterversorgungswerks) im Inland beschränkt einkommensteuerpflichtig ist (Az. 12 K 549/23). 

Die an den Kläger gezahlten Versorgungsleistungen seien nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese seien nach Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschriften zu den inländischen Einkünften und der Gesetzessystematik durch die ursprünglich betriebene inländische Betriebsstätte veranlasst. Nach Auffassung der Richter steht einer Besteuerung der Gewinneinkünfte das Doppelbesteuerungs-abkommen Slowakei nicht entgegen.

Hierzu ist jedoch die Revision beim Bundesfinanzhof (Az. I R 2/25) anhängig.


Keine Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte von etwa einer Stunde

Ein Geschäftsführer war bei einer etwa 30 km entfernt ansässigen Arbeitgeberin angestellt und mietete eine Zweitwohnung in ca. 1 km Entfernung von seiner Arbeitsstätte. Er machte einen Anspruch auf Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend.

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab (Az. 1 K 1448/22). Das Finanzamt habe hier zu Recht abgelehnt, bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit zusätzliche Werbungskosten für die geltend gemachte doppelte Haushaltsführung zu berücksichtigen. Der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort des Klägers fallen im Streitfall nicht auseinander, denn der Kläger könne seine Arbeitsstätte von seinem ca. 30 km entfernten Hausstand aus mit dem Pkw ausweislich eines Online-Routenplaners im Berufsverkehr innerhalb von 50 bis 55 Minuten erreichen. Da die üblichen Wegezeiten maßgeblich seien, sei nicht darauf abzustellen, dass die Fahrzeit nach Angaben des Klägers aufgrund von Baustellen zeitweise im Einzelfall länger gedauert haben sollte. Außerhalb des Berufsverkehrs betrage die Fahrzeit ausweislich des Online-Routenplaners lediglich ca. 30 Minuten.



Ablösung eines Zinsswaps

Die Klägerin hatte zur Errichtung eines Windparks im Jahr 2008 ein Darlehen aufgenommen. Die Fälligkeit der letzten Rate war für den 31.03.2023 vereinbart, der Zinssatz war bis zum 31.03.2018 festgeschrieben. Im Jahr 2014 schloss die Klägerin mit der Darlehensgeberin für die Restlaufzeit des Darlehens nach Ablauf der Zinsbindung einen Zinsswap. Dieser war so ausgestaltet, dass der Zahler der Festbeträge (die Klägerin) an jedem Zahlungstermin für Festbeträge den entsprechenden Festbetrag an den Zahler der variablen Beträge zahlt und der Zahler der variablen Beträge (die Darlehensgeberin) an jedem Zahlungstermin für variable Beträge den entsprechenden variablen Betrag an den Zahler der Festbeträge zu zahlen hatte. Sollte der variable Satz negativ sein, hatte nach der Vereinbarung der Zahler der Festbeträge an dem betreffenden Fälligkeitstag für die variablen Beträge zusätzlich den als absoluten Betrag ausgedrückten variablen Betrag an den Zahler der variablen Beträge zu zahlen. Später vereinbarte die Klägerin mit der Darlehensgeberin eine feste Verzinsung für die Restlaufzeit des Darlehens und löste den Zinsswap-Vertrag gegen Zahlung eines Ablösebetrags ab. Diesen Ablösungsbetrag machte sie als Betriebsausgabe geltend, was das beklagte Finanzamt unter Verweis auf die Vorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ablehnte.


Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass es sich zwar bei dem Zinsswap um ein Termingeschäft im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG handele, vorliegend aber zugunsten der Klägerin die Rückausnahme (§ 15 Abs. 4 Satz 4 EStG) greife. Denn die Klägerin habe damit ein Geschäft zur Absicherung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs getätigt. Mit der bewirkten Zinsbindung für die Restlaufzeit des Darlehens sei der Abschluss der Zinsswaps geeignet gewesen, die Risiken aus dem ursprünglichen Grundgeschäft, dem Darlehensvertrag, abzusichern. Anders als in bisher entschiedenen Fällen sei die Klägerin kein weiteres Risiko (etwa durch die Verbindung mit einem Währungsswap) eingegangen. Vielmehr bewirkte der Zinsswap für die Klägerin hier wirtschaftlich nur eine Zinsfestschreibung bis zum Darlehensende. Mit der Ablösung des Swaps habe die Klägerin lediglich die Aufwendungen in einer Summe vorgezogen, die anderenfalls über die Restlaufzeit des Swap-Geschäfts entstanden wären. Schließlich habe der Abschluss des Darlehensvertrags auch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin gehört, weil es für Betreiber von Windparks üblich sei, die Anschaffung ihres Anlagevermögens durch Darlehen zu finanzieren.

Hinweis

Bei der Grundform eines Zinssatz-Swaps verpflichten sich die Vertragsparteien in einem festgelegten Zeitraum zu bestimmten Terminen Zahlungen von Beträgen in der gleichen Währung zu leisten, die zu bestimmten, unterschiedlichen Zinssätzen auf einen nominellen Kapitalbetrag berechnet werden.


Kein Werbungskostenabzug für private Umzugskosten trotz Homeoffice-Zwang

 Berufstätige Eheleute lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März 2020 – bedingt durch die Corona-Pandemie – arbeiteten sie überwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Ess-zimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten. Den Aufwand für die Nutzung der Arbeitszimmer und die Kosten für den Umzug in die neue Wohnung machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Arbeitszimmer an, mangels beruflicher Veranlassung lehnte es den Abzug der Kosten für den Umzug jedoch ab. Demgegenüber bejahte das Finanzgericht Hamburg den Werbungskostenabzug auch für die Umzugskosten und gab der Klage insoweit statt. Der Umzug in die größere Wohnung sei beruflich veranlasst gewesen, da er zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kläger geführt habe. 

Dem folgten die Richter des Bundesfinanzhofs nicht. Sie stellten maßgeblich darauf ab, dass die Wohnung dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei, die Kosten für einen Wechsel der Wohnung daher regelmäßig zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung zählten.

Etwas anderes gelte nur, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel dargestellt und private Umstände hierfür eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Dies sei nur aufgrund außerhalb der Wohnung liegender Umstände zu bejahen, etwa wenn der Umzug Folge eines Arbeitsplatzwechsels gewesen sei oder die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug um mindestens eine Stunde täglich vermindert habe. (Az. VI R 3/23).



Werbungskostenabzugsverbot für Vermögensverwaltergebühren

Ein Anleger hatte im Veranlagungszeitraum 2020 erhebliche Vermögensverwaltergebühren gezahlt, die über dem Sparerpauschbetrag lagen. Diese machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt ordnete die im Streitjahr gezahlte Vermögensverwaltergebühr als Werbungskosten (gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) ein, die unter das Abzugsverbot (gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) fallen. Dieses Abzugsverbot schließe einen Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen generell aus – nur der Sparerpauschbetrag werde berücksichtigt. Der Kläger argumentierte, dass das Abzugsverbot gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstoße, insbesondere weil bestimmte pauschale Vermögensverwaltergebühren laut des Bundesfinanzministeriums anteilig doch als Anschaffungs- oder Veräußerungskosten anerkannt werden könnten. 

Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts als unbegründet zurück (Az. VIII B 79/24). Sie sahen keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung und auch keine verfassungsrechtliche Fragestellung, die eine Revision rechtfertigen könne. Das Werbungskostenabzugsverbot (gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 9 EStG) sei auch gegenüber Anlegern höherer Kapitalerträge, denen Werbungskosten (hier: aus Vermögensverwaltergebühren) deutlich oberhalb des Sparerpauschbetrags erwachsen, eine verfassungsrechtlich zulässige typisierende Regelung im System der abgeltend besteuerten Kapitalerträge.


FÜR KÖRPERSCHAFTSTEUERPFLICHTIGE

Absetzbarkeit von Rechts- und Beratungskosten bei Anteilsverkäufen – kein Abzug

Eine Tochtergesellschaft, die in einem Organschaftsverhältnis zur Klägerin als Organträgerin stand, veräußerte Anteile an ihrer Tochtergesellschaft – also einer Enkelgesellschaft der Klägerin. Die Klägerin hatte im Zusammenhang mit der Veräußerung der Enkelgesellschaft Rechts- und Beratungsleistungen in eigenem Namen beauftragt und die Kosten daraus getragen. Das beklagte Finanzamt klassifizierte diese Ausgaben als Veräußerungskosten der Tochtergesellschaft, die im Rahmen des § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes nur teilweise abziehbar seien. Die Klägerin argumentierte, dass die Kosten allein ihr und nicht der Tochtergesellschaft zuzurechnen und auf ihrer Ebene ohne Anwendung des § 8b KStG in voller Höhe abzugsfähig seien.

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage statt und ließ die streitigen Aufwendungen in voller Höhe zum Abzug zu (Az. 7 K 1811/21 K). Eine Zurechnung der Kosten zur Tochtergesellschaft komme nicht in Betracht. Bei den Aufwendungen für von der Klägerin in Auftrag gegebene Rechts- und Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung der Enkelgesellschaft handelt es sich um Betriebsausgaben der Klägerin, die nicht dem Abzugsverbot (§ 8b Abs. 2 oder Abs. 3 KStG) zu unterwerfen seien. Daher seien die Aufwendungen in voller Höhe einkommenswirksam. Des Weiteren seien die Rechts- und Beratungsleistungen nicht als verdeckte Einlage zu qualifizieren. Eine verdeckte Einlage liege mangels eines einlagefähigen Wirtschaftsguts nicht vor, da die Klägerin in der konkreten Konstellation nicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch – etwa aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag – verzichtet habe. Auch ein sog. abgekürzter Vertragsweg liege nach Auffassung der Richter nicht vor, da die rechtliche Gestaltung des Sachverhalts für den Abzug entscheidend sei. Eine fingierte Zuwendung komme – anders als z. B. im Bereich von Vermietungseinkünften – nicht in Betracht.


Hinweis

Die Entscheidung, die hohe Relevanz für Konzernstrukturen mit Organschaftsverhältnissen hat, ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Anwendung des abgekürzten Vertragswegs bei Körperschaften vom Finanzgericht Düsseldorf zugelassen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde eingelegt. Das BFH-Aktenzeichen ist noch nicht bekannt.

ARBEITSRECHT

Provisionen in Form der Kryptowährung Ether zulässig

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen Provisionen in Form der Kryptowährung Ether erhalten können. Ether als Sachbezug zu vereinbaren sei nur dann möglich, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liege. Zudem müsse ein bestimmter unpfändbarer Betrag des Arbeitsentgelts in Geld ausgezahlt werden (Az. 10 AZR 80/24).

Hintergrund des Urteils ist ein Streit zwischen einem Unternehmen, das sich auch mit Kryptowährung befasst, und einer ehemaligen Arbeitnehmerin. Die Provisionsvereinbarung zwischen den Beteiligten sah eine spezielle Auszahlungsmodalität vor. Die Provision sollte zwar zuerst in Euro berechnet werden, dann aber zum Fälligkeitszeitpunkt (immer am letzten Tag des Folgemonats) zum aktuellen Wechselkurs in die Kryptowährung Ether (ETH) umgerechnet werden. Dieser Anspruch sollte durch die Übertragung der entsprechenden Menge ETH auf eine von der Klägerin benannte Wallet (sog. digitale Geldbörse für Kryptowährungen) erfüllt werden. Sie klagte, dass ihr noch ausstehende Provisionsansprüche – wie im Arbeitsvertrag festgehalten – in Ether übertragen werden sollen. Das Unternehmen war hingegen der Ansicht, dass die Ansprüche bereits durch eine Geldzahlung erfüllt seien. Es sei unzulässig, Arbeitsentgelt in Form von Kryptowährung auszuzahlen.

Das Bundesarbeitsgericht gab der Klägerin recht. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Provisionen, zu erfüllen durch Übertragung von ETH, dem Grunde nach zu. Es entschied, dass die Übertragung der Kryptowährung Ether zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt, als Sachbezug im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO vereinbart werden kann. Nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO dürfe jedoch der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Dem Arbeitnehmer müsse zumindest der unpfändbare Betrag seines Entgelts in Geld ausgezahlt werden. Im Streitfall müsse allerdings die genaue Höhe des Anspruchs vom zuständigen Landesarbeitsgericht in Baden-Württemberg als Vorinstanz verhandelt und entschieden werden.

SONSTIGES

Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.05.2025 sein Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst (Az. IV C 1 – S 2252/00075/016/070). Das umfangreiche Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 19.05.2022 und geht u. a. auf die folgenden Bereiche ein:

  • Kapitalerträge (§ 20 EStG): Dividenden, Stille Gesellschaft, Lebensversicherungen, Optionsanleihen/Zertifikate, Rückabwicklungen/Nutzungsersatz
  • Termingeschäfte (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG): Optionen, Futures, Swaps, Devisentermingeschäfte, Barausgleich, Stillhalterprämien
  • Verluste & Forderungsausfälle: Verluste durch Forderungsausfall (z. B. Insolvenz, Verzicht), Wiederaufleben von Besserungsscheinen führt zu nachträglichen Einkünften
  • Steuerabzug (§ 43, 43a EStG): Kapitalertragsteuer durch Bank einzubehalten, getrennte Verlustverrechnungstöpfe, Anrechnung ausländischer Quellensteuer nur im Veranlagungsverfahren
  • Steuerfreistellung (§ 44a EStG): Freistellungsauftrag oder NV-Bescheinigung möglich, Ehegatten benötigen gemeinsamen Auftrag zur Verlustverrechnung.
  • Ausnahmen vom Abgeltungsteuersatz (§ 32d Abs. 2 EStG): Kein Abgeltungssatz bei Darlehen an nahestehende Personen, Antrag auf persönliche Besteuerung bei Beteiligung > 25 % oder > 1 % + Tätigkeit.
  • Sonderfälle: Rohstoffzertifikate mit physischem Auslieferungsanspruch, Zinsbegrenzungen (Caps/Floors), Swaps

Für die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne sind die Grundsätze des neu gefassten Schreibens auf alle offenen Fälle anzuwenden.


Unzulässige Zweitwohnungsteuer bei Nest- oder Wechselmodell

Das Verwaltungsgericht Weimar entschied, dass die Erhebung einer kommunalen Zweitwohnungsteuer (auch) unzulässig in Fällen des ehelichen Getrenntlebens ist, wenn und soweit die gemeinsamen ehelichen Kinder des zur Zweitwohnungsteuer herangezogenen getrennt lebenden Elternteils mit Zweitwohnsitz im Rahmen des familiären Nestmodells oder auch des Wechselmodells am Erstwohnsitz regelmäßig betreut werden (Az. 3 K 1578/23 We).

Im Streitfall betreute ein getrennt lebendes Ehepaar seine gemeinsamen Kinder zunächst im Nest- und später im Wechselmodell. Für eine Nebenwohnung in einer anderen Stadt sollte der Mann Zweitwohnungsteuer i. H. von 960 Euro jährlich zahlen. Eine Ausnahme von der Zweitwohnungsteuerpflicht sah die Erfurter Satzung nur für nicht dauernd getrennt lebende Eheleute mit Zweitwohnsitz vor. Das Verwaltungsgericht hält das für einen „eklatanten“ Verstoß gegen den Schutz der Familie und den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Entscheidung, die gemeinsamen Kinder im Nest- oder Wechselmodell zu betreuen, sei verfassungsrechtlich geschützt – und zwar genauso wie bei nicht getrennt lebenden Eheleuten. Eine Zweitwohnungsteuerpflicht verstoße in solchen Fällen gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung nicht getrennt lebender und getrennt lebender Eheleute seien nicht erkennbar.


Anonymes Hinweisgebersystem der niedersächsischen Steuerverwaltung geht online

Seit 22.04.2025 können Bürger in Niedersachsen Steuerdelikte über ein anonymes Hinweisgebersystem anzeigen. Das Portal https://anonymer-steuerhinweis.mf.niedersachsen.de/meldung soll einen sicheren und diskreten Kommunikationsweg bieten, um sowohl namentliche als auch anonyme Hinweise abzugeben.

Mit dem neuen digitalen Angebot will die niedersächsische Steuerverwaltung die Bearbeitung anonymer Hinweise verbessern und eine bestehende Vollzugslücke schließen.

Ein vergleichbares System ist bereits in Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein im Einsatz.

Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.06.2025 (1)

10.07.2025 (2)

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.06.2025

entfällt

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

10.06.2025

entfällt

Umsatzsteuer

10.06.2025 (3)

10.07.2025 (4)

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

13.06.2025

14.07.2025

Scheck (6)

10.06.2025

10.07.2025

Sozialversicherung (7)

26.06.2025

29.07.2025

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.06.2025/25.07.2025, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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April 23, 2025
FÜR EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGE

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Solidaritätszuschlag

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG 1995) in der Fassung des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10.12.2019 zurückgewiesen (Az. 2 BvR 1505/20). Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes auch heute (noch) nicht festgestellt werden kann. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestehe folglich nicht.

Zudem habe der Gesetzgeber mit der Reform von 2019 (u. a. durch Anhebung der Freigrenzen ab 2021) seine Pflicht zur Beobachtung der Voraussetzungen der Abgabe erfüllt. Des Weiteren sei die Höhe des Zuschlags (5,5 %) nicht unverhältnismäßig. Auch eine Ungleichbehandlung etwa zwischen Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerpflichtigen oder bei Kapitalerträgen liege nicht vor, da es sich um unterschiedlich gelagerte Sachverhalte handle, so das Bundesverfassungsgericht.


Neues Gutachten zur „doppelten Besteuerung“ von Renten

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden zur doppelten Besteuerung von Renten nicht angenommen und damit die bestehende Rechtslage untermauert. Wissenschaftliche Gutachten – eingeholt vom Bundesministerium der Finanzen – bestätigen nun, dass keine weiteren gesetzlichen Anpassungen im Kontext einer „doppelten Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung nötig sind.

Diesen Verfassungsbeschwerden waren zwei Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19.05.2021 (Az. X R 33/19 und X R 20/19) vorausgegangen, in denen die Revisionskläger eine sog. doppelte Besteuerung ihrer Rentenbezüge rügten. Die beiden Revisionen wurden vom Bundesfinanzhof jeweils als unbegründet zurückgewiesen. 

Die gegen diese Entscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2023 nicht zur Entscheidung angenommen (Az.
2 BvR 1140/21 und Az. 2 BvR 1143/21). Dabei hat es ausgeführt, dass die vom Bundesfinanzhof vertretene Sichtweise eines einzelfallbezogenen Verbots „doppelter Besteuerung“ jedenfalls nicht offensichtlich ist. Die seinerzeitige Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002, dass „in jedem Fall“ eine „doppelte Besteuerung“ zu vermeiden sei, lasse sich vielmehr auch so deuten, dass der Gesetzgeber nur dazu angehalten werden sollte, eine strukturelle „doppelte Besteuerung“ von ganzen Rentnergruppen bzw. -jahrgängen zu verhindern, nicht aber eine solche in jedem individuellen Fall.


Kein Vorläufigkeitsvermerk wegen Doppelbesteuerung von Leibrenten – Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof

Die angebliche oder tatsächliche Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Renteneinkünften ist ein Dauerthema. Nachdem das Bundesverfassungsgericht Beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hat und vorgehend der Bundesfinanzhof nicht zu einer Verfassungswidrigkeit gekommen ist, ist die Frage der Verfassungswidrigkeit einer vermeintlich doppelten Besteuerung von Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3b EStG aus Sicht der Finanzverwaltung geklärt und eines Vorläufigkeitsvermerks bedarf es deshalb nicht mehr. 

Da beim Bundesfinanzhof noch zwei Revisionsverfahren anhängig sind, in denen bestimmte Fragen der Rentenbesteuerung noch strittig sind (BFH-Az.: X R 9/24 und X R 18/23), dürfte insoweit mit Masseneinsprüchen nebst Anträgen auf Ruhen des Verfahrens zu rechnen sein.



Hinweis

  • Wird gegen Einkommensteuerbescheide, die den Vorläufigkeitsvermerk nicht oder nicht mehr enthalten, zulässig Einspruch eingelegt, ist eine Verfahrensruhe gem. § 363 Abs. 2 der Abgabenordnung zu prüfen.
  • Bisherige, mit dem Vorläufigkeitsvermerk versehene Steuerbescheide werden nicht von Amts wegen für „endgültig“ erklärt.


Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufmännischer Führung durch einen Berufsträger

Die klagende Partnerschaftsgesellschaft betreibt eine Zahnarztpraxis. Einem ihrer Seniorpartner oblag die kaufmännische Führung und die Organisation der ärztlichen Tätigkeit des Praxisbetriebs der Klägerin (z. B. Vertretung gegenüber Behörden und Kammern, Personalangelegenheiten, Instandhaltung der zahnärztlichen Gerätschaften). Er war weder „am Stuhl“ behandelnd tätig, noch in die praktische zahnärztliche Arbeit der Mitsozien und der angestellten Zahnärzte eingebunden, sondern beriet im Streitjahr fünf Patienten konsiliarisch und generierte hieraus einen geringfügigen Umsatz. Finanzamt und Finanzgericht stuften die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich ein.

Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht (Az. VIII R 4/22). Alle Mitunternehmer erzielten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Die freiberufliche Tätigkeit ist durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt. Daher reicht die bloße Zugehörigkeit eines Gesellschafters zu einem freiberuflichen Katalogberuf nicht aus. Vielmehr muss positiv festgestellt werden können, dass jeder Gesellschafter die Hauptmerkmale des freien Berufs, nämlich die persönliche Berufsqualifikation und das untrennbar damit verbundene aktive Entfalten dieser Qualifikation auf dem Markt, in seiner Person verwirklicht hat.

Die persönliche Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit im vorgenannten Sinne setzt allerdings nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. Einen Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sieht das Gesetz nicht vor. Eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit ist daher auch vorliegend anzunehmen. Auch in diesem Fall entfaltet der Berufsträger Tätigkeiten, die zum Berufsbild des Zahnarztes gehören, denn die kaufmännische Führung und Organisation der Personengesellschaft ist die Grundlage für die Ausübung der am Markt erbrachten berufstypischen zahnärztlichen Leistungen und damit auch Ausdruck seiner freiberuflichen Mit- und Zusammenarbeit sowie seiner persönlichen Teilnahme an der praktischen Arbeit.


Abgabefristen für die Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2024

Seit Ausbruch der Corona-Krise wurden die Abgabetermine für die Einkommensteuererklärungen der letzten Jahre durch die Finanzverwaltung verlängert. Für die Einkommensteuererklärung 2024 gelten letztmalig verlängerte, jedoch kürzere Abgabefristen als im letzten Jahr. Nicht beratene Steuerpflichtige, die ihre Einkommensteuererklärung selbst erstellen, müssen diese bis spätestens 31.07.2025 bei ihrem Wohnsitzfinanzamt einreichen. Bei der Abgabe über einen Steuerberater verlängert sich die Frist für die Einkommensteuererklärung 2024 bis zum 30.04.2026 (Beraterprivileg). Die verlängerte Abgabefrist bis zum 30.04.2026 gilt für Steuerpflichtige jedoch nur im Zusammenhang mit einem bestehenden Auftrag – eine Vollmacht allein genügt nicht.

FÜR UMSATZSTEUERPFLICHTIGE

PV-Anlage: Lieferung von Mieterstrom stellt eine selbstständige Hauptleistung dar

Der Kläger war Eigentümer eines umsatzsteuerfrei vermieteten Mehrfamilienhauses und lieferte seinen Mietern Strom, den er über die Betriebskosten abrechnete. Auf dem Mehrfamilienhaus installierte der Kläger eine PV-Anlage. Im Rahmen einer Förderung der Kreditanstalt für Wiederaufbau hatte sich der Kläger dazu verpflichtet, 50 % der Stromlieferungen innerhalb des Mietobjekts abzunehmen. Soweit der durch die PV-Anlage produzierte Strom nicht ausreichte, gewährleistete der Kläger die Stromversorgung durch den Bezug und die Weiterlieferung externen Stroms. Aus der Anschaffung der PV-Anlage machte er einen Vorsteuerabzug geltend. Das beklagte Finanzamt gelangte demgegenüber im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu dem Ergebnis, dass die beiden Leistungen Vermietung und Stromlieferung so eng zusammenhingen, dass die Stromlieferung als Nebenleistung umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung (Vermietung) teile. Da die Wohnungen umsatzsteuerfrei vermietet würden, sei der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der PV-Anlage insoweit – also um 50 % – ausgeschlossen.

Das Finanzgericht Münster gab der hiergegen gerichteten Klage statt (Az. 15 K 128/21). Die PV-Anlage werde vorliegend vollumfänglich für steuerpflichtige Ausgangsumsätze des Klägers verwendet. Die Stromlieferungen des Klägers an seine Mieter stellen keine unselbstständigen Nebenleistungen zu den umsatzsteuerfreien Vermietungsleistungen (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG), sondern selbstständige Hauptleistungen in Form von Lieferungen dar. Dies gelte sowohl für den vom Kläger mit der Photovoltaikanlage eigenproduzierten als auch für den von externen Stromanbietern bezogenen Strom.


Hinweis

Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzig untrennbar wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Im Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Verfügt der Mieter über die Möglichkeit, die Lieferanten und/oder die Nutzungsmodalitäten der in Rede stehenden Gegenstände oder Dienstleistungen auszuwählen, können die entsprechenden Leistungen als von der Vermietung getrennt angesehen werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Mieter über den Umfang der erhaltenen Leistungen, die in Abhängigkeit des Verbrauchs abgerechnet werden können, entscheiden kann. Sofern demgegenüber die Vermietung eines Gebäudes in wirtschaftlicher Hinsicht offensichtlich mit den begleitenden Leistungen objektiv eine Gesamtheit bildet, kann davon ausgegangen werden, dass die Leistung mit der Vermietung eine einheitliche Leistung bildet.


VERFAHRENSRECHT

Wirtschaftliches Eigentum von Sicherungsaktien

Im Streitfall hatte die Klägerin mit ihrer Bank zeit- und betragsgleiche, gegenläufige Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte abgeschlossen. Für die Dauer der Wertpapierdarlehen erhielt sie als Sicherheit börsennotierte britische Aktien von ihrer Bank gegen Zahlung einer Gebühr. Über diese Aktien konnte sie uneingeschränkt verfügen und mit ihnen verbundene Stimmrechte ausüben. Bei Beendigung der Wertpapierdarlehen musste sie Aktien gleicher Art und Menge zurückübertragen. Ausgeschüttete Dividenden hatte sie zeit- und betragsgleich an ihre Bank weiterzuleiten. Da bezogene Dividenden nach damaliger Rechtslage steuerfrei gewesen sind, die Weiterleitung der Dividenden jedoch steuerlich als Betriebsausgabe abziehbar war, ergab sich in Höhe der bezogenen Dividenden ein steuerlicher Verlust. Diesen Verlust maximierte die Klägerin, indem sie Aktien, deren Ausschüttungen sie bereits empfangen hatte, vorzeitig gegen solche austauschte, bei denen die Ausschüttung noch anstand. Das beklagte Finanzamt sah hierin einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 der Abgabenordnung) und erhöhte den Gewinn der Klägerin um die bezogenen Dividenden. Eine Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht München rechtfertigte die Gewinnerhöhungen damit, dass die britischen Aktien im Zeitpunkt des Dividendenbezugs steuerlich nicht der Klägerin, sondern ihrer Bank zuzurechnen seien, sodass es auf einen Gestaltungsmissbrauch nicht ankam.

Dem ist der Bundesfinanzhof mit einer Entscheidung mit Signalwirkung für Kapitalmarktgeschäfte(!) entgegengetreten. Die Richter des Bundesfinanzhofs stellten klar: Maßgeblich ist, wer tatsächlich über die Aktien verfügen darf – nicht, was beabsichtigt ist (Az. I R 3/21). Werden Aktien zur Sicherheit übereignet, seien sie steuerlich ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber und Sicherungsnehmer zuzurechnen, wenn dieser die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte (insbesondere Veräußerung und Ausübung von Stimmrechten) rechtlich und tatsächlich unabhängig vom Eintritt eines Sicherungsfalls ausüben kann. Im Streitfall seien die Aktien steuerlich nach § 39 AO der Klägerin zuzurechnen, weil ihr – anders als beim klassischen Sicherungseigentum – die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte zugestanden haben. Nicht relevant seien für die Zurechnung subjektive Absichten, bestehende Befugnisse auch wahrnehmen zu wollen. Solche Motive könnten jedoch bei einer Prüfung des Vorliegens eines Gestaltungsmissbrauchs beachtlich sein. Ob ein solcher vorliegt, konnte der Bundesfinanzhof jedoch auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts München nicht abschließend prüfen. Er hat den Fall daher an die Vorinstanz zurückverwiesen.

FÜR GRUNDSTEUERPFLICHTIGE

Grunderwerbsteuerpflicht von „nachträglichen Sonderwünschen“ beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Entgelte für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche für eine noch zu errichtende Immobilie der Grunderwerbsteuer unterliegen, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag besteht. Sie seien dann nicht in dem ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheid über die Besteuerung des Kaufvertrags, sondern in einem nachträglichen gesonderten Steuerbescheid zu erfassen. Dies gelte jedoch nicht für Hausanschlusskosten, wenn sich der Grundstückskäufer zur Übernahme dieser Kosten bereits im (ursprünglichen) Grundstückskaufvertrag verpflichtet hat (Az. II R 15/22 und Az. II R 18/22).

SONSTIGES

Bekanntgabe des Basiszinses 2025 zur Berechnung der Vorabpauschale

Seit Ende der Nullzinspolitik müssen Anleger eines Investmentfonds auf ihre Investmenterträge wieder die sog. Vorabpauschale nach § 18 InvStG zahlen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Das Investmentsteuergesetz regelt die Besteuerung von Investmentfonds. Die Vorabpauschale wurde mit dem Investmentsteuergesetz 2018 eingeführt. In den Jahren 2021 und 2022 wurde wegen des negativen Basiszinses keine Vorabpauschale erhoben. Ab dem Jahr 2023 änderte sich das wieder.

Das Bundesfinanzministerium gibt alljährlich in einem separaten Schreiben den für das betreffende Veröffentlichungsjahr maßgeblichen Basiszinssatz für die Ermittlung des Basisertrags und damit der Vorabpauschale bekannt. Es muss den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt veröffentlichen.

Der Basisertrag ermittelt sich durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 % des Basiszinses (§ 18 Abs. 1 Satz 2 InvStG):

Wert der Fondsanteile * Basiszins * 70 % = Basisertrag 

Am 10.01.2025 hat das Bundesfinanzministerium den maßgeblichen Basiszins vom 02.01.2025 mit einem Wert von 2,53 % bekannt gegeben (Az. IV C 1 – S 1980/00230/009/002). Dieser Zinssatz entspricht der Verzinsung von Bundeswertpapieren mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren. Die Vorabpauschale 2025 ist unter Anwendung dieses Basiszinses zu ermitteln und gilt am 02.01.2026 als zugeflossen (§ 18 Abs. 3 InvStG).

Beispiel:

Wert der Fondsanteile zum Jahresanfang: 10.000 Euro

Basiszins 2025: 2,53 %

Basisertrag = 10.000 Euro * 2,53 % * 70 %= 177,10 Euro

Bei Verlust ist keine Vorabpauschale fällig. Im Jahr des Erwerbs der Investmentanteile vermindert sich die Vorabpauschale um 1/12 für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. D. h., bei unterjährigem Kauf der Anteile ist die Vorabpauschale monatsweise zu berechnen.


Hinweis

Anleger, die in Investmentfonds (z. B. ETFs) investieren, sollten zu Beginn eines Jahres für genügend Liquidität auf dem Verrechnungskonto sorgen. Die Belastung des Fondsanlegers mit der Vorabpauschale erfolgt für das Veranlagungsjahr jeweils am ersten Werktag des Folgejahres. D. h., die Vorabpauschale für das Veranlagungsjahr 2025 ist zum 02.01.2026 fällig.

Ob es infolge der Vorabpauschale tatsächlich zu einer Steuerbelastung kommt, hängt von mehreren Faktoren ab. Beispielsweise ist ein erteilter Freistellungsauftrag zu berücksichtigen.

Zur Ermittlung der Vorabpauschale 2024, die am 02.01.2025 als zugeflossen gilt, hatte das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 05.01.2024 einen Wert von 2,29 % als Basiszins bekanntgegeben.


Pauschalbesteuerung bei Erträgen aus ausländischen thesaurierenden „schwarzen“ Fonds

Die Klägerin hatte im Jahr 2003 Anteile an mehreren thesaurierenden Investmentfonds erworben, die nach österreichischem Recht aufgelegt waren. Diese Fonds gaben jedoch keine für das deutsche Steuerrecht geeigneten Angaben zur Ertragsbesteuerung, insbesondere nicht für in Deutschland ansässige Anleger.

Das Bundesfinanzhof stellte klar (Az. VIII R 13/20), dass § 6 Abs. 2 InvStG 2004 auch auf thesaurierende, nicht transparente Fonds anzuwenden ist („schwarze“ Fonds). Wenn die Fonds die notwendigen steuerlichen Angaben nicht bereitstellen, könne der Anleger nach Auffassung der Richter die pauschale Ermittlung der Erträge nicht ohne entsprechenden Nachweis umgehen. Er habe zwar die Möglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen nach § 6 Abs. 2 InvStG 2004 selbst zu erklären, müsse jedoch beweisen, dass die Erträge nach deutschem Steuerrecht ermittelt wurden. Fehlen diese erforderlichen Nachweise, bleibe die Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG 2004 anwendbar. Vorliegend konnte die Klägerin die erforderlichen Nachweise nicht erbringen, weshalb die Klage vom Bundesfinanzhof abgewiesen wurde.

KOALITIONSVERTRAG

Koalitionsvertrag liegt vor

Am 09.04.2025 haben sich Union und SPD auf einen Koalitionsvertrag geeinigt, der als Basis für eine gemeinsame Koalition dienen soll. Der 146-seitige Koalitionsvertrag enthält u. a. folgende Punkte:

  • Kleine und mittlere Unternehmen sollen durch ein Sofortprogramm für Bürokratierückbau entlastet werden: Dokumentationspflichten sollen reduziert, Statistikpflichten sollen ausgesetzt werden.
  • Die Modernisierung und Digitalisierung der Verwaltung steht im Fokus. Die Bundesverwaltung soll um 8 % verkleinert werden. Außerdem wird es ein Ministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung geben.
  • Steuerpolitik: Eine umfassende Unternehmensteuerreform bleibt aus, jedoch soll eine Abschreibung auf Ausrüstungsinvestitionen von 30 Prozent in den Jahren 2025, 2026 und 2027 eingeführt werden und die Körperschaftsteuer ab 01.01.2028 in fünf Schritten um jeweils 1 % gesenkt werden. Gleichzeitig soll die Thesaurierungsbegünstigung für Personenunternehmen ausgeweitet oder angepasst werden. 

Hinweis: Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die besagte Thesaurierungsbegünstigung eingeführt, die es Einzelunternehmern und Personengesellschaften ermöglicht, nicht entnommene Gewinne zu einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % zu versteuern, anstatt dem regulären Einkommensteuersatz von bis zu 45 %. Bei späterer Entnahme erfolgt eine Nachversteuerung von 25 %, wodurch eine steuerliche Gleichstellung mit Kapitalgesellschaften angestrebt wird. 

Zudem soll die Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie ab 01.01.2026 auf 7 % gesenkt werden.

  • Abbau von Steuerbürokratie: Steuervereinfachung soll durch Typisierung, Vereinfachungen und Pauschalisierungen erreicht werden. Daneben sollen vorausgefüllte und automatisierte Steuererklärungen für einfach Steuerfälle ausgeweitet werden. Ziel ist es Körperschaften und Personengesellschaften sukzessive auf die Selbstveranlagung umzustellen.
  • In der Digitalpolitik gibt es ein klares Bekenntnis zum Rechenzentrumsstandort Deutschland. Beim Datenschutz sind Reformen angekündigt (z. B. Bündelung der Aufsicht beim Bundesdatenschutzbeauftragten).

Die Geschichte zeigt, dass nicht alle Ankündigungen aus dem Koalitionsvertrag auch tatsächlich umgesetzt werden. Alle Vorhaben stehen unter Finanzierungsvorbehalt.

Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

12.05.2025 (1)

10.06.2025 (1)

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

entfällt

10.06.2025

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

entfällt

10.06.2025

Umsatzsteuer

12.05.2025 (2)

10.06.2025 (3)

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (4)

15.05.2025

13.06.2025

Scheck (5)

12.05.2025

10.06.2025

Gewerbesteuer

15.05.2025

entfällt

Grundsteuer

15.05.2025

entfällt

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (4)

19.05.2025

entfällt

Scheck (5)

15.05.2025

entfällt

Sozialversicherung (6)

27.05.2025

26.06.2025

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  5. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  6. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 23.05.2025/24.06.2025, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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März 25, 2025

Inhalt

  1. Für Einkommensteuerpflichtige

    Erstattung der Einkommensteuer für einen Verdienstausfallschaden muss versteuert werden
    Steuerfreiheit von sog. Altersteilzeit-Aufstockungsbeträgen
    Objektive Feststellungslast für den Zufluss einer verdeckten Gewinnausschüttung
    Vorzeitige Auflösung eines Zinsswaps: Zur Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten bei Vermietungseinkünften
    Bildung von Rückstellungen für übernommene Pensionsansprüche für einen neu angestellten Arbeitnehmer
    Einspeisevergütungen beim Betrieb einer steuerfreien Photovoltaikanlage als Betriebsausgabe
    E-Rezept: Nachweispflicht für das steuerliche Absetzen von Krankheitskosten

  2. Für Umsatzsteuerpflichtige

    Keine Haftung des Grundstückserwerbers für unrichtige Steuerausweise in übernommenen Mietverträgen

  3. Für Gewerbesteuersteuerpflichtige

    Keine Gewerbesteuer-Hinzurechnung bei „Out of Home“-Werbung

  4. Termine Steuern/Sozialversicherung – April/Mai 2025

FÜR EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGE

Erstattung der Einkommensteuer für einen Verdienstausfallschaden muss versteuert werden

Eine Steuerpflichtige musste aufgrund eines schweren medizinischen Behandlungsfehlers ihren Beruf aufgeben. Von der Versicherung des Schädigers erhielt sie jährlich ihren Verdienstausfallschaden ersetzt. Die Zahlungen musste sie als Entschädigung für entgehenden Arbeitslohn versteuern (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG). Die Versicherung kam ihrer gesetzlichen Pflicht nach, die von der Klägerin in den Vorjahren bereits geleisteten Einkommensteuerzahlungen für die erhaltenen Entschädigungsleistungen zu erstatten. Das Finanzamt und das Finanzgericht waren der Ansicht, dass diese Erstattungen selbst der Einkommensteuer unterlägen. Die Klägerin war der Ansicht, dass es sich um einen Steuerschaden handelt, dessen Ersatz keine Steuer auslöst.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision der Klägerin zurück. Zu den steuerpflichtigen Entschädigungen zähle nicht nur der zunächst gezahlte Ausfall des Nettoverdienstes,

sondern ebenso die vom Schädiger später erstattete Steuerlast. Die Richter knüpften insoweit an die zivilrechtlichen Wertungen an, die den Schädiger bzw. dessen Versicherung verpflichteten, auch die auf den Verdienstausfallschaden entfallende Steuer zu übernehmen. Der Nettoverdienstausfall und die Steuerlast seien Bestandteile eines einheitlichen Schadenersatzanspruchs, die nur zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgezahlt würden. Beides diene dem Ersatz entgehender Einnahmen des Geschädigten. Eine tarifermäßigte Besteuerung der Steuererstattungen schlossen die Richter aus. Dies lag insbesondere daran, dass die Klägerin ihren gesamten Verdienstausfallschaden (einschließlich der hierauf beruhenden Steuerlasten) nicht zusammengeballt in nur einem Jahr ersetzt erhielt. Die Verteilung der Zahlungen auf mehrere Jahre nahm der Entschädigung die für eine ermäßigte Besteuerung gemäß § 34 EStG notwendige „Außerordentlichkeit“, so der Bundesfinanzhof (Az. IX R 5/23).


Steuerfreiheit von sog. Altersteilzeit-Aufstockungsbeträgen

Im Streitfall war der Kläger im Rahmen einer Altersteilzeit beschäftigt und erhielt neben seinem regulären Arbeitsentgelt einen steuerfreien Aufstockungsbetrag (gem. § 3 Nr. 28 EstG) in Höhe von 40 % des Brutto-Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit. Nach Beendigung der Altersteilzeit bzw. während seines Ruhestands wurde ihm aus einem betrieblichen Bonusprogramm ein Betrag einschließlich eines Altersteilzeit-Aufstockungsbetrags ausgezahlt. Den Aufstockungsbetrag machte der Kläger als Lohnersatzleistung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Progressionsvorbehalt) geltend. Das beklagte Finanzamt behandelte die gesamte Auszahlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn, weil der Kläger sich zum Zeitpunkt des Zuflusses nicht mehr in Altersteilzeit befand. Die Richter des Finanzgerichts Köln gaben der Klage statt.

Der Bundesfinanzhof folgte der Entscheidung und stellte klar, dass die Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung ist. Entscheidend sei, dass der Aufstockungsbetrag auf der während der Altersteilzeit erbrachten Arbeitsleistung und den dazugehörigen Vereinbarungen beruht. Die Steuerbefreiung verliere nicht ihren Zweck (die Förderung der Altersteilzeit und die Entlastung des Arbeitsmarktes), nur weil der Betrag erst nach Beendigung der Altersteilzeit zufließt. Maßgeblich sei nicht der Zuflusszeitpunkt, sondern der Zeitraum, für den der Aufstockungsbetrag gezahlt wurde. Das Finanzgericht habe zu Recht entschieden, dass der streitige Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei ist und als Lohnersatzleistung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegt (Az. VI R 4/22).


Objektive Feststellungslast für den Zufluss einer verdeckten Gewinnausschüttung

Das Finanzgericht Düsseldorf stellt klar, dass das Finanzamt die Feststellungslast dazu tragen muss, ob hinzugeschätzte Betriebseinnahmen den Gesellschaftern tatsächlich zugeflossen sind und verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) auf Seiten der Gesellschafter darstellen. Wenn eine GmbH Schwarzeinnahmen erzielt, müssen nicht zwangsläufig alle Gesellschafter diese als verdeckte Gewinnausschüttung versteuern. Nach Auffassung der Richter sei entscheidend, wer tatsächlich Zugriff auf die Gelder hatte (Az. 9 K 677/21 E).

Im Streitfall waren die Klägerin und ihre Mutter zu je 50 Prozent an einer GmbH beteiligt. Die GmbH unterhielt zwei Betriebsstätten (Modehaus und Textilgroßhandel). Die Klägerin war zeitweise auch Geschäftsführerin. Während einer Betriebsprüfung konnte der Verbleib von Geldbeständen nicht aufgeklärt werden. Die Betriebsprüfung nahm dies zum Anlass, in Höhe der „verschwundenen“ Bestände Zuflüsse an die Gesellschafterinnen anzunehmen, die den beiden Gesellschafterinnen entsprechend ihrer Beteiligungsquote je zur Hälfte als vGA zugerechnet wurden. Die Tochter klagte gegen die Steuerbescheide, weil ihr die Gelder nicht zugeflossen seien. Sie sei nur für den Textilgroßhandel zuständig gewesen. Außerdem hätten ihre Eltern das Modehaus allein verwaltet und die dortigen Einnahmen an sich genommen. Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage teilweise statt. Die Schwarzeinnahmen aus dem Modehaus müsse die Klägerin nicht versteuern, da sie darauf keinen Zugriff gehabt habe.


Vorzeitige Auflösung eines Zinsswaps: Zur Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten bei Vermietungseinkünften

Der Bundesfinanzhof entschied, dass erbrachte Ausgleichszahlungen aufgrund einer vorzeitigen Auflösung eines sog. Zinsswaps (ein unbedingtes Termingeschäft) keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind. Beende ein Steuerpflichtiger einen Zinsswap, der im Zusammenhang mit der Finanzierung einer vermieteten Immobilie zur Begrenzung des Zinsänderungsrisikos abgeschlossen worden ist, werde ein bis dahin bestehender wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst (Az. VIII R 26/21).

Im Streitfall hatte eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG ein Umschuldungsdarlehen zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks abgeschlossen. Zur Zinssicherung wurde ein Zinsswap mit einer Laufzeit von zehn Jahren vereinbart. Aufgrund gesunkener Marktzinsen führte die Swap-Vereinbarung jedoch zu einer finanziellen Zusatzbelastung. Daher entschied sich die Gesellschaft zu einer vorzeitigen Beendigung des Zinsswaps und leistete eine Ausgleichszahlung in Höhe von rund 700.000 Euro. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte die Zahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt. Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung jedoch auf und entschied, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr gegeben sei. Die Zahlung sei vielmehr als Verlust aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG) zu berücksichtigen.


Hinweis

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs betrifft ausschließlich die vorzeitige Beendigung von Zinsswaps. Schuldzinsen und laufende Swap-Zahlungen bleiben nach wie vor als Werbungskosten abziehbar.

 

Hintergrund

Zinsswaps werden von Immobilieninvestoren häufig zur Begrenzung des Zinsänderungsrisikos eingesetzt. Im Kern handelt es sich dabei um ein Finanzinstrument, bei dem feste und variable Zinsen auf eine Darlehenssumme getauscht werden. Während laufende Zahlungen im Rahmen eines Zinsswaps nach bisheriger Rechtsprechung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG) anerkannt werden, stellte sich die Frage, wie eine einmalige Ausgleichszahlung bei der vorzeitigen Beendigung eines solchen Geschäfts steuerlich zu behandeln ist.


Bildung von Rückstellungen für übernommene Pensionsansprüche für einen neu angestellten Arbeitnehmer

Der Bundesfinanzhof entschied, dass für den Gewinn aus der Übernahme einer Pensionsverpflichtung eine gewinnmindernde Rücklage (§ 5 Abs. 7 Satz 5 EstG) gebildet werden kann. Die Bewertung der übernommenen Verpflichtung nach § 5
Abs. 7 Satz 4 EStG schließt die Anwendung des § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG nicht aus, so die Richter (Az. XI R 24/21).

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob für den Gewinn aus der Übernahme einer Pensionsverpflichtung eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG gebildet werden darf. Ein Arbeitnehmer wechselte von einem anderen Unternehmen zur Klägerin als neuer Arbeitgeberin. Die Klägerin übernahm dabei die vom vorherigen Arbeitgeber erteilte

Versorgungszusage mit den entsprechenden Vermögenswerten in Höhe von rund 512.000 Euro. Es entstand ein Übertragungsgewinn in Höhe von rund 78.000 Euro, für den die Klägerin eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG bildete. Das beklagte Finanzamt vertrat die Ansicht, dass eine Rücklagenbildung unzulässig bzw. § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG nicht anzuwenden sei, denn die Regelung des § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG greife nur auf die in § 5 Abs. 7 Satz 1 bis 3 EStG genannten Tatbestände. Jedoch werde die Übernahme von Pensionsverpflichtungen in Satz 4 aufgeführt.



Einspeisevergütungen beim Betrieb einer steuerfreien Photovoltaikanlage als Betriebsausgabe

Im Streitfall betrieb eine Ehegatten-GbR eine Photovoltaikanlage und ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Aufgrund einer im Jahr 2022 geleisteten Rückzahlung von Einspeisevergütungen aus den Vorjahren war zwischen den Parteien streitig, ob diese Rückzahlung steuermindernd als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann, obwohl die Betriebseinnahmen aus der Photovoltaikanlage durch die Einführung des § 37 Nr. 72 Satz 1 EStG mit Wirkung ab dem 01.01.2022 steuerfrei gestellt sind.

Das Niedersächsische Finanzgericht ist der Auffassung, dass § 3c Abs. 1 EStG einer Abzugsfähigkeit nicht entgegensteht, da diese Norm den Betriebsausgabenabzug nur ausschließt, wenn die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen steuerfrei sind (Az. 9 K 83/24). Da die ursprünglichen Einnahmen aus den Einspeisevergütungen vor 2022 steuerpflichtig waren, entfalle eine Anwendung dieser Regelung. Zudem enthalte § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG kein generelles Gewinnermittlungsverbot. Die Vorschrift entlaste den Betreiber eines „Nur-Photovoltaikbetriebs“ nur von der Erstellung einer Gewinnermittlung. Daher bleibe die Rückzahlung einer früher versteuerten Betriebseinnahme auch dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn spätere Betriebseinnahmen von der Steuer befreit sind.



E-Rezept: Nachweispflicht für das steuerliche Absetzen von Krankheitskosten

Das Bundesministerium der Finanzen hat bzgl. des Nachweises von Krankheitskosten bei der Einlösung eines sog. E-Rezepts mitgeteilt, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2024 die steuerliche Abziehbarkeit als außergewöhnliche Belastungen bei der Einlösung auch von E-Rezepten bei verschreibungspflichtigen Medikamenten gegeben ist (Az. IV C 3 – S 2284/20/10002 :005).

Voraussetzung dafür ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit der entstandenen Krankheitskosten.

Dieser Nachweis ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke zu erbringen.

Bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung (Privatversicherte) kann der Nachweis alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke erbracht werden.

Der Kassenbeleg bzw. die Rechnung der Online-Apotheke muss folgende Angaben enthalten:

  • Name der steuerpflichtigen Person,
  • die Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels),
  • den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag und
  • die Art des Rezeptes.

Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2024. Jedoch wird es von der Finanzverwaltung für den Veranlagungszeitraum 2024 nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist (Nichtbeanstandungsregelung). D. h., für den Veranlagungszeitraum 2024 ist ein Kassenbeleg ohne den Namen des Steuerpflichtigen unschädlich.


Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs für Erhaltungsrücklagen

Die Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z. B. im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen) sind steuerlich im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht abziehbar. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erst vorliegen, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden (Az. IX R 19/24).

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall vermieteten die Kläger mehrere Eigentumswohnungen. Das von ihnen an die jeweilige Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlte Hausgeld wurde zum Teil der gesetzlich vorgesehenen Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrückstellung) zugeführt. Insoweit erkannte das beklagte Finanzamt keine Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften an. Der Abzug könne erst in dem Jahr erfolgen, in dem die zurückgelegten Mittel für die tatsächlich angefallenen Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum verbraucht würden. Die Kläger vertraten die Ansicht, dass bereits die Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei einer vermieteten Wohnung berücksichtigt werden müssten. Sie begründeten dies u. a. damit, dass nach der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz im Jahr 2020 eine Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtsfähigkeit erlangt hat. Das Finanzgericht Nürnberg wies die Klage ab.

Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision der Kläger zurück. Der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG fordere einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit und den Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Zwar hätten die Kläger den der Erhaltungsrücklage zugeführten Teil des Hausgeldes zwar erbracht und konnten hierauf nicht mehr zurückgreifen, da das Geld ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Auslösender Moment für die Zahlung sei jedoch nicht die Vermietung, sondern die rechtliche Pflicht jedes Wohnungseigentümers, am Aufbau und an der Aufrechterhaltung einer angemessenen Rücklage für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums mitzuwirken. Ein Zusammenhang zur Vermietung entstehe erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt – erst dann kämen die Mittel der Immobilie zugute. Des Weiteren hob der Bundesfinanzhof hervor, dass entgegen der Auffassung der Kläger auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020, durch die der Wohnungseigentümergemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die steuerrechtliche Beurteilung des Zeitpunkts des Werbungskostenabzugs für Zahlungen in die Erhaltungsrücklage nicht verändert.


Hintergrund

Die Finanzverwaltung lässt geleistete Zahlungen in die nach dem Wohnungseigentümergesetz (§19 und § 28 WEG) gesetzlich vorgeschriebenen Erhaltungsrücklagen erst zum Werbungskostenabzug zu, wenn die Hausverwaltung die Rücklagen tatsächlich für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums verausgabt hat.

FÜR UMSATZSTEUERPFLICHTIGE

Keine Haftung des Grundstückserwerbers für unrichtige Steuerausweise in übernommenen Mietverträgen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Grundstückserwerber nicht für unrichtige Steuerausweise in den von ihm übernommenen Mietverträgen haftet (Az.
V R 16/22).

Im Streitfall hatte die Klägerin ein mit einem vermieteten Bürogebäude bebautes Grundstück erworben. Der Voreigentümer hatte u. a. mehrere Mietverträge abgeschlossen. In diesen Mietverträgen waren jeweils die monatlichen Mieten mit dem Zusatz „+ 19 % Mehrwertsteuer“ benannt. Die Klägerin selbst behandelte die Umsätze aus der Vermietung der genannten Räume als steuerfrei.

Diese Entscheidung werden sehr viele Erwerber von Grundstücken erleichtert zur Kenntnis nehmen. Wenn die Rechtsauffassung des Finanzamtes und des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg im Verfahren Bestand gehabt hätte, dann müssten Grundstückserwerber bei allen für das Grundstück bestehenden Mietverhältnissen nachforschen, ob nicht bei Abschluss des Mietvertrags im Vertrag oder in irgendwelchen Anschreiben, Anlagen etc. eine Umsatzsteuer ausgewiesen worden ist. Der Betriebsprüfer hätte dann sehr schnell für die Zeit nach dem Erwerb sein Erfolgserlebnis.


Hinweis

In vergleichbaren Fällen ist aber trotzdem dringend anzuraten, bei einem Grundstückserwerb mit Unternehmern als Mieter, die vertragliche Situation auf das gewünschte und gewollte Ergebnis hin zu überprüfen und ggf. Mietverträge anzupassen.

Eine völlig andere steuerrechtliche Folge ergibt sich allerdings bei einem durch Erbfall erworbenen Grundstück. Da tritt der Erbe in die Rechtsstellung des Erblassers ein und übernimmt damit auch die Verpflichtungen aus § 14c Abs. 1 UStG.

FÜR GEWERBESTEUERPFLICHTIGE

Keine Gewerbesteuer-Hinzurechnung bei „Out of Home“-Werbung

Die Klägerin, eine Spezialagentur für Außenwerbung, unterstützte ihre Kunden bei der Planung und Umsetzung von Außenwerbekampagnen. Da sie keine Werbeträger dauerhaft anmietete und auch keine kreativen Leistungen erbrachte, wurden stattdessen Werbeflächen für begrenzte Zeiträume bei Werbeträgeranbietern gebucht, welche sich um Anbringung, Wartung und Dokumentation der Werbemaßnahmen kümmerten. In diesen Buchungen von Werbeträgerflächen sah das beklagte Finanzamt gewerbesteuerpflichtige Mietaufwendungen (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG) oder Aufwendungen für die Überlassung von Rechten (§ 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG). Das Hessische Finanzgericht gab der Klage in erster Instanz statt. Es vertrat die Ansicht, dass Aufwendungen für Werbeträger im Außenbereich nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG) unterliegen.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück (Az. III R 33/22). Die Richter stellten klar, dass eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG nur bei der zeitlich befristeten Überlassung von immateriellen Rechten (z. B. Urheberrechten oder Patenten) erfolgt. Entscheidend sei, dass das überlassene Recht eine geschützte Rechtsposition mit Abwehrrechten gegenüber Dritten darstellt. Im Streitfall sei die Werbefläche lediglich für die Sichtbarkeit der Werbung genutzt worden. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs lag jedoch keine Übertragung von Rechten mit eigenständigem Vermögenswert vor, also war keine Hinzurechnung gerechtfertigt.

Zur Einordnung der Verträge als Mietverträge (Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG) führten die Richter aus, dass bei der rechtlichen Einordnung von Verträgen entscheidend ist, ob die Hauptleistungspflicht die Gebrauchsüberlassung (Mietvertrag) oder die Erbringung einer Werbeleistung (Werkvertrag) darstellt. Bei digitaler Werbung (digitale Werbeträger) liege ein Werkvertrag vor, da regelmäßig nicht die Benutzung der digitalen Fläche, sondern eine mit der digitalen Fläche vom Anbieter zu erbringende Werbeleistung im Vordergrund stehe. Übernehme der Anbieter von analogen Werbeträgern neben der Pflicht zur Anbringung der Werbemittel gewichtige auf den Werbeerfolg bezogene Pflichten, könne dies zur Einordnung des Vertrags als Werkvertrag führen. D. h., auch bei klassischen Werbeträgern wie Plakatwänden könne ein Werkvertrag vorliegen, wenn zusätzliche erfolgsbezogene Pflichten (z. B. Anbringung, Wartung, Ausbesserung) übernommen werden. Diese Leistungen seien werkvertraglicher Natur und nicht als Miet- oder Pachtzinsen hinzuzurechnen.

Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.04.2025 (1)

12.05.2025 (2)

Umsatzsteuer

10.04.2025 (3)

12.05.2025 (4)

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

14.04.2025

15.05.2025

Scheck (6)

10.04.2025

12.05.2025

Gewerbesteuer

entfällt

15.05.2025

Grundsteuer

entfällt

15.05.2025

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

entfällt

19.05.2025

Scheck (6)

entfällt

15.05.2025

Sozialversicherung (7)

28.04.2025

27.05.2025

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  2. Für den abgelaufenen Monat.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.04.2025/23.05.2025, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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Februar 24, 2025
FÜR EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGE

Rückwirkende Anwendung der mit dem Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten Steuerbefreiung für ab 1. März 2020 gewährte Corona-Sonderzahlungen

Eine ersatzweise anstelle von Urlaubsgeld oder einer Bonuszahlung aus Gründen der Steueroptimierung steuerfrei erbrachte Corona-Sonderzahlung stellt laut Niedersächsischem Finanzgericht jedenfalls dann keine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistung dar, wenn zeitgleich mit der als Corona-Sonderzahlung deklarierten Auszahlung ein Anspruch auf Urlaubsgeld bzw. eine Bonuszahlung begründet worden ist.

Die Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 11a EStG) setze u. a. voraus, dass der Arbeitgeber die Sonderzahlung auf Grund der Corona-Krise erbringe. Aus den Gesamtumständen müsse erkennbar sein, dass die konkrete Leistung gewährt werde, um die beim Arbeitnehmer wegen der Corona-Pandemie entstandenen (Mehr-)Belastungen auszugleichen und abzumildern.

Hinweis

Die hier gegen den Nachforderungsbescheid erhobene Klage ist unbegründet. Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11a EStG sei zwar rückwirkend ab dem 01.03.2020 anwendbar, deren Voraussetzungen hätten jedoch im konkreten Fall nicht vorgelegen (hier: Ankündigung der Auszahlung von Urlaubsgeld bzw. Bonus verbunden mit dem Hinweis der Deklarierung als „Corona-Sonderzahlung“ aus steuerlichen Gründen durch internen Aushang).

Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Diese wurde auch eingelegt (BFH-Az. VI R 25/24).

Die gleiche Problematik ist bei der Verwendung der Inflationsausgleichsprämie zu erwarten.


2025 werden mehr Rentner steuerpflichtig


Durch die in diesem Jahr zu erwartende Rentenerhöhung rutschen 2025 rund 73.000 Senioren neu in die Steuerpflicht. Das geht aus aktuellen Schätzungen des Bundesfinanzministeriums hervor. Somit werden insgesamt gut 6,5 Millionen Senioren Steuern auf Rentenbezüge zahlen, was fast 63 Milliarden Euro Einnahmen bedeutet, 4,1 Milliarden mehr als im Vorjahr.


Hinweis

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) beispielsweise fordert wirksame Entlastungen für ältere:

  • Verschiebung der Vollbesteuerung auf das Jahr 2065 und rückwirkend ab 2015 einen geringeren Anstieg der Besteuerung.
  • Der prozentuale Rentenfreibetrag sollte auch für Rentenerhöhungen berücksichtigt werden. Das würde Ost- und West-Renten steuerlich angleichen. Derzeit ist die Besteuerung der Ost-Renten aufgrund der überproportionalen Rentenangleichung der vergangenen Jahre höher als die der West-Renten. Damit käme es zu deutlich weniger Pflichtveranlagungen.
  • Keine Doppelbesteuerung der Renten.

Doppelbesteuerung der Altersrenten: Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof

Das Finanzgericht des Saarlandes entschied in einem Verfahren, dass bei Renten aus einer gesetzlichen und privaten Rentenversicherung keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung gegeben ist (Az. 3 K 1072/20). Hierzu ist die Revision beim Bundesfinanzhof (Az. X R 9/24) anhängig. Vom Bundesfinanzhof wird insbesondere zu klären sein, ob eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung im Einzelfall vorliegt, wenn der vor 2005 bezahlte Teil der Vorsorgeaufwendungen aus bereits versteuertem Einkommen den danach bezahlten Teil deutlich übersteigt und sich dieses Übergewicht nicht in dem Besteuerungsanteil (gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) widerspiegelt.

Im Streitfall erhielt der Kläger seit 2018 eine gesetzliche Regelaltersrente sowie seit 2019 eine Betriebsrente aus der Zusatzversorgungskasse Saarland. Das beklagte Finanzamt besteuerte die gesetzliche Rente mit einem steuerpflichtigen Ertragsanteil von 76 % und die private Zusatzrente mit 18 %. Zwischen den Parteien war die Frage streitig, ob eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung der Alterseinkünfte in den Jahren 2018 und 2019 vorlag. Schwerpunkt der Klage ist die aus Klägersicht verfassungswidrige Doppelbesteuerung der Rentenbeiträge in der Einzahlungs- und der Auszahlungsphase.




Neuregelung der Unterhaltsaufwendungen: Ab 2025 ist Barunterhalt steuerlich nicht mehr abzugsfähig

Ist ein Steuerpflichtiger gegenüber einer anderen Person dazu verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, können diese Unterhaltsaufwendungen in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Ab 01.01.2025 hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2024 die Regelungen zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen geändert (§ 33a Abs. 1 Satz 11 EStG): Barzahlungen werden nicht mehr steuerlich berücksichtigt. Zusätzlich zu den bereits bekannten Voraussetzungen sind Geldzuwendungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person nur noch dann abziehbar, wenn sie durch Zahlung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgen (Banküberweisung). Die Rechtsänderung betrifft ausschließlich Geldzuwendungen.

Für Natural- und Sachleistungen sowie außergewöhnliche Härtefälle gelten weiterhin gesonderte Regelungen. In besonderen Härtefällen (Vorliegen besonderer Verhältnisse) könnten Ausnahmen gewährt werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie eine Kriegssituation im Wohnsitzstaat, eine Banküberweisung unmöglich machen. Das Finanzamt entscheidet hier nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen.



Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Der Klägerin wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Derartige Trainings werden von verschiedenen Anbietern, die entsprechend qualifiziertes Personal beschäftigen, angeboten. Sie entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio. Die Fitnessstudio-Mitgliedschaft berechtigte die Klägerin allerdings auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna sowie zur Teilnahme an anderen Kursen. Die Krankenkasse erstattete nur die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das beklagte Finanzamt nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein.

Die Richter des Bundesfinanzhofs bestätigten diese Auffassung (Az. VI R 1/23). Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählen nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten. Die Mitgliedsbeiträge seien der Klägerin nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können. Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, sei in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, welches eine steuererhebliche Zwangsläufigkeit nicht begründen kann. Zudem stehe dem Abzug der Mitgliedsbeiträge der Umstand entgegen, dass die Klägerin hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote – außerhalb des medizinisch indizierten Funktionstrainings – zu nutzen. Dies gelte auch dann, wenn die Klägerin hiervon – wie von ihr angegeben – keinen Gebrauch gemacht hat.



Haushaltsnahe Dienstleistung: Steuerermäßigung auch für Pflege- und Betreuungsleistungen nur mit Rechnung und Überweisung

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen (gem. § 35a EStG) gibt es ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nur mit Rechnung und Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers. Die Voraussetzungen für Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind der Erhalt einer Rechnung sowie die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Doch gelten diese Anforderungen auch für die Pflege- und Betreuungsleistungen?

Der Bundesfinanzhof hatte dies mit Urteil vom 12.04.2022 (Az. VI R 2/20) verneint. Nach Auffassung der Richter ging dies aus dem bisherigen Gesetzeswortlaut im Hinblick auf Pflege- und Betreuungsleistungen nicht eindeutig hervor. Nun hat der Gesetzgeber das Gesetz geändert: § 35a EStG hat durch das Jahressteuergesetz 2024 mit Wirkung ab 2025 eine Rechtsänderung erfahren. D. h., Voraussetzung für alle Steuerermäßigungen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.



Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, erhielt im Jahr 2012 einen Schuldenerlass durch die B. Bank AG. In der Bilanz 2012 der Klägerin wurde ein außerordentlicher Ertrag ausgewiesen. Sie beantragte die steuerliche Freistellung dieses Ertrags als Sanierungsgewinn (gem. § 3a EStG). Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab, da es an einer Sanierungsabsicht der Gläubigerin und der Fortführung des Unternehmens zweifelte.

Das Finanzgericht Münster stellte fest, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Schuldenerlasses sanierungsbedürftig war und entschied, dass ein außerordentlicher Ertrag aus einem Schuldenerlass bei der GmbH & Co. KG als steuerfreier Sanierungsertrag anzuerkennen ist (Az. 15 K 2520/19 F). Die Bilanz zum 31.12.2011 wies erhebliche Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit aus. Der Schuldenerlass durch die Bank trug zur nachhaltigen Sanierung des Unternehmens bei, denn die wirtschaftliche Schieflage wurde durch den Wegfall der Verbindlichkeiten beseitigt. Die Klägerin konnte in den Folgejahren Gewinne erzielen und ihre Tätigkeit, inklusive geplanter Bauprojekte, fortsetzen. Des Weiteren habe die den Schuldenerlass aussprechende B. Bank AG mit Sanierungsabsicht gehandelt.


Hinweis

Entscheidend sei nach Auffassung der Richter nicht nur die objektive Verbesserung der finanziellen Lage, sondern auch die nachgewiesene Sanierungsabsicht des Gläubigers und die fortgesetzte unternehmerische Tätigkeit.

LOHNSTEUER

Schenkung von Gesellschaftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge kein Arbeitslohn

Im Streitfall war die Klägerin seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Unternehmensnachfolger ausschied, beschlossen diese, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände der Klägerin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu übertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise an die Klägerin sowie vier weitere Personen. Das beklagte Finanzamt sah den in der schenkweisen Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf diesen der Besteuerung.

Der Bundesfinanzhof entschied (Az. VI R 21/22): Auch wenn eine Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt, ist sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst. Denn entscheidendes Motiv für die Übertragung ist für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen. Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stelle in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar.


Hinweis

Als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sahen die Richter auch an, dass die Anteilsübertragung nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft gewesen war und der vom Finanzamt angenommene Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen fiel.


Bei unterjähriger Lohnsteuer-Ermäßigung besteht am Jahresende oft Steuererklärungspflicht


Arbeitnehmer, die z. B. einen weiten Arbeitsweg haben oder im Voraus um hohe außergewöhnliche Belastungen wissen – etwa durch eine Krankheit bzw. teure Medikamente, können diese steuerlich relevanten Aufwendungen auf Antrag schon unter dem Jahr vom Finanzamt berücksichtigen lassen – durch sog. Lohnsteuerabzugsmerkmale. Wer die Lohnsteuer-Ermäßigung in Anspruch nimmt, und damit Monat für Monat mehr Netto vom Brutto ausgezahlt bekommt, ist jedoch grundsätzlich verpflichtet, am Jahresende eine Steuererklärung abzugeben und damit unter Beweis zu stellen, dass die Lohnsteuerabzugsmerkmale gerechtfertigt waren.

Von dieser Abgabepflicht sind Beschäftigte in bestimmten Fällen befreit, wenn der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn bei einer Einzelveranlagung nicht höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (2025: 12.096 Euro), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (2025: 1.230 Euro) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (2025: 36 Euro). Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren verdoppelt sich die Grenze entsprechend.

Ebenfalls keine Pflicht, trotz bewilligter Lohnsteuer-Ermäßigung eine Einkommensteuererklärung abzugeben, besteht, wenn lediglich der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen oder der Pauschbetrag für Hinterbliebene geändert wurde. Gleiches gilt, wenn der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende eingetragen wurde oder die Zahl der Kinderfreibeträge geändert worden ist.

FÜR UMSATZSTEUERPFLICHTIGE

Wichtige Änderungen im Umsatzsteuergesetz durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz

Der Schwellenwert (in § 18 Abs. 2, 2a UStG) für die Verpflichtung zur Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung ist zur Entlastung von Unternehmen angehoben worden. Er betrug bislang 7.500 Euro der Umsatzsteuerzahllast des vorangegangenen Kalenderjahres (sog. Vorjahresumsatzsteuer). Ab 01.01.2025 gilt ein Schwellenwert von 9.000 Euro. Damit soll die Anzahl der abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen reduziert werden. Wird der Schwellenwert nicht überschritten, muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung statt der monatlichen Voranmeldung nur noch vierteljährlich abgegeben werden.

Ebenfalls angehoben wurde die Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung (§ 25a Abs. 4 UStG). Die Anhebung der Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung von 500 Euro auf 750 Euro (§ 25a Abs. 4 UStG) ab 01.01.2025 soll Entlastungen bei der Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage bringen. Demnach kann ein Wiederverkäufer vereinfacht die Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz aus allen innerhalb eines Besteuerungszeitraumes getätigten Einkäufen und Verkäufen bilden, sofern der Einkaufspreis die Bagatellgrenze nicht übersteigt.


Wichtige umsatzsteuerliche Änderungen durch das Wachstumschancengesetz

Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Schwellenwert zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen angehoben – von 1.000 Euro auf 2.000 Euro. Unternehmer, deren Umsatzsteuerzahllast im Jahr 2024 nicht mehr als 2.000 Euro betrug, können ab 01.01.2025 von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit werden und brauchen dann nur noch eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben.

VERFAHRENSRECHT

Bekanntgabefiktion bei Verwaltungsakten: Ab 2025 mehr Zeit für Einsprüche durch das Postrechtmodernisierungsgesetz

Wird beispielsweise gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt, kommt es für dessen Zulässigkeit u. a. auf den fristgerechten Eingang beim Finanzamt an. Für die Frist ist wiederum das Bekanntgabedatum des Bescheides von Bedeutung und somit vor allem, wann dieser zur Post gegeben wurde. Bislang galt eine Dreitagesvermutung, wonach der Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben galt. Ab 01.01.2025 ändert sich mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz eine entscheidende Regel: Die bisherige Dreitagesvermutung wird zur Viertagesvermutung – eine Anpassung an langsamere Postlaufzeiten.

Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf (§ 108 Abs. 3 der Abgabenordnung) so wie bei der bisherigen Dreitagesfrist auf den Ablauf des nächsten Werktages.

Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Sie gilt dagegen nicht für Verwaltungsakte, die förmlich zugestellt werden, etwa mit Zustellungsurkunde. In diesen Fällen sind die Verwaltungsakte mit ihrer tatsächlichen Zustellung bekanntgegeben.

Wichtig ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe z. B. für den Beginn der Einspruchsfrist. Hier regelt § 355 Abgabenordnung, dass der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen ist.

Beispiel: Ein Steuerbescheid geht an einem Mittwoch (02.04.) zur Post. Der vierte Tag wäre ein Sonntag (06.04). Der Bescheid gilt erst am Montag (07.04.) als bekanntgegeben (gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. m. § 108 Abs. 3 AO). Die Einspruchsfrist endet also mit Ablauf des 10.05. Bis dann muss der Einspruch beim Finanzamt eingegangen sein.

ARBEITSRECHT

Gehaltsabrechnungen ausschließlich als elektronisches Dokument erlaubt

Wann darf eine Lohnabrechnung ausschließlich digital verschickt werden? Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen hat und diese Verpflichtung auch dadurch erfüllen kann, wenn er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt (Az. 9 AZR 48/24).

Ein Lebensmittel-Discounter hatte die Gehaltsabrechnungen der klagenden Verkäuferin in einem digitalen Mitarbeiterpostfach zur Verfügung gestellt, in welchem die Daten passwortgeschützt online abrufbar waren. Auf Grundlage einer Konzernbetriebsvereinbarung war das ab März 2022 die einzige Möglichkeit, auf die Abrechnungen zuzugreifen. Dagegen klagte eine Verkäuferin. Sie verlangte, ihre Abrechnungen weiterhin in Papierform übersendet zu bekommen. Dies sah das Bundesarbeitsgericht anders.

Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.03.2025 (1)

10.04.2025 (2)

Einkommensteuer, Kirchensteuer,

Solidaritätszuschlag

10.03.2025

entfällt

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

10.03.2025

entfällt

Umsatzsteuer

10.03.2025 (3)

10.04.2025 (4)

Ende der Schonfist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

13.03.2025

14.04.2025

Scheck (6)

10.03.2025

10.04.2025

Sozialversicherung (7)

27.03.2025

28.04.2025

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.03.2025/24.04.2025, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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Januar 28, 2025
PFLEGEVERSICHERUNG

Pflegeversicherung: Höhere Beitragssätze ab 01.01.2025

Der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung wurde zum 01.01.2025 um 0,2 Prozentpunkte angehoben und damit auf 3,6 % festgesetzt. Eine entsprechende Verordnung (Verordnung der Bundesregierung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025) hat der Bundesrat am 20.12.2024 beschlossen.


Die einzelnen Beitragssätze:


Mitglieder ohne Kinder:

  • Arbeitnehmer-Anteil 2,40 %, Arbeitgeber-Anteil 1,80 %, Gesamtbetrag 4,20 %

Mitglieder mit 1 Kind:

  • Arbeitnehmer-Anteil 1,80 %, Arbeitgeber-Anteil 1,80 %, Gesamtbetrag 3,60 %

Mitglieder mit 2 Kindern:

  • Arbeitnehmer-Anteil 1,55 %, Arbeitgeber-Anteil 1,80 %, Gesamtbetrag 3,35 %

Mitglieder mit 3 Kindern:

  • Arbeitnehmer-Anteil 1,30 %, Arbeitgeber-Anteil 1,80 %, Gesamtbetrag 3,10 %

Mitglieder mit 4 Kindern:

  • Arbeitnehmer-Anteil 1,05 %, Arbeitgeber-Anteil 1,80 %, Gesamtbetrag 2,85 %

Mitglieder mit 5 und mehr Kindern:

  • Arbeitnehmer-Anteil 0,80 %, Arbeitgeber-Anteil 1,80 %, Gesamtbetrag 2,60 %

Eine ursprünglich für den Herbst angekündigte Pflegereform kann durch den Bruch der Ampelkoalition nicht mehr umgesetzt werden. Jedoch muss diese bis spätestens Ende 2025 erfolgen.

SOLIDARITÄTSZUSCHLAG

Solidaritätszuschlag: Freigrenzen steigen ab 2025

Ab 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 % derjenigen, die den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zur Lohnsteuer oder veranlagten Einkommensteuer gezahlt haben, durch die Anhebung der bestehenden Freigrenze vollständig entfallen. Die Freigrenze bezieht sich auf die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, also die Lohnsteuer oder veranlagte Einkommensteuer. Ab 2025 erhöht sich die Freigrenze.

  • Durch die Erhöhung der Freigrenze für 2025 fällt bis zu einer Gesamtjahressteuer von 19.950 Euro bei Einzelveranlagung (bzw. 39.900 Euro Eheleuten/Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft) kein Solidaritätszuschlag an.
  • Die Freigrenze wird ab 2026 auf 20.350 Euro bei Einzelveranlagung (bzw. 40.700 Euro bei Eheleuten/Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft) angehoben.

Die Anhebung der Freigrenze führt auch zu einer Verschiebung der sog. Milderungszone, in der die Lohn-/Einkommensteuerpflichtigen entlastet werden, die den Solidaritätszuschlag noch teilweise zahlen. In der „Milderungszone“, die sich an die Freigrenze anschließt, wird die Durchschnittsbelastung durch den Solidaritätszuschlag allmählich an die Normalbelastung von 5,5 % herangeführt. Dadurch wird beim Überschreiten der Freigrenze ein Belastungssprung vermieden. Erst nach Überschreiten der Milderungszone ist der Solidaritätszuschlag unverändert in voller Höhe zu zahlen.

JAHRESSTEUERGESETZ

Jahressteuergesetz 2024 passiert den Bundesrat

Der Bundesrat hat am 22.11.2024 dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. Es ist am 06.12.2024 in Kraft getreten. Mit dem Jahressteuergesetz passt der Gesetzgeber regelmäßig Bestimmungen an, die aufgrund anderer Gesetze oder Auswirkungen des EU-Rechts, aber auch durch Rechtsprechungsänderungen notwendig geworden sind. Im Septemberplenum hatte der Bundesrat zum Gesetzentwurf ausführlich Stellung genommen – ungefähr 40 seiner Empfehlungen wurden im Gesetz umgesetzt.


Es folgt eine Auswahl von wichtigen Änderungen:


  • Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak). Es handelt sich um eine Freigrenze. Das bedeutet, dass ab Überschreitung die vollen Steuern auch auf die Leistung unterhalb der Grenze fällig werden. Die Erhöhung der Grenze gilt aber nur für Anlagen, die ab Januar 2025 gekauft, installiert und betrieben werden. Für Bestandsgeräte bleibt es bei den bisherigen Werten.
  • Die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten werden von zwei Dritteln auf 80 %, der Höchstbetrag von 4.000 Euro auf 4.800 Euro erhöht.
  • Die Beantragung von Kindergeld soll elektronisch erfolgen können.
  • Alleinerziehende erhalten über die Lohnsteuerklasse II einen steuerlichen Entlastungsbetrag. Das ist ein zusätzlicher Steuerfreibetrag, der derzeit bei 4.260 Euro plus weitere 240 Euro für jedes weitere Kind nach dem ersten liegt. Er wird nur gewährt, wenn eine Alleinerziehende tatsächlich allein in einem Haushalt mit ihren Kindern wohnt. Ab 2025 wird dieser Freibetrag auch bei noch verheirateten, aber bereits getrennt lebenden Ehepaaren angerechnet.
  • Bei Pflege- und Betreuungsleistungen setzen Steuerermäßigungen – wie das bereits bei haushaltsnahen Dienstleistungen der Fall ist – den Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraus.
  • Besonders Bonuszahlungen der Krankenversicherung mindern die gezahlten Krankenkassenbeiträge und damit auch die Höhe der abziehbaren Sonderausgaben. Bonuszahlungen bis zu 150 Euro pro versicherte Person und Beitragsjahr werden generell als Leistung der Krankenkasse und nicht als Beitragserstattung behandelt. Bei Beträgen über 150 Euro bleibt die Möglichkeit bestehen, nachzuweisen, dass es sich um eine Krankenkassenleistung und nicht um Beitragserstattungen handelt.
  • Die Pauschale für Erbfallkosten steigt 2025 von 10.300 Euro auf 15.000 Euro.
  • Durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs wurde der Kauf eines Erbteils von einem Miterben nicht mehr als Veräußerung der Einzelbestandteile des Nachlasses betrachtet. Dadurch fiel auf ein im Nachlass enthaltenes Grundstück keine Spekulationssteuer an, auch wenn die Zehnjahresfrist nicht abgelaufen war. Zukünftig wird auch der Verkauf des Anteils einer Erbengemeinschaft wie der Verkauf der einzelnen Vermögensteile betrachtet. Folge ist, dass für jeden Vermögensteil geprüft wird, ob ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vorliegt.
  • Auf Abfindungen werden hohe Steuern erhoben, da es sich um Einmalzahlungen handelt. Die Fünftelregelung verhindert das, indem sie die Abfindung steuerlich so behandelt, als würde sie über fünf Jahre ausgezahlt. Bisher konnten Arbeitgeber die Regelung direkt bei der Berechnung der Lohnsteuer anwenden, wodurch Arbeitnehmer dann auch entsprechend weniger Steuern bezahlten. Künftig müssen Arbeitnehmer die Regelung selbst über ihre Steuererklärung angeben. So fallen zunächst mehr Steuern an, die aber später vom Finanzamt erstattet werden.
  • Die private Nutzung eines Dienstwagens wird als geldwerter Vorteil versteuert. Für Elektroautos gibt es dabei Vorteile, die bisher teilweise auch für Hybrid-Fahrzeuge galten. Deren Einstufung wird jetzt verschärft. Den Bonus gibt es nur, wenn der Dienstwagen maximal 50 Gramm Kohlendioxid pro Kilometer ausstößt oder eine elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern hat. In diesem Fall muss nur die Hälfte des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt werden, nicht wie bisher 100 %. Bisher galt eine niedrigere Grenze von 60 Kilometern Reichweite.
  • Kleinunternehmer mussten ab 22.000 Euro Umsatz Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und Umsatzsteuer ausweisen. Ab dem Jahr 2025 besteht bis zu einem Umsatz von 25.000 Euro die Möglichkeit, als Kleinunternehmer auf den Umsatzsteuerausweis zu verzichten. Der Gesamtumsatz darf im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreiten. Bisher lag diese Obergrenze bei 50.000 Euro und es reichte die Prognose, dass sie nicht überschritten wird. Ihr Überschreiten im laufenden Geschäftsjahr war dann unerheblich. Die 100.000 Euro stellen eine Obergrenze dar. Ab dem Zeitpunkt der Überschreitung kann die Kleinunternehmerregelung nicht mehr angewendet werden. Zusätzlich haben ab 2025 auch Unternehmer aus anderen EU-Staaten die Möglichkeit, in Deutschland die Kleinunternehmerregelung für ihre hier erzielten Umsätze zu nutzen. Umgekehrt haben auch deutsche Kleinunternehmer die Möglichkeit, im EU-Ausland von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen. Dazu müssen allerdings die Gesamtumsätze jährlich an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden, damit sichergestellt ist, dass die Umsatzgrenzen nicht überschritten werden. Zudem werden Kleinunternehmer von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen ausgenommen. Den Empfang von E-Rechnungen müssen aber auch sie ermöglichen.
  • Ab dem 01.01.2025 wird die E-Rechnung im B2B-Bereich verpflichtend. Ab 2026 müssen Unternehmen auch selbst E-Rechnungen ausstellen und versenden können. Übergangsfristen bis Ende 2028 erleichtern kleinen und mittleren Unternehmen den Übergang. Für den Empfang von E-Rechnungen gibt es keine Übergangsfrist.
BÜROKRATIEENTLASTUNGSGESETZ

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz

Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurde am 29.10.2024 verkündet und gilt größtenteils ab dem 01.01.2025.


Hier einige wichtige Änderungen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):


  • Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege wird einheitlich für das Handels- und das Steuerrecht von zehn auf acht Jahreverkürzt. Zu den Buchungsunterlagen zählen neben Rechnungen und deren Kopien auch Lieferscheine, Lohn- und Gehaltslisten, Lohnabrechnungen, Quittungen, Steuer-, Gebühren- oder Beitragsbescheide, Vertragsurkunden, Werkstattrechnungen und Zahlungsanweisungen. Für folgende Unterlagen wurden die Aufbewahrungsfristen nicht geändert:
    • Arbeitsanweisungen, Aufzeichnungen, Bücher, Eröffnungsbilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte und Organisationsunterlagen (weiterhin 10 Jahre)
    • empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien abgesandter Handels- und Geschäftsbriefe, jeweils einschließlich E-Mails (weiterhin 6 Jahre)
  • Nach Änderungen im Bundesmeldegesetz und in der Beherbergungsmeldedaten-verordnung gilt für deutsche Staatsangehörige keine Hotelmeldepflicht mehr.
  • Rechtsgeschäfte werden digital, also per E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht möglich, ohne dass sie eigenhändig unterschrieben werden müssen.
  • Digitale Arbeitsverträge sollen dem Arbeitgeber ermöglichen, seine Mitarbeiter auch per E-Mail über die wesentlichen Vertragsbedingungen zu informieren.
  • Aushanggesetze können auch digital „ausgehängt“ werden.
  • Digitale Steuerbescheide sollen eingeführt werden.
  • Es wird eine zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater geschaffen, so dass Arbeitgeber ihren Steuerberatern nicht mehr schriftliche Vollmachten für die jeweiligen Sozialversicherungsträger ausstellen müssen.
  • Einführung von Erleichterungen bei Hauptversammlungen börsennotierter Unternehmen Zukünftig können Unterlagen online zur Verfügung gestellt werden.
SACHBEZUGSWERTE

Neue Sachbezugswerte ab 01.01.2025

Die monatlichen und kalendertäglichen Werte für freie oder verbilligte Unterkunft und/oder Verpflegung ändern sich ab dem 01.01.2025. Mit der „Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ (SvEV) stehen die Sachbezugswerte für das Jahr 2025 fest. Alle Werte gelten bundesweit. Die neuen Sachbezugswerte für Verpflegung ab dem 01.01.2025 sind auch bei der Abrechnung von Reisekosten anzuwenden.

Der Sachbezugswert für die verbilligte oder unentgeltliche Verpflegung steigt ab 01.01.2025 bundeseinheitlich von 313 Euro auf 333 Euro pro Monat.


Für die jeweiligen Mahlzeiten werden daher diese Beträge angesetzt:


  • Frühstück: 2,30 Euro kalendertäglich, 69 Euro monatlich
  • Mittagessen: 4,40 Euro kalendertäglich, 132 Euro monatlich
  • Abendessen: 4,40 Euro kalendertäglich, 132 Euro monatlich
  • Kalendertäglicher Gesamtwert: 11,10 Euro
  • Monatlicher Gesamtwert: 333 Euro

Ab dem 01.01.2025 steigt der Sachbezugswert für Unterkunft oder Mieten bundeseinheitlich von 278 Euro auf 282 Euro pro Monat. Kalendertäglich beträgt der Wert dann 9,40 Euro. Der Wert für Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 SvEV).

Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten sowie für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende gelten andere Werte. Diese ergeben sich aus § 2 Abs. 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Wohnung ist als Wert der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen sowie unter entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG anzusetzen. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung ab dem 01.01.2025 mit 4,95 Euro je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 4,05 Euro je Quadratmeter monatlich bewertet werden.

Die Sachbezugswerte 2025 sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2025 maßgeblich, da die geänderte Sozialversicherungsentgeltverordnung am 01.01.2025 in Kraft tritt. Die vorgenannten Sachbezugswerte unterliegen sowohl der Steuerpflicht als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

REGISTRIERKASSEN

Meldepflicht für Registrierkassen ab 2025

Ab dem 01.01.2025 müssen Unternehmer ihre elektronischen Registrierkassen beim Finanzamt melden. Das Bundesfinanzministerium hat nun ein elektronisches Meldeverfahren über „Mein ELSTER“ eingeführt, das die bisher ausgesetzte Meldepflicht aktiviert.

Im Einzelnen müssen Unternehmer folgende Informationen übermitteln, unabhängig davon, ob die Kassen gekauft, gemietet oder geleast wurden (laut BMF-Schreiben vom 28.06.2024):


  • Art des Kassensystems
  • Seriennummer
  • Anschaffungs- oder Außerbetriebnahmedatum
  • Art der technischen Sicherheitseinrichtung

Folgende Fristen und Besonderheiten gibt es:

  • Für vor dem 01.07.2025 angeschaffte Kassen: Meldung bis 31.07.2025
  • Für nach dem 01.07.2025 angeschaffte Kassen: Meldung innerhalb eines Monats
  • Jede Kasse muss einer Betriebsstätte zugeordnet werden
  • Wechsel der Betriebsstätte ist meldepflichtig

Obwohl Verstöße nicht direkt mit Bußgeldern belegt sind, können sie zu einer höheren Risikoklassifizierung bei Betriebsprüfungen führen. Die Meldung kann auch durch Bevollmächtigte wie Steuerberater oder Kassenhändler erfolgen.


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Januar 28, 2025
FÜR EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGE

Nachlaufender Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen

Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass nachlaufende Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, abzugsfähig sind (Az. 7 K 105/24 E).

Streitig war, ob im Streitjahr 2022 abgeflossene Ausgaben, die wirtschaftlich den Vorjahren zuzuordnen sind, als Betriebsaus-gaben bei einer unter § 3 Nr. 72 EStG fallenden Photovoltaikanlage zu berück-sichtigen sind. Der Kläger machte im Jahr 2022 gezahlte Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen, die aus dem Betrieb einer bis 2021 steuerpflichtigen Photovoltaikanlage resultierten, als Betriebsausgaben geltend. Das beklagte Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf die ab 2022 geltende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG ab.


Das Finanzgericht Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Es stellte hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs auf § 3c Abs. 1 EStG ab, wonach Betriebsausgaben nur dann nicht abgezogen werden dürfen, wenn sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liegt gerade nicht vor, da die Betriebsausgaben mit steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Jahren im Zusammenhang gestanden hatten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 30/24 anhängig.



Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen ab 01.01.2025


Ab 2025 gilt eine einheitliche Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen für eine maximal zulässige Bruttoleistung von bis 30 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit (für alle Gebäudearten vereinheitlicht).

Bei der Steuerbefreiung handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag.  Wird die Grenze demzufolge überschritten, bleibt der gesamte Ertrag steuerpflichtig.



Achtung bei antragsgebundenem Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG)

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Köln (Az. 9 K 926/22) weist auf eine Steuerfalle beim antragsgebundenen Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG hin. Dieser Freibetrag kann vom Steuerpflichtigen nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden.

Dabei gilt: Der Freibetrag ist auch dann verbraucht, wenn er ohne Antrag gewährt wurde und der Steuerpflichtige gegen den Bescheid nicht vorgegangen ist.

Kann der Steuerpflichtige jedoch nicht erkennen, dass der Freibetrag berücksichtigt wurde, tritt keine Verbrauchswirkung ein.

Im Streitfall hatte das Finanzamt den Freibetrag bei geringen Veräußerungsgewinnen unaufgefordert gewährt, ohne den Steuerpflichtigen darüber zu informieren. Jahre später wollte der Steuerpflichtige den Freibetrag bei der Veräußerung seiner Praxis erneut beantragen, was vom Finanzamt abgelehnt wurde.

Das Finanzgericht Köln entschied zugunsten des Steuerpflichtigen, da die Berücksichtigung des Freibetrags nicht erkennbar war.


Hinweis

Steuerpflichtige sollten Bescheide bei Betriebsveräußerungen prüfen und gegen ungewollte Freibetragsgewährung Einspruch einlegen.



Erschütterung des Anscheinsbeweises der privaten Nutzung von hochpreisigen Fahrzeugen bei einem selbstständigen Sachverständigen

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass bei fehlender Erschütterung des Anscheinsbeweises eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn ein betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt wird (Az. VIII R 12/21).

Der Kläger erzielte als Prüfsachverständiger Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Streitig ist, ob er zwei hochpreisige betriebliche Leasing-Fahrzeuge auch privat genutzt hat (7 er BMW und Lamborghini Aventador).

Wenn das Finanzgericht bei der Anwendung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs und der dagegen vorgebrachten Umstände den gesetzlichen Maßstab für seine Überzeugungsbildung oder das erforderliche Maß von Überzeugung in grundlegender Weise verkennt, liegt darin ein revisionsrechtlich beachtlicher Rechtsfehler.

Bei der Prüfung, ob der für eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge streitende Anscheinsbeweis erschüttert ist, müssen sämtliche Umstände berücksichtigt werden. Ein Fahrtenbuch darf nicht von vornherein mit der Begründung außer Betracht gelassen werden, es handele sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.

Eine ordnungsgemäße Dokumentation, z. B. durch Fahrtenbücher, ist trotz der Urteilsgründe essenziell, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.


Hinweis

Das Finanzgericht hatte im Streitfall die Kosten für den Lamborghini nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG drastisch gekürzt, da es die Höhe der Kosten für unangemessen hielt. Maßgeblich für die Prüfung der Unangemessenheit von Aufwendungen sind nach dem Bundesfinanzhof die Größe des Unternehmens, die Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns, die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben. Die Berührung der privaten Lebensführung, die das Finanzgericht für die Kürzung im ersten Rechtsgang noch angeführt hatte, reicht als Begründung für eine Kürzung nicht aus. Bei der erneuten Angemessenheitsprüfung hat es daher auch die Kosten-Nutzen-Relation zu berücksichtigen.


Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer – Verdeckte Gewinnausschüttung

Das Hessische Finanzgericht hatte zu entscheiden, ob das Finanzamt zu Recht für Aufwendungen in Bezug auf jeweils im Betriebsvermögen befindliche Kraftfahrzeuge außerbilanzielle Hinzurechnungen aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) vorgenommen hat (Az. 8 K 1129/20).

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Unternehmensberatung, Personalberatung sowie die Identifikation und Vermittlung von Führungskräften und Spezialisten. Die Dienstleistungen der Klägerin konzentrieren sich vornehmlich auf die Geschäftsfelder Kliniken, Medizintechnik, Pharma und Biotech. In den dem Streitzeitraum vorausgegangenen Jahren 2012 bis 2014 schaffte die Klägerin seinerzeit Kraftfahrzeuge der Marke Porsche an. Die jeweilige Erweiterung des Fuhrparks, wie auch die ausschließlich betriebliche Nutzung der Fahrzeuge, wurde mit Gesellschafterbeschlüssen beschlossen. Fahrtenbücher wurden für die genannten Fahrzeuge im gesamten Streitzeitraum nicht geführt.

Wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein betriebliches Fahrzeug zur Nutzung überlässt, spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug von dem Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich auch für private Fahrten genutzt wird. Dies gilt – unabhängig davon, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer die Kapitalgesellschaft beherrscht – sowohl im Falle einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung über eine Privatnutzung als auch bei einem im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Privatnutzungsverbot und insbesondere dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt, keine organisatorischen Maßnahmen getroffen wurden, die eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausschließen und eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht. Es liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vor, sofern die – z. B. mangels Erschütterung des Anscheinsbeweises feststehende – Privatnutzung ohne fremdübliche Überlassungs- und Nutzungsvereinbarung erfolgt.



Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung im Rahmen der Ermittlung der jährlichen Fahrzeuggesamtkosten

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Leasingsonderzahlungen bei beruflich genutzten Fahrzeugen nicht mehr vollständig im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden können. Stattdessen sind sie periodengerecht auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen (Az. VI R 9/22).

Leasingsonderzahlungen und ähnliche Vorauszahlungen müssen den jeweiligen Veranlagungszeiträumen anteilig zugeordnet werden.

Das Urteil ändert die bisherige Rechtsprechung, nach der Leasingsonderzahlungen sofort im Zahlungsjahr abgezogen werden konnten.


Hinweis

Arbeitnehmer mit Leasingfahrzeugen sollten die neuen Vorgaben beachten und Kosten entsprechend verteilen. Es gilt, die geänderten Grundsätze zu beachten, um unzulässige Werbungskostenabzüge zu vermeiden.


Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung – Prozesszinsen als steuerbare und steuerpflichtige Kapitaleinkünfte

Ein Steuerpflichtiger erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, selbstständiger Arbeit und Kapitalvermögen. In seiner Einkommensteuererklärung machte er u. a. geltend, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines Dienstwagens zur Privatnutzung um selbst getragene Kosten (hier: Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen) zu mindern sei. Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab.

Dies bestätigte der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 32/20). Nach Auffassung der Richter begründet eine Kostentragung des Arbeitgebers für Maut-, Fähr- und Parkkosten, die dem Arbeitnehmer auf Privatfahrten entstehen, einen eigenständigen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers neben dem mit der 1%-Methode pauschal bewerteten Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs für Privatfahrten. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Dienstwagens nicht gemindert wird, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen trägt. Dies gilt ebenso für die vom Arbeitnehmer auf Privatfahrten getragene Parkkosten und für den Wertverlust aus einem vom Steuerpflichtigen erworbenen Fahrradträger in Höhe der AfA.


Hinweis

Des Weiteren entschied der Bundesfinanzhof, dass an den Steuerpflichtigen gezahlte Prozesszinsen gemäß § 236 der Abgabenordnung steuerbare und steuerpflichtige Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG sind.


Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Für die Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen (Zinsen und Bearbeitungskosten) ist das maßgeblich „auslösende Moment“ der Abschluss der Änderungsvereinbarung mit dem Kreditinstitut, mit welcher die Laufzeit des Darlehens verkürzt wird, was dann zum Anfall der Vorfälligkeitsentschädigungen führt. Besteht die Verpflichtung des Darlehensgebers, in eine vertragliche Änderungsvereinbarung und, damit einhergehend, in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen, gerade deshalb, weil für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits und der damit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist, liegt ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks vor.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, wenn die Immobilien weiterhin vermietet werden (Az. 3 K 145/23).

Eine wirtschaftliche Verbindung zwischen der Darlehensablösung und der Vermietung bleibt bestehen, auch wenn die Laufzeit des Kredits durch eine Vereinbarung mit dem Kreditinstitut vorzeitig beendet wird.


LOHNSTEUER

Keine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie mehr – Bruttolohnerhöhung aber unschädlich

Anfang des Jahres laufen in vielen Unternehmen alljährliche Mitarbeiter- und Gehaltsgespräche an. Eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie kann zwar nicht mehr gewährt werden, Spielraum bei einer Lohnerhöhung gibt es aber. Das bestätigt das Bundesministerium der Finanzen auf die Frage, ob der Bruttoarbeitslohn nunmehr so angehoben werden kann, dass Beschäftigte möglichst nicht schlechter dastehen als in den letzten 24 Monaten.

An die Inflationsausgleichsprämie anschließende Lohnerhöhungen seien unschädlich unter folgender Prämisse: Sofern im Vorjahr die Inflationsausgleichsprämie (IAP) gemäß § 3 Nr. 11c EStG vom Arbeitgeber gezahlt wurde, sind anschließende Lohnerhöhungen unschädlich, wenn diese auf einer gesonderten Vereinbarung beruhen. Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn die anschließende Gehaltserhöhung auf einer neuen Entscheidung des Arbeitgebers beruht. Von daher ist es unerheblich, ob Lohnerhöhungen noch im Zeitraum der IAP oder unmittelbar danach vereinbart werden. Unter Ziffer 5b) der FAQ des Bundesministeriums der Finanzen wird dargelegt, dass es für die Steuerfreiheit auch unschädlich ist, wenn die Inflationsausgleichsprämie im Zusammenhang bzw. in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurde.

FÜR GEWERBESTEUERPFLICHTIGE

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen

Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterliegen, weil es am fiktiven Anlagevermögen der Werbeträger fehle.

Der Bundesfinanzhof hielt die Revision des Finanzamts für begründet. Für eine Hinzurechnung von Mietaufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Werbemaßnahmen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG kommt es darauf an, dass die den Werbemaßnahmen zugrunde liegenden Verträge ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach als Miet- oder Pachtverträge einzuordnen sind oder zumindest trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten. Hierzu sind die einzelnen Verträge darauf zu untersuchen, ob es sich um Mietverträge, Werkverträge, Geschäftsbesorgungsverträge oder um gemischte Verträge mit möglicherweise trennbaren Leistungen handelt.

Ferner kommt es für die Hinzurechnung auf die fiktive Zugehörigkeit der Werbeträger zum Anlagevermögen an. Maßgeblich ist, ob der Geschäftszweck und die speziellen betrieblichen Verhältnisse des Unternehmens Werbemaßnahmen erforderlich erscheinen lassen, für die das Unternehmen Werbeträger ständig in seinem Betrieb vorhalten muss. Die Richter schlossen nicht aus, dass auch bei einem Dienstleistungsunternehmen bei längerfristiger Anmietung bestimmter Werbeträger oder bei wiederholter kurzfristiger Anmietung gleichartiger Werbeträger Anlagevermögen vorliegen kann (Az. III R 36/22).

Hinweis

Das Urteil folgt der sog. Sponsoring-Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23.03.2023 (Az. III R 5/22), in welcher dieser bereits die Grundsätze für die Hinzurechnung von Sponsoringaufwendungen aufgestellt hatte. Eine Hinzurechnung scheidet demnach bei einem Sponsoringvertrag aus, bei dem einzelne Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen, sodass auch eine lediglich teilweise Zuordnung der Pflichten zum Typus eines Miet- oder Pachtvertrags ausscheidet.

Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.02.2025 (1)

10.03.2025 (1)

Einkommensteuer, Kirchensteuer,

Solidaritätszuschlag

entfällt

10.03.2025

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

entfällt

10.03.2025

Umsatzsteuer

10.02.2025 (2)

10.03.2025 (3)

Umsatzsteuer Sondervorauszahlung

10.02.2025

10.03.2025

Ende der Schonfist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (4)

13.02.2025

13.03.2025

Scheck (5)

10.02.2025

10.03.2025

Gewerbesteuer

17.02.2025

entfällt

Grundsteuer

17.02.2025

entfällt

Ende der Schonfist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (4)

20.02.2025

entfällt

Scheck (5)

17.02.2025

entfällt

Sozialversicherung (6)

26.02.2025

27.03.2025

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  5. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  6. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.11.2024/19.12.2024, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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Juli 1, 2022

Inhalt

  • Bundesrat stimmt weiteren Corona-Steuerhilfen zu

Einkommensteuer

  • Aufwendungen für ein Arbeitszimmer
  • Zum Werbungskostenabzug bei Beendigung von Mietverhältnissen wegen Eigenbedarfs
  • Berechnung des Grundlohns bei Bereitschaftsdiensten für Grenze von steuerfreien Zuschlägen
  • Pauschalsteuersatz für Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen, nicht anwendbar

Erbschaftsteuer 

  • Kosten für Mausoleum – Erbschaftsteuer kann gemindert werden
  • Zur Stundung der Erbschaftsteuer

Gewerbesteuer

  • Zur Hinzurechnung von Stückzinsen eines Sachdarlehens
  • Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendungen für Sponsoring

Umsatzsteuer

  • Zum Vorsteuerabzug für eine im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage erfolgten Dachreparatur
  • Lieferung von Strom an Mieter

Verfahrensrecht

  • Zur Haftung für pauschalierte Lohnsteuer
  • Termine Steuern/Sozialversicherung


CORONA-STEUERHILFEN

Bundesrat stimmt weiteren Corona-Steuerhilfen zu

Der Bundesrat hat am 10.06.2022 zahlreichen steuerrechtlichen Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise zugestimmt, die der Bundestag am 19.05. unter Berücksichtigung von Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses, beschlossen hat. Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. In Kraft treten können dann die Verlängerung der Steuerbefreiung für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2022, die Verlängerung der Homeoffice-Pauschale bis zum 31.12.2022, die Verlängerung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter um ein Jahr, der erweiterte Verlustrücktrag aus 2022 und 2023 mit dauerhaft zweijährigem Rücktragszeitraum, die Verlängerung der Reinvestitionsfristen nach § 6b EStG um ein Jahr sowie die Verlängerung der Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG um ein Jahr.

Corona-Bonus bis zu 4.500 Euro

Ein besonderes Moment stellt die Zustimmung der Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses für coronabedingte steuerfreie Sonderleistungen der Arbeitgeber bis zu 4.500 Euro dar. Es kommt nunmehr nicht mehr darauf an, dass die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt: Auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind nun bis zur Höchstgrenze steuerfrei.

Das Gesetz weitet den begünstigten Personenkreis aus: Künftig gilt die Steuerfreiheit auch für Zahlungen an Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste.

Längere Frist für Steuererklärung

Das Gesetz sieht – wie schon in den Vorjahren – verlängerte Abgabefristen vor, um sowohl Steuerberater als auch Bürger zu entlasten.

Abzinsungsgebot für Verbindlichkeiten

Das Abzinsungsgebot für Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) entfällt für nach dem 31.12.2022 endende Wirtschaftsjahre. Auf Antrag ist die Gesetzesänderung rückwirkend anwendbar. Die Abzinsung für Rückstellungen mit 5,5 % bleibt dagegen unverändert.

EINKOMMENSTEUER

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können nur als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) abzugsfähig sein, soweit der Steuerpflichtige sie selbst trägt (sog. Drittaufwand ist nicht abzugsfähig). Der Finanzsenat Bremen hat in einem Erlass vom 22.02.2022 die Verwaltungsauffassung zu verschiedenen Konstellationen bei Ehepartnern oder Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften aufgezeigt:

Im Wesentlichen wird festgestellt, dass bei Immobilien im Miteigentum (Ehegatten, nichtehelicher Lebensgemeinschaften) zu unterscheiden ist zwischen a) grundstücksbezogenen Aufwendungen (z. B. AfA, Schuldzinsen, etc.) und b) nutzungsbezogenen Aufwendungen (z. B Reinigungskosten, etc.).

Aufwendungen zu a) sind nur anteilig gemäß der Miteigentumsquote abzugsfähig.

Aufwendungen zu b) sind voll abzugsfähig, soweit vom Steuerpflichtigen getragen. Das gilt auch, wenn die Bezahlung der nutzungsorientierten Aufwendungen von einem Gemeinschaftskonto der Ehegatten oder der Partner erfolgt.


Zum Werbungskostenabzug bei Beendigung von Mietverhältnissen wegen Eigenbedarfs

Wenn in einem vermieteten Mehrfamilienhaus zwei kleine Wohnungen zu einer großen vereinigt und zugleich durch Maßnahmen wie etwa Fußbodenerneuerung, Streichen von Decken und Wänden, Ersatz verrosteter Heizkörper und Erneuerung der Wasserhähne in einen zeitgemäßen bzw. ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden, liegen insoweit keine Herstellungskosten, sondern sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen vor. Aufwendungen für das Vorhalten einer Mietwohnung seien laut Finanzgericht Sachsen-Anhalt Werbungskosten, wenn die Anmietung durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sei, d. h., wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ob ein solcher Zusammenhang bestehe, müsse im Wege einer wertenden Betrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls festgestellt werden. Das gelte auch dann, wenn das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt und die Wohnung anschließend an nahe Angehörige vermietet wird.


LOHNSTEUER

Berechnung des Grundlohns bei Bereitschaftsdiensten für Grenze von steuerfreien Zuschlägen

Das Niedersächsische Finanzgericht hat zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Grenze der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) Stellung genommen.

Wenn ein Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz abzuleisten ist, ist die gesamte Dauer des abgeleisteten Bereitschaftsdienstes als tatsächlich geleistete Arbeit zu werten, selbst wenn die Bereitschaftsdienstzeit aufgrund von zwischen den Vertragsparteien getroffenen Regelungen nicht vollumfänglich als Arbeitszeit bewertet wird.

Der Grundlohn bemisst sich in diesem Fall nach dem regulären, vertraglich vereinbarten – auf eine Stunde umgerechneten – Arbeitslohn und nicht nach dem geringeren Stundenlohn, der sich aus der Umrechnung des regulären Stundenlohns auf die tatsächlich als Arbeitszeit vergütete Bereitschaftsdienstzeit ergibt.

Der Zuschlag für die Zeit des Bereitschaftsdienstes sei nicht nach der anteilig für den Bereitschaftsdienst gezahlten Vergütung von 25 %, sondern nach dem vollen auf eine Stunde umgerechneten individuellen Tabellenentgelt zu berechnen, da die Beschäftigten dem Dienstherrn ihre Arbeitskraft während der Bereitschaftsdienstzeit am Arbeitsplatz zur Verfügung stellen und er diese dort im Bedarfsfall abrufen kann. Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft am Arbeitsplatz zum Abruf bereitstelle, sei diese Bereitstellung ungeachtet der zwischen den Vertragsparteien getroffenen Regelungen zur Vergütung dieser Zeiten tatsächlich geleistete Arbeit.


Pauschalsteuersatz für Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen, nicht anwendbar

Der Pauschalsteuersatz von 25 % für Betriebsveranstaltungen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) findet keine Anwendung auf Veranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen (hier: Vorstands- bzw. Führungskräfte-Weihnachtsfeier). So entschied das Finanzgericht Köln.

Die Klägerin hat den Teilnehmern an der Vorstandsweihnachtsfeier und der Weihnachtsfeier für den Konzernführungskreis steuerbaren Arbeitslohn in Höhe der von ihr getätigten Aufwendungen zugewendet. Nach dem Einkommensteuergesetz gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). Bei der Vorstandsweihnachtsfeier und der Weihnachtsfeier für den Konzernführungskreis handelt es sich um eine solche Veranstaltung. Von den Zuwendungen ist nicht ein Freibetrag abzuziehen, weil die Vorstandsweihnachtsfeier und die Weihnachtsfeier für den Konzernführungskreis nicht allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstanden, sondern nur Vorständen bzw. Führungskräften. Die teilnehmenden Arbeitnehmer haben zu dem auf sie entfallenden Anteil der Aufwendungen der Klägerin Arbeitslohn erzielt.

Der Arbeitslohn wurde aber nicht im Sinne des Einkommensteuergesetzes aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gezahlt. Dies gelte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offenstehe. Im Streitfall durften an der Veranstaltung aber nur Vorstandsmitglieder bzw. Führungskräfte teilnehmen.

ERBSCHAFTSTEUER

Kosten für Mausoleum – Erbschaftsteuer kann gemindert werden

Der Erbe hatte, nachdem sein verstorbener Bruder in einem herkömmlichen Grab bestattet worden war, ein aufwändiges Mausoleum als zweite Grabstätte in Auftrag gegeben und die Kosten hierfür in seiner Erbschaftsteuererklärung geltend gemacht. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten den Abzug ab.

Laut Bundesfinanzhof seien zwar grundsätzlich nur die Kosten für ein zeitlich zuerst errichtetes Grabdenkmal bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig. Es könne aber auch Fälle geben, in denen aus verschiedenen Gründen der Verstorbene zunächst nur provisorisch in einer ersten Grabstätte und dann im Anschluss dauerhaft in einem Zweitgrab bestattet werde. Für das zweite Grabdenkmal seien dann Kosten in angemessener Höhe abzugsfähig. Was angemessen sei, bestimme sich im Einzelfall danach, wie der Erblasser gelebt habe und wieviel er hinterlassen habe. Außerdem sei zu berücksichtigen, welche Bräuche und religiösen Vorgaben in seinen Kreisen für eine würdige Bestattung üblich seien. In der Praxis sollte der Erbe diesbezüglich frühzeitig Nachweise sammeln und dem Finanzamt vorlegen. Wenn die Kosten im Einzelfall die Angemessenheit überschreiten, seien sie entsprechend zu kürzen und nur die angemessenen zu berücksichtigen.


Zur Stundung der Erbschaftsteuer

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Steuerpflichtige die auf den Erwerb einer Wohnung entfallende Erbschaftsteuer nur durch deren Veräußerung aufbringen kann, ist nicht der – durch die begehrte Stundung hinausgeschobene – Zeitpunkt der Fälligkeit der Erbschaftsteuer, sondern der Zeitpunkt der Steuerentstehung. So entschied das Finanzgericht München.

Ein Anspruch auf Stundung der Erbschaftsteuer bestehe nicht, wenn zum Nachlass Geldmittel gehörten, die zur Tilgung der auf den Erwerb der Wohnung entfallenden Erbschaftsteuer ausgereicht hätten, jedoch anderweitig verwendet worden seien. Ein die Stundung ablehnender Verwaltungsakt erledige sich nicht durch die (teilweise) Tilgung der Steuerschuld, deren Stundung begehrt werde. Durch die teilweise Begleichung der Erbschaftsteuer habe sich das Klagebegehren daher hier nicht erledigt.

GEWERBESTEUER

Zur Hinzurechnung von Stückzinsen eines Sachdarlehens

Wenn ein Unternehmen ein Sachdarlehen über festverzinsliche Anleihen erhält, die es nach Empfang veräußert und später zwecks Rückgabe zurückerwirbt, sind weder die beim Rückerwerb dem Veräußerer zu vergütenden Stückzinsen noch die im Zeitraum zwischen der Überlassung der Anleihen und deren Rückgabe an den Darlehensgeber aufgelaufenen Stückzinsen als Entgelte für Schulden hinzuzurechnen. Eine konkludente Abbedingung des § 101 BGB ‐ die Zinsen der überlassenen Anleihen stehen derVerleiherin zu ‐ begründet kein zusätzliches Entgelt für die Gewährung eines Wertpapierdarlehens. So der Bundesfinanzhof.

Die von der Klägerin beim Erwerb der zurückgegebenen Anleihen für die Stückzinsen aufgewendeten Beträge seien nicht hinzuzurechnen, weil sie nicht zu Betriebsausgaben geführt haben; sie seien auch keine „Entgelte“ für Schulden. Erwerbe ein Steuerpflichtiger ‐ wie hier die Klägerin ‐ Wertpapiere, um seine Verpflichtung zur Rückgabe von als Sachdarlehen erhaltenen Anleihen zu erfüllen, so habe er dem Veräußerer die seit dem letzten Zinszahlungstermin aufgelaufenen Stückzinsen zu vergüten. Die aufgrund des (Rück-)Erwerbs der Anleihen an den Veräußerer für die Stückzinsen gezahlten Beträge minderten den Gewinn der Klägerin jedoch nicht. Denn die Klägerin erhielt dafür ‐ mit der erworbenen Anleihe ‐ eine gleichwertige Zinsforderung, die als sonstiger Vermögensgegenstand zu aktivieren war; der Vorgang war mithin erfolgsneutral.


Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendungen für Sponsoring

Aufwendungen für die Überlassung von Werbeflächen (im Streitfall u. a. Bande und Trikots) sowie für die Überlassung eines Vereinslogos für Werbezwecke unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht.

Der vorliegend zu beurteilende Sponsoringvertrag lasse sich den Leistungspflichten nach trennen und enthalte wesentliche Elemente eines Mietvertrages, soweit die GmbH der Klägerin Flächen (Bande, Pressekonferenzrückwand, Hallenboden) und Trikots sowie andere Bekleidungsstücke zumindest zeitweise überlasse, damit die Klägerin dort ihr Firmenlogo zu Werbezwecken präsentieren könne. Hinsichtlich dieser Leistungen stehe keine Werbeleistung im Vordergrund, die die GmbH gegenüber der Klägerin erbringen würde. Die GmbH selbst erbringe, auch mit den unstreitigen Leistungen, keine Werbeleistungen gegenüber der Klägerin. Die Einordnung der Sponsoringvereinbarung als einheitlicher Werbevertrag komme dementsprechend nicht in Betracht.

Auch die Entgelte für die Überlassung des Vereinslogos für Werbezwecke der Klägerin unterliegen der Hinzurechnung. Entgegen der Auffassung der Klägerin stehe auch in diesem Zusammenhang keine Werbeleistung der GmbH im Vordergrund. Zwar nutze die Klägerin das Vereinslogo im Rahmen ihrer Werbemaßnahmen, Gegenstand des Leistungsaustauschs mit der GmbH sei jedoch allein die Einräumung des Nutzungsrechts.

UMSATZSTEUER

Zum Vorsteuerabzug für eine im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage erfolgten Dachreparatur

Wer durch eine Solar-Anlage auf dem Dach Einnahmen erwirtschaftet, muss Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Der Eigentümer der Anlage kann entsprechend aus den Kosten für die Anschaffung, den Betrieb und die Wartung aber auch Vorsteuern geltend machen und mit der Umsatzsteuer verrechnen. Der Vorsteuerabzug gilt jedoch nicht für alle Aufwendungen, die mit der Anlage in Verbindung stehen.

Das Finanzgericht Nürnberg entschied, dass eine Dachreparatur nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage steht und daher keine Vorsteuerverrechnung stattfinden kann.

Ein Unternehmer hatte auf seinem privaten Wohnhaus eine Photovoltaikanlage installieren lassen. Dabei wurde das Dach beschädigt. Der Unternehmer ließ die Schäden von einem Dachdecker und Zimmerer reparieren. Er berücksichtigte die in den Rechnungen der Handwerker ausgewiesene Umsatzsteuer als

Vorsteuerabzug in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Photovoltaikanlage. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Kläger die Vorsteuer aus den Rechnungen des Dachdeckers und des Zimmerers nicht abziehen darf, weil er ihre Leistungen zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt.

Das Gericht gab dem Finanzamt Recht. Da der Unternehmer das Gebäude zu mehr als 90 % privat nutze, konnten nur 10 % der unternehmerischen Nutzung zugerechnet werden. Die Vorsteuer aus den Rechnungen könne dann nicht in vollem Umfang von dem Unternehmer abgesetzt werden.


Lieferung von Strom an Mieter

Die Lieferung von durch eine Photovoltaikanlage auf dem Miethaus mit Batterie-Speicher erzeugtem Strom an die Mieter hält das Finanzgericht Niedersachsen jedenfalls dann für steuerpflichtig, wenn darüber eine selbstständige, nicht mit dem Mietvertrag gekoppelte Vereinbarung besteht, der Stromverbrauch durch Zähler individuell abgerechnet wird und den Mietern die Möglichkeit offensteht, den Strom auch anderweitig zu beziehen.

Hinweis

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Energielieferungen, die im Zusammenhang mit steuerfreien Wohnungsvermietungen erfolgen, schlechthin umsatzsteuerpflichtige selbstständige Leistungen sind.

VERFAHRENSRECHT

Zur Haftung für pauschalierte Lohnsteuer

Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten begründet regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH. Das gilt auch im Fall der nachträglichen Pauschalierung der Lohnsteuer. So entschied der Bundesfinanzhof.

Bei der pauschalierten Lohnsteuer handele es sich nicht um eine Unternehmenssteuer eigener Art, sondern um die durch die Tatbestandsverwirklichung des Arbeitnehmers entstandene und vom Arbeitgeber lediglich übernommene Lohnsteuer.

Der in Haftung genommene Geschäftsführer müsse substanziiert darlegen und ggf. nachweisen, welche Schritte er zur Zahlung der Steuer am Fälligkeitstag eingeleitet hatte und dass und aus welchen Gründen sich deren Weiterverfolgung wegen der Haltung des vorläufigen Insolvenzverwalters als sinnlos darstellte. In der Krise der Gesellschaft träfen den Geschäftsführer erhöhte Pflichten. Deshalb könne sich ein Geschäftsführer nicht allein mit der Behauptung entlasten, er habe angenommen, der vorläufige Insolvenzverwalter werde seine Zustimmung zur Abgabentilgung verweigern. Im Regelfall sei vom Geschäftsführer zumindest eine entsprechend dokumentierte Anfrage an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erwarten. Nur in seltenen Ausnahmefällen könne darauf verzichtet werden, wenn nämlich konkrete und eindeutige objektive Anhaltspunkte für die Sinnlosigkeit einer solchen Anfrage bestehen. Ein hypothetischer Kausalverlauf könne keine Berücksichtigung finden.


Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

11.07.2022 (1)

10.08.2022 (2)

Umsatzsteuer

11.07.2022 (3)

10.08.2022 (4)

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:


Überweisung (5)

14.07.2022

15.08.2022

Scheck (6)

11.07.2022

10.08.2022

Gewerbesteuer

entfällt

15.08.2022 (8)

Grundsteuer

entfällt

15.08.2022 (8)

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

entfällt

18.08.2022

Scheck (6)

entfällt

15.08.2022

Sozialversicherung (7)

27.07.2022

29.08.2022

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  2. Für den abgelaufenen Monat.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.07.2022/25.08.2022, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
  8. In den Bundesländern und Regionen, in denen der 15.08.2022 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, wird die Steuer am 16.08.2022 fällig.

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Februar 28, 2022

mit einer aktuellen Allgemeinverfügung regeln die obersten Finanzbehörden der Länder die steuerliche Behandlung von Erschließungskosten, die Gemeinden auf Anwohner umlegen. Danach werden am 28.02.2022 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die von einer Gemeinde auf die Anwohner umgelegten Erschließungskosten eines Grundstücks seien als haushaltsnahe Handwerkerleistungen begünstigt.

Arbeitnehmer können Reisekosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Kosten nicht durch den Arbeitgeber erstattet wurden. Wenn die Ausgaben zu einem Teil übernommen wurden, können Arbeitnehmer die Differenz geltend machen.

Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob ein Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben möglich ist, wenn der Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung erbringt

Das Niedersächsische Finanzgericht hat über die Frage entschieden, ob im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung Vorsteuerbeträge beim sog. Trikotsponsoring abzugsfähig sind.

Zudem hat der Bundesrat am 11.03.2022 verlängerte Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld gebilligt.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.

Wir beraten Sie gerne.


Inhalt

  • Anerkennung von Erschließungskosten: Allgemeinverfügung weist anhängige Verfahren zurück
  • Dienstreisekosten steuerlich geltend machen
  • Aktiv als Influencer tätig zu sein, kann zu gewerblichen Einkünften führen
  • Pauschalen für beruflich veranlasste Umzugskosten erhöhen sich ab 1. April 2022
  • Kinderbetreuungskosten: Sonderausgabenabzug trotz Arbeitgeberersatzleistungen?
  • Kindergeld für volljährige Kinder, die krankheitsbedingt ihre Ausbildung abbrechen

Umsatzsteuer

  • Trauer- und Hochzeitsreden: Keine ermäßigt zu besteuernde künstlerische Tätigkeit
  • Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken

Erbschaft-/Schenkungsteuer

  • Abfindungszahlung im Scheidungsfall vereinbart – Keine Schenkungsteuer

Gewerbesteuer

  • Steuerbefreiung bei der Gewerbesteuer für Grundstückserträge

Sonstiges

  • Finanzgerichtliches Verfahren: Corona-Pandemie begründet keinen Anspruch auf Akteneinsicht in Kanzleiräumen
  • Ermittlung des Gebäudesachwerts
  • Gesetzliche Entlastungen zur Eindämmung der drastisch gestiegenen Preise für Heizöl, Gas, Sprit und Strom

Arbeitsrecht

  • Verlängerte Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld
  • Termine Steuern/Sozialversicherung

EINKOMMENSTEUER

Anerkennung von Erschließungskosten: Allge- meinverfügung weist anhängige Verfahren zurück

Mit einer aktuellen Allgemeinverfügung regeln die obersten Finanzbehörden der Länder die steuerliche Behandlung von Erschließungskosten, die Gemeinden auf Anwohner umlegen. Danach werden am 28.02.2022 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die von einer Gemeinde auf die Anwohner umgelegten Erschließungskosten eines Grundstücks seien als haushaltsnahe Handwerkerleistungen begünstigt. Entsprechendes gilt für am 28.02.2022 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung.

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen. Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist beim zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.


EINKOMMENSTEUER

Dienstreisekosten steuerlich geltend machen

Arbeitnehmer können Reisekosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Kosten nicht durch den Arbeitgeber erstattet wurden. Wenn die Ausgaben zu einem Teil übernommen wurden, können Arbeitnehmer die Differenz geltend machen.

Eckdaten wie der Anlass, die Strecke und die Reisedauer sollten schriftlich festgehalten werden, um die Reise gegenüber dem Finanzamt belegen zu können. Entsprechende Nachweise können Rechnungen, ein Fahrtenbuch oder Tankquittungen sein. Zu den Reise- kosten zählen Übernachtungs- und Fahrtkosten, aber auch Nebenkosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen. Weitere Ausgaben etwa für Reisekleidung, Koffer oder den Verzehr aus der Minibar zählen nicht dazu.

Arbeitgeber können nachgewiesene Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten aber auch lohnsteuer- frei ersetzen. Besonderheiten gelten für Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw: Hier kann unter Nachweis der

Gesamtkosten oder über eine Kilometerpauschale abgerechnet werden.


EINKOMMENSTEUER

Aktiv als Influencer tätig zu sein, kann zu gewerb- lichen Einkünften führen

Ab wann die Steuerpflicht eintritt, bestimmt sich nach den gesamten steuerlichen Verhältnissen. Ist jemand nur als Influencer unterwegs, so beginnt die Steuerpflicht (Einkommensteuer bei Einzelpersonen) mit Einkünften ab 10.000 Euro p. a.. Geht der Influencer z. B. noch als Arbeitnehmer einem anderen Job nach, besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bereits bei zusätzlichen Einkünften von 410 Euro p.a.

Als Folge sind Anmeldungen nach der Gewerbeordnung (Gewerbeanmeldung) sowie die Anzeige beim zuständigen Finanzamt (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung) angesagt.

Sollte einer derartigen Beschäftigung nachgegangen werden, sollte in jedem Fall ein steuerlicher Berater konsultiert werden.


EINKOMMENSTEUER

Pauschalen für beruflich veranlasste Umzugskos- ten erhöhen sich ab 1. April 2022

Bei beruflich veranlasstem Wohnungswechsel können Arbeitnehmer die Umzugskosten, z. B. für Spedition, Fahrtkosten, doppelte Mietzahlungen und Maklerkosten für die Mietwohnung, als Werbungskosten geltend machen. Daher sollten sämtliche Belege aufbewahrt werden. Grundsätzlich erkennt das Finanzamt die Kosten bis zu der Höhe als Werbungskosten an, die nach dem Bundesumzugskostenrecht höchstens als Umzugskostenvergütung gezahlt werden könnten.

Werden höhere Beträge erklärt, kann es zu einer Prüfung durch das Finanzamt kommen. Kosten, die der Arbeitgeber bereits erstattet (hat), dürfen nicht mehr geltend gemacht werden. Aufwendungen für neue Möbel können steuerlich nicht berücksichtigt werden, da sie als Kosten der privaten Lebensführung nicht abziehbar sind.

Über die tatsächlichen Umzugskosten hinaus können Arbeitnehmer Pauschalen für sonstige Umzugskosten ansetzen. Diese Pauschalen erhöhen sich zum 01.04.2022: Für Arbeitnehmer beträgt die Pauschale dann 886 Euro (bis 30.03.2022: 870 Euro), für jede weitere mit umziehende Person (z. B. Ehegatte/Lebenspartner, Kinder) 590 Euro (bis 30.03.2022: 580 Euro). Da der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts maßgeblich ist, sollte ein Umzug frühestens für den 02.04.2022 geplant werden, um von den höheren Pauschalen zu profitieren. Auch Arbeitnehmer ohne Jobwechsel können von den Regelungen profitieren, wenn sich durch einen Umzug der Arbeitsweg um mehr als eine Stunde täglich verkürzt.


EINKOMMENSTEUER

Kinderbetreuungskosten: Sonderausgabenabzug trotz Arbeitgeberersatzleistungen?

Bei beruflich veranlasstem Wohnungswechsel können Arbeitnehmer die Umzugskosten, z. B. für Spedition, Fahrtkosten, doppelte Mietzahlungen und Maklerkosten für die Mietwohnung, als Werbungskosten geltend machen. Daher sollten sämtliche Belege aufbewahrt werden. Grundsätzlich erkennt das Finanzamt die Kosten bis zu der Höhe als Werbungskosten an, die nach dem Bundesumzugskostenrecht höchstens als Umzugskostenvergütung gezahlt werden könnten.

Das Kind der klagenden Eheleute besuchte einen Kindergarten. Dafür zahlten die Eheleute Kindergarten- beiträge. Der Arbeitgeber des einen Elternteils zahlte zur Unterbringung und Betreuung des Kindes Leistungen in Höhe der Beiträge, die steuerfrei nach dem Einkommensteuergesetz waren. Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob die Kindergartenbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Kinderbetreuungskosten seit dem Veranlagungszeitraum 2012 als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu behandeln sind. Wenn ein Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung erbringe, sei der Sonderausgabenabzug in Höhe dieser Leistungen zu kürzen, denn der Abzug von Sonderausgaben setze Aufwendungen voraus, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet werde.


EINKOMMENSTEUER

Kindergeld für volljährige Kinder, die krankheits- bedingt ihre Ausbildung abbrechen

Der Mutter einer im Februar 1994 geborenen Tochter, die im Februar 2016 eine zweijährige schulische Ausbildung begann, gewährte die Familienkasse zunächst Kindergeld. Im Herbst 2017 erfuhr die Familienkasse, dass die Tochter bereits im März 2017 von der Schule abgegangen war und ab September eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen hatte. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung daher ab April 2017 auf. Die Mutter legte verschiedene Atteste vor, mit denen sie nachzuweisen versuchte, dass ihre Tochter nur aufgrund einer Erkrankung die Schule nicht mehr weiter habe besuchen können. Der Familienkasse genügte dies nicht. Sie forderte eine alle sechs Monate zu erneuernde ärztliche Bescheinigung, aus der sich die Erkrankung und deren voraussichtliches Ende ergeben. Außerdem ging sie davon aus, dass die Tochter schon im April 2017 gegenüber der Familienkasse hätte erklären müssen, dass sie sich zum nächstmöglichen Zeitpunkt um eine Berufs- oder Schulausbildung bewerben werde.

Der Bundesfinanzhof hielt die Revision der Familienkasse für begründet. Eine Berücksichtigung als in Ausbildung befindliches Kind setze voraus, dass das Ausbildungsverhältnis weiter besteht. Hieran fehle es, wenn das Kind während der Ausbildung erkrankt und das Ausbildungsverhältnis durch Abmeldung von der Schule, Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet wird. In einem solchen Fall komme eine Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes Kind in Betracht. Das setze allerdings voraus, dass es sich um eine vorübergehende, d. h. ihrer Art nach voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauernde Krankheit handelt. Außerdem müsse nachgewiesen werden, dass das Kind trotz vorübergehender Ausbildungsunfähigkeit weiterhin ausbildungswillig ist. Bei voraussichtlich länger als sechs Monate andauernder Erkrankung komme eine Berücksichtigung als behindertes Kind in Betracht. Dem Finanzgericht wurde daher aufgegeben, nähere Feststellungen dazu zu treffen, ob die Tochter als aus- bildungsplatzsuchendes oder behindertes Kind berücksichtigt werden kann.


UMSATZSTEUER

Trauer- und Hochzeitsreden: Keine ermäßigt zu besteuernde künstlerische Tätigkeit

Eine Trauer- und Hochzeitsrednerin übt keine ermäßigt zu besteuernde künstlerische Tätigkeit aus. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Die Umsätze einer Trauer- und Hochzeitsrednerin seien nicht ermäßigt zu besteuern. Die Klägerin habe keine Umsätze aus der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrechts- gesetz erzielt. Die jeweiligen Redemanuskripte bzw. die Einräumung von Nutzungsrechten an diesen seien nicht der Hauptzweck der Tätigkeit gewesen. Deren Hauptzweck seien die Erarbeitung einer Rede und de- ren Vortrag z. B. in einer Trauerfeier sowie bei solchen Aufträgen die Begleitung der Trauernden. Die Klägerin habe auch keine Umsätze aus Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler erzielt.

UMSATZSTEUER

Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken

Ein Fahrschulbetreiber hatte Trikots mit Werbeaufdruck seiner Fahrschule erworben und die Trikots Vereinen in der Region rund um seine Fahrschule unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Das Finanzamt berücksichtigte die entsprechenden Aufwendungen nicht steuermindernd, weil die Spiele der fraglichen Mannschaften vor allem solche im Jugendbereich beträfen, die kaum Publikum anziehen würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Aufdrucke keine nennenswerte Werbewirkung erzielen würden. Das Überlassen der Trikots sei dem ideellen Bereich zuzuordnen, die Vorsteuer also nicht abziehbar.

Das Niedersächsische Finanzgericht folgte diesem Vorbringen des Finanzamts nicht und gab dem Fahrschulbetreiber Recht. Richtig sei, dass die Jugendmannschaften in aller Regel nicht vor Publikum spielten. Bei deren Spielen seien vorwiegend Betreuer und ggf. einige Eltern mit anwesend. Jedoch komme es darauf nicht an, denn die jugendlichen Sportler seien zumeist im Alter von 15 bis 20 Jahren und demgemäß gerade die Zielgruppe, die der Fahrschulbetreiber mit seiner Fahrschule ansprechen möchte. Erfahrungsgemäß nähmen Jugendliche im Alter ab 16 oder 17 Jahren heutzutage zumeist die Möglichkeit zum Erwerb einer Fahrerlaubnis in Anspruch. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Verwendung der Trikots mit dem Werbeaufdruck deshalb eine Dienstleistung der Vereine dar und damit eine Gegenleistung für die Überlassung der Sportbekleidung.


ERBSCHAFT-/SCHENKUNGSTEUER

Abfindungszahlung im Scheidungsfall vereinbart – Keine Schenkungsteuer

Wenn zukünftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Ehe- schließung umfassend individuell regeln und sie für den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehe- partners in einer bestimmten Höhe vorsehen, die erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten sind („Be- darfsabfindung“), liegt keine freigebige Zuwendung vor. So entschied der Bundesfinanzhof.

In einer Zahlung, die für den Fall der Beendigung der Ehe in einer bestimmten Höhe zu zahlen sei, sei eine sog. Bedarfsabfindung zu sehen. Darunter fielen Zahlungen eines Ehepartners an den anderen, die eine bestimmte Höhe vorsehen und erst zu einem bestimmten Zeitpunkt zu leisten seien. Hier liege keine pauschale Abfindung ohne Gegenleistung vor. Wenn ein Ehevertrag geschlossen werde, der alle Scheidungsfolgen regle, dürfe das Finanzamt die Einzelleistungen später nicht der Schenkungsbesteuerung unterwerfen. Werde die Ehe durch Scheidung beendet, erfolge die Zahlung des vorab vereinbarten Betrages in Erfüllung dieser Vereinbarung.


GEWERBESTEUER

Steuerbefreiung bei der Gewerbesteuer für Grundstückserträge

Wenn von einer Privatperson oder einer Gesellschaft von Personen (z. B. einer GbR) Grundstücke vermietet werden, unterliegen diese Grundstückserträge nicht der Gewerbesteuer, es liegt ja kein Gewerbebetrieb vor. Gehören die Grundstücke aber einer Gesellschaft, deren Rechtsform zwangsläufig einen Gewerbebetrieb fingiert, dies ist z. B. bei einer GmbH, GmbH & Co. KG, einer AG oder Genossenschaft der Fall, dann sind die Grundstückserträge Teil der Gewerbeerträge. Dies hat grundsätzlich auch die Gewerbesteuerpflicht bei diesen Gesellschaften zur Folge.

Da aber der Grundbesitz auch der Grundsteuer unterliegt, hat der Gesetzgeber bereits seit 1936 eine Begünstigung für die Gewerbesteuer vorgesehen. Dies erfolgt in der Weise, dass gem. dem Gewerbesteuergesetz eine Kürzung der Erträge um 1,2 % des Einheitswerts der Betriebsgrundstücke erfolgt. Dies gilt für alle Gewerbebetriebe, unabhängig von der Rechtsform. Besteht aber der Gewerbebetrieb nur in der Vermietung von Grundstücken, dann kann eine andere, wesentlich weitere Kürzung zur Anwendung kommen. Diese Kürzung betrifft dann den gesamten Ertrag aus der Grundstücksvermietung. Damit ist dann eine Gleichstellung der Besteuerung mit der privaten Vermietung erreicht. Die im Gewerbesteuergesetz enthaltene Kürzungsvorschrift ist aber an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft.

Die Gesellschaft darf außer der Vermietung eigener Grundstücke lediglich Erträge aus der Anlage von ei- genem Kapital erzielen. Einige Tätigkeiten zur Förderung der Errichtung von Eigentumswohnungen, Ein- und Zweifamilienhäusern sind in begrenztem Umfang zulässig. Andererseits dürfen die eigenen Grundstücke nicht an Gesellschafter oder Unternehmen verpachtet werden, bei denen der Gesellschafter Mitunternehmer ist. Die Abgrenzung der erlaubten zu weiterer Tätigkeit ist schwierig und nicht immer einleuchtend. Die Rechtsprechung hat hierzu im Laufe der Jahre viele Einzelfälle entschieden. So dürfen neben der Grundstücksvermietung keine beweglichen Gegenstände mit vermietet werden. Ein Hotel kann daher nicht mit den Mö- beln vermietet werden, ein Restaurant kann zwar in den gemieteten Räumen betrieben werden, darf aber die Einrichtung nicht vom Gebäudeeigentümer mieten oder pachten. Auch kann eine Lagerhalle nicht mit Betriebsvorrichtungen, wie z. B. einem Lastenaufzug, einer Tankanlage oder einem Hochregallager vermietet werden, wenn die Grundstückseigentümerin die Kürzung behalten will. Auch eine Beteiligung der Grundstücksgesellschaft an anderen gewerblich tätigen Gesellschaften – selbst wenn diese ebenfalls nur Grundstücke vermieten – ist schädlich für die Kürzung.

Ein weiterer Hinderungsgrund für die erweiterte Kür- zung liegt dann vor, wenn das einzige Grundstück der Gesellschaft im Laufe eines Veranlagungszeitraumes (i. d. R. das Wirtschaftsjahr) veräußert wird und damit nicht im gesamten Veranlagungszeitraum „eigener Grundbesitz verwaltet“ wurde. Werden aber aus einem größeren Bestand nur gelegentlich einzelne Grundstücke veräußert, sind auch die daraus erzielten Gewinne gewerbesteuerfrei, wenn die Grundstücksverwaltung weiter betrieben wird.


SONSTIGES

Finanzgerichtliches Verfahren: Corona-Pandemie begründet keinen Anspruch auf Akteneinsicht in Kanzleiräumen

Die Corona-Pandemie rechtfertigt in finanzgerichtlichen Verfahren keine Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, wenn ein umfassendes Hygienekonzept bei Gericht besteht. Kanzleiräume sind keine Diensträume im Sinne der Finanzgerichtsordnung. So entschied der Bundesfinanzhof.


SONSTIGES

Ermittlung des Gebäudesachwerts

Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Regelherstellungskosten des Gebäudes auszugehen. Regelherstellungskosten sind die gewöhnlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit. Durch Multiplikation der jeweiligen an den Bewertungsstichtag angepassten Regelherstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes ergibt sich der Gebäuderegelherstellungswert. Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage 24 des Bewertungsgesetzes (Ermittlung des Gebäuderegelherstellungswerts) enthalten.

Die Anpassung der Regelherstellungskosten erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffent- lichten Baupreisindizes. Dabei ist auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils als Jahresdurchschnitt ermittelt. Diese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Kalenderjahres anzuwenden.

Mit Schreiben vom 11.02.2022 hat das Bundesfinanzministerium die Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten für die Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2022 bekanntgegeben.

  • Für Gebäudearten gemäß 1.01. bis 5.1. der Anlage 24, Teil II., BewG beträgt der Baupreisindex: 141,0
  • Für Gebäudearten gemäß 5.2. bis 18.2. der Anlage 24, Teil II., BewG beträgt der Baupreisindex: 142,0

SONSTIGES

Gesetzliche Entlastungen zur Eindämmung der drastisch gestiegenen Preise für Heizöl, Gas, Sprit und Strom

Das Bundeskabinett hat am 16.03.2022 den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 beschlossen. Die Hauptpunkte sind:

  • Höhere Entfernungspauschale: Vorziehen der bis 2026 befristeten Anhebung der Entfernungspau- schale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) rückwirkend ab dem 01.01.2022 auf 38 Cent.
  • Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro rückwir- kend zum 01.01.2022
  • Höherer Grundfreibetrag: Anhebung des Grund- freibetrags für 2022 von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro rückwirkend ab dem 01.01.2022

ARBEITSRECHT

Verlängerte Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld

Am 11.03.2022 billigte der Bundesrat einen entsprechenden Bundestagsbeschluss. Das Gesetz erhöht die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds auf 28 statt bisher 24 Monate. Bis zum 30.06.2022 gilt der vereinfachte Zugang zur Kurzarbeit fort, ebenso die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit der Beschäftigten und die Anrechnungsfreiheit für Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung, die jemand während der Kurzarbeit aufnimmt. Sie waren eigentlich bis zum 31.03.2022 befristet.

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

11.04.2022 (1)

10.05.2022 (2)

Umsatzsteuer

11.04.2022 (3)

10.05.2022 (4)

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

14.04.2022

13.05.2022

Scheck (6)

14.04.2022

10.05.2022

Gewerbesteuer

entfällt

16.05.2022

Grundsteuer

entfällt

16.05.2022

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

entfällt

19.05.2022

Scheck (6)

entfällt

16.05.2022

Sozialversicherung (7)

27.04.2022

27.05.2022

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeit- gleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zustän- dige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  2. Für den abgelaufenen Monat
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.04.2022/24.05.2022, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.