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August 1, 2022

Grundsteuer – Erklärungsabgabe jetzt möglich!

Alle Grundstückseigentümer müssen zwischen 01. Juli und 31. Oktober 2022 Grundsteuererklärung beim Finanzamt über das Elster-Portal der Finanzverwaltung abgeben. Die Abgabe in Papierform ist nur in Ausnahmefällen möglich. Mittlerweile wurden viele Grundstückseigentümer hierüber auch per Post vom Finanzamt informiert.

Welche Formulare bei Elster auszufüllen sind, richtet sich nach der Lage des Grundstücks.

  • Baden-Württemberg
  • Bayern
  • Hamburg
  • Hessen
  • Niedersachsen
  • Andere Bundesländer

Hintergrund ist, dass für die o.g. Bundesländer vom „Bundesmodell“ abweichende Regelungen gelten und in den Formularen daher auch andere Daten abgefragt werden. Für jedes Grundstück ist eine eigene Erklärung abzugeben.

Detailliertere Informationen stellt die Finanzverwaltung in Elster, auf der Webseite des Bundesfinanzministerium und auf eigens eingerichteten Informationswebseiten zur Verfügung (z.B. „www.grundsteuer.bayern.de“ oder „www.grundsteuer-bw.de“). Auch ein sog. „Steuer- Chatbot“ wurde ins Leben gerufen.

Die Steuerbürger sollen so bei der Erklärungsabgabe unterstützt werden. Auf Wunsch übernehmen aber auch wir selbstverständlich gerne die Erstellung Ihrer Grundsteuererklärungen. Sprechen Sie uns dazu einfach an.

Energiepreispauschale – EPP

Um Härten aufgrund der stark gestiegenen Energiekosten abzufedern, hat der Gesetzgeber für das Kalenderjahr 2022 eine Energiepreispauschale von einmalig 300 € eingeführt. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuregelung.

Wer hat einen Anspruch auf Auszahlung der EEP?

Um die EPP in Anspruch nehmen zu können, muss der Empfänger während des Kalenderjahres 2022 (ggf. auch nur für einen Teil des Jahres) Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten erzielen:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
  • Ein Rentner ohne einen der obigen Einkünftebezüge scheidet daher als Empfänger aus, nicht jedoch, wenn dieser z.B. im Rahmen eines Minijobs tätig wird oder gewerbliche Einkünfte aus einer PV-Anlage bezieht (Achtung: Gilt wiederum nicht für Liebhaberei-PV-Anlagen!)

Hinweis: Weitere Voraussetzung ist, dass der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. D.h. auch Grenzgänger mit Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland aber Arbeitsort z.B. in Österreich erhalten die Pauschale – nicht aber spiegelbildlich ein österreichischer Grenzgänger.

Steuerpflicht und Sozialversicherung

Die Kehrseite der Begünstigung ist die Steuerpflicht der Pauschale. Steuerrechtlich besteht die Besonderheit, dass die EPP als Arbeitslohn bzw. sonstige Einkünfte versteuert werden muss, auch wenn der Anspruchsberechtigte z.B. ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielt. Aus diesem Grund unterliegt diese jedoch auch bei Selbstständigen nicht der Umsatz- oder Gewerbesteuer.

Hinweis: Auch wenn der Steuerpflichtige bspw. nur steuerfreie Einkünfte z.B. aus einer Tätigkeit als Übungsleiter bezieht, greift der Grundsatz der Steuerpflicht.

Trotz der Fiktion als Arbeitslohn für steuerliche Zwecke ist die EPP kein Entgelt für sozialversicherungsrechtliche Zwecke. Es fallen somit keine Beiträge an.

Wie erfolgt die Auszahlung?
Für die Auszahlung der EPP hat sich der Gesetzgeber ein zweigeteiltes System einfallen lassen:

  • Arbeitnehmer erhalten die EPP von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt (siehe unten),
  • alle anderen Anspruchsberechtigten erhalten die EPP entweder durch die Minderung ihrer Einkommensteuervorauszahlungen für den 10.09.2022 um 300 € oder (in Fällen ohne Einkommensteuervorauszahlungen) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022. Die 300 € werden dann von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen. Ist die festgesetzte EPP höher als die festgesetzte Einkommensteuer, kommt es zu einer Erstattung des übersteigenden Betrags an den Anspruchsberechtigten.

Hinweis: Bei der Zusammenveranlagung erhalten beide Ehegatten/Lebenspartner einen zusammengefassten Einkommensteuer- und/oder Vorauszahlungsbescheid. Sind beide Ehegatten/Lebenspartner für die EPP anspruchsberechtigt und ist nicht bereits eine Auszahlung durch den Arbeitgeber erfolgt, so erhalten beide Ehegatten/Lebenspartner die EPP durch Minderung der Einkommensteuervorauszahlungen für den 10.09.2022 oder im Rahmen der Zusammenveranlagung.

Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber
Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer erhalten die EPP vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie am 1. September 2022

  • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
  • in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder
  • im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen(„Minijobber“)

Als gegenwärtiges Dienstverhältnis gilt hierbei auch ein Ausbildungsverhältnis oder ein Vertrag als sog. „Werkstudent“. Auch Mitarbeiter, die Lohnersatzleistungen (z.B. Mutterschaftsgeld, Elterngeld) beziehen werden erfasst. Ehegatten- Arbeitsverträge bzw. Verträge mit nahen Angehörigen werden ebenfalls anerkannt, es sei denn diese werden nur im Rahmen eines „Gefälligkeitsverhältnisses“ abgeschlossen, um dieEPP zu erhalten.

Hinweis: Anspruchsberechtigte Minijobber müssen dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Liegt dem Arbeitgeber eine solche Bescheinigung nicht vor, darf er die EPP nicht auszahlen! Macht der Arbeitnehmer falsche Angaben, greifen Straf- und Bußgeldvorschriften.

Ablauf der Auszahlung durch Arbeitgeber
Die Arbeitgeber müssen die Energiepreispauschale im September 2022 auszahlen.

Hinweis: Für sog. „Quartals- und Jahresanmelder“ hat der Gesetzgeber Ausnahmen hiervon geregelt:

  • Arbeitgeber, die vierteljährliche Lohnsteueranmeldungen abgeben, können die EPP im Oktober 2022 auszahlen,
  • Arbeitgeber mit jährlicher Lohnsteueranmeldung können auf die Auszahlung an die Mitarbeiter ganz verzichten. In diesem Fall erhalten die anspruchsberechtigten Mitarbeiter die Energiepreispauschale über die Einkommensteuerveranlagung.

Refinanzierung
Zur Refinanzierung mindert der Arbeitgeber die ausgezahlte EPP gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer. Übersteigt die insgesamt zu gewährende EPP die in der jeweiligen Lohnsteueranmeldung insgesamt abzuführende Lohnsteuer, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Betriebsstätten-Finanzamt erstattet („Minus-Lohnsteueranmeldung“).

Hinweis: Die Auszahlung der EPP an die Arbeitnehmer ist eine Betriebsausgabe, die Refinanzierung über die Lohnsteuer-Anmeldung eine Betriebseinnahme. Im Ergebnis sind die Zahlungsvorgänge zur EPP beim Arbeitgeber ohne Gewinnauswirkung.

Zusätzliche Kosten des Arbeitgebers
Die mit der Auszahlung für den Arbeitgeber verbundenen zusätzlichen Kosten werden nicht erstattet, können aber als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Bescheinigung der Auszahlung
Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder in der Besonderen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben. Dem Finanzamt wird damit die Möglichkeit gegeben, in der Einkommensteuerveranlagung mögliche

Doppelzahlungen (Auszahlung über den Arbeitgeber und zusätzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022) zu vermeiden.

Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal erhoben hat, ist auch bei Auszahlung der EPP an den Arbeitnehmer keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen. Gibt der Arbeitnehmer eine Einkommensteuerklärung für 2022 ab, muss er in der Erklärung angeben, dass er die EPP bereits vom Arbeitgeber erhalten hat.

FAQ des Bundesfinanzministeriums – BMF
Das BMF hat auf seinen Internetseiten unter

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/ DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html

einen umfangreichen FAQ-Katalog veröffentlicht, welcher auch zu speziellen Fragestellungen Hilfe in der praktischen Umsetzung der Auszahlung der EPP bietet.

Kinderbonus

Der Gesetzgeber hat einen Kinderbonus i.H.v. 100 € je Kind beschlossen. Dieser wird zusätzlich zum Kindergeld ausbezahlt. Die Auszahlung soll zeitnah zu den Auszahlungsterminen des Kindergelds für den Monat Juli 2022 erfolgen. Der Kinderbonus 2022 wird automatisch von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt.

Auch für Kinder, für die im Juli 2022 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird ein Kinderbonus gewährt. Voraussetzung ist, dass für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht (z.B. bei Geburten nach Juli 2022).

Der Kinderbonus wird bei der Einkommensteuerveranlagung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs zusammen mit dem Kindergeld berücksichtigt. Wirken sich die regulären steuerlichen Kinderfreibeträge günstiger aus – was mit steigendem Einkommen zunehmend der Fall ist – wird der Kinderbonus dadurch faktisch wieder abgeschmolzen.

Anhebung Grundfreibetrag und Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Der Grundfreibetrag wurde rückwirkend zum 01.01.2022 um 363 € auf nunmehr 10.347 € angehoben. Ebenfalls rückwirkend zum Jahresanfang wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag um 200 € auf nun 1.200 € angehoben.

Aufgrund der rückwirkenden Erhöhung der genannten Beträge ist bei Arbeitnehmern der Lohnsteuerabzug für die Monate Januar bis Juni zu deren Gunsten zu korrigieren. Dies erfolgt i.d.R. durch den Arbeitgeber im Rahmen der Lohnabrechnung für den Juli 2022.

Ändert der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug für die Monate Januar bis Juni 2022 nicht (weil beispielsweise das Arbeitsverhältnis mittlerweile beendet wurde), so kann der Arbeitnehmer selbst tätig werden und die Erstattung der (rückwirkend betrachtet) zu viel einbehaltenen Lohnsteuer beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers beantragen. Auch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2022 ist die Berücksichtigung der höheren Frei- bzw. Pauschbeträge natürlich noch möglich.

Anhebung der Entfernungspauschale vorgezogen

Die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer wurde rückwirkend zum 01.01.2022 um 0,03 € von bisher 0,35 € auf nunmehr 0,38 € angehoben. Damit wurde eine eigentlich erst für 2024 vorgesehene Erhöhung wegen der gestiegenen Energiepreise vorgezogen. An der ohnehin geplanten Befristung der Maßnahme bis zum Ende 2026 hat der Gesetzgeber aber festgehalten. Somit wurde nunmehr also für die Veranlagungszeiträume 2022 bis 2026 die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf 0,38 € erhöht.

Zinsanpassungsgesetz

Das Bundesverfassungsgericht hat im Sommer 2021 den steuerlichen Zinssatz von 6 % für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber wurde zu einer verfassungskonformen (rückwirkenden) Neuregelung bis zum 31.7.2022 aufgefordert.

Steuerbescheide, die Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 betrafen, ergingen bis zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zwar mitZinsfestsetzung. Die Zinsfestsetzung war jedoch nur vorläufig. Seit dem Bundesverfassungsgerichtsurteil ergingen derartige Steuerbescheide dann zwar weiterhin vorläufig, allerdings ohne Zinsfestsetzung.

Mittlerweile hat der Gesetzgeber reagiert und das sog. „Zinsanpassungsgesetz“ auf den Weg gebracht. Dieses tritt voraussichtlich noch im Juli 2022 in Kraft und wird den Zinssatz für die betroffenen Verzinsungszeiträume auf 1,8% senken.

Für die o.g. Bescheide bedeutet das je nachdem, ob bisher eine vorläufige Zinsfestsetzung vorgenommen wurde oder nicht, Folgendes:

  • Bisher vorläufig ohne Zinsfestsetzung: Es werden Zinsen i.H.v. 1,8% beim Steuerpflichtigen nachgefordert.
  • Bisher vorläufig mit Zinsfestsetzung: Es werden die zu viel gezahlten Zinsen i.H.v. 4,2% (= 6,0% abzgl. 1,8%) zurückerstattet.

Die Absenkung des Zinssatzes soll in den Fällen mit vorläufiger Zinsfestsetzung nur zugunsten der Steuerpflichtigen wirken. D.h. bisher ausgezahlte Erstattungszinsen brauchen nicht zurückgezahlt werden. Hier bleibt die Zinsfestsetzung mit 6% aus Vertrauensschutzgründen unverändert bestehen.

In Erstattungsfällen ohne vorläufige Zinsfestsetzung wurden noch keine Erstattungszinsen ausgezahlt. Hier greift der Vertrauensschutz nicht. Der Zinssatz sinkt auf 1,8%.

Kryptowährungen

Die Finanzverwaltung hat ihre finale Stellungnahme zur Besteuerung von Kryptowährungen veröffentlicht. Gegenüber der Entwurfsfassung ergab sich eine erfreuliche Änderung.

In der Entwurfsfassung ging die Finanzverwaltung noch davon aus, dass sich die Spekulationsfrist bei Kryptowährungen auf zehn Jahre verlängert, wenn sie zur Generierung laufender Einkünfte (z.B. „Lending“, „Staking“) genutzt wird. Als Folge hätte der Verkauf von solchen Kryptowährungen der Besteuerung unterlegen, wenn sie innerhalb von zehn Jahren seit Anschaffung verkauft (oder getauscht) worden wären.

Von dieser Auffassung ist die Finanzverwaltung in seiner finalen Stellungnahme nun aber abgerückt. Somit gilt auch für den Verkauf von Kryptowährungen, die als Einkunftsquelle zur Erzielung laufender Einnahmen genutzt werden, nur eine Spekulationsfrist von einem Jahr.

Kein Abzug von Kosten für „bürgerliche“ Kleidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein steuerlicher Abzug für bürgerliche Kleidung ausgeschlossen ist, auch wenn diese ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird.

Kernaussagen des Urteils

Geklagt hatte ein Trauerredner. Dieser wollte die Aufwendungen für seine schwarzen Anzüge steuerlich geltend machen, da das Tragen schwarzer Kleidung von einem Trauerredner kulturhistorisch zwingend erwartet werde.

Der BFH vertrat hingegen die Auffassung, Alltagskleidung, die auch privat getragen werden kann, könne nicht steuerlich geltend gemacht werden. Die Kosten hierfür seien als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nicht abzugsfähig.

Ein steuerliche Abzug kommt demnach nur für solche Kleidungsstücke in Betracht, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet sind bzw. bei denen die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, wie z. B. bei Uniformen oder durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme oder durch ihre Schutzfunktion – wie bei Schutzanzügen, Arbeitsschuhen o. Ä. – folgt.

Praxisfolgen

Der Fall des Trauerredners zeigt das Problem bei einem faktischen Kleiderzwang exemplarisch auf. Auch wenn in vielen Bereichen der Arbeitswalt das Tragen von Anzügen etc. als von Kunden und Arbeitgebern als „zwingend“ angesehen wird, fragt der BFH nur danach, ob denn eine private Verwendung theoretisch möglich wäre.

Diese Rechtsprechung hat auch Auswirkungen auf Arbeitgeber, welche den Arbeitnehmern entsprechende Kleidung stellen oder die Aufwendungen hierfür erstatten. Zu denken ist hier u.a. auch an die schwarze „Kellnerhose“ oder weiße „Servierbluse“. Entsprechende Aufwendungen stellen nach den klaren Ausführungen des BFH steuerpflichtigen Sachlohn dar. In entsprechenden Fällen sollte über ein „Branding“ der Kleidung nachgedacht werden, um entsprechende Einkünfte beim Arbeitnehmer zu vermeiden.


Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen. Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin. Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.


Kontakt


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Juli 1, 2022

Inhalt

  • Bundesrat stimmt weiteren Corona-Steuerhilfen zu

Einkommensteuer

  • Aufwendungen für ein Arbeitszimmer
  • Zum Werbungskostenabzug bei Beendigung von Mietverhältnissen wegen Eigenbedarfs
  • Berechnung des Grundlohns bei Bereitschaftsdiensten für Grenze von steuerfreien Zuschlägen
  • Pauschalsteuersatz für Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen, nicht anwendbar

Erbschaftsteuer 

  • Kosten für Mausoleum – Erbschaftsteuer kann gemindert werden
  • Zur Stundung der Erbschaftsteuer

Gewerbesteuer

  • Zur Hinzurechnung von Stückzinsen eines Sachdarlehens
  • Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendungen für Sponsoring

Umsatzsteuer

  • Zum Vorsteuerabzug für eine im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage erfolgten Dachreparatur
  • Lieferung von Strom an Mieter

Verfahrensrecht

  • Zur Haftung für pauschalierte Lohnsteuer
  • Termine Steuern/Sozialversicherung


CORONA-STEUERHILFEN

Bundesrat stimmt weiteren Corona-Steuerhilfen zu

Der Bundesrat hat am 10.06.2022 zahlreichen steuerrechtlichen Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise zugestimmt, die der Bundestag am 19.05. unter Berücksichtigung von Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses, beschlossen hat. Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. In Kraft treten können dann die Verlängerung der Steuerbefreiung für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2022, die Verlängerung der Homeoffice-Pauschale bis zum 31.12.2022, die Verlängerung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter um ein Jahr, der erweiterte Verlustrücktrag aus 2022 und 2023 mit dauerhaft zweijährigem Rücktragszeitraum, die Verlängerung der Reinvestitionsfristen nach § 6b EStG um ein Jahr sowie die Verlängerung der Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG um ein Jahr.

Corona-Bonus bis zu 4.500 Euro

Ein besonderes Moment stellt die Zustimmung der Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses für coronabedingte steuerfreie Sonderleistungen der Arbeitgeber bis zu 4.500 Euro dar. Es kommt nunmehr nicht mehr darauf an, dass die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt: Auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind nun bis zur Höchstgrenze steuerfrei.

Das Gesetz weitet den begünstigten Personenkreis aus: Künftig gilt die Steuerfreiheit auch für Zahlungen an Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste.

Längere Frist für Steuererklärung

Das Gesetz sieht – wie schon in den Vorjahren – verlängerte Abgabefristen vor, um sowohl Steuerberater als auch Bürger zu entlasten.

Abzinsungsgebot für Verbindlichkeiten

Das Abzinsungsgebot für Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) entfällt für nach dem 31.12.2022 endende Wirtschaftsjahre. Auf Antrag ist die Gesetzesänderung rückwirkend anwendbar. Die Abzinsung für Rückstellungen mit 5,5 % bleibt dagegen unverändert.

EINKOMMENSTEUER

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können nur als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) abzugsfähig sein, soweit der Steuerpflichtige sie selbst trägt (sog. Drittaufwand ist nicht abzugsfähig). Der Finanzsenat Bremen hat in einem Erlass vom 22.02.2022 die Verwaltungsauffassung zu verschiedenen Konstellationen bei Ehepartnern oder Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften aufgezeigt:

Im Wesentlichen wird festgestellt, dass bei Immobilien im Miteigentum (Ehegatten, nichtehelicher Lebensgemeinschaften) zu unterscheiden ist zwischen a) grundstücksbezogenen Aufwendungen (z. B. AfA, Schuldzinsen, etc.) und b) nutzungsbezogenen Aufwendungen (z. B Reinigungskosten, etc.).

Aufwendungen zu a) sind nur anteilig gemäß der Miteigentumsquote abzugsfähig.

Aufwendungen zu b) sind voll abzugsfähig, soweit vom Steuerpflichtigen getragen. Das gilt auch, wenn die Bezahlung der nutzungsorientierten Aufwendungen von einem Gemeinschaftskonto der Ehegatten oder der Partner erfolgt.


Zum Werbungskostenabzug bei Beendigung von Mietverhältnissen wegen Eigenbedarfs

Wenn in einem vermieteten Mehrfamilienhaus zwei kleine Wohnungen zu einer großen vereinigt und zugleich durch Maßnahmen wie etwa Fußbodenerneuerung, Streichen von Decken und Wänden, Ersatz verrosteter Heizkörper und Erneuerung der Wasserhähne in einen zeitgemäßen bzw. ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden, liegen insoweit keine Herstellungskosten, sondern sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen vor. Aufwendungen für das Vorhalten einer Mietwohnung seien laut Finanzgericht Sachsen-Anhalt Werbungskosten, wenn die Anmietung durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sei, d. h., wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ob ein solcher Zusammenhang bestehe, müsse im Wege einer wertenden Betrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls festgestellt werden. Das gelte auch dann, wenn das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt und die Wohnung anschließend an nahe Angehörige vermietet wird.


LOHNSTEUER

Berechnung des Grundlohns bei Bereitschaftsdiensten für Grenze von steuerfreien Zuschlägen

Das Niedersächsische Finanzgericht hat zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Grenze der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) Stellung genommen.

Wenn ein Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz abzuleisten ist, ist die gesamte Dauer des abgeleisteten Bereitschaftsdienstes als tatsächlich geleistete Arbeit zu werten, selbst wenn die Bereitschaftsdienstzeit aufgrund von zwischen den Vertragsparteien getroffenen Regelungen nicht vollumfänglich als Arbeitszeit bewertet wird.

Der Grundlohn bemisst sich in diesem Fall nach dem regulären, vertraglich vereinbarten – auf eine Stunde umgerechneten – Arbeitslohn und nicht nach dem geringeren Stundenlohn, der sich aus der Umrechnung des regulären Stundenlohns auf die tatsächlich als Arbeitszeit vergütete Bereitschaftsdienstzeit ergibt.

Der Zuschlag für die Zeit des Bereitschaftsdienstes sei nicht nach der anteilig für den Bereitschaftsdienst gezahlten Vergütung von 25 %, sondern nach dem vollen auf eine Stunde umgerechneten individuellen Tabellenentgelt zu berechnen, da die Beschäftigten dem Dienstherrn ihre Arbeitskraft während der Bereitschaftsdienstzeit am Arbeitsplatz zur Verfügung stellen und er diese dort im Bedarfsfall abrufen kann. Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft am Arbeitsplatz zum Abruf bereitstelle, sei diese Bereitstellung ungeachtet der zwischen den Vertragsparteien getroffenen Regelungen zur Vergütung dieser Zeiten tatsächlich geleistete Arbeit.


Pauschalsteuersatz für Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen, nicht anwendbar

Der Pauschalsteuersatz von 25 % für Betriebsveranstaltungen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) findet keine Anwendung auf Veranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen (hier: Vorstands- bzw. Führungskräfte-Weihnachtsfeier). So entschied das Finanzgericht Köln.

Die Klägerin hat den Teilnehmern an der Vorstandsweihnachtsfeier und der Weihnachtsfeier für den Konzernführungskreis steuerbaren Arbeitslohn in Höhe der von ihr getätigten Aufwendungen zugewendet. Nach dem Einkommensteuergesetz gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). Bei der Vorstandsweihnachtsfeier und der Weihnachtsfeier für den Konzernführungskreis handelt es sich um eine solche Veranstaltung. Von den Zuwendungen ist nicht ein Freibetrag abzuziehen, weil die Vorstandsweihnachtsfeier und die Weihnachtsfeier für den Konzernführungskreis nicht allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstanden, sondern nur Vorständen bzw. Führungskräften. Die teilnehmenden Arbeitnehmer haben zu dem auf sie entfallenden Anteil der Aufwendungen der Klägerin Arbeitslohn erzielt.

Der Arbeitslohn wurde aber nicht im Sinne des Einkommensteuergesetzes aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gezahlt. Dies gelte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offenstehe. Im Streitfall durften an der Veranstaltung aber nur Vorstandsmitglieder bzw. Führungskräfte teilnehmen.

ERBSCHAFTSTEUER

Kosten für Mausoleum – Erbschaftsteuer kann gemindert werden

Der Erbe hatte, nachdem sein verstorbener Bruder in einem herkömmlichen Grab bestattet worden war, ein aufwändiges Mausoleum als zweite Grabstätte in Auftrag gegeben und die Kosten hierfür in seiner Erbschaftsteuererklärung geltend gemacht. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten den Abzug ab.

Laut Bundesfinanzhof seien zwar grundsätzlich nur die Kosten für ein zeitlich zuerst errichtetes Grabdenkmal bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig. Es könne aber auch Fälle geben, in denen aus verschiedenen Gründen der Verstorbene zunächst nur provisorisch in einer ersten Grabstätte und dann im Anschluss dauerhaft in einem Zweitgrab bestattet werde. Für das zweite Grabdenkmal seien dann Kosten in angemessener Höhe abzugsfähig. Was angemessen sei, bestimme sich im Einzelfall danach, wie der Erblasser gelebt habe und wieviel er hinterlassen habe. Außerdem sei zu berücksichtigen, welche Bräuche und religiösen Vorgaben in seinen Kreisen für eine würdige Bestattung üblich seien. In der Praxis sollte der Erbe diesbezüglich frühzeitig Nachweise sammeln und dem Finanzamt vorlegen. Wenn die Kosten im Einzelfall die Angemessenheit überschreiten, seien sie entsprechend zu kürzen und nur die angemessenen zu berücksichtigen.


Zur Stundung der Erbschaftsteuer

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Steuerpflichtige die auf den Erwerb einer Wohnung entfallende Erbschaftsteuer nur durch deren Veräußerung aufbringen kann, ist nicht der – durch die begehrte Stundung hinausgeschobene – Zeitpunkt der Fälligkeit der Erbschaftsteuer, sondern der Zeitpunkt der Steuerentstehung. So entschied das Finanzgericht München.

Ein Anspruch auf Stundung der Erbschaftsteuer bestehe nicht, wenn zum Nachlass Geldmittel gehörten, die zur Tilgung der auf den Erwerb der Wohnung entfallenden Erbschaftsteuer ausgereicht hätten, jedoch anderweitig verwendet worden seien. Ein die Stundung ablehnender Verwaltungsakt erledige sich nicht durch die (teilweise) Tilgung der Steuerschuld, deren Stundung begehrt werde. Durch die teilweise Begleichung der Erbschaftsteuer habe sich das Klagebegehren daher hier nicht erledigt.

GEWERBESTEUER

Zur Hinzurechnung von Stückzinsen eines Sachdarlehens

Wenn ein Unternehmen ein Sachdarlehen über festverzinsliche Anleihen erhält, die es nach Empfang veräußert und später zwecks Rückgabe zurückerwirbt, sind weder die beim Rückerwerb dem Veräußerer zu vergütenden Stückzinsen noch die im Zeitraum zwischen der Überlassung der Anleihen und deren Rückgabe an den Darlehensgeber aufgelaufenen Stückzinsen als Entgelte für Schulden hinzuzurechnen. Eine konkludente Abbedingung des § 101 BGB ‐ die Zinsen der überlassenen Anleihen stehen derVerleiherin zu ‐ begründet kein zusätzliches Entgelt für die Gewährung eines Wertpapierdarlehens. So der Bundesfinanzhof.

Die von der Klägerin beim Erwerb der zurückgegebenen Anleihen für die Stückzinsen aufgewendeten Beträge seien nicht hinzuzurechnen, weil sie nicht zu Betriebsausgaben geführt haben; sie seien auch keine “Entgelte“ für Schulden. Erwerbe ein Steuerpflichtiger ‐ wie hier die Klägerin ‐ Wertpapiere, um seine Verpflichtung zur Rückgabe von als Sachdarlehen erhaltenen Anleihen zu erfüllen, so habe er dem Veräußerer die seit dem letzten Zinszahlungstermin aufgelaufenen Stückzinsen zu vergüten. Die aufgrund des (Rück-)Erwerbs der Anleihen an den Veräußerer für die Stückzinsen gezahlten Beträge minderten den Gewinn der Klägerin jedoch nicht. Denn die Klägerin erhielt dafür ‐ mit der erworbenen Anleihe ‐ eine gleichwertige Zinsforderung, die als sonstiger Vermögensgegenstand zu aktivieren war; der Vorgang war mithin erfolgsneutral.


Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendungen für Sponsoring

Aufwendungen für die Überlassung von Werbeflächen (im Streitfall u. a. Bande und Trikots) sowie für die Überlassung eines Vereinslogos für Werbezwecke unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht.

Der vorliegend zu beurteilende Sponsoringvertrag lasse sich den Leistungspflichten nach trennen und enthalte wesentliche Elemente eines Mietvertrages, soweit die GmbH der Klägerin Flächen (Bande, Pressekonferenzrückwand, Hallenboden) und Trikots sowie andere Bekleidungsstücke zumindest zeitweise überlasse, damit die Klägerin dort ihr Firmenlogo zu Werbezwecken präsentieren könne. Hinsichtlich dieser Leistungen stehe keine Werbeleistung im Vordergrund, die die GmbH gegenüber der Klägerin erbringen würde. Die GmbH selbst erbringe, auch mit den unstreitigen Leistungen, keine Werbeleistungen gegenüber der Klägerin. Die Einordnung der Sponsoringvereinbarung als einheitlicher Werbevertrag komme dementsprechend nicht in Betracht.

Auch die Entgelte für die Überlassung des Vereinslogos für Werbezwecke der Klägerin unterliegen der Hinzurechnung. Entgegen der Auffassung der Klägerin stehe auch in diesem Zusammenhang keine Werbeleistung der GmbH im Vordergrund. Zwar nutze die Klägerin das Vereinslogo im Rahmen ihrer Werbemaßnahmen, Gegenstand des Leistungsaustauschs mit der GmbH sei jedoch allein die Einräumung des Nutzungsrechts.

UMSATZSTEUER

Zum Vorsteuerabzug für eine im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage erfolgten Dachreparatur

Wer durch eine Solar-Anlage auf dem Dach Einnahmen erwirtschaftet, muss Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Der Eigentümer der Anlage kann entsprechend aus den Kosten für die Anschaffung, den Betrieb und die Wartung aber auch Vorsteuern geltend machen und mit der Umsatzsteuer verrechnen. Der Vorsteuerabzug gilt jedoch nicht für alle Aufwendungen, die mit der Anlage in Verbindung stehen.

Das Finanzgericht Nürnberg entschied, dass eine Dachreparatur nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage steht und daher keine Vorsteuerverrechnung stattfinden kann.

Ein Unternehmer hatte auf seinem privaten Wohnhaus eine Photovoltaikanlage installieren lassen. Dabei wurde das Dach beschädigt. Der Unternehmer ließ die Schäden von einem Dachdecker und Zimmerer reparieren. Er berücksichtigte die in den Rechnungen der Handwerker ausgewiesene Umsatzsteuer als

Vorsteuerabzug in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Photovoltaikanlage. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Kläger die Vorsteuer aus den Rechnungen des Dachdeckers und des Zimmerers nicht abziehen darf, weil er ihre Leistungen zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt.

Das Gericht gab dem Finanzamt Recht. Da der Unternehmer das Gebäude zu mehr als 90 % privat nutze, konnten nur 10 % der unternehmerischen Nutzung zugerechnet werden. Die Vorsteuer aus den Rechnungen könne dann nicht in vollem Umfang von dem Unternehmer abgesetzt werden.


Lieferung von Strom an Mieter

Die Lieferung von durch eine Photovoltaikanlage auf dem Miethaus mit Batterie-Speicher erzeugtem Strom an die Mieter hält das Finanzgericht Niedersachsen jedenfalls dann für steuerpflichtig, wenn darüber eine selbstständige, nicht mit dem Mietvertrag gekoppelte Vereinbarung besteht, der Stromverbrauch durch Zähler individuell abgerechnet wird und den Mietern die Möglichkeit offensteht, den Strom auch anderweitig zu beziehen.

Hinweis

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Energielieferungen, die im Zusammenhang mit steuerfreien Wohnungsvermietungen erfolgen, schlechthin umsatzsteuerpflichtige selbstständige Leistungen sind.

VERFAHRENSRECHT

Zur Haftung für pauschalierte Lohnsteuer

Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten begründet regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH. Das gilt auch im Fall der nachträglichen Pauschalierung der Lohnsteuer. So entschied der Bundesfinanzhof.

Bei der pauschalierten Lohnsteuer handele es sich nicht um eine Unternehmenssteuer eigener Art, sondern um die durch die Tatbestandsverwirklichung des Arbeitnehmers entstandene und vom Arbeitgeber lediglich übernommene Lohnsteuer.

Der in Haftung genommene Geschäftsführer müsse substanziiert darlegen und ggf. nachweisen, welche Schritte er zur Zahlung der Steuer am Fälligkeitstag eingeleitet hatte und dass und aus welchen Gründen sich deren Weiterverfolgung wegen der Haltung des vorläufigen Insolvenzverwalters als sinnlos darstellte. In der Krise der Gesellschaft träfen den Geschäftsführer erhöhte Pflichten. Deshalb könne sich ein Geschäftsführer nicht allein mit der Behauptung entlasten, er habe angenommen, der vorläufige Insolvenzverwalter werde seine Zustimmung zur Abgabentilgung verweigern. Im Regelfall sei vom Geschäftsführer zumindest eine entsprechend dokumentierte Anfrage an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erwarten. Nur in seltenen Ausnahmefällen könne darauf verzichtet werden, wenn nämlich konkrete und eindeutige objektive Anhaltspunkte für die Sinnlosigkeit einer solchen Anfrage bestehen. Ein hypothetischer Kausalverlauf könne keine Berücksichtigung finden.


Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

11.07.2022 (1)

10.08.2022 (2)

Umsatzsteuer

11.07.2022 (3)

10.08.2022 (4)

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:


Überweisung (5)

14.07.2022

15.08.2022

Scheck (6)

11.07.2022

10.08.2022

Gewerbesteuer

entfällt

15.08.2022 (8)

Grundsteuer

entfällt

15.08.2022 (8)

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

entfällt

18.08.2022

Scheck (6)

entfällt

15.08.2022

Sozialversicherung (7)

27.07.2022

29.08.2022

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  2. Für den abgelaufenen Monat.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.07.2022/25.08.2022, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
  8. In den Bundesländern und Regionen, in denen der 15.08.2022 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, wird die Steuer am 16.08.2022 fällig.

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Juni 8, 2022

Inhalt

Transparenzregister

  • Wegfall der Mitteilungsfiktion

Einkommensteuer

  • Kürzere Abschreibungsdauer für technische Ausstattung bei PC und Co.
  • Pendlerpauschale auch bei Fahrgemeinschaften geltend machen
  • Für zusammengeballte Überstundenvergütungen ermäßigter Steuersatz
  • Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines selbst bewohnten „Gartenhauses“ unterliegt nicht der Einkommensteuer
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Trennungsjahr bei Einzelveranlagung
  • Renovierungskosten als vorweggenommene Werbungskosten
  • Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer ei- ner Flugbegleiterin

Umsatzsteuer

  • Umsatzsteuer für “Vermietung” von virtuellem Land in einem Online-Spiel?
  • Zur Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen

Gewerbesteuer

  • Wann und warum erfolgt eine Gewerbesteuer- zerlegung?

Grunderwerbsteuer

  • Zur Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Ausgliederung zur Neugründung
  • Termine Steuern/Sozialversicherung


TRANSPARENZREGISTER

Wegfall der Mitteilungsfiktion

Mit Wirkung zum 01.08.2021 ist die Meldefiktion weggefallen und das Transparenzregister zum Vollregister erstarkt. Dies hat zur Folge, dass zuvor entbehrliche Mitteilungen nun erforderlich werden. Als Erleichterung hat der Gesetzgeber für Vereinigungen, die bis zum 31.07.2021 von einer Mitteilungspflicht befreit waren, Übergangsfristen normiert.

Demnach müssen

  • Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien bis spätestens 31.03.2022,
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis spätestens 30.06.2022 und
  • alle anderen Mitteilungspflichtigen bis spätestens 31.12.2022 ihre Mitteilung vornehmen. Achtung: Gemäß den Nebenbestimmungen bei gewährten Coronahilfen sind die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister aufzunehmen. Diese Verpflichtung ist bis spätestens zur Einreichung der Schlussabrechnung zu erfüllen. Falls der Verpflichtung zur Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister nicht nachgekommen wurde, sind die Überbrückungshilfen in voller Höhe zurückzuzahlen.

Hinweis

Leider wurde in der Mandanten-Monatsinformation Januar 2022 im Beitrag „Das Transparenzregister – Ab sofort ein Vollregister“ bei der Übergangsfrist für GmbHs, Genossenschaften, europäische Genossenschaften oder Partnerschaften ein falsches Datum mit 30.07.2022 statt 30.06.2022 angegeben. Wir bitten dafür um Entschuldigung.

EINKOMMENSSTEUER

Kürzere Abschreibungsdauer für technische Ausstattung bei PC und Co.

Computerhardware und Software sind wie alle anderen abnutzbaren Wirtschaftsgüter zwar über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Jedoch hat das Bundesfinanzministerium (BMF) 2021 ein Schreiben veröffentlicht, nach dem eine einjährige Nutzungsdauer für Hard- und Software zugrunde gelegt werden kann. Nun hat das BMF sein Schreiben aus dem Jahr 2021 aktualisiert. Es hält zwar am grundsätzlichen Ansatz einer einjährigen Nutzungsdauer fest, aber stellt auch fest, dass die darauf beruhende Abschreibung weder eine besondere Form der Abschreibung noch eine neue Abschreibungsmethode ist und dass es sich auch nicht um eine Sofortabschreibung wie bei geringwertigen Wirtschaftsgütern handelt. Außerdem stellt das BMF u. a. klar, dass der Steuerpflichtige von der Annahme einer einjährigen Nutzungsdauer auch abweichen kann.

Aus dem Hinweis des BMF, dass es sich nicht um eine Sofortabschreibung handelt, folgt, dass die Soft- und Hardware kein geringwertiges Wirtschaftsgut ist und auch nicht als solche bilanziert werden darf, wenn die Soft- und Hardware die Betragsgrenze von 800 Euro für geringwertige Wirtschaftsgüter überschreitet. Auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr gilt, dass

  • die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung bzw. bei Fertigstellung der Soft- und Hardware beginnt,
  • die Wirtschaftsgüter in das Bestandsverzeichnis für das Anlagevermögen aufzunehmen sind,
  • der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann und
  • die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden möglich ist.Das BMF beanstandet es nicht, wenn die Abschreibung auf der Grundlage einer einjährigen Nutzungsdauer im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird. Die Regelung findet auch für sog. Überschusseinkünfte (z. B. Vermietungseinkünfte oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) Anwendung.

EINKOMMENSSTEUER

Pendlerpauschale auch bei Fahrgemeinschaften geltend machen

Wer auf dem Weg zur Arbeit an einer Fahrgemeinschaft teilnimmt, kann mit Hilfe der Pendlerpauschale steuerliche Vorteile nutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob man das Kfz selbst fährt. Allerdings ist es sinnvoll, sich innerhalb von Fahrgemeinschaften mit dem Fahren abzuwechseln, denn Mitfahrer dürfen nur maximal 4.500 Euro Fahrtkosten im Jahr von der Steuer absetzen. Fahrerinnen und Fahrer dagegen, die ihr eigenes Auto nutzen, können die Pendlerpauschale ohne Einschränkung absetzen.

Das Finanzamt akzeptiert als Berechnungsgrundlage für die Kilometer nur den kürzesten Weg von der eigenen Wohnung zur Arbeit. Ein Umweg wird nur anerkannt, wenn er verkehrsgünstiger ist und man dadurch Zeit spart. Auch Eheleute und Lebenspartner können ihre Fahrtkosten mit der Pendlerpauschale jeweils einzeln absetzen, wenn sie gemeinsam zur Arbeit fahren.


EINKOMMENSSTEUER

Für zusammengeballte Überstundenvergütungen ermäßigter Steuersatz

Im Streitfall hatte der Kläger über einen Zeitraum von drei Jahren in erheblichem Umfang Überstunden geleistet. Erst im vierten Jahr wurden dem Kläger die Überstunden in einer Summe vergütet. Das Finanzamt unterwarf die Überstundenvergütung dem normalen Einkommensteuertarif.

Der Bundesfinanzhof folgte dem Antrag des Klägers und wendete auf den Nachzahlungsbetrag den ermäßigten Steuertarif an. Er stellte klar, dass die Tarifermäßigung nicht nur auf die Nachzahlung von Festlohnbestandteilen, sondern auch auf Nachzahlungen von variablen Lohnbestandteilen – hier in Form der Überstundenvergütungen – Anwendung finde. Hier wie dort sei allein entscheidend, ob die nachgezahlte Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet worden sei.

Mit steigendem Einkommen erhöht sich die Einkommensteuer progressiv. Wenn Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit nicht laufend, sondern in einer Summe ausgezahlt werden, führt der Progressionseffekt zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Steuer(mehr)belastung. Um die progressive Wirkung des Einkommensteuertarifs bei dem zusammengeballten Zufluss von Lohnnachzahlungen zu mildern, sieht das Gesetz die Besteuerung dieser Nachzahlungen mit einem ermäßigten Steuersatz vor. Voraussetzung ist allerdings, dass die Nachzahlung sich auf die Vergütung für eine Tätigkeit bezieht, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.


EINKOMMENSSTEUER

Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines selbst bewohnten „Gartenhauses“ unterliegt nicht der Einkommensteuer

Werden Grundstücke binnen zehn Jahren nach der Anschaffung veräußert, unterliegt der dabei erzielte Veräußerungsgewinn der Besteuerung. Ausgenommen sind Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Eine solche privilegierte Nutzung liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige ein voll erschlossenes „Gartenhaus“ baurechtswidrig dauerhaft bewohnt. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im Streitfall veräußerte der Kläger innerhalb des Zehn- Jahres-Zeitraums Grundstücke, die in einem Kleingartengelände liegen und auf denen sich ein von ihm selbst bewohntes „Gartenhaus“ befindet. Das beklagte Finanzamt unterwarf den bei der Veräußerung entstandenen Gewinn – ebenso wie das Finanzgericht – der Einkommensteuer. Dem ist der BFH entgegengetreten.


EINKOMMENSSTEUER

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Trennungsjahr bei Einzelveranlagung

Der Kläger ist Vater zweier Kinder, die im Streitjahr noch nicht volljährig waren. Die Mutter der Kinder zog im Streitjahr unterjährig aus dem gemeinsamen Haushalt aus. Der Vater lebte danach allein in dem Haushalt mit den beiden Kindern. In seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger den zeitanteiligen Abzug des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende sowie den Erhöhungsbetrag für ein weiteres Kind anteilig für das Trennungsjahr. Er wurde einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Das Finanzamt gewährte den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende jedoch nicht.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann auch im Trennungsjahr zeitanteilig gewährt werden, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Zudem darf der jeweilige Ehegatte nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben. So entschied der Bundesfinanzhof.


EINKOMMENSSTEUER

Renovierungskosten als vorweggenommene Werbungskosten

Renovierungskosten, die nach dem tatsächlichen Auszug des Mieters getätigt werden, können grundsätzlich als (vorweggenommene) Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie im Hinblick auf eine vom Steuerpflichtigen beabsichtigte Anschlussvermietung getätigt werden. So entschied das Finanzgericht Hamburg.

Wenn die Vermietungsabsicht im Zeitpunkt der Renovierung nicht fortbestehe bzw. sie nicht vom Steuerpflichtigen hinreichend nachgewiesen sei und er das Objekt künftig zu eigenen Wohnzwecken nutze, komme regelmäßig ein Abzug als nachträgliche Werbungskosten nicht in Betracht. Bei wertender Gesamtschau fehle es regelmäßig an einem Veranlassungszusammenhang zur beendeten Vermietung. Die kausale Mitverursachung durch Abnutzung des Mietobjekts durch den vormaligen Mieter werde bei wertender Betrachtung vollständig von der Tatsache überlagert, dass der Renovierungsaufwand vornehmlich dazu diene, das Mietobjekt zukünftig selbst nutzen zu können.


EINKOMMENSSTEUER

Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin

Im Streitfall ging es um eine Flugbegleiterin, die Aufwendungen in Höhe von 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machte. Das Arbeitszimmer sei für die im Zusammenhang mit ihrem Beruf anfallenden Vor- und Nachbereitungstätigkeiten erforderlich, da ihr für diese Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Für die dort verrichteten Arbeiten stand ihr unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Das Finanzgericht war der Ansicht, angesichts des sehr geringen Anteils dieser Arbeiten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit der Klägerin sei das Vorhalten des Arbeitszimmers nicht erforderlich, da diese Arbeiten auch andernorts (z. B. am Küchentisch) hätten ausgeführt werden können.

Dieser Ansicht folgte der Bundesfinanzhof nicht. Das Gesetz regele, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar seien. Das Gesetz typisiere die Erforderlichkeit der beruflichen oder betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers für die Fälle, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bildet, ohne den Begriff der Erforderlichkeit zu einer zu überprüfenden Voraussetzung für den Abzug zu machen. Ob der Steuerpflichtige die Arbeiten, für die ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, leicht an einem anderen Ort in der Wohnung (z. B. am Küchentisch, im Esszimmer) hätte erledigen können, sei nach Ansicht des Gerichts deshalb unerheblich.


UMSATZSTEUER

Umsatzsteuer für “Vermietung“ von virtuellem Land in einem Online-Spiel?

Im Gegensatz zur spielinternen “Vermietung” von virtuellem Land bei einem Online-Spiel begründet der Umtausch einer Spielwährung als vertragliches Recht in ein gesetzliches Zahlungsmittel (im Streitfall über eine von der Spielbetreiberin verwaltete Börse) eine steuerbare Leistung. So entschied der Bundesfinanzhof.

Strittig war, ob „Vermietungserlöse“ eines Inländers aus der Vermietung von virtuellem Land im Rahmen eines Online-Spiels in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sind. Ausgangspunkt dieser Vermietungen war die Teilnahme eines Internet-Händlers für Waren aller Art an einem Computer-Spiel „Programm A“ eines in den USA ansässigen Spielebetreibers. Dieser Betreiber stellte den Spielern eine virtuelle Welt auf dem Computer zur Verfügung, in der die Spieler mit ihren „Avataren“ sozial interagieren können. So können die Spieler u. a. auch Gegenstände der Weltsimulation verkaufen oder vermieten. Das Recht zur Teilnahme an dieser Spielwelt gewähren sog. C-Dollars, die zu Beginn des Spiels gegen Zahlung in US-Dollar oder Bitcoins erworben werden müssen. Der Kläger in diesem Verfahren hatte mit den C-Dollars im virtuellen Programm Land erworben und gegen Zahlung von C-Dollars an andere Spieler vermietet. Die dadurch und durch andere Aktivitäten angesammelten C-Dollars konnten über eine vom Spielebetreiber unterhaltene Börse an Mitspieler veräußert werden und danach an den Spieler ausgezahlt werden. Das Finanzamt und das angerufene Finanzgericht vertraten die Auffassung, dass die Vermietung als steuerbarer Umsatz anzusetzen war, der auch nicht steuerbefreit werden konnte, weil kein tatsächliches Grundstück vermietet wurde.


UMSATZSTEUER

Zur Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen

Sportvereine können sich gegenüber einer aus dem nationalen Recht folgenden Umsatzsteuerpflicht nicht auf
eine allgemeine, aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie abgeleitete Steuerfreiheit berufen. Das entschied der Bundesfinanzhof entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung.

Die Entscheidung betrifft unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen.

Hinweis

Es bleibt also dabei, dass wenn gemäß 1.4. UStAE (Zu § 1 UStG) eine Vereinigung echte Mitgliederbeiträge zur Erfüllung ihrer, den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecke erhebt, die dazu bestimmt sind, ihr die Erfüllung dieser Aufgaben zu ermöglichen, es an einem Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied fehlt.

Sie ist aber für die Umsatzbesteuerung im Sportbereich von grundsätzlicher Bedeutung.

Hinweis

Maßgeblich ist § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG zu beachten. Handelt es sich bei einem Sportverein mangels Gemeinnützigkeit, ist eine Steuerfreiheit zu verneinen. Handelt es sich bei einem Sportverein um eine Vereinigung mit Gemeinnützigkeit, ist eine Steuerfreiheit gegeben.

Daher ist bei derartigen Leistungen ist fortan stets zu prüfen, ob Gemeinnützigkeit entsprechend der §§ 51 ff. Abgabenordnung vorliegt oder nicht.

GEWERBESTEUER

Wann und warum erfolgt eine Gewerbesteuerzerlegung?

Die von den gewerblichen Betrieben zu leistende Gewerbesteuer steht den Städten und Gemeinden zu. diese Steuer selbst bestimmen. Dieser Steuersatz (= Hebesatz) auf den vom Finanzamt festgestellten Gewerbesteuermessbetrag beträgt 200 % (Minimum) bis z. Zt. 580 %. Der tatsächlich niedrigste Satz für Städte ab 80.000 Einwohner liegt bei 250 % (Leverkusen) und der Höchstsatz wird in Mülheim a. d. Ruhr verlangt (DATEV Tabellen und Informationen 2021). Der Durchschnitt der Hebesätze liegt bei rd. 450 %.

Im Gewerbesteuergesetz sind dafür folgende Regelungen enthalten:

  • Besteht in der Gemeinde die einzige Betriebsstätte des Unternehmens, erhält diese Gemeinde die Steuer.
  • Hat das Unternehmen dagegen mehrere Betriebsstätten, dann wird der Gewerbesteuermessbetrag auf die unterschiedlichen Orte aufgeteilt (in der Gesetzessprache: zerlegt). Das gleiche erfolgt für eine Betriebsstätte, die sich über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt.
  • Maßstab für diese Zerlegung sind die in der jeweiligen Gemeinde an die dort beschäftigten Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslöhne.

Als Betriebsstätte ist jede feste Einrichtung anzusehen, die dem Unternehmen dient (§ 12 AO). Dazu zählen aber auch Baustellen oder Montagen, die in einer Gemeinde länger als sechs Monate andauern.

Die Arbeitslöhne je Betriebsstätte sind für die Zerlegung noch wie folgt zu korrigieren:

  • Beträge über 50.000 Euro jährlich und Gewinntantiemen rechnen nicht zum Arbeitslohn
  • Vergütungen an Auszubildende aller Art zählen ebenfalls nicht zum Arbeitslohn
  • Die Tätigkeit der mitarbeitenden Unternehmer (bzw. Mitunternehmer) ist mit jährlich 25.000 Euro anzusetzen und ggf. auf die verschiedenen Betriebsstätten nach den Tätigkeitszeiten aufzuteilen.

Diese Zerlegung ist auf der Grundlage der Angaben des Unternehmens in einer Erklärung vom Finanzamt des Sitzes der Geschäftsleitung vorzunehmen. Ergibt sich aufgrund der Zerlegung für eine Gemeinde ein Kleinbetrag von bis zu 10 Euro, wird diese Gemeinde an der Zerlegung nicht berücksichtigt, dieser Anteil wird der Geschäftsleitungsgemeinde zugeschlagen. Nach Durchführung der Zerlegung durch das Finanzamt der Geschäftsleitung bekommt das Unternehmen darüber einen Bescheid und die jeweiligen Gemeinden werden über ihren Anteil am Messbetrag informiert. Erst auf dieser Grundlage kann die Gemeinde dann die Gewerbesteuer festsetzen.


GRUNDERWERBSTEUER

Zur Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Ausgliederung zur Neugründung

Grunderwerbsteuer ist nicht zu erheben, wenn Grundbesitz im Rahmen einer Ausgliederung zur Neugründung von einem Einzelunternehmer auf die neu gegründete, ihm als Alleingesellschafter gehörende GmbH übergeht. So entschied das Sächsische Finanzgericht.

Gemäß § 6a GrEStG wird für einen steuerbaren Rechtsvorgang auf Grund einer Umwandlung, einer Einbringung oder eines anderen Erwerbsvorgangs auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage die Steuer nicht erhoben. § 6a Satz 1 GrEStG gilt nur, wenn an dem dort genannten Rechtsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind.

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.06.2022 (1)

11.07.2022 (2)

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.06.2022 

entfällt

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

10.6.2022

entfällt

Umsatzsteuer

10.06.2022 (3)

11.07.2022 (4)

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

13.06.2022

14.07.2022

Scheck (6)

10.06.2022

11.07.2022

Sozialversicherung (7)

28.06.2022

27.07.2022

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.06.2022/25.07.2022, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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Februar 28, 2022

mit einer aktuellen Allgemeinverfügung regeln die obersten Finanzbehörden der Länder die steuerliche Behandlung von Erschließungskosten, die Gemeinden auf Anwohner umlegen. Danach werden am 28.02.2022 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die von einer Gemeinde auf die Anwohner umgelegten Erschließungskosten eines Grundstücks seien als haushaltsnahe Handwerkerleistungen begünstigt.

Arbeitnehmer können Reisekosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Kosten nicht durch den Arbeitgeber erstattet wurden. Wenn die Ausgaben zu einem Teil übernommen wurden, können Arbeitnehmer die Differenz geltend machen.

Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob ein Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben möglich ist, wenn der Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung erbringt

Das Niedersächsische Finanzgericht hat über die Frage entschieden, ob im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung Vorsteuerbeträge beim sog. Trikotsponsoring abzugsfähig sind.

Zudem hat der Bundesrat am 11.03.2022 verlängerte Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld gebilligt.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.

Wir beraten Sie gerne.


Inhalt

  • Anerkennung von Erschließungskosten: Allgemeinverfügung weist anhängige Verfahren zurück
  • Dienstreisekosten steuerlich geltend machen
  • Aktiv als Influencer tätig zu sein, kann zu gewerblichen Einkünften führen
  • Pauschalen für beruflich veranlasste Umzugskosten erhöhen sich ab 1. April 2022
  • Kinderbetreuungskosten: Sonderausgabenabzug trotz Arbeitgeberersatzleistungen?
  • Kindergeld für volljährige Kinder, die krankheitsbedingt ihre Ausbildung abbrechen

Umsatzsteuer

  • Trauer- und Hochzeitsreden: Keine ermäßigt zu besteuernde künstlerische Tätigkeit
  • Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken

Erbschaft-/Schenkungsteuer

  • Abfindungszahlung im Scheidungsfall vereinbart – Keine Schenkungsteuer

Gewerbesteuer

  • Steuerbefreiung bei der Gewerbesteuer für Grundstückserträge

Sonstiges

  • Finanzgerichtliches Verfahren: Corona-Pandemie begründet keinen Anspruch auf Akteneinsicht in Kanzleiräumen
  • Ermittlung des Gebäudesachwerts
  • Gesetzliche Entlastungen zur Eindämmung der drastisch gestiegenen Preise für Heizöl, Gas, Sprit und Strom

Arbeitsrecht

  • Verlängerte Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld
  • Termine Steuern/Sozialversicherung

EINKOMMENSTEUER

Anerkennung von Erschließungskosten: Allge- meinverfügung weist anhängige Verfahren zurück

Mit einer aktuellen Allgemeinverfügung regeln die obersten Finanzbehörden der Länder die steuerliche Behandlung von Erschließungskosten, die Gemeinden auf Anwohner umlegen. Danach werden am 28.02.2022 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die von einer Gemeinde auf die Anwohner umgelegten Erschließungskosten eines Grundstücks seien als haushaltsnahe Handwerkerleistungen begünstigt. Entsprechendes gilt für am 28.02.2022 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung.

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen. Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist beim zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.


EINKOMMENSTEUER

Dienstreisekosten steuerlich geltend machen

Arbeitnehmer können Reisekosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Kosten nicht durch den Arbeitgeber erstattet wurden. Wenn die Ausgaben zu einem Teil übernommen wurden, können Arbeitnehmer die Differenz geltend machen.

Eckdaten wie der Anlass, die Strecke und die Reisedauer sollten schriftlich festgehalten werden, um die Reise gegenüber dem Finanzamt belegen zu können. Entsprechende Nachweise können Rechnungen, ein Fahrtenbuch oder Tankquittungen sein. Zu den Reise- kosten zählen Übernachtungs- und Fahrtkosten, aber auch Nebenkosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen. Weitere Ausgaben etwa für Reisekleidung, Koffer oder den Verzehr aus der Minibar zählen nicht dazu.

Arbeitgeber können nachgewiesene Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten aber auch lohnsteuer- frei ersetzen. Besonderheiten gelten für Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw: Hier kann unter Nachweis der

Gesamtkosten oder über eine Kilometerpauschale abgerechnet werden.


EINKOMMENSTEUER

Aktiv als Influencer tätig zu sein, kann zu gewerb- lichen Einkünften führen

Ab wann die Steuerpflicht eintritt, bestimmt sich nach den gesamten steuerlichen Verhältnissen. Ist jemand nur als Influencer unterwegs, so beginnt die Steuerpflicht (Einkommensteuer bei Einzelpersonen) mit Einkünften ab 10.000 Euro p. a.. Geht der Influencer z. B. noch als Arbeitnehmer einem anderen Job nach, besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bereits bei zusätzlichen Einkünften von 410 Euro p.a.

Als Folge sind Anmeldungen nach der Gewerbeordnung (Gewerbeanmeldung) sowie die Anzeige beim zuständigen Finanzamt (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung) angesagt.

Sollte einer derartigen Beschäftigung nachgegangen werden, sollte in jedem Fall ein steuerlicher Berater konsultiert werden.


EINKOMMENSTEUER

Pauschalen für beruflich veranlasste Umzugskos- ten erhöhen sich ab 1. April 2022

Bei beruflich veranlasstem Wohnungswechsel können Arbeitnehmer die Umzugskosten, z. B. für Spedition, Fahrtkosten, doppelte Mietzahlungen und Maklerkosten für die Mietwohnung, als Werbungskosten geltend machen. Daher sollten sämtliche Belege aufbewahrt werden. Grundsätzlich erkennt das Finanzamt die Kosten bis zu der Höhe als Werbungskosten an, die nach dem Bundesumzugskostenrecht höchstens als Umzugskostenvergütung gezahlt werden könnten.

Werden höhere Beträge erklärt, kann es zu einer Prüfung durch das Finanzamt kommen. Kosten, die der Arbeitgeber bereits erstattet (hat), dürfen nicht mehr geltend gemacht werden. Aufwendungen für neue Möbel können steuerlich nicht berücksichtigt werden, da sie als Kosten der privaten Lebensführung nicht abziehbar sind.

Über die tatsächlichen Umzugskosten hinaus können Arbeitnehmer Pauschalen für sonstige Umzugskosten ansetzen. Diese Pauschalen erhöhen sich zum 01.04.2022: Für Arbeitnehmer beträgt die Pauschale dann 886 Euro (bis 30.03.2022: 870 Euro), für jede weitere mit umziehende Person (z. B. Ehegatte/Lebenspartner, Kinder) 590 Euro (bis 30.03.2022: 580 Euro). Da der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts maßgeblich ist, sollte ein Umzug frühestens für den 02.04.2022 geplant werden, um von den höheren Pauschalen zu profitieren. Auch Arbeitnehmer ohne Jobwechsel können von den Regelungen profitieren, wenn sich durch einen Umzug der Arbeitsweg um mehr als eine Stunde täglich verkürzt.


EINKOMMENSTEUER

Kinderbetreuungskosten: Sonderausgabenabzug trotz Arbeitgeberersatzleistungen?

Bei beruflich veranlasstem Wohnungswechsel können Arbeitnehmer die Umzugskosten, z. B. für Spedition, Fahrtkosten, doppelte Mietzahlungen und Maklerkosten für die Mietwohnung, als Werbungskosten geltend machen. Daher sollten sämtliche Belege aufbewahrt werden. Grundsätzlich erkennt das Finanzamt die Kosten bis zu der Höhe als Werbungskosten an, die nach dem Bundesumzugskostenrecht höchstens als Umzugskostenvergütung gezahlt werden könnten.

Das Kind der klagenden Eheleute besuchte einen Kindergarten. Dafür zahlten die Eheleute Kindergarten- beiträge. Der Arbeitgeber des einen Elternteils zahlte zur Unterbringung und Betreuung des Kindes Leistungen in Höhe der Beiträge, die steuerfrei nach dem Einkommensteuergesetz waren. Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob die Kindergartenbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Kinderbetreuungskosten seit dem Veranlagungszeitraum 2012 als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu behandeln sind. Wenn ein Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung erbringe, sei der Sonderausgabenabzug in Höhe dieser Leistungen zu kürzen, denn der Abzug von Sonderausgaben setze Aufwendungen voraus, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet werde.


EINKOMMENSTEUER

Kindergeld für volljährige Kinder, die krankheits- bedingt ihre Ausbildung abbrechen

Der Mutter einer im Februar 1994 geborenen Tochter, die im Februar 2016 eine zweijährige schulische Ausbildung begann, gewährte die Familienkasse zunächst Kindergeld. Im Herbst 2017 erfuhr die Familienkasse, dass die Tochter bereits im März 2017 von der Schule abgegangen war und ab September eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen hatte. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung daher ab April 2017 auf. Die Mutter legte verschiedene Atteste vor, mit denen sie nachzuweisen versuchte, dass ihre Tochter nur aufgrund einer Erkrankung die Schule nicht mehr weiter habe besuchen können. Der Familienkasse genügte dies nicht. Sie forderte eine alle sechs Monate zu erneuernde ärztliche Bescheinigung, aus der sich die Erkrankung und deren voraussichtliches Ende ergeben. Außerdem ging sie davon aus, dass die Tochter schon im April 2017 gegenüber der Familienkasse hätte erklären müssen, dass sie sich zum nächstmöglichen Zeitpunkt um eine Berufs- oder Schulausbildung bewerben werde.

Der Bundesfinanzhof hielt die Revision der Familienkasse für begründet. Eine Berücksichtigung als in Ausbildung befindliches Kind setze voraus, dass das Ausbildungsverhältnis weiter besteht. Hieran fehle es, wenn das Kind während der Ausbildung erkrankt und das Ausbildungsverhältnis durch Abmeldung von der Schule, Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet wird. In einem solchen Fall komme eine Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes Kind in Betracht. Das setze allerdings voraus, dass es sich um eine vorübergehende, d. h. ihrer Art nach voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauernde Krankheit handelt. Außerdem müsse nachgewiesen werden, dass das Kind trotz vorübergehender Ausbildungsunfähigkeit weiterhin ausbildungswillig ist. Bei voraussichtlich länger als sechs Monate andauernder Erkrankung komme eine Berücksichtigung als behindertes Kind in Betracht. Dem Finanzgericht wurde daher aufgegeben, nähere Feststellungen dazu zu treffen, ob die Tochter als aus- bildungsplatzsuchendes oder behindertes Kind berücksichtigt werden kann.


UMSATZSTEUER

Trauer- und Hochzeitsreden: Keine ermäßigt zu besteuernde künstlerische Tätigkeit

Eine Trauer- und Hochzeitsrednerin übt keine ermäßigt zu besteuernde künstlerische Tätigkeit aus. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Die Umsätze einer Trauer- und Hochzeitsrednerin seien nicht ermäßigt zu besteuern. Die Klägerin habe keine Umsätze aus der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrechts- gesetz erzielt. Die jeweiligen Redemanuskripte bzw. die Einräumung von Nutzungsrechten an diesen seien nicht der Hauptzweck der Tätigkeit gewesen. Deren Hauptzweck seien die Erarbeitung einer Rede und de- ren Vortrag z. B. in einer Trauerfeier sowie bei solchen Aufträgen die Begleitung der Trauernden. Die Klägerin habe auch keine Umsätze aus Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler erzielt.

UMSATZSTEUER

Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken

Ein Fahrschulbetreiber hatte Trikots mit Werbeaufdruck seiner Fahrschule erworben und die Trikots Vereinen in der Region rund um seine Fahrschule unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Das Finanzamt berücksichtigte die entsprechenden Aufwendungen nicht steuermindernd, weil die Spiele der fraglichen Mannschaften vor allem solche im Jugendbereich beträfen, die kaum Publikum anziehen würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Aufdrucke keine nennenswerte Werbewirkung erzielen würden. Das Überlassen der Trikots sei dem ideellen Bereich zuzuordnen, die Vorsteuer also nicht abziehbar.

Das Niedersächsische Finanzgericht folgte diesem Vorbringen des Finanzamts nicht und gab dem Fahrschulbetreiber Recht. Richtig sei, dass die Jugendmannschaften in aller Regel nicht vor Publikum spielten. Bei deren Spielen seien vorwiegend Betreuer und ggf. einige Eltern mit anwesend. Jedoch komme es darauf nicht an, denn die jugendlichen Sportler seien zumeist im Alter von 15 bis 20 Jahren und demgemäß gerade die Zielgruppe, die der Fahrschulbetreiber mit seiner Fahrschule ansprechen möchte. Erfahrungsgemäß nähmen Jugendliche im Alter ab 16 oder 17 Jahren heutzutage zumeist die Möglichkeit zum Erwerb einer Fahrerlaubnis in Anspruch. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Verwendung der Trikots mit dem Werbeaufdruck deshalb eine Dienstleistung der Vereine dar und damit eine Gegenleistung für die Überlassung der Sportbekleidung.


ERBSCHAFT-/SCHENKUNGSTEUER

Abfindungszahlung im Scheidungsfall vereinbart – Keine Schenkungsteuer

Wenn zukünftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Ehe- schließung umfassend individuell regeln und sie für den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehe- partners in einer bestimmten Höhe vorsehen, die erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten sind (“Be- darfsabfindung”), liegt keine freigebige Zuwendung vor. So entschied der Bundesfinanzhof.

In einer Zahlung, die für den Fall der Beendigung der Ehe in einer bestimmten Höhe zu zahlen sei, sei eine sog. Bedarfsabfindung zu sehen. Darunter fielen Zahlungen eines Ehepartners an den anderen, die eine bestimmte Höhe vorsehen und erst zu einem bestimmten Zeitpunkt zu leisten seien. Hier liege keine pauschale Abfindung ohne Gegenleistung vor. Wenn ein Ehevertrag geschlossen werde, der alle Scheidungsfolgen regle, dürfe das Finanzamt die Einzelleistungen später nicht der Schenkungsbesteuerung unterwerfen. Werde die Ehe durch Scheidung beendet, erfolge die Zahlung des vorab vereinbarten Betrages in Erfüllung dieser Vereinbarung.


GEWERBESTEUER

Steuerbefreiung bei der Gewerbesteuer für Grundstückserträge

Wenn von einer Privatperson oder einer Gesellschaft von Personen (z. B. einer GbR) Grundstücke vermietet werden, unterliegen diese Grundstückserträge nicht der Gewerbesteuer, es liegt ja kein Gewerbebetrieb vor. Gehören die Grundstücke aber einer Gesellschaft, deren Rechtsform zwangsläufig einen Gewerbebetrieb fingiert, dies ist z. B. bei einer GmbH, GmbH & Co. KG, einer AG oder Genossenschaft der Fall, dann sind die Grundstückserträge Teil der Gewerbeerträge. Dies hat grundsätzlich auch die Gewerbesteuerpflicht bei diesen Gesellschaften zur Folge.

Da aber der Grundbesitz auch der Grundsteuer unterliegt, hat der Gesetzgeber bereits seit 1936 eine Begünstigung für die Gewerbesteuer vorgesehen. Dies erfolgt in der Weise, dass gem. dem Gewerbesteuergesetz eine Kürzung der Erträge um 1,2 % des Einheitswerts der Betriebsgrundstücke erfolgt. Dies gilt für alle Gewerbebetriebe, unabhängig von der Rechtsform. Besteht aber der Gewerbebetrieb nur in der Vermietung von Grundstücken, dann kann eine andere, wesentlich weitere Kürzung zur Anwendung kommen. Diese Kürzung betrifft dann den gesamten Ertrag aus der Grundstücksvermietung. Damit ist dann eine Gleichstellung der Besteuerung mit der privaten Vermietung erreicht. Die im Gewerbesteuergesetz enthaltene Kürzungsvorschrift ist aber an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft.

Die Gesellschaft darf außer der Vermietung eigener Grundstücke lediglich Erträge aus der Anlage von ei- genem Kapital erzielen. Einige Tätigkeiten zur Förderung der Errichtung von Eigentumswohnungen, Ein- und Zweifamilienhäusern sind in begrenztem Umfang zulässig. Andererseits dürfen die eigenen Grundstücke nicht an Gesellschafter oder Unternehmen verpachtet werden, bei denen der Gesellschafter Mitunternehmer ist. Die Abgrenzung der erlaubten zu weiterer Tätigkeit ist schwierig und nicht immer einleuchtend. Die Rechtsprechung hat hierzu im Laufe der Jahre viele Einzelfälle entschieden. So dürfen neben der Grundstücksvermietung keine beweglichen Gegenstände mit vermietet werden. Ein Hotel kann daher nicht mit den Mö- beln vermietet werden, ein Restaurant kann zwar in den gemieteten Räumen betrieben werden, darf aber die Einrichtung nicht vom Gebäudeeigentümer mieten oder pachten. Auch kann eine Lagerhalle nicht mit Betriebsvorrichtungen, wie z. B. einem Lastenaufzug, einer Tankanlage oder einem Hochregallager vermietet werden, wenn die Grundstückseigentümerin die Kürzung behalten will. Auch eine Beteiligung der Grundstücksgesellschaft an anderen gewerblich tätigen Gesellschaften – selbst wenn diese ebenfalls nur Grundstücke vermieten – ist schädlich für die Kürzung.

Ein weiterer Hinderungsgrund für die erweiterte Kür- zung liegt dann vor, wenn das einzige Grundstück der Gesellschaft im Laufe eines Veranlagungszeitraumes (i. d. R. das Wirtschaftsjahr) veräußert wird und damit nicht im gesamten Veranlagungszeitraum „eigener Grundbesitz verwaltet“ wurde. Werden aber aus einem größeren Bestand nur gelegentlich einzelne Grundstücke veräußert, sind auch die daraus erzielten Gewinne gewerbesteuerfrei, wenn die Grundstücksverwaltung weiter betrieben wird.


SONSTIGES

Finanzgerichtliches Verfahren: Corona-Pandemie begründet keinen Anspruch auf Akteneinsicht in Kanzleiräumen

Die Corona-Pandemie rechtfertigt in finanzgerichtlichen Verfahren keine Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, wenn ein umfassendes Hygienekonzept bei Gericht besteht. Kanzleiräume sind keine Diensträume im Sinne der Finanzgerichtsordnung. So entschied der Bundesfinanzhof.


SONSTIGES

Ermittlung des Gebäudesachwerts

Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Regelherstellungskosten des Gebäudes auszugehen. Regelherstellungskosten sind die gewöhnlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit. Durch Multiplikation der jeweiligen an den Bewertungsstichtag angepassten Regelherstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes ergibt sich der Gebäuderegelherstellungswert. Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage 24 des Bewertungsgesetzes (Ermittlung des Gebäuderegelherstellungswerts) enthalten.

Die Anpassung der Regelherstellungskosten erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffent- lichten Baupreisindizes. Dabei ist auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils als Jahresdurchschnitt ermittelt. Diese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Kalenderjahres anzuwenden.

Mit Schreiben vom 11.02.2022 hat das Bundesfinanzministerium die Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten für die Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2022 bekanntgegeben.

  • Für Gebäudearten gemäß 1.01. bis 5.1. der Anlage 24, Teil II., BewG beträgt der Baupreisindex: 141,0
  • Für Gebäudearten gemäß 5.2. bis 18.2. der Anlage 24, Teil II., BewG beträgt der Baupreisindex: 142,0

SONSTIGES

Gesetzliche Entlastungen zur Eindämmung der drastisch gestiegenen Preise für Heizöl, Gas, Sprit und Strom

Das Bundeskabinett hat am 16.03.2022 den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 beschlossen. Die Hauptpunkte sind:

  • Höhere Entfernungspauschale: Vorziehen der bis 2026 befristeten Anhebung der Entfernungspau- schale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) rückwirkend ab dem 01.01.2022 auf 38 Cent.
  • Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro rückwir- kend zum 01.01.2022
  • Höherer Grundfreibetrag: Anhebung des Grund- freibetrags für 2022 von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro rückwirkend ab dem 01.01.2022

ARBEITSRECHT

Verlängerte Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld

Am 11.03.2022 billigte der Bundesrat einen entsprechenden Bundestagsbeschluss. Das Gesetz erhöht die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds auf 28 statt bisher 24 Monate. Bis zum 30.06.2022 gilt der vereinfachte Zugang zur Kurzarbeit fort, ebenso die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit der Beschäftigten und die Anrechnungsfreiheit für Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung, die jemand während der Kurzarbeit aufnimmt. Sie waren eigentlich bis zum 31.03.2022 befristet.

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

11.04.2022 (1)

10.05.2022 (2)

Umsatzsteuer

11.04.2022 (3)

10.05.2022 (4)

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

14.04.2022

13.05.2022

Scheck (6)

14.04.2022

10.05.2022

Gewerbesteuer

entfällt

16.05.2022

Grundsteuer

entfällt

16.05.2022

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

entfällt

19.05.2022

Scheck (6)

entfällt

16.05.2022

Sozialversicherung (7)

27.04.2022

27.05.2022

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeit- gleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zustän- dige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  2. Für den abgelaufenen Monat
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.04.2022/24.05.2022, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.