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Januar 2, 2026
STEUERÄNDERUNGSGESETZ 2025

Steueränderungsgesetz 2025: Änderungen beschlossen – Zustimmung noch offen

Neben der im nächsten Kapitel folgenden Aktivrente hat der Bundestag am 04.12.2025 das Steueränderungsgesetz mit einigen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf und auch Neuerungen gegenüber den Vorschlägen des Bundesrates verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrates wird für den 19.12.2025 erwartet. Ob diese Zustimmung erfolgen wird, steht allerdings noch zur Debatte.



Änderungen Einkommensteuer

Steuerbefreiung für Prämien bei Olympischen und Paralympischen Spielen
Eine für die deutschen Sportlerinnen und Sportler sehr erfreuliche Botschaft zur Weihnachtszeit. Die Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe sollen steuerfrei gestellt werden.

Kostendeckel für die Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Ausland
Nachdem der BFH die Angemessenheitsprüfung der Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Ausland anhand der altbekannten 60 m² Grenze „gekippt“ hatte, musste die Finanzverwaltung eine neue Grenze einführen. Dies geschieht nun über eine Gesetzesänderung und die Einführung einer neuen Höchstgrenze von 2.000 € mtl. Der Höchstbetrag für die Wohnung im Ausland gilt nicht, wenn eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss oder deren Kosten für Zwecke des Mietzuschusses nach Bundesbesoldungsgesetz als notwendig anerkannt worden sind

Anhebung der Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale soll nunmehr bereits ab dem 1. Entfernungskilometer auf 0,38 € erhöht werden. Dies gilt ebenfalls für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.

Wichtig

Die Höhe der pauschalen Kilometersätze bei den Reisekosten verbleibt hingegen unverändert bei 0,30 € je km.


Gewerkschaftsbeiträge neben dem Werbungskostenpauschbetrag
Als einzige Werbungskosten sollen Gewerkschaftsbeiträge zukünftig neben dem Werbungskostenpauschbetrag gewährt werden, d.h. diese mindern den Werbungskostenpauschbetrag zukünftig nicht mehr bzw. werden nicht mehr mit diesem verrechnet, sofern die übrigen Werbungskosten zu einer Überschreitung nicht ausreichend sind.

Verdopplung bei den Parteispenden
Aus Gründen der Inflationsbereinigung sollen die Höchstbeträge für Parteispenden jeweils verdoppelt werden, d.h. im Rahmen der Steuerermäßigung sollen zukünftig anstelle von 825 € bzw. 1.650 € bis zu 1.650 € bzw. 3.300 € und im Rahmen des Sonderausgabenabzugs anstelle von 1.650 € bzw. 3.300€ nunmehr bis zu 3.300 € bzw. 6.600 € berücksichtigungsfähig sein.

Pauschalierung bei Betriebsveranstaltungen
Die vorgesehenen Änderungen bei der Pauschalierung von Betriebsveranstaltungen beruhen auf unliebsamer BFH-Rechtsprechung, welche nun durch eine Gesetzesänderungen wieder „eingefangen“ werden soll. Das Tatbestandsmerkmal des „Offenstehens der Veranstaltung für alle“ wird nun ergänzt, sodass die Verwaltungsauffassung künftig wieder gelten wird.

Hinweis

Die Pauschalbesteuerung von „Führungskräfteveranstaltungen“ und Ähnlichem wird demnach nicht mehr mit 25 % Steuersatz und sv-frei möglich sein, sondern wieder nur mit 30 % Steuersatz und sv-pflichtig.


Entfristung der Mobilitätsprämie
Die bislang bis 2026 befristete Mobilitätsprämie soll nunmehr entfristet werden.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
Der Verweis auf die De-minimis-Verordnung soll aktualisiert werden, was der Umsetzung der Vorgaben der neu gefassten De-minimis-Verordnung dienen soll.

Anhebung der Übungsleiterpauschale
Die Übungsleiterpauschale soll von aktuell noch 3.000 € auf 3.300 € angehoben werden.

Anhebung der Ehrenamtspauschale
Ebenso soll die Ehrenamtspauschale von derzeit 840 € auf 960 € angehoben werden.

Verlustabzug bei der Tarifermäßigung für Land und Forstwirtschaftliche Einkünfte
Die bisherige Regelung enthält Tatbestände, welche die Tarifermäßigung ausschließen. Ein Ausschlussgrund ist dabei der Verlustrücktrag aus einem Veranlagungszeitraum des zweiten Betrachtungszeitraums in einen Veranlagungszeitraum des ersten Betrachtungszeitraums. Die bisherige Fassung berücksichtigt nicht die Fallkonstellation, in der ein Verlust des ersten Veranlagungszeitraums des zweiten Betrachtungszeitraums in den vorletzten Veranlagungszeitraum des ersten Betrachtungszeitraums zurückgetragen wird. Dies soll nun angepasst werden.



Änderungen Umsatzsteuer

Senkung des Steuersatzes in der Gastronomie
Der Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie soll ab dem 01.01.2026 dauerhaft von derzeit 19 % auf 7 % gesenkt werden.

Hinweis für betroffene Gastronomen:

Hier sind rechtzeitig entsprechende Umstellungen bei den elektronischen Registrierkassen erforderlich.


Anhebung der Durchschnittssatzgrenze
Die Umsatzgrenze für die Inanspruchnahme des Durchschnittssteuersatzes von 7 % für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) soll parallel zur Erhöhung der Freigrenze aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (siehe unten) auf 50.000 € erhöht werden.


Änderungen in der Abgabenordnung

E-Sport
In den Katalog der gemeinnützigen Zwecke soll der E-Sport aufgenommen werden.

Zeitnahe Mittelverwendung
Die Freigrenze zur Pflicht der zeitnahen Mittelverwendung soll von bisher 45.000 € auf 100.000 € angehoben werden.

PV-Anlagen als steuerlich unschädliche Betätigung
Das Betreiben einer PV-Anlage soll unschädlich werden und nicht mehr bei der Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb berücksichtigt werden.

Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Die Freigrenze soll von aktuell 45.000 € auf 50.000 € angehoben werden.

Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen
Die Freigrenze für sportliche Veranstaltungen soll ebenfalls von aktuell 45.000 € auf 50.000 € angehoben werden.

Verzicht auf Anhörung in bestimmten Fällen
Derzeit ist eine Anhörung durchzuführen, wenn die in der Steuererklärung erklärten Daten von den vorliegenden elektronischen Daten der Mitteilungspflichtigen abweichen. Bei Prüfungen wurde festgestellt, dass die Daten in keinem Fall fehlerhaft waren. Daher soll in diesem Fall auf die Anhörung verzichtet werden.


AKTIVRENTENGESETZ

Steuerliche Förderung der Erwerbstätigkeit im Rentenalter

Der Bundestag hat am 05.12.2025 das Aktivrentengesetz beschlossen. Es wird erwartet, dass der Bundesrat seine erforderliche Zustimmung im Rahmen der Sitzung am 19.12.2025 erteilt. Kernpunkt ist die geplante Neuregelung in § 3 Nr. 21 EStG-E.

Durch die vorgesehene Regelung zur Aktivrente können sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Die Begünstigung greift unabhängig davon, ob die betroffenen Personen daneben eine Rente beziehen oder den Rentenbezug aufgeschoben haben. Selbständig tätige Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler können von der Regelung nicht profitieren.

Zu beachten ist, dass die Einnahmen zwar bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei sind. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen für den Arbeitnehmer jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen an. Für den Arbeitgeber fallen die Sozialversicherungsbeiträge für sämtliche Versicherungszweige nach den allgemeinen Grundsätzen an.

(Vereinfachtes) Beispiel zur Verdeutlichung:
Ein der Krankenversicherungspflicht (inkl. Zusatzbeitrag) unterliegender (nicht kinderloser) Aktivrentner erhält monatlich 2.000 € Entgelt. Für den Arbeitnehmer entsteht folgende Abgabenlast:

  • Krankenversicherung (z.B.): 8,75%
  • Pflegeversicherung: 1,8%

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen für den Arbeitnehmer nicht an. Auch Beiträge zur Rentenversicherung fallen für den Arbeitnehmer i.d.R. nicht an. In Summe entspricht die Abgabenlast hier 10,55% bzw. 211 €. Für den Arbeitgeber ergibt sich folgende Belastung:

  • Krankenversicherung (z.B.): 8,75%
  • Pflegeversicherung: 1,8%
  • Arbeitslosenversicherung: 1,3%
  • Rentenversicherung: 9,3%

In Summe entspricht dies einer Abgabenlast von 21,15% bzw. 423 €.



  • Können Beamte, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze für einen privaten Arbeitgeber tätig werden, unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?
  • Können beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze für ihre Gesellschaft weiterarbeiten, unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?
  • Können Minijobber, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter arbeiten, unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?
  • Können Beschäftigte im Übergangsbereich (Midijobber) unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?
  • Können nahe Angehörige, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Arbeitnehmer tätig werden, unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?
  • Können Aktivrentner neben den 2.000 € auch steuerfreie Lohnbestandteile erhalten (z.B. 50 €-Gutscheine)?
  • Kann man die Überstunden aus 2025 ansammeln und dann erst in 2026 im Rahmen der Aktivrente ausbezahlen?
  • Kann ein Rentner, der als besonders langjährig Beschäftigter ohne Abschläge schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gegangen ist, als Aktivrentner beschäftigt werden?
Können Beamte, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze für einen privaten Arbeitgeber tätig werden, unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?

JA. Das ist möglich, wenn der private Arbeitgeber RV-Beiträge nach den in § 3 Nr. 21 EStG-E genannten Normen tragen muss.

Können beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze für ihre Gesellschaft weiterarbeiten, unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?

NEIN. Es liegt kein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vor. Die GmbH muss keine RV-Beiträge tragen.

Können Minijobber, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter arbeiten, unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?

NEIN. Es scheitert daran, dass der Arbeitgeber keine RV-Beiträge nach den in § 3 Nr. 21 EStG-E genannten Normen schuldet. Das gilt auch, wenn der Minijobber auf die RV-Befreiung verzichtet und selbst RV-Beiträge leistet.

Können Beschäftigte im Übergangsbereich (Midijobber) unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?

JA. Das ist möglich. Der Arbeitgeber schuldet hier RV-Beiträge nach den in § 3 Nr. 21 EStG-E genannten Normen.

Können nahe Angehörige, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Arbeitnehmer tätig werden, unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?

JA. Das ist möglich. Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich (und steuerrechtlich) anerkannt wird. Insbesondere sind hier fremdübliche Vereinbarungen erforderlich, die auch tatsächlich gelebt werden.

Können Aktivrentner neben den 2.000 € auch steuerfreie Lohnbestandteile erhalten (z.B. 50 €-Gutscheine)?

JA. Dies ist unproblematisch. Andere Steuerbefreiungen gehen der Steuerbefreiung der Aktivrente vor. Auch der pauschalen Lohnsteuer unterworfenen Bezüge (z.B. Erholungsbeihilfen) sind für die 2.000 €-Grenze unschädlich.

Kann man die Überstunden aus 2025 ansammeln und dann erst in 2026 im Rahmen der Aktivrente ausbezahlen?

NEIN. Das ist nicht möglich. Die Steuerbefreiung greift nur bei Vergütungen für ab 2026 und nach Erreichen der Regelaltersgrenze erbrachte Leistungen.

Kann ein Rentner, der als besonders langjährig Beschäftigter ohne Abschläge schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gegangen ist, als Aktivrentner beschäftigt werden?

NEIN. Das ist nicht möglich. Die Regelaltersgrenze ist noch nicht erreicht. Auf den Rentenbezug mit oder ohne Abschläge kommt es nicht an.

WEITERE GESETZGEBUNGSVERFAHREN

Änderungen Schwarzarbeitsbekämpfung


Im bereits am 13.11.2025 verabschiedeten „Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ wurden 2 neue Branchen in die Sofortmeldung Schwarzarbeit aufgenommen:

  1. Das Friseurhandwerk inkl. Barbershops
  2. Die Kosmetikbranche


Wichtig:

Für beide Branchen sind somit ab dem 01.01.2026 die Sofortmeldungen „Schwarzarbeit vermeiden“ abzugeben.
Für die Sofortmeldung gilt keine Karenzzeit! Sie ist zwingend spätestens mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses abzugeben.


Digitale Steuerbescheide


Entgegen der ursprünglichen Ankündigung werden die Änderungen bei den digitalen Steuerbescheiden erst ab dem 01.01.2027greifen. Geplant war dies bereits zum 01.01.2026, aber der Neuentwurf sieht nunmehr eine Verschiebung um 1 Jahr vor.

Die wesentlichste Änderung besteht darin, dass aus der bisherigen aktiven Zustimmung zum digitalen Bescheidversand ein aktiver Widerspruch von Nöten sein wird, da ein sog. „Option-Out Modell“ eingeführt werden soll.

Dies bedeutet, dass zukünftig der digitale Steuerbescheid verpflichtend sein wird, es sei denn, es wird aktiv widersprochen. Für diesen Widerspruch gibt es keine Frist, d.h. er kann jederzeit gestellt werden, gilt aber jeweils erst mit Wirkung für die Zukunft.



VERORDNUNGEN

Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen


Eine Rolle rückwärts gibt es wohl bei der „Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“. Hier hat der Finanzausschuss des Bundesrates kurz vor knapp gravierende  Änderungen vorgeschlagen. Folgt der Bundesrat bei seiner Sitzung am 19.12.2025 dieser Beschlussempfehlung, kommt es anders als bisher vorgesehen nicht zu vorteilhaften, sondern zu nachteiligen Änderungen für den Steuerbürger!

Insbesondere würde die bis dato im Verordnungstext noch zu Gunsten des Steuerpflichtigen vorgesehene Ausweitung der Grenzen bei eigengenutzten Grundstücken von untergeordnetem Wert gestoppt. Bislang war geplant, dass betrieblich genutzte Grundstückteile zukünftig als Privatvermögen behandelt werden dürfen, wenn sie nicht größer als 30 Quadratmeter sind oder deren Wert 40.000 € nicht übersteigt. Dies wäre eine massive Ausweitung der bisherigen Vereinfachungsregel gewesen. Denn nach der bisher geltenden Regelung ist das Wahlrecht nur eröffnet, wenn der gemeine Wert des betrieblichen Grundstücksteils nicht mehr als 20% des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 € beträgt.


Diese vorgesehene Ausweitung soll nun nicht kommen. Außerdem soll auch die bisherige Regelung auslaufen und letztmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die vor dem 01.01.2028 enden.

Im Übrigen sieht der nunmehr vom Finanzausschuss des Bundesrates zur Abstimmung gestellte Verordnungstext auch vor, die Kriterien für den Nachweis einer tatsächlich kürzeren Restnutzungsdauer bei Immobilien im Sinne der Finanzverwaltung allgemeinverbindlich zu normieren. Dieser Änderungsvorschlag stammt bereits aus der ursprünglichen Entwurfsfassung. Zwischenzeitlich war er aber entfallen. Im finalen Verordnungstext ist er nun doch wieder enthalten.


HINWEISE FÜR UNTERNEHMER

E-Mails als „Geschäftsbriefe“


Ein Urteil mit Folgen?

„Es ist Sache des Steuerpflichtigen, seine Datenbestände so zu organisieren, dass eine berechtigte Einsichtnahme durch die Finanzverwaltung erfolgen kann, ohne dass dabei geschützte Bereiche berührt werden.“ Es ist zu befürchten, dass diese Aussage aus einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zusätzlichen Dokumentationsaufwand bei der Archivierung geschäftlicher Emails auslösen wird.

Hintergrund ist ein Fall, bei dem die Betriebsprüfung vom Steuerpflichtigen die Vorlage der „steuerlich relevanten Email-Kommunikation“ des Prüfungszeitraums forderte. Die Erfüllung dieses Vorlageverlangens war für den Steuerpflichtigen mit erheblichem Aufwand verbunden, da mehr als 1 Mio. Emails betroffen waren. Er war daher der Auffassung, dass eine so umfassende und unspezifische Anfrage der Finanzverwaltung unzulässig sei.

Die Richter beim BFH widersprachen dieser Auffassung jedoch. Die Finanzverwaltung sei im Rahmen der Außenprüfung grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen sämtliche EMails mit steuerlichem Bezug anzufordern (sog. Vorlageverlangen „en bloc“). Dem Steuerpflichtigen stünde dabei jedoch das Erstqualifikationsrecht zu. D.h. er darf zunächst entscheiden, welche Daten er für steuerlich relevant (und damit vorlagepflichtig) hält und welche nicht. Eine unmittelbare Einsichtnahme der Betriebsprüfung in sämtliche gespeicherten Emails (privat und geschäftlich) ist damit ausgeschlossen.

Was ist steuerlich relevante Email-Kommunikation?
Mit „steuerlich relevante Email-Kommunikation“ sind die von der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht betroffenen Emails gemeint. Aufbewahrungs- und vorlagepflichtig sind nicht nur Jahresabschlüsse, Buchungsbelege, Bankunterlagen usw. Auch die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe sowie Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe sind umfasst. Diese Unterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren.

Zu den Handels- oder Geschäftsbriefen zählt sämtliche Korrespondenz, die die Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung eines Handelsgeschäfts betrifft, also z.B.: Aufträge, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Frachtbriefe, Rechnungen, Reklamationen, Zahlungsbelege, Kontoauszüge und Verträge.

Ob ein Handels- bzw. Geschäftsbrief vorliegt, bestimmt sich nach dem Inhalt, nicht nach der Form. Es fallen also auch EMails (und andere durch Datenfernübertragung übersendete Nachrichten – z.B. SMS, WhatsApp, …) darunter.

Handlungsoptionen
Wer im Falle einer Betriebsprüfung auf „en-bloc“-Vorlageverlangen vorbereitet sein will, ist daher angehalten, die Email-Kommunikation so zu organisieren, dass die steuerlich relevanten Nachrichten mit vertretbarem Aufwand von den übrigen Nachrichten getrennt werden können. Häufig dürfte es dazu unerlässlich sein, bereits bei Eingang der Email eine Qualifikation und separate Archivierung vorzunehmen (z.B. in getrennten Ordern oder mittels Datenmanagementsystem). Eine Auseinandersetzung mit der Thematik dürfte insbesondere für Fälle der Anschlussprüfung und Betriebe mit einer hohen Prüfwahrscheinlichkeit ratsam sein.

Problemfall: Berufsgeheimnisträger
Während es den übrigen Steuerpflichtigen (zumindest theoretisch) offensteht, der Betriebsprüfung im Zweifel einen „ungefilterten“ Zugang zu sämtlicher Email-Kommunikation zu gewähren, steht diese Option Berufsgeheimnisträgern regelmäßig nicht offen. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht sind nach § 203 StGB strafbar und ziehen auch berufsrechtliche Konsequenzen nach sich. Dies gilt auch für unzulässige Offenbarungen von Berufsgeheimnissen ggü. Finanzbehörden.

 


Hinweise zur elektronischen Rechnung


Der Gesetzgeber hat mit dem Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 für inländische steuerpflichtige Umsätze zwischen Unternehmern (B2B) die Verpflichtung zur Erteilung einer elektronischen Rechnung eingeführt. Für die Ausstellung von e-Rechnungen läuft dahingehend noch eine Übergangsphase:

  • Rechnungen bis zum 31.12.2026 (für Umsätze von 01.01.2025 bis 31.12.2026) können weiterhin in Papierformat oder – bei Zustimmung des Empfängers – in einem anderen elektronischen Format,
  • Rechnungen bis zum 31.12.2027 (für Umsätze von 01.01.2027 bis 31.12.2027) können bei Unterschreiten einer Umsatzgrenze von 800.000 € im vorangegangenen Kalenderjahr in Papierformat oder – bei Zustimmung des Empfängers – in einem anderen elektronischen Format, ausgestellt werden.

Die Finanzverwaltung hat nun mit einem BMF-Schreiben vom 15.10.2025 noch einmal zu Umsetzungsfragen, insbesondere zu Rechnungsfehlern und zur Aufbewahrung einer e-Rechnung Stellung genommen.

Beachten Sie: Neben der bisher schon notwendigen Überprüfung der Rechnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit wird mit der e-Rechnung auch eine technische Validierung der e-Rechnung erforderlich.

Hinsichtlich der Aufbewahrung einer e-Rechnung ist zumindest deren strukturierter Teil so aufzubewahren, dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegt.

Besonderheiten ergeben sich durch die Einführung der e-Rechnung daneben bei

  • Rechnungen über ein Dauerschuldverhältnis und
  • einer Rechnungsberichtigungbei Minderung der Bemessungsgrundlage nach der Rechnungsausstellung (z.B. bei Skonti, Nachlässen) und bei Änderungen im Leistungsumfang.

Hinweis:

Zum 01.01.2027 wird die Erteilung elektronischer Rechnungen für die meisten Unternehmen verpflichtend. Für die Umstellung sind hierfür bei vielen Unternehmen noch Umstellungen der bisherigen Abrechnungsprozesse und Digitalisierungsmaßnahmen erforderlich. Das aktuelle BMF-Schreiben gibt hierzu eine weitere Orientierung, insbesondere zu Pflichtinhalten des strukturierten Teils sowie zur technischen Validierung und Aufbewahrung einer e-Rechnung.


Übertragung von Unternehmen mit Grundbesitz


Nachfolgegestaltungen in Unternehmen erfolgen oftmals auf dem sog. „Schnittpunkt“ der Jahre. Wesentlich für die Beteiligten ist hier aus steuerlicher Sicht rglm. die Inanspruchnahme der Verschonungsregelungen des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) für Betriebsvermögen (Regelverschonung 85%/Optionsverschonung 100%).

Oftmals umfasst der Übergabegegenstand hier auch Grundstücke, also bspw. ein Einzelunternehmen mit einem Betriebsgrundstück oder auch Anteile an einer Personengesellschaft und im sog. Sonderbetriebsvermögen befindlicher Grundbesitz. Die Begünstigungsregelungen des ErbStG erfordern hier eine zeitgleiche Übergabe, sowohl des Grundstücks als auch des Unternehmens. Hier reicht es nicht, dass beide Übergaben in einer einheitlichen notariellen Urkunde erfolgen!

Denn Grundstücksschenkungen werden bereits mit der Erklärung der Auflassung und der Bewilligung zur Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch vollzogen. Wird daneben vereinbart, dass andere Vermögenswerte erst zu einem späteren Zeitpunkt und nicht unmittelbar mit der Unterzeichnung des Notarvertrags auf den Beschenkten übergehen, kommt es zu Übertragungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten.

Beachten Sie: Auf den Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums am Grundstück (Übergang Besitz, Nutzen und Lasten) kommt es für die Frage des Zeitpunkts der Zuwendung nicht an!

Leider kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass es aufgrund einer aufschiebend bedingten Übertragung (bspw. wird der Zeitpunkt des Übergangs von Kommanditanteilen auf die Eintragung im Handelsregister bestimmt) die Zeitpunkte der Zuwendung an Unternehmen und Grundbesitz auseinanderfallen. Das Grundstück wird dann „außerhalb“ des Unternehmens übertragen und nimmt nicht an der Betriebsvermögensbegünstigung des ErbStG teil.

Lösen lässt sich dieses Problem entweder dadurch, dass (auch) das Unternehmen bzw. der Gesellschaftsanteil sofort und unbedingt übertragen werden oder eine Vollzugssperre der Eintragung der Änderung des maßgeblichen Grundbuchs vereinbart wird.

Gerne unterstützen wir Sie hier bei der steuerrechtlich optimierten Nachfolge! Sprechen Sie uns hier gerne und rechtzeitig vor Beurkundung der Übergabe an.


HINWEISE FÜR VERMIETER UND KAPITALANLEGER

Sonderabschreibung für Wohnimmobilien

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermieteter Wohnimmobilien können im Wege der Abschreibung verteilt auf die Nutzungsdauer steuerlich abgesetzt werden. Hierbei wird typisierend von folgenden AfA-Sätzen bzw. Nutzungsdauern ausgegangen (lineare AfA):

  • Wohnungen, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt worden sind: 3 % bzw. 33 Jahre
  • Wohnungen, die vor dem 01.01.2023 und nach dem 31.12.1924 fertiggestellt worden sind: 2 % bzw. 50 Jahre
  • Wohnungen, die vor dem 01.01.1925 fertiggestellt worden sind: 2,5% bzw. 40 Jahre

Ist die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes kürzer. So können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf diesen kürzeren Zeitraum verteilt werden.

Neben der linearen bzw. degressiven AfA gewährt der Gesetzgeber für Mietwohnungsneubauten bis zu einer bestimmten Baukostenobergrenze eine Sonderabschreibung von jährlich 5% in den ersten vier Jahren seit Anschaffung bzw. Herstellung. Die Sonderabschreibung wird aber nicht in jedem Fall gewährt, sondern ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden (z.B. Bauantrag nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029, Vermietung zu Wohnzwecken für mindestens 10 Jahre).

§7b EStG – Sonder-Afa für Wohnungsneubau
Daneben kann für Wohnungsneubauten eine Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden. Hierfür ist erforderlich, dass durch Baumaßnahmen

  • auf Grund eines nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 gestellten Bauantrags oder
  • einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige
  • eine neue, bisher nicht vorhandene Wohnung hergestellt wird.

Das Gebäude muss zusätzlich die Kriterien eines „Effizienzhauses 40” (KfW 40) mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllen und dies durch das „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude” (QNG) nachgewiesen werden. Daneben darf eine sog. Baukostenobergrenze von 5.200 €/m2 nicht überschritten werden.

Sind die obigen Voraussetzungen erfüllt, kann der Steuerpflichtige im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 % der Bemessungsgrundlage in Anspruch nehmen.

Es muss sich bei dem begünstigten Wohnraum immer um Neubauten handeln. Von daher kann die Sonderabschreibung nicht in Anspruch genommen werden, wenn vorhandener Wohnraum nur modernisiert oder saniert wird, auch wenn dies mit hohen Kosten verbunden ist und sich die Ausstattungsmerkmale der Wohnung dadurch deutlich verbessern.

Ganz aktuell hat der Bundesfinanzhof diese Restriktion auch auf den Fall ausgeweitet, in dem ein renovierungs- und modernisierungsbedürftiger Altbau abgerissen und ein neues Wohngebäude mit einem „zukunftsfähigen Standard“ auf dem Grundstück errichtet wurde. Auch hier sei kein neuer Wohnraum im Sinne der Vorschrift entstanden, so dass der Neubau einer nicht förderfähigen Sanierung gleichzustellen wäre.


Hinweis:

Der BFH hat ausdrücklich die Frage unbeantwortet gelassen, wie es sich verhält, wenn ein Neubau zu einer Vermehrung des Wohnungsbestandes führt – also z.B., wenn das Einfamilienwohnhaus durch ein Zweifamilienwohnhaus ersetzt worden wäre.

Die Entscheidung sollte für alle laufenden Projekte und Finanzierungen beachtet werden. Förderungsschädlich sind nach dem Urteil der Abriss und Neubau eines Wohngebäudes, sofern ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen diesen besteht. Der BFH äußert sich allerdings nicht konkret zu wesentlichen Fragen der Praxis, vor allem,

  • ob es eine unschädliche Mindestzeitspanne zwischen beiden Maßnahmen gibt;
  • ob und – falls ja – in welchem Umfang eine Begünstigung nach § 7b EStG in Betracht kommt, wenn ein ersetzender Neubau zu einer Vermehrung des Wohnungsbestands führt, wie z.B. bei Ersetzung eines Ein- oder Zweifamilienhauses durch ein Mehrfamilienhaus;
  • ob auch beim Erwerber eines Grundstücks, auf dem zuvor ein Gebäude abgerissen wurde, bereits ein enger zeitlicher Zusammenhang die Sonderabschreibung gefährdet.


Übergabe gegen Vorbehaltsnießbrauch – BFH verschärft die Spielregeln


Die Einräumung eines Nießbrauchsrechts im Rahmen einer Immobilienübergabe ist ein beliebtes und in der Praxis häufig genutztes Instrument. Ein wesentlicher Grund dafür ist, dass durch den Vorbehalt eines Nießbrauchs die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer gezielt gemindert werden kann. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass dem Nießbrauchsberechtigten weiterhin die Erträge, beispielsweise aus der Verpachtung der Immobilie, zufließen.

Bisher ging die Praxis davon aus, dass eine spätere Ablösung des Nießbrauchsrechts beim Berechtigten nicht zu steuerpflichtigen Einkünften führt. Eine solche Ablösezahlung galt demnach als steuerfrei. Diese Annahme stützte sich auf eine ältere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).

In einer brandaktuellen Entscheidung hat der BFH jedoch signalisiert, dass er an diesen Grundsätzen nicht länger festhalten möchte. In dem verhandelten Fall ging es um eine Immobilie, aus welcher der Nießbrauchsberechtigte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Nach der neuen Auffassung des BFH stellt die Ablösung des Nießbrauchsrechts praktisch einen Schadensersatz für die zukünftig entgehenden Mietentgelte dar. Folglich seien die entsprechenden Ablösezahlungen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern.

Mit dieser neuen Rechtsprechung torpediert der BFH ein klassisches und gängiges Gestaltungsmodell der Praxis. Zukünftig muss daher bei der Übertragung von Immobilienvermögen sorgfältig abgewogen werden, ob der Vorbehalt eines Nießbrauchs weiterhin sinnvoll ist oder ob alternative Übertragungsmodelle steuerrechtlich vorteilhafter wären.


Vermietung von Ferienimmobilien

Die Vermietung von Ferienwohnungen führt grundsätzlich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sofern die Ferienimmobilie – unabhängig davon, ob es sich um ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung handelt – ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird.

In der Praxis fordern Finanzämter zunehmend den Nachweis, dass eine solche ausschließliche Vermietung tatsächlich vorliegt. Für die Glaubhaftmachung kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht:

  • Die Vermietung erfolgt über einen Vermittler (z. B. Reiseveranstalter, Kurverwaltung), wobei eine Eigennutzung vertraglich ganzjährig ausgeschlossen ist. Dies spricht regelmäßig für eine ausschließliche Fremdvermietung.
  • Befindet sich die Ferienwohnung in einem ansonsten selbstgenutzten Zwei- oder Mehrfamilienhaus des Steuerpflichtigen, kann ebenfalls von einer ausschließlichen Vermietung ausgegangen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen die Möglichkeit einer Gästeunterbringung aufweist. Andernfalls liegt die Vermutung nahe, dass die Ferienwohnung auch privat genutzt bzw. zur privaten Gästeunterbringung verwendet wird.
  • Darüber hinaus kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Vermietung der Ferienwohnung zumindest dem Durchschnitt der Vermietungen am Ferienort innerhalb der dort üblichen Saison entspricht. Vereinfachend wird dies angenommen, wenn die Ferienwohnung an mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Vermietungstage tatsächlich vermietet wird.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu kürzlich eine steuerfreundliche Entscheidung getroffen: Für die Beurteilung der durchschnittlichen Auslastung ist nicht nur ein einzelner Veranlagungszeitraum maßgeblich, sondern ein zusammenhängender Zeitraum von drei bis fünf Jahren. Ob die ortsübliche Vermietungszeit um mindestens 25 Prozent unterschritten wird, ist daher auf einen entsprechend längeren Betrachtungszeitraum zu beziehen.

Zum Nachweis der Vermietungsdauer können Steuerpflichtige auf Daten von Fremdenverkehrsämtern, Gemeinden, Städten oder Kurverwaltungen zurückgreifen. Insbesondere in kleineren Ferienorten sind entsprechende Daten jedoch oft nicht verfügbar. In solchen Fällen akzeptieren Finanzämter häufig Vergleichsdaten aus Nachbargemeinden, die einen gemeinsamen und einheitlichen touristischen Markt bilden.

Bei schwieriger Datenlage empfiehlt es sich, nicht allein auf Auslastungszahlen zu setzen, sondern weitere Indizien für eine ausschließliche Vermietung zu dokumentieren, etwa:

  • Nachweisbare Werbemaßnahmen (Online-Portale, Anzeigen, Prospekte)
  • Zusammenarbeit mit professionellen Vermittlern
  • Klare und durchgängige Ausschlüsse der Eigennutzung in Verträgen
  • Belegungspläne und Buchungsbestätigungen

Gelingt der Nachweis der ausschließlichen Vermietung nicht, ist die Einkünfteerzielungsabsicht oftmals nur durch eine umfangreiche Totalüberschussprognose zu belegen. Schlägt auch diese fehl, wird die Vermietung der sogenannten Liebhaberei zugeordnet. In diesem Fall erzielt der Steuerpflichtige steuerlich keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; im Gegenzug können jedoch auch keine Aufwendungen aus dem Betrieb der Ferienwohnung steuerlich geltend gemacht werden.

Liegt der Durchschnitt der jährlichen Auslastungen hingegen nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 %) unter dem Durchschnitt der ortsüblichen Vermietungszeiten von Ferienwohnungen in diesem Zeitraum, zeigt sich, dass der Steuerpflichtige die Ferienwohnung in geeigneter Form am Markt angeboten hat und so einem Dauervermieter gleichzustellen ist.



HINWEISE FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN

Erstattung von Ladestrom zuhause – neues BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung hat mit Wirkung zum 01.01.2026 am 11.11.2025 ein neues BMF-Schreiben erlassen, welches die Erstattung von Ladestrom bei Laden zuhause neu regelt:

  1. Die bislang bekannten Pauschalen für die steuerfreie Erstattung in Höhe von 30 € für Elektro-KFZ bzw. 15 € für Hybrid-KFZ (Mit Lademöglichkeit beim ArbG) und 70 € für Elektro-KFZ bzw. 35 € für Hybrid-KFZ (Ohne Lademöglichkeit beim ArbG) werden ersatzlos gestrichen! Es ist somit nur noch eine Erstattung nach den tatsächlichen Werten oder nach der nachfolgenden „Vereinfachungsregel“ zulässig.
  2. Stattdessen wird “aus Vereinfachungsgründen“ für den Strompreis der Wert des Statistischen Bundesamtes für das Vorjahreshalbjahr dem gesamten Folgejahr zugrunde gelegt, d.h. für 2026 kann der Strompreis des 1. Halbjahres 2025 verwendet werden. Dieser beträgt für 2026 0,34 € je kwh. Die jeweils gültigen Strompreise erhält man auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes unter Angabe des Statistik-Codes 61243-0001.
  3. Die Verbrauchswerte müssen hingegen tatsächlich ermittelt werden, d.h. über Ablesen der Wallbox/der Verbrauchswerte des PKW oder ähnlicher Methoden.

Hinweis:

Bei einem Ablesen der Verbrauchswerte des KFZ sind die Ladevorgänge beim ArbG und unterwegs abzuziehen, da die Neuregelung nur das Laden zuhause umfasst.


Familienheim – Steuervorteil zu Lebzeiten sichern

Der Erwerb des sogenannten Familienheims ist in der Erbschaftsteuer privilegiert. Dieser bleibt bei einem Erwerb vom lebenden Ehegatten/Lebenspartner ohne weitere Bedingungen vollständig steuerbefreit. Erfolgt der Erwerb des Familienheims jedoch von Todes wegen, ist die Befreiung an eine zehnjährige Nutzungspflicht des erwerbenden Ehegatten/Lebenspartners geknüpft. Nur in wenigen Ausnahmefällen (bspw. Pflegebedürftigkeit) ist eine vorzeitige Beendigung dieser Selbstnutzungspflicht unschädlich für die Gewährung der Steuerbefreiung. Gibt bspw. der überlebende Ehegatte die Wohnung aus Altersgründen im Jahr 8 nach dem Erbanfall auf, wird rückwirkend die volle Steuer auf das Familienheim fällig. Sind die persönlichen Freibeträge hier wegen des weiteren Erbanfalls schon aufgebraucht, kann dies, je nach Wert der Immobilie, teuer werden!


Zuwendung zu Lebzeiten vorteilhaft

Die Zuwendung des Familienheims zu Lebzeiten an Ehegatten/Lebenspartner ist dagegen ohne weitergehende Auflagen vollständig begünstigt.

Die lebzeitige unentgeltliche Zuwendung eines Familienheims an den Ehegatten/Lebenspartner beschränkt sich hierbei nicht ausschließlich auf bestehende Familienheime. Vielmehr sind hier auch andere Gestaltungen möglich. So sind z.B. der Kauf oder die Herstellung eines Familienheimes aus Mitteln eines Ehegatten unter Einräumung der Miteigentümerstellung des anderen Ehegatten oder die mittelbare Grundstücksschenkung begünstigt.

Hinweis: Die Übertragung des Familienheims auf Kinder ist dagegen nur beim Erwerb von Todes wegen begünstigt und nur steuerfrei, soweit die Wohnfläche der Wohnung/des Hauses 200 qm nicht übersteigt. Ist die Wohnung/das Haus des Erblassers größer, bleibt der Grundstückserwerb der Kinder insoweit erbschaftsteuerpflichtig.


Anforderungen an das Familienheim

Als Familienheim gilt ein bebautes Grundstück, soweit darin eine Wohnung gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Es gilt ein „Hjghlander-Prinzip“, d. h. es gibt immer nur ein Familienheim, selbst bei mehreren Wohnsitzen und abwechselnder Nutzung.

Am Ort des Familienheims muss sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befinden, nicht begünstigt sind daher Ferien- oder Zweitwohnungen. Maßgeblich ist jedoch die tatsächliche Nutzung, so dass auch eine ursprünglich als Ferienwohnung erworbene Wohnung im Laufe der Zeit zum Familienheim werden kann. Kriterien sind beispielsweise die Häufigkeit der Anwesenheit, das familiäre Verhältnis sowie das soziale Leben und die Freizeitgestaltung.

Hinweis: Unschädlich für die Qualifikation als Familienheim ist die Nutzung zu anderen als zu Wohnzwecken, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist, z.B. durch Nutzung eines Arbeitszimmers. Wesentlich ist, dass die Wohnnutzung überwiegt. Eingeschlossen in die Steuerbefreiung sind auch Garagen, Nebenräume und Nebengebäude, die sich auf dem Grundstück befinden und gemeinsam mit der Wohnung genutzt werden


Aktuell: BFH erkennt Familienheim-GbR an!

Ganz aktuell hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun auch die Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR als begünstigungsfähig anerkannt.

Im Urteilsfall hat die Ehefrau F das in ihrem Eigentum stehende Familienheim ohne Gegenleistung in das Gesellschaftsvermögen einer gemeinsam mit ihrem Ehemann M neu gegründeten GbR eingebracht. Das Finanzamt wollte diese mittelbare Zuwendung an den M nicht steuerfrei stellen – zu Unrecht, wie der BFH nun entschieden hat!

Hinweis: Der Vorteil dieser Gestaltung liegt hauptsächlich im außersteuerlichen Bereich, denn über den notwendigen Gesellschaftervertrag lassen sich bspw. verschiedene Regelungen für den Trennungsfall (bspw. Vorkaufsrechte oder Zuweisung von Liquidationserlösen), aber auch die Insolvenz eines Ehegatten/Lebenspartners vorsehen.


Fazit:

Die Übergabe des Familienheims an Ehegatten/Lebenspartner zu Lebzeiten bringt erhebliche steuerliche Vorteile mit sich, als wenn eine solche Übertragung im Wege der Erbfolge erfolgt. Hier gilt es, Chancen und Risiken einer lebzeitigen Übertragung abzuwägen und rechtzeitig entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Mit der Öffnung der Übergabe eines Familienheims über eine „Familienheim-GbR“ hat der BFH nun weitere interessante Gestaltungsspielräume geschaffen, die es zu nutzen gilt.


Opfer eines Trickbetrugs

Das Finanzgericht Münster hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem die Klägerin Opfer eines Schockanrufs geworden ist. Die Klägerin begehrt den Abzug des ihr entstandenen Schadens i.H.v. 50.000 € als außergewöhnliche Belastung im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung. Das Gericht lehnte dies jedoch ab.

Der Sachverhalt
Die damals 77 Jahre alte Klägerin erhielt einen Anruf. Der Anrufer gab sich als Rechtsanwalt aus und gab an, dass die Tochter der Klägerin einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht haben soll (Schockanruf). Die drohende Untersuchungshaft der Tochter könne jedoch durch Zahlung einer Kaution i.H.v. 50.000 € abgewendet werden. Die Zahlung sollte an einen Boten erfolgen. Die Klägerin fuhr daraufhin mit dem Taxi zur Bank und hob dort 50.000 € ab. Diesen Betrag übergab sie später dem Boten.

Nachdem die Klägerin den Trickbetrug durchschaut hatte, erstattete sie Strafanzeige. Die gezahlte „Kaution“ machte sie im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Insbesondere hätte sie zwar im Nachhinein betrachtet (objektiv) Handlungsalternativen gehabt. Zum Tatzeitpunkt seien ihr diese aber aufgrund der aufgebauten Stresssituation nicht bewusst gewesen. Aus subjektiver Sicht hatte sie daher keine Handlungsalternativen. Auch das Amtsgericht bestätigte später, dass es sich um einen bandenmäßigen bzw. gewerbsmäßigen Betrug gehandelt habe, wobei die Hilflosigkeit eines älteren Menschen in besonders hinterhältiger Art und Weise ausgenutzt worden sei.

Das FA ließ den Abzug als außergewöhnliche Belastung dennoch nicht zu. Es verwies darauf, dass der Klägerin aus objektiver Sicht Handlungsalternativen offen gestanden hätten.

Die Entscheidung des Gerichts
Die Richter am Finanzgericht Münster stützten in ihrem kürzlich ergangenen Urteil die Auffassung der Finanzverwaltung. Für den Abzug als außergewöhnliche Belastung fehle es bei Opfern von Schockanrufen bereits an der Außergewöhnlichkeit. Hier verwirkliche sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko, Opfer eines Trickbetrugs zu werden. Außerdem fehle es nach Ansicht der Richter an der erforderlichen Zwangsläufigkeit. Hier sei für die Frage, ob es Handlungsalternativen gab, ausschließlich ein objektiver (und kein subjektiver) Maßstab anzulegen. Objektiv betrachtet, hätte die Klägerin Handlungsalternativen gehabt (z.B. auflegen).

Das letzte Wort hat der BFH
Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts wurde Revision beim BFH eingelegt. Damit wird dieser das letzte Wort haben. Auch wenn die Chancen für die steuerliche Geltendmachung eher schlecht stehen, kann in betroffenen Fällen Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden.



Erhöhung Mindestlohn, Mini- und Midijob-Grenze

Zum 01.01.2026 wird der Mindestlohn auf 13,90 € pro Stunde angehoben (bisher = 12,82 €). Seit Oktober 2022 ist die Minijobgrenze an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt. Folglich führt eine Erhöhung des Mindestlohns auch zu einer Erhöhung der Minijob-Grenze. Diese liegt ab dem VZ 2026 bei 603 €.

Die Anhebung der Minijob-Grenze zieht die Anhebung der Midijob-Grenze nach sich. Diese steigt auf 603,01 €. Die obere Midijob-Grenze bleibt unverändert bei 2.000 €.



Sozialversicherungsrechengrößen 2026

Bundesregierung und Bundesrat haben kürzlich die Verordnung über Sozialversicherungsrechengrößen 2026 beschlossen. Es gelten bundeseinheitlich folgende Werte für die Beitragsbemessungsgrenzen:

Werte in € bundeseinheitlich
Allgemeine Rentenversicherung
–        monatlich 8.450,00
–        jährlich 101.400,00
Knappschaftliche Rentenversicherung
–        monatlich 10.400,00
–        jährlich 124.800,00
Arbeitslosenversicherung
–        monatlich 8.450,00
–        jährlich 101.400,00
Kranken- und Pflegeversicherung
–        monatlich 5.812,50
–        jährlich 69.750,00


Außerdem wurde die Versicherungspflichtgrenze bei der Kranken- und Pflegeversicherung bundeseinheitlich auf 6.450 € monatlich bzw. 77.400 € jährlich erhöht.

Daneben wurde auch die Bezugsgröße in der Sozialversicherung mit monatlich 3.955 € (bundeseinheitlich) und somit jährlich 47.460 € (bundeseinheitlich) erhöht. Der Wert ist u.a. bedeutsam für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Beachten Sie: Die Rechtskreistrennung in „Ost“ und „West“ ist bereits seit dem 01.01.2025 entfallen.


Sachbezugswerte 2026

Der Gesetzgeber hat die Sachbezugswerte an den Verbraucherpreisindex angepasst. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung wurde entsprechend wie folgt geändert:

Art des Sachbezugs Sachbezugswert 2025 Sachbezugswert 2026
Verpflegung insgesamt 333 € 345 €
    Frühstück   69 € 71 €
    Mittagessen   132 € 137 €
    Abendessen   132 € 137 €
Unterkunft 282 € 285 €
    freie Wohnung pro m2 normale Ausstattung 4,95 € 5,01 €
    freie Wohnung pro m2 einfache Ausstattung 4,05 € 4,10 €


Die täglichen Sachbezugswerte berechnen sich mit 1/30 aus den monatlichen Sachbezugswerten. Dies führt bei den Sachbezügen für Verpflegung zu folgender Änderung:

Art des Sachbezugs Sachbezugs-wert 2025 Sachbezugs-wert 2026
Verpflegung insgesamt 11,10 € 11,51 €
    Frühstück 2,30 € 2,37 €
    Mittagessen 4,40 € 4,57 €
    Abendessen 4,40 € 4,57 €


Beachten Sie: Die geänderte Sachbezugsverordnung tritt zum 01.01.2026 in Kraft, so dass die neuen Sachbezugswerte bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat 2026 angesetzt werden müssen.


Kleine Steuertipps zum Schluss

Wer zum Jahresende die Einkommensteuer im Blick hat, kann sich durch die eine oder andere kleine Maßnahme noch schnell Steuervorteile sichern. Interessierte sollten insbesondere folgende Überlegungen anstellen:

Arbeitnehmer: Lassen sich Werbungskosten bündeln?
Arbeitnehmer können ihre Werbungskosten (also Fahrtkosten, Reisekosten, Fortbildungskosten, Bewerbungskosten usw.) steuermindernd geltend machen. Dabei wird ein Pauschbetrag i. H. v. 1.230 € auch gewährt, wenn die tatsächlichen Kosten geringer sind. Die tatsächlichen geringeren Kosten wirken sich dann steuerlich gar nicht aus. Liegen die tatsächlichen Kosten also gegen Jahresende ohnehin nahe an den 1.230 €, kann es sinnvoll sein, etwaige geplante Anschaffungen des Folgejahres vorzuziehen (z.B. neuer Laptop, neues dienstlich genutztes Mobiltelefon). Auf diese Weise wird der Pauschbetrag im laufenden Jahr überschritten und die Ausgaben wirken sich auch tatsächlich aus. Im Folgejahr wird ohnehin wieder der Pauschbetrag gewährt.

Arbeiten in Haus und Garten vorziehen oder verschieben?
Für Handwerkerleistungen (z.B. Wohnung streichen) gewährt das Finanzamt eine Steuerermäßigung i. H. v. 20 % der angefallenen Kosten. Dies gilt jedoch nur bis zu einer maximalen Steuerermäßigung i. H. v. 1.200 € (entspricht einer Rechnungssumme bis 6.000 €). Voraussetzung ist jedoch, dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und das Entgelt auf das Konto des Leistungserbringers (z.B. Handwerkers) bezahlt wird.

Die Frage, in welchem Jahr die Steuerermäßigung gewährt wird, richtet sich danach, wann die Handwerkerleistung bezahlt wurde. Es kann daher sinnvoll sein, bestimmte Arbeiten oder zumindest deren Bezahlung noch ins aktuelle Jahr vorzuziehen.

Insbesondere folgende Maßnahmen können in Betracht kommen:

  • Bereits erbrachte Leistungen: Handwerker auf Abrechnung noch im alten Jahr drängen.
  • Noch laufende Leistungen: Möglichkeit von Abschlagsrechnungen prüfen.
  • Zukünftige Leistungen: Möglichkeit von Anzahlungen für Arbeiten im neuen Jahr prüfen. Diese müssen marktüblich und/oder (sonst) sachlich begründet sein. Außerdem muss eine entsprechende Rechnung des Handwerksbetriebs vorliegen.

Gegensätzliche Überlegungen greifen, wenn im aktuellen Jahr der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft ist und daher die Aufwendungen ins Folgejahr verschoben werden sollen.

Spenden vorziehen oder verschieben?
Spenden lassen sich steuermindernd geltend machen. Je höher das zu versteuernde Einkommen ist, desto höher ist auch der Steuersatz und damit der Steuerspareffekt, der sich aus einer Spende ergibt. Auch auf dem Gebiet der Spenden besteht somit Gestaltungsspielraum.

Steht beispielweise schon fest, dass im Folgejahr niedrigere Einkünfte vorliegen werden (z.B. Rentenbeginn), macht es Sinn, die Spende noch im alten Jahr zu tätigen. Bei erwarteten höheren Einkünften im Folgejahr, sollte dagegen auch die Spende ins neue Jahr verschoben werden.

Übrigens können nicht nur Geldspenden steuerlich berücksichtigt werden. Auch Sachspenden (z.B. Kleidung, Haushaltsgegenstände, Fahrräder, Musikinstrumente, Spielsachen etc.) können abgesetzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um neue oder gebrauchte Gegenstände handelt. Für die Höhe des Spendenabzugs ist der Wert zum Zeitpunkt der Spende maßgeblich.


Die täglichen Sachbezugswerte berechnen sich mit 1/30 aus den monatlichen Sachbezugswerten. Dies führt bei den Sachbezügen für Verpflegung zu folgender Änderung:

Art des Sachbezugs Sachbezugs-wert 2025 Sachbezugs-wert 2026
Verpflegung insgesamt 11,10 € 11,51 €
    Frühstück 2,30 € 2,37 €
    Mittagessen 4,40 € 4,57 €
    Abendessen 4,40 € 4,57 €


Beachten Sie: Die geänderte Sachbezugsverordnung tritt zum 01.01.2026 in Kraft, so dass die neuen Sachbezugswerte bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat 2026 angesetzt werden müssen.

Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin. Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.


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Januar 10, 2024
WACHSTUMSCHANCENGESETZ

Am 17.11.2023 hat der Deutsche Bundestag das sog. Wachstumschancengesetz verabschiedet. Der Bundesrat hat am 24.11.2023 kritisiert, dass seine Änderungsvorschläge allenfalls punktuell übernommen wurden. Daher hat er den Vermittlungsausschuss einberufen, der sich nun mit den Gesetzesinhalten befassen muss. Der Vermittlungsausschuss wird erst 2024 tagen.

Im Rahmen des veränderten Kreditzweitmarktförderungsgesetzes, dem der Bundesrat am 15.12.2023 zustimmte, werden nun auch Teile des Wachstumschancengesetzes umgesetzt, u. a. die für die Praxis wichtigen Anpassungen an das MoPeG, die Streichung der Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 und die Änderung der Vorsorgepauschale für Arbeitnehmer.

  • Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Zum 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Wichtigste Änderung: Ab dann wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als rechtsfähig anerkannt.

  • Keine Besteuerung der „Dezemberhilfe 2022“

Die Regelung zur Besteuerung der Dezember-Soforthilfe (Kosten für Erdgas) wird ersatzlos für das Jahr 2023 gestrichen.

  • Vorsorgepauschale für Arbeitnehmer

Künftig werden im Lohnsteuerabzugsverfahren Beitragsermäßigungen in der Sozialen Pflegeversicherung für Kinder entsprechend berücksichtigt werden. Dadurch werden 250 Mio. Euro an Mehreinnahmen pro Jahr erwartet.

DURCH WACHSTUMSCHANCENGESETZ GEPLANTE ÄNDERUNGEN 2024

Abfindung einer Kleinbetragsrente

Die Abfindung einer Kleinbetragsrente soll auch während der Auszahlungsphase möglich sein, sofern die bisherige Rente aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs den Wert einer Kleinbetragsrente erreicht oder diesen Wert unterschreitet. Diese Regelung soll ab dem Tag nach der Verkündung des Wachstumschancengesetzes gelten.


Geschenke

Geschenkaufwendungen an Geschäftspartner dürfen im Jahr nicht teurer als 35 Euro sein, wenn sie steuerlich als Betriebsausgaben anerkannt werden sollen. Dieser Betrag soll ab dem 01.01.2024 auf 50 Euro angehoben werden.

Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sollen steuerfrei bleiben, sofern der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 600 Euro (bei zusammen Veranlagten 1.200 Euro) beträgt. Der Betrag soll ab 2024 auf 1.000 Euro respektive 2.000 Euro erhöht werden.

Hinweis

Die genannten Beträge sind Freigrenzen. Werden sie also auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.

Obligatorische Verwendung der E-Rechnung

Ab 2025 soll es verpflichtend sein, eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) auszustellen. Dies dient als Vorbereitung für die zukünftige Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich (Business to Business) an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung (Meldesystem). Als elektronische Rechnung gilt nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen. Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, sollen unter dem neuen Begriff „sonstige Rechnung“ zusammengefasst werden.

Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) sind von der Regelung ausgenommen.

Hinweis

Die notwendigen Umstellungen in der Rechnungsstellung sowie der Debitoren- und Kreditoren-Buchhaltung sollten frühzeitig (2024) vorgenommen werden. Zwar ist für das Jahr 2025 eine Übergangsregelung dahingehend, dass mit Zustimmung des Empfängers auch noch Papier-Rechnungen oder andere elektronische Formate möglich sind, geplant. Notwendige Umstellungsarbeiten und Schulungen sollten jedoch nicht unterschätzt werden.

Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen

Aktuell ist nach der 1%-Regelung bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) lediglich ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach der Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro beträgt.

Um die Nachfrage anzukurbeln und eine nachhaltige Mobilität trotz der gestiegenen Preise zu fördern, soll ab dem 01.01.2024 der Höchstbetrag um 20.000 Euro auf 70.000 Euro (Entwurf: 80.000 Euro) angehoben werden. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer.


Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Mit der Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 Euro soll ab 2024 die Bürokratie eingedämmt werden. Übersteigen die Ausgaben die Einnahmen, die mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, sollen die Einnahmen auf Antrag in der Einkommensteuererklärung als steuerpflichtig behandelt werden können.


Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern

Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG) sollen ab 2024 keine Umsatzsteuervoranmeldung mehr einreichen müssen. Sie sollen auch befreit werden von der Pflicht, Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr einzureichen. Das Finanzamt kann jedoch Erklärungen anfordern. Die Regelung soll erstmals auf den Besteuerungszeitraum 2023 anzuwenden sein.

Unternehmer sollen von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit werden können, sofern die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 Eurobetragen hat. Aktuell liegt der Betrag noch bei 1.000 Euro.


Ist-Besteuerung

Die Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten (Ist-Besteuerung) statt vereinbarten Entgelten soll ab 2024 um 200.000 Euro von aktuell 600.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben werden.


Erhöhte Schwellenwerte für EÜR

Unternehmer, die unter den Schwellenwerten des § 241a HGB (Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars) liegen, dürfen zwar, aber müssen nicht bilanzieren, sondern können ihren Gewinn vereinfacht über eine Einnahmen-ÜberschussRechnung (EÜR oder 4/3-Rechnung) ermitteln. Aktuell noch liegen die Schwellenwerte bei 600.000 Euro (Gesamt-)Umsatz und 60.000 Euro Gewinn. Ab dem Geschäftsjahr 2024 soll der Schwellenwert für den Umsatz um 200.000 Euro auf 800.000 Euro, der für den Gewinnum 20.000 Euro auf 80.000 Euro steigen.


Land- und forstwirtschaftliche Umsätze

Der Durchschnittssteuersatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte sollen von 9 % auf 8,4 % sinken.

Hinweis

Bei geplanten Investitionen mit einem beachtlichen Vorsteuerabzug im nächsten Jahr sollte in Erwägung gezogen werden, auf die Durchschnittssatzbesteuerung zu verzichten.


WEITERE GEPLANTE ÄNDERUNGEN 2024

Neue Einkommensgrenze beim Elterngeld

Die Bundesregierung plant eine neue Einkommensgrenze für das Elterngeld. Durch das vom Bundestag am 15.12.2023 gebilligte Haushaltsfinanzierungsgesetz soll die Einkommensgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Elterngeld besteht, sinken. Künftig sollen Personen mit gemeinsamem Elterngeldanspruch ab einem Einkommen von mehr als 175 000 Euro kein Elterngeld mehr erhalten. Für Alleinerziehende wird die Einkommensgrenze auf 150.000 Euro reduziert. Nicht mehr möglich wird bis auf Ausnahmen sein, dass beide Elternteile gleichzeitig nach dem 12. Lebensmonat des Kindes das Basiselterngeld beziehen.

SONSTIGE GESETZESÄNDERUNGEN 2024

Einkommensteuertarife

Um eine Steuererhöhung aufgrund der Inflation zu verhindern (kalte Progression), wurden Ende 2022 die Tarifeckwerte im Einkommenssteuertarif angepasst. Davon sollen auch Selbstständige sowie Unternehmer profitieren.

  • Der Einkommensteuertarif für die Jahre 2023 und 2024 wurde angepasst und die Effekte der kalten Progression werden im Verlauf des Einkommensteuertarifs ausgeglichen.
  • Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) stieg bereits 2023 auf 10.908 Euro und ab 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro. Erst ab da beginnt die Besteuerung.
  • Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) stieg ab 2023 auf 8.952 Euro und ab 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro.
  • Der sog. Spitzensteuersatz soll 2024 ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro erhoben werden.
  • Der Reichensteuersatz (greift ab knapp 278.000 Euro) von 45 % wurde nicht angepasst.
  • Die Freigrenze für den steuerlichen Solidaritätszuschlag liegt bei 18.130 Euro bzw. 36.260 Euro bei Zusammenveranlagung.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2024

Zum 01.01.2024 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung wie folgt:

Rechengröße

Weste

Ost

Beitragsbemessungsgrenze in der allg. Rentenversicherung

7.550 Euro im Monat

7.450 Euro im Monat

Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung

9.300 Euro im Monat

9.200 Euro im Monat

Versicherungspflichtgrenze GKV

69.300 Euro im Jahr (5.775 Euro im Monat)

Beitragsbemessungsgrenze GKV

62.100 Euro im Jahr (5.175 Euro im Monat)

Beitragsbemessungsgrenze Arbeits-losenversicherung

7.550 Euro im Monat

7.450 Euro im Monat

Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2023 in Rentenversicherung

45.358 Euro

Bezugsgröße Sozialversicherung

3.535 Euro im Monat

3.465 Euro im Monat


Höhere Arbeitnehmer-Sparzulage

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz verdoppelt die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage auf 40.000 Eurofür Ledige und 80.000 Euro für Verheiratete.

Zudem erleichtert das Gesetz die Beteiligung von Mitarbeitern am Eigenkapital ihres Arbeitgebers: DerSteuerfreibetrag steigt von derzeit 1.440 Euro auf 2.000 Euro. Das Gesetz tritt weitgehend am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, einige Regelungen bereits am 01.01.2024.


Verlängerung des Zeitraums für die Anpassung von Steuervorauszahlungen

Auf Antrag wird der Zeitraum für die Anpassung der Vorauszahlungen für Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer verlängert:

  • für den Veranlagungszeitraum 2023 um drei Monate (Einkünfte überwiegend aus Land- und Forstwirtschaft: Verlängerung ebenfalls um drei Monate) und
  • für den Veranlagungszeitraum 2024 um zwei Monate (Einkünfte überwiegend aus Land- und Forstwirtschaft: Verlängerung ebenfalls um zwei Monate).

Pendlerpauschale

Im Jahr 2024 soll der CO2-Preis von 30 Euro/Tonne auf 45 Euro/Tonne steigen. Zur Entlastung der Fernpendler wurde deshalb die Entfernungspauschale erhöht.

  • Im Jahr 2021 um 0,05 Euro auf 0,35 Euro für Entfernungen ab dem 21. Entfernungskilometer, und
  • vom 01.2022 bis zum 31.12.2026 um weitere 0,03 Euro auf 0,38 Euro pro Entfernungskilometer.

Für die ersten 20 Kilometer verbleibt es bei der „gewöhnlichen“ Pauschale in Höhe von 0,30 Euro.

Die jeweils befristeten Erhöhungen der Entfernungspauschale gelten entsprechend auch für Familien-heimfahrten i. R. der doppelten Haushaltsführung.

Pendler, deren zu versteuerndes Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegt, können anstatt der erhöhten Entfernungspauschale von 38 Cent ab dem
21. Entfernungskilometer – die sich für sie nicht „auszahlen“ würde, da ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führten würde – eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % dieser erhöhten Pauschale wählen. 14 % entspricht dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif.


Photovoltaikanlagen (PVA)

Seit dem 01.01.2023 werden die Einnahmen und die private Nutzung, also die Entnahmen, aus dem Betrieb von PVA mit einer installierten Bruttonennleistung (laut Marktstammdatenregister) von 30 kW (Peak) auf Einfamilienhäusern und Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen (z. B. Gewerbeimmobilien) steuerbefreit. Die Steuerbefreiung gilt ebenfalls für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Gebäude mit Wohn- und Gewerbeeinheiten mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken bis zu einer Bruttonennleistung von 15 kW (Peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit, max. 100 kW (Peak) pro Steuerpflichtigem respektive Mitunternehmerschaft.

Die Befreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Im Gegenzug dürfen Verluste aus PVA ab 2023 nicht mehr geltend gemacht werden.

Die Lieferung und die Installation von PVA nebst Stromspeicher unterliegen seit dem 01.01.2023 einem Steuersatz von 0 %.Voraussetzung: Die Installation erfolgt auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für Tätigkeiten genutzt werden, die dem Gemeinwohl dienen. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttonennleistung der PVA nicht mehr als 30 kW beträgt bzw. betragen wird.

Hinweis

Die Änderungen bei der Einkommensteuer gelten schon für das Besteuerungsjahr 2022!

Durch die Einführung des Nullsteuersatzes wird seit dem 01.01.2023 in Rechnungen keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen. Da keine Umsatzsteuer bezahlt wurde, können Unternehmer auch keine Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Andererseits muss auch niemand mehr auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichten.

Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer ab Januar 2024

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert lohnsteuerlich zu bewerten. Dies gilt ab 01.01.2024 auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2024 sind

  • für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 Euro,
  • für ein Frühstück 2,17 Euro.

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 10,43 Euro anzusetzen.

Für freie oder verbilligte Unterkunft an Arbeitnehmer beträgt der Sachbezugswert 278 Euro (= kalendertäglich 9,27 Euro).


Neuregelungen bei Mini- und Midijobs

Ab dem 01.01.2024 wird der gesetzliche Mindestlohn nach den Vorschlägen der Mindestlohnkommission auf 12,41 Eurobrutto je Zeitstunde steigen. Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob liegt aktuell noch bei 520 Euro im Monat. Diese Minijob-Grenze ist jetzt dynamisch ausgestaltet. Sie orientiert sich am Mindestlohn. Steigt dieser, erhöht sich auch die Mini-job-Grenze. Mit der Erhöhung des Mindestlohns auf 12,41 Euro wird die Minijob-Grenze um 18 Euro auf 538 Euro monatlich steigen. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 Euro. An der Höchstarbeitszeit im Minijob wird sich ab dem 01.01.2024 nichts ändern.

Wird zum Januar 2024 die Minijob-Grenze von 520 Euro auf 538 Euro erhöht, verändert sich auch die untere Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich. Ein Midijob beginnt also ab dem 01.01.2024 bei einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 538,01 Euro. Die obere Midijob-Grenze verändert sich nicht und liegt weiterhin bei maximal 2.000 Euro.


Gebäudeenergiegesetz

2024 tritt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. In die meisten Neubauten müssen ab Januar Heizungen mit 65 % Erneuerbarer Energie eingebaut werden. Für alle anderen Gebäude gelten Übergangs-fristen und verschiedene technologische Möglichkeiten. Zudem gibt es eine umfangreiche Förderung.


Arbeitszeiterfassung

Laut einem Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums müssen Unternehmen sicherstellen, dass die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter genau erfasst wird. Es sieht vor, dass die tägliche Arbeitszeit der Beschäftigten in Deutschland elektronisch aufgezeichnet wird. Tarifparteien können Ausnahmen vereinbaren und Kleinbetriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern sind ausgenommen. Das Gesetz sollte bis Ende 2023 verabschiedet sein. Bisher ist das aber noch nicht erfolgt.


Transparenzregister

Ab dem 01.01.2024 müssen alle wirtschaftlich Berechtigten der Unternehmen in das Transparenzregister eingetragen sein. Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) mussten sich bisher noch nicht registrieren lassen. Aber ab 2024 gilt auch für GbRs, die in das neue Gesellschaftsregister eingetragen werden, eine Mitteilungspflicht.


Umsatzsteuer in der Gastronomie

Der bis Jahresende ermäßigte Steuersatz von 7 % in der Gastronomie auf Essen im Restaurant wird nicht verlängert. Der Steuersatz liegt ab dem 01.01.2024 wieder bei 19 %.

Die ebenfalls lediglich zeitlich befristet ermäßigten Sätze der Biersteuermengenstaffel werden dauerhaft entfristet, um so die mittelständisch geprägte Brauereistruktur zu erhalten. Auch Bierwürze wird von der Biersteuer befreit.


FÜR EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGE

Als „Trinkgeld“ bezeichnete Zahlungen von 50.000 Euro bzw. 1,3 Mio. Euro an Prokuristen einer GmbH nicht steuerfrei

Ein an einer GmbH beteiligtes Unternehmen zahlte den beiden Prokuristen der GmbH Beträge von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro und bezeichnete die Zahlungen als „Trinkgelder“. Die Prokuristen machten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen geltend, dass die Zahlungen als Trinkgelder steuerfrei seien. Die Beträge seien ihnen im Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen von einem Dritten freiwillig und ohne einen Rechtsanspruch zusätzlich zu dem von der GmbH als Arbeitgeberin gezahlten Arbeitslohn gewährt worden.

Das Finanzgericht Köln teilte die Auffassung des Finanzamts, das die Beträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelte. Die Zahlungen sind schon aufgrund ihrer Höhe, aber auch mit Blick auf die Gesamtumstände keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn der Gesetzgeber im Jahr 2002 die damals noch enthaltene Freibetragsgrenze in Höhe von 1.224 Euro abgeschafft hatte, hat er nicht beabsichtigt, dem Begriff des Trinkgelds keinerlei betragsmäßige Begrenzung mehr zuzuschreiben. Die Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro überstiegen jedenfalls deutlich den Rahmen des allgemeinen Begriffsverständnis für „Trinkgeld“.


Corona-Überbrückungshilfe für Angehörige der Freien Berufe als Betriebseinnahmen

Die gezahlte Corona-Überbrückungshilfe für Angehörige der Freien Berufe (hier: „NRW Überbrückungshilfe Plus“) stellt Betriebseinnahmen dar, auch, soweit sie pauschal für Lebenshaltungskosten ausgezahlt wurde. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Die Mittel wurden nicht wegen einer Hilfsbedürftigkeit des Klägers bewilligt. Der Kläger hat selbst keine Hilfsbedürftigkeit für das Streitjahr geltend gemacht und ist auch nach Auffassung des Gerichts nicht hilfsbedürftig im Sinne des Einkommensteuergesetzes.


Einkünfteerzielungsabsicht kann bei zeitlich unüberschaubarer Dauer einer geplanten Sanierung entfallen

Wenn der Steuerpflichtige die Herrichtung der Immobilie nur zögerlich betreibt, ohne dass hierfür steuerlich anzuerkennende Gründe vorliegen, kann es unter Berücksichtigung des Zeitablaufs gerechtfertigt sein, auf das Fehlen der Vermietungsabsicht zu schließen oder Zweifel hinsichtlich der Vermietungsabsicht als endgültig anzusehen. Das ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn die behauptete beabsichtigte Vermietung über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nicht realisiert wird. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Im Streitfall ist eine Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers hinsichtlich des Objekts aufgrund des langen Leerstands (Zeitraum von 16 Jahren) und der zeitlich unüberschaubaren Sanierung des Objekts in den Streitjahren entfallen.

VERFAHRENSRECHT

Finanzamt darf Kontoauszüge für Steuerprüfung auswerten

Die Abgabenordnung (AO) erlaubt die Auswertung personenbezogener Daten. D. h., das Finanzamt darf für sämtliche Maßnahmen im Steuerverfahrensrecht personenbezogene Daten verarbeiten. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Erlaubnisnorm der Abgabenordnung DSGVO- und grundrechtskonform ist.

Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger geklagt, der verhindern wollte, dass das Finanzamt seine Kontoauszüge (von seinem Geschäftskonto) für eine Außenprüfung verarbeitet. Auf die Anordnung, diese herauszugeben, hatte er zunächst nicht reagiert. Doch letztlich hatte das Finanzamt die Unterlagen von der Bank des Klägers erhalten. Der Steuerpflichtige war der Ansicht, dass das Finanzamt kein Recht hatte, seine persönlichen Daten weiter zu speichern oder auszuwerten.

Der Bundesfinanzhof sah dies anders. Die DSGVO beschränkt zwar die Verarbeitung personenbezogener Daten. Doch das Finanzamt darf basierend auf § 29b AO diese Daten für sämtliche das Steuerverfahrensrecht betreffende Maßnahmen verarbeiten. Den Begriff „sämtliche“ hob der Bundesfinanzhof im Text dabei gesondert hervor. Die Erlaubnisnorm aus dem Steuerrecht ist DSGVO- und grundrechtskonform.


Klagen vor den Finanzgerichten gegen Einspruchsentscheidungen

Wenn ein Steuerbürger mit einer Entscheidung des Finanzamtes über seinen Einspruch nicht einverstanden ist, steht ihm der Weg zu einem der Finanzgerichte im jeweiligen Bundesland zu, in dem das Finanzamt ansässig ist. Gegen die Entscheidungen der Finanzämter können die Gerichte aber i. d. R. erst angerufen werden, wenn vorher ein Einspruch beim Finanzamt keinen Erfolg hatte. Hiervor gibt es zwei Ausnahmen: Wenn das Finanzamt mit der direkten Klage einverstanden ist oder wenn das Finanzamt nicht innerhalb angemessener Zeit (i. d. R. sechs Monate) über den Einspruch entschieden hat. Aus der Rechtsbehelfsbelehrung in der Einspruchsentscheidung geht auch das zuständige Finanzgericht hervor.

Wie beim Einspruch beträgt die Frist zur Klageerhebung einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung. Für die Klage braucht man grundsätzlich keinen Anwalt oder sonstigen Vertreter der steuerberatenden Berufe; wegen der bei diesem Verfahren einzuhaltenden Förmlichkeiten und des schwierigen Rechtsgebiets ist aber die Vertretung durch eine fachkundige Person dringend zu empfehlen.

Nicht für alle Steuerarten ist das Finanzgericht zuständig. So z. B. nicht für die Gemeindesteuern, wie die Hundesteuer, Vergnügungssteuer, Zweitwohnung-steuer und in Teilbereichen nicht für die Gewerbesteuer und Grundsteuer. Für diese Fälle sind die Verwaltungsgerichte die richtige Instanz. Auch über Steuerstraftaten, wie die Steuerhinterziehung, entscheidet nicht das Finanzgericht, sondern ein Amts- oder Landgericht bzw. Oberlandesgericht.

Nach Einreichung der Klageschrift und der i. d. R. folgenden Entgegnung durch das Finanzamt sowie evtl. weiterer schriftlicher Aussagen zum Rechtsfall, findet eine öffentliche Verhandlung vor dem Gericht statt. Diese kann unterbleiben, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Das Gericht entscheidet in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Laienrichtern (auch Schöffen genannt). Sämtliche Richter haben das gleiche Stimmrecht bei einer Abstimmung über die Entscheidung. Auf Antrag der Klägerin/des Klägers kann das Gericht die Öffentlichkeit ausschließen, dies soll der Wahrung des Steuergeheimnisses dienen. Das Gericht kann Zeugen vernehmen, Belege und Unterlagen anfordern, ggf. Sachverständige beauftragen und auch weitere Personen zum Prozess beiladen. Letzteres erfolgt dann, wenn z. B. ein Gesellschafter einer Personengesellschaft Klage erhebt, von einer Entscheidung aber auch andere Mitgesellschafter betroffen würden.

SONSTIGE

Sächsische Regelungen zur Grundsteuer rechtmäßig – Zweifel an Rechtmäßigkeit in Rheinland-Pfalz

Die Regelungen des neuen Grundsteuergesetzes sowie die Sächsischen Sonderregelungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 01.01.2022 und zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 01.01.2025 sind rechtmäßig und begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Gegenteilig entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz und hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Hinweis

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in zwei Verfahren am 23.11.2023 entschieden, dass die Vollziehung der dort angegriffenen Grundsteuerwertbescheide wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen ist. Es hat zudem die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Gegen die Grundsteuerwertbescheide sollte aus verfassungsrechtlichen Gründen Einspruch eingelegt werden.

Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.01.2024 (1)

12.02.2024 (2)

Umsatzsteuer

10.01.2024 (3)

12.02.2024 (4)

Umsatzsteuer Sondervorauszahlung

Entfällt

12.02.2024

Ende der Schonfist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

15.01.2024

15.02.2024

Scheck (6)

10.01.2024

10.02.2024

Gewerbesteuer

Entfällt

15.02.2024

Grundsteuer

Entfällt

15.02.2024

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung (5)

Entfällt

19.02.2024

Scheck (6)

Entfällt

15.02.2024

Sozialversicherung (7)

29.01.2024

27.02.2024

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr, bei Jahreszahlern für das abgelaufene Kalenderjahr.
  2. Für den abgelaufenen Monat.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.01.2024/23.02.2024, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.